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Document 62007CA0169

    Rechtssache C-169/07: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Hartlauer Handelsgesellschaft mbH/Wiener Landesregierung, Oberösterreichische Landesregierung (Niederlassungsfreiheit — Soziale Sicherheit — Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem — Sachleistungssystem — Kostenerstattungssystem — Bewilligung der Errichtung eines privaten Ambulatoriums für Zahnheilkunde — Kriterium der Bedarfsprüfung zur Rechtfertigung der Errichtung einer Krankenanstalt — Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ärztlichen oder klinischen Versorgung — Ziel der Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit — Kohärenz — Verhältnismäßigkeit)

    ABl. C 113 vom 16.5.2009, p. 4–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.5.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 113/4


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs — Österreich) — Hartlauer Handelsgesellschaft mbH/Wiener Landesregierung, Oberösterreichische Landesregierung

    (Rechtssache C-169/07) (1)

    (Niederlassungsfreiheit - Soziale Sicherheit - Staatlich finanziertes nationales Gesundheitssystem - Sachleistungssystem - Kostenerstattungssystem - Bewilligung der Errichtung eines privaten Ambulatoriums für Zahnheilkunde - Kriterium der Bedarfsprüfung zur Rechtfertigung der Errichtung einer Krankenanstalt - Ziel der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen ärztlichen oder klinischen Versorgung - Ziel der Vermeidung einer erheblichen Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit - Kohärenz - Verhältnismäßigkeit)

    2009/C 113/07

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Verwaltungsgerichtshof

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Klägerin: Hartlauer Handelsgesellschaft mbH

    Beklagte: Wiener Landesregierung, Oberösterreichische Landesregierung

    Gegenstand

    Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof — Auslegung der Art. 43 EG und 48 EG — Bewilligung zur Errichtung einer privaten Krankenanstalt in Form eines Ambulatoriums für Zahnheilkunde — Abhängigkeit der Bewilligung von einer Bedarfsprüfung

    Tenor

    Nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen, wonach für die Errichtung einer privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnheilkunde eine Bewilligung erforderlich ist und diese Bewilligung, wenn angesichts des bereits bestehenden Versorgungsangebots durch Kassenvertragsärzte kein die Errichtung einer solchen Anstalt rechtfertigender Bedarf besteht, zu versagen ist, steht Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG entgegen, sofern sie nicht auch Gruppenpraxen einem solchen System unterwerfen und sofern sie nicht auf einer Bedingung beruhen, die geeignet ist, der Ausübung des Ermessens durch die nationalen Behörden hinreichende Grenzen zu setzen.


    (1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


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