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Document 62004CC0419

    Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 17. November 2005.
    Conseil général de la Vienne gegen Directeur général des douanes et droits indirects.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Poitiers - Frankreich.
    Nacherhebung von Eingangsabgaben - Erlass von Eingangsabgaben - Voraussetzungen - Artikel 871 der Durchführungsverordnung zum Zollkodex der Gemeinschaften - Umfang der Verpflichtung zur Vorlage an die Kommission - Unterbliebene Anmeldung ergänzender Vergütungen, die in den Zollwert der eingeführten Waren hätten einbezogen werden müssen, durch einen gutgläubigen Abgabenpflichtigen.
    Rechtssache C-419/04.

    Sammlung der Rechtsprechung 2006 I-05645

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2005:697

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    ANTONIO TIZZANO

    vom 17. November 20051(1)

    Rechtssache C‑419/04

    Conseil général de la Vienne

    gegen

    Directeur général des douanes et droits indirects

    (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel Poitiers [Frankreich])

    „Verordnung Nr. 2454/93 – Einfuhrzölle – Nacherhebung – Artikel 871 – Keine Pflicht zur Vorlage an die Kommission“





    1.     Die Cour d’appel Poitiers hat mit Urteil vom 30. September 2004 dem Gerichtshof ein Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung von Artikel 871 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) vorgelegt. Insbesondere möchte das vorlegende Gericht wissen, ob diese Bestimmung die nationalen Behörden verpflichtet, die Angelegenheit der Kommission vorzulegen, wenn sie einen zum Zeitpunkt der Einfuhr einer Ware verkürzten Zoll nacherheben möchten, jedoch Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für das Absehen von der Nacherhebung haben.

    I –    Rechtlicher Rahmen

    2.     Das Verfahren der buchmäßigen Erfassung und Nacherhebung einer Zollschuld ist in den Artikeln 868 ff. der Verordnung Nr. 2454/93 geregelt. Ich möchte mich auf das beschränken, was für die Zwecke dieses Verfahrens erheblich ist, und daran erinnern, dass sich die nationalen Behörden nach Artikel 869 der Verordnung Nr. 2454/93 in der zeitlich auf den Sachverhalt anwendbaren Fassung(3) selbständig dafür entscheiden können, auf die nicht erhobenen Zölle zu verzichten, wenn ihr Betrag niedriger ist als 2 000 Euro. Für höhere Beträge gilt dagegen Artikel 871, der, ebenfalls in der auf den Sachverhalt des vorliegenden Verfahrens anwendbaren Fassung, wie folgt lautet:

    „Sind die Zollbehörden in anderen Fällen als denen nach Artikel 869 der Meinung, dass die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex vorliegen, oder hegen sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem betreffenden Fall Zweifel, so legen sie den Fall mit allen entscheidungserheblichen Einzelheiten der Kommission zur Prüfung nach dem Verfahren der Artikel 872 bis 876 vor. Die Kommission bestätigt dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich den Eingang der Vorlage. …“

    3.     Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (im Folgenden: Zollkodex)(4), auf den die zitierte Bestimmung der Verordnung Nr. 2454/93 verweist, sieht vor, dass keine nachträgliche buchmäßige Erfassung erfolgt, wenn

    „der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat“.

    4.     Sodann möchte ich daran erinnern, dass unter diesen Voraussetzungen auch ein Zoll erlassen werden kann; dieser Vorgang besteht im Sinne von Artikel 235 Buchstabe b des Zollkodex darin, dass „auf die Erhebung der Gesamtheit oder eines Teils einer Zollschuld verzichtet wird“. Artikel 236 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Zollkodex sieht nämlich gerade vor: „Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erlassen, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.“

    II – Sachverhalt und Verfahren

    5.     In der Zeit vom 31. März 1993 bis zum 29. April 1993 erwarb der Conseil général de la Vienne als Mitglied des Conseil de surveillance de la société d’économie mixte locale du Parc du Futuroscope (im Folgenden: Futuroscope) von der Gesellschaft kanadischen Rechts IMAX Corporation (im Folgenden: IMAX) audiovisuelle Geräte und führte sie in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein.

    6.     Gemäß dem Kaufvertrag war die Zahlung in zwei Teile aufgeteilt: Der Conseil général de la Vienne hatte zum einen an IMAX zum Zeitpunkt der Lieferung der Geräte 3 431 650 USD zu zahlen und zum anderen hatte er diesem Unternehmen eine Vergütung von 1,8 FRF für jede verkaufte Eintrittskarte zu Futuroscope zu entrichten.

