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Document 62004CC0351

    Schlussanträge des Generalanwalts Léger vom 6. April 2006.
    Ikea Wholesale Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise.
    Ersuchen um Vorabentscheidung: High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division - Vereinigtes Königreich.
    Dumping - Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan - Verordnung (EG) Nr. 2398/97 - Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 - Verordnung (EG) Nr. 160/2002 - Verordnung (EG) Nr. 696/2002 - Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) - Rechtswirkungen - Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 - Rückwirkung - Erstattung der entrichteten Zölle.
    Rechtssache C-351/04.

    Sammlung der Rechtsprechung 2007 I-07723

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2006:236

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    PHILIPPE LÉGER

    vom 6. April 20061(1)

    Rechtssache C‑351/04

    Ikea Wholesale Ltd

    gegen

    Commissioners of Customs & Excise

    (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Chancery Division)

    „Dumping – Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan – GATT 1994 – Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) – Rechtswirkungen – Normalwert – Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne – Dumpingspanne – Praxis der Nullbewertung – Vorliegen einer Schädigung – Relevante Wirtschaftsfaktoren und ‑indizes – Erstattung der entrichteten Zölle“





    1.        Das vorliegende Vorabentscheidungsverfahren beruht auf einem Rechtsstreit über die Erstattung von Antidumpingzöllen, die für die Einfuhr von Bettwäsche aus Baumwolle aus Indien und Pakistan in die Gemeinschaft geschuldet wurden. Die Einführung dieser Zölle führte zur Einleitung eines Streitbeilegungsverfahrens vor der Welthandelsorganisation (WTO), in dem die Unvereinbarkeit dieser Zölle mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachstehend: Antidumping-Übereinkommen)(2) festgestellt wurde.

    2.        Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), ersucht den Gerichtshof, unter Berücksichtigung der Empfehlungen und Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der WTO (Dispute Settlement Body, DSB) die Gültigkeit der Verordnungen, durch die die Antidumpingzölle eingeführt wurden, anhand des Gemeinschaftsrechts zu beurteilen. Für den Fall der Ungültigkeit einer dieser Verordnungen stellt sich dieses Gericht außerdem Fragen nach den Modalitäten der eventuellen Erstattung dieser Zölle.

    3.        Bei der Prüfung dieses Vorabentscheidungsersuchens werden wir insbesondere zu untersuchen haben, ob im Rahmen dieser Gültigkeitsprüfung die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB zu berücksichtigen sind. Außerdem wird die Gültigkeit der Rechtsvorschriften zu untersuchen sein, in denen die von den Gemeinschaftsbehörden bei der Einführung der fraglichen Antidumpingmaßnahmen angewandte wirtschaftliche Prüfungsmethode festgelegt ist.

    I –    Der rechtliche Rahmen

    A –    Die multilateralen Übereinkommen der Uruguay-Runde

    4.        Am 15. April 1994 unterzeichnete die Europäische Gemeinschaft die Schlussakte über die Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde, das Übereinkommen zur Errichtung der WTO sowie sämtliche Übereinkünfte und Vereinbarungen der Anhänge 1 bis 4 (nachstehend: WTO‑Übereinkünfte).

    5.        In diesen Anhängen finden sich u. a. das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (nachstehend: GATT 1994) und die Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten (nachstehend: Vereinbarung)(3).

    6.        Nach der Unterzeichnung erließ der Rat den Beschluss 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche(4).

    1.      Das Übereinkommen zur Errichtung der WTO

    7.        Wie sich aus der Präambel des Übereinkommens zur Errichtung der WTO ergibt, haben die Vertragsparteien Übereinkünfte abgeschlossen, „die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen auf einen wesentlichen Abbau der Zölle und anderer Handelsschranken sowie auf die Beseitigung der Diskriminierung in den internationalen Handelsbeziehungen abzielen“.

    8.        Nach Artikel III Absatz 2 dieses Übereinkommens dient die WTO als „Forum für Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über deren multilaterale Handelsbeziehungen …“.

    9.        Artikel II Absatz 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt: „Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anhängen 1, 2 und 3 enthalten sind …, sind … für alle Mitglieder verbindlich.“(5)

    2.      Das GATT 1994

    10.      Dieses Abkommen findet sich in Anhang IA des Übereinkommens zur Errichtung der WTO; es ist ein multilaterales Übereinkommen zum Warenhandel.

    11.      Nach Artikel VI Absatz 1 des GATT 1994 ist ein Dumping, „durch das Waren eines Landes unter ihrem normalen Wert auf den Markt eines anderen Landes gebracht werden, zu verurteilen …, wenn es eine bedeutende Schädigung eines im Gebiet einer Vertragspartei bestehenden Wirtschaftszweigs verursacht oder zu verursachen droht oder wenn es die Errichtung eines inländischen Wirtschaftszweiges erheblich verzögert“.

    12.      Diese Bestimmung ist durch das Antidumping-Übereinkommen durchgeführt worden, das die Voraussetzungen regelt, unter denen Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden dürfen.

    13.      Im ersten Absatz des Artikels 2 dieses Übereinkommens, der die Überschrift „Feststellung des Dumpings“ trägt, heißt es: „Im Sinne dieses Übereinkommens gilt eine Ware als gedumpt, das heißt als unter ihrem Normalwert auf den Markt eines anderen Landes gebracht, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr.“

    14.      Die Feststellung eines Dumpings macht es somit erforderlich, den Normalwert der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes (Artikel 2.2) und den Ausfuhrpreis der betreffenden Ware (Artikel 2.3) zu bestimmen, um die Dumpingspanne (Artikel 2.4) zu ermitteln(6).

    15.      Außer der Feststellung eines Dumpings muss geprüft werden, ob diese Praxis eine bedeutende Schädigung eines inländischen Wirtschaftszweigs des Einfuhrlandes verursacht. Zu diesem Zweck führt Artikel 3.4 des Antidumping-Übereinkommens die Faktoren auf, die bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betreffenden inländischen Wirtschaftszweig zu berücksichtigen sind.

    16.      Schließlich verpflichtet Artikel 18.4 des Antidumping-Übereinkommens jedes Mitglied, „alle erforderlichen Schritte allgemeiner oder besonderer Art [zu unternehmen], um sicherzustellen, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren … mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens … im Einklang stehen“.

    3.      Die Vereinbarung

    17.      Die Vereinbarung findet sich in Anhang 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO. Die Umsetzung der aufgrund dieser Vereinbarung ergangenen Empfehlungen und Entscheidungen ist Sache des DSB(7).

    18.      Die Vereinbarung dient nach ihrem Artikel 3 Absatz 2 dazu, „die Rechte und Pflichten der Mitglieder aus den unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen zu bewahren und die geltenden Bestimmungen dieser Übereinkommen im Einklang mit den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts zu klären“.

    19.      Für den Fall, dass eine von den Streitparteien einvernehmlich vereinbarte Lösung nicht zustande kommt, besteht das Ziel des in dieser Vereinbarung geregelten Streitbeilegungsmechanismus nach deren Artikel 3 Absatz 7 „in der Rücknahme der betreffenden Maßnahmen, wenn diese als mit den Bestimmungen eines der unter die Vereinbarung fallenden Übereinkommen unvereinbar befunden werden“.

    20.      Wenn die sofortige Rücknahme der für unvereinbar befundenen Maßnahme nicht möglich ist, kann dem betreffenden Mitglied gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Vereinbarung ein angemessener Zeitraum dafür eingeräumt werden.

    21.      Für den Fall, dass die Maßnahme bei Ablauf dieses Zeitraums nicht mit der Vereinbarung in Einklang gebracht worden ist, ermöglicht es Artikel 22 Absatz 2 der Vereinbarung dem betreffenden Mitglied, zeitlich begrenzt Verhandlungen mit dem Ziel der einvernehmlichen Festlegung einer Entschädigung mit jeder am Streitbeilegungsverfahren beteiligten Partei aufzunehmen. Wird keine Einigung erzielt, so kann jede Partei das DSB um die Genehmigung bitten, die Anwendung von Zugeständnissen oder sonstigen Pflichten gegenüber dem betreffenden Mitglied auszusetzen.

    B –    Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen

    1.      Die Bestimmungen über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

    22.      Diese Bestimmungen waren zur entscheidungserheblichen Zeit in der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates(8) enthalten.

    23.      Diese Verordnung wurde von der Gemeinschaft aufgrund ihrer sich aus Artikel 18 Absatz 4 des Antidumping-Übereinkommens ergebenden Verpflichtungen erlassen und bezweckt, die Formulierungen dieses Übereinkommens so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht zu übertragen, um seine angemessene und transparente Anwendung zu sichern(9).

    24.      Nach dieser Verordnung fallen die Untersuchung und die Auferlegung eines vorläufigen Antidumpingzolls in die Zuständigkeit der Kommission. Die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls ist Sache des Rates(10). Diese Zölle werden durch Verordnung eingeführt und von den Mitgliedstaaten in der Form und zu dem Satz erhoben, die in der Verordnung zur Einführung dieser Zölle festgelegt sind(11).

    25.      Zur Einführung einer Antidumpingmaßnahme müssen die Gemeinschaftsbehörden das Vorliegen eines Dumpings und einer sich daraus ergebenden bedeutenden Schädigung eines „Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft“(12) feststellen. Außerdem müssen sie prüfen, ob die Einführung eines Antidumpingzolls im Interesse der Gemeinschaft liegt.

    26.      Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung bestimmt: „Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.“

    27.      Nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung gilt eine Ware als gedumpt, „wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland[(13)] bestimmten gleichartigen Waren[(14)]“.

    28.      Die Feststellung des Normalwerts der vergleichbaren Ware erfolgt gemäß Artikel 2 der Grundverordnung. Er wird grundsätzlich anhand der im Ursprungsland verlangten tatsächlichen Preise bestimmt. Für den Fall, dass die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht verkauft wird, ermöglicht Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung jedoch den Rückgriff auf einen „rechnerisch ermittelten“ Normalwert der Ware, der insbesondere anhand der Herstellungskosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne bestimmt wird.

    29.      Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung stellt die Kriterien auf, aufgrund deren die Gemeinschaftsorgane einen „gerechten“ Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis der betreffenden Ware und dem Normalwert der vergleichbaren Ware vornehmen. Dieser Vergleich, der nach drei in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung dargelegten Methoden angestellt werden kann, ermöglicht es, die Dumpingspanne zu ermitteln. Diese entspricht dem „Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt“(15).

    30.      Artikel 3 der Grundverordnung regelt die Voraussetzungen für die Feststellung der Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

    31.      Wenn feststeht, dass Einfuhren in die Gemeinschaft Gegenstand eines Dumpings sind, das zu einer bedeutenden Schädigung führt, müssen die Gemeinschaftsbehörden nach Artikel 21 der Grundverordnung feststellen, ob das Gemeinschaftsinteresse die Einführung von Antidumpingmaßnahmen erfordert(16).

    32.      Auf jeden Fall darf der Betrag des endgültigen Antidumpingzolls gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung „die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen“(17).

    33.      Andernfalls kann ein Einführer nach Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung „die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen, wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist“.

    2.      Die streitigen Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan

    a)      Die Einführung der streitigen Antidumpingzölle

    34.      Gestützt auf die Grundverordnung erließ der Rat nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan durch die Kommission(18) die Verordnung (EG) Nr. 2398/97(19).

    35.      In der streitigen Verordnung werden die Feststellungen der Kommission bestätigt, dass diese Einfuhren gedumpt seien, was zu einer bedeutenden Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führe, und es wird im Interesse der Gemeinschaft ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.

    b)      Die Kritik des DSB an den streitigen Antidumpingzöllen

    36.      Nach der Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf seine Ausfuhren von Bettwäsche durch die streitige Verordnung beantragte die Republik Indien am 3. August 1998 beim DSB die Aufnahme von Konsultationen mit der Europäischen Gemeinschaft(20). Da es in diesen Konsultationen nicht gelang, zu einer einvernehmlich vereinbarten Lösung zu gelangen, beantragte die Republik Indien beim DSB gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Vereinbarung die Einsetzung eines Panels, das die Vereinbarkeit der genannten Verordnung mit den einschlägigen Bestimmungen der WTO prüfen sollte.

    37.      In seinem am 30. Oktober 2000 veröffentlichten Bericht(21) vertrat das Panel des DSB die Auffassung, dass die Gemeinschaft Artikel 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens verletzt habe, indem sie bei der Feststellung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne die Methode der Nullbewertung der negativen Dumpingspannen angewandt habe. Ferner stellte es fest, dass die Gemeinschaft gegen Artikel 3.4 dieses Übereinkommens verstoßen habe, indem sie bei der Feststellung des Vorliegens einer Schädigung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft Informationen über Hersteller berücksichtigt habe, die nicht zu dem inländischen Wirtschaftszweig gehört hätten, wie er von den mit der Untersuchung beauftragten Behörden definiert worden sei, und indem sie nicht allen relevanten Faktoren Rechnung getragen habe, die Auswirkungen auf die Lage dieses Wirtschaftszweigs hätten.

    38.      Das von der Gemeinschaft im Wege der Berufung angerufene Ständige Berufungsgremium des DSB bestätigte in seinem Bericht vom 1. März 2001(22) die Feststellung des Panels, dass die von der Gemeinschaft angewandte Methode der Nullbewertung im Rahmen der Antidumpinguntersuchung gegen Artikel 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens verstoße. Das Gremium stellte weiter fest, dass die Gemeinschaft auch bei der Feststellung des „rechnerisch ermittelten“ Normalwerts der Ware, insbesondere der Beträge für die Gewinne, Artikel 2.2.2 Ziffer ii des Antidumping-Übereinkommens verletzt habe.

