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Document 62006CJ0407
Judgment of the Court (Seventh Chamber) of 10 May 2007. # Commission of the European Communities v Kingdom of Belgium. # Failure of a Member State to fulfil obligations - Protection of workers - Major accident hazards involving dangerous substances - Failure to transpose within the prescribed period. # Case C-407/06.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 10. Mai 2007.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/105/EG - Schutz der Arbeitnehmer - Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Nicht fristgerechte Umsetzung.
Rechtssache C-407/06.
Urteil des Gerichtshofes (Siebte Kammer) vom 10. Mai 2007.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Belgien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/105/EG - Schutz der Arbeitnehmer - Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Nicht fristgerechte Umsetzung.
Rechtssache C-407/06.
Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-00066*
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:279
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. Mai 2007 – Kommission/Belgien
(Rechtssache C‑407/06)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/105/EG – Schutz der Arbeitnehmer – Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen – Keine fristgerechte Umsetzung“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 9)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 345, S. 97) nachzukommen |
Tenor
1. |
Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat. |
2. |
Das Königreich Belgien trägt die Kosten. |