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Order of the Court of First Instance (Third Chamber) of 13 January 2005. # Sulvida - Companhia de alienação de terrenos, Ldª v Commission of the European Communities. # Manifest inadmissibility - Action for failure to act - Proposal for a directive -Representation of the applicant by a lawyer who is not a third party not permitted. # Case T-184/04.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Januar 2005. Sulvida - Companhia de alienação de terrenos, Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Offensichtliche Unzulässigkeit - Untätigkeitsklage - Vorschlag einer Richtlinie - Unmöglichkeit der Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der nicht Dritter ist. Rechtssache T-184/04.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Januar 2005. Sulvida - Companhia de alienação de terrenos, Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Offensichtliche Unzulässigkeit - Untätigkeitsklage - Vorschlag einer Richtlinie - Unmöglichkeit der Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der nicht Dritter ist. Rechtssache T-184/04.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 II-00085
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2005:7
Date of document:
13/01/2005
Date lodged:
26/05/2004
Author:
Gericht
Country or organisation from which the request originates:
Portugal
Form:
Beschluss
Authentic language:
Deutsch
Type of procedure:
Untätigkeitsklage - Unzulässig
Applicant:
Einzelperson
Defendant:
Europäische Kommission, EU-Institutionen und –Einrichtungen
Judge-Rapporteur:
Azizi
Treaty:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
„Offensichtliche Unzulässigkeit – Untätigkeitsklage – Vorschlag einer Richtlinie – Unmöglichkeit der Vertretung der Klägerin durch einen Rechtsanwalt, der nicht Dritter ist“
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Januar 2005
Leitsätze des Beschlusses
Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Voraussetzungen betreffend den Unterzeichnenden – Eigenschaft eines Dritten
im Verhältnis zu den Parteien – Vertretung einer Gesellschaft durch ihren Geschäftsführer in seiner Funktion als Rechtsanwalt
– Unzulässigkeit
(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 19 Absatz 3 und 53 Absatz 1)
Für die Erhebung einer Klage vor dem Gericht muss eine Partei im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 der Satzung des Gerichtshofes,
der gemäß Artikel 53 Absatz 1 dieser Satzung auch für das Gericht gilt, die Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen, der
berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
aufzutreten; anderenfalls ist die Klage unzulässig.
Ein Rechtsanwalt, der ebenfalls Geschäftsführer einer Gesellschaft ist und folglich die Funktion eines leitenden Organs derselben
wahrnimmt, kann nicht als Dritter angesehen werden und ist daher nicht befugt, die Klageschrift in ihrem Namen zu unterzeichnen.
(vgl. Randnrn. 8, 10-12)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer) 13. Januar 2005(1)
In der Rechtssache T-184/04
Sulvida – Companhia de alienação de terrenos, Lda,mit Sitz in Lagoa (Portugal), vertreten durch Rechtsanwalt N. Buchbinder,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften,
Beklagte,
wegen Verurteilung der Kommission, den Vorschlag einer Richtlinie über die grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapital-
und Personengesellschaften zu unterbreiten,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,
Kanzler: H. Jung,
folgenden
Beschluss
Verfahren
1
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 26. Mai 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, unter Berufung auf Artikel
232 EG gegen die Kommission die vorliegende Untätigkeitsklage erhoben. Sie hat beantragt, festzustellen, dass die Kommission
verpflichtet ist, Regelungen gegenüber den Mitgliedstaaten zu erlassen, die die grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapital-
und Personengesellschaften erlauben und ermöglichen, ohne dass die nationalen Rechtssysteme der Mitgliedstaaten dies erschweren
oder unmöglich machen können, insbesondere den ihr vorliegenden „Vorschlag für eine Vierzehnte Richtlinie des Europäischen
Parlamentes und des Rates über die Verlegung des Sitzes einer Gesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat mit Wechsel des
für die Gesellschaft maßgebenden Rechtes“ in Form einer Richtlinie umzusetzen.
