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Document 62005CJ0061

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. Juli 2006.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Portugiesische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/100/EWG - Urheberrecht - Ausschließliches Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung.
Rechtssache C-61/05.

Sammlung der Rechtsprechung 2006 I-06779

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2006:467

Rechtssache C‑61/05

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

gegen

Portugiesische Republik

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/100/EWG – Urheberrecht – Ausschließliches Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung“

Schlussanträge der Generalanwältin E. Sharpston vom 4. April 2006 

Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 13. Juli 2006 

Leitsätze des Urteils

1.     Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Vermiet- und Verleihrecht an geschützten Werken – Richtlinie 92/100

(Richtlinie 92/100 des Rates, Artikel 2 Absatz 1)

2.     Rechtsangleichung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Vermiet- und Verleihrecht an geschützten Werken – Richtlinie 92/100

(Richtlinie 92/100 des Rates, Artikel 2 Absätze 5 und 7 sowie 4)

1.     Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/100 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums in der durch die Richtlinie 2001/29 geänderten Fassung gewährt u. a. dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung für das Original und die Vervielfältigungsstücke seines Films das ausschließliche Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten.

Ein Mitgliedstaat, der im nationalen Recht ein Vermietrecht auch für die Hersteller von Videogrammen schafft, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus dieser Bestimmung. Dadurch würde nämlich der Liste in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie nicht einfach nur eine zusätzliche Kategorie von Rechtsinhabern hinzugefügt, sondern es würden vielmehr die in dieser Bestimmung aufgeführten spezifischen ausschließlichen Rechte beeinträchtigt.

(vgl. Randnrn. 22-23, 44 und Tenor)

2.     Artikel 4 der Richtlinie 92/100 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums in der durch die Richtlinie 2001/29 geänderten Fassung garantiert den Urhebern oder ausübenden Künstlern im Fall der Abtretung des Vermietrechts an einen Produzenten eine angemessene Vergütung.

Ein Mitgliedstaat, der im nationalen Recht Unklarheit in Bezug darauf schafft, wer der Schuldner dieser Vergütung ist, verstößt gegen seine Verpflichtungen aus dieser Bestimmung in Verbindung mit Artikel 2 Absätze 5 und 7 der genannten Richtlinie.

(vgl. Randnrn. 38, 41, 44 und Tenor)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)

13. Juli 2006(*)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 92/100/EWG – Urheberrecht – Ausschließliches Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten – Nicht ordnungsgemäße Umsetzung“

In der Rechtssache C‑61/05

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 10. Februar 2005,

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch P. Guerra e Andrade und W. Wils als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Portugiesische Republik, vertreten durch L. Fernandes und N. Gonçalves als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas sowie der Richter J. Malenovský (Berichterstatter), S. von Bahr, A. Borg Barthet und U. Lõhmus,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: R. Grass,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 4. April 2006

folgendes

Urteil

1       Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen,

–       dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. L 346, S. 61) in der zuletzt durch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie) verstoßen hat, dass sie im portugiesischen Recht ein Vermietrecht für die Hersteller von Videogrammen geschaffen hat,

–       dass die Portugiesische Republik dadurch gegen Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 2 Absätze 5 und 7 der Richtlinie verstoßen hat, dass sie im portugiesischen Recht Unklarheit in Bezug darauf geschaffen hat, wer der Schuldner der den Künstlern für die Abtretung ihres Vermietrechts geschuldeten Vergütung ist.

 Rechtlicher Rahmen

 Gemeinschaftsrecht

2       Die erste Begründungserwägung der Richtlinie lautet:

„Die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede in den Rechtsvorschriften und Praktiken hinsichtlich des Rechtsschutzes für urheberrechtlich geschützte Werke und Gegenstände der verwandten Schutzrechte in Bezug auf das Vermieten und Verleihen sind Ursache von Handelsschranken und Wettbewerbsverzerrungen und geeignet, die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarktes zu beeinträchtigen.“