    39.      Das DSB nahm die Berichte des Panels und des Berufungsgremiums am 12. März 2001 an und ersuchte die Gemeinschaft gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Vereinbarung, ihre Maßnahme mit dem Antidumping-Übereinkommen in Einklang zu bringen.

    40.      Die Republik Indien und die Gemeinschaft vereinbarten gemäß Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Vereinbarung einen angemessenen Zeitraum für die Umsetzung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB, der am 14. August 2001 ablief.

    c)      Die Überprüfung der streitigen Antidumpingzölle durch die Gemeinschaft im Anschluss an die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB

    41.      Am 23. Juli 2001 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen(23).

    42.      Nach ihrer vierten Begründungserwägung soll es diese Verordnung der Gemeinschaft ermöglichen, eine insbesondere aufgrund der Grundverordnung ergriffene Maßnahme mit den Empfehlungen und Feststellungen in einem vom DSB angenommenen Bericht in Einklang zu bringen, sofern sie dies für angemessen erachtet.

    43.      Zu diesem Zweck bestimmt Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1515/2001, dass der Rat die angefochtene Maßnahme aufheben oder ändern kann.

    44.      Weiter bestimmt Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung: „Der Rat kann auch Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 1 ergreifen, um den rechtlichen Auslegungen in einem vom [DSB] angenommenen Bericht in Bezug auf eine nicht angefochtene Maßnahme Rechnung zu tragen …“

    45.      Artikel 3 dieser Verordnung lautet: „Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab ihrem Inkrafttreten wirksam und geben nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass.“

    46.      Gestützt auf Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1515/2001 erließ der Rat am 7. August 2001 die Verordnung (EG) Nr. 1644/2001(24), durch die auf der Grundlage der Empfehlungen des DSB die in der streitigen Verordnung getroffenen Feststellungen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Indien geändert wurden.

    47.      Diese Änderung bezieht sich auf die Feststellung des „rechnerisch ermittelten“ Normalwerts der gleichartigen Ware, auf die Berechnung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne (es wurde keine Nullbewertung vorgenommen) und schließlich auf die Feststellung des Vorliegens einer Schädigung.

    48.      Aufgrund dieser Überprüfung bestätigte der Rat das Vorliegen eines für einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft schädlichen Dumpings bei den Einfuhren aus Ägypten, Indien und Pakistan. Er stellte jedoch fest, dass es sich um ein Dumping geringeren Umfangs handele, und setzte den Satz der durch die streitige Verordnung für die Ausfuhren aus Indien eingeführten Antidumpingzölle herab(25). Außerdem beschloss er, die Anwendung der Antidumpingmaßnahmen auszusetzen(26).

    49.      Der Rat hielt ferner eine Überprüfung der Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Ägypten und Pakistan (die nicht vor dem DSB angefochten worden waren) nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 1515/2001 für zweckmäßig und erließ die Verordnung (EG) Nr. 160/2002(27).

    50.      Artikel 1 dieser Verordnung setzt die Anwendung der durch die streitige Verordnung eingeführten Antidumpingzölle gegenüber den Einfuhren aus Ägypten aus und bestimmt, dass diese Zölle am 28. Februar 2002 auslaufen(28).

    51.      Artikel 2 dieser Verordnung stellt das Verfahren betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Pakistan ein, da die Neuberechnung ergeben hatte, dass die Ausfuhren der betreffenden Ware durch eines der pakistanischen Unternehmen nicht gedumpt waren.

    52.      Aufgrund der Aufhebung der Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Pakistan und des Auslaufens der Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Ägypten überprüfte der Rat die Feststellungen zu den Einfuhren aus Indien. Nach Abschluss dieser Überprüfung, die auf der Grundlage des Artikels 11 Absatz 3 der Grundverordnung(29) vorgenommen wurde, erließ er die Verordnung (EG) Nr. 696/2002(30), durch die der mit der Verordnung Nr. 1644/2001 geänderte endgültige Antidumpingzoll auf die indischen Einfuhren bestätigt wurde.

    II – Der Rechtsstreit und das Ausgangsverfahren

    53.      Ikea Wholesale Ltd (nachstehend: Ikea oder Klägerin) beantragte mit Schreiben vom 10. Juni 2002 bei den Commissioners of Customs and Excise (nachstehend: Commissioners) die Erstattung von Antidumpingzöllen, die sie für Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle aus Indien und Pakistan entrichtet hatte. Ikea verlangte, ihr 230 301,74 GBP für die auf ihre Einfuhren aus Pakistan in der Zeit von März 2000 bis Januar 2002 erhobenen Zölle und 69 902,29 GBP für einen Teil der auf ihre Einfuhren aus Indien in der Zeit von März 2000 bis August 2001 erhobenen Zölle zu erstatten.

    54.      Ikea stützte diesen Erstattungsantrag auf die Artikel 236 und 239 des Zollkodex der Gemeinschaften(31) und machte zur Begründung geltend, dass die streitige Verordnung und insbesondere die von den Gemeinschaftsbehörden zur Berechnung dieser Zölle durchgeführten Prüfungen rechtswidrig seien. Dabei berief sie sich namentlich auf die Feststellungen in den Berichten des DSB.

    55.      Die Commissioners lehnten diesen Antrag ab und bestätigten diese Entscheidung nach einem förmlichen administrativen Überprüfungsverfahren mit der Begründung, dass durch die streitige Verordnung für den fraglichen Zeitraum ein endgültiger Antidumpingzoll auf diese Einfuhren eingeführt worden sei und dass die Verordnungen Nrn. 1644/2001 und 160/2002 keine rückwirkende Erstattung bereits erhobener Zölle vorsähen.

    56.      Gegen diese Entscheidung erhob Ikea Klage beim VAT and Duties Tribunal (London). Dieses wies die Klage mit Entscheidung vom 8. September 2003 u. a. mit der Begründung ab, die in Rede stehenden Verordnungen seien für die Klägerin unanfechtbar geworden, da sie keine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG gegen diese erhoben habe.

    57.      Ikea legte am 31. Oktober 2003 gegen dieses Urteil Berufung beim High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, ein und trug vor, sie sei von den fraglichen Verordnungen nicht unmittelbar und individuell im Sinne des Artikels 230 EG betroffen; außerdem seien diese rechtswidrig.

    58.      Das angerufene Gericht hob das Urteil des VAT and Duties Tribunal auf und führte aus, Ikea sei nicht befugt, unmittelbar eine Nichtigkeitsklage gemäß Artikel 230 EG beim Gemeinschaftsrichter zu erheben, da weder die streitige Verordnung noch die Verordnungen Nrn. 1644/2001 und 160/2002 sie unmittelbar und individuell beträfen. Unter diesen Umständen könne sie im Rahmen des Rechtsmittels, das sie bei dem erkennenden Gericht gegen die Ablehnung der Erstattung der Zölle eingelegt habe, geltend machen, dass diese Verordnungen rechtswidrig seien, und es sei Sache dieses Gerichts, den Gerichtshof im Wege der Vorabentscheidung um die Beurteilung der Gültigkeit dieser Verordnungen zu ersuchen.

    III – Das Vorabentscheidungsersuchen

    59.      Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, hat aufgrund von Zweifeln an der Gültigkeit der streitigen Verordnung und der Verordnungen Nrn. 1644/2001, 160/2002 und 696/2002 (nachstehend: Folgeverordnungen) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabenscheidung vorgelegt:

    1.      Ist im Licht der Feststellungen des Panels des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation (WTO) in seinem Bericht vom 30. Oktober 2000, Abschnitt 7.2 Buchstaben g und h (WT/DS1412/R), und des Berufungsgremiums des Streitbeilegungsgremiums der WTO in seiner Entscheidung vom 1. März 2002, Abschnitte 86 und 87 (WT/DS1141/AB/R), die Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan ganz oder teilweise unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, weil

    a)      bei der Berechnung der Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne entgegen Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern in der geänderten Fassung und Artikel 2.2.2 Ziffer ii des Antidumping-Übereinkommens eine falsche Methode angewandt wurde;

    b)      bei der Feststellung des Vorliegens von Dumpingspannen im Wege des Vergleichs von Normalwert und Ausfuhrpreis entgegen Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung Nr. 384/96 und Artikel 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens durch die Befolgung der Praxis der Nullbewertung eine falsche Methode angewandt wurde;

    c)      nicht alle relevanten Schadensfaktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, berücksichtigt wurden und die Feststellung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entgegen Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung Nr. 384/96 und Artikel 3.4 des Antidumping-Übereinkommens auf Beweismaterial gestützt wurde, das von Unternehmen außerhalb dieses Wirtschaftszweigs stammte?

    2.      Sind

    a)      die Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan und zur Aussetzung ihrer Anwendung gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien;

    b)      die Verordnung (EG) Nr. 160/2002 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Pakistan und/oder

    c)      die Verordnung (EG) Nr. 696/2002 des Rates zur Bestätigung des mit der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 eingeführten und mit der Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 geänderten und ausgesetzten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien

    alle oder ist eine von ihnen unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht (einschließlich der Artikel 1, 7 Absatz 1 und 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 384/96, gelesen im Licht der Artikel 1, 7.1 und 9 des Antidumping-Übereinkommens), da sie i) auf der Grundlage der Neubewertung von Informationen erlassen wurden, die während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums eingeholt wurden, und diese Neubewertung gezeigt hat, dass während des ursprünglichen Untersuchungszeitraums ein Dumping nicht oder nur in geringerem Umfang stattgefunden hatte, aber ii) die vorgenannten Verordnungen nicht die Erstattung der bereits aufgrund der Verordnung Nr. 2398/97 entrichteten Beträge vorsehen?

    3.      Verstoßen die Verordnungen Nrn. 1644/2001, 160/2002 und 696/2002 außerdem gegen die Artikel 7 Absatz 2 und 9 Absatz 4 der Verordnung Nr. 384/96 und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil sie es für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten erlauben, Antidumpingzoll in einer Höhe festzusetzen, die nicht strikt im Verhältnis zur Höhe des Dumpings oder der Schädigung steht, die der Zoll ausgleichen soll?

    4.      Sind die vorstehenden Fragen angesichts

    a)      der Verfahren vor dem Streitbeilegungsgremium der WTO und/oder

    b)      der Feststellungen der Kommission in den Verordnungen Nrn. 1644/2001, 160/2002 und 696/2002

    für die Ausfuhren mit Ursprung in Indien anders zu beantworten als für die Ausfuhren mit Ursprung in Pakistan?

    5.      Muss unter Berücksichtigung der Antworten auf die vorstehenden Fragen

    a)      eine nationale Zollbehörde die von ihr gemäß der Verordnung Nr. 2398/97 erhobenen Antidumpingzölle ganz oder teilweise erstatten und

    b)      falls ja, an wen und unter welchen Bedingungen?

    IV – Der Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen

    60.      Mit seiner ersten Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, die Gültigkeit der streitigen Verordnung zu prüfen. Es geht zum einen um die Frage, ob die in den Berichten des DSB über die Einfuhren von Bettwäsche enthaltenen Empfehlungen und Entscheidungen den Gerichtshof bei seiner Prüfung der Gültigkeit dieser Verordnung anhand des Gemeinschaftsrechts binden, und zum anderen um die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchung, die die Gemeinschaftsbehörden im Rahmen der Einführung der endgültigen Antidumpingzölle vorgenommen haben.

    61.      Mit seiner zweiten und dritten Frage fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach der Gültigkeit der Folgeverordnungen. Das Problem ist, ob diese Verordnungen nicht gegen die Grundverordnung (gelesen im Licht des Antidumping-Übereinkommens), insbesondere gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da sie nicht die Erstattung der aufgrund der streitigen Verordnung erhobenen Antidumpingzölle vorsehen.

    62.      In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht mit seiner vierten Frage wissen, ob die vorhergehenden Fragen für die Einfuhren aus Indien anders zu beantworten sind als für die Einfuhren aus Pakistan.

    63.      Mit seiner fünften Frage ersucht es den Gerichtshof, gegebenenfalls die Modalitäten einer eventuellen Erstattung der aufgrund der streitigen Verordnung entrichteten Zölle darzulegen.

    64.      Ich werde die gestellten Fragen in der angegebenen Reihenfolge prüfen.

    V –    Zur Gültigkeit der streitigen Verordnung

    65.      Die erste Frage des vorlegenden Gerichts geht dahin, ob die streitige Verordnung für mit der Grundverordnung unvereinbar zu erklären ist, da das DSB ihre Unvereinbarkeit mit dem Antidumping-Übereinkommen festgestellt hat.

    66.      Die Frage stellt sich, da die Grundverordnung nach ihrer fünften Begründungserwägung zur Sicherung einer angemessenen und transparenten Anwendung des Antidumping-Übereinkommens dessen Bestimmungen so weit wie möglich in das Gemeinschaftsrecht übertragen soll.

    67.      Zu diesen Bestimmungen gehören u. a. diejenigen über die Feststellung eines Dumpings und einer Schädigung. So wurden die in den Artikeln 2.2.2 Ziffer ii und 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens genannten Berechnungsmethoden sowie die in Artikel 3.4 dieses Übereinkommens aufgeführten Faktoren, aufgrund deren festgestellt werden kann, ob eine Schädigung vorliegt, fast wortgleich in die Grundverordnung übernommen.

    68.      Der Gerichtshof hat im Urteil vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache Petrotub und Republica/Rat(32) erklärt, dass die Gemeinschaft die Grundverordnung erlassen habe, um ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen nachzukommen, und dass die Gemeinschaftsbehörden mit Artikel 2 Absatz 11 dieser Verordnung die besonderen Verpflichtungen aus Artikel 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens hätten durchführen wollen(33).

