Kies de experimentele functies die u wilt uitproberen

Dit document is overgenomen van EUR-Lex

Document 62007FO0055

Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 6. März 2008.
Giuseppe Tiralongo gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Öffentlicher Dienst - Schadensersatzklage - Offensichtliche Unzulässigkeit.
Rechtssache F-55/07.

Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2008 I-A-1-00075; II-A-1-00385

ECLI-code: ECLI:EU:F:2008:27

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)

6. März 2008

Rechtssache F-55/07

Giuseppe Tiralongo

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Öffentlicher Dienst – Ehemaliger Bediensteter auf Zeit – Klage – Schadensersatzklage – Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags – Offensichtliche Unzulässigkeit“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA insbesondere auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz an den Kläger als Wiedergutmachung des Schadens, der diesem nach eigenen Angaben durch eine Reihe rechtswidriger Verhaltensweisen, die die Kommission im Rahmen der Verlängerung seines Vertrags gezeigt haben soll, entstanden ist

Entscheidung: Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Verfahren – Zulässigkeit der Klagen – Beurteilung nach den zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift geltenden Bestimmungen

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 76)

2.      Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Gründe

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

1.      Art. 76 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, wonach das Gericht eine offensichtlich abzuweisende Klage durch Beschluss abweisen kann, ist zwar eine Verfahrensvorschrift, die als solche vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an für alle beim Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten gilt. Davon abweichend ist aber bei den Bestimmungen, aufgrund deren das Gericht nach diesem Artikel die Klage als offensichtlich unzulässig abweisen kann, auf diejenigen abzustellen, die zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegolten haben.

(vgl. Randnr. 26)

2.      Der Beamte, der es unterlassen hat, innerhalb der in den Art. 90 und 91 des Statuts vorgesehenen Fristen eine Klage auf Aufhebung einer Maßnahme zu erheben, die ihn angeblich beschwert, kann nicht im Wege eines Antrags auf Ersatz des durch diese Maßnahme verursachten – materiellen oder immateriellen – Schadens diese Unterlassung heilen und sich so neue Rechtsbehelfsfristen verschaffen.

(vgl. Randnrn. 31, 33, 40 und 41)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 24. Januar 1991, Latham/Kommission, T‑27/90, Slg. 1991, II‑35, Randnr. 38; 13. Juli 1993, Moat/Kommission, T‑20/92, Slg. 1993, II‑799, Randnr. 46; 28. Juni 2005, Ross/Kommission, T‑147/04, Slg. ÖD 2005, I‑A‑171 und II‑771, Randnr. 48

Naar boven