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Judgment of the Court of First Instance (Second Chamber) of 1er mars 2005. # Sergio Rossi SpA v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs) (OHIM). # Community trade mark - Opposition proceedings - National and international word marks MISS ROSSI - Application for a Community word mark SISSI ROSSI - Similarity of the goods - Similarity of the marks - Article 8(1)(b) of Regulation (EC) No 40/94. # Case T-169/03.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 1er mars 2005. Sergio Rossi SpA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Nationale und internationale Wortmarken MISS ROSSI - Anmeldung des Wortzeichens SISSI ROSSI als Gemeinschaftsmarke - Ähnlichkeit der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. Rechtssache T-169/03.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 1er mars 2005. Sergio Rossi SpA gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM). Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Nationale und internationale Wortmarken MISS ROSSI - Anmeldung des Wortzeichens SISSI ROSSI als Gemeinschaftsmarke - Ähnlichkeit der Waren - Ähnlichkeit der Zeichen - Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94. Rechtssache T-169/03.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 II-00685
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2005:72
Date of document:
01/03/2005
Date lodged:
12/05/2003
Author:
Gericht
Country or organisation from which the request originates:
Italien
Form:
Urteil
Additional information:
POURVOI C-214/05 P
Authentic language:
Italienisch
Type of procedure:
Nichtigkeitsklage - Unbegründet
Applicant:
Einzelperson
Defendant:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, EU-Institutionen und –Einrichtungen
Judge-Rapporteur:
Pirrung
Treaty:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Nationale und internationale Wortmarken MISS ROSSI – Anmeldung des Wortzeichens SISSI ROSSI als Gemeinschaftsmarke – Ähnlichkeit der Waren – Ähnlichkeit der Zeichen – Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94“
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 1. März 2005
Leitsätze des Urteils
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage vor dem Gemeinschaftsrichter – Klageschrift – Klagebeantwortung des Streithelfers
– Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Rechtliche Gesichtspunkte, die in der Klageschrift und dem Schriftsatz
nicht selbst enthalten sind – Pauschale Verweisung auf andere Schriftstücke – Unzulässigkeit
(Satzung des Gerichtshofes, Artikel 21; Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c, 46 und 135 § 1 Absatz
2)
2. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers
einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr
der Verwechslung mit der älteren Marke – Notwendiger Nachweis der Produktähnlichkeit auch bei Zeichenidentität
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
3. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers
einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr
der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarken SISSI ROSSI und MISS ROSSI
(Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b)
1. Nach Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts muss die Klageschrift
eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Die Angaben zu den Klagegründen müssen hinreichend klar und deutlich sein,
damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht – gegebenenfalls ohne Einholung weiterer Informationen –
über die Klage entscheiden kann. Auch wenn der Text der Klageschrift zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf in der Anlage
beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden darf, kann doch eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke,
selbst wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen
Ausführungen ausgleichen. Es ist es nicht Sache des Gerichts, für die Parteien die möglicherweise einschlägigen Klagegründe
und Argumente in den Anlagen zu suchen. Diese Rechtsprechung lässt sich gemäß Artikel 46 der Verfahrensordnung, der bei Rechtsstreitigkeiten
betreffend das geistige Eigentum gemäß Artikel 135 § 1 Absatz 2 der Verfahrensordnung anwendbar ist, auf die Klagebeantwortung
eines Streithelfers übertragen, der erst einen Widerspruch eingelegt hatte und danach am Verfahren vor der Beschwerdekammer
des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) beteiligt war.
Daher sind eine Klageschrift und eine Klagebeantwortung, sofern darin auf die von der Klägerin und der Streithelferin beim
Amt eingereichten Schriftstücke verwiesen wird, insoweit unzulässig, als sich der in ihnen enthaltene Gesamtverweis nicht
den jeweiligen, in der Klageschrift und der Klagebeantwortung entwickelten Angriffs- und Verteidigungsmitteln und Argumenten
zuordnen lässt.
(vgl. Randnrn. 30-31)
2. Wie aus dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke hervorgeht, setzt
eine Verwechslungsgefahr im Sinne dieser Bestimmung eine Identität oder Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen
voraus. Selbst bei Identität des angemeldeten Zeichens mit einer Marke, deren Kennzeichnungskraft besonders ausgeprägt ist,
bleibt daher außerdem nachzuweisen, dass eine Ähnlichkeit zwischen den Waren oder Dienstleistungen besteht, die mit den einander
gegenüberstehenden Marken gekennzeichnet werden.