3       In der siebten Begründungserwägung der Richtlinie heißt es:

„Um ihre Tätigkeit ausüben zu können, bedürfen Urheber und ausübende Künstler eines angemessenen Einkommens als Grundlage für weiteres schöpferisches und künstlerisches Arbeiten. Die insbesondere für die Herstellung von Tonträgern und Filmen erforderlichen Investitionen sind außerordentlich hoch und risikoreich. Die Möglichkeit, ein solches Einkommen sicherzustellen und solche Investitionen abzusichern, kann nur durch einen angemessenen Rechtsschutz für die jeweils betroffenen Rechtsinhaber wirkungsvoll gewährleistet werden.“

4       Artikel 2 Absätze 1, 5 und 7 der Richtlinie bestimmt:

“(1)      Das ausschließliche Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten, steht zu:

–       dem Urheber in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines Werkes,

–       dem ausübenden Künstler in Bezug auf Aufzeichnungen seiner Darbietung,

–       dem Tonträgerhersteller in Bezug auf seine Tonträger und,

–       dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke seines Films. Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeutet ‚Film‘ vertonte oder nicht vertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke oder Laufbilder.

(5)      Schließen ausübende Künstler mit einem Filmproduzenten einen Vertrag als Einzel- oder Tarifvereinbarung über eine Filmproduktion ab, so wird unbeschadet des Absatzes 7 vermutet, dass der unter diesen Vertrag fallende ausübende Künstler, sofern in den Vertragsbestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, sein Vermietrecht vorbehaltlich Artikel 4 abgetreten hat.

(7)      Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Unterzeichnung des zwischen einem ausübenden Künstler und einem Filmproduzenten geschlossenen Vertrages über eine Filmproduktion als eine Ermächtigung zur Vermietung zu betrachten ist, sofern der Vertrag eine angemessene Vergütung im Sinne von Artikel 4 vorsieht. …“

5       Artikel 4 der Richtlinie sieht vor:

„(1)      Hat ein Urheber oder ein ausübender Künstler sein Vermietrecht an einem Tonträger oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films an einen Tonträgerhersteller oder Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung.

(2)      Auf den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung kann der Urheber oder ausübende Künstler nicht verzichten.

(3)      Die Wahrnehmung dieses Anspruchs auf eine angemessene Vergütung kann Verwertungsgesellschaften, die Urheber oder ausübende Künstler vertreten, übertragen werden.

(4)      Die Mitgliedstaaten können regeln, ob und in welchem Umfang zur Auflage gemacht werden kann, dass der Anspruch auf eine angemessene Vergütung durch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden muss, und gegenüber wem diese Vergütung gefordert oder eingezogen werden darf.“

 Nationales Recht

6       Die Richtlinie wurde mit dem Decreto-lei Nr. 332/97 vom 27. November 1997 (Diário da República I, Serie A, Nr. 275 vom 27. November 1997, S. 6393, im Folgenden: Decreto-lei), mit dem die Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung an die Künstler, die ihr Vermietrecht abgetreten haben, eingeführt wurde, in das portugiesische Recht umgesetzt.

7       Artikel 5 des Decreto-lei bestimmt:

„1.      Hat ein Urheber sein Vermietrecht an einem Tonträger, einem Videogramm oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films an einen Tonträgerhersteller oder Filmproduzenten übertragen oder abgetreten, so hat er ein unverzichtbares Recht auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung.

2.      Für die Zwecke des Absatzes 1 haftet der Hersteller bzw. Produzent für die Zahlung der Vergütung, die, wenn keine Vereinbarung getroffen wird, durch Schiedsspruch und gemäß dem Gesetz festgelegt wird.“

8       Artikel 7 des Decreto-lei sieht vor:

„1.      Das Verbreitungsrecht einschließlich des Vermiet‑ und Verleihrechts steht ferner zu:

a)      dem ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnung seiner Darbietung;

b)      dem Tonträger- oder Videogrammhersteller in Bezug auf seine Tonträger oder Videogramme;

c)      dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke dieses Films.“

2.      Die in Absatz 1 vorgesehen Rechte erlöschen nicht mit dem Verkauf oder irgendeiner anderen Verbreitung der genannten Gegenstände.

