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Document 62007FA0135

Rechtssache F-135/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. September 2008 — Smadja/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Ernennung — Einstufung in die Dienstaltersstufe — Wiederernennung der Klägerin auf dieselbe Stelle nach Aufhebung der ersten Ernennung durch ein Urteil des Gerichts erster Instanz — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Fürsorgepflicht)

ABl. C 313 vom 6.12.2008, p. 58–59 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/58


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 11. September 2008 — Smadja/Kommission

(Rechtssache F-135/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Ernennung - Einstufung in die Dienstaltersstufe - Wiederernennung der Klägerin auf dieselbe Stelle nach Aufhebung der ersten Ernennung durch ein Urteil des Gerichts erster Instanz - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Fürsorgepflicht)

(2008/C 313/106)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Daniele Smadja (Neu-Delhi, Indien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ernennung der Klägerin, einer ursprünglich in die Besoldungsgruppe A*15, Dienstaltersstufe 4, eingestuften Beamtin, soweit diese darin im Anschluss an ihre Wiederernennung auf die Stelle eines Direktors der Direktion RELEX.B nach Aufhebung ihrer ersten Ernennung in die Besoldungsgruppe A*15, Dienstaltersstufe 1, eingestuft wird, sowie Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 2006, mit der Frau Smadja in die Besoldungsgruppe A*15, Dienstaltersstufe 1 mit einem Dienstalter in der Dienstaltersstufe mit Wirkung vom 1. November 2005, eingestuft wurde, wird aufgehoben.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008, S. 35.


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