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Document 62006CC0142

    Schlussanträge des Generalanwalts Mazák vom 6. März 2007.
    Olicom A/S gegen Skatteministeriet.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Østre Landsret - Dänemark.
    Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur - Automatische Datenverarbeitungsmaschinen - Netzwerkkarten mit Modemfunktion - Begriff ‚eigene Funktion‘.
    Rechtssache C-142/06.

    Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-06675

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:138

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    JÁN MAZÁK

    vom 6. März 20071(1)

    Rechtssache C‑142/06

    Olicom A/S

    gegen

    Skatteministeriet

    (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Dänemark])

    „Gemeinsamer Zolltarif – Positionen 8471 (automatische Datenverarbeitungsmaschinen) und 8517 (Kommunikationsgeräte) – Netzwerkkarten mit Doppelfunktion: Zugang zu einem lokalen Netzwerk (LAN) und zu einem Weitverkehrsnetzwerk (WAN) – Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur – Eigene Funktion“





    1.        Diese Rechtssache betrifft die Zolltarifierung von kombinierten Netzwerk-/Modemkarten, die den Zugang sowohl zu lokalen Netzwerken (im Folgenden: LAN) (z. B. Firmenintranets) als auch zum Weitverkehrsnetzwerk (im Folgenden: WAN) (z. B. dem Internet) ermöglichen. Der Gerichtshof wird um eine Entscheidung darüber ersucht, ob solche Waren zollrechtlich als Datenverarbeitungsmaschinen (PCs) (Position 8471) oder als Kommunikationsgeräte (Position 8517) einzureihen sind. Von Bedeutung ist hier u. a., ob die streitigen Waren eine „eigene Funktion“ ausführen.

    2.        Offenbar bestehen weiterhin größere Meinungsverschiedenheiten über die zollrechtliche Tarifierung von elektronischen Waren (und insbesondere solchen der Informationstechnologie). Es ist jedoch nicht das erste Mal, dass diese Probleme vor dem Gerichtshof aufgeworfen werden(2). Tatsächlich hat der Gerichtshof schon eine Reihe von Fragen in diesem Zusammenhang beantwortet. Ich möchte hier insbesondere die Rechtssachen Peacock und Cabletron(3) erwähnen. Dennoch bin ich, wie ich nachfolgend darlegen werde, der Auffassung, dass eine zu strenge Übertragung dieser Rechtsprechung auf eine Rechtssache wie die vorliegende dem Zweck der zollrechtlichen Tarifierung zuwiderlaufen könnte.

    I –    Rechtlicher Rahmen

    3.        Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(4) führte in ihrem Anhang I eine Warennomenklatur, die „Kombinierte Nomenklatur“ (im Folgenden: KN), ein, die auf dem weltweit angewandten Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (im Folgenden: HS) beruht(5). Zur entscheidungserheblichen Zeit galt die durch die Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission(6) geänderte Fassung der KN, die ab 1. Januar 1996 anwendbar war.

    4.        Abschnitt XVI(7) des Anhangs I umfasst die Kapitel 84 und 85(8), die für die vorliegende Rechtssache von Bedeutung sind. Die Position 8471 der KN betrifft: „Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen“. Die Position 8517 lautet demgegenüber: „Elektrische Geräte für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegrafentechnik, einschließlich Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer und Telekommunikationsgeräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme; Videofone“(9).

    5.        Die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der KN (im Folgenden: Allgemeine Vorschriften)(10), die sich in Teil I Titel I Buchst. A der KN finden, sehen u. a. vor:

    „3. Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

    a)      Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

    b)      Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

    c)      Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

    4. Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.“

    6.        Die Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und die Anmerkung 5 zu Kapitel 84 sehen Folgendes vor:

    „3. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktionen) einzureihen.“

    „5. A. ‚Automatische Datenverarbeitungsmaschinen‘ im Sinne der Position 8471 sind:

    c)       hybride Maschinen, die entweder aus einer digitalen Maschine mit analogen Elementen oder aus einer analogen Maschine mit digitalen Elementen bestehen.

    B. Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden Absatzes E wird eine Einheit dann als zu einem vollständigen System gehörender Teil angesehen, wenn sie alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

    a)      sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in automatischen Datenverarbeitungssystemen verwendeten Art;

    b)      sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

    c)      sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

    C. Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.

    E.      Maschinen, die eine eigene Funktion (andere als Datenverarbeitung) ausführen und in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammen arbeiten, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder mangels einer solchen Position in eine Sammelposition einzureihen.“

    7.        Innerhalb der Weltzollorganisation (im Folgenden: WZO) gibt es einen Ausschuss für das Harmonisierte System (im Folgenden: HS-Ausschuss), in dem die Europäische Gemeinschaft als Vertragspartei des HS-Übereinkommens durch die Europäische Kommission vertreten ist. Der HS‑Ausschuss hat u. a. die Aufgabe, Änderungen des HS vorzuschlagen und Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Auslegung des HS sowie Empfehlungen auszuarbeiten, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des HS sicherzustellen(11). Die Kommission arbeitet ebenfalls Erläuterungen zur KN aus. Diese ergänzen die Erläuterungen zum HS.