    69.      Deshalb hat der Gerichtshof festgestellt, dass er nach seiner Rechtsprechung seit dem Urteil vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache Nakajima/Rat(34) befugt sei, die Rechtmäßigkeit einer Ratsverordnung – wie der streitigen Verordnung –, durch die auf der Grundlage der Grundverordnung endgültige Antidumpingzölle eingeführt worden seien, nicht nur anhand des Gemeinschaftsrechts, sondern auch anhand des Antidumping-Übereinkommens zu prüfen.

    70.      Meines Erachtens muss dies auch in der vorliegenden Rechtssache gelten, denn die Gemeinschaft hat mit den Artikeln 2 Absatz 6 Buchstabe a und 3 Absatz 5 der Grundverordnung die besonderen Verpflichtungen erfüllen wollen, die sich aus den Artikeln 2.2.2 Ziffer ii und 3.4 des Antidumping-Übereinkommens ergeben.

    71.      Deshalb bin ich der Auffassung, dass die Gültigkeit der streitigen Verordnung aufgrund der genannten Rechtsprechung nicht nur anhand der einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung, sondern auch anhand der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens zu beurteilen ist.

    72.      Zudem besteht zwischen der Formulierung der einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung und der entsprechenden Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens kein nennenswerter Unterschied.

    73.      Tatsächlich beruht der vorliegende Rechtsstreit darauf, dass das DSB die einschlägigen Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens anders ausgelegt hat als die Gemeinschaftsorgane bei Erlass der streitigen Verordnung die entsprechenden Bestimmungen der Grundverordnung.

    74.      Somit stellt sich die Frage, ob die vom DSB vorgenommene Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens den Gerichtshof bei seiner Auslegung der entsprechenden Bestimmungen der Grundverordnung und folglich bei seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Verordnung anhand dieses Übereinkommens bindet.

    75.      Anders ausgedrückt ist zu fragen, ob die Gemeinschaft bei der Übernahme der Formulierungen des Antidumping-Übereinkommens in das Gemeinschaftsrecht an die Auslegungen des DSB gebunden ist.

    76.      Vor der Prüfung der Gültigkeit der streitigen Verordnung ist somit zu entscheiden, ob die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB zur Auslegung des Wortlauts des Antidumping-Übereinkommens im vorliegenden Fall den Gerichtshof binden.

    A –    Zur Wirkung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB im Rahmen der Prüfung der Gültigkeit der streitigen Verordnung

    77.      Ich bin mit dem Rat und der Kommission der Meinung, dass die Auslegungen des Antidumping-Übereinkommens, die das DSB in seinen Berichten über die Einfuhren von Bettwäsche vorgenommen hat, den Gerichtshof bei seiner Prüfung der Gültigkeit der streitigen Verordnung nicht binden können.

    78.      Denn wenn diese Auslegungen bindende Wirkung hätten, würden sie unweigerlich die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durch den Gerichtshof präjudizieren.

    79.      Eine solche Lösung würde die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung bei der Verfolgung der ihr eigenen Ziele beeinträchtigen.

    80.      Denn ein völkerrechtliches Übereinkommen ist nicht nur anhand seines Wortlauts auszulegen, sondern auch unter Berücksichtigung seiner Ziele. Artikel 31 Absatz 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969(35) bestimmt insoweit: „Ein Vertrag ist nach Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Zieles und Zweckes auszulegen“(36).

    81.      Deshalb bedeutet der Umstand, dass die Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens denselben Wortlaut haben wie diejenigen der entsprechenden Gemeinschaftsvorschriften, nicht, dass sie notwendigerweise gleich ausgelegt werden müssen.

    82.       Die Auslegungen des DSB sind nämlich von der Natur und den spezifischen Zielen der WTO geprägt. Diese unterscheiden sich jedoch erheblich von den Zielen des Gemeinschaftsrechts.

    83.      Obwohl das Übereinkommen zur Errichtung der WTO eine Reihe von Bestimmungen enthält, die für die Vertragsparteien verbindlich sind(37), dient die WTO vor allem als Forum für Verhandlungen zwischen ihren Mitgliedern über deren multilaterale Handelsbeziehungen.

    84.      Das internationale Handelssystem hat nicht die Schaffung einer Rechtsgemeinschaft oder eines einheitlichen Marktes zum Ziel, wie er von der Europäischen Gemeinschaft angestrebt wird(38), sondern es ist viel bescheidener ein institutioneller Rahmen, in dem die Vertragsparteien „auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und zum gemeinsamen Nutzen“(39) über Rechte und Pflichten verhandeln, um insbesondere Handelsschranken abzubauen und Diskriminierungen in den internationalen Handelsbeziehungen zu beseitigen(40).

    85.      Zur Verwirklichung dieser Ziele werden die Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte anhand von Auffassungen und Methoden ausgelegt, die sich von denen unterscheiden, denen der Gemeinschaftsrichter Vorrang einräumt.

    86.      So müssen nach Artikel 3 Absatz 2 der Vereinbarung diese Bestimmungen „im Einklang mit den herkömmlichen Regeln der Auslegung des Völkerrechts“(41) ausgelegt werden. Im Übrigen fallen die offiziellen Auslegungen dieser Übereinkünfte in die Zuständigkeit der politischen Organe der WTO, nämlich der Ministerkonferenz(42) und des Allgemeinen Rates der WTO(43).

    87.      Daher bin ich unter Berücksichtigung der Natur und der spezifischen Ziele der WTO und der Gemeinschaft der Auffassung, dass es eine Gefahr für die Autonomie der Gemeinschaftsrechtsordnung darstellen würde, wenn man anerkennen würde, dass der Gerichtshof an die Auslegungen des DSB gebunden sein könnte.

    88.      Die Gegenmeinung würde ebenfalls dazu führen, die dem Gemeinschaftsrichter durch Artikel 220 EG übertragene ausschließliche gerichtliche Zuständigkeit für die Auslegung der Gemeinschaftsrechtsvorschriften in Frage zu stellen.

    89.      Zwar hat der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/91(44) eingeräumt, dass, wenn „ein internationales Abkommen ein eigenes Gerichtssystem mit einem Gerichtshof vor[sieht], der für die Regelung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien dieses Abkommens und damit für die Auslegung seiner Bestimmungen zuständig ist, … die Entscheidungen dieses Gerichtshofes für die Organe der Gemeinschaft, einschließlich des Gerichtshofes, verbindlich [sind]“(45). Er hat weiter ausgeführt: „Ein internationales Abkommen, das ein solches Gerichtssystem vorsieht, ist grundsätzlich mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Die Zuständigkeit der Gemeinschaft im Bereich der internationalen Beziehungen und ihre Fähigkeit zum Abschluss internationaler Abkommen umfasst nämlich notwendig die Fähigkeit, sich den Entscheidungen eines durch solche Abkommen geschaffenen oder bestimmten Gerichts zu unterwerfen, was die Auslegung und Anwendung ihrer Bestimmungen angeht.“(46)

    90.      In dem Gutachten hat der Gerichtshof jedoch darauf hingewiesen, dass das in Rede stehende Abkommen bewirke, dass in die Rechtsordnung der Gemeinschaft ein umfangreicher Komplex von Rechtsnormen eingefügt werde, der neben eine Gruppe von gleichlautenden Gemeinschaftsnormen trete(47). Daher bestimme das Ziel des fraglichen Abkommens „nicht nur die Auslegung der Regeln des Abkommens, sondern auch die der entsprechenden Regeln des Gemeinschaftsrechts“(48).

    91.      Folglich ist er zu dem Ergebnis gekommen, dass „der in dem Abkommen vorgesehene gerichtliche Mechanismus dadurch, dass er Festlegungen für die zukünftige Auslegung der Gemeinschaftsregeln auf dem Gebiet des freien Verkehrs und des Wettbewerbs trifft, Artikel 164 EWG-Vertrag [jetzt Artikel 220 EG] und allgemeiner die Grundlagen der Gemeinschaft selbst beeinträchtigt“(49).

    92.      Aufgrund dessen müssen meines Erachtens, selbst wenn die Parallelen zwischen den Bestimmungen des Antidumping-Übereinkommens und des Gemeinschaftsrechts nicht so weit gehen wie die, die der Gerichtshof in diesem Gutachten aufgezeigt hat, die Feststellungen des Gemeinschaftsrichters erst recht für den in den WTO‑Übereinkünften vorgesehenen Streitbeilegungsmechanismus gelten.

    93.      In der Tat sieht die WTO-Rechtsordnung ungeachtet der erheblichen Verbesserungen beim Übergang vom GATT zur WTO(50) – insbesondere im Hinblick auf die Stärkung des Streitbeilegungsmechanismus – meines Erachtens nicht die Schaffung eines Rechtssprechungsorgans vor.

    94.      So sind nach Artikel 19 der Vereinbarung die Berichte der Panels und des Berufungsgremiums lediglich Empfehlungen(51). Was die Entscheidungen angeht, so sind sie meines Erachtens keine Rechtsprechungsakte, die formell oder materiell bindende Wirkung hätten. Diese Entscheidungen werden nämlich vom Allgemeinen Rat der WTO erlassen, der, auch wenn er in seiner Eigenschaft als Streitbeilegungsgremium entscheidet, doch ein politisches Organ ist.

    95.      Im Übrigen räumt die Vereinbarung auch beim Vorliegen einer Entscheidung des DSB der Verhandlung zwischen den Streitparteien einen bedeutenden Raum ein.

    96.      Wie ich bereits ausgeführt habe, strebt die Vereinbarung vor allem „eine positive Lösung einer Streitigkeit“ an(52). So können sich die Vertragsparteien trotz ihrer Verpflichtung zur „umgehenden“ Beachtung der Empfehlungen und Entscheidungen des DSB(53) gleichwohl auf einen angemessenen Zeitraum für die Rücknahme der streitigen Maßnahme einigen. Falls es nicht dazu kommt, können sie „vorübergehende Maßnahmen“(54) wie „einvernehmlich vereinbarte“ Entschädigungen oder die Aussetzung von Zugeständnissen oder sonstigen Verpflichtungen(55) aushandeln. Trotz der Überwachung der Umsetzung der angenommenen Empfehlungen und Entscheidungen durch das DSB(56) kann nach dem Wortlaut der Vereinbarung nicht ausgeschlossen werden, dass diese ausgehandelten Lösungen, die grundsätzlich vorläufigen Charakter haben, zu Dauerlösungen werden.

    97.      Aufgrund des bedeutenden Raumes, den die Vereinbarung den Verhandlungen einräumt, hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass „es zu einer Schwächung der Position der [Legislativ- und Exekutivorgane] bei der Suche nach einer beiderseits akzeptablen, mit den WTO-Regeln im Einklang stehenden Lösung der Streitigkeit führen [könnte]“, wenn „die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet lassen [müssten]“(57).

    98.      Aufgrund aller dieser Erwägungen bin ich der Ansicht, dass der Gerichtshof bei der Prüfung der Gültigkeit der streitigen Verordnung nicht an die Auslegungen des DSB in seinen Berichten über die Einfuhren von Bettwäsche gebunden ist.

    B –    Zur Gültigkeit der streitigen Verordnung im Hinblick auf die Grundverordnung und das Antidumping-Übereinkommen

    99.      Mit den Vorabentscheidungsfragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Gemeinschaftsbehörden gegen die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung und des Antidumping-Übereinkommens verstoßen haben, als sie erstens den rechnerisch ermittelten Normalwert der Ware bestimmt haben, zweitens bei der Feststellung der globalen Dumpingspanne die Methode der Nullbewertung angewandt haben und drittens das Vorliegen und die Bedeutung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft untersucht haben.

    100. Zwei Vorbemerkungen erscheinen mir notwendig.

    101. Die erste betrifft den Umfang der Nachprüfung des Gemeinschaftsrichters bei der Einführung von Antidumpingmaßnahmen durch den Rat.

    102. Bekanntlich verfügen die Gemeinschaftsorgane im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik, insbesondere im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen, wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Sachverhalte über ein weites Ermessen(58).

    103. Dieses Ermessen erstreckt sich nicht nur auf den Erlass der Grundverordnung – in den vom Antidumping-Übereinkommen gezogenen Grenzen –, sondern auch auf den Erlass konkreter Schutzmaßnahmen gegen Dumping auf der Grundlage dieser Verordnung(59).

    104. So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Wahl zwischen den verschiedenen in einer Grundverordnung genannten Methoden für die Berechnung der Dumpingspanne sowie die Bestimmung des Normalwerts einer Ware(60) oder auch die Feststellung einer Schädigung(61) die Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte voraussetzten.

    105. Die gerichtliche Kontrolle einer solchen Beurteilung ist deshalb nach ständiger Rechtsprechung auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten wurden, ob der Sachverhalt, der der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt wurde, zutreffend festgestellt ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen(62). Dagegen darf der Gemeinschaftsrichter nicht seine Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der für den Erlass der Entscheidung zuständigen Organe setzen.

    106. Außerdem darf sich diese Nachprüfung nur auf die den Organen bei Erlass der streitigen Verordnung vorliegenden Anhaltspunkte erstrecken(63).

    107. Die zweite Bemerkung bezieht sich auf den Umfang der Begründungspflicht, die die Gemeinschaftsorgane gemäß Artikel 253 beim Erlass von Antidumpingmaßnahmen haben.

    108. Nach ständiger Rechtsprechung muss die in Artikel 253 EG vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Gemeinschaftsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und ihre Rechte verteidigen können und dass der Gemeinschaftsrichter seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. In der Begründung brauchen jedoch nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden. Der Umfang der Begründungspflicht ist nach dem Kontext und dem Verfahren, in deren Rahmen die angefochtene Verordnung erlassen wurde, und anhand aller für das fragliche Gebiet maßgebenden rechtlichen Vorschriften zu beurteilen(64).

