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Document 62007TN0011

    Rechtssache T-11/07: Klage, eingereicht am 12. Januar 2007 — Frucona Košice/Kommission

    ABl. C 56 vom 10.3.2007, p. 36–36 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    10.3.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 56/36


    Klage, eingereicht am 12. Januar 2007 — Frucona Košice/Kommission

    (Rechtssache T-11/07)

    (2007/C 56/68)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerin: Frucona Košice a.s. (Košice, Slowakische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Hartnett, O. Geiss)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die Entscheidung C(2006)2082 endg. der Kommission vom 7. Juni 2006 im Beihilfefall Nr. C 25/2005 für nichtig zu erklären;

    Art. 1 dieser Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 über staatliche Beihilfe der Slowakischen Republik für die Klägerin (C 25/2005), soweit diese die Klägerin als Empfängerin der unvereinbaren staatlichen Beihilfe behandelt und sie dazu verpflichtet, die gesamte abgeschriebene Steuerschuld mit Zinsen an die Slowakische Republik zurückzuzahlen.

    Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin die folgenden zehn Gründe an:

     

    Erstens habe die Kommission bei der Bestimmung des Betrags der behaupteten staatlichen Beihilfe offensichtlich einen Fehler begangen.

     

    Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen ein wesentliches Verfahrenserfordernis und berücksichtige Art. 33 EG nicht. Denn die GD Landwirtschaft und nicht die GD Wettbewerb sei dafür zuständig gewesen, die Untersuchung durchzuführen und die Verfahrens- und formalen Schritte vorzunehmen, die zur angefochtenen Entscheidung geführt hätten.

     

    Drittens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Anhang IV Abschnitt 3 des Beitrittsvertrags, Art. 253 EG, Art. 88 EG und die Verordnung Nr. 659/1999, da die Kommission für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig gewesen sei.

     

    Viertens sei der Kommission ein Fehler in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht unterlaufen, als sie Art. 87 Abs. 1 EG angewendet habe, nachdem sie festgestellt habe, dass das Insolvenzverfahren günstiger als die Vereinbarung über die Steuerforderung sei.

     

    Fünftens sei der Kommission ein weiterer Fehler unterlaufen, als sie festgestellt habe, dass das Steuervollstreckungsverfahren vorteilhafter als die Vereinbarung über die Steuerforderung sei.

     

    Sechstens sei der Kommission ein Fehler in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht unterlaufen, als sie sich ihrer Beweislast nicht entledigt und damit gegen Art. 87 Abs. 1 EG und Art 253 EG verstoßen habe. Zusätzlich habe die Kommission die vom Gerichtshof dargelegten rechtlichen Anforderungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers nicht beachtet.

     

    Siebtens sei der Kommission ein Fehler in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht unterlaufen, als sie die ihr vorliegenden Beweise nicht angemessen bewertet und berücksichtigt habe.

     

    Achtens sei der Kommission ein Fehler in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht unterlaufen, als sie unerhebliche Beweise wie den des Bestehens von Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Steuerverwaltung berücksichtigt habe.

     

    Neuntens verstoße die Entscheidung gegen Art. 253 EG, da sie keine ausreichende Begründung für die in ihr gezogenen Schlussfolgerungen enthalte.

     

    Zehntens sei der Kommission ein Fehler unterlaufen, als sie die Vereinbarung über die Steuerforderung nicht als Umstrukturierungsbeihilfe freigestellt und rückwirkend die Leitlinien für die Umstrukturierung von 2004 angewendet habe.


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