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Document 62006TJ0382
Judgment of the General Court (Eighth Chamber) of 24 March 2011.#Tomkins plc v European Commission.#Competition - Agreements, decisions and concerted practices - Copper and copper alloy fittings sector - Decision finding an infringement of Article 81 EC - Imputability of the infringement - Duration of the infringement.#Case T-382/06.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011.
Tomkins plc gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung.
Rechtssache T-382/06.
Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 24. März 2011.
Tomkins plc gegen Europäische Kommission.
Wettbewerb - Kartelle - Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Dauer der Zuwiderhandlung.
Rechtssache T-382/06.
Sammlung der Rechtsprechung 2011 II-01157
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2011:112
Rechtssache T-382/06
Tomkins plc
gegen
Europäische Kommission
„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung“
Leitsätze des Urteils
1. Wettbewerb – Geldbußen – Gesamtschuldnerische Haftung für die Zahlung – Umfang
(Art. 81 Abs. 1 EG)
2. Nichtigkeitsklage – Von einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft getrennt erhobene Klagen gegen eine Entscheidung der Kommission, die der Muttergesellschaft das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zurechnet – Berücksichtigung des Ergebnisses der von der Tochtergesellschaft erhobenen Klage im Rahmen der Klage der Muttergesellschaft – Verstoß gegen das Verbot, ultra petita zu entscheiden – Fehlen
3. Wettbewerb – Kartelle – Beweis – Beweis für die kontinuierliche Beteiligung eines Unternehmens an dem Kartell – Beweislast
(Art. 81 Abs. 1 EG)
1. Die Verantwortlichkeit einer Muttergesellschaft kann nicht über diejenige ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen, wenn ihr die Verantwortlichkeit für das fragliche Kartell nicht aufgrund ihrer unmittelbaren Beteiligung an dessen Tätigkeit zugewiesen wird, sondern sie lediglich als Muttergesellschaft aufgrund der Beteiligung ihrer Tochtergesellschaft an dem Kartell zur Verantwortung gezogen wird. Der Umfang der Haftung der Muttergesellschaft bestimmt sich nach der Dauer der Beteiligung der Tochtergesellschaft an der Zuwiderhandlung.
Da es um eine Entscheidung der Kommission geht, die der Muttergesellschaft das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zurechnet und sie als Gesamtschuldner zur Zahlung der gegen dieses verhängten Geldbuße verurteilt, befinden sich die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft schließlich aufgrund ihrer gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit in einer besonderen Situation, die sich im Fall der Nichtigerklärung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf die Muttergesellschaft auswirkt, der das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet wird. Hätte sich nämlich die Tochtergesellschaft nicht rechtswidrig verhalten, hätte weder ihr Verhalten der Muttergesellschaft zugerechnet werden können, noch hätten Mutter- und Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner zur Zahlung der Geldbuße verurteilt werden können.
(vgl. Randnrn. 35, 37-38, 45)
2. Im Rahmen einer Nichtigkeitsklage darf nach ständiger Rechtsprechung der Richter der Europäischen Union nicht ultra petita entscheiden, so dass die Nichtigerklärung nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen darf. Erhebt der Adressat einer Entscheidung Nichtigkeitsklage, so wird der Unionsrichter nur mit den Teilen der Entscheidung befasst, die diesen Adressaten betreffen. Diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, die die Entscheidung nicht angefochten haben, sind nicht Teil des Streitgegenstands, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat.
Sofern es um eine Entscheidung der Kommission geht, die der Muttergesellschaft das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zurechnet, hat der Vorwurf der Kommission gegenüber der Muttergesellschaft im Wettbewerbsrecht zur Folge, dass dieser die teilweise Nichtigerklärung dieser Entscheidung auf eine von ihrer Tochtergesellschaft in einem Parallelverfahren erhobenen Nichtigkeitsklage zugutekommt.
