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Document 62007FN0009
Case F-9/07: Action brought on 5 February 2007 — Angé Serrano v Parliament
Rechtssache F-9/07: Klage, eingereicht am 5. Februar 2007 — Angé Serrano/Parlament
Rechtssache F-9/07: Klage, eingereicht am 5. Februar 2007 — Angé Serrano/Parlament
ABl. C 69 vom 24.3.2007, p. 31–31
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
24.3.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 69/31 |
Klage, eingereicht am 5. Februar 2007 — Angé Serrano/Parlament
(Rechtssache F-9/07)
(2007/C 69/62)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Pilar Angé Serrano (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Boigelot)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 20. März 2006 aufzuheben, mit der sie mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in die Besoldungsgruppe B*6, Dienstaltersstufe 8, umgestuft wurde; |
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den Beklagten zu verurteilen, als Entschädigung für den materiellen und immateriellen Schaden und die Beeinträchtigung ihrer Laufbahn einen Betrag von 25 000 Euro zu zahlen, dessen Erhöhung oder Ermäßigung im Laufe des Verfahrens vorbehalten bleibt; |
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dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin, eine Beamtin des Europäischen Parlaments, die erfolgreich an einem Auswahlverfahren zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe (von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B) teilgenommen hatte, bevor die Reform des Statuts am 1. Mai 2004 in Kraft trat, hat bereits beim Gericht erster Instanz eine Klage gegen die Entscheidung über ihre Umstufung in die Besoldungsgruppe B*5 erhoben (1).
In der vorliegenden Rechtssache ficht die Klägerin die Entscheidung vom 20. März 2006 an, mit der sie vom Parlament in die Besoldungsgruppe B*6, Dienstaltersstufe 8, umgestuft wurde. Sie macht Klagegründe geltend, die den in der Rechtssache T-47/05 vorgetragenen sehr ähnlich sind. Darüber hinaus macht sie geltend, dass das sich aus der Reform des Statuts ergebende System — trotz der ihr zugestandenen Umstufung — die praktische Wirksamkeit ihres Übergangs von der Laufbahngruppe C in die Laufbahngruppe B in Frage stelle, da die neue Einstufung für sie keinen Vorteil gegenüber der Situation bringe, in der sich ihre Kollegen befänden, die kein Auswahlverfahren zum Übergang in eine andere Laufbahngruppe bestanden hätten.
(1) Rechtssache T-47/05, Angé Serrano u. a./Parlament, ABl. C 93 vom 14.4.2005, S. 36.