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Document 62007FA0135
Case F-135/07: Judgment of the Civil Service Tribunal (Second Chamber) of 11 September 2008 — Smadja v Commission (Staff case — Officials — Recruitment — Appointment — Classification by step — New appointment of the applicant to the same post after his first appointment was annulled by judgment of the Court of First Instance — Principle of proportionality — Principle of the protection of legitimate expectations — Duty to have regard to the welfare of officials)
Rechtssache F-135/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. September 2008 — Smadja/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Ernennung — Einstufung in die Dienstaltersstufe — Wiederernennung der Klägerin auf dieselbe Stelle nach Aufhebung der ersten Ernennung durch ein Urteil des Gerichts erster Instanz — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Fürsorgepflicht)
Rechtssache F-135/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. September 2008 — Smadja/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Ernennung — Einstufung in die Dienstaltersstufe — Wiederernennung der Klägerin auf dieselbe Stelle nach Aufhebung der ersten Ernennung durch ein Urteil des Gerichts erster Instanz — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Fürsorgepflicht)
ABl. C 313 vom 6.12.2008, p. 58–59
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
6.12.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 313/58 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. September 2008 — Smadja/Kommission
(Rechtssache F-135/07) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Ernennung - Einstufung in die Dienstaltersstufe - Wiederernennung der Klägerin auf dieselbe Stelle nach Aufhebung der ersten Ernennung durch ein Urteil des Gerichts erster Instanz - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Fürsorgepflicht)
(2008/C 313/106)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Daniele Smadja (Neu-Delhi, Indien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und K. Herrmann)
Gegenstand der Rechtssache
Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ernennung der Klägerin, einer ursprünglich in die Besoldungsgruppe A*15, Dienstaltersstufe 4, eingestuften Beamtin, soweit diese darin im Anschluss an ihre Wiederernennung auf die Stelle eines Direktors der Direktion RELEX.B nach Aufhebung ihrer ersten Ernennung in die Besoldungsgruppe A*15, Dienstaltersstufe 1, eingestuft wird, sowie Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 2006, mit der Frau Smadja in die Besoldungsgruppe A*15, Dienstaltersstufe 1 mit einem Dienstalter in der Dienstaltersstufe mit Wirkung vom 1. November 2005, eingestuft wurde, wird aufgehoben. |
2. |
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die gesamten Kosten. |
(1) ABl. C 37 vom 9.2.2008, S. 35.