Das Gericht, das mit Nichtigkeitsklagen befasst ist, die von einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft getrennt erhoben worden sind, entscheidet daher nicht ultra petita, wenn es für die von der Muttergesellschaft erhobene Klage das Ergebnis der von der Tochtergesellschaft erhobenen Klage berücksichtigt, sofern die Anträge in der Klageschrift der Muttergesellschaft denselben Streitgegenstand haben.
(vgl. Randnrn. 35, 40-42, 44)
3. Es ist Sache der Kommission, die Dauer der Beteiligung sämtlicher Kartellteilnehmer zu beweisen, was voraussetzt, dass Anfang und Ende dieser Beteiligung bekannt sind.
Die Kommission kann mangels eines Beweismittels oder Indizes, das als erklärter Wille eines Unternehmens ausgelegt werden kann, sich von dem Zweck der Vereinbarung zu distanzieren, davon ausgehen, dass sie über hinreichende Beweise für eine kontinuierliche Beteiligung an dem Kartell bis zu dem Zeitpunkt verfügt, zu dem sie das Kartell für beendet hielt, nämlich dem Zeitpunkt ihrer unangekündigten Nachprüfungen.
(vgl. Randnrn. 49, 53)
URTEIL DES GERICHTS (Achte Kammer)
24. März 2011(*)
„Wettbewerb – Kartelle – Sektor der Rohrverbindungen aus Kupfer und Kupferlegierungen – Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Dauer der Zuwiderhandlung“
In der Rechtssache T‑382/06
Tomkins plc mit Sitz in London (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: T. Soames und S. Jordan, Solicitors, sowie J. Joshua, Barrister,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Nijenhuis und V. Bottka, als Bevollmächtigte im Beistand von S. Kinsella und K. Daly, Solicitors,
Beklagte,
betreffend eine Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F‑1/38.121 – Rohrverbindungen) sowie auf Herabsetzung der gegen die Klägerin mit der Entscheidung verhängten Geldbuße
erlässt
DAS GERICHT (Achte Kammer)
zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung der Präsidentin M. E. Martins Ribeiro sowie der Richter N. Wahl (Berichterstatter) und A. Dittrich,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens
folgendes
Urteil
Sachverhalt und angefochtene Entscheidung
1 Mit der Entscheidung K(2006) 4180 endg. vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F‑1/38.121 – Rohrverbindungen) (Zusammenfassung in ABl. 2007, L 283, S. 63, im Folgenden: angefochtene Entscheidung) stellte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften fest, dass mehrere Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hätten, indem sie sich während unterschiedlicher Zeiträume zwischen dem 31. Dezember 1988 und dem 1. April 2004 an einer einheitlichen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen auf dem Markt für Rohrverbindungen (Fittings) aus Kupfer und Kupferlegierungen, die das gesamte EWR-Gebiet abdeckten, beteiligt hätten. Die Zuwiderhandlung habe in der Festsetzung der Preise, der Vereinbarung von Preislisten, Preisnachlässen und Rückvergütungen sowie von Mechanismen zur Durchführung von Preiserhöhungen, in der Aufteilung der nationalen Märkte sowie der Kunden, im Austausch anderer geschäftlicher Informationen sowie in der Teilnahme an regelmäßigen Treffen und im Unterhalten anderer Kontakte, um die Zuwiderhandlung zu erleichtern, bestanden.
2 Die Klägerin, die Tomkins plc, und ihre damalige Tochtergesellschaft, die Pegler Ltd (vormals The Steel Nut & Joseph Hampton Ltd), gehören zu den Adressaten der angefochtenen Entscheidung.
3 Zwischen dem 17. Juni 1986 und dem 31. Januar 2004 hielt die Klägerin 100 % des Kapitals von Pegler, die Kupferfittings herstellte. Am 1. Februar 2004 wurde Pegler an ihre Geschäftsführung verkauft. Am 26. August 2005 wurden die Pegler Holdings Ltd und Pegler von der Aalberts Industries NV, einer anderen Adressatin der angefochtenen Entscheidung, übernommen.
