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Document 62006TN0378
Case T-378/06: Action brought on 14 December 2006 — IMI and Others v Commission
Rechtssache T-378/06: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — IMI u. a./Kommission
Rechtssache T-378/06: Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — IMI u. a./Kommission
ABl. C 20 vom 27.1.2007, p. 30–31
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. C 20 vom 27.1.2007, p. 29–30
(BG, RO)
27.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 20/30 |
Klage, eingereicht am 14. Dezember 2006 — IMI u. a./Kommission
(Rechtssache T-378/06)
(2007/C 20/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: IMI plc (Birmingham, Vereinigtes Königreich), IMI Kynoch Ltd (Birmingham), Yorkshire Fittings Limited (Leeds, Vereinigtes Königreich), VSH Italia Srl (Bregnano, Italien), Aquatis France SAS (La Chapelle St. Mesmin, Frankreich) und Simplex Armaturen + Fittings GmbH & Co. KG (Ravensburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Struys und D. Arts)
Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Anträge
Die Kläger beantragen,
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Art. 2 Buchst. b Nrn. 1 und 2 der Entscheidung der Kommission vom 20. September 2006 in der Fassung der Entscheidung der Kommission vom 29. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen — K(2006) 4180 endg.) für nichtig zu erklären; |
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hilfsweise, die Geldbußen der Kläger herabzusetzen; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Kläger beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in der Sache COMP/F-1/38.121 — Rohrverbindungen, in der die Kommission festgestellt hat, dass die Kläger gemeinsam mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 EG-Vertrag und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verstoßen hätten, indem sie Preise festgesetzt, Preislisten, Ermäßigungen, Rabatte und Mechanismen zur Durchführung von Preiserhöhungen verabredet hätten, nationale Märkte und Kunden aufgeteilt sowie andere Wirtschaftsinformationen ausgetauscht hätten.
Die Kläger stützen ihre Klage darauf, dass die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Diskriminierungsverbot verletzt habe, weil die ihnen durch die angefochtene Entscheidung auferlegten Geldbußen unter Berücksichtigung der Größe der Kläger und des Umfangs des relevanten Marktes unverhältnismäßig seien, vergleiche man sie mit dem Vorgehen der Kommission in früheren Entscheidungen. Indem die Kommission zur Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung den Absatz von Pressfittings in den relevanten Markt einbezogen habe, habe sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.
Darüber hinaus habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auch mit der Annahme begangen, dass die Beweise für die Verbindung zwischen dem Vereinigten Königreich und europaweiten Absprachen nicht von den Klägern vorgelegt worden seien. Die Kommission habe diesen Punkt nicht ausreichend begründet. Außerdem habe sie den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt, indem sie es abgelehnt habe, die Geldbußen der Kläger wegen ihrer außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit (1) geleisteten Kooperation, nämlich der Vorlage von Beweisen für eine Verbindung zwischen dem Vereinigten Königreich und dem europaweiten Kartell, herabzusetzen, während sie die Geldbuße der Gesellschaft FRA.BO wegen Vorlage von Beweisen für eine Fortdauer der Zuwiderhandlung nach der Untersuchung auf derselben Grundlage herabgesetzt habe.
Weiter habe die Kommission Art. 253 EG verletzt, weil die angefochtene Entscheidung keine Gründe dafür nenne, dass gegen die Kläger Aquatis France und Simplex Armaturen + Fittings ein zusätzlicher Betrag von 2,04 Mio. Euro festgesetzt werde.
Schließlich habe die Kommission, indem sie Aquatis France und Simplex Armaturen + Fittings zusätzlich zu den gegen ihre jeweiligen Vorgänger und Muttergesellschaften festgesetzten Geldbußen gesonderte Geldbußen auferlegt habe, den Grundsatz „ne bis in idem“ verletzt, wonach niemand wegen derselben Tat zweimal bestraft werden dürfe.
(1) Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002 C 45, S. 3).