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Document 62006CJ0348

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 21. Februar 2008.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Marie-Claude Girardot.
Rechtsmittel - Bedienstete auf Zeit - Schadensersatzklage - Verlust einer Einstellungschance - Tatsächlicher und sicherer Schaden - Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes.
Rechtssache C-348/06 P.

Sammlung der Rechtsprechung 2008 I-00833;FP-I-B-2-00005
Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2008 II-B-2-00037

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2008:107

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

21. Februar 2008

Rechtssache C-348/06 P

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Marie-Claude Girardot

„Rechtsmittel – Bedienstete auf Zeit – Schadensersatzklage – Verlust einer Einstellungschance – Tatsächlicher und sicherer Schaden – Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes “

Gegenstand: Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 6. Juni 2006, Girardot/Kommission (T-10/02, Slg. ÖD 2006, II‑A‑2‑609), wegen Aufhebung dieses Urteils. Anschlussrechtsmittel von Frau Girardot

Entscheidung: Zurückweisung des Rechtsmittels und des Anschlussrechtsmittels.

Leitsätze

1.        Beamte – Klage – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Ersatz des materiellen Schadens, der aus dem durch die rechtswidrige Ablehnung einer Bewerbung entstandenen Verlust einer Chance resultiert

(Beamtenstatut, Art. 91 Abs. 1)

2.        Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Unzulässigkeit

(Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Buchst. c)

1.        Ist das Gericht mit einem Rechtsstreit vermögensrechtlicher Art im Sinne von Art. 91 Abs. 1 des Statuts befasst, so ist es zur unbeschränkten Nachprüfung befugt, in deren Rahmen es gegebenenfalls auch die beklagte Partei von Amts wegen zur Zahlung einer Entschädigung für den durch ihren Amtsfehler entstandenen Schaden verurteilen und unter Berücksichtigung der Umstände der Rechtssache den Schaden nach billigem Ermessen schätzen kann. Hat das Gericht das Vorliegen eines Schadens festgestellt, ist es zudem innerhalb der Grenzen des Antrags und unter dem Vorbehalt, dass es die Begründungspflicht beachtet, für die Bestimmung der Art und des Umfangs des Schadensersatzes zuständig.

In Bezug auf die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes für den Verlust der Chance eines Bediensteten auf Zeit, dessen Bewerbung rechtswidrig abgelehnt wurde, auf eine Stelle bei einem Gemeinschaftsorgan eingestellt zu werden, führt die Anwendung einer in mehreren nationalen Rechtsordnungen anerkannten Methode, der das Kriterium des Verlusts an Bezügen zugrunde liegt, wobei die Differenz zwischen den erhofften und den tatsächlich erhaltenen Bezügen bestimmt und dann die prozentuale Chance einer Einstellung beurteilt wird, um diesen Verlust zu gewichten, zwangsläufig dazu, dass der Gemeinschaftsrichter sich auf eine Reihe von Hypothesen stützt, die von Natur aus unsicher, aber Bestandteil der freien Sachverhaltswürdigung durch das Gericht und des Ermessens sind, über das das Gericht verfügt.

2.        Aus Art. 225 EG, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs folgt, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss.

Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn ein Rechtsmittel nicht darauf abzielt, die Rechtsfehler zu bezeichnen, mit denen die Argumentation des Gerichts im angefochtenen Urteil behaftet sein soll, sondern darauf, zum einen durch die Wiederholung der im ersten Rechtszug vorgebrachten Argumente und zum anderen durch die Berufung auf angeblich neue Beweismittel die Tatsachenwürdigung in Frage zu stellen, die das Gericht in diesem Urteil vorgenommen hat.

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