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Document 62003TJ0327

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2007.
Stichting Al-Aqsa gegen Rat der Europäischen Union.
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus - Einfrieren von Geldern - Nichtigkeitsklage - Begründung.
Rechtssache T-327/03.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 II-00079*

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:211





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 11. Juli 2007 – Al-Aqsa/Rat

(Rechtssache T-327/03)

„Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Begründung“

1.                     Verfahren – Beschluss, der den angefochtenen Beschluss während des laufenden Verfahrens ersetzt (vgl. Randnrn. 33-36)

2.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates; Gemeinsamer Standpunkt 2001/931 des Rates, Art. 1 Abs. 4 und 6) (vgl. Randnrn. 53-55, 56-58)

3.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Heilung eines Begründungsmangels während des gerichtlichen Verfahrens – Unzulässigkeit (Art. 253 EG) (vgl. Randnr. 65)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses 2003/480/EG des Rates vom 27. Juni 2003 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/974/EG (ABl. L 160, S. 81) und des Beschlusses 2003/646/EG des Rates vom 12. September 2003 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/480 (ABl. L 229, S. 22)

Tenor

1.

Der Beschluss 2006/379/EG des Rates vom 29. Mai 2006 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/930/EG wird für nichtig erklärt, soweit er die Stichting Al‑Aqsa betrifft.

2.

Über den Antrag, der darauf abzielt, die Verordnung Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 gemäß Art. 241 EG für rechtswidrig zu erklären, ist nicht zu entscheiden.

3.

Der Rat trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der Stichting Al‑Aqsa.

4.

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.

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