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Document 62006CA0157

    Rechtssache C-157/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Öffentliche Lieferaufträge — Richtlinie 93/36/EWG — Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung — Leichte Hubschrauber für die Polizei und die Feuerwehr)

    ABl. C 301 vom 22.11.2008, p. 5–5 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    22.11.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 301/5


    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

    (Rechtssache C-157/06) (1)

    (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung - Leichte Hubschrauber für die Polizei und die Feuerwehr)

    (2008/C 301/08)

    Verfahrenssprache: Italienisch

    Parteien

    Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis und D. Recchia)

    Beklagte: Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato)

    Gegenstand

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) — Kein Nachweis von Gründen, die geeignet sind, dem öffentlichen Auftraggeber zu gestatten, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung zurückzugreifen — Erwerb von leichten Hubschraubern für die Erfordernisse der Polizei und der Feuerwehr

    Tenor

    1.

    Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, insbesondere Art. 2 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 6 und 9, verstoßen, dass sie das Dekret Nr. 558/A/04/03/RR des Ministers des Innern vom 11. Juli 2003 erlassen hat, das die Ausnahme von der Gemeinschaftsregelung über öffentliche Lieferaufträge für die Beschaffung leichter Hubschrauber für die Bedürfnisse der Polizeikräfte und des nationalen Feuerwehrkorps gestattet, ohne dass eine der Voraussetzungen, die eine solche Ausnahme rechtfertigen können, erfüllt ist.

    2.

    Die Italienische Republik trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


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