(vgl. Randnr. 53)
3. Für französische und italienische Durchschnittsverbraucherinnen besteht keine Verwechslungsgefahr zwischen dem als Gemeinschaftsmarke
für „Damentaschen“ in Klasse 18 des Nizzaer Abkommens angemeldeten Wortzeichen SISSI ROSSI und der Wortmarke MISS ROSSI für
„Damenschuhe“ in Klasse 25 des Nizzaer Abkommens, die als ältere Marke in Italien eingetragen ist und außerdem als internationale
Marke in Frankreich Schutz genießt.
Zwar schließen die Unterschiede zwischen den betreffenden Waren, die vor allem darauf beruhen, dass es sich nicht um konkurrierende
Produkte handelt, für sich genommen eine etwaige Verwechslungsgefahr noch nicht aus. Die höchstens im mittleren Bereich liegenden,
wenn nicht nur schwachen Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen genügen aber nicht, um deren Unterschiede zu überwiegen, so dass
die Verbraucher sie nicht verwechseln werden.
(vgl. Randnrn. 57, 68, 76, 79-80)
URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer) 1. März 2005(1)
In der Rechtssache T‑169/03
Sergio Rossi SpA mit Sitz in San Mauro Pascoli, Forlì-Cesena (Italien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Ruo,
Klägerin,
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch P. Bullock und O. Montalto als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte am Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: SissiRossiSrl mit Sitz in Castenaso di Villanova, Bologna (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verea, M. Bosshard und
K. Muraro,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 28. Februar 2003 (Sache R 569/2002-1)
zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Calzaturificio Rossi SpA und der Sissi Rossi Srl
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung sowie der Richter A. W. H. Meij und S. Papasavvas,
Kanzler: D. Christensen, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 12. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift, aufgrund der am 12. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des HABM, aufgrund der am 11. September 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin, auf die mündliche Verhandlung vom 14. September 2004
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1
Am 1. Juni 1998 meldete die Streithelferin beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (im Folgenden:
Amt) nach der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)
in geänderter Fassung eine Gemeinschaftsmarke an.
2
Dabei handelt es sich um das Wortzeichen SISSI ROSSI.
3
Es wurde u. a. für die Waren „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten
sind; Häute und Felle; Reise‑ und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirr und
Sattlerwaren“ in Klasse 18 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für
die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 angemeldet.
4
Die Anmeldung wurde am 22. Februar 1999 im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 12/1999 veröffentlicht.
5
Am 21. Mai 1999 erhob die Calzaturificio Rossi SpA nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung Nr. 40/94 gegen die angemeldete
Marke Widerspruch hinsichtlich der Waren „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind; Häute und Felle; Reise‑ und Handkoffer“.
6
Der Widerspruch war gestützt auf die am 11. November 1991 in Italien eingetragene Wortmarke MISS ROSSI (Nr. 553 016) und die
am selben Tag mit Schutzwirkung für Frankreich registrierte internationale Marke MISS ROSSI (Nr. 577 643). Diese älteren Marken
sind für die Waren „Schuhe“ in Klasse 25 des Abkommens von Nizza geschützt.
7
Auf Antrag der Streithelferin legte die Calzaturificio Rossi SpA Nachweise für die ernsthafte Benutzung der älteren Marken
in den fünf Jahren vor Veröffentlichung der streitigen Anmeldung vor.
8
Durch einen am 22. November 2000 notariell beurkundeten Unternehmenszusammenschluss mit der Calzaturificio Rossi SpA ist die
Klägerin, die seither die Bezeichnung Sergio Rossi SpA führt, zur Inhaberin der älteren Marken geworden.
9
Mit Entscheidung vom 30. April 2002 wies die Widerspruchsabteilung die Anmeldung für alle mit dem Widerspruch angegriffenen
Waren zurück. Zur Begründung führte die Widerspruchsabteilung im Wesentlichen aus, dass die Klägerin die ernsthafte Benutzung
der älteren Marken nur für die Waren „Damenschuhe“ nachgewiesen habe, die den in der Anmeldung aufgeführten Waren „Leder und
Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise‑ und Handkoffer“
ähnlich seien. Der französische Verbraucher nehme auch die Zeichen als ähnlich wahr.
10
Am 28. Juni 2002 erhob die Streithelferin gegen diese Entscheidung der Widerspruchsabteilung beim Amt eine Beschwerde.