    II – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    8.        Die vorliegende Rechtssache betrifft kombinierte Netzwerk- und Modemkarten des PCMCIA-Standards, die als Steckkarten für tragbare Computer vorgesehen sind, mit der Typbezeichnung OC 2232 und OC 3232 (im Folgenden: GoCards oder fragliche Waren), die von der Olicom A/S (im Folgenden: Olicom) in den Jahren 1996 bis 1999 eingeführt wurden(12). Jede GoCard verfügt über eine PC‑Schnittstelle gemäß dem PCMCIA-Standard. Die Karten sind in dem Sinne „kombiniert“, dass jede von ihnen sowohl über eine LAN-Schnittstelle als auch über eine WAN-Schnittstelle (Modem) verfügt, die es einem PC ermöglichen, über ein Netzwerk mit anderen PCs zu kommunizieren(13). Es handelt sich somit um eine Einheit, die Daten von einem PC empfängt, sie umwandelt und an andere PCs im Netzwerk sendet. Die KN spricht – ebenso wie das HS – allgemein von „automatischen Datenverarbeitungsmaschinen“ statt von „Computern“ oder „PCs“. Deshalb werde ich in meinen Schlussanträgen durchgehend diesen Fachausdruck oder seine Kurzform „ADV-Maschinen“ gebrauchen.

    9.        Laut dem Vorlagebeschluss sind GoCards, da es sich bei ihnen genau genommen um eine bloße Weiterentwicklung reiner LAN-Karten handelt, so konstruiert, dass die WAN-Funktion (Modem) nicht ohne die LAN-Funktion (Token Ring) funktionieren kann. Letztere ist jedoch auch dann betriebsfähig, wenn die WAN-Funktion beseitigt wird(14).

    10.      Olicom, ein dänisches Unternehmen, reihte Ausrüstungsteile für Netzwerke, insbesondere die im Ausgangsverfahren streitigen GoCards, bei ihrer Einfuhr als ADV-Ausrüstung in die Position 8473/71 ein. Olicom führte auch GoCards eines nur mit einer LAN-Funktion ausgestatteten Typs ein, die sie ebenfalls in die Position 8471 einreihte. Die Kommission erließ zwei Verordnungen, die Verordnung Nr. 1638/94(15) und die Verordnung Nr. 1165/95(16), nach denen LAN‑Ausrüstungsteile wie Adapter, Verbindungsadapter, Transceiver und Adapterkarten statt in die Position 8471 in die Position 8517 einzureihen waren, was zu einer Erhöhung des anwendbaren Zolls führte. Mit einer Entscheidung vom 16. März 1999 erhob die Told- og Skatteregion Helsingør (regionale Zoll- und Steuerbehörde Helsingør) von Olicom Zölle auf die GoCards nach. Olicom legte gegen diese Entscheidung am 16. Juni 1999 Einspruch ein.

    11.      In der Rechtssache Cabletron erklärte der Gerichtshof allerdings diese beiden Verordnungen hinsichtlich der Tarifierung von Adaptern, Verbindungsadaptern, Transceivern und Adapterkarten für ungültig. Im Anschluss an das Urteil erließ die Kommission Leitlinien für den Produktgeltungsbereich und zur Erstattung von Zöllen in dieser Rechtssache(17). Die Behörden erstatteten daraufhin Zölle für GoCards, die nur mit einer LAN-Funktion ausgestattet waren, vertraten aber weiterhin die Auffassung, dass Waren, die sowohl über eine LAN- als auch über eine WAN-Funktion verfügten, als WAN-Karten einzureihen seien. Nach Ausschöpfung der Verwaltungsrechtsbehelfe wurde der Rechtsstreit am 14. April 2003 vor das Østre Landsret gebracht.

    12.      Am 11. November 2004 trat der Ausschuss für den Zollkodex zusammen, um Olicom anzuhören. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2005 führte er aus, dass die fraglichen Waren in die Position 8517 der KN einzureihen seien. Der Ausschuss stützte dieses Ergebnis auf seine Feststellung, dass die Waren keine Hauptfunktion hätten(18).

    13.      Mit Beschluss vom 9. März 2006 setzte das Østre Landsret (15. Kammer, Kopenhagen) das bei ihm anhängige Verfahren aus und legte dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:

    1.      Ist Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission dahin auszulegen, dass kombinierte Netzwerk- und Modemkarten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nach dem 1. Januar 1996 als Datenverarbeitungsmaschinen in die Position 8471 oder als Kommunikationsgeräte in die Position 8517 einzureihen sind?