    7.     Der Conseil général de la Vienne gab jedoch als Zollwert der erwähnten Geräte nur den erstgenannten Betrag an und entrichtete nur die Einfuhrabgaben, die die französischen Zollbehörden auf dieser Grundlage berechnet hatten.

    8.     Da eine spätere Kontrolle zur Entdeckung des zweiten Teils der Zahlung führte, verlangten die französischen Behörden vom Conseil général de la Vienne die Zahlung der entsprechenden Einfuhrabgaben. Dieser befasste die Commission de conciliation et d’expertise douanière (im Folgenden: CCED), ein aus Richtern und freiberuflich Tätigen zusammengesetztes Gremium, das die Einführer (oder die Ausführer) als Schlichtungsstelle bei Streitigkeiten mit der Zollverwaltung anrufen können, mit der Frage. In einem Gutachten vom 13. April 1999 gelangte die CCED zu dem Ergebnis, dass der Zollwert der eingeführten audiovisuellen Geräte unzulässigerweise um 5 517 281 FRF (gleich 841 104 Euro) verkürzt worden sei.

    9.     Daraufhin stellte der Conseil général de la Vienne bei den französischen Behörden einen Antrag auf Erlass im Sinne von Artikel 236 des Zollkodex, der jedoch mit Entscheidung vom 6. Juni 2000 abgelehnt wurde.

    10.   Gegen diese Entscheidung legte der Conseil général de la Vienne am 17. Juli 2000 beim Ministerium für Wirtschaft, Finanzen und Industrie Einspruch ein.

    11.   Nachdem ein Vergleichsvorschlag fehlgeschlagen war, übersandte der Leiter der französischen Zollverwaltung dem Conseil général de la Vienne am 16. Juli 2001 ein Schreiben, in dem er zunächst an das Bestehen der erwähnten ablehnenden Entscheidung über den Erlass erinnerte, erklärte, dass er davon Kenntnis genommen habe, dass das Einspruchsverfahren anhängig sei, und dann den Conseil général von der Entscheidung unterrichtete, „der Kommission das Problem vorzulegen, das sich stellt“(5).

    12.   Dessen ungeachtet erhob die Verwaltung am 19. Juli 2001 Klage gegen den Conseil général de la Vienne beim Tribunal d’instance Poitiers mit dem Antrag, diesen auf Zahlung der Zollschuld von 1 451 541 FRF (gleich 221 286 Euro) aufgrund des zweiten Bestandteils des Preises für den Erwerb der eingeführten audiovisuellen Geräte zu verurteilen.

    13.   Am 18. September 2001, als noch kein Urteil ergangen war, beantragten die französischen Zollbehörden bei ihrer Regierung, ein Schreiben an die Kommission weiterzuleiten, in dem sie um Bestätigung der Richtigkeit der Analyse nachsuchten, die sie dazu veranlasst hatte, die Begleichung der erwähnten Zollschuld zu verlangen. Dieses Schreiben, das am 11. Dezember 2001 abgesandt wurde, blieb unbeantwortet.

    14.   Am 20. Dezember 2002 entschied das Tribunal d’instance Poitiers zu Ungunsten des Conseil générale de la Vienne. Dieser focht das Urteil bei der Cour d’appel Poitiers an.

    15.   Die Cour d’appel führte zunächst aus, dass nach Artikel 871 der Verordnung Nr. 2454/93 die Zollbehörden den Fall der Kommission vorlegen, wenn sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung Zweifel hegten, insbesondere wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbeitrag aufgrund eines Irrtums verkürzt worden sei, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht habe erkannt werden können und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten habe.

    16.   Ferner hätten im vorliegenden Fall die nationalen Zollbehörden Zweifel in Bezug auf die genaue Tragweite der Kriterien für die Anwendung der Voraussetzungen für ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung der Zollschuld gehabt, da sie mit Schreiben vom 16. Juli 2001 den Conseil général de la Vienne von ihrer Entscheidung unterrichtet hätten, die Kommission zu befassen.

