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Document 62006TN0362

    Rechtssache T-362/06: Klage, eingereicht am 5. Dezember 2006 — Ballast Nedam Infra/Kommission

    ABl. C 20 vom 27.1.2007, p. 27–27 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 20 vom 27.1.2007, p. 26–26 (BG, RO)

    27.1.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 20/27


    Klage, eingereicht am 5. Dezember 2006 — Ballast Nedam Infra/Kommission

    (Rechtssache T-362/06)

    (2007/C 20/41)

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Klägerin: Ballast Nedam Infra BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. R. Bosman und J. M. M. van de Hel)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    die ihr am 25. September 2006 bekannt gegebene Entscheidung K (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL) für nichtig zu erklären, soweit diese an sie gerichtet ist;

    hilfsweise, Art. 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er an sie gerichtet ist, jedenfalls aber die durch Art. 2 der Entscheidung gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

    Art. 1 der Entscheidung teilweise, soweit er an sie gerichtet ist, für nichtig zu erklären, soweit er die Dauer der Zuwiderhandlung bis Oktober 2000 betrifft, und die in Art. 2 der Entscheidung verhängte Geldbuße entsprechend herabzusetzen;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerin ficht die Entscheidung der Kommission vom 13. September 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL) an, mit der wegen einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG eine Geldbuße gegen sie verhängt wurde.

    Zur Stützung ihrer Klage beruft sich die Klägerin erstens auf einen Verstoß gegen die Art. 81 EG und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003. Die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass eine einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG vorliege. Die Kommission habe nicht den Beweis erbracht, dass die Bitumenlieferanten und großen Straßenbaubetriebe gemeinsam den Bruttopreis für Bitumen festgelegt und dass die großen Straßenbaubetriebe Interesse am Zustandekommen dieser Absprache gehabt hätten. Auch habe die Kommission die Absprachen über den Standardrabatt und den Wunsch der Straßenbaubetriebe, bessere Konditionen zu erwirken als die kleineren Straßenbaubetriebe mit einem geringeren Abnahmevolumen, zu Unrecht als eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG betrachtet.

    Zweitens beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen die Art. 81 EG und 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen die Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen (1). Die Kommission habe die Schwere der Zuwiderhandlung unzutreffend beurteilt.

    Drittens beruft sich die Klägerin auf einen Verstoß gegen Art. 81 EG dadurch, dass die Kommission aus rechtlich und sachlich unzutreffenden Gründen davon ausgegangen sei, dass die Klägerin auf das Marktverhalten der Ballast Nedam Grond en Wegen BV einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe.

    Schließlich rügt die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 27 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1/2003 sowie gegen die Verteidigungsrechte dadurch, dass die Kommission ihr die Möglichkeit genommen habe, eine Reihe neuer Aussagen in der Entscheidung betreffend die Beteiligung der Klägerin an der vermuteten Zuwiderhandlung in der Zeit vom 21. Juni 1996 bis zum 1. Oktober 2000 richtigzustellen.


    (1)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3).


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