    109. Der Gerichtshof hat dabei zu einer Verordnung, durch die ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt wurde, die Auffassung vertreten, dass die Gemeinschaftsbehörden nicht verpflichtet seien, ihre Überlegungen in allen Einzelheiten darzulegen, wenn die betroffenen Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens keine Einwände dagegen erhoben hätten(65).

    110. Im Anschluss an diese Feststellungen ist zu prüfen, ob den Gemeinschaftsbehörden bei der Einführung der in Rede stehenden Antidumpingzölle ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, als sie erstens den rechnerisch ermittelten Normalwert der Ware bestimmt haben, zweitens bei der Feststellung der globalen Dumpingspanne die Methode der Nullbewertung angewandt haben und drittens das Vorliegen und die Bedeutung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft untersucht haben.

    1.      Zur Bestimmung des rechnerisch ermittelten Normalwerts der Ware

    111. Das vorlegende Gericht fragt den Gerichtshof zunächst, ob die Methode der Gemeinschaftsbehörden zur rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der von den indischen und pakistanischen Unternehmen ausgeführten Waren mit den Artikeln 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung und 2.2.2 Ziffer ii des Antidumping-Übereinkommens vereinbar ist.

    112. Nach Artikel 1 Absatz 2 der Grundverordnung gilt, wie wir gesehen haben, „eine Ware … als gedumpt, wenn ihr Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr“(66). Die Feststellung eines Dumpings macht somit einen Vergleich zwischen dem Ausfuhrpreis der Ware, die Gegenstand der Untersuchung ist, und dem Normalwert der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erforderlich(67).

    113. Die Feststellung des Normalwerts der gleichartigen Ware bildet somit eine wesentliche Etappe, die es den mit der Untersuchung beauftragten Behörden ermöglicht, gegebenenfalls das Vorliegen eines Dumpings nachzuweisen.

    114. Nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert der vergleichbaren Ware „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“(68).

    115. Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft(69), so wird der Normalwert der gleichartigen Ware gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Herstellkosten im Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrages für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne „rechnerisch ermittelt“. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes dient diese Methode dazu, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses zu bestimmen, so wie er wäre, wenn dieses Erzeugnis in seinem Ursprungs- oder Ausfuhrland verkauft würde(70).

    116. Der Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne kann nach vier Berechnungsmethoden bestimmt werden, die in Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung aufgeführt sind.

    117. Grundsätzlich werden diese Beträge anhand der Zahlen festgesetzt, die der Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet.

    118. Ist dies nicht möglich, so können diese Beträge anhand des „gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge, die für andere untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes ermittelt wurden“ (Buchstabe a), berechnet werden.

    119. Sie können ferner ermittelt werden anhand „der Beträge, die der betreffende Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe im normalen Handelsverkehr auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet“ (Buchstabe b) oder anhand jeder anderen „vertretbaren Methode“ (Buchstabe c).

    120. Der Gerichtshof hat erklärt, dass diese Methoden in der angegebenen Reihenfolge zu prüfen seien, wobei jede von ihnen so angewandt werden müsse, dass diese Berechnung angemessen bleibe(71).

    121. Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung übernimmt fast wortgleich die in Artikel 2.2.2 Ziffer ii des Antidumping-Übereinkommens angegebene Berechnungsmethode(72).

    122. Die Klägerin hat in ihren Erklärungen vorgetragen, weder Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung noch Artikel 2.2.2 Ziffer ii des Antidumping-Übereinkommens erlaube es den Gemeinschaftsbehörden, bei der Berechnung der Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne die Zahlen nur eines Ausführers oder Herstellers zu berücksichtigen und die Verkäufe anderer Ausführer oder Hersteller auszuschließen, die nicht im normalen Handelsverkehr erfolgt seien(73).

    123. Erstens ist zu prüfen, ob nach den genannten Vorschriften die Gemeinschaftsorgane bei der Berechnung der Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne zu Recht nur die Zahlen eines einzelnen Ausführers berücksichtigen konnten.

    124. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission wegen der großen Anzahl von Herstellern und Ausführern in den betreffenden Ursprungsländern beschlossen hat, gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung stichprobenweise vorzugehen(74). Sie bildete daher für jedes Ausfuhrland aus einer Auswahl von Unternehmen eine Stichprobe(75).

    125. Die Gemeinschaftsbehörden stellten fest, dass die auf den Ursprungsmärkten verlangten Inlandspreise keine geeignete Grundlage für die Feststellung des Normalwerts waren, und beschlossen daher, diesen Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung für alle Arten von Bettwäsche, die von indischen, pakistanischen und ägyptischen Unternehmen in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, rechnerisch zu ermitteln.

    126. Dieser Normalwert wurde somit festgesetzt, indem den Herstellungskosten der von jedem Unternehmen ausgeführten Ware ein angemessener Betrag für die entstandenen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für die erzielten Gewinne hinzugefügt wurde.

    127. Was die Einfuhren aus Indien betrifft, geht aus den Erklärungen der Gemeinschaftsbehörden hervor, dass bei nur einem in die Stichprobenauswahl einbezogenen Unternehmen festgestellt wurde, dass es während des Untersuchungszeitraums repräsentative Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt getätigt hatte(76). Weiter wurde festgestellt, dass diese Verkäufe als im normalen Handelsverkehr erfolgt angesehen werden könnten, soweit sie rentabel gewesen seien.

    128. Dieselbe Feststellung wurde für die Einfuhren mit Ursprung in Pakistan getroffen(77).

    129. Somit entsprach der Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne, der für die Festsetzung des rechnerisch ermittelten Normalwerts der vergleichbaren Ware in Indien und Pakistan herangezogen wurde, dem Betrag der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie der Gewinne eines indischen Unternehmens und eines pakistanischen Unternehmens.

    130. Ikea führt in ihren Erklärungen aus, schon eine rein wörtliche Auslegung der Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung und 2.2.2 Ziffer ii des Antidumping-Übereinkommens ergebe, dass diese eindeutig die Berücksichtigung nur eines einzigen Ausführers untersagten(78).

    131. Im Gegensatz zu der Klägerin meine ich nicht, dass dieses Vorgehen im vorliegenden Fall auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruht.

    132. Denn meines Erachtens kann die Verwendung des Plurals in der Wendung „andere … Ausführer oder Hersteller“ in Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung, die Berücksichtigung der Zahlen nur eines einzigen Unternehmens nicht ausschließen. Das muss umso mehr gelten, wenn dieses das einzige unter den untersuchten Unternehmen war, das im Untersuchungszeitraum auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes repräsentative Verkäufe der gleichartigen Ware getätigt hat.

    133. Was die Verwendung des Begriffes „gewogener Durchschnitt“ in dieser Bestimmung betrifft, so schließe ich mich der Ansicht des Rates an, dass dieser auch auf den gewogenen Durchschnitt der Geschäftsvorgänge eines einzigen Herstellers oder Ausführers Anwendung finden kann(79). Dies ist hier geschehen(80).

    134. Deshalb halte ich in Fällen wie dem vorliegenden, in dem nur ein einziges Unternehmen repräsentative Verkäufe der gleichartigen Ware in dem betreffenden Ursprungsland getätigt hat, die Gemeinschaftsbehörden für berechtigt, im Rahmen ihres Ermessens nur die Zahlen dieses Unternehmens zu berücksichtigen.

    135. Zweitens ist zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung der Verkäufe anderer Ausführer oder Hersteller, die nicht im normalen Handelsverkehr erfolgt sind, bei der Feststellung der Gewinnspanne eine angemessene Methode der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts darstellt.

    136. In der vorliegenden Rechtssache haben die Gemeinschaftsbehörden festgestellt, dass die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt, die zu Preisen erfolgt seien, die unter dem Herstellungspreis gelegen hätten, nicht im normalen Handelsverkehr getätigt worden seien und deshalb keine geeignete Grundlage für die Feststellung des Normalwerts bilden könnten.

    137. Entgegen den Ausführungen der Klägerin(81) bin ich der Auffassung, dass die von den Gemeinschaftsorganen im Rahmen ihrer Untersuchung angewandte Berechnungsmethode weder gegen den Wortlaut noch gegen den Geist der Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung und 2.2.2 des Antidumping-Übereinkommens verstößt.

    138. Zum einen entspricht diese Methode dem in der Grundverordnung und im Antidumping-Übereinkommen aufgestellten Prinzip, dass der Normalwert grundsätzlich auf den Zahlen beruhen muss, die sich auf im normalen Handelsverkehr getätigte Verkäufe beziehen. Dieses Prinzip ergibt sich meines Erachtens eindeutig aus dem Wortlaut der Artikel 1 Absatz 2 und 2 Absatz 1 der Grundverordnung(82) und des Artikels 2.1 des Antidumping-Übereinkommens.

    139. Selbst für den Fall, dass der Normalwert rechnerisch ermittelt werden muss, sehen die Artikel 2 Absatz 6 der Grundverordnung und 2.2.2 des Antidumping-Übereinkommens ausdrücklich vor, dass die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für die Gewinne anhand der Zahlen festgesetzt werden, die bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet werden.

    140. Dieser Grundsatz ist im Übrigen vom Gerichtshof im Urteil vom 13. Februar 1992 in der Rechtssache Goldstar/Rat(83) anerkannt worden. Dort hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff des normalen Handelsverkehrs „bei der Ermittlung des Normalwerts Fälle ausschließen [soll], in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht zu normalen Handelsbedingungen getätigt wurden, insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis zu einem Preis unter den Herstellungskosten verkauft wird“(84).

    141. Auf der anderen Seite wird die Nichtberücksichtigung der Verkäufe, die nicht im normalen Handelsverkehr getätigt worden sind, durch die Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung und 2.2.2 Ziffer ii des Antidumping-Übereinkommens nicht ausdrücklich untersagt. Diese Bestimmungen stellen lediglich klar, dass es sich bei den Verkäufen, die zu berücksichtigen sind, um Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes handeln muss.

    142. Unter diesen Umständen haben die Gemeinschaftsorgane meines Erachtens nicht zu Unrecht beschlossen, bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes der Ware die Verkäufe der Ausführer und der Hersteller unberücksichtigt zu lassen, die nicht zu normalen Handelsbedingungen getätigt wurden(85).

    143. Aus allen diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass der rechnerisch ermittelte Normalwert der gleichartigen Ware für die Einfuhren aus Indien und Pakistan zutreffend festgesetzt wurde.

    2.      Zur Festsetzung der Dumpingspanne

    144. Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob die bei der Festsetzung der globalen Dumpingspanne angewandte Methode der Nullbewertung so, wie sie hier im Rahmen der Antidumpinguntersuchung angewandt wurde, mit den Artikeln 2 Absatz 11 der Grundverordnung und 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens vereinbar ist.

    145. Die Dumpingspanne entspricht, wie wir wissen, gemäß Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung „dem Betrag, um den der Normalwert den Ausfuhrpreis übersteigt“. Sie wird also von den mit der Untersuchung beauftragten Behörden in der Weise festgesetzt, dass diese einen „gerechten“(86) Vergleich zwischen dem Normalwert der gleichartigen Ware und dem Preis bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft vornehmen.

    146. Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung gibt es drei Vergleichsmethoden. Die ersten beiden werden als „symmetrisch“ bezeichnet und ermöglichen es, den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller Ausfuhren in die Gemeinschaft oder aber die einzelnen Normalwerte mit den einzelnen Preisen bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft je Geschäftsvorgang zu vergleichen.

    147. Es kann jedoch nach einer dritten, als „asymmetrisch“ bezeichneten Methode vorgegangen werden, wenn die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen (man spricht dann von „selektivem“ oder „gezieltem“ Dumping) und wenn die symmetrischen Methoden die Dumpingpraktiken nicht in vollem Umfang widerspiegeln(87). In diesem Fall kann die Dumpingspanne durch einen Vergleich des auf der Grundlage eines gewogenen Durchschnitts festgesetzten Normalwerts mit den Preisen aller Einzelausfuhren in die Gemeinschaft festgesetzt werden.

    148. Auch Artikel 2.4 des Antidumping-Übereinkommens verlangt, dass der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis „gerecht“ sein muss. Zudem präzisiert Artikel 2.4.2 dieses Übereinkommens im Hinblick auf die erste symmetrische Methode, dass ein Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller „vergleichbaren“ Ausfuhrgeschäfte vorgenommen werden muss(88).

    149. In unserem Fall ergibt sich aus der 46. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung, dass im Allgemeinen der rechnerisch ermittelte gewogene durchschnittliche Normalwert auf Modellgrundlage mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen wurde. Diese Berechnungsmethode wurde in der 29. Begründungserwägung der streitigen Verordnung bestätigt.

    150. Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Gemeinschaftsbehörden bei der Berechnung der globalen Dumpingspanne die Methode der Nullbewertung der negativen Dumpingspannen(89) angewandt haben.

    151. Obgleich die vorläufige und die streitige Verordnung bedauerlicherweise keinerlei Erläuterungen zu dieser Methode enthalten(90), scheint sie seinerzeit der ständigen Praxis entsprochen zu haben. Im Übrigen hat keine Partei im Verwaltungsverfahren spezifische Einwände erhoben, was gegebenenfalls eine genauere Begründung der Berechnung der globalen Dumpingspanne hätte erforderlich machen können(91).

