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Document 62006TN0347

    Rechtssache T-347/06: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2006 — Nynäs Petroleum und Nynas Belgium/Kommission

    ABl. C 20 vom 27.1.2007, p. 19–19 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. C 20 vom 27.1.2007, p. 18–18 (BG, RO)

    27.1.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 20/19


    Klage, eingereicht am 4. Dezember 2006 — Nynäs Petroleum und Nynas Belgium/Kommission

    (Rechtssache T-347/06)

    (2007/C 20/27)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Klägerinnen: AB Nynäs Petroleum (Stockholm, Schweden) und Nynas Belgium AB (Zaventem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: A. Howard, Barrister, und M. Dean, Solicitor)

    Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    Anträge

    Die Klägerinnen beantragen,

    Artikel 1 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit die AB Nynas darin gesamtschuldnerisch haftbar gemacht wird;

    Artikel 2 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit er eine Geldbuße in Höhe von 13,5 Mio. EUR gegen Nynas verhängt, oder, hilfsweise, diese Geldbuße in angemessenem Umfang zu ermäßigen;

    der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Die Klägerinnen begehren die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C (2006) 4090 endg. der Kommission vom 13. September 2006 in der Sache COMP/38.456 — Bitumen — NL, mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerinnen zusammen mit anderen Unternehmen gegen Artikel 81 EG verstoßen haben, indem sie für den Verkauf und den Einkauf von Straßenbaubitumen in den Niederlanden regelmäßig den Bruttopreis, einen einheitlichen Rabatt auf den Bruttopreis für beteiligte Straßenbauunternehmen und einen geringeren maximalen Rabatt auf den Bruttopreis für sonstige Straßenbauunternehmen festgesetzt haben.

    Zur Stützung ihrer Klage führen sie zunächst an, dass die Kommission Rechts- und Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie die Nynäs Petroleum gesamtschuldnerisch für die von der Nynas Belgium begangene Zuwiderhandlung haftbar gemacht habe, denn die Nynas Belgium habe als rechtlich autonome Einheit gehandelt, die ihre Geschäftspolitik unabhängig von der Nynäs Petroleum festlege. Die Kommission habe nicht dargelegt, dass die Nynäs Petroleum in der Lage gewesen sei, die Tätigkeiten der Nynas Belgium so sehr zu lenken, dass diese ihr Vorgehen auf dem Markt nicht wirklich unabhängig habe bestimmen können.

    Zweitens habe die Kommission unter Verstoß gegen die Grundsätze des berechtigten Vertrauens und der Gleichbehandlung die Mitteilung über Zusammenarbeit (1) nicht beachtet, als sie den von den Klägerinnen nach Teil B der Mitteilung über Zusammenarbeit freiwillig übermittelten Informationen nicht den gebührenden Wert beigemessen und sich geweigert habe, den Klägerinnen eine Ermäßigung wegen Zusammenarbeit zu gewähren. Die Klägerinnen machen geltend, dass die Kommission u. a. folgende Rechts- und Beurteilungsfehler begangen habe:

    Sie sei zu Unrecht der Ansicht gewesen, dass ihr die von den Klägerinnen übermittelten Informationen ihrer Art nach nicht den Nachweis der Zuwiderhandlung erleichtert hätten, weil andere an der Zuwiderhandlung Beteiligte diese bereits eingestanden und andere Antworten auf das Auskunftsverlangen bereits das Vorliegen eines Sitzungssystems bestätigt hätten;

    sie sei zu Unrecht der Ansicht gewesen, dass die von den Klägerinnen übermittelten Informationen keinen erheblichen Mehrwert darstellten.


    (1)  Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3).


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