3.      Abgesehen von den Absätzen 1 und 2 ist außerdem der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films berechtigt, die Vervielfältigung des Originals und der Vervielfältigungsstücke dieses Films zu erlauben.

4.      Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsakts umfasst die Bezeichnung ‚Film‘ vertonte oder nichtvertonte Filmwerke, audiovisuelle Werke sowie Laufbilder.“

9       Artikel 8 des Decreto-lei lautet:

„Bei Abschluss eines Vertrages zwischen ausübenden Künstlern und einem Produzenten über die Produktion eines Films gilt vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen die Vermutung, dass das Vermietrecht des Künstlers an den Produzenten abgetreten wird; das unverzichtbare Recht auf eine angemessene Vergütung für die Vermietung nach Artikel 5 Nummer 2 bleibt davon unberührt.“

 Vorverfahren

10     Die Kommission wies Portugal mit Schreiben vom 31. März 2003 darauf hin, dass sie insoweit Zweifel an der ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinie habe, als das Decreto‑lei dem Videogrammhersteller das ausschließliche Vermietrecht übertrage und nicht klarstelle, wer für die Vergütung für die Vermietung zu zahlen habe. Sie richtete daher ein Auskunftsersuchen an Portugal.

11     Da die Kommission innerhalb der festgesetzten Frist keine Antwort erhielt und der Ansicht war, dass das portugiesische Recht gegen Artikel 2 Absätze 1 und 4 der Richtlinie verstoße, leitete sie mit Mahnschreiben vom 19. Dezember 2003 ein Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EG ein.

12     Die Portugiesische Republik gab mit Schreiben vom 8. Januar 2004 eine Stellungnahme ab. Diese Stellungnahme bezog sich zwar auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 31. März 2003, die Kommission nahm jedoch an, dass sie auch eine Antwort auf das Mahnschreiben sei.

13     Die Kommission hielt die Antworten der Portugiesischen Republik für unbefriedigend und gab daher am 9. Juli 2004 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, mit der sie die Portugiesische Republik aufforderte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen.

14     Da die Kommission keine weiteren Informationen erhielt, beschloss sie, die vorliegende Klage zu erheben.

 Zur Klage

 Zur ersten Rüge: Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie

 Vorbringen der Parteien

15     Die Kommission ist der Ansicht, dass Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie es entgegen dem, was das Decreto-lei vorsehe, nicht zulasse, dass das dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films zustehende ausschließliche Recht, die Vermietung zu erlauben oder zu verbieten, auf Hersteller von Videogrammen erstreckt werde.

16     Die in dieser Bestimmung enthaltene Liste sei nämlich abschließend; daher dürfe nur der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung, nicht jedoch der Hersteller von Videogrammen die Vermietung des Originals und der Vervielfältigungsstücke eines Films erlauben oder verbieten. Diese Liste habe keinesfalls Minimal‑ oder Ergänzungscharakter. Nur für die erstmalige Aufzeichnung eines Films sei ein besonderer Schutz durch das Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt. Die Vervielfältigungsstücke eines Films durch ein mit dem Urheberrecht verwandtes Recht zu schützen, sei nicht gerechtfertigt, da keine Verbindung mit dem literarischen oder künstlerischen Werk in Form einer Akzessorietät bestehe.

17     Das Decreto-lei führe somit dazu, dass der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films entgegen der Richtlinie an der Ausübung seines ausschließlichen Rechtes gehindert werde, indem es ihm nicht mehr ermöglicht werde, die Vermietung der Vervielfältigungsstücke seines Films zu erlauben oder zu verbieten.

18     Die Portugiesische Republik führt in ihrer Klagebeantwortung aus, dass das Gesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Código do Direito de Autor e dos Direitos Conexos) zum Zeitpunkt des Erlasses des Decreto-lei Tonträger‑ und Videogrammherstellern denselben Status eingeräumt habe. Um diese Gleichstellung zu wahren und zu vermeiden, dass die beiden Gruppen von Herstellern einen ungleichen Status erhielten, habe der Gesetzgeber Videogrammhersteller in die Liste der Inhaber ausschließlicher Rechte aufgenommen. Dass das Decreto-lei die Behandlung der Videogrammhersteller an die der Tonträgerhersteller angleiche und Ersteren damit ein höheres Schutzniveau gewähre als im Gemeinschaftsrecht vorgesehen, diene somit der Anpassung an die Charakteristiken des portugiesischen Systems.