             Ist in diesem Zusammenhang der Begriff „eigene Funktion“ in Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 in der Fassung der Verordnung Nr. 3009/95 dahin auszulegen, dass bei Vorliegen einer WAN-Funktion eine Einreihung in eine andere Position als die Position 8471 zu erfolgen hat, oder vielmehr dahin, dass eine Einreihung einer Ware in eine andere Position als die Position 8471 nur in Betracht kommt, soweit die WAN-Funktion unabhängig von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine bestehen kann?

    2.      Kommt es für den Fall, dass der Gerichtshof in der WAN-Funktion der kombinierten Netzwerk- und Modemkarte eine eigene Funktion sieht, für die Einreihung darauf an, dass als Hauptfunktion der Ware die LAN-Funktion anzusehen ist?

    III – Würdigung

    A –    Vorbringen der Parteien

    14.      Laut dem Vorlagebeschluss macht Olicom (die Klägerin des Ausgangsverfahrens) geltend, dass die fraglichen Waren als ADV-Maschinen in die Position 8471 einzureihen seien, da sie keine „eigene Funktion“ ausführten. Während die Beteiligten darin übereinstimmen, dass drei der vier im Urteil Cabletron(19) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, besteht Uneinigkeit darüber, ob auch die vierte Voraussetzung erfüllt ist: „4. Die Ausrüstung hat keine Funktion, die sie ohne eine [ADV-Maschine] ausüben könnte.“ Nach den Urteilen Cabletron and Peacock(20), so Olicom, benötige ein Kommunikationsgerät darüber hinaus u. a. in Form einer Netzwerkkarte eine ADV-Maschine, um eine Funktion zu erfüllen(21) – anders als z. B. ein Mobiltelefon, das selbständig und unabhängig eine Kommunikationsfunktion ausübe –, und gehöre deshalb in die Position 8471(22). Jedenfalls sei diese Position trotzdem wegen der Hauptfunktion der fraglichen Waren (LAN) einschlägig, da es sich bei diesen um eine bloße „Weiterentwicklung“ reiner LAN-Waren handele. Olicom widerspricht damit der Auffassung des Ausschusses für den Zollkodex.

    15.      Sowohl das Skatteministerium (der Beklagte des Ausgangsverfahrens) als auch die Kommission vertreten die Ansicht, dass die fraglichen Waren richtigerweise in die Position 8517 einzureihen seien, da sie eine eigene Funktion hätten. Die Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 stehe der Einreihung der fraglichen Waren in die Position 8471 entgegen, da diese dank des eingebauten Modems unabhängig von der ADV-Maschine Daten übermitteln könnten. Der physikalische Anschluss der fraglichen Waren an eine ADV-Maschine bedeute nicht, dass sie an sich keine eigene Funktion ausführten, da die WAN-Funktion nicht von der ADV-Maschine und deren Funktionen abhängig sei. Sowohl das Skatteministerium als auch die Kommission(23) sehen die vierte im Urteil Cabletron genannte Voraussetzung als nicht erfüllt an.

    B –    Die erste Frage

    16.      Mit seiner ersten Frage möchte das nationale Gericht wissen, ob die fraglichen Waren in die Position 8471 oder in die Position 8517 der KN in der Fassung der Verordnung Nr. 3009/95 einzureihen sind. Ich möchte jedoch zunächst einige einschlägige Urteile des Gerichtshofs behandeln.

    17.      Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, ist im Interesse der Rechtssicherheit und der leichten Nachprüfbarkeit das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der einschlägigen Position der KN festgelegt sind(24).

    18.      Im Urteil Peacock hat der Gerichtshof festgestellt, dass zwischen Juli 1990 und Mai 1995 (LAN‑)Netzwerkkarten, die dazu bestimmt waren, in ADV-Maschinen eingebaut zu werden, als Einheiten solcher Maschinen in die Position 8471 einzureihen waren(25), während er im Urteil Cabletron(26) im Wesentlichen bestätigte, dass eine (LAN‑)Netzwerkausrüstung, insbesondere Netzwerkkarten, sowohl vor als auch nach dem 1. Januar 1996 in die Position 8471 der KN einzureihen sind.

    19.      In der Rechtssache CBA Computer(27) entschied der Gerichtshof, dass die dort in Rede stehenden Soundkarten(28) keine eigene Funktion haben und in die Position 8471 der KN einzureihen sind. Anschließend bestätigte er mit dem Urteil Jacob Meijer (29), dass Soundkarten nicht in die Position 8543 einzureihen sind, die sich allein auf elektrische Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion bezieht. In der Rechtssache Ikegami(30) hingegen war der Gerichtshof der Auffassung, dass ein Gerät zur Videoüberwachung, das Signale von Videokameras komprimiert für die Wiedergabe auf Monitoren speichert, im Sinne der Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der KN eine eigene Funktion ausführt, die sich von der Datenverarbeitung unterscheidet.