4 Am 9. Januar 2001 informierte die Mueller Industries Inc., eine andere Herstellerin von Kupferfittings, die Kommission über das Bestehen eines Kartells in der Fittingbranche und in anderen verwandten Branchen auf dem Kupferrohrmarkt und äußerte ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit gemäß der Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4, im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996) (114. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
5 Am 22. und 23. März 2001 führte die Kommission im Zuge ihrer Ermittlungen zu Kupferrohren und -fittings in den Betriebsstätten mehrerer Unternehmen unangekündigte Nachprüfungen nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [81 EG] und [82 EG] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204), durch (119. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
6 Im Anschluss an diese ersten Nachprüfungen teilte die Kommission im April 2001 ihre Ermittlungen zu den Kupferrohren in drei verschiedene Verfahren auf: das Verfahren in der Sache COMP/E-1/38.069 (Kupfer-Installationsrohre), das Verfahren in der Sache COMP/F-1/38.121 (Rohrverbindungen) und das Verfahren in der Sache COMP/E-1/38.240 (Industrierohre) (120. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
7 Am 24. und 25. April 2001 führte die Kommission weitere unangekündigte Nachprüfungen in den Betriebsstätten der Delta plc durch, einer Gesellschaft an der Spitze eines internationalen Maschinenbaukonzerns, zu dessen Bereich „Engineering“ mehrere Fittinghersteller gehörten. Diese Nachprüfungen betrafen ausschließlich Fittings (121. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
8 Ab Februar/März 2002 sandte die Kommission an die betroffenen Unternehmen mehrere Auskunftsverlangen zunächst nach Art. 11 der Verordnung Nr. 17 und später nach Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) (122. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
9 Im September 2003 beantragte die IMI plc die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit von 1996. Diesem Antrag folgten die Anträge der Delta-Gruppe (März 2004) und der FRA.BO SpA (Juli 2004). Der letzte Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung wurde im Mai 2005 von der Advanced Fluid Connections plc gestellt (Erwägungsgründe 115 bis 118 der angefochtenen Entscheidung).
10 Am 22. September 2005 leitete die Kommission in der Sache COMP/F-1/38.121 (Rohrverbindungen) ein Verfahren wegen einer Zuwiderhandlung ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an, die sie u. a. der Klägerin zusandte (Erwägungsgründe 123 und 124 der angefochtenen Entscheidung).
11 Am 20. September 2006 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.
12 In Art. 1 der angefochtenen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft Pegler vom 31. Dezember 1988 bis zum 22. März 2001 gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen hätten.
13 Für diese Zuwiderhandlung setzte die Kommission gegen die Klägerin und Pegler als Gesamtschuldner in Art. 2 Buchst. h der angefochtenen Entscheidung eine Geldbuße von 5,25 Millionen Euro fest.
14 Bei der Festsetzung der Höhe der dem jeweiligen Unternehmen auferlegten Geldbuße wandte die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die Methode an, die die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65 Absatz 5 [KS] festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3), vorsehen.
15 Was zunächst die Festsetzung des Ausgangsbetrags der Geldbuße nach Maßgabe der Schwere der Zuwiderhandlung anbelangt, stufte die Kommission diese aufgrund ihrer Art und ihrer räumlichen Reichweite als besonders schwerwiegend ein (755. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
16 Da die Kommission ferner davon ausging, dass zwischen den betroffenen Unternehmen erhebliche Unterschiede bestünden, wandte sie eine differenzierte Behandlung an und stellte insoweit auf deren – anhand ihrer Marktanteile bestimmte – relative Bedeutung auf dem betreffenden Markt ab. Auf dieser Grundlage teilte sie die betroffenen Unternehmen in sechs Gruppen ein (758. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
17 Die Klägerin wurde in die sechste Gruppe eingeordnet, für die der Ausgangsbetrag der Geldbuße auf 2 Millionen Euro festgesetzt wurde (765. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung).
