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Document 62005CO0075

Beschluss des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. Juli 2013.
Kronofrance SA gegen Bundesrepublik Deutschland u. a.
Kostenfestsetzung.
Verbundene Rechtssachen C‑75/05 P-DEP und C‑80/05 P-DEP.

Sammlung der Rechtsprechung 2013 -00000

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:458

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

4. Juli 2013(*)

„Kostenfestsetzung“

In den verbundenen Rechtssachen C-75/05 P-DEP und C-80/05 P-DEP

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung, eingereicht am 27. Dezember 2012,

Kronofrance SA mit Sitz in Sully-sur-Loire (Frankreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Nierer,

Antragstellerin,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und J. Möller als Bevollmächtigte (C‑75/05 P‑DEP),

Glunz AG,

OSB Deutschland GmbH

mit Sitz in Meppen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.‑J. Niemeyer (C‑80/05 P‑DEP),

Antragsgegner,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits und J.-J. Kasel,

Generalanwalt: Y. Bot,

Kanzler: A. Calot Escobar,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Die vorliegenden Rechtssachen betreffen die Festsetzung der Kosten, die der Kronofrance SA (im Folgenden: Kronofrance) im Rahmen der verbundenen Rechtssachen C-75/05 P und C-80/05 P entstanden sind.

 Die Rechtsmittel

2        Mit Schreiben vom 4. August 2000 meldete die Bundesrepublik Deutschland bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften das Vorhaben einer Investitionsbeihilfe für die Glunz AG (im Folgenden: Glunz) an. Gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1) stellte die Kommission mit Entscheidung vom 25. Juli 2001 (im Folgenden: streitige Entscheidung) fest, dass gegen die Gewährung der Beihilfe keine Einwände zu erheben seien.

3        Mit Klageschrift, die am 4. Februar 2002 bei der Kanzlei des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften einging, erhob Kronofrance Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Das Gericht erklärte die streitige Entscheidung mit Urteil vom 1. Dezember 2004, Kronofrance/Kommission (T‑27/02, Slg. 2004, II‑4177), für nichtig.

4        Die Bundesrepublik Deutschland sowie Glunz und die OSB Deutschland GmbH (im Folgenden: OSB) legten zwei Rechtsmittel gegen das genannte Urteil ein, die am 11. Februar 2005 unter dem Aktenzeichen C‑75/05 P und am 16. Februar 2005 unter dem Aktenzeichen C‑80/05 P in das Register eingetragen wurden. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Oktober 2005 wurden diese beiden Rechtssachen zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.

5        Der Gerichtshof hat diese Rechtsmittel mit Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance (C‑75/05 P und C‑80/05 P, Slg. 2008, I‑6619), zurückgewiesen und der Bundesrepublik Deutschland die Kosten in der Rechtssache C‑75/05 P sowie Glunz und OSB die Kosten in der Rechtssache C‑80/05 P auferlegt.

6        Da zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Glunz und OSB einerseits und Kronofrance andererseits kein Einvernehmen über den Betrag der erstattungsfähigen Kosten erzielt wurde, hat Letztere den vorliegenden Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt.

 Anträge der Parteien und Verfahren vor dem Gerichtshof

7        Im Rahmen der Rechtssache C‑75/05 P beantragt Kronofrance, die ihr von der Bundesrepublik Deutschland zu erstattenden Kosten auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 33 673,35 Euro festzusetzen.

8        Im Rahmen der Rechtssache C-80/05 P beantragt Kronofrance, die ihr von Glunz und OSB zu erstattenden Kosten auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 34 873,35 Euro festzusetzen.

9        Wegen ihres Zusammenhangs sind die Rechtssachen C‑75/05 P-DEP und C‑80/05 P-DEP für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses zu verbinden.

