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Document 62004TO0299

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 18. November 2005.
    Abdelghani Selmani gegen Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gemeinsame Standpunkte des Rates - Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Nichtigkeitsklage - Offensichtliche Unzuständigkeit - Präklusion - Zulässigkeit.
    Rechtssache T-299/04.

    Sammlung der Rechtsprechung 2005 II-00020*

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2005:404





    Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 18. November 2005 − Selmani/Rat und Kommission

    (Rechtssache T‑299/04)

    „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gemeinsame Standpunkte des Rates – Spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Nichtigkeitsklage – Offensichtliche Unzuständigkeit – Präklusion – Zulässigkeit“

    1.                     Europäische Union – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Nach Titel V des Vertrages über die Europäische Union angenommene Rechtsakte – Voraussetzung – Klage wegen Verkennung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft (Artikel 46 EU) (vgl. Randnrn. 54-56)

    2.                     Nichtigkeitsklage – Befugnisse des Gemeinschaftsrichters – Klage gegen Gemeinschaftsakte zur Durchführung von Maßnahmen, die in einem Gemeinsamen Standpunkt vorgesehen und auf Titel V des Vertrages über die Europäische Union gestützt sind – Einbeziehung (Artikel 230 EG) (vgl. Randnr. 58)

    3.                     Verfahren – Zulässigkeit der Klage – Beurteilung nach der Lage zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift – Beschluss, der den angefochtenen Beschluss während des laufenden Verfahrens ersetzt – Anpassung der ursprünglichen Anträge und Klagegründe – Keine Auswirkung auf das Urteil über die Zulässigkeit der Klage (vgl. Randnrn. 68-70)

    Gegenstand

    Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70) und Artikel 1 des Beschlusses 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/902/EG (ABl. L 99, S. 28) sowie von allen vom Rat aufgrund der Verordnung Nr. 2580/2001 angenommenen Beschlüssen mit gleichen Wirkungen wie der Beschluss 2004/306, soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen

    Tenor

     

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

     

    Der Kläger trägt die Kosten.

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