19     Außerdem sei die Richtlinie selbst mehrdeutig. Unter die wenig präzise Definition „Film“ in Artikel 2 Absatz 1 schienen Filmwerke und auf Videogrammen festgehaltene Werke zu fallen. Man könne also annehmen, dass auch ein Hersteller von Vervielfältigungsstücken eines Films Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films sei.

20     Schließlich würde das Decreto-lei nur dann gegen die Richtlinie verstoßen, wenn sich erwiese, dass die nationale Regelung im Widerspruch zu den Zielen der Richtlinie stehe, wenn das Decreto-lei das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigte oder aber, wenn es Rechte Dritter verletzte. Die Anwendung des Decreto-lei habe jedoch weder auf dem Binnenmarkt noch auf dem nationalen Markt zu konkreten Problemen geführt, niemand sei seiner Rechte aus der Richtlinie beraubt worden, und es seien keine Beschwerden erhoben worden.

 Würdigung durch den Gerichtshof

21     Einleitend ist festzustellen, dass mit der ersten Rüge die Frage gestellt wird, ob das ausschließliche Vermietrecht auch für Videogrammhersteller vorgesehen ist.

22     Würde auch Videogrammherstellern ein ausschließliches Vermietrecht gewährt, würde der Liste in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie jedoch nicht einfach nur eine zusätzliche Kategorie von Rechtsinhabern hinzugefügt, sondern es würden vielmehr die in dieser Bestimmung aufgeführten spezifischen ausschließlichen Rechte beeinträchtigt.

23     Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie gewährt dem Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung für das Original und die Vervielfältigungsstücke seines Films das ausschließliche Recht, die Vermietung und das Verleihen zu erlauben oder zu verbieten. Würde dem Hersteller eines Videogramms ebenfalls das Recht gewährt, die Vermietung dieses Videogramms zu kontrollieren, wäre das Recht des Herstellers der erstmaligen Aufzeichnung offenkundig kein ausschließliches Recht mehr.

24     Diese Auslegung entspricht dem Zweck der Richtlinie, mit der in der Gemeinschaft ein harmonisierter Rechtsschutz für das Vermiet‑ und Verleihrecht und bestimmte dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte im Bereich des geistigen Eigentums eingeführt werden soll (vgl. Urteil vom 28. April 1998 in der Rechtssache C‑200/96, Metronome Musik, Slg. 1998, I‑1953, Randnr. 22).

25     Wie sich insbesondere aus der ersten Begründungserwägung der Richtlinie ergibt, soll diese die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden Unterschiede hinsichtlich des Rechtsschutzes für urheberrechtlich geschützte Werke in Bezug auf das Vermieten und Verleihen beseitigen, um Handelsschranken und Wettbewerbsverzerrungen zu verringern. Könnten die Mitgliedstaaten das Recht, die Vermietung von Videogrammen zu erlauben oder zu verbieten, nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie nach Belieben verschiedenen Kategorien von Personen gewähren, würde dieses Ziel jedoch offensichtlich nicht erreicht.

26     Der Gerichtshof hat hierzu bereits festgestellt, dass Videokassetten durch Verkauf, aber auch durch Vermietung in den Verkehr gebracht werden. Die Befugnis, die Vermietung in einem Mitgliedstaat zu untersagen, ist geeignet, den Handel mit den betreffenden Videokassetten in diesem Staat und dadurch mittelbar den innergemeinschaftlichen Handel mit diesen Erzeugnissen zu beeinträchtigen (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 17. Mai 1988 in der Rechtssache 158/86, Warner Brothers u. a., Slg. 1988, 2605, Randnr. 10).

