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Document 62005CJ0358

Urteil des Gerichtshofes (Achte Kammer) vom 21. Juni 2007.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/54/EG - Elektrizitätsbinnenmarkt - Nicht fristgerechte Umsetzung.
Rechtssache C-358/05.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-00088*

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2007:365





Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 21. Juni 2007 – Kommission/Spanien

(Rechtssache C‑358/05)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2003/54/EG – Elektrizitätsbinnenmarkt – Keine fristgerechte Umsetzung“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 8)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176, S. 37) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

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