    20.      In der Rechtssache Hewlett Packard(31) führte das Gericht erster Instanz u. a. aus, dass „aus der Anmerkung 5 E … hervor[geht], dass die Art Maschine, die nicht zu Position 8471 gehört, eine selbständige Einheit ist, die eine spezielle Funktion ausführt, die auch, jedoch auf mühseligere Art und Weise, ohne eine automatische Datenverarbeitungsmaschine ausgeführt werden könnte“(32). Es stellte außerdem fest, dass die Datenübertragung innerhalb eines Datenverarbeitungssystems nicht als eine Telekommunikationsfunktion anzusehen ist(33).

    21.      Zu beachten ist, dass der Gerichtshof, auch wenn er in einer Reihe von Rechtssachen bereits über die Tarifierung elektronischer Schaltungen (LAN-Geräte) entschieden hat, bislang noch nicht über die Tarifierung von WAN entschieden hat. Deshalb geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nunmehr zwar eindeutig hervor, dass LAN-Netzwerkkarten lediglich in einer Form „Daten liefern und empfangen“, die ADV-Maschinen verwenden können, und daher mit allen anderen Mitteln vergleichbar sind, mit deren Hilfe eine solche Maschine Daten empfängt oder liefert (d. h., sie haben keine eigene Funktion), doch handelt es sich bei den in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Waren um kombinierte Netzwerk‑/Modemkarten.

    22.      Infolgedessen lässt sich meines Erachtens das zu LAN-Karten Gesagte nicht entsprechend auf Netzwerkkarten, die eine WAN-Funktion einschließen, übertragen, weil die Letztgenannten nicht nur „Daten liefern und empfangen“, sondern solche Daten/Signale zwangsläufig auch „umwandeln“ müssen. WAN-Geräte müssen nämlich die empfangenen Daten/Signale verarbeiten, indem sie diese von einer analogen in eine digitale Form und umgekehrt „modulieren“ und „demodulieren“ (daher der Name Modem), so dass sie zum einen im Telefonnetz übertragen werden können (analoge Form) und zum anderen mit einer ADV-Maschine kompatibel sind (digitale Form). Daher halte ich das Vorbringen der Kommission – dass die WAN-Funktion, zumindest so wie sie vorstehend dargestellt worden ist, eine „eigene Funktion [hat], die sich von der Datenverarbeitung unterscheidet“ – für begründet.

    23.      Ich bin der Auffassung, dass die WAN-(Modem-)Funktion aufgrund ihrer objektiven Merkmale tatsächlich zur Telekommunikation (d. h. zur Position 8517) und nicht zur Datenverarbeitung (d. h. zur Position 8471) gehört. Zudem nutzt das WAN – anders als LAN-Geräte – Telefonleitungen zur Kommunikation. Ich möchte in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die fraglichen Waren bereits für die Verwendung in einem Telefonnetz zugelassen waren und ohne weiteres als Modem genutzt werden können.

    24.      Ich gelange daher zu dem Ergebnis, dass WAN-Geräte – im Gegensatz zu Geräten nur mit einer LAN-Funktion – eine eigene Funktion ausführen, da die vom Modem gesendeten und empfangenen Daten zwangsläufig von Signalen, die eine ADV-Maschine verarbeiten kann, in Signale umgewandelt werden müssen, die sich über Telefonleitungen oder mit anderen ähnlichen Mitteln übertragen lassen.

    25.      Diese Ansicht wird durch die Erläuterungen zum Harmonisierten System bestätigt, die Modems ausdrücklich von einer Einreihung in die Position 8471 ausschließen und stattdessen eindeutig der Position 8517 zuweisen(34). Die Einreihung der fraglichen Waren in die Position wurde auch vom Ausschuss für den Zollkodex bestätigt(35). Das von der WZO herausgegebene Compendium of Classification Opinions (Sammlung der Einreihungsavise zum Harmonisierten System)(36) enthält die nach den Positionen und Unterpositionen des HS geordnete numerische Liste der von dieser Organisation erlassenen Einreihungsavise. In dieser Sammlung findet sich folgender Einreihungsavis vom 13. November 1998:

    „3. Karte zum Einbau in eine [ADV-M]aschine (Einsteckkarte)“. Diese Karte sollte in die Position 8517.50/3 eingereiht werden, da sie „digitale Datenverarbeitungssignale in analoge Signale um[setzt] und umgekehrt, wodurch eine Kommunikation mit einer anderen [ADV‑M]aschine über eine drahtgebundene Fernsprechverbindung ermöglicht wird. Sie ermöglicht der [ADV-M]aschine, Fernkopien und elektronische Post zu versenden und zu empfangen. Diese Vorgänge können sogar über ein Mobiltelefon durchgeführt werden.“(37)

    26.      Darüber hinaus sprechen für meine Ansicht auch die jüngsten Änderungen der KN (infolge einer Neuordnung des HS), die am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind und die Struktur der Kapitel 84 und 85 erheblich geändert haben, auch wenn sie für die vorliegende Rechtssache rationae temporis nicht in Betracht kommen. Während Anmerkung 5 E unverändert geblieben ist, werden durch die neu gefasste Anmerkung 5 D bestimmte Waren nunmehr aus der Position 8471 ausgeschlossen. Hierzu gehören u. a. „2. Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk)“(38). Gleichzeitig wurde die Position 8517 der KN um „Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk)“ ergänzt(39).