2
Die Klägerin ist eine Gesellschaft portugiesischen Rechts, die durch ihren Geschäftsführer N. Buchbinder vertreten wird. Sie
hat die Pro-Videntia Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Vorstand, Rechtsanwalt
N. Buchbinder, als Prozessbevollmächtigte benannt. Rechtsanwalt N. Buchbinder ist mit dem Geschäftsführer der Klägerin personenidentisch.
Die Klageschrift ist von Herrn Buchbinder in seiner Funktion als Rechtsanwalt und Vorstand der Pro-Videntia Rechtsanwaltsaktiengesellschaft
unterzeichnet.
Entscheidungsgründe
3
Nach Artikel 111 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr
offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen
zu versehen ist.
4
Im vorliegenden Fall hält das Gericht die sich aus den Akten ergebenden Angaben für ausreichend und beschließt, von Amts wegen
in Anbetracht des unheilbaren Formmangels, der der Klageschrift anhaftet, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.
5
In Artikel 19 Absätze 3 und 4 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 53 dieser Satzung auch für das Gericht gilt,
heißt es:
„Die ... Parteien müssen durch einen Anwalt vertreten sein.
Nur ein Anwalt, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten, kann vor dem Gerichtshof als Vertreter oder Beistand einer Partei auftreten.“
6
Außerdem bestimmt Artikel 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes:
„Die Klageerhebung beim Gerichtshof erfolgt durch Einreichung einer an den Kanzler zu richtenden Klageschrift. Die Klageschrift
muss Namen und Wohnsitz des Klägers [und] die Stellung des Unterzeichnenden ... angeben“.
7
Schließlich heißt es in Artikel 43 § 1 Absatz 1 der Verfahrensordnung:
„Die Urschrift jedes Schriftsatzes ist vom Bevollmächtigten oder vom Anwalt der Partei zu unterzeichnen.“
8
Aus diesen Bestimmungen, insbesondere aus der Verwendung des Begriffes „vertreten“ in Artikel 19 Absatz 3 der Satzung des
Gerichtshofes, ergibt sich, dass eine „Partei“ im Sinne dieses Artikels für die Erhebung einer Klage vor dem Gericht die
Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen muss, der berechtigt ist, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Vertragsstaats
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufzutreten (Beschluss des Gerichtshofes vom 5. Dezember 1996 in der Rechtssache
C-174/96 P, Lopes/Gerichtshof, Slg. 1996, I-6401, Randnr. 11; Beschluss des Gerichts vom 29. November 1999 in der Rechtssache
T-131/99, Shaw u. a./Kommission, nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11).
9
Dieses Erfordernis, sich eines Dritten zu bedienen, entspricht der Vorstellung von der Funktion des Rechtsanwalts, nach der
dieser als Mitarbeiter der Rechtspflege betrachtet wird, der in völliger Unabhängigkeit und im höheren Interesse der Rechtspflege
die rechtliche Unterstützung zu gewähren hat, die der Mandant benötigt. Diese Vorstellung entspricht den gemeinsamen Rechtstraditionen
der Mitgliedstaaten und hat, wie sich gerade aus Artikel 19 der Satzung des Gerichtshofes ergibt, auch in der Gemeinschaftsrechtsordnung
ihren Niederschlag gefunden (Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1982 in der Rechtssache 155/79, AM & S/Kommission, Slg.
1982, 1575, Randnr. 24, und Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1999 in der Rechtssache T-79/99, Euro-Lex/HABM, Slg. 1999,
II-3555, Randnr. 28).
10
Daraus folgt, dass Rechtsanwalt Buchbinder, der die Klägerin vertritt, im vorliegenden Verfahren nicht als ein „Dritter“ im
Sinne des Beschlusses Lopes/Gerichtshof angesehen werden kann. Die Klageschrift ist nämlich im Namen der Klägerin von Herrn
Buchbinder in seiner Funktion als Rechtsanwalt eingereicht worden. Aus dem Gesellschafterbeschluss vom 17. Feburar 2003 folgt
jedoch, dass Herr Buchbinder ebenfalls Geschäftsführer der Klägerin ist und folglich die Funktion eines „leitenden Organs“
derselben wahrnimmt. Unter diesen Umständen ist Herr Buchbinder nicht befugt, die Klägerin im vorliegenden Verfahren zu vertreten.