27     Außerdem ist der Schutz des ausschließlichen Vermietrechts der Tonträgerhersteller und Filmproduzenten nach der siebten Begründungserwägung der Richtlinie deshalb gerechtfertigt, weil es notwendig ist, die Absicherung der äußerst hohen und risikoreichen Investitionen zu gewährleisten, die für die Herstellung dieser Tonträger und Filme erforderlich und für die weitere Schaffung neuer Werke durch die Urheber unerlässlich sind (vgl. insbesondere, speziell in Bezug auf Tonträgerhersteller, Urteil Metronome Musik, Randnr. 24).

28     Es ist jedoch nicht erkennbar, dass die Herstellung von Videogrammen so hohe und risikoreiche Investitionen erforderte, dass diese einen besonderen Schutz verdienten. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass sich Tonaufnahmen äußerst leicht vervielfältigen lassen (vgl. Urteil Metronome Musik, Randnr. 24). Diese Feststellung erfolgte zwar im Zusammenhang mit Tonaufnahmen, die Entwicklung neuer Technologien hat jedoch dazu beigetragen, auch die Vervielfältigung von Bildträgern zu erleichtern.

29     Das Decreto-lei verstößt folglich, soweit es auch für Videogrammhersteller ein Vermietrecht vorsieht, gegen die Richtlinie.

30     Diesem Schluss steht das Vorbringen der Portugiesischen Republik, dass das portugiesische Recht mit dem Ziel „der Anpassung an die Charakteristiken des portugiesischen Systems“ Tonträger‑ und Videogrammherstellern denselben Status einräume, nicht entgegen.

31     Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nämlich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteile vom 10. April 2003 in der Rechtssache C‑114/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I‑3783, Randnr. 11, und vom 16. Dezember 2004 in der Rechtssache C‑358/03, Kommission/Österreich, Slg. 2004, I‑12055, Randnr. 13).

32     Da schließlich die auf Feststellung einer Vertragsverletzung gerichtete Klage objektiven Charakter hat (vgl. u. a. Urteil vom 17. November 1993 in der Rechtssache C‑73/92, Kommission/Spanien, Slg. 1993, I‑5997, Randnr. 19), stellt der Verstoß gegen eine Verpflichtung aus einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts als solcher schon eine Vertragsverletzung dar; die Erwägung, dass dieser Verstoß keine nachteiligen Auswirkungen gehabt habe, ist unerheblich (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999 in der Rechtssache C‑392/96, Kommission/Irland, Slg. 1999, I‑5901, Randnrn. 60 und 61, sowie vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C‑233/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I‑6625, Randnr. 62). Das Vorbringen der Portugiesischen Republik, dass die vorgeworfene Vertragsverletzung nicht zu konkreten Problemen geführt habe, ist daher zurückzuweisen.

33     Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie durch die Portugiesische Republik begründet.

 Zur zweiten Rüge : Verstoß gegen Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 2 Absätze 5 und 7 der Richtlinie

 Vorbringen der Parteien

34     Die Kommission ist in Bezug auf die Übertragung des Vermietrechts vom Künstler auf den Filmproduzenten der Ansicht, dass das Decreto-lei unklar sei, da es zwei verschiedene Hersteller betreffen könne, den Videogrammhersteller und den Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films.

35     Nach Artikel 5 Absatz 2 des Decreto-lei habe jedoch der Hersteller die Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Dies erschwere es den Künstlern, die Vergütung zu erhalten, auf die sie Anspruch hätten, da sie nicht wüssten, welcher der beiden Hersteller diese Vergütung zu zahlen habe. Die Richtlinie sei in diesem Punkt eindeutig: Nur der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films könne Zessionar des Vermietrechts der ausübenden Künstler und zur Zahlung der Vergütung, auf die diese Anspruch hätten, verpflichtet sein. Eine Umsetzung der Richtlinie wie die durch das Decreto-lei erfolgte sei daher in Wirklichkeit dazu bestimmt, die Vervielfältigungsindustrie zu begünstigen.

36     Die Portugiesische Republik bestreitet, dass das Decreto-lei unklar sei. Nach dem Decreto-lei sei bis zum Beweis des Gegenteils der Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films zur Zahlung der Vergütung verpflichtet. Im Übrigen ergebe sich die Mehrdeutigkeit nicht allein aus dem Decreto-lei, sondern auch aus der Definition des Begriffes „Film“ in der Richtlinie.