    27.      Die Vorlagefragen enthalten die Annahme, dass die fraglichen Waren jedenfalls in die Position 8471 eingereiht werden müssten, soweit die WAN-Funktion nicht unabhängig von einer ADV-Maschine bestehen könne.

    28.      Ich kann dem nicht zustimmen. Wie ich oben dargelegt habe, muss die WAN-Funktion der fraglichen Waren objektiv als eine Funktion ausgelegt werden, die sich von der Datenverarbeitung unterscheidet. Wenn man die ziemlich absolut formulierten Kriterien der Urteile Peacock und Cabletron(40) und die Kapitel 84 und 85 zu streng auslegte, wären alle Geräte – selbst wenn sich ihre Funktionen völlig von der Datenverarbeitung unterscheiden – lediglich deshalb als ADV-Maschinen einzureihen, weil solche Geräte – z. B. mittels elektrischer Schaltungen – über den Anschluss an eine ADV-Maschine funktionieren(41). Insoweit muss ich mich dem Vorbringen der Kommission anschließen, dass eine solche Auslegung der Anmerkung 5 E der KN jede Wirkung nähme.

    C –    Die zweite Frage

    29.      Mit seiner zweiten Frage möchte das nationale Gericht – für den Fall, dass der Gerichtshof in der WAN-Funktion der fraglichen Waren eine eigene Funktion sieht – wissen, ob es für die zollrechtliche Einreihung darauf ankommt, dass als Hauptfunktion der Waren die LAN-Funktion anzusehen ist.

    30.      Olicom hat vorgetragen, dass die LAN-Funktion jedenfalls die Hauptfunktion der fraglichen Waren und diejenige Funktion sei, die die Verbraucher im Wesentlichen nutzten. Die Tatsache, dass die betreffenden Karten speziell für die Verwendung in tragbaren Computern konzipiert sind, belegt jedoch meines Erachtens bereits, dass aufgrund der objektiven Merkmale tragbarer Computer sowie deren Verwendung und Zweck in vielen Fällen möglicherweise nur die WAN-Funktion verfügbar sein wird (weil die LAN-Funktion von Natur aus „lokal“ ist und z. B. an das Büro einer Person oder allgemein an Geschäftsräume gebunden ist). Ich denke, dass jemand in der Regel gerade deshalb einen tragbaren Computer anstelle eines herkömmlichen PC kauft, weil er Flexibilität bietet und leicht zu transportieren ist, was sich in seinem höheren Preis und im Allgemeinen in einer geringeren Rechenleistung, Ausstattung usw. widerspiegelt.

    31.      Aus meinen vorstehenden Ausführungen zur ersten Frage ergibt sich, dass meines Erachtens die Feststellung ausreicht, dass es – da die WAN-Funktion der fraglichen Waren eine eigene Funktion ist – keine Rolle spielt, ob die LAN-Funktion tatsächlich als deren Hauptfunktion anzusehen ist oder nicht.

    32.      Jedenfalls bin ich entgegen dem Vorbringen von Olicom der Auffassung, dass der wesentliche Charakter der fraglichen Waren in Wirklichkeit eher in deren Doppelfunktion gesehen werden muss (d. h., dass sie sowohl LAN‑ als auch WAN‑Funktionen haben), was sich im Übrigen in ihrer speziell für tragbare Computer konzipierten Bauweise, ihrem Preis usw. widerspiegelt. Wie bereits oben erwähnt, entschied zudem der Ausschuss für den Zollkodex einstimmig (mit den Stimmen aller vertretenen Mitgliedstaaten), dass es unmöglich sei, eine Hauptfunktion der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren zu bestimmen(42).

    33.      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen und der Tatsache, dass in der vorliegenden Rechtssache weder die Allgemeine Vorschrift 3 a noch die Allgemeine Vorschrift 3 b anwendbar ist (denn, was Erstere betrifft, weisen die Positionen 8471 und 8517 den gleichen Genauigkeitsgrad auf und, was Letztere betrifft, wäre der wesentliche Charakter – die Doppelfunktion der Karten – und nicht die Hauptfunktion ausschlaggebend), bin ich der Auffassung, dass die Allgemeine Vorschrift 1, die Allgemeine Vorschrift 3 c (Zuweisung zu der zuletzt genannten Position) und die Allgemeine Vorschrift 6 maßgebend dafür sind, dass die fraglichen Waren richtigerweise in die Position 8517 einzureihen sind.