11
Da Rechtsanwalt Buchbinder die Klageschrift unterzeichnet hat, ist die vorliegende Klage nicht gemäß den Artikeln 19 Absätze
3 und 4 sowie 21 Absatz 1 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 43 § 1 der Verfahrensordnung erhoben worden.
12
Die Klage ist daher schon allein aus diesem Grund als offensichtlich unzulässig abzuweisen.
13
Darüber hinaus ist die Klage aber auch deshalb offensichtlich unzulässig, weil sich der Antrag der Klägerin darauf richtet,
die Kommission zu verpflichten, einen inhaltlich bestimmten Vorschlag für Regelungen hinsichtlich der grenzüberschreitenden
Sitzverlegung von Kapital- und Personengesellschaften gegenüber den Mitgliedstaaten zu unterbreiten. Nach ständiger Rechtsprechung
ist der Gemeinschaftsrichter im Rahmen der von ihm ausgeübten Rechtmäßigkeitskontrolle aber nicht befugt, den Organen Anordnungen
zu erteilen oder sich an ihre Stelle zu setzen (vgl. insbesondere Urteile des Gerichts vom 15. September 1998, European Night
Services u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, Slg. 1998, II-3141, Randnr.
53, und vom 9. September 1999 in der Rechtssache T-127/98, UPS Europe/Kommission, Slg. 1999, II-2633, Randnr. 50).
14
Ferner wäre ein einfacher Vorschlag zum Erlass einer Richtlinie über die grenzüberschreitende Sitzverlegung von Kapital- und
Personengesellschaften, wie sie die Klägerin von der Kommission verlangt, kein Rechstakt, der verbindliche Rechtswirkungen
für Dritte erzeugt, sondern eine bloß vorbereitende Zwischenmaßnahme. Eine solche kann jedoch weder mit einer Nichtigkeitsklage
gemäß Artikel 230 EG angefochten werden, noch kann deren Nichterlass mit einer Untätigkeitsklage gemäß Artikel 232 EG gerügt
werden (Urteil des Gerichtshofes vom 28. März 1979 in der Rechtssache 90/78, Granaria/Rat und Kommission, Slg. 1979, 1081,
Randnrn. 12 ff.; Beschlüsse des Gerichts vom 26. November 1996 in der Rechtssache T-167/95, Kuchlenz-Winter/Rat, Slg. 1996,
II-1607, Randnrn. 20 ff., vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache T-175/96, Berthu/Kommission, Slg. 1997, II-811, Randnrn. 18 ff.,
und vom 1. Dezember 1999 in der Rechtssache T-198/99, Buchbinder und Nöcker/Kommission, nicht in der Sammlung veröffentlicht,
Randnr. 11).
15
Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtigkeitsklage eines Einzelnen nicht zulässig ist, wenn sie sich gegen die Weigerung
richtet, eine Verordnung mit allgemeiner Geltung zu erlassen (Beschluss des Gerichts vom 11. Dezember 1998 in der Rechtssache
T-22/98, Scottish Soft Fruit Growers/Kommission, Slg. 1998, II-4219, Randnr. 41). Dieser Grundsatz ist auf den vorliegenden
Fall übertragbar, da die Richtlinie, zu deren Vorschlag die Klägerin die Kommission verpflichten will, ebenfalls ein Gesetzgebungsakt
mit allgemeiner Geltung wäre. Daraus folgt, dass eine Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person, die darauf
abzielt, festzustellen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, einen Vorschlag für eine Richtlinie mit allgemeiner
Geltung zu unterbreiten, ebenfalls unzulässig ist.
16
Nach alledem ist die vorliegende Klage als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen, ohne dass es erforderlich wäre, sie der
Beklagten zuzustellen.
Kosten
17
Nach Artikel 87 § 1 der Verfahrensordnung hat die Klägerin ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1.
Die Klage wird als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.