 Zur Rechtssache C-80/05 P-DEP

10      Mit Schreiben, das am 18. Februar 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Kronofrance dem Gerichtshof mitgeteilt, dass sie ihren gegen Glunz und OSB gerichteten Antrag zurücknehme, da diese ihr die geforderten erstattungsfähigen Kosten ersetzt hätten.

11      Angesichts dieser Rücknahme ist die Rechtssache C‑80/05 P-DEP im Register des Gerichtshofs zu streichen.

 Zur Rechtssache C-75/05 P-DEP

 Zur Zulässigkeit

12      Die Bundesrepublik Deutschland wendet ein, der Antrag sei unzulässig, weil er verspätet gestellt worden sei. Die Verhandlungen zwischen den Parteien zur Festsetzung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten seien nämlich bereits im Februar 2009, also etwa vier Jahre vor Stellung des vorliegenden Antrags, abgebrochen worden, nachdem die deutsche Regierung die Erstattung der von der Antragstellerin geforderten Beträge abgelehnt habe.

13      Insoweit ist festzustellen, dass Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags keiner Frist unterwirft.

14      Zwar ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei innerhalb einer angemessenen Frist geltend zu machen ist (Beschlüsse vom 20. Mai 2010, Tetra Laval/Kommission, C‑12/03 P-DEP und C‑13/03 P‑DEP, Randnr. 21, und vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C‑528/08 P‑DEP, Randnr. 16).

15      Im vorliegenden Fall hat Kronofrance ihren Kostenfestsetzungsantrag jedoch innerhalb einer Frist gestellt, die nicht über die angemessene Frist hinausgeht, bei deren Überschreitung zum einen die Annahme berechtigt gewesen wäre, dass diese Gesellschaft ihren Anspruch auf Erstattung der für das Verfahren notwendigen Aufwendungen verloren hat, und zum anderen, dass die Bundesrepublik Deutschland mit Recht hätte davon ausgehen dürfen, dass die Antragstellerin auf diesen Anspruch verzichtet hat.

16      Die Einrede der Unzulässigkeit ist daher zurückzuweisen.

 Zur Begründetheit

 Vorbringen der Parteien

17      Kronofrance beantragt, die erstattungsfähigen Kosten auf einen Betrag in Höhe von 33 673,35 Euro festzusetzen. Dieser Betrag entspreche den notwendigen Aufwendungen, und zwar den Anwaltshonoraren sowie den weiteren Aufwendungen für ihre Verteidigung vor dem Gerichtshof.

18      Der Betrag setze sich wie folgt zusammen:

–        33 000 Euro als Honorare der Beistände von Kronofrance; dies entspreche 110 Arbeitsstunden, basierend auf einem Stundensatz von 300 Euro,

–        673,35 Euro als Kosten der zwei Anwälte von Kronofrance für die Reise nach und den Aufenthalt in Luxemburg zwecks Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

19      Die Zusammensetzung der Anwaltshonorare schlüsselt Kronofrance wie folgt auf:

–        42 Stunden für die Einarbeitung in die Rechtsmittelschrift und die Ausarbeitung der Rechtsmittelbeantwortung,

–        12 Stunden für die Prüfung der Rechtsmittelbeantwortung der Kommission und die Stellung eines Antrags auf mündliche Verhandlung,

–        34 Stunden für die Ausarbeitung der Gegenerwiderung,

–        13 Stunden für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung,

–        4 Stunden für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof sowie

–        5 Stunden für die Prüfung der Schlussanträge des Generalanwalts und des Urteils des Gerichtshofs sowie deren Besprechung mit der Mandantin.

20      Zur Stützung ihres Antrags, insbesondere hinsichtlich der Ausarbeitung der Rechtsmittelbeantwortung, macht Kronofrance geltend, die Prüfung der gegen ihre Klage erhobenen Einrede der Unzulässigkeit habe einen beträchtlichen Aufwand auf Seiten ihrer Beistände verursacht, da diese Einrede erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht erhoben worden und daher vor der Einlegung des Rechtsmittels noch nicht Gegenstand einer Erörterung im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens gewesen sei. Gegenstand dieses Vorbringens sei insbesondere die Definition des Begriffs „Beteiligte“ im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG gewesen, die in der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt sei.