    17.   Auf dieser Grundlage hat die Cour d’appel beschlossen, dem Gerichtshof eine Frage allein nach der Auslegung von Artikel 871 zur Vorabentscheidung vorzulegen, die wie folgt lautet:

    Ist der die Erhebung der Zollschuld betreffende Artikel 871 der Verordnung Nr. 2454/93(6) so auszulegen, dass er ein zur Vermeidung der Nichtigkeit unerlässliches und zwingendes Verfahren einführt, wenn die nationalen Zollbehörden zu irgendeinem Zeitpunkt des Erhebungsverfahrens kundgetan haben, dass sie in Bezug auf einen gutgläubigen Zollschuldner Zweifel hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen für die Erhebung oder den Erlass des Abgabenbetrags hegen, der einer verkürzten, weil zu dem Zeitpunkt, zu dem sie hätte erhoben werden müssen, nicht berücksichtigten Zollschuld entspricht, die dann entsteht, wenn in den Kaufpreis eines von einem kanadischen Lieferanten gelieferten audiovisuellen Geräts eine zwingend im Eintrittspreis für den Freizeitpark, in dem dieses Gerät genutzt wird, enthaltene pauschale Vergütung einbezogen wird, die der Besucher unabhängig davon entrichtet, ob er das Gerät nutzt?

    18.   In dem auf diese Weise beim Gerichtshof eingeleiteten Verfahren haben der Conseil général de la Vienne, die französische und die slowakische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen eingereicht. Die erwähnten Beteiligten mit Ausnahme der slowakischen Regierung haben an der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2005 teilgenommen.

    III – Rechtliche Untersuchung

    A –    Zur Zulässigkeit

    19.   Vor der materiell‑rechtlichen Prüfung der Vorlage sind einige Bemerkungen zu deren Zulässigkeit anzubringen, da diese von der französischen Regierung bestritten worden ist.

    20.   Nach Ansicht dieser Regierung ist die Auslegung von Artikel 871 für die Zwecke des Ausgangsverfahrens nicht notwendig. Dadurch, dass diese Bestimmung auf die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex verweise, beweise sie, dass sie nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen anwendbar sei und daher nur dann, wenn die nationalen Behörden fürchteten, dass ihnen bei der Festsetzung des Betrages der Abgaben ein Irrtum unterlaufen sei, „sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat“.

    21.   Da der Conseil général de la Vienne im Ausgangsverfahren die Einbeziehung des zweiten Bestandteils des Preises für den Erwerb der eingeführten audiovisuellen Geräte (der im Zusammenhang mit der Anzahl der Besucher des Parkes stehe, die diese Geräte benutzten) in die Berechnung der Abgaben angefochten habe, ohne einen Irrtum bei den erwähnten Merkmalen zu rügen, sei die Auslegung von Artikel 871 unerheblich.

    22.   Dies werde im Übrigen, so weiter die französische Regierung, dadurch bestätigt, dass der Zweifel, mit dem die Kommission tatsächlich befasst worden sei – im Übrigen nicht einmal in der nach Artikel 871 vorgeschriebenen Form – gerade die Stichhaltigkeit der Analyse betroffen habe, die die französischen Zollbehörden dazu veranlasst habe, den zweiten Bestandteil des Preises für den Erwerb der audiovisuellen Geräte buchmäßig in die Berechnung der Abgaben einzubeziehen, und nicht etwa das Vorliegen eines Irrtums im Sinne von Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex.

    23.   Ich hingegen kann nicht ausschließen, dass gerade dies der Zweifel ist, den die nationalen Zollbehörden hegen und von dem das erwähnte Schreiben vom 16. Juli 2001 handelt. Dies dürfte nämlich der Punkt sein, den der Conseil général de la Vienne aufgeworfen hat und den die Behörde schließlich der Kommission vorzulegen beschlossen hat.

    24.   Dies führt jedoch nicht notwendigerweise dazu, dass der Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben werden müsste. Denn obwohl sich das nationale Gericht sicher des Vorbringens bewusst war, das der Conseil général de la Vienne gegen die Nacherhebung angeführt hat, hat es festgestellt, dass die von den französischen Behörden gehegten Zweifel, wie sie im Schreiben vom 16. Juli 2001 beschrieben seien, dennoch geeignet sein könnten, den Mechanismus des Artikels 871 der Verordnung Nr. 2454/93 auszulösen. Gerade um jede Unsicherheit in Bezug auf die notwendigen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung zu beseitigen, hat sich das nationale Gericht an den Gerichtshof gewandt.