    IV – Ergebnis

    34.      Meiner Ansicht nach sollte der Gerichtshof deshalb die vom Østre Landsret in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragen wie folgt beantworten:

    1.      Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission ist dahin auszulegen, dass kombinierte Netzwerk- und Modemkarten wie die, um die es im Ausgangsverfahren geht, nach dem 1. Januar 1996 zollrechtlich als Kommunikationsgeräte in die Position 8517 einzureihen sind.

             Der Begriff „eigene Funktion“ in Anmerkung 5 E zu Kapitel 84 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung Nr. 3009/95 der Kommission ist dahin auszulegen, dass bei Vorliegen einer WAN-Funktion eine Einreihung in eine andere Position als die Position 8471 zu erfolgen hat, gleichgültig, ob die WAN-Funktion unabhängig von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine ausgeführt werden kann oder nicht.

    2.      Da die WAN-Funktion der kombinierten Netzwerk- und Modemkarten wie derjenigen, um die es im Ausgangsverfahren geht, eine eigene Funktion ist, kommt es für die zollrechtliche Einreihung nicht darauf an, dass als Hauptfunktion der Waren die LAN-Funktion anzusehen ist.


    1 – Originalsprache: Englisch.


    2 – Bereits im Jahr 1999 stellte Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Peacock (C‑339/98, Slg. 2000, I‑8947, Nr. 13) fest, dass die „Entwicklung der LAN und die Übereinstimmung der Technik, die in der Computerdatenübertragung und im Fernsprechwesen verwendet wird, … zu einer Unsicherheit darüber [führten], wo genau die Trennungslinie für die Unterscheidung zwischen beiden Systemarten zu ziehen ist“.


    3 – Urteil vom 10. Mai 2001, Cabletron (C‑463/98, Slg. 2001, I‑3495).


    4 – ABl. 1987, L 256, S. 1.


    5 – Das mit dem Internationalen Übereinkommen vom 14. Juni 1983 (im Folgenden: HS-Übereinkommen) eingeführte Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren wurde für die Gemeinschaft mit Beschluss 87/369/EWG des Rates vom 7. April 1987 (ABl. L 198, S. 1) gebilligt. Die KN übernimmt die sechsstelligen Positionen und Unterpositionen des HS; nur die siebte und die achte Stelle bilden spezielle Unterteilungen der KN. Infolgedessen genügt die KN sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft. Ergänzend sei angemerkt, dass Anhang I jedes Jahr mit Wirkung vom 1. Januar geändert wird.


    6 – Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission vom 22. Dezember 1995 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 319, S. 1). Diese Verordnung der Kommission spiegelte eine grundlegende Überarbeitung des HS wider.


    7 – Er trägt die Überschrift: „Maschinen, Apparate, mechanische Geräte …“.


    8 – Ersteres betrifft „Kernreaktoren, Kessel, Maschinen …“, Letzteres „elektrische Maschinen, Apparate, Geräte …“.


    9 – Beide Positionen der KN sowie die Regeln für deren Auslegung in der durch die Verordnung Nr. 3009/95 der Kommission (siehe oben, Fn. 6) geänderten Fassung.


    10 – Die sechs Allgemeinen Vorschriften sind in einer hierarchischen Ordnung anwendbar (d. h. die Allgemeine Vorschrift 1 vor der Allgemeinen Vorschrift 2, diese wiederum vor der Allgemeinen Vorschrift 3 usw.). Dementsprechend ist die Auslegungsvorschrift 1 die grundlegende Vorschrift; sie bestimmt: „Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und – soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist – die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.“ Die Allgemeine Vorschrift 6 sieht Folgendes vor: „Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und – sinngemäß – die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.“


    11 – Obwohl sie nicht als verbindlich anerkannt sind, werden sie üblicherweise als maßgebend betrachtet. Vgl. Urteile vom 10. Dezember 1998, Glob-Sped (C‑328/97, Slg. 1998, I‑8357, Randnr. 26) und vom 6. November 1997, LTM (C‑201/96, Slg. 1997, I‑6147, Randnr. 17 und die dort zitierte Rechtsprechung).


    12 – Die vollständige Bezeichnung des erstgenannten Modells lautet „GoCard 2232 Eth/Modem 336 PC Card“ und die des letztgenannten „GoCard 3232 TRN/Modem 336 PC Card“. „Eth“ und „TRN“ stehen für die Begriffe „Ethernet“ bzw. „Token Ring“, die zu der Zeit, als die Karten vertrieben wurden, den beiden vorherrschenden Technologien in der lokalen Netzkommunikation entsprachen.


