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Document 62007TA0421(01)

    Rechtssache T-421/07 RENV: Urteil des Gerichts vom 18. September 2015 — Deutsche Post/Kommission (Staatliche Beihilfen — Briefzustellung — Maßnahmen der deutschen Behörden zugunsten der Deutschen Post AG — Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen — Rechtsschutzinteresse — Wiedereröffnung eines abgeschlossenen Verfahrens — Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils)

    ABl. C 371 vom 9.11.2015, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.11.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 371/19


    Urteil des Gerichts vom 18. September 2015 — Deutsche Post/Kommission

    (Rechtssache T-421/07 RENV) (1)

    ((Staatliche Beihilfen - Briefzustellung - Maßnahmen der deutschen Behörden zugunsten der Deutschen Post AG - Entscheidung, das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG zu eröffnen - Rechtsschutzinteresse - Wiedereröffnung eines abgeschlossenen Verfahrens - Wirkungen eines Nichtigkeitsurteils))

    (2015/C 371/21)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Parteien

    Klägerin: Deutsche Post AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Sedemund und T. Lübbig)

    Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk, T. Maxian Rusche und R. Sauer)

    Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: UPS Europe NV/SA (Brüssel, Belgien) und UPS Deutschland Inc. & Co. OHG (Neuss, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Ottervanger)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007 über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 [EG] betreffend die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland an die Deutsche Post AG (Beihilfe C 36/07 [ex NN 25/07])

    Tenor

    1.

    Die Entscheidung der Kommission vom 12. September 2007 über die Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 [EG] betreffend die staatliche Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland an die Deutsche Post AG (Beihilfe C 36/07 [ex NN 25/07]) wird für nichtig erklärt, soweit das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich der bezeichneten öffentlichen Maßnahmen, mit Ausnahme der staatlichen Bürgschaften, die der Deutschen Bundespost Postdienst und der Deutschen Post gewährt worden waren, eröffnet wurde.

    2.

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die der Deutschen Post im Rahmen der Nichtigkeitsklage entstandenen Kosten, einschließlich der im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten.

    3.

    Die UPS Europe NV/SA und die UPS Deutschland Inc. & Co. OHG tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


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