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Document 62007FO0101
Order of the Civil Service Tribunal (First Chamber) of 22 May 2008. # Philippe Cova v Commission of the European Communities. # Civil service - Officials - Remuneration - Article 7(2) of the Staff Regulations - Interim allowance - Inadmissible. # Case F-101/07.
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 22. Mai 2008.
Philippe Cova gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Unzulässigkeit.
Rechtssache F-101/07.
Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 22. Mai 2008.
Philippe Cova gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Unzulässigkeit.
Rechtssache F-101/07.
Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2008 I-A-1-00173; II-A-1-00925
ECLI identifier: ECLI:EU:F:2008:66
BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)
22. Mai 2008
Rechtssache F‑101/07
Philippe Cova
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Dienstbezüge – Art. 7 Abs. 2 des Statuts – Zulage bei vorübergehender Verwendung – Unzulässigkeit“
Gegenstand: Klage nach den Art. 236 EG und 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde der Kommission vom 29. Juni 2007, soweit mit ihr dem Kläger die Zulage nach Art. 7 Abs. 2 des Statuts nicht länger als für ein Jahr gewährt wird
Entscheidung: Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten
Leitsätze
Verfahren – Zulässigkeit von Verfahrenshandlungen – Beurteilung zum Zeitpunkt der Vornahme der Handlung
(Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz, Art. 114; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 78)
Betrifft eine Unzulässigkeitseinrede eine Klage, die vor Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst bei dessen Kanzlei eingegangen ist, sind zum einen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, insbesondere Abs. 3, anzuwenden, wonach das Gericht vorab durch Beschluss über eine Vorfrage entscheiden kann, und zum anderen die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Klage, auf die Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz verwiesen hat, die für das Gericht für den öffentlichen Dienst bis zum Inkrafttreten seiner eigenen Verfahrensordnung entsprechend gegolten hat.
Da die Frist für die Erhebung einer Unzulässigkeitseinrede unabhängig davon, ob es sich um den Anwendungsbereich des Art. 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz oder um den des Art. 78 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst handelt, mit Zustellung der Klageschrift in Lauf gesetzt wird, ist in dem Fall, dass diese Zustellung vor Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst erfolgt ist, die einzuhaltende Frist notwendigerweise die damals geltende Frist, die sich aus der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz ergeben hat. Nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit kann daher das Inkrafttreten der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst nicht von Rechts wegen zur Folge haben, dass die im Zeitpunkt dieses Inkrafttretens bereits laufende Frist, innerhalb deren eine Unzulässigkeitseinrede mit besonderem Schriftsatz eingereicht werden kann, verkürzt wird.
Für die Prüfung, ob diese Frist eingehalten wurde, ist auf den Zeitpunkt der Einreichung der Unzulässigkeitseinrede beim Gericht für den öffentlichen Dienst abzustellen, und nicht auf den Zeitpunkt der Zustellung dieser Einrede an den Kläger.
(vgl. Randnrn. 23, 25 und 26)
Verweisung auf:
Gericht erster Instanz: 14. Dezember 1992, Lenz/Kommission, T‑47/92, Slg. 1992, II‑2523, Randnr. 34
Gericht für den öffentlichen Dienst: 26. April 2006, Falcione/Kommission, F‑16/05, Slg. ÖD 2006, I‑A‑1‑3 und II‑A‑1‑7, Randnr. 84; 14. Dezember 2007, Duyster/Kommission, F‑82/06, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 40; 25. Januar 2008, Duyster/Kommission, F‑80/06, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnrn. 38 bis 43