21      Die Bundesrepublik Deutschland erwidert, der von Kronofrance geforderte Betrag sei überhöht und gehe weit über die in Anbetracht von Art, Bedeutung und Schwierigkeitsgrad der Rechtssache für das Verfahren notwendigen Aufwendungen hinaus.

22      Von den erstattungsfähigen Kosten seien erstens, da Kronofrance mehrwertsteuerpflichtig sei, die Mehrwertsteuer, zweitens die für die Besprechung der Schlussanträge des Generalanwalts und des Urteils des Gerichtshofs mit der Mandantin angefallenen Kosten, da sie erst nach der mündlichen Verhandlung entstanden seien, und drittens die Kosten für die – in Anbetracht des Schwierigkeitsgrads der Rechtssache nicht gerechtfertigte – Anwesenheit eines zweiten Anwalts in der mündlichen Verhandlung auszunehmen.

23      Hinsichtlich der weiteren Kosten sei, da Kronofrance im vorliegenden Fall keine Nachweise für die tatsächliche Zahlung der Honorare vorgelegt habe, deren Erstattung sie verlange, ihr Antrag allein aus diesem Grund abzulehnen.

24      In der Sache sei jedenfalls hervorzuheben, dass es sich zunächst, was die Art der Rechtssache angehe, um ein Rechtsmittelverfahren handele, das folglich auf Rechtsfragen beschränkt sei. Des Weiteren habe die Rechtssache aus unionsrechtlicher Sicht lediglich relative Bedeutung, da nur die Frage der Zulässigkeit der Klage noch nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärt gewesen sei. Darüber hinaus weise die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten auf, da sie nur eine begrenzte Zahl an Fragen mit geringem Schwierigkeitsgrad aufwerfe. Schließlich stünden auch keine existenziellen wirtschaftlichen Interessen von Kronofrance auf dem Spiel, da sie nicht die Adressatin der streitigen Entscheidung gewesen sei und nur auf bestimmten Märkten in Wettbewerb zu Glunz gestanden habe.

25      Angesichts dieser Erwägungen sei der von den Beiständen von Kronofrance auf 300 Euro festgesetzte Stundensatz zu hoch; vorgeschlagen werde ein Stundensatz von 250 Euro. Allerdings wäre dieser immer noch sehr hohe Stundensatz nur bei besonders effizienter Bearbeitung der Rechtssache gerechtfertigt. Gerade wenn ein solches Maß an Effizienz zu fordern sei, sei es gerechtfertigt, 52 Arbeitsstunden anstelle der von Kronofrance angesetzten 110 Stunden zu berücksichtigen.

26      Im Einzelnen hätten sich die für die Verteidigung von Kronofrance notwendigen Arbeitsstunden wie folgt zusammensetzen müssen:

–        21 Stunden für die Einarbeitung in die Rechtsmittelschrift und die Ausarbeitung der Rechtsmittelbeantwortung,

–        17 Stunden für die Ausarbeitung der Gegenerwiderung,

–        13 Stunden für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung einschließlich der Prüfung der Rechtsmittelbeantwortung der Kommission und der Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung sowie

–        1 Stunde für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof.

27      Aufgrund dieser Ausführungen beantragt die Bundesrepublik Deutschland, den Erstattungsbetrag für die Anwaltshonorare auf 13 000 Euro festzusetzen.

28      Ferner seien die Kosten für die Reise nach und den Aufenthalt in Luxemburg zur mündlichen Verhandlung nur für einen Anwalt erstattungsfähig und somit auf einen Betrag in Höhe von 361,98 Euro festzusetzen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

29      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter nicht die Vergütungen festzusetzen hat, die die Parteien ihren eigenen Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen hat, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der kostenpflichtigen Partei verlangt werden kann (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 10. September 2009, C.A.S./Kommission, C‑204/07 P-DEP, Randnr. 13, und vom 7. Juni 2012, France Télévisions/TF1, C‑451/10 P-DEP, Randnr. 19).