18 Aufgrund des Gesamtumsatzes der Klägerin, der sich 2005, dem der angefochtenen Entscheidung vorangegangenen Jahr, auf 4 635 Millionen Euro belief, wandte die Kommission zur Abschreckung einen Multiplikator von 1,25 an, was zur Folge hatte, dass sich für die Klägerin ein erhöhter Ausgangsbetrag von 2,5 Millionen Euro ergab (Erwägungsgründe 771 bis 773 der angefochtenen Entscheidung).
19 Aufgrund der Dauer der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung (zwölf Jahre und zwei Monate) erhöhte die Kommission die Geldbuße sodann um 110 %, nämlich um 5 % pro Jahr für die beiden ersten Jahre und um 10 % für jedes vollständige Jahr seit dem 31. Januar 1991 für die zehn weiteren Jahre (775. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung), was zur Folge hatte, dass der Endbetrag der Geldbuße mit 5,25 Millionen Euro festgesetzt wurde.
20 Die Kommission berücksichtigte keine erschwerenden oder mildernden Umstände zulasten oder zugunsten der Klägerin.
Verfahren und Anträge der Parteien
21 Mit Klageschrift, die am 15. Dezember 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
22 Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Achte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
23 Mit am 22. Dezember 2009 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schreiben hat die Klägerin erklärt, dass sie die in der Klageschrift vorgetragenen Klagegründe 1, 2 und 3, die sämtlich mit der Frage zusammenhängen, ob der Muttergesellschaft das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet werden kann, sowie den ersten Teil des vierten Klagegrundes, mit dem sie einen Beurteilungsfehler bei der Erhöhung der Geldbuße zur Abschreckung gerügt hat, nicht weiterverfolge. Sie hat ferner erklärt, dass sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich halte und dass das Gericht den Rechtsstreit aufgrund des schriftlichen Verfahrens entscheiden könne. Mit Schreiben vom 19. Januar 2010 hat die Kommission erklärt, sie stelle die Entscheidung über die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung unter den Umständen des vorliegenden Falles in das Ermessen des Gerichts.
24 Das Gericht (Achte Kammer) hat am 22. Januar 2010 beschlossen, die mündliche Verhandlung zu schließen, ohne eine Anhörung abzuhalten.
25 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie die Dauer der Beteiligung von Pegler an der Zuwiderhandlung betreffe;
– die gegen sie und Pegler gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße herabzusetzen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
26 Die Kommission beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
27 Nach der teilweisen Klagerücknahme macht die Klägerin als einzigen Klagegrund nur noch eine unrichtige Bestimmung der Dauer der Beteiligung von Pegler an der Zuwiderhandlung geltend.
Vorbringen der Parteien
28 Die Klägerin trägt vor, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als sie für die Beteiligung von Pegler an dem Kartell einen Zeitraum angenommen habe, der länger sei, als er sich durch die in den Akten enthaltenen Beweise belegen lasse. Daher sei gegen sie und Pegler als Gesamtschuldner eine höhere Geldbuße festgesetzt worden, als gegen sie hätte verhängt werden dürfen.
29 Erstens habe die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie den Beginn der Beteiligung von Pegler an der Zuwiderhandlung auf den 31. Dezember 1988 festgesetzt habe. Wie die Kommission selbst einräume, handele es sich um eine Feststellung, die auf einem nicht datierten Bericht beruhe, den sie von Delta erhalten habe und dem zufolge Pegler gegen Ende 1988 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen sei. Nach Ansicht der Klägerin enthalten die Akten keinen anderen Beweis für eine mögliche Beteiligung von Pegler an dem fraglichen Kartell vor dem 7. Februar 1989 als dem frühesten Zeitpunkt, zu dem sich mit hinreichender Sicherheit der Beginn des rechtswidrigen Verhaltens des Unternehmens feststellen lasse.