    25.   Nachdem die Frage derart eingegrenzt worden ist, glaube ich, dass die Gemeinschaftsrechtsprechung zur Zulässigkeit es nicht erlaubt, nicht auf die Vorlagefrage einzugehen.

    26.   Bekanntlich ist es nach dieser Rechtsprechung „im Rahmen der durch Artikel 234 EG geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts …, das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung übernehmen muss, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof von ihm vorgelegten Fragen zu beurteilen“. Nur „unter außergewöhnlichen Umständen [untersucht dieser] zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände …, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird“(7). Dies gilt insbesondere dann, „wenn die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Gemeinschaftsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem Sachverhalt oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist …“(8).

    27.   Meines Erachtens kann jedoch, soweit das nationale Gericht festgestellt hat, dass der Wortlaut des Artikels 871 der Verordnung Nr. 2454/93 es nicht ermögliche, klar zu erkennen, unter welchen Voraussetzungen die Verpflichtung entstehe, eine Angelegenheit der Kommission zu unterbreiten, eine Entscheidung des Gerichtshofes zu diesem Punkt nicht als für die Zwecke des Urteils im Ausgangsverfahren unerheblich, erst recht nicht als offensichtlich unerheblich betrachtet werden. Denn das vorlegende Gericht kann erst dann die Rechtmäßigkeit des nationalen Verfahrens beurteilen, wenn es vom Gerichtshof Leitlinien für die Auslegung erhalten hat, die ihm die Entscheidung darüber erlauben, ob im vorliegenden Fall eine Verpflichtung zur Vorlage an die Kommission bestand. Insbesondere wird es mit Hilfe der vom Gerichtshof an die Hand gegebenen Elemente entscheiden können, ob dem Conseil général de la Vienne zu Recht die Garantie der Unparteilichkeit vorenthalten worden ist, die darin besteht, dass die Kommission beurteilt, ob die Voraussetzungen für das Absehen von der Nacherhebung der Zollschuld vorgelegen haben.

    28.   Daher stelle ich fest, dass die Frage zulässig ist, und gehe zur Sachprüfung über.

    B –    Zur Sache

    29.   Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob von Artikel 871 der Verordnung Nr. 2454/93 herzuleiten ist, dass die nationalen Zollbehörden, wenn sie – und sei es nur zeitweise – Zweifel daran haben, ob in einem bestimmten Fall die Voraussetzungen für die Nacherhebung einer verkürzten Zollabgabe erfüllt sind, die Frage der Kommission vorzulegen haben.

    30.   Der Conseil général de la Vienne und die slowakische Regierung sind der Ansicht, dass diese Verpflichtung in jedem Fall bestehe.

    31.   Auch die französische Regierung nimmt das Bestehen der in Rede stehenden Verpflichtung für den Fall an, dass die Zweifel bestimmte Merkmale aufweisen. Sie wirft jedoch vorab die Frage auf, ob auf den vorliegenden Fall die ursprüngliche Fassung des Artikels 871 oder die durch die Verordnung Nr. 1335/2003 geänderte Fassung (vgl. oben, Fußnote 3) anzuwenden ist, und hat sich für die zweite Alternative entschieden.

    32.   Gegenteiliger Ansicht im letztgenannten Punkt ist die Kommission. Sie ist jedoch auch in Bezug auf die dritte Frage in der Sache anderer Ansicht, da sie meint, dass die nationalen Behörden nicht verpflichtet seien, sich an sie zu wenden, wenn auf einen ursprünglichen Zweifel die Überzeugung folge, dass die Voraussetzungen für das Absehen von der Nacherhebung nicht erfüllt seien.

    33.   Ich bin vor allem im Hinblick auf die Ermittlung der anwendbaren Fassung des Artikels 871 der Ansicht, dass im vorliegenden Fall nur die ursprüngliche Fassung erheblich ist. Zweifellos haben wir es mit einer Verfahrensvorschrift zu tun, und nach der Gemeinschaftsrechtsprechung sind „Verfahrensvorschriften … auf alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Verfahren anwendbar“(9). Weiter kann jedoch aufgrund der allgemeinen Grundsätze die neue Regelung nur auf solche Sachverhalte unmittelbar Anwendung finden, die zwar unter der Geltung der vorherigen Regelung entstanden sind, zum Zeitpunkt der Änderung jedoch noch nicht abgeschlossen sind.

