Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62007CA0237

    Rechtssache C-237/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Dieter Janecek/Freistaat Bayern (Richtlinie 96/62/EG — Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität — Festlegung der Grenzwerte — Recht eines in seiner Gesundheit beeinträchtigten Dritten auf Erstellung eines Aktionsplan)

    ABl. C 236 vom 13.9.2008, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    13.9.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 236/3


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 25. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts — Deutschland) — Dieter Janecek/Freistaat Bayern

    (Rechtssache C-237/07) (1)

    (Richtlinie 96/62/EG - Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität - Festlegung der Grenzwerte - Recht eines in seiner Gesundheit beeinträchtigten Dritten auf Erstellung eines Aktionsplan)

    (2008/C 236/05)

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Bundesverwaltungsgericht

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Dieter Janecek

    Beklagter: Freistaat Bayern

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Bundesverwaltungsgericht — Auslegung von Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität (ABl. L 296, S. 55) — Recht eines in seiner Gesundheit beeinträchtigten Dritten auf Erstellung eines Aktionsplans im Sinne der Richtlinie, wenn sich dieser Dritte nach dem nationalen Recht an die Gerichte wenden kann, um Maßnahmen gegen die Überschreitung von Partikelgrenzwerten zu fordern

    Tenor

    1.

    Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG des Rates vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 ist dahin auszulegen, dass unmittelbar betroffene Einzelne im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen bei den zuständigen nationalen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans erwirken können müssen, auch wenn sie nach nationalem Recht über andere Handlungsmöglichkeiten verfügen sollten, um diese Behörden dazu zu bringen, Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung zu treffen.

    2.

    Den Mitgliedstaaten obliegt — unter der Aufsicht der nationalen Gerichte — nur die Verpflichtung, im Rahmen eines Aktionsplans und kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte oder der Alarmschwellen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und aller betroffenen Interessen auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte oder Schwellen zurückzukehren.


    (1)   ABl. C 183 vom 4.8.2007.


    Top