30 Zweitens sei der Kommission auch ein Fehler hinsichtlich des Endes der Beteiligung von Pegler an der Zuwiderhandlung unterlaufen. Außerdem zeigten die in den Akten enthaltenen Beweise, dass das Ende dieser Beteiligung nicht vom 22. März 2001, sondern vom 3. Mai 2000 datiere, dem einzigen durch tragfähige Beweise bestätigten Zeitpunkt, der einem Kartelltreffen entspreche, an dem Pegler teilgenommen habe.
31 Die Klägerin schließt daraus, dass der gegen sie geltend gemachte Zeitraum der Zuwiderhandlung um genau ein Jahr zu kürzen sei, also auf eine korrigierte Dauer vom 7. Februar 1989 bis 3. Mai 2000.
32 Die Kommission ist der Auffassung, sie habe hinreichende Beweise erbracht, die die Beteiligung von Pegler an dem Kartell in der Zeit vom 31. Dezember 1988 bis März 2001, dem Zeitpunkt, zu dem sie die unangekündigten Nachprüfungen aufgenommen habe, bestätigten.
33 Was den Beginn der Zuwiderhandlung betrifft, verweist die Kommission auf einen internen Bericht vom 3. Januar 1989, der bei einer unangekündigten Nachprüfung in den Betriebsräumen von Delta sichergestellt und im 183. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben worden sei. Aus diesem Bericht gehe eindeutig hervor, dass das fragliche Kartell bereits vor dem 3. Januar 1989 bestanden habe und dass Pegler vor diesem Zeitpunkt darin verwickelt gewesen sei.
34 In Bezug auf das Ende der Beteiligung von Pegler an dem Kartell verweist die Kommission auf die Erwägungsgründe 702 und 721 der angefochtenen Entscheidung, in denen sie bereits ähnliche Argumente geprüft habe, die die Klägerin in Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebracht habe.
Würdigung durch das Gericht
35 In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission der Klägerin, die vom 17. Juni 1986 bis 31. Januar 2004 100 % des Kapitals von Pegler hielt, das rechtswidrige Verhalten dieses Unternehmens angelastet und sie als Gesamtschuldner zur Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße verurteilt. Dieser Zurechnung lag die Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Klägerin auf Pegler im Zeitraum der Zuwiderhandlung zugrunde.
36 Es steht fest, dass die Tochtergesellschaft der Klägerin an dem fraglichen Kartell beteiligt war. Die Klägerin stellt nur Anfang und Ende dieser Beteiligung an dem Kartell, wie diese in der angefochtenen Entscheidung von der Kommission festgestellt worden sind, in Abrede. Die Rücknahme der Klagegründe 1, 2 und 3 bedeutet, dass die Klägerin nicht bestreitet, dass ihr das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zuzurechnen sei.
37 Der Umfang der Haftung der Klägerin bestimmt sich somit nach der Dauer der Beteiligung von Pegler an der Zuwiderhandlung.
38 Der Klägerin wurde nämlich die Verantwortlichkeit für das fragliche Kartell nicht aufgrund ihrer unmittelbaren Beteiligung an dessen Tätigkeit zugewiesen. Sie wurde lediglich als Muttergesellschaft aufgrund der Beteiligung von Pegler an dem Kartell zur Verantwortung gezogen. Ihre Verantwortlichkeit kann daher nicht über diejenige von Pegler hinausgehen.
39 Mit Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache T‑386/06 hat das Gericht Art. 1 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig erklärt, als die Kommission darin die Beteiligung von Pegler an dem fraglichen Kartell im Zeitraum vom 31. Dezember 1988 bis 29. Oktober 1993 festgestellt hat. Die Klägerin hat die Beteiligung von Pegler an der Zuwiderhandlung in ihren Schriftsätzen nur für die Zeit vor dem 7. Februar 1989 ausdrücklich bestritten. Daher ist zu prüfen, welche Folgen diese Nichtigerklärung für die Klägerin hat.
