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Document 62007CN0563

Rechtssache C-563/07: Klage, eingereicht am 20. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

ABl. C 51 vom 23.2.2008, p. 37–37 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

23.2.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 51/37


Klage, eingereicht am 20. Dezember 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

(Rechtssache C-563/07)

(2008/C 51/61)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und D. Lawunmi)

Beklagte: Republik Malta

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über ein System zur Überwachung der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft und zur Umsetzung des Kyoto-Protokolls (1) (Entscheidung) verstoßen hat, dass sie Informationen nicht mitgeteilt hat, die erforderlich sind, um dieser Entscheidung in Verbindung mit den Art. 2 bis 7 der Entscheidung 166/2005/EG der Kommission vom 10. Februar 2005 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Entscheidung 280/2004/EG in Malta nachzukommen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung Nr. 280/2004/EG übermitteln die Mitgliedstaaten für die Bewertung des tatsächlichen Fortschritts und zur Vorbereitung von Jahresberichten durch die Gemeinschaft gemäß den Verpflichtungen aus dem UNFCCC und dem Kyoto-Protokoll der Kommission bis zum 15. Januar jeden Jahres bestimmte Informationen über Treibhausgasemissionen.

Angesichts der Tatsache, dass die Republik Malta der Kommission die am 15. Januar 2006 zu übermittelnden Informationen nicht mitgeteilt habe, müsse die Kommission davon ausgehen, dass die maltesischen Behörden ihren Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 der Entscheidung nicht nachgekommen seien.


(1)  ABl. L 49, S. 1.


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