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Document 62005TJ0303
Judgment of the Court of First Instance (First Chamber) of 8 September 2009. # AceaElectrabel Produzione SpA v Commission of the European Communities. # State aid - Energy sector - Investment aid for the construction of a district heating system - Decision declaring the aid compatible with the common market - Obligation to repay first aid declared unlawful and incompatible with the common market - Concept of economic unit. # Case T-303/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 8. September 2009.
AceaElectrabel Produzione SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Energiesektor - Investitionsbeihilfe zur Errichtung eines Fernwärmenetzes - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Verpflichtung des begünstigten Unternehmens, zuvor frühere, für rechtswidrig und unvereinbar erklärte Beihilfen zurückzuzahlen - Begriff der wirtschaftlichen Einheit.
Rechtssache T-303/05.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 8. September 2009.
AceaElectrabel Produzione SpA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Energiesektor - Investitionsbeihilfe zur Errichtung eines Fernwärmenetzes - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird - Verpflichtung des begünstigten Unternehmens, zuvor frühere, für rechtswidrig und unvereinbar erklärte Beihilfen zurückzuzahlen - Begriff der wirtschaftlichen Einheit.
Rechtssache T-303/05.
Sammlung der Rechtsprechung 2009 II-00137*
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2009:312
Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 8. September 2009 – AceaElectrabel/Kommission
(Rechtssache T‑303/05)
„Staatliche Beihilfen – Energiesektor – Investitionsbeihilfe zur Errichtung eines Fernwärmenetzes – Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt wird – Verpflichtung des begünstigten Unternehmens, zuvor frühere, für rechtswidrig und unvereinbar erklärte Beihilfen zurückzuzahlen – Begriff der wirtschaftlichen Einheit“
1. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen – Feststellung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und der Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (Art. 87 Abs. 1 EG und 253 EG) (vgl. Randnrn. 42-45, 51)
2. Staatliche Beihilfen – Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten – Beeinträchtigung des Wettbewerbs – Maßnahme zugunsten einer lokalen Aktivität in einem liberalisierten Wirtschaftssektor (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 59-61, 70-71)
3. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können – Ermessen der Kommission (Art. 87 Abs. 3 EG und 88 EG) (vgl. Randnrn. 101-103, 110)
4. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Entscheidung der Kommission, mit der die Genehmigung der Auszahlung einer Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass das betreffende Unternehmen eine zuvor erhaltene rechtswidrige Beihilfe zurückzahlt (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG und 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 165-167)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/598/EG der Kommission vom 16. März 2005 über das staatliche Beihilfevorhaben der italienischen Region Latium mit dem Ziel der Verringerung der Treibhausgasemissionen (ABl. 2006, L 244, S. 8) |
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die AceaElectrabel Produzione SpA trägt die Kosten mit Ausnahme der in Nr. 3 genannten Kosten. |
3. |
Electrabel trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Kommission durch ihre Streithilfe entstanden sind. |