    152. Aufgrund der Angaben des Rates und der Kommission lässt sich diese Methode, wie sie hier angewandt wurde, kurz wie folgt beschreiben: Die Gemeinschaftsbehörden stellten zunächst fest, dass die Ware, auf die sich die Untersuchung erstreckte – nämlich Bettwäsche aus Baumwolle –, eine Reihe von verschiedenen Modellen oder Arten umfasste. Sie berechneten für jedes dieser Modelle einen gewogenen durchschnittlichen Normalwert sowie einen gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis und verglichen diese für jedes Modell. Für bestimmte Modelle, bei denen der Normalwert den Ausfuhrpreis überstieg, wurde ein Dumping festgestellt („positive“ Dumpingspanne). Für andere Modelle, bei denen der Normalwert unter dem Ausfuhrpreis lag, wurde kein Dumping festgestellt, und die Gemeinschaftsorgane setzten eine „negative“ Dumpingspanne fest(92). Sie addierten sodann die Dumpingbeträge für alle Modelle, bei denen ein Dumping festgestellt worden war, um den Gesamtbetrag des Dumpings für die untersuchte Ware zu bestimmen. Für alle Modelle, bei denen kein Dumping festgestellt worden war, reduzierten sie alle negativen Dumpingspannen auf null. Der Gesamtbetrag des Dumpings wurde sodann als Prozentsatz des Gesamtwerts aller Ausfuhrgeschäfte für alle Modelle ausgedrückt, unabhängig davon, ob sie gedumpt waren oder nicht.

    153. Die Klägerin macht geltend, diese Methode führe zu einer „Verzerrung“ der negativen Dumpingspannen(93), und weist unter Berufung auf das von der Gemeinschaft gegen die Vereinigten Staaten von Amerika bei der WTO angestrengte, noch anhängige Verfahren(94) darauf hin, dass die Gemeinschaftsbehörden heutzutage einräumten, dass diese Praxis rechtswidrig sei.

    154. Mir erscheint die Methode der Nullbewertung der negativen Dumpingspannen, wie sie hier angewandt worden ist, fraglich. Denn selbst wenn die mit der Untersuchung beauftragten Behörden bei der Wahl der geeignetsten Methode frei sind, muss diese die Dumpingpraktiken gleichwohl in vollem Umfang widerspiegeln(95).

    155. Zwar hat der Gerichtshof die Anwendung dieser Methode in der Rechtssache Toyo/Rat für zulässig erklärt, doch unterschied sich der dortige Sachverhalt von dem des jetzigen Ausgangsrechtsstreits.

    156. In jener Rechtssache wurde die Dumpingspanne anhand eines Vergleichs zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und den Ausfuhrpreisen festgestellt, die nach der Methode der Berechnung je Geschäftsvorgang bestimmt wurden, wobei die Ausfuhrpreise, die höher waren als der Normalwert, „fiktiv“ auf das Niveau des Normalwerts herabgesetzt wurden. Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass sich nur durch diese von den Gemeinschaftsbehörden angewandte Methode der Berechnung für jedes einzelne Geschäft „bestimmte Praktiken verhindern [lassen], mit denen das Dumping durch die Anwendung unterschiedlicher, zum Teil über und zum Teil unter dem Normalwert liegender Preise verschleiert werden soll“(96).

    157. Diese Erwägungen lassen sich jedoch nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen.

    158. Zum einen wurde hier nicht ein Vergleich für jedes einzelne Geschäft vorgenommen, sondern ein gewogener Durchschnitt mit einem gewogenen Durchschnitt verglichen.

    159. Zum anderen ist diese Methode auf Modelle von Bettwäsche angewandt worden, bei denen eine negative Dumpingspanne festgestellt worden war, obwohl die Gemeinschaftsbehörden die Dumpingspanne für die Ware insgesamt berechneten(97).

    160. Ich bin der Auffassung, dass dies in der vorliegenden Rechtssache keine angemessene Methode zur Berechnung der globalen Dumpingspanne ist.

    161. Wenn eine Dumpingspanne aufgrund zahlreicher Durchschnittswerte, die für die einzelnen Modelle bestimmt worden sind, berechnet wird, sollte die Dumpingspanne für die untersuchte Ware meines Erachtens die Ergebnisse aller Vergleiche einschließlich der Vergleiche widerspiegeln, bei denen die gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreise höher sind als der gewogene durchschnittliche Normalwert bestimmter Modelle.

    162. Die Methode der „Nullbewertung“, wie sie hier angewandt wurde, ermöglicht es jedoch nicht, die tatsächlichen Preise der Ausfuhrgeschäfte im Untersuchungszeitraum, die bestimmte Modelle betrafen, vollständig und korrekt zu berücksichtigen. Wie ich bereits gesagt habe, haben die Behörden durch die Reduktion bestimmter Spannen auf null diejenigen Dumpingspannen, die sich auf die Modelle mit negativer Dumpingspanne bezogen, mit null bewertet. Sie sind also davon ausgegangen, dass der gewogene Durchschnitt des Ausfuhrpreises mit dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert übereinstimmte, während er in Wirklichkeit höher war.

    163. Die Anwendung dieser Methode führt also zu einer künstlichen Änderung der Ergebnisse der angestellten Vergleiche und zu einer Erhöhung der Dumpingspanne für die Ware insgesamt.

    164. Die Wirkung der „Nullbewertung“ lässt sich anhand eines einfachen, auf konkrete (allerdings frei erfundene) Zahlen gestützten Beispiels veranschaulichen. Dieses Beispiel könnte für einen Hersteller in einem Drittland gelten, der zwei Modelle von Bettwäsche in die Gemeinschaft ausführt, das Modell A und das Modell B.

    Für jedes dieser Modelle werden der gewogene durchschnittliche Normalwert auf der Grundlage einer Reihe von Inlandsgeschäften und der gewogene durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Grundlage einer Reihe von Ausfuhrgeschäften berechnet.

     

    Gewogener durchschnitt-licher Normalwert

    Gewogener durchschnittlicher Ausfuhrpreis

    Dumping-spanne

    Dumpingspanne (bei Anwendung der Nullbewertung)

    Modell A

    100

    75

    + 25

    + 25

    Modell B

    125

    150

    – 25

    0

    Ware (Modell A + Modell B)                       

    0

    +25


    Für das Modell A ergibt der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis eine „positive“ Dumpingspanne von 25(98).

    Für das Modell B ergibt derselbe Vergleich eine „negative“ Dumpingspanne von -25.

    Wird nun eine globale Dumpingspanne für die Ware insgesamt auf der Grundlage der für diese beiden Modelle festgestellten Spannen berechnet, so wird die für das Modell A festgestellte positive Dumpingspanne von +25 durch die für das Modell B festgestellte negative Dumpingspanne von –25 ausgeglichen, so dass kein Dumping festgestellt wird.

    Bei einer Reduktion der für das Modell B festgestellten negativen Dumpingspanne auf null ist die für die Ware festgestellte globale Dumpingspanne höher (+25).

    Drückt man diese Spanne als Prozentsatz vom Gesamtwert aller sämtliche Modelle der Ware betreffenden Ausfuhrgeschäfte aus, so ergibt sich:

    25 / 225 x 100 = 11,1 %.

    Infolgedessen wird das Modell B, bei dem kein Dumping festgestellt wurde, wie das Modell A mit einem Antidumpingzoll belastet.

    165. Die Anwendung der Methode der Nullbewertung kann somit nicht nur die Höhe der Dumpingspanne verfälschen, sondern auch für ein bestimmtes Modell zur Feststellung einer Dumpingpraxis führen, die nicht existiert.

    166. Ich weise weiter darauf hin, dass der Vergleich nach den Artikeln 2 Absätze 10 und 11 der Grundverordnung und 2.4 des Antidumping-Übereinkommens „gerecht“ sein muss. Artikel 2.4.2 dieses Übereinkommens bestimmt ferner, dass der gewogene durchschnittliche Normalwert mit „dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte“ verglichen werden muss(99).

    167. Die mit der Untersuchung beauftragten Behörden haben jedoch dadurch, dass sie die bei bestimmten Modellen ermittelten negativen Dumpingspannen mit null bewertet haben, nicht eine Dumpingspanne für die Ware insgesamt aufgrund eines Vergleichs zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen Durchschnitt der Preise aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte, d. h. aller Ausfuhren aller Modelle der untersuchten Ware, festgestellt. Auch erscheint mir ein solcher Vergleich nicht „gerecht“ im Sinne der genannten Bestimmungen.

    168. Der Rat trägt in seinen Erklärungen(100) vor, dass die Nullbewertung je nach Modell es den Gemeinschaftsbehörden ermöglicht habe, die Fälle eines gezielten Dumpings, das die Ausführer auf bestimmte Arten oder Modelle der untersuchten Ware angewandt hätten, korrekt zu erfassen. Wenn dies zuträfe, hätten die Gemeinschaftsorgane meines Erachtens diese Ware enger definieren müssen.

    169. Auch bedeutet der bloße Umstand, dass sich bei bestimmten Geschäften eine negative Dumpingspanne ergibt, nicht notwendigerweise, dass es sich um Fälle eines gezielten Dumpings gehandelt hat.

    170. Unter diesen Umständen neige ich zu der Ansicht, dass die Gemeinschaftsbehörden dadurch, dass sie die bei bestimmten Modellen von Bettwäsche festgestellten negativen Dumpingspannen mit null bewertet haben, die Dumpingspanne für die Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien, Ägypten und Pakistan nicht ordnungsgemäß festgestellt haben.

    3.      Zur Feststellung einer Schädigung

    171. Schließlich ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, die Gültigkeit der streitigen Verordnung anhand der Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung und 3.4 des Antidumping-Übereinkommens zu beurteilen, da bei der Prüfung der Schädigung Zahlen von Herstellern berücksichtigt wurden, die nicht unter die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fielen. Auch wird den Gemeinschaftsbehörden vorgeworfen, nicht alle relevanten Wirtschaftsfaktoren berücksichtigt zu haben, die die Lage dieses Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen.

    172. Nach Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung genügt es für die Einführung einer Antidumpingmaßnahme nicht, dass eine Ware gedumpt ist. Die Einfuhr der gedumpten Ware in die Gemeinschaft muss außerdem einen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft(101) bedeutend schädigen oder zu schädigen drohen oder die Errichtung eines solchen Wirtschaftszweigs erheblich verzögern(102).

    173. Nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung muss sich die Feststellung der Schädigung auf eindeutige Beweise stützen und auf einer objektiven Prüfung beruhen, die sich u. a. auf die Auswirkung der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erstrecken muss.

    174. Diese Prüfung umfasst nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des betreffenden Wirtschaftszweigs(103) und die in der Gemeinschaft praktizierten Preise(104) beeinflussen.

    175. Diese Bestimmung entspricht, wie wir gesehen haben, den Verpflichtungen, die sich aus Artikel 3.4 des Antidumping-Übereinkommens ergeben(105).

    176. Erstens ist zu prüfen, ob den Gemeinschaftsbehörden dadurch, dass sie Informationen über Unternehmen berücksichtigt haben, die nicht unter die Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft fallen, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist, der zu einer falschen Beurteilung der Frage geführt hat, ob eine Schädigung vorliegt.

    177. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wurde hier im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung dahin definiert, dass er die 35 Unternehmen umfasst, die an der Untersuchung mitgewirkt hatten und deren Produktion einen größeren Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Bettwäsche aus Baumwolle während des Untersuchungszeitraums bildete(106).

    178. Die Gemeinschaftsbehörden beschlossen gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung(107), eine Stichprobenauswahl von 17 Herstellern zusammenzustellen, die für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft repräsentativ waren(108).

    179. Wie sich aus der 62. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung ergibt, wurden die zur Prüfung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlichen Zahlen nicht nur auf der Ebene des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, insbesondere auf der Ebene der in die Stichprobenauswahl aufgenommenen Gemeinschaftshersteller, geprüft, sondern diese Prüfung erstreckte sich auch auf Zahlen, die die Gemeinschaft insgesamt betrafen. Diese Zahlen wurden von anerkannten Informationsstellen des Wirtschaftszweigs (namentlich Eurocoton) beigebracht und betrafen die Entwicklung der Produktion, des Verbrauchs, der Einfuhren, der Ausfuhren und des Marktanteils in der Gemeinschaft.

    180. Die Prüfung aller dieser Zahlen ermöglichte es der Kommission, bei der Einführung des vorläufigen Antidumpingzolls festzustellen, dass die Konfiguration, die sich für die Gemeinschaft insgesamt zeigte, auf der Ebene der 35 Hersteller, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausmachten, nicht reproduziert wurde. Sie schloss daraus, dass der Wirtschaftszweig nur aus den am Tage der Antragstellung existierenden Unternehmen bestehe und die Lage derjenigen Unternehmen unberücksichtigt lasse, die ihre Produktion während des Untersuchungszeitraums (d. h. zum Zeitpunkt der Antragstellung) aufgegeben hatten(109).

    181. Die Ausführer machten im Verwaltungsverfahren geltend, dass Angaben über Unternehmen, die nicht zum Wirtschaftszweig der Gemeinschaft gehörten, bei der Feststellung einer Schädigung nicht zugrunde gelegt werden könnten.

    182. Aufgrund dieser Rüge legte der Rat die von der Kommission vorgenommene Beurteilung im Einzelnen dar. Auch wenn er einräumt, dass die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des antragstellenden Wirtschaftszweigs üblicherweise auf einer Untersuchung des betroffenen Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beruht, muss seiner Meinung nach bei einer solchen Prüfung doch auch der Struktur und der Natur dieses Wirtschaftszweigs Rechnung getragen werden(110).

    183. In der vorliegenden Rechtssache ermöglichten die die Gemeinschaft betreffenden Zahlen die Feststellung, dass der Wirtschaftszweig durch das Bestehen eines regen Wettbewerbs zwischen zahlreichen Unternehmen gekennzeichnet war. Der Rat war deshalb der Auffassung, dass sich die Wirkungen der in Rede stehenden Einfuhren wahrscheinlich darin zeigten, dass Wirtschaftsbeteiligte die betreffende Produktion während des Bezugszeitraums eingestellt hätten. Deshalb wollte er die Schadensermittlung nicht auf diejenigen Unternehmen beschränken, die am Ende des Bezugszeitraums noch produzierten und die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bildeten.