40 Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Richter der Europäischen Union nicht ultra petita entscheiden darf (Urteile des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1962, Meroni/Hohe Behörde, 46/59 und 47/59, Slg. 1962, 837, 854, und vom 28. Juni 1972, Jamet/Kommission, 37/71, Slg. 1972, 483, Randnr. 12), so dass die Nichtigerklärung nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen darf (Urteil des Gerichtshofs vom 14. September 1999, Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., C‑310/97 P, Slg. 1999, I‑5363, Randnr. 52).
41 Erhebt der Adressat einer Entscheidung Nichtigkeitsklage, so wird der Unionsrichter zudem nur mit den Teilen der Entscheidung befasst, die diesen Adressaten betreffen. Diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, die die Entscheidung nicht angefochten haben, sind nicht Teil des Streitgegenstands, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat (Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., Randnr. 53).
42 Ungeachtet der oben angeführten Rechtsprechung, vor allem des Urteils Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a., ist im vorliegenden Fall jedoch darauf hinzuweisen, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaft, die mit der Nichtigkeitsklage in der Rechtssache T‑386/06 teilweise obsiegt hat, aus wettbewerbsrechtlicher Sicht eine Einheit darstellen. Der Vorwurf der Kommission gegenüber der Klägerin hat daher zur Folge, dass dieser die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung in der genannten Sache zugutekommt. Die Klägerin hat nämlich gegen die angefochtene Entscheidung Nichtigkeitsklage erhoben und geltend gemacht, dass die angefochtene Entscheidung, wenn sie in Bezug auf Pegler für nichtig erklärt werden müsse, auch ihr gegenüber für nichtig zu erklären sei. Im Übrigen rügt die Klägerin mit ihrem einzigen Klagegrund nur die Dauer der Beteiligung von Pegler an der Zuwiderhandlung und beantragt insofern die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung.
43 Dieser Antrag steht im Übrigen im Einklang damit, dass die Klägerin und Pegler gesamtschuldnerisch zur Zahlung der gemäß Art. 2 Buchst. h der angefochtenen Entscheidung gegen sie verhängten Geldbuße verurteilt worden sind, und entspricht dem Antrag auf Herabsetzung der Geldbuße, den die Klägerin im Rahmen der vorliegenden Sache gestellt hat.
44 Das Gericht, das mit einer Nichtigkeitsklage befasst ist, die von einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft getrennt erhoben worden ist, entscheidet daher nicht ultra petita, wenn es das Ergebnis der von der Tochtergesellschaft erhobenen Klage berücksichtigt, sofern die Anträge in der Klageschrift der Muttergesellschaft denselben Streitgegenstand haben.
45 Unter den Umständen des Sachverhalts befinden sich die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft schließlich aufgrund ihrer gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit für die Zahlung der gegen sie verhängten Geldbuße in einer besonderen Situation, die sich im Fall der Nichtigerklärung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf die Muttergesellschaft auswirkt, der das rechtswidrige Verhalten ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet wird. Hätte sich nämlich die Tochtergesellschaft nicht rechtswidrig verhalten, hätte weder das Verhalten der Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden können, noch hätten Mutter- und Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner zur Zahlung der Geldbuße verurteilt werden können.
46 Da die Verantwortlichkeit der Klägerin streng an die Verantwortlichkeit von Pegler gekoppelt ist, ist die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf den Beginn der Beteiligung der Klägerin an der Zuwiderhandlung für nichtig zu erklären und die gegen sie festgesetzte Geldbuße folglich herabzusetzen.