    34.   Nun scheint es mir gerade hier der Fall zu sein, dass vor dem Hinzutreten der durch die am 1. August 2003 in Kraft getretene Verordnung Nr. 1335/2003 eingeführten Änderungen die im Ausgangsverfahren maßgebliche rechtliche Situation unvollständig abgeschlossen war. Denn das Schreiben, mit dem die Zollbehörden der Kommission vorzulegende Zweifel kundgetan haben, trägt das Datum 16. Juli 2001; das Schriftstück zur Ladung des Conseil général de la Vienne vor das Tribunal d’instance Poitiers trägt das Datum des 19. Juli 2001, und dieses Gericht hat sein Urteil am 20. Dezember 2002 erlassen.

    35.   Nachdem dies geklärt ist, komme ich jetzt zur Sachfrage, also zur Prüfung, ob eine Verpflichtung der Zollbehörden, sich an die Kommission zu wenden, bestand.

    36.   Hierzu möchte ich daran erinnern, dass es in Artikel 871 heißt: „Sind die Zollbehörden der Meinung, dass die Voraussetzungen des Artikels 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex vorliegen, oder hegen sie hinsichtlich der genauen Tragweite der Voraussetzungen der genannten Vorschrift in dem betreffenden Fall Zweifel, … so legen sie den Fall … der Kommission … vor“(10).

    37.   Von der Verwendung des Indikativ Präsens lässt sich zwar in Anbetracht der üblicherweise vom Gemeinschaftsgesetzgeber angewandten Redaktionstechnik herleiten, dass eine Pflicht zur Vorlage des Falles an die Kommission besteht.

    38.   Doch ist damit noch nicht alles zum vorliegenden Fall gesagt. Meines Erachtens ist nämlich für diesen noch zu prüfen, ob die in Rede stehende Pflicht entfällt und es den Zollbehörden freisteht, selbst zu entscheiden, wenn die Zweifel entfallen, die sie zuvor geäußert haben. Wenn man dann zu der Ansicht gelangt, dass die Verpflichtung über solche Zweifel hinaus fortbesteht, ist noch anzugeben, welchen Gegenstand sie haben müssen, damit ihr auch nur zeitweiliges Bestehen dazu zwingt, sich an die Kommission zu wenden.

    39.   a) Zum erstgenannten Gesichtspunkt scheint mir, dass der Wortlaut des Artikels 871, wie in der mündlichen Verhandlung auch die Kommission erklärt hat, zu der Feststellung führt, dass die Vorlage des Falles an diese gleichzeitig mit dem Bestehen von Zweifeln erfolgen muss, was wiederum diese Verpflichtung dann ausschließt, wenn die zunächst bestehenden Zweifel später der Gewissheit weichen.

    40.   Ich möchte hinzufügen, dass im vorliegenden Fall die französischen Zollbehörden schließlich davon überzeugt waren, dass die in Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfüllt waren und dass daher verkürzte Abgaben nachzuerheben waren. Meines Erachtens sind die nationalen Behörden aber nicht verpflichtet, sich erst noch an die Kommission zu wenden, wenn sie schließlich die Gewissheit gewinnen, dass sie im erwähnten Sinne vorzugehen haben.

    41.   Dieses Ergebnis leite ich von den in der Rechtsprechung des Gerichtshofes verankerten Grundsätzen in Bezug auf die ersetzten, jedoch ihrem Sinn nach nicht veränderten Bestimmungen des Artikels 871 der Verordnung Nr. 2454/93 und des Artikels 220 des Zollkodex her.

    42.   Ich beziehe mich vor allem auf Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 zur Durchführung von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet(11). Diese Bestimmung, die sich nicht wesentlich von Artikel 871 der Verordnung Nr. 2454/93 unterscheidet, sieht vor: „Ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Irrtum begangen worden ist, nicht in der Lage, selbst festzustellen, ob alle in Artikel 5 Absatz 2 der Grundverordnung aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, … so stellt die Behörde bei der Kommission einen Antrag auf Entscheidung …“

    43.   Die in Rede stehenden Voraussetzungen waren in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet(12), in ganz ähnlicher Formulierung wie in Artikel 220 des Zollkodex verankert. Es musste sich nämlich um Abgaben handeln, „deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und Letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat“.