30      Daraus folgt, dass für die Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten durch den Gerichtshof kein Nachweis der Zahlung der Kosten, deren Erstattung verlangt wird, erforderlich ist.

31      Heranzuziehen ist bei der Festsetzung dieser Kosten Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung, der aufgrund der Verweisung in Art. 184 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anzuwenden ist; danach sind als erstattungsfähige Kosten die „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“ anzusehen.

32      Da das Unionsrecht insoweit keine Gebührenordnung und keine Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitsaufwand vorsieht, steht es dem Gerichtshof frei, die Gegebenheiten der Rechtssache zu würdigen und dabei Gegenstand und Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie seinen Schwierigkeitsgrad, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse, das die Parteien am Ausgang des Rechtsstreits hatten, zu berücksichtigen (vgl. insbesondere Beschlüsse vom 28. Februar 2013, Kommission/Marcuccio, C‑432/08 P-DEP, Randnr. 23, und vom 16. Mai 2013, Deoleo/Aceites del Sur-Coosur, C‑498/07 P‑DEP, Randnr. 20).

33      Im Licht dieser Gesichtspunkte ist der Betrag der erstattungsfähigen Kosten, im vorliegenden Fall hinsichtlich der Anwaltshonorare, zu beurteilen.

34      Erstens ist festzustellen, dass Kronofrance – anders als die deutsche Regierung offenbar meint – nicht die Erstattung der Mehrwertsteuer verlangt hat.

35      Zweitens ist, was den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits betrifft, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im vorliegenden Rechtsstreit im Rahmen eines Rechtsmittels angerufen worden ist. Ein solches Verfahren ist seinem Wesen nach auf Rechtsfragen beschränkt und hat somit nicht die Sachverhaltsfeststellung zum Gegenstand.

36      Drittens ist, was die Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht und den Schwierigkeitsgrad der geprüften Fragen angeht, festzustellen, dass – wie auch Kronofrance in ihrem Antrag einräumt – einzig die Frage der Zulässigkeit der Klage nicht abschließend in der Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt war.

37      Viertens hatte die Antragstellerin, was die auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen anbelangt, zwar unstreitig aufgrund des Wettbewerbsverhältnisses zwischen Kronofrance und Glunz ein wirtschaftliches Interesse daran, dass das Urteil des Gerichts, mit dem die streitige Entscheidung für nichtig erklärt wurde, im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird. Kronofrance hat dem Gerichtshof jedoch keinen Anhaltspunkt dafür unterbreitet, dass dieses wirtschaftliche Interesse ungewöhnlichen Charakter hatte.

38      Schließlich ist, was den Arbeitsaufwand angeht, zwischen den Parteien die Zahl der für die Verteidigung von Kronofrance notwendigen Stunden sowie die Höhe der Honorare ihrer Anwälte streitig.

39      Es ist darauf hinzuweisen, dass zwar grundsätzlich nur die Vergütung eines Bevollmächtigten, Beistands oder Anwalts erstattungsfähig ist, doch je nach den Umständen des Einzelfalls, zu denen in erster Linie dessen Komplexität gehört, die Vergütung mehrerer Anwälte unter den Begriff „notwendige Aufwendungen“ im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung fallen kann (Beschluss vom 3. September 2009, Industrias Químicas del Vallés/Kommission, C‑326/05 P-DEP, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Daraus folgt, dass bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten, unabhängig von der Zahl der Anwälte, auf die die Arbeit verteilt worden ist, die Gesamtzahl der Arbeitsstunden zu berücksichtigen ist, die als für das Verfahren objektiv notwendig erscheinen können (Beschlüsse vom 11. Januar 2008, CEF City Electrical Factors und CEF Holdings/Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie, C‑105/04 P-DEP und C‑113/04 P-DEP, Randnr. 42, sowie Industrias Químicas del Vallés/Kommission, Randnr. 48).