    13 – PCMCIA steht für Personal Computer Memory Card Industry Association (Vereinigung der Hersteller von Speicherkarten für Personal Computer). GoCards können infolgedessen bei jedem tragbaren PC (der mit diesem Standard kompatibel ist) ohne weiteres in dafür vorgesehene Steckplätze eingeführt werden. Die LAN-Ausrüstung ist, wie ihr Name sagt, für lokale Kommunikation, z. B. ein Intranet, bestimmt. Die WAN-Ausrüstung ist für Kommunikation über große Entfernungen vorgesehen und daher für externe Netzwerke, insbesondere das Internet bestimmt. In der Produktbeschreibung heißt es ergänzend, dass „[d]ie Modemeigenschaft … den Nutzern, wenn sie auf Reisen sind oder von zu Hause aus arbeiten, [ermöglicht], entweder über das öffentliches Fernsprechnetz oder ein analoges Mobiltelefon eine Verbindung zum Zentralrechner herzustellen, um Zugang zu Unternehmensdaten, E-Mail, elektronischen schwarzen Brettern und öffentlichen Dienstleistungen zu erhalten“.


    14 – Hinsichtlich weiterer Einzelheiten und Erläuterungen zu Netzwerkkarten als solchen, LAN, WAN und den größeren Zusammenhang verweise ich auf die Rechtssachen Peacock und Cabletron, in denen es um LAN-Netzwerkkarten bzw. LAN-Ausrüstung ging. Vgl. insbesondere die in Fn. 2 angeführten Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache Peacock, z. B. Nrn. 10 bis 18 und Nrn. 39 und 40, sowie in gewissem Umfang auch dessen in Fn. 3 angeführte Schlussanträge in der Rechtssache Cabletron, Nrn. 3 bis 10.


    15 – Verordnung (EG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 172, S. 5).


    16 – Verordnung (EG) Nr. 1165/95 der Kommission vom 23. Mai 1995 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur (ABl. L 117, S. 15).


    17 – Leitlinien der Kommission vom 12. Februar 2002 (TAXUD/1666/2002) für den Produktgeltungsbereich und zur Erstattung von Zöllen in der Rechtssache C‑463/98 (Cabletron).


    18 – Laut dem Vorlagebeschluss ging der Ausschuss für den Zollkodex in seiner Stellungnahme angeblich fälschlicherweise davon aus, dass sich die Beteiligten darüber einig gewesen seien, dass die fragliche WAN-Funktion eine „eigene Funktion“ in Form von drahtgebundener Fernsprechtechnik ausführe. Die Kommission wies dies jedoch als ein Missverständnis zurück: Der Stellungnahme des Ausschusses lasse sich nicht entnehmen, dass sich die Beteiligten darüber einig gewesen seien, dass ein Modem eine „eigene Funktion“ im Sinne der Anmerkung 5 E der KN ausführe. Hätte der Ausschuss dies angenommen, so würde der gesamte Rechtsstreit sinnlos, weil sich die Beteiligten ja gerade über diesen Punkt nicht einig seien.


    19 – Oben in Fn. 3 angeführt, Randnr. 17. Anhand dieser vier Voraussetzungen entschied der Gerichtshof, wann Netzwerkkarten als ADV-Maschinen in die Position 8471 einzureihen sind.


    20 – Oben in Fn. 2 angeführt, Randnr. 16.


    21 – Da eine ADV-Maschine nach Ansicht von Olicom an die fraglichen Waren den elektrischen Strom, Befehle und auch die für ihren Betrieb erforderlichen Daten überträgt, könnten diese ohne die Unterstützung durch eine ADV-Maschine (einen PC) und das einschlägige Programm (den Treiber) nicht funktionieren. Sowohl LAN als auch WAN erforderten, dass die fraglichen Waren physikalisch an eine ADV-Maschine angeschlossen würden.


    22 – Da der einzige Zweck der fraglichen Waren sei, die Datenkommunikation zwischen ADV-Maschinen herzustellen, könne er nach der Rechtsprechung keine „eigene Funktion“ im Sinne der Anmerkung 5 E darstellen; die Modem-Funktion ändere hieran nichts. Sowohl die LAN- als auch die WAN-Funktionen glichen sich insoweit, als beide Daten zwischen ADV-Maschinen innerhalb eines Netzwerks sendeten bzw. empfingen, mit dem einzigen Unterschied, dass die Erstgenannten lokale und die Letztgenannten externe Netzwerke, insbesondere das Internet, umfassten.


    23 – In den oben genannten Leitlinien der Kommission wird ausgeführt, dass die Ware, wenn die vier Voraussetzungen nicht erfüllt seien, unter eine andere Position als die HS‑Position 8471 – am wahrscheinlichsten unter die HS‑Position 8517 – einzureihen sei (wobei i) eine eigene Funktion vorliege, wenn die Ware die Kommunikation zwischen Computernetzen über Telefonleitungen oder unter Verwendung von Telekommunikationstechnologien unterstützen könne, und ii) Modems, einschließlich „digitale Modems“, und Waren mit eingebauten Modems gleich welcher Art stets unter die HS‑Position 8517 einzureihen seien).


    24 – Vgl. z. B. Urteil vom 17. Mai 2005, Ikegami (C‑467/03, Slg. 2005, I‑2389, Randnr. 17). Vgl. auch das in Fn. 2 angeführte Urteil Peacock, Randnr. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung.