    44.   Wie der Gerichtshof Gelegenheit hatte, klarzustellen, betrifft der erwähnte Artikel 4 der Verordnung Nr. 1573/80 „nicht den Fall, dass die zuständigen Behörden das Vorliegen der Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Ratsverordnung verneinen und sich deshalb zur Nacherhebung für verpflichtet halten. Diese Auslegung entspricht der Zielsetzung der Kommissionsverordnung. Durch die Übertragung der Entscheidungsbefugnis bei der Nacherhebung von Zöllen auf die Kommission soll nämlich die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts gewährleistet werden. Diese ist in den Fällen gefährdet, in denen einem Antrag auf Absehen von der Nacherhebung stattgegeben wird: Da hier die Einlegung eines Rechtsbehelfs nicht wahrscheinlich ist, besteht die Gefahr, dass die Beurteilung, die ein Mitgliedstaat seiner stattgebenden Entscheidung zugrunde legt, praktisch einer Kontrolle entzogen ist, die eine einheitliche Handhabung der gemeinschaftsrechtlichen Voraussetzungen sicherstellen könnte. Anders liegt dagegen der Fall, dass die nationalen Behörden eine Nacherhebung vornehmen … Hier kann der Betroffene die Entscheidung vor den nationalen Gerichten anfechten. Infolgedessen kann die Einheitlichkeit der Anwendung des Gemeinschaftsrechts vom Gerichtshof gegebenenfalls im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens sichergestellt werden.“(13)

    45.   Mit Rücksicht darauf, dass das Inkrafttreten des Zollkodex und der Verordnung Nr. 2454/93 keinen Einfluss auf die vom Gerichtshof im Hinblick auf die vorhergehende Regelung aufgestellten Grundsätze hat, muss das gleiche Ergebnis für den vorliegenden Fall gelten, da sich die Zollbehörden zur Nacherhebung entschlossen haben.

    46.   Nachdem ich in den vorstehenden Ausführungen den ersten der in Nummer 38 aufgeführten Punkte geklärt habe, glaube ich, vorschlagen zu können, auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Artikel 871 der Verordnung Nr. 2454/93 dahin auszulegen ist, dass er unter den Umständen des vorliegenden Falles die nationalen Zollbehörden nicht zur Vorlage des Falles an die Kommission verpflichtet.

    47.   b) Sodann ist für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die Pflicht, sich an die Kommission zu wenden, trotz des Wegfalls der Zweifel und des Hinzukommens einer Entscheidung über die Nacherhebung fortbesteht, wie in Nummer 38 ausgeführt, festzustellen, welchen Gegenstand diese haben müssen, damit Artikel 871 der Verordnung Nr. 2454/93 zur Anwendung kommen kann.

    48.   Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung müssen sich die Zweifel auf die „Tragweite der Voraussetzungen“ beziehen, die Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex für das Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung einer Ein- oder Ausfuhrabgabe aufstellt.

    49.   Da diese Bestimmung beinahe im gleichen Wortlaut gefasst ist wie die vorhergehende Bestimmung, d. h. Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79, kann man sich meines Erachtens für die vorliegenden Zwecke auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Auslegung dieser Bestimmung berufen(14).

    50.   Nach dieser Rechtsprechung müssen die Zweifel in Bezug auf folgende Punkte bestehen:

    „–      [wenn] die Abgaben aufgrund eines Irrtums bei der Auslegung oder Anwendung der Vorschriften über die fragliche [Abgabe], der auf ein Handeln der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, nicht erhoben worden sind, was auf unrichtige Erklärungen des Abgabenschuldners zurückgehende Irrtümer ausschließt;

    –      [wenn] ein gutgläubiger Abgabenschuldner diesen Irrtum trotz seiner Berufserfahrung und der von ihm aufzubringenden Sorgfalt nicht hat erkennen können und

    –      [wenn] dieser Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen über die Meldung des Ereignisses beachtet hat, an das die Erhebung der fraglichen [Abgabe] anknüpft“(15).

    51.   Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, ist es „Sache des nationalen Gerichts, unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles festzustellen“, ob die von den nationalen Behörden gehegten Zweifel sich auf die erwähnten Punkte beziehen(16).

    52.   An dieser Stelle soll es genügen, nochmals zu bekräftigen, dass im Falle eines positiven Abschlusses dieser Prüfung keine Pflicht der nationalen Behörden besteht, sich an die Kommission zu wenden. Dies wohlverstanden nur dann, wenn entgegen meinen vorherigen Ausführungen festgestellt wird, dass diese Pflicht trotz des Wegfalls der Zweifel der nationalen Behörden und des Hinzukommens einer Nacherhebungsentscheidung fortbesteht.