    184. Meines Erachtens liegt dieser Analyse kein offensichtlicher Beurteilungsfehler zugrunde.

    185. Zwar müssen nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft geprüft werden. Doch erfordert die Feststellung einer Schädigung nach Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung eine objektive Prüfung.

    186. In der vorliegenden Rechtssache spiegelte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft so, wie er definiert wurde, die wirklichen Marktbedingungen in der Gemeinschaft offensichtlich nicht wider. Die Untersuchung der eingeholten Zahlen zeigt nämlich, dass die sich auf Gemeinschaftsebene abzeichnenden Tendenzen in bestimmten Fällen sehr stark von den für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft festgestellten Tendenzen abwichen(111).

    187. Unter diesen Umständen durften die Gemeinschaftsbehörden im Interesse einer möglichst objektiven Begrenzung der Untersuchung der Auswirkungen der fraglichen Einfuhren zu Recht eine globale Beurteilung der Lage des betroffenen Marktes vornehmen. Eine vollständige Prüfung der Zahlen einschließlich derer, die die Gemeinschaft insgesamt betreffen, kann den Aussagewert der Beurteilung, die diese Behörden gemäß Artikel 3 der Grundverordnung vornehmen müssen, nur erhöhen.

    188. Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass die die Gemeinschaft betreffenden Zahlen nur in gewissem Umfang berücksichtigt worden sind(112), denn die Schlussfolgerung, dass eine bedeutende Schädigung vorliege, wurde im Wesentlichen auf die Konfiguration der Preise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestützt, die bei den in die Stichprobenauswahl aufgenommenen Unternehmen beobachtet wurde. Dazu ist zu bemerken, dass die Nichtberücksichtigung der streitigen Zahlen im Rahmen der Verordnung Nr. 1644/2001 keinen Einfluss auf die Feststellung einer bedeutenden Schädigung gehabt hat(113).

    189. Deshalb kann die Auffassung der Gemeinschaftsbehörden, dass es richtig war, die die Gemeinschaftsproduktion insgesamt betreffenden Zahlen bei der Prüfung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu berücksichtigen, nicht als offensichtlich falsch angesehen werden.

    190. Zweitens stellt sich die Frage, ob den Gemeinschaftsbehörden dadurch, dass sie nicht alle in den Artikeln 3 Absatz 5 der Grundverordnung und 3.4 des Antidumping-Übereinkommens aufgeführten relevanten Faktoren, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, untersucht haben, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

    191. Die Gemeinschaftsbehörden berücksichtigten bei der Prüfung, ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitten hat, eine Reihe der in den Artikeln 3 Absatz 5 der Grundverordnung und 3.4 des Antidumping-Übereinkommens aufgeführten Faktoren. Sie trugen insbesondere den Indizes betreffend die Produktivität der Unternehmen wie der Rentabilität und der Beschäftigung Rechnung und berücksichtigten das Niveau der Preise, der Verkäufe und der Marktanteile (in Volumen und Wert)(114).

    192. Entgegen den Erklärungen der Klägerin(115) meine ich nicht, dass diese Bestimmungen die Prüfung aller aufgeführten Faktoren vorschreiben. Vielmehr räumt der gewählte Wortlaut den Gemeinschaftsbehörden eindeutig ein Ermessen bei der Prüfung und der Beurteilung dieser Indizes ein.

    193. Zum einen fordern diese Bestimmungen nur die Prüfung der „relevanten“ Wirtschaftsfaktoren und -indizes, „die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft widerspiegeln“(116).

    194. Zum anderen ergibt sich aus dem Wortlaut der Artikel 3 Absatz 5 letzter Satz der Grundverordnung und 3.4 des Antidumping-Übereinkommens, dass die Liste der dargelegten Wirtschaftsfaktoren und -indizes „nicht erschöpfend“ ist. Diesen Bestimmungen zufolge sind weder einer noch mehrere dieser Faktoren notwendigerweise maßgeblich.

    195. Diese Liste dient also offensichtlich nur als Hinweis.

    196. Meines Erachtens sind die Gemeinschaftsbehörden aufgrund dieser Bestimmungen nur zur Prüfung derjenigen Faktoren verpflichtet, die für die Bewertung der eingetretenen Schädigung relevant sind. Im vorliegenden Fall hat die Kommission die Schadensfaktoren, die sie berücksichtigt hat, im Einzelnen dargelegt(117), und keine der Parteien hat gegen diese Bewertung Einwände erhoben.

    197. Die Prüfung der Relevanz dieser Faktoren erfordert eine komplexe wirtschaftliche Bewertung, bei der die Gemeinschaftsorgane wie gesagt über ein weites Ermessen verfügen. Die untersuchenden Behörden durften die berücksichtigten Umstände somit als maßgebliche und ausreichende Entscheidungsgrundlage ansehen.

    198. Demnach ist festzustellen, dass die Gemeinschaftsorgane das Ermessen, das ihnen bei der Bewertung komplexer wirtschaftlicher Sachverhalte eingeräumt wird, nicht überschritten haben, als sie bei der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren nur die relevanten Faktoren berücksichtigt haben, die Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hatten.

    199. Aus allen diesen Gründen komme ich zu dem Ergebnis, dass den Gemeinschaftsorganen weder bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der Ware noch bei der Beurteilung des Vorliegens und der Bedeutung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist.

    200. Dieses Ergebnis gilt nicht nur für die Einfuhren aus Indien, sondern auch für diejenigen mit Ursprung in Pakistan.

    201. Denn wie wir gesehen haben, wandten die Gemeinschaftsbehörden bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts der gleichartigen Ware für Indien und Pakistan dieselbe Methode an(118).

    202. Bei der Feststellung des Vorliegens einer Schädigung prüften die Gemeinschaftsorgane die Auswirkungen der Einfuhren aus Indien, Ägypten und Pakistan auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft kumulativ(119). Deshalb gelten die Schlussfolgerungen, zu denen sie gekommen sind, nicht nur für die Einfuhren aus Indien, sondern auch für die Waren mit Ursprung in Pakistan.

    203. Dagegen haben die Gemeinschaftsbehörden meines Erachtens dadurch gegen die Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung und 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens verstoßen, dass sie bei der Berechnung der Dumpingspanne für die untersuchte Ware die Methode der Nullbewertung der je nach Modell negativen Dumpingspannen angewandt haben. Die Rechtswidrigkeit dieser Berechnungsmethode beeinträchtigt die Gültigkeit des Artikels 1 der streitigen Verordnung, in dem der Satz des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien, Pakistan und Ägypten in die Gemeinschaft festgesetzt wird.

    204. Deshalb ist Artikel 1 der streitigen Verordnung für ungültig zu erklären, soweit der Rat bei der Feststellung der Dumpingspanne für die Einfuhren, um die es im vorliegenden Verfahren geht, die Methode der Nullbewertung der je nach Modell negativen Dumpingspannen angewandt hat.

    VI – Zur Gültigkeit der Folgeverordnungen

    205. Mit seiner zweiten und dritten Vorabentscheidungsfrage, die zusammen zu prüfen sind, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof, die Gültigkeit der Folgeverordnungen anhand des Gemeinschaftsrechts zu untersuchen. Hier geht es um die Frage, ob diese Folgeverordnungen nicht gegen die Artikel 1, 7 Absatz 1 und 9 Absatz 4 der Grundverordnung (gelesen in Verbindung mit den Artikeln 1, 7.1 und 9 des Antidumping-Übereinkommens) einerseits und den in den Artikeln 7 Absatz 2 und 9 Absatz 4 der Grundverordnung verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da sie nicht die Erstattung der gemäß der streitigen Verordnung erhobenen Antidumpingzölle vorsehen.

    206. Während Artikel 7 der Grundverordnung, wie wir gesehen haben, die Voraussetzung der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls durch die Kommission regelt, enthält Artikel 9 der Grundverordnung die Modalitäten der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls.

    207. Nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 9 Absatz 4 der Grundverordnung können diese Zölle nur dann eingeführt werden, wenn vorläufig (bei einem vorläufigen Antidumpingzoll) oder endgültig (bei einem endgültigen Antidumpingzoll) festgestellt wird, dass Dumping vorliegt und ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch geschädigt wird, und wenn das Gemeinschaftsinteresse Maßnahmen zur Beseitigung dieser Schädigung erforderlich macht.

    208. Nach den Artikeln 7 Absatz 2 und 9 Absatz 4 letzter Satz der Grundverordnung darf der Betrag dieser Zölle die ermittelte Dumpingspanne nicht übersteigen; er sollte jedoch niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen.

    209. Diese Bestimmungen haben im Wesentlichen die Formulierungen der Artikel 7.1, 7.2 und 9.1 des Antidumping-Übereinkommens in das Gemeinschaftsrecht übertragen.

    210. Die Klägerin macht in ihren Erklärungen(120) geltend, der Rat habe in der Verordnung Nr. 1644/2001 hinsichtlich der Einfuhren aus Indien ein niedrigeres Dumpingniveau festgestellt und in der Verordnung Nr. 160/2002 ein Dumping bei den Einfuhren aus Pakistan verneint. Die in der Grundverordnung aufgestellten Voraussetzungen seien somit bei der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls durch die streitige Verordnung nicht erfüllt gewesen. Folglich hätten die Gemeinschaftsbehörden diesen Verordnungen Rückwirkung verleihen und die Erstattung der aufgrund der streitigen Verordnung gezahlten Antidumpingzölle vorsehen müssen. Da dies nicht der Fall sei, verletzten die Folgeverordnungen den Verhältsnismäßigkeitsgrundsatz, denn der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei viel stärker als nötig geschützt worden.

    211. Somit ist zu prüfen, ob die Gemeinschaftsbehörden dadurch, dass sie nicht die Erstattung der aufgrund der streitigen Verordnung entrichteten Antidumpingzölle vorgesehen haben, gegen die einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnung und des Antidumping-Übereinkommens verstoßen haben. Insoweit ist zwischen den Verordnungen Nrn. 1644/2001 und 160/2002 einerseits und der Verordnung Nr. 696/2002 anderseits zu unterscheiden, da sie auf verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen.

    A –    Zur Gültigkeit der Verordnungen Nrn. 1644/2001 und 160/2002

    212. Die Verordnungen Nrn. 1644/2001 und 160/2002 wurden auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1515/2001 erlassen. Diese ermöglicht es bekanntlich der Gemeinschaft, eine gemäß der Grundverordnung erlassene Maßnahme mit den Empfehlungen und Entscheidungen des DSB im Bereich der Antidumpingmaßnahmen in Einklang zu bringen.

    213. Die Verordnung Nr. 1644/2001 ändert, wie wir gesehen haben, aufgrund der Empfehlungen des DSB die in der streitigen Verordnung getroffenen Feststellungen zu den Einfuhren mit Ursprung in Indien. Bei dieser Überprüfung hat der Rat festgestellt, dass diese Einfuhren in geringerem Umfang gedumpt waren, und folglich den in der streitigen Verordnung festgesetzten Satz des Antidumpingzolls geändert.

    214. Durch die Verordnung Nr. 160/2002 wird das Verfahren gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Pakistan eingestellt, da die Neuberechnung ergeben habe, dass keine von irgendeinem der pakistanischen Unternehmen vorgenommene Ausfuhr der fraglichen Ware gedumpt gewesen sei.

    215. Keine dieser beiden Verordnungen sieht die Erstattung der aufgrund der streitigen Verordnung entrichteten Antidumpingzölle vor. Im Gegensatz zu der Klägerin glaube ich jedoch nicht, dass die Gemeinschaftsorgane verpflichtet waren, eine Erstattung vorzusehen.

    216. In Artikel 3 der Verordnung Nr. 1515/2001 heißt es nämlich ausdrücklich: „Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Maßnahmen aufgrund der vorliegenden Verordnung ab ihrem Inkrafttreten wirksam und geben nicht zur Erstattung der vor diesem Zeitpunkt erhobenen Zölle Anlass.“(121) Dies beruht, wie sich aus der 6. Begründungserwägung der Verordnung ergibt, darauf, dass die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB nur für die Zukunft gelten. Die Vereinbarung verlangt von dem betroffenen Mitglied lediglich, dass er diese Empfehlungen und Entscheidungen entweder sofort oder nach Ablauf eines angemessenen Zeitraums umsetzt(122).

    217. Der Rat war also aufgrund der ihm nach dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO obliegenden Verpflichtungen nur gehalten, die streitige Verordnung mit den Feststellungen des DSB in Einklang zu bringen. Er war somit keineswegs verpflichtet, der Neuberechnung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren mit Ursprung in Indien und Pakistan Rückwirkung zu verleihen.

    B –    Zur Gültigkeit der Verordnung Nr. 696/2002

    218. Im Gegensatz zu den Verordnungen Nrn. 1644/2001 und 160/2002 wurde die Verordnung Nr. 696/2002 nicht in der Absicht erlassen, die streitige Verordnung im Hinblick auf die Empfehlungen und Entscheidungen des DSB zu ändern. Diese Verordnung bestätigt lediglich die auf die indischen Einfuhren eingeführten endgültigen Antidumpingzölle in der durch die Verordnung Nr. 1644/2001 geänderten Höhe. Diese auf Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung gestützte Neuberechnung diente allein dem Ziel, die auf die Einfuhren von Bettwäsche eingeführten Antidumpingzölle nach der Aufhebung der Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Pakistan und dem Ablauf der Maßnahmen betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Ägypten für die Zukunft anzupassen(123). Folglich war der Rat meines Erachtens keineswegs verpflichtet, im Rahmen dieser Überprüfung die Erstattung der aufgrund der streitigen Verordnung entrichteten Zölle vorzusehen.