    25 – Angeführt in Fn. 2. Namentlich (LAN‑)Netzwerkkarten sind ausschließlich für ADV-Maschinen bestimmt und werden unmittelbar an diese angeschlossen; ihre Funktion besteht darin, Daten in einer Form zu liefern und zu empfangen, die diese Maschinen verwenden können.


    26 – Angeführt in Fn. 3, Randnr. 27. Selbst wenn sich herausstellte, dass eine der 58 Arten der Ausrüstung, um die es in der Rechtssache Cabletron ging, auch für WAN gedacht war, war der Gerichtshof in dieser Rechtssache jedenfalls der Auffassung, dass all diese Arten von Ausrüstung dazu bestimmt waren, in einem LAN eingesetzte Computer miteinander zu verbinden.


    27 – Urteil vom 7. Juni 2001, CBA Computer (C‑479/99, Slg. 2001, I‑4391, Randnrn. 21 bis 28).


    28 – Definiert als „[z]usammengesetzte elektronische Schaltungen, die [ADV-A]nlagen und ihre Einheiten in die Lage versetzen, Tonsignale zu verarbeiten“.


    29 – Urteil vom 7. Juni 2005, Jacob Meijer und Eagle International Freight (C‑304/04 und C‑305/04, Slg. 2005, I‑6251).


    30 – Angeführt in Fn. 24.


    31 – Urteil vom 13. Februar 2001, Hewlett Packard France und Hewlett-Packard Europe/Kommission (T‑133/98 und T‑134/98, Slg. 2001, II‑613).


    32 – Ebd., Randnr. 39. Es kam jedoch zu dem Ergebnis, dass keines dieser Erzeugnisse (für LANs) unabhängig von einer ADV-Maschine oder von einem vollständigen System eine Funktion ausführen kann.


    33 – Ebd., Randnr. 42.


    34 – Der mit „Geräte für Trägerfrequenzsysteme oder für digitale drahtgebundene Systeme“ überschriebene Teil  IV der Erläuterungen zu Abschnitt XVI lautet: „Diese Technik beruht auf der Modulation einer elektrischen Trägerfrequenz oder eines Lichtstrahls durch analoge oder digitale Signale. … Mit dieser Technik können Informationen jeder Art übertragen werden (Zeichen, Grafiken, Bilder oder andere Daten usw.). Hierher gehören: … B) Kombinierte Modulatoren-Demodulatoren (Modems)“, S. 1654 (Stand: Februar 2004).


    35 – Der Gerichtshof hat zwar entschieden, dass die Stellungnahmen des Ausschusses für den Zollkodex nicht rechtlich verbindlich sind; er stellte aber auch fest, dass diese „ein wichtiges Hilfsmittel [sind], um eine einheitliche Anwendung des Zollkodex durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, und deshalb als wertvolles Erkenntnismittel für die Auslegung des Zollkodex angesehen werden [können]“ (Urteil vom 11. Mai 2006, Friesland Coberco Dairy Foods, C‑11/05, Slg. 2006, I‑4285, Randnr. 39 und die dort zitierte Rechtsprechung).


    36 – WZO, Harmonised Commodity Description and Coding System – Compendium of Classification Opinions, Abschnitt XVI, Position 8517.50, S. XVI/19 E (Stand: Februar 2004).


    37 –      Der Avis führt auch die anderen entsprechenden Avise 8517.50/1 (Geräte zum Anschluss einer ADV-Maschine an eine drahtgebundene Fernsprechverbindung) und 8517.50/2 (Geräte zum Anschluss einer ADV-Maschine an eine drahtgebundene Fernsprechverbindung über ISDN) unter Hinweis auf die Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 an.


    38 – Änderung der Nomenklatur als Anhang des „Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Warenbezeichnung und Codierung der Waren“ gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, Weltzollorganisation, vom 26. Juni 2004 (Brüssel, 14. Juni 1983), in Kraft getreten am 1. Januar 2007, S. 67.


    39 – Ebd., S. 80.


    40 – Dort wird u. a. festgestellt, dass Waren, die keine Funktion haben, die sie ohne eine ADV-Maschine ausführen könnten, in die Position 8471 einzureihen sind.


    41 – Betrachtet man den technologischen Fortschritt (die allgegenwärtige Verwendung von PCs, elektronischen Schaltungen usw. in einer wachsenden Vielzahl von Erzeugnissen), so würde dies außerdem einen nicht unerheblichen Prozentsatz von Waren erfassen – ganz im Gegenteil –, was die Bedeutung der hier erörterten Frage nur verstärkt.


    42 – Ich finde die Auffassung des Ausschusses für den Zollkodex in dieser Sache – in der er annahm, dass die Waren aufgrund objektiver Merkmale und Argumente keine Hauptfunktion hätten – sehr überzeugend. Er gelangte zu dem Ergebnis, dass die Waren zwei voneinander unabhängige Funktionen (LAN und WAN) und keine Hauptfunktion hätten.

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