11
Mit Entscheidung vom 28. Februar 2003 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) hob die Erste Beschwerdekammer des Amtes die
Entscheidung der Widerspruchsabteilung auf und wies den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer im
Wesentlichen aus, dass zwischen den Zeichen eine nur geringe Ähnlichkeit bestehe. Aus einer vergleichenden Prüfung der Vertriebswege,
der Verwendungszwecke und der Art der betroffenen Waren zog die Beschwerdekammer den Schluss, dass die Unterschiede zwischen
den Waren gegenüber ihren wenigen Gemeinsamkeiten bei weitem überwögen. Dabei prüfte und verwarf die Beschwerdekammer auch
das Vorbringen, wonach „Damenschuhe“ und „Damentaschen“ deshalb ähnlich seien, weil sie einander als Produkte ergänzten. Die
Beschwerdekammer verneinte daher das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
Nr. 40/94.
Anträge der Verfahrensbeteiligten
12
Die Klägerin beantragt,
–
festzustellen, dass zwischen den Marken Verwechslungsgefahr besteht, und die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
–
hilfsweise festzustellen, dass die Marken hinsichtlich „Damentaschen“ und „Damenschuhen“ miteinander „unvereinbar“ und diese
Waren einander ähnlich sind;
–
dem Amt die Kosten aufzuerlegen.
13
Mit Schreiben vom 12. Februar 2004 hat die Klägerin klargestellt, dass sie mit ihrem Hauptantrag die Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung insgesamt begehrt und mit ihrem Hilfsantrag deren Teilaufhebung, soweit darin festgestellt wird, das zwischen
den Marken hinsichtlich der Waren „Damentaschen“ und „Damenschuhe“ keine Verwechslungsgefahr bestehe.
14
Das Amt und die Streithelferin beantragen,
–
die Klage abzuweisen;
–
der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
EntscheidungsgründeZu den erstmals beim Gericht eingereichten Beweismitteln
15
Zur Stützung ihres Vorbringens, dass Damenschuhe und Damentaschen ähnliche Waren seien, hat die Klägerin eine Reihe von Unterlagen
eingereicht, darunter besonders dem Internet entnommene Presseartikel, Werbeanzeigen und Fotografien, die Damenschuhe oder
Damentaschen zeigen. Die Streithelferin hat ihrerseits Internet-Ausdrucke vorgelegt, die das Vorbringen und die Beweismittel
der Klägerin entkräften sollen. Keines dieser Schriftstücke wurde im Verwaltungsverfahren vor dem Amt eingereicht.
Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
16
Das Amt macht geltend, dass diese von der Klägerin erstmals beim Gericht eingereichten Beweismittel unzulässig seien.
17
Die Klägerin hat hierauf in der mündlichen Verhandlung erwidert, die Beweismittel seien deshalb zuzulassen, weil die Beschwerdekammer
ihr rechtliches Gehör verletzt habe. So sei die Widerspruchsabteilung von Warenähnlichkeit ausgegangen. Da die Beschwerdekammer
beabsichtigt habe, die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wegen fehlender Warenähnlichkeit aufzuheben, hätte sie der Klägerin
vorher einen entsprechenden Hinweis und Gelegenheit geben müssen, sich dazu zu äußern und abzuwägen, ob die Einreichung zusätzlicher
Beweismittel zweckmäßig wäre. Diese von der Beschwerdekammer begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin rechtfertige
die Aufhebung ihrer Entscheidung. Jedenfalls aber seien die in der Klageschrift angeführten Beweismittel zulässig.
18
Weder das Amt noch die Klägerin haben sich zur Zulässigkeit der von der Streithelferin eingereichten Unterlagen geäußert.
Würdigung durch das Gericht
19
Soweit die Ausführungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung dahin zu verstehen sind, dass sie nunmehr einen Klagegrund
der Verletzung ihres in Artikel 73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 gewährleisteten rechtlichen Gehörs geltend macht, ist dieser
Klagegrund, wie vorab festzustellen ist, als unzulässig zurückzuweisen.
20
Denn nach Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts können neue Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe
des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden, es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden,
die erst während des Verfahrens zutage getreten sind.
21
Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Klägerin der Beschwerdekammer in ihrer Klageschrift keinen Verstoß gegen Artikel
73 Satz 2 der Verordnung Nr. 40/94 vorgeworfen hat.
22
Der Umstand, dass die Beschwerdekammer der Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung
mangels Warenähnlichkeit keinen vorherigen Hinweis gegeben hatte, lag außerdem bereits vor, als die Klägerin ihre Klageschrift
bei der Kanzlei des Gerichts einreichte, und war ihr auch bekannt, so dass darin kein neuer rechtlicher oder tatsächlicher
Grund im Sinne von Artikel 48 § 2 Absatz 1 der Verfahrensordnung liegen kann.
23
Soweit das Vorbringen, die Beschwerdekammer habe das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, die behauptete Zulässigkeit der
von der Klägerin eingereichten Beweismittel stützen soll, ist es dagegen ungeeignet.