    IV – Entscheidungsvorschlag

    53.   Nach allem schlage ich daher vor, auf die von der Cour d’appel Poitiers vorgelegte Frage wie folgt zu antworten:

    Artikel 871 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ist dahin auszulegen, dass er unter den im vorliegenden Fall untersuchten Umständen die nationalen Zollbehörden nicht zur Vorlage des Falles an die Kommission verpflichtet.


    1 – Originalsprache: Italienisch.


    2 – ABl. L 253, S. 1.


    3 – Einige für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache erhebliche Artikel der Verordnung Nr. 2454/93 wurden 2003 geändert (Verordnung Nr. 1335/2003 der Kommission vom 25. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [Text von Bedeutung für den EWR] [ABl. L 187, S. 16]), aber wie im Folgenden ausgeführt werden wird (vgl. unten, Nrn. 31 ff.), betreffen diese Änderungen den vorliegenden Fall nicht.


    4 – ABl. L 302, S. 1.


    5 – [Betrifft nur die Originalsprache.]


    6 –      Aufgrund eines Schreibfehlers erwähnt das vorlegende Gericht Artikel 871 des Zollkodex.


    7 – Urteile vom 13. März 2001 in der Rechtssache C‑379/98 (PreussenElektra, Slg. 2001, I‑2099, Randnrn. 38 und 39) und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C‑390/99 (Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I‑607, Randnrn. 18 und 19).


    8 – Vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C‑415/93 (Bosman, Slg. 1995, I‑4921, Randnr. 61), vom 9. März 2000 in der Rechtssache C‑437/97 (EKW und Wein & Co., Slg. 2000, I‑1157, Randnr. 52), vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C‑36/99 (Idéal tourisme, Slg. 2000, I‑6049, Randnr. 20) und vom 21. Januar 2003 in der Rechtssache C‑318/00 (Bacardi-Martini und Cellier des Dauphins, Slg. 2003, I‑905, Randnr. 43) (Hervorhebung durch mich).


    9 – Urteile vom 12. November 1981 in den verbundenen Rechtssachen 212/80 bis 217/80 (Salumi u. a., Slg. 1981, 2735, Randnr. 9) und vom 6. Juli 1993 in den verbundenen Rechtssachen C‑121/91 und C‑122/91 (CT Control [Rotterdam] und JCT Benelux/Kommission, Slg. 1993, I‑3873, Randnr. 22).


    10 – Hervorhebung durch mich.


    11 – ABl. L 161, S. 1.


    12 – ABl. L 197, S. 1.


    13 – Urteil vom 26. Juni 1990 in der Rechtssache C‑64/89 (Deutsche Fernsprecher, Slg. 1990, I‑2535, Randnrn. 12 und 13) (Hervorhebung durch mich). Vgl. ferner Urteile vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C‑348/89 (Mecanarte, Slg. 1991, I‑3277, Randnrn. 32 und 33) und vom 14. Mai 1996 in den verbundenen Rechtssachen C‑153/94 und C‑204/94 (Faroe Seafood und Føroya Fiskasøla, Slg. 1996, I‑2465, Randnrn. 79 und 80).


    14 – Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 3. März 2005 in der Rechtssache C‑499/03 P (Biegi Nahrungsmittel und Commonfood, Slg. 2005, I‑0000, Randnr. 46) Artikel 220 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex „entsprechend“ der Rechtsprechung zu Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 ausgelegt.


    15 –      Beschluss vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C‑30/00 (William Hinton & Sons, Slg. 2001, I‑7511, Randnr. 74). Vgl. außerdem Urteile vom 1. April 1993 in der Rechtssache C‑250/91 (Hewlett Packard France, Slg. 1993, I‑1819, Randnrn. 12 und 13), vom 12. Dezember 1996 in den verbundenen Rechtssachen C‑47/95 bis C‑50/95, C‑60/95, C‑81/95, C‑92/95 und C‑148/95 (Olasagasti u. a., Slg. 1996, I‑6579, Randnrn. 32 bis 35) und vom 26. Oktober 1998 in der Rechtssache C‑370/96 (Covita, Slg. 1998, I‑7711, Randnrn. 24 bis 28).


    16 – Vgl. Urteile Covita, Randnr. 28, und Olasagasti u. a., Randnr. 36.

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