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Document 62006CA0341

    Rechtssache C-341/06 P und C-342/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. Juli 2008 — Chronopost SA (C-341/06 P), La Poste (C-342/06 P)/Union française de l'express (UFEX), DHL Express (France) SAS, Federal express international (France) SNC, CRIE SA, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Französische Republik (Rechtsmittel — Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vor dem Gericht — Urteil des Gerichts — Aufhebung — Zurückverweisung — Zweites Urteil des Gerichts — Zusammensetzung des Spruchkörpers — Staatliche Beihilfen — Postsektor — Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen — Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft — Tochtergesellschaft, die nicht in einem vorbehaltenen Sektor tätig ist — Übertragung des Expresszustelldienstes auf diese Tochtergesellschaft — Begriff staatliche Beihilfen — Entscheidung der Kommission — Unterstützung und Übertragung keine staatlichen Beihilfen — Begründung)

    ABl. C 209 vom 15.8.2008, p. 7–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    15.8.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 209/7


    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. Juli 2008 — Chronopost SA (C-341/06 P), La Poste (C-342/06 P)/Union française de l'express (UFEX), DHL Express (France) SAS, Federal express international (France) SNC, CRIE SA, Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Französische Republik

    (Rechtssache C-341/06 P und C-342/06 P) (1)

    (Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des Verfahrens vor dem Gericht - Urteil des Gerichts - Aufhebung - Zurückverweisung - Zweites Urteil des Gerichts - Zusammensetzung des Spruchkörpers - Staatliche Beihilfen - Postsektor - Mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betrautes öffentliches Unternehmen - Logistische und kommerzielle Unterstützung einer Tochtergesellschaft - Tochtergesellschaft, die nicht in einem vorbehaltenen Sektor tätig ist - Übertragung des Expresszustelldienstes auf diese Tochtergesellschaft - Begriff „staatliche Beihilfen“ - Entscheidung der Kommission - Unterstützung und Übertragung keine staatlichen Beihilfen - Begründung)

    (2008/C 209/09)

    Verfahrenssprache: Französisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführer: Chronopost SA (Prozessbevollmächtigter: D. Berlin avocat) (C-341/06 P), La Poste (Prozessbevollmächtigter: H. Lehman, avocat) (C-342/06 P)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Union française de l'express (UFEX), DHL Express (France) SAS, Federal express international (France) SNC, CRIE SA (Prozessbevollmächtigte: E. Morgan de Rivery und J. Derenne, avocats), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: C. Giolito) Französische Republik (Bevollmächtigte: G. de Bergues und F. Million)

    Gegenstand

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 7. Juni 2006, Ufex u. a./Kommission, (T-613/97), mit dem dieses die Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI Chronopost insoweit für nichtig erklärt hat, als dort festgestellt wird, dass weder die von der französischen Post an ihre Tochtergesellschaft SFMI-Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex staatliche Beihilfen zugunsten der SFMI-Chronopost darstellen — Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren wegen fehlender Unparteilichkeit des Gerichts (Spruchkörper, der teilweise mit dem identisch ist, der ein früheres, vom Gerichtshof aufgehobenes Urteil erlassen hat) — Ermessensmissbrauch und Verletzung der Art. 230 EG und 253 EG — Verstoß gegen den Begriff der staatlichen Beihilfe und folglich gegen Art. 87 EG

    Tenor

    1.

    Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Juni 2006, UFEX u. a./Kommission (T 613/97) wird aufgehoben, soweit es die Entscheidung 98/365/EG der Kommission vom 1. Oktober 1997 über angebliche Beihilfen Frankreichs zugunsten von SFMI Chronopost insoweit für nichtig erklärt, als dort festgestellt wird, dass weder die von der französischen Post an ihre Tochtergesellschaft SFMI Chronopost gewährte logistische und kommerzielle Unterstützung noch die Übertragung von Postadex eine staatliche Beihilfe zugunsten der SFMI Chronopost sei, und als es demgemäß über die Kosten entscheidet.

    2.

    Die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage T 613/97 wird abgewiesen.

    3.

    Die Verfahrensbeteiligten einschließlich der Französischen Republik tragen ihre eigenen Kosten.


    (1)  ABl. C 249 vom 14.10.2006.


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