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Document 62005TJ0368

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 4. September 2009.
    Republik Österreich gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    "EAGFL - Abteilung ‚Garantie‘ - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Rinderprämie - Mutterkuhprämie - Extensivierungsprämie - Schlüsselkontrollen - Verpflichtung zur Verwendung eines computergestützten geografischen Informationssystems - Kontrolle der Almfutterflächen - Verpflichtung zur Zusammenarbeit - Begründungspflicht - Art der angewandten finanziellen Berichtigung - Extrapolation der Mängelfeststellungen.
    Rechtssache T-368/05.

    Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00133*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:305





    Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 4. September 2009 – Österreich/Kommission

    (Rechtssache T‑368/05)

    „EAGFL – Abteilung Garantie – Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Rinderprämie – Mutterkuhprämie – Extensivierungsprämie – Schlüsselkontrollen – Verpflichtung zur Verwendung eines computergestützten geografischen Informationssystems – Kontrolle der Almfutterflächen – Verpflichtung zur Zusammenarbeit – Begründungspflicht – Art der angewandten finanziellen Berichtigung – Extrapolation der Mängelfeststellungen“

    1.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 71-72, 116-117)

    2.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Gewährung von Beihilfen und Prämien – Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ein wirksames System von Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort zu schaffen –Umfang (Art. 10 EG; Verordnungen des Rates Nr. 3508/92, Art. 8, und Nr. 1258/1999, Art. 8 Abs. 1; Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission, Art. 6 Abs. 1 und 9 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 78-88)

    3.                     Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit den Gemeinschaftsorganen – Gegenseitigkeit (Art. 10 EG; Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 128-131)

    4.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschlussverfahren – Schlichtungsverfahren – Ansicht der Schlichtungsstelle – Keine bindende Wirkung (vgl. Randnrn. 141)

    5.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang –Entscheidung über den Rechnungsabschluss für die vom EAGFL finanzierten Ausgaben (Art. 253 EG) (vgl. Randnrn. 148-149)

    6.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Finanzielle Berichtigung – Beurteilung des Ausmaßes des Fehlens von Kontrollen und des Grades des Risikos für den Fonds (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 181-184)

    7.                     Landwirtschaft – EAGFL – Rechnungsabschluss – Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden – Rückschlüsse von den Mängeln, die im Kontrollsystem eines Mitgliedstaats in einem Gebiet festgestellt worden sind, auf andere Gebiete (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates) (vgl. Randnrn. 199-201)

    Gegenstand

    Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/555/EG der Kommission vom 15. Juli 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 188, S. 36), soweit sie bestimmte von der Republik Österreich getätigte Ausgaben ausschließt

    Tenor

    1.

    Die Klage wird abgewiesen.

    2.

    Die Republik Österreich trägt die Kosten.

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