    219. Aufgrund aller dieser Erwägungen bin ich der Auffassung, dass die Gemeinschaftsbehörden nicht gegen die anwendbaren Bestimmungen der Grundverordnung und des Antidumping‑Übereinkommens verstoßen haben, als sie in den Folgeverordnungen nicht die Erstattung der aufgrund der streitigen Verordnung entrichteten Antidumpingzölle vorgesehen haben.

    VII – Zu den Konsequenzen der Ungültigkeit der streitigen Verordnung

    220. Mit seiner fünften Frage ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen, die Modalitäten der Erstattung der aufgrund der streitigen Verordnung entrichteten Antidumpingzölle zu präzisieren.

    221. Die Festsetzung der Höhe des zu erstattenden Antidumpingzolls ist meines Erachtens eine Aufgabe, die gemäß Artikel 233 EG den zuständigen Organen der Gemeinschaft obliegt, denn diese sind nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Durchführung eines Vorabentscheidungsurteils erforderlich sind(124).

    222. Da ich festgestellt habe, dass Artikel 1 der streitigen Verordnung ungültig ist, weil dort eine falsche Berechnungsmethode für die Dumpingspanne angewandt wird, bin ich der Auffassung, dass die zuständigen Gemeinschaftsbehörden die streitige Verordnung überprüfen und die Dumpingspanne für die Einfuhren mit Ursprung in Indien, Ägypten und Pakistan aufgrund der in der ursprünglichen Untersuchung eingeholten Informationen neu berechnen müssen.

    223. Wird festgestellt, dass die tatsächliche Dumpingspanne, auf deren Grundlage die endgültigen Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der gezahlte Antidumpingzoll ist, so müssen die zuständigen Behörden den Satz des durch die streitige Verordnung eingeführten Antidumpingzolls entsprechend ändern und der zuständigen nationalen Behörde den Betrag der zu erstattenden Antidumpingzölle mitteilen.

    224. Was den Personenkreis betrifft, der die Erstattung erhalten kann, bin ich der Auffassung, dass alle Einführer, die aufgrund der streitigen Verordnung Antidumpingzölle entrichtet haben, gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Grundverordnung berechtigt sind, einen Antrag auf Erstattung zu stellen, wenn feststeht, dass die fraglichen Antidumpingzölle zum Zeitpunkt der Zahlung von Rechts wegen nicht geschuldet waren.

    225. Denn Artikel 11 der Grundverordnung, der die Überschrift „Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung“ trägt, bestimmt in Absatz 8, dass „ein Einführer die Erstattung der erhobenen Zölle beantragen [kann], wenn nachgewiesen wird, dass die Dumpingspanne, auf deren Grundlage die Zölle entrichtet wurden, beseitigt oder soweit verringert worden ist, dass sie niedriger als der geltende Zoll ist“.

    226. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist meines Erachtens nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Kommission ein Überprüfungsverfahren nach Artikel 11 Absätze 2 bis 7 der Grundverordnung einleitet. Diese Bestimmung muss vielmehr auch die Fälle erfassen, in denen aufgrund eines Urteils des Gerichtshofes, in dem die bei der Berechnung der Dumpingspanne angewandte Methode für rechtswidrig erklärt wird, festgestellt wird, dass die Dumpingspanne beseitigt oder verringert worden ist.

    VIII – Ergebnis

    227. Aufgrund der dargelegten Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, gestellten Fragen wie folgt zu beantworten:

    1.      Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan ist ungültig, soweit der Rat bei der Feststellung der Dumpingspanne für die untersuchte Ware die Methode der Nullbewertung der je nach Modell negativen Dumpingspannen angewandt hat.

    2.      Die zuständigen Behörden der Europäischen Gemeinschaft müssen die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um dem vorliegenden Vorabentscheidungsurteil nachzukommen.

    3.      Die Einführer, die aufgrund der Verordnung Nr. 2398/97 Antidumpingzölle entrichtet haben, können gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern deren Erstattung beantragen.


    1 – Originalsprache: Französisch.


    2 – ABl. L 336, S. 103.


    3 – ABl. 1994, L 336, S. 234.


    4 – ABl. L 336, S. 1.


    5 – Siehe auch Artikel XVI Absatz 4 des Übereinkommens, wo es heißt: „Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine Gesetze, sonstigen Vorschriften und Verwaltungsverfahren mit seinen Verpflichtungen aufgrund der als Anlage beigefügten Übereinkommen in Einklang stehen.“


    6 – Im Vorabentscheidungsersuchen wird insbesondere auf die Artikel 2.2.2 Ziffer ii, 2.4.2 und 3.4 des Antidumping-Übereinkommens hingewiesen. Zum besseren Verständnis werde ich den Inhalt dieser Bestimmungen im Laufe meiner Untersuchung wiedergeben.


    7 – Nach Artikel IV Absatz 3 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO nimmt der Allgemeine Rat der WTO, der sich aus Vertretern aller Mitglieder zusammensetzt, diese Aufgaben wahr.


    8 – Verordnung vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, nachstehend: Grundverordnung).


    9 – Siehe die 5. Begründungserwägung.


    10 – Siehe die Artikel 6, 7 und 9 der Grundverordnung. Der Einfachheit halber werde ich die Kommission und den Rat in Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse mit dem Sammelbegriff „Gemeinschaftsbehörden“ oder „Gemeinschaftsorgane“ bezeichnen.


    11 – Siehe Artikel 14 Absatz 1 der Grundverordnung.


    12 – Nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung gilt als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ „die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren … ausmacht“. Nach Artikel 5 Absatz 4 der Grundverordnung muss die Produktion insgesamt mehr als 50 v. H. der Gesamtproduktion der gleichartigen Ware darstellen.


    13 – Nach Artikel 1 Absatz 3 der Grundverordnung ist das Ausfuhrland normalerweise das Ursprungsland der betreffenden Ware.


    14 – Nach Artikel 1 Absatz 4 der Grundverordnung gilt als „gleichartige Ware“ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, oder eine Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, „aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind“. Nach Artikel 1 Absatz 3 der Grundverordnung ist das Ausfuhrland normalerweise das Ursprungsland der betreffenden Ware.


    15 – Siehe Artikel 2 Absatz 12 der Grundverordnung.


    16 – Vor der Einführung von Antidumpingzöllen müssen die Gemeinschaftsorgane somit die widerstreitenden Interessen abwägen und nicht nur die Interessen der Aus- und Einführer berücksichtigen, auf die sich die Untersuchung erstreckt, sondern auch die Interessen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der Benutzer und der Verbraucher. Diese Interessenabwägung spiegelt sich in Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung wider, der bestimmt, dass der Antidumpingzoll nicht den Betrag übersteigen darf, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erforderlich ist. Siehe dazu Urteile des Gerichts vom 29. September 2000 in der Rechtssache T‑87/98 (International Potash Company/Rat, Slg. 2000, II‑3179, Randnr. 42) und vom 8. Juli 2003 in der Rechtssache T‑132/01 (Euroalliages u. a./Kommission, Slg. 2003, II‑2359, Randnr. 45).


    17 – Gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung gilt dieser Grundsatz auch für den von der Kommission auferlegten vorläufigen Antidumpingzoll.


    18 – Verordnung (EG) Nr. 1069/97 vom 12. Juni 1997 (ABl. L 156, S. 11, nachstehend: vorläufige Verordnung).


    19 – Verordnung vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan (ABl. L 332, S. 1, nachstehend: streitige Verordnung).


    20 – Diese Konsultationen wurden gemäß Artikel 4 der Vereinbarung, des Artikels XXIII des GATT 1994 und des Artikels 17 des Antidumping-Übereinkommens beantragt.


    21 – Siehe den Bericht „Communautés européennes – Droits antidumping sur les importations de linge de lit en coton en provenance d’Inde“, auf der Internetsite der WTO (http://www.wto.org, unter der Referenz WT/DS141/R).


    22 – Siehe den Bericht „Communautés européennes – Droits antidumping sur les importations de linge de lit en coton en provenance d’Inde“, auf der Internetsite der WTO (http://www.wto.org, unter der Referenz WT/DS141/AB/R).


    23 – ABl. L 201, S. 10.


    24 – Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan und zur Aussetzung ihrer Anwendung gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien (ABl. L 219, S. 1).


    25 – Artikel 1 der Verordnung Nr. 1644/2001.


    26 – Artikel 2 der Verordnung Nr. 1644/2001.


    27 – Verordnung vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Pakistan (ABl. L 26, S. 1).


    28 – Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 160/2002 lief der gegen die Einfuhren von Bettwäsche mit Ursprung in Ägypten eingeführte Antidumpingzoll tatsächlich am 28. Februar 2002 aus, da innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Frist kein Antrag auf Überprüfung bei der Kommission eingegangen war.


    29 – Diese Vorschrift gestattet es den Gemeinschaftsbehörden, die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen zu überprüfen, wenn dies gerechtfertigt ist (z. B. wenn sich die Umstände betreffend das Dumping und die Schädigung wesentlich geändert haben).


    30 – Verordnung vom 22. April 2002 zur Bestätigung des mit der Verordnung Nr. 2398/97 eingeführten und mit der Verordnung Nr. 1644/2001 geänderten und ausgesetzten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Indien (ABl. L 109, S. 3).


    31 – Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).


    32 – Rechtssache C‑76/00 P (Slg. 2003, I‑79).


    33 – Randnr. 56.


    34 – Rechtssache C‑69/89 (Slg. 1991, I‑2069). In diesem Urteil hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass er befugt sei, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens der Gemeinschaftsorgane anhand der Bestimmungen des GATT 1947 zu prüfen, wenn die Gemeinschaft eine im Rahmen der WTO übernommene besondere Verpflichtung habe erfüllen wollen. Dies ist eine der beiden Ausnahmen von seiner ständigen Rechtsprechung, wonach die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst (siehe u. a. Urteile des Gerichtshofes vom 23. November 1999 in der Rechtssache C‑149/96, Portugal/Rat, Slg. 1999, I‑8395, Randnr. 47, vom 12. März 2002 in den Rechtssachen C‑27/00 und C‑122/00, Omega Air u. a., Slg. 2002, I‑2569, Randnr. 93, Petrotub und Republica/Rat, Randnr. 53, vom 30. September 2003 in der Rechtssache C‑93/02 P, Biret International/Rat, Slg. 2003, I‑10497, Randnr. 52, und vom 1. März 2005 in der Rechtssache C‑377/02, Van Parys, Slg. 2005, I‑1465, Randnr. 39, sowie Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005 in der Rechtssache T‑151/00, Laboratoire du Bain/Rat und Kommission, Slg. 2005, II‑0000, Randnr. 102). Als zweite Ausnahme hat der Gerichtshof im Urteil vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 70/87 (Fediol/Kommission, Slg. 1989, 1781, Randnrn. 19 bis 22) den Fall angeführt, dass der fragliche Gemeinschaftsrechtsakt ausdrücklich auf präzise Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweist (zu den WTO-Übereinkünften siehe insbesondere die Urteile Portugal/Rat, Randnr. 49, und Biret International/Rat, Randnr. 53).


    35 – Das Übereinkommen findet sich auf folgender Internetseite: http://untreaty.un.org/ilc/texts/instruments/français/traites/1_1_1969_français.pdf.


    36 – Hervorhebung von mir.


    37 – Siehe dazu die Artikel II Absatz 2 und XVI Absatz 4 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO.


    38 – Siehe u. a. Urteil vom 5. Februar 1963 in der Rechtssache 26/62 (Van Gend & Loos, Slg. 1963, 3).


    39 – Dritter Absatz der Präambel des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (Hervorhebung von mir).


    40 – Siehe die 1. und die 3. Begründungserwägung des Übereinkommens zur Errichtung der WTO sowie die Präambel des GATT 1994.


    41 – Siehe auch Artikel 17.6 Ziffer ii des Antidumping-Übereinkommens (Hervorhebung von mir).


    42 – Nach Artikel IV Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO setzt sich die Ministerkonferenz aus Vertretern aller Mitgliedstaaten der WTO zusammen. Sie ist befugt, in allen unter eines der Multilateralen Handelsübereinkommen fallenden Angelegenheiten Beschlüsse zu fassen und bestimmt die politische Ausrichtung der WTO.


    43 – Nach den Artikeln IV Absätze 2, 3 und 4 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO setzt sich der Allgemeine Rat aus Vertretern aller Mitglieder der WTO zusammen. Er ist das Prüfungsgremium für die Handelspolitiken und nimmt u. a. die Aufgaben des Streitbeilegungsgremiums wahr.


    44 – Gutachten vom 14. Dezember 1991 betreffend den „Entwurf eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft einerseits und den Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation andererseits über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums“ (Slg. 1991, I‑6079). Der Gerichtshof war insbesondere um eine Stellungnahme zur Vereinbarkeit des in dem Abkommen vorgesehenen gerichtlichen Kontrollmechanismus mit dem EWG-Vertrag ersucht worden.


    45 – Randnr. 39.


    46 – Randnr. 40.


    47 – Randnr. 42.


    48 – Randnr. 45.


    49 – Randnr. 46.


    50 – Die Verbesserungen des Streitbeilegungsmechanismus der WTO werden insbesondere dargestellt in den Aufsätzen von T. Cottier, „Dispute settlement in the World Trade Organization: characteristics and structural implications for the European Union“, in: Common Market Law Review, 1998, S. 325; P. Eeckout, „The domestic legal status of the WTO agreement: interconnecting legal systems“, in: Common Market Law Review, 1997, S. 37, und H. de Paemen, „The significance of the Uruguay Round“, in: J. H. J. Bourgeois, F. Berrod und E. Gippini Fournier, The Uruguay Round Results, European Interuniversity Press, Brüssel 1995, S. 33, insbesondere 39.