24
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die beim Gericht gemäß Artikel 63 der Verordnung Nr. 40/94
erhobene Klage auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern des Amtes gerichtet ist (Urteile
des Gerichts vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache T-247/01, eCopy/HABM [ECOPY], Slg. 2002, II‑5301, Randnr. 49, vom 6.
März 2003 in der Rechtssache T‑128/01, DaimlerChrysler/HABM [Kühlergrill], Slg. 2003, II‑701, Randnr. 18, und vom 13. Juli
2004 in der Rechtssache T‑115/03, Samar/HABM – Grotto [GAS STATION], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht,
Randnr. 13).
25
Tatsachen, die vor dem Gericht geltend gemacht werden, ohne dass sie vorher den Dienststellen des Amtes zur Kenntnis gebracht
worden sind, können die Rechtmäßigkeit einer solchen Entscheidung nur berühren, wenn das Amt sie von Amts wegen hätte berücksichtigen
müssen (Urteil ECOPY, Randnr. 46, und Urteil GAS STATION, Randnr. 13). Insoweit ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Satz 2
der Verordnung Nr. 40/94, wonach das Amt in einem Verfahren betreffend relative Eintragungshindernisse bei der Sachverhaltsermittlung
auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt ist, dass das Amt nicht verpflichtet ist, von Amts wegen Tatsachen
zu berücksichtigen, die von den Beteiligten nicht vorgetragen worden sind. Solche Tatsachen können demnach die Rechtmäßigkeit
einer Entscheidung der Beschwerdekammer nicht in Frage stellen (Urteil GAS STATION, Randnr. 13).
26
Wenn die Klägerin der Auffassung ist, dass ihr die Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Artikel 73 Satz 2 der Verordnung Nr.
40/94 die Möglichkeit genommen hat, die fraglichen Beweismittel rechtzeitig im Verwaltungsverfahren vorzulegen, hätte sie
einen solchen Klagegrund zur Stützung ihres Antrags auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung geltend machen müssen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin durch die Beschwerdekammer kann jedoch nicht zum Ergebnis haben, dass
das Gericht Tatsachen und Beweismittel prüft, die den Dienststellen des Amtes vorher nicht zur Kenntnis gebracht worden sind,
jedenfalls soweit es sie nicht von Amts wegen zu berücksichtigen hatte.
27
Die oben in den Randnummern 24 und 25 dargelegten Erwägungen gelten entsprechend für die von der Streithelferin eingereichten
Unterlagen. Soweit diese den Dienststellen des Amtes nicht vorher zur Kenntnis gebracht worden sind, können sie weder die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage stellen noch diese Entscheidung nachträglich rechtfertigen.
28
Demnach sind die von der Klägerin und der Streithelferin als Anlagen ihrer Schriftsätze eingereichten Beweismittel nicht zu
berücksichtigen.
Zu dem Verweis auf den gesamten Inhalt der Akten des Amtes
29
Sowohl die Klägerin als auch die Streithelferin verweisen in ihrem jeweiligen Schriftsatz auf ihr gesamtes Vorbringen im Verwaltungsverfahren.
30
Nach Artikel 21 der Satzung des Gerichtshofes und Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung muss die Klageschrift eine
kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung müssen die Angaben zu den Klagegründen hinreichend
klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht – gegebenenfalls ohne Einholung
weiterer Informationen – über die Klage entscheiden kann. Das Gericht hat weiter entschieden, dass zwar der Text der Klageschrift
zu bestimmten Punkten durch Bezugnahmen auf in der Anlage beigefügte Aktenauszüge untermauert und ergänzt werden kann, dass
jedoch eine pauschale Bezugnahme auf andere Schriftstücke, auch wenn sie der Klageschrift als Anlagen beigefügt sind, nicht
das Fehlen der wesentlichen Bestandteile der rechtlichen Ausführungen ausgleichen kann und dass es nicht Sache des Gerichts
ist, für die Parteien die möglicherweise einschlägigen Klagegründe und Argumente in den Anlagen zu suchen (vgl. Urteil des
Gerichts vom 21. März 2002 in der Rechtssache T‑231/99, Joynson/Kommission, Slg. 2002, II‑2085, Randnr. 154, bestätigt durch
Beschluss des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2003 in der Rechtssache C‑204/02 P, Joynson/Kommission, noch nicht in der amtlichen
Sammlung veröffentlicht, Randnr. 154, und Beschluss des Gerichts vom 29. November 1993 in der Rechtssache T‑56/92, Koelman/Kommission,
Slg. 1993, II‑1267, Randnrn. 21 und 23, und die dort zitierte Rechtsprechung). Diese Rechtsprechung lässt sich gemäß Artikel
46 der Verfahrensordnung, der bei Rechtsstreitigkeiten betreffend das geistige Eigentum gemäß Artikel 135 § 1 Absatz 2 der
Verfahrensordnung anwendbar ist, auf die Klagebeantwortung des anderen Beteiligten am Beschwerdeverfahren nach vorherigem
Widerspruch, der am Verfahren vor dem Gericht beteiligt ist, übertragen (Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache
T‑115/02, AVEX/HABM – Ahlers [a], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11).