41      Hierzu ist festzustellen, dass die 110 Arbeitsstunden, die die Anwälte von Kronofrance auf die Verteidigung ihrer Mandantin im Rechtsmittelverfahren verwendet haben, nicht als „für das Verfahren notwendig“ im Sinne von Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung erscheinen.

42      Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Ausarbeitung der Rechtsmittelbeantwortung unter Berücksichtigung der in Randnr. 36 des vorliegenden Beschlusses dargelegten Erwägungen aus der Prüfung nur eines in der Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht umfassend geklärten Rechtsmittelgrundes bestand.

43      Auch war mindestens einer der Anwälte von Kronofrance, und zwar Rechtsanwalt Nierer, bereits umfassend mit der Rechtssache vertraut, da er diese Gesellschaft im ersten Rechtszug vertreten hatte; dies hätte die Arbeit nicht nur erleichtern, sondern auch die für die Einarbeitung in die Rechtsmittelschrift und die Ausarbeitung der Rechtsmittelbeantwortung erforderliche Zeit reduzieren müssen. An dieser Feststellung ändert es auch nichts, dass die vor dem Gerichtshof am ausführlichsten erörterte Frage, die die Zulässigkeit der Klage gegen die streitige Entscheidung betrifft, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht aufgeworfen worden ist, da die Behandlung dieser Frage lediglich acht Seiten einer Rechtsmittelbeantwortung in Anspruch nimmt, die insgesamt 22 Seiten umfasst.

44      Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Anwaltshonorare, die sich auf einen nach der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof liegenden Zeitraum beziehen, ebenfalls nicht als für das Verfahren notwendige Aufwendungen anzusehen sind (Beschluss C.A.S./Kommission, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher sind die Arbeitsstunden für die Auswertung der Schlussanträge des Generalanwalts und des Urteils des Gerichtshofs sowie deren Besprechung mit der Mandantin nicht zu berücksichtigen.

45      Schließlich ist, was die Berechnung der Honorare für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung angeht, festzustellen, dass angesichts der Art der Rechtssache die Anwesenheit eines zweiten Beistands in der mündlichen Verhandlung nicht als für die Verteidigung von Kronofrance notwendig zu erachten ist.

46      Nach alledem ist vorliegend der Betrag der erstattungsfähigen Anwaltshonorare auf 20 000 Euro festzusetzen.

47      Was die anderen Auslagen neben den Anwaltshonoraren angeht, macht Kronofrance einen von ihren zwei Beiständen für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof ausgelegten Betrag in Höhe von 673,35 Euro für die Kosten der Reise nach und den Aufenthalt in Luxemburg geltend. Wie sich aus den Ausführungen in Randnr. 45 des vorliegenden Beschlusses ergibt, kann aber nur die Anwesenheit eines Anwalts in der mündlichen Verhandlung als notwendig erachtet werden. Folglich ist der verlangte Betrag um die Hälfte zu kürzen, da die Reise- und Aufenthaltskosten des zweiten Beistands von Kronofrance nicht als erstattungsfähig angesehen werden können. Daher ist der erstattungsfähige Betrag für diese Auslagen auf 336,68 Euro festzusetzen.

48      Nach alledem ist es angemessen, den Betrag der erstattungsfähigen Kosten auf insgesamt 20 336,68 Euro festzusetzen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) beschlossen:

1.      Die Rechtssachen C‑75/05 P‑DEP und C-80/05 P‑DEP werden für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses miteinander verbunden.

2.      Die Rechtssache C‑80/05 P-DEP wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.

3.      Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Bundesrepublik Deutschland der Kronofrance SA in der Rechtssache C‑75/05 P zu erstatten hat, wird auf 20 336,68 Euro festgesetzt.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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