47 In Bezug auf das Ende der Beteiligung von Pegler an dem Kartell vertritt die Klägerin die Auffassung, der letzte Beweis, mit dem sich die Verbindung zwischen Pegler und dem Kartell belegen lasse, sei der Beweis für das Treffen vom 3. Mai 2000, an dem Pegler teilgenommen habe, so dass dieser Zeitpunkt und nicht der 22. März 2001, als die unangekündigten Nachprüfungen der Kommission erfolgt seien, als maßgebend hätte angesehen werden müssen. Hierzu heißt es im 716. Erwägungsgrund der angefochtenen Entscheidung, dass es die Kommission, obwohl der Beweis für die letzte wettbewerbswidrige Absprache, an der Pegler teilgenommen habe, vom 14. August 2000 stamme, für richtig gehalten habe, vom 22. März 2001 als dem Ende der Beteiligung von Pegler an der Zuwiderhandlung auszugehen, weil sie von Anfang an an dem Kartell beteiligt gewesen sei, regelmäßig an den Absprachen und deren Durchführung teilgenommen habe und sich in der Zeit zwischen der Absprache vom 14. August 2000 und den unangekündigten Nachprüfungen vom März 2001 nicht offen von den Absprachen distanziert habe.
48 Dem ist zuzustimmen. Die Tatsache, dass Pegler an keiner Zusammenkunft in der Zeit – der Klägerin zufolge – zwischen dem 3. Mai 2000 und 22. März 2001 oder – der Kommission zufolge – zwischen dem 14. August 2000 und 22. März 2001 teilgenommen hat, ist unerheblich.
49 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache der Kommission ist, die Dauer der Beteiligung sämtlicher Kartellteilnehmer zu beweisen, was voraussetzt, dass Anfang und Ende dieser Beteiligung bekannt sind. Außerdem ist festzustellen, dass der Zeitraum zwischen dem letzten Treffen, an dem Pegler teilgenommen hat, und dem vermeintlichen Ende des Kartells so lang ist, dass zu prüfen ist, ob die Kommission der ihr obliegenden Beweislast genügt hat.
50 Insofern könnte das Fehlen von Kontakten – der Klägerin zufolge – nach dem 3. Mai 2000 oder – der Kommission zufolge – nach dem 14. August 2000 darauf hindeuten, dass Pegler sich von dem Kartell zurückgezogen hatte.
51 Angesichts der Besonderheiten des fraglichen Kartells, das sich durch mindestens ein- oder zweimal jährlich stattfindende multilaterale Kontakte im Allgemeinen auf europäischer Ebene und bilaterale Kontakte im Allgemeinen auf nationaler oder regionaler Ebene sowie Ad-hoc-Kontakte auszeichnet, ist der Zeitraum zwischen dem letzten Kontakt und dem Ende des Kartells zu kurz, als dass die Kommission zu dem Schluss hätte kommen können, dass sich Pegler in der Zwischenzeit von dem Kartell zurückgezogen habe.
52 Der Umstand, dass Pegler an einer oder zwei der Sitzungen, die nach ihrer letzten Teilnahme an einem Treffen im Rahmen des Kartells stattgefunden haben, nicht teilgenommen hat, konnte von den anderen Kartellteilnehmern nicht dahin ausgelegt werden, dass Pegler sich von der Tätigkeit des Kartells distanziert habe, da es nicht außergewöhnlich war, dass ein Kartellteilnehmer nicht systematisch an sämtlichen Treffen teilnimmt.
53 Folglich konnte die Kommission mangels eines Beweismittels oder Indizes, das als erklärter Wille von Pegler ausgelegt werden kann, sich von dem Zweck der am 10. Juni 2000 geschlossenen Vereinbarung über eine Preiserhöhung ab dem 14. August 2000 zu distanzieren, davon ausgehen, dass sie über hinreichende Beweise für eine kontinuierliche Beteiligung an dem Kartell bis zu dem Zeitpunkt verfügte, zu dem sie das Kartell für beendet hielt, nämlich dem Zeitpunkt ihrer unangekündigten Nachprüfungen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 19. März 2009, Archer Daniels Midland/Kommission, C‑510/06 P, Slg. 2009, I‑1843, Randnrn. 118 bis 120 und die dort angeführte Rechtsprechung, und des Gerichts vom 8. Juli 2008, AC‑Treuhand/Kommission, T‑99/04, Slg. 2008, II‑1501, Randnr. 134 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Nach alledem ist Art. 1 der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als die Kommission darin die der Klägerin vorgeworfene Zuwiderhandlung für die Zeit vor dem 29. Oktober 1993 festgestellt hat.