31
Daher sind die Klageschrift und die Klagebeantwortung, sofern darin auf die von der Klägerin und der Streithelferin beim Amt
eingereichten Schriftstücke verwiesen wird, insoweit unzulässig, als sich der in ihnen enthaltene Gesamtverweis nicht den
jeweiligen, in der Klageschrift und der Klagebeantwortung entwickelten Angriffs‑ und Verteidigungsmitteln und Argumenten zuordnen
lässt.
Zum Hauptantrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insgesamt und zum Hilfsantrag auf Teilaufhebung der angefochtenen
Entscheidung Vorbringen der Verfahrensbeteiligten
32
Die Klägerin stützt ihre Klage als einzigen Klagegrund auf einen Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung
Nr. 40/94.
– Zu den angesprochenen Verkehrskreisen
33
Die Klägerin und das Amt betrachten als Durchschnittsverbraucher der fraglichen Waren die französischen und italienischen
Konsumentinnen. Die Streithelferin meint dagegen, maßgebliches Gebiet für den Markenvergleich sei allein Frankreich.
– Zur Ähnlichkeit der Waren
34
Was die Produktähnlichkeit anbelangt, so hält die Klägerin die von den älteren Marken geschützten „Damenschuhe“ und die in
der Anmeldung aufgeführten Erzeugnisse „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen
enthalten sind; Häute und Felle; Reise‑ und Handkoffer“ und insbesondere „Damentaschen“ für ähnlich.
35
Bei Damenbekleidung erfüllten sowohl Schuhe als auch Handtaschen eine ästhetische und dekorative Funktion. „Damenschuhe“ und
„Damentaschen“ seien auch deshalb gleichartig, weil sie häufig aus demselben Material gefertigt würden. Ebenso seien ihre
Endverbraucher und Vertriebswege identisch. Die italienischen und französischen Verbraucherinnen betrachteten Tasche und Schuhe
als ein Ensemble. Zwischen diesen Produkten bestehe daher ein Ergänzungsverhältnis, so dass sie als ähnlich anzusehen seien.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin weiter angemerkt, dass sich auch das Amt diese Betrachtungsweise in seinen
Richtlinien vom 10. Mai 2004 für das Widerspruchsverfahren zu Eigen gemacht habe.
36
Das Amt teilt hinsichtlich der Produktähnlichkeit die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach „Damenschuhe“ und die Waren
„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle; Reise‑
und Handkoffer“ einander nicht ähnlich seien.
37
Das Amt weist allerdings darauf hin, dass in der Entscheidungspraxis der Widerspruchsabteilungen „Bekleidungsstücke“ und „Schuhe“
einerseits und „Waren aus Leder oder Lederimitat und Taschen“ und insbesondere „Handtaschen“ andererseits als einander ergänzend
angesehen würden. Beispiele hierfür seien etwa die von der Widerspruchsabteilung erlassenen Entscheidungen Nrn. 1440/2000
vom 30. Juni 2000 (Local Boy’z/WHG Westdeutsche Handelsgesellschaft) und 2008/2000 vom 9. August 2000 (T. J. Hughes/TJ Investments).
Nach den oben in Randnummer 35 erwähnten Richtlinien für das Widerspruchsverfahren, insbesondere deren Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt
2.6.2, seien „Handtaschen“, „Schuhe“ und „Bekleidungsstücke“ aus Sicht des Verbrauchers einander ergänzende Waren. Auf eine
Frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hat das Amt mitgeteilt, dass dieser Punkt bei den nationalen Markenbehörden
im Rahmen ihrer Anhörung vor Erlass der genannten Richtlinien nicht auf einhellige Kritik gestoßen sei, da ihn das Amt in
diesem Fall normalerweise nicht in die Endfassung der Richtlinien übernommen hätte.