    51 – Es ist interessant festzustellen, dass das Panel „États-Unis – Lois, réglementations et méthode de calcul des marges de dumping (Réduction à zéro)“ in dem Bericht vom 31. Oktober 2005 (siehe die Internetsite der WTO http://www.wto.org unter der Referenz WT/DS294/R) die Auffassung vertreten hat, dass es nicht an die früheren Empfehlungen des Berufungsgremiums gebunden sei (Punkt 7.30).


    52 – Siehe Artikel 3 Absatz 7 der Vereinbarung.


    53 – Siehe Artikel 21 Absatz 1.


    54 – Siehe Artikel 22 Absatz 1.


    55 – Siehe die Artikel 3 Absatz 7 und 22 Absatz 1.


    56 – Siehe Artikel 21 Absatz 6.


    57 – Siehe insbesondere das Urteil Van Parys (Randnrn. 51 und 48).


    58 – Siehe insbesondere Urteile des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T‑162/94 (NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II‑427, Randnr. 72), vom 29. Januar 1998 in der Rechtssache T‑97/95 (Sinochem/Rat, Slg. 1998, II‑85, Randnr. 51), vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T‑118/96 (Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II‑2991, Randnr. 32) und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache T‑340/99 (Arne Mathisen/Rat, Slg. 2002, II‑2905, Randnr. 53).


    59 – Siehe z. B. Urteil des Gerichts in der Rechtssache Arne Mathisen/Rat (Randnr. 114).


    60 – Siehe insbesondere Urteile vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84 (Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809, Randnr. 19) und in der Rechtssache 255/84 (Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861, Randnr. 21).


    61 – Siehe insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 14. März 1990 in der Rechtssache C‑156/87 (Gestetner Holdings/Rat und Kommission, Slg. 1990, I‑781, Randnr. 43), vom 11. Juli 1990 in den Rechtssachen C‑305/86 und C‑160/87 (Neotype Techmashexport/Kommission und Rat, Slg. 1990, I‑2945, Randnrn. 48 ff.) und in den Rechtssachen C‑320/86 und C‑188/87 (Stanko France/Kommission und Rat, Slg. 1990, I‑3013) sowie Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T‑164/94 (Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II‑2681).


    62 – Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache Toyo/Rat (Randnr. 19) sowie Urteile des Gerichts in der Rechtssache Thai Bicycle/Rat (Randnr. 33), vom 15. Oktober 1998 in der Rechtssache T‑2/95 (Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 1998, II‑3939, Randnr. 292), in der Rechtssache Euroalliages u. a./Kommission (Randnr. 49) und in der Rechtssache Arne Mathisen/Rat (Randnr. 54.


    63 – Urteil Industrie des poudres sphériques/Rat (Randnr. 306).


    64 – Siehe z. B. Urteile des Gerichts in der Rechtssache International Potash Company/Rat (Randnr. 65) und vom 27. September 2005 in der Rechtssache T‑134/03 (Common Market Fertilizers/Kommission, Slg. 2005, II‑0000, Randnr. 156).


    65 – Nach Artikel 20 der Grundverordnung muss die Kommission die Betroffenen auf Antrag über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichten, auf deren Grundlage Maßnahmen eingeführt worden sind, vorausgesetzt, dass das Geschäftsgeheimnis gewahrt bleibt.


    66 – Hervorhebung von mir.


    67 – Ich erinnere daran, dass nach Artikel 2.1 des Antidumping-Übereinkommens „eine Ware als gedumpt … [gilt], wenn ihr Preis bei Ausfuhr von einem Land in ein anderes niedriger ist als der vergleichbare Preis der zum Verbrauch im Ausfuhrland bestimmten gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr“ (Hervorhebung von mir).


    68 – Hervorhebung von mir.


    69 – Nach Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Grundverordnung werden bei der Ermittlung des Normalwerts normalerweise die Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes zugrunde gelegt, wenn die verkauften Mengen 5 v. H. oder mehr der verkauften Mengen der betreffenden Ware in die Gemeinschaft ausmachen. Diese Verkäufe werden als „repräsentativ“ bezeichnet.


    70 – Siehe u. a. Urteil vom 10. März 1992 in der Rechtssache C‑175/87 (Matsushita Electric/Rat, Slg. 1992, I‑1409, Randnr. 32).


    71 – Urteil in der Rechtssache 69/89 (Nakajima/Rat, Randnrn. 35 und 61).


    72 – Diese Vorschrift bestimmt:


    „… die Beträge für Verwaltungs-, Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne [werden] anhand von Zahlen festgesetzt, die der untersuchte Hersteller oder Ausführer bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden:



    ii) anhand der gewogenen durchschnittlichen Kosten und Gewinne, die andere untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnen;


    …“ (Hervorhebung von mir).


    73 – Siehe Nrn. 8 bis 17.


    74 – Diese Vorschrift gestattet es den mit der Untersuchung beauftragten Behörden, stichprobenweise vorzugehen, wenn die Anzahl der Antragsteller, der Ausführer oder der Einführer, der Warentypen oder der Geschäftsvorgänge sehr groß ist. Die Untersuchung kann dann auf eine vertretbare Anzahl von Parteien, Waren oder Geschäftsvorgängen durch Stichproben, die nach den normalen statistischen Verfahren gebildet werden, beschränkt werden.


    75 – Siehe die 15. und die folgenden Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung.


    76 – Siehe die 23. und die folgenden Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung und die 18. Begründungserwägung der streitigen Verordnung, wo es heißt, dass die weitaus meisten an der Untersuchung teilnehmenden indischen Unternehmen auf den Export konzentriert seien und daher die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt nicht verkauften. Nur zwei ausführende Hersteller hätten zum Zeitpunkt der Stichprobenauswahl erklärt, dass sie die gleichartige Ware auf dem Inlandsmarkt verkauft hätten. Die Untersuchung habe jedoch ergeben, dass nur bei einem Unternehmen die Inlandsverkäufe im Untersuchungszeitraum repräsentativ gewesen seien.


    77 – Siehe die 33. und die folgenden Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung.


    78 – Siehe Nr. 11 der schriftlichen Erklärungen der Klägerin. Diese verweist insbesondere auf die Verwendung des Plurals der Wörter „Beträge“ und „andere … Ausführer oder Hersteller“ und auf den Begriff „gewogener Durchschnitt“ der „Beträge“.


    79 – Siehe Nr. 61 seiner Erklärungen.


    80 – Aus der 18. Begründungserwägung der streitigen Verordnung ergibt sich nämlich, dass die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegte Gewinnspanne dem gewogenen durchschnittlichen Gewinn entspricht, den das indische Unternehmen bei seinen gewinnbringenden Verkäufen auf dem Inlandsmarkt erzielt hat.


    81 – Nr. 12.


    82 – Siehe auch die 6. Begründungserwägung der Grundverordnung, wo es heißt, dass sich „[der Normalwert] in allen Fällen auf repräsentative Verkäufe im normalen Handelsverkehr … stützen“ muss (Hervorhebung von mir).


    83 – Rechtssache C‑105/90 (Slg. 1992, I‑677).


    84 – Randnr. 13. Siehe auch das Urteil des Gerichts in der Rechtssache Thai Bicycle/Rat (Randnr. 47) (Hervorhebung von mir).


    85 – Der Rat hat in der 74. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1644/2001 eingeräumt, dass diese Methode für die vorliegende Untersuchung nicht angemessen gewesen sei. Sie führe nämlich zu einer Diskriminierung der Ausführer, deren eigene, im normalen Handelsverkehr erzielte Gewinnspanne herangezogen werde, gegenüber denjenigen Ausführern, die unter Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe a der Grundverordnung fielen und für die die gewogenen durchschnittlichen Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und die Gewinne anderer Hersteller zugrunde gelegt würden.


    86 – Um „gerecht“ zu sein, muss dieser Vergleich nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf derselben Handelsstufe und unter Zugrundelegung von Verkäufen erfolgen, die zu möglichst nahe beieinander liegenden Zeitpunkten getätigt werden, sowie unter Berücksichtigung anderer Unterschiede, die die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen, wie etwa die Verkaufsbedingungen und die Besteuerung der Ware, ihre materiellen Eigenschaften oder die Währungsumrechnungen.


    87 – Siehe Urteil Petrotub und Republica/Rat (Randnr. 49).


    88 – Artikel 2.4.2 des Antidumping-Übereinkommens lautet:


    „… werden Dumpingspannen während der Untersuchung normalerweise durch einen Vergleich des gewogenen durchschnittlichen Normalwertes mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis aller vergleichbaren Ausfuhrgeschäfte oder durch einen Vergleich des Normalwertes mit den Ausfuhrpreisen je Geschäftsvorgang ermittelt. Ein gewogener durchschnittlicher Normalwert kann mit den Preisen einzelner Ausfuhrgeschäfte verglichen werden, wenn die Behörden feststellen, dass die Ausfuhrpreise je nach Käufer, Region oder Verkaufszeitraum erheblich voneinander abweichen, und wenn begründet wird, warum solche Unterschiede bei einem Vergleich der gewogenen Durchschnitte oder bei einem Vergleich je Geschäftsvorgang nicht angemessen berücksichtigt werden können.“


    89 – Siehe insbesondere Nr. 63 der Erklärungen des Rates und Nr. 21 der Erklärungen der Klägerin.


    90 – Diese Frage war übrigens ausdrücklich Gegenstand eines vom Finanzgericht Düsseldorf im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Metro International GmbH und dem Hauptzollamt Düsseldorf eingereichten Ersuchens um Vorabentscheidung über die Gültigkeit der streitigen Verordnung (C‑245/05).


    91 – Siehe die Nrn. 108 und 109 dieser Schlussanträge.


    92 – Man erhält auf diese Weise eine positive Dumpingspanne, wenn Dumping vorliegt, und eine negative Dumpingspanne, wenn kein Dumping vorliegt. Die positiven und negativen Beträge, die in diese Berechnung einfließen, zeigen genau, inwieweit der Ausfuhrpreis höher oder niedriger ist als der Normalwert.


    93 – Siehe Nr. 22 ihrer Erklärungen.


    94 – Siehe den in der Fußnote 51 dieser Schlussanträge zitierten Bericht.


    95 – Siehe Artikel 2 Absatz 11 Satz 2 der Grundverordnung sowie Randnr. 11 (unter 110) des Urteils Petrotub und Republica/Rat.


    96 – Siehe Randnr. 23 des Urteils.


    97– Ich erinnere daran, dass es sich bei der untersuchten Ware um verschiedene Modelle von Bettwäsche handelte, die die mit der Untersuchung beauftragten Behörden als austauschbar ansahen (siehe 10. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung).


    98 –      Ich bezeichne die Dumpingspannen in absoluten Werten, obwohl sie normalerweise in Form eines Prozentsatzes des Preises frei Gemeinschaftsgrenze ausgedrückt werden, von dem ich in diesen Beispielen absehe.


    99 – Hervorhebung von mir.


    100 – Nr. 65.


    101 – Wie wir wissen, bezeichnet der Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht.


    102 – Siehe Artikel 3 Absatz 1 der Grundverordnung.


    103 – Zu diesen Wirtschaftsfaktoren und -indizes gehören „die Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss, [die] Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, [der] tatsächliche und [der] potenzielle Rückgang von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung“.


    104– Zu diesen Faktoren gehören die „tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten“.


    105– Artikel 3.4 des Antidumping-Übereinkommens bestimmt: „Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen inländischen Wirtschaftszweig umfasst eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs beeinflussen, so zum Beispiel die tatsächliche und potenzielle Verringerung des Absatzes, der Gewinne, der Produktion, des Marktanteils, der Produktivität, der Investitionserträge oder der Kapazitätsauslastung; Faktoren, die die Inlandspreise beeinflussen; die Höhe der Dumpingspanne; tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen und Cash‑flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise maßgeblich.“


    106 – Siehe die 52. bis 57. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung.


    107 – Siehe die Fußnote 74.


    108 – Siehe die 61. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung.


    109 – Siehe die 81. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung.


    110 – Siehe die 40. und die folgenden Begründungserwägungen der streitigen Verordnung.


    111 – Zur Veranschaulichung vgl. die 82. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung, wo es heißt, dass die Verkäufe in der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum mengenmäßig um 17 % zurückgegangen seien, während die Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nur um 1,5 % zurückgegangen seien.


    112 – Siehe die 40. Begründungserwägung der streitigen Verordnung sowie Nr. 69 der Erklärungen des Rates.


    113 – Siehe die 51. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1644/2001.


    114 – Siehe die 81. bis 94. Begründungserwägung der vorläufigen Verordnung.


    115 – Siehe die Nrn. 27 bis 30.


    116 – Hervorhebung von mir.


    117 – Siehe die Fußnote 115 dieser Schlussanträge.


    118 – Siehe die Nrn. 128 und 129 dieser Schlussanträge.


    119 – Siehe die 64. und die folgenden Begründungserwägungen der vorläufigen Verordnung.


    120–   Siehe Nrn. 47 ff.


    121 – Hervorhebung von mir.


    122 – Siehe insbesondere Artikel 21 Absatz 3 der Vereinbarung.


    123 – Diese Überprüfung war notwendig, weil die im Rahmen der streitigen Verordnung vorgenommene Feststellung der Schädigung und des ursächlichen Zusammenhangs auf der Prüfung der gemeinsamen Auswirkungen der Einfuhren aus Indien, Ägypten und Pakistan beruhte (siehe 3. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 696/2002).


    124 – Siehe insbesondere Urteil des Gerichts vom 20. Mai 1999 in der Rechtssache T‑220/97 (H & R Ecroyd/Kommission , Slg. 1999, II‑1677, Randnr. 49).

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