55 Die angefochtene Entscheidung ist daher insoweit abzuändern, als darin eine Erhöhung des Ausgangsbetrags der Geldbuße um 110 % aufgrund der Dauer der Beteiligung von Pegler an der Zuwiderhandlung festgelegt wird. Da die Beteiligung von Pegler an der Zuwiderhandlung und folglich der Klägerin als Muttergesellschaft, der die Tätigkeit ihrer Tochtergesellschaft zugerechnet wird, sieben Jahre und fünf Monate (anstelle der in der angefochtenen Entscheidung vorgesehenen zwölf Jahre und zwei Monate) beträgt, ist der Ausgangsbetrag der Geldbuße um 70 % (anstelle von 110 %) zu erhöhen.
56 In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den ursprünglichen Ausgangsbetrag zur Abschreckung durch Anwendung eines Multiplikators von 1,25 erhöht. Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in der Rechtssache T‑386/06, die Anlass zu dem Urteil Pegler/Kommission vom heutigen Tag gegeben hat, festgestellt hat, dass die Kommission diesen Multiplikator zu Unrecht angewandt hat, da ihr insofern ein Fehler bei der Anwendung der Kriterien unterlaufen ist, die in den Leitlinien von 1998 für die Berechnung der Geldbuße vorgesehen sind (siehe oben, Randnr. 14).
57 Gemäß Art. 266 AEUV hat die Kommission aus diesem Fehler und der gesamtschuldnerischen Verantwortlichkeit zur Zahlung der Geldbuße die Folgerungen für die Klägerin zu ziehen. Wie oben in Randnr. 38 festgestellt, kann die Haftung der Klägerin unter den Umständen des Sachverhalts nicht über diejenige von Pegler hinausgehen.
58 Da die Klägerin den Klagegrund zurückgenommen hat, der auf einen Beurteilungsfehler hinsichtlich der Erhöhung der Geldbuße zu Abschreckungszwecken gestützt ist (siehe oben, Randnr. 23), kann das Gericht nicht über diesen Punkt entscheiden, ohne den Rahmen des Rechtsstreits zu verlassen, den die Parteien in der vorliegenden Sache festgelegt haben.
59 Daher wird im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits der Ausgangsbetrag von 2,5 Millionen Euro beibehalten. Dieser Betrag führt, erhöht um 70 %, zu einer Geldbuße von 4,25 Millionen Euro.
60 Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.
Kosten
61 Nach Art. 87 § 3 der Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt oder wenn ein außergewöhnlicher Grund gegeben ist, die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.
62 Im vorliegenden Fall sind die Anträge der Klägerin für teilweise begründet erklärt worden. Die Klägerin hat jedoch bestimmte Klagegründe in einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens (siehe oben, Randnr. 23), nämlich nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens, zurückgenommen. Nach Ansicht des Gerichts sind bei angemessener Würdigung des vorliegenden Falles jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Achte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Art. 1 der Entscheidung K(2006) 4180 endg. der Kommission vom 20. September 2006 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/F‑1/38.121 – Rohrverbindungen) wird insoweit für nichtig erklärt, als er sich für die Tomkins plc auf den Zeitraum vom 31. Dezember 1988 bis 29. Oktober 1993 bezieht.
2. Die in Art. 2 Buchst. h der Entscheidung K(2006) 4180 endg. gegen Tomkins verhängte Geldbuße wird auf 4,25 Millionen Euro festgesetzt, davon 3,4 Millionen Euro gesamtschuldnerisch mit der Pegler Ltd.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.
Martins Ribeiro |
Wahl |
Dittrich |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 24. März 2011.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.