38
Die Streithelferin meint, dass die von den fraglichen Marken erfassten Waren nicht ähnlich seien. Die Klägerin habe kein Argument
gegen die Feststellung der Beschwerdekammer vorgebracht, dass „Damenschuhe“ den in der Anmeldung beanspruchten Waren mit Ausnahme
von „Damentaschen“ nicht ähnlich seien. Dass der Verbraucher bemüht sei, Schuhe und Tasche aufeinander abzustimmen, genüge
für die Annahme von Warenähnlichkeit nicht.
– Zur Ähnlichkeit der Zeichen
39
Nach Auffassung der Klägerin besteht zwischen den Zeichen ein „erheblicher“, nicht ein „unbeträchtlicher“ Grad an Ähnlichkeit.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ausgeführt, die Häufigkeit des Namens „Rossi“ schließe es nicht aus, dass ihm
für die mit der Marke MISS ROSSI gekennzeichneten Waren Unterscheidungskraft zukomme.
40
Das Amt schließt sich der von der Beschwerdekammer getroffenen Feststellung an, dass die Ähnlichkeit der Zeichen nur gering
sei.
41
Die Streithelferin wendet sich gegen die Annahme der Beschwerdekammer, dass die Zeichen MISS ROSSI und SISSI ROSSI ähnlich
seien. Die älteren Marken hätten keine erhöhte Kennzeichnungskraft. Da die Klägerin nicht bestritten habe, dass „Rossi“ ein
weit verbreiteter Name sei, müsse sich die Prüfung der Zeichen auf deren jeweiliges erstes Wort („Miss“ und „Sissi“) konzentrieren.
Diese ersten Wörter seien hinreichend unterschiedlich, um eine Ähnlichkeit der Zeichen entfallen zu lassen. Sie seien auch
dem Bedeutungsgehalt nach verschieden, was für ihre Unterscheidbarkeit genüge (Urteile des Gerichts vom 14. Oktober 2003 in
der Rechtssache T-292/01, Phillips-Van Heusen/HABM – Pash Textilvertrieb und Einzelhandel [BASS], Slg. 2003, II-4335, Randnr.
54, und vom 22. Juni 2004 in der Rechtssache T-185/02, Ruiz-Picasso u. a./HABM – DaimlerChrysler [PICARO], noch nicht in der
amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 56).
– Zur Verwechslungsgefahr
42
Die Klägerin trägt vor, da die Marke SISSI ROSSI speziell für Damentaschen benutzt werde und sie selbst in diesem Bereich
bereits tätig sei, bestehe die Gefahr, dass die in Frage stehenden Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht würden.
43
Das Amt hält dieses Argument für irrelevant.
Würdigung durch das Gericht
44
Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 ist auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke die angemeldete
Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität
oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen
in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt.
– Zur Abgrenzung des Streitstoffs
45
Zunächst lässt sich der Klageschrift, besonders dem ersten Klageantrag, und dem mündlichen Vorbringen der Klägerin entnehmen,
dass sie alle mit dem Widerspruch angegriffenen Waren und die mit den älteren Marken gekennzeichneten „Damenschuhe“ als ähnlich
betrachtet.
46
Jedoch ist, worauf die Streithelferin zu Recht hinweist, insoweit festzustellen, dass sich der Vortrag in der Klageschrift
ausschließlich auf „Damentaschen“ und „Damenschuhe“ bezieht. Da darin gegen die Feststellung der Beschwerdekammer, dass zwischen
„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häuten und Fellen; Reise‑
und Handkoffern“ einerseits und „Damenschuhen“ andererseits keine Ähnlichkeit besteht, nichts vorgetragen worden ist, hat
das Gericht die angebliche Ähnlichkeit dieser Waren nicht zu prüfen. Auch der Gesamtverweis auf das Vorbringen der Klägerin
vor dem Amt kann fehlenden Vortrag in der Klageschrift nicht heilen (vgl. oben, Randnr. 31). Schließlich hat die Klägerin
erst in der mündlichen Verhandlung und damit verspätet geltend gemacht, dass allen genannten Waren dieselben Vertriebswege
und die Fertigung aus demselben Rohstoff gemeinsam seien.
47
Was die älteren Marken angeht, so ist die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung, diese seien nach Artikel 43 Absatz
2 Satz 2 und Absatz 3 der Verordnung Nr. 40/94 als nur für „Damenschuhe“ eingetragen anzusehen, nicht gerügt worden.
48
Aus den Darlegungen in den vorstehenden Randnummern ergibt sich, dass der auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung insgesamt
gerichtete Hauptantrag zurückzuweisen und damit nur der auf ihre Teilaufhebung gerichtete Hilfsantrag zu prüfen ist. Folglich
ist lediglich die Ähnlichkeit zwischen „Damentaschen“ als Teil der „Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit nicht in
anderen Klassen enthalten“ der Klasse 18 einerseits und den mit den älteren Marken gekennzeichneten „Damenschuhen“ der Klasse
25 andererseits zu beurteilen.