 Würdigung durch den Gerichtshof

37     Nach ständiger Rechtsprechung sind die Mitgliedstaaten gehalten, die Richtlinien im Interesse der in diesen Staaten ansässigen Betroffenen in einer Weise umzusetzen, die den vom Gemeinschaftsgesetzgeber vorgegebenen Erfordernissen der Klarheit und Sicherheit der Rechtslage in vollem Umfang gerecht wird. Dazu sind die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit sowie mit der erforderlichen Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umzusetzen (vgl. Urteil vom 4. Dezember 1997 in der Rechtssache C‑207/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I‑6869, Randnr. 26).

38     Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Artikel 2 Absätze 5 und 7 der Richtlinie ergibt, dass eine Abtretung der Rechte der ausübenden Künstler an einen Filmproduzenten vermutet werden oder kraft Gesetzes erfolgen kann. Als Ausgleich für diese Abtretung garantiert Artikel 4 der Richtlinie den ausübenden Künstlern eine angemessene Vergütung.

39     Artikel 8 des Decreto-lei sieht vor, dass der ausübende Künstler das ausschließliche Vermietrecht an den „Filmproduzenten“ abtritt, definiert diesen Begriff jedoch nicht näher. Nach Artikel 5 des Decreto-lei hat der Filmproduzent die Vergütung aufgrund der Abtretung des Vermietrechts an einem Videogramm oder an dem Original oder einem Vervielfältigungsstück eines Films zu zahlen. Legt man Artikel 8 des Decreto-lei in Verbindung mit Artikel 5 des Decreto-lei aus, kann man zu dem Schluss gelangen, dass der Videogrammhersteller zu der Kategorie der Filmproduzenten gehört, die die Vergütung zu zahlen haben.

40     Die Portugiesische Republik erkennt selbst an, dass ihr Decreto-lei insoweit mehrdeutig ist.

41      Der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie im Zusammenhang mit der Abtretung des Vermietrechts verwendete Begriff „Filmproduzent“ meint hingegen tatsächlich nur den Hersteller der erstmaligen Aufzeichnung eines Films. Da Videogramme in dieser Bestimmung nicht genannt werden, hat ein Videogrammhersteller nicht den Status eines Filmproduzenten.

42     Diese Umsetzung der Richtlinie führt somit dazu, dass es den Künstlern in Portugal gegebenenfalls nicht möglich sein könnte, die Vergütung zu erhalten, auf die sie Anspruch haben, da nicht klar ist, wer der Hersteller ist, der die in Artikel 4 der Richtlinie vorgesehene angemessene Vergütung zu zahlen hat.

43     Demnach ist die Rüge einer nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 2 Absätze 5 und 7 der Richtlinie begründet.

44     Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie verstoßen hat, dass sie im portugiesischen Recht ein Vermietrecht auch für die Hersteller von Videogrammen geschaffen hat, und dass sie dadurch gegen Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 2 Absätze 5 und 7 der Richtlinie verstoßen hat, dass sie im portugiesischen Recht Unklarheit in Bezug darauf geschaffen hat, wer der Schuldner der den Künstlern für die Abtretung ihres Vermietrechts geschuldeten Vergütung ist.

 Kosten

45     Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Portugiesischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      –       Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums in der zuletzt durch die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft geänderten Fassung verstoßen, dass sie im portugiesischen Recht ein Vermietrecht auch für die Hersteller von Videogrammen geschaffen hat.

–       Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 2 Absätze 5 und 7 der Richtlinie 92/100 in der durch die Richtlinie 2001/29/EG geänderten Fassung verstoßen, dass sie im portugiesischen Recht Unklarheit in Bezug darauf geschaffen hat, wer der Schuldner der den Künstlern für die Abtretung ihres Vermietrechts geschuldeten Vergütung ist.

2.      Die Portugiesische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Unterschriften.


* Verfahrenssprache: Portugiesisch.

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