– Zu den angesprochenen Verkehrskreisen
49
Da „Damenschuhe“ und „Damentaschen“ gängige, für ein weibliches Publikum bestimmte Konsumartikel sind, bestehen die angesprochenen
Verkehrskreise im Wesentlichen aus Durchschnittsverbraucherinnen.
50
Da die älteren Marken in Frankreich und Italien geschützt sind, bestehen die maßgeblichen Verkehrskreise grundsätzlich aus
französischen und italienischen Konsumentinnen.
51
Die Streithelferin macht allerdings geltend, das im vorliegenden Rechtsstreit relevante Schutzgebiet sei allein Frankreich.
52
Dazu ist festzustellen, dass über die Frage, ob Italien zum relevanten Schutzgebiet gehört, vom Gericht nur entschieden zu
werden braucht, wenn die französischen Verbraucher eine andere Sichtweise hätten als die italienischen. Jedoch hat kein Verfahrensbeteiligter
zwischen der Wahrnehmung der Waren durch die französischen Verkehrskreise und ihrer Wahrnehmung durch die italienischen Verkehrskreise
unterschieden. Daher ist die Warenähnlichkeit aus der Sicht dieser Verbraucher zu beurteilen, ohne dass eine Unterscheidung
erforderlich erscheint. Was die Zeichenähnlichkeit betrifft, so wird sie, soweit erforderlich, aus der Sicht der französischen
und der italienischen Verbraucher zu prüfen sein.
– Zur Ähnlichkeit der Waren
53
Wie aus dem Wortlaut von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 hervorgeht, setzt eine Verwechslungsgefahr
im Sinne dieser Bestimmung eine Identität oder Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen voraus. Selbst
bei Identität des angemeldeten Zeichens mit einer Marke, deren Kennzeichnungskraft besonders ausgeprägt ist, bleibt daher
zusätzlich nachzuweisen, dass eine Ähnlichkeit zwischen den Waren oder Dienstleistungen besteht, die durch die einander gegenüberstehenden
Marken gekennzeichnet sind (vgl. analog Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1998 in der Rechtssache C-39/97, Canon,
Slg. 1998, I‑5507, Randnr. 22).
54
Bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis der Waren zueinander
kennzeichnen, wie die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende
oder einander ergänzende Waren (vgl. zur Anwendung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung
der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteil Canon, Randnr. 23, und zur Anwendung
der Verordnung Nr. 40/94 Urteil des Gerichts vom 4. November 2003 in der Rechtssache T-85/02, Díaz/HABM – Granjas Castelló
[CASTILLO], noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 32).
55
Im vorliegenden Fall ist zunächst zu beachten, dass der Umstand, dass die fraglichen Produkte häufig aus demselben Rohstoff,
nämlich Leder oder Lederimitaten, gefertigt werden, bei der Beurteilung der Warenähnlichkeit berücksichtigt werden kann. Angesichts
der großen Bandbreite von Waren, die aus Leder oder Lederimitaten hergestellt werden können, genügt indessen dieser Faktor
allein nicht, um eine Ähnlichkeit der Waren zu begründen.
56
Was die Endverbraucher angeht, für die die fraglichen Produkte bestimmt sind, so ist darauf hinzuweisen, dass dieser Aspekt
nicht zu den in Randnummer 23 des Urteils Canon ausdrücklich genannten, relevanten Gesichtspunkten gehört, da der Gerichtshof
nicht die „Endverbraucher“, sondern den „Verwendungszweck“ der Erzeugnisse erwähnt hat. Jedenfalls aber hat die Beschwerdekammer
in Randnummer 36 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die maßgeblichen Verkehrskreise nicht spezialisiert
sind, sondern potenziell alle französischen und italienischen Verbraucherinnen umfassen. Unter diesen Umständen kann die Identität
der Endverbraucher der Waren kein aussagekräftiger Gesichtspunkt für die Beurteilung der Warenähnlichkeit sein.
57
Was die Verwendungszwecke der Waren betrifft, so hat die Beschwerdekammer zutreffend ausgeführt, dass diese verschieden sind,
da Schuhe der Fußbekleidung und Taschen dem Transport von Gegenständen dienen. Die Waren sind damit nicht gegeneinander austauschbar
und stehen daher in keinem Konkurrenzverhältnis.
58
Das Vorbringen der Klägerin, wonach diese Primärfunktionen der Waren gegenüber ihrer ästhetischen Funktion in der Damenbekleidung
nur sekundäre Bedeutung hätten sowie Damentaschen und -schuhe Luxusartikel seien, vermag nicht zu überzeugen. Auch wenn eine
Reihe von Produkten, besonders in der Bekleidungs- und Modebranche, gleichzeitig eine Primär- und eine ästhetische Funktion
erfüllen können, genügt dies allein nicht, um beim Verbraucher die Vorstellung hervorzurufen, dass solche Waren von demselben
Unternehmen oder von wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Dieses Kriterium ist zu allgemein, um die Ähnlichkeit
von Waren feststellen zu können. Zweitens sind Damenschuhe und ‑taschen nicht ausschließlich Luxusprodukte, deren dekorative
Funktion gegenüber ihrer Primärfunktion überwöge, die bei Schuhen die Fußbekleidung und bei Taschen der Transport von Gegenständen
bleibt.
59
Die Klägerin macht weiter geltend, dass „Damenschuhe“ und „Damentaschen“ einander ergänzende und aus diesem Grund ähnliche
Waren seien.
60
Nach der in Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2.6.1 der Richtlinien des Amtes für das Widerspruchsverfahren (vgl. oben, Randnr. 35)
gegebenen Definition handelt es sich bei einander ergänzenden Waren um Produkte, zwischen denen ein enger Zusammenhang in
dem Sinne besteht, dass eines von ihnen für die Verwendung des anderen unerlässlich oder bedeutsam ist, so dass die Verbraucher
denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung beider Produkte liege bei demselben Unternehmen.
61
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin eine solche Beziehung der funktionalen Komplementarität zwischen den betroffenen Waren
nicht nachgewiesen. Wie sich Teil 2 Kapitel 2 Abschnitt 2.6.2 der genannten Richtlinien (vgl. oben, Randnr. 35) entnehmen
lässt, erkennt zwar offenbar das Amt eine ästhetische und damit subjektive Komplementarität an, die bestimmt wird durch die
Gewohnheiten und Vorlieben der Verbraucher, wie sie durch Produktmarketing der Hersteller oder einfach durch Modeerscheinungen
entstehen können.
62
Jedoch hat die Klägerin weder im Verfahren vor den Dienststellen des Amtes noch auch erst im Verfahren vor dem Gericht den
Nachweis geführt, dass diese ästhetische oder subjektive Komplementarität das Stadium eines echten ästhetischen „Bedürfnisses“
in dem Sinne erreicht hat, dass die Verbraucher es als ungewöhnlich oder schockierend empfänden, eine Tasche zu tragen, die
nicht perfekt auf ihre Schuhe abgestimmt ist. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass ein gewisses Harmoniebestreben bei
Bekleidung ein durchgehendes Charakteristikum der gesamten Mode‑ und Bekleidungsbranche ist und damit ein zu allgemeiner Faktor,
um allein den Schluss zu rechtfertigen, die betreffenden Waren seien zueinander komplementär und aus diesem Grund einander
ähnlich. Es ist auch daran zu erinnern, dass die von der Klägerin erstmals beim Gericht vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel,
wie oben in Randnummer 19 ff. dargelegt, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht berühren können.
63
Dass Verbraucher eine Ware als Ergänzung oder Zubehör einer anderen Ware betrachten, genügt außerdem nicht, um bei ihnen die
Vorstellung erwecken zu können, dass die Waren dieselbe betriebliche Herkunft hätten. Dies setzte weiterhin voraus, dass die
Verbraucher die Vermarktung dieser Waren unter derselben Marke als üblich ansehen, was normalerweise mit sich bringt, dass
die Hersteller oder Händler der Waren großteils dieselben sind.
64
Die Beschwerdekammer hat nicht die Frage geprüft, ob Hersteller von Damenschuhen in der Regel auch Damentaschen produzieren.
Allerdings hat die Klägerin im Verfahren vor den Dienststellen des Amtes auch keine substanziierten oder durch Beweise untermauerten
Ausführungen gemacht, aus denen sich schließen ließe, dass nach der Vorstellung der maßgeblichen Verkehrskreise die Hersteller
von Schuhen üblicherweise dieselben sind wie die von Taschen. Sie hat nur allgemein behauptet, dass die Hersteller dieser
Produkte dieselben sein könnten. Weiterhin wird sowohl in den Richtlinien für das Widerspruchsverfahren als auch in den beiden
oben in Randnummer 37 zitierten Entscheidungen der Widerspruchsabteilung anerkannt, dass es traditionellerweise nicht üblich
ist, dass Handtaschen und Schuhe von denselben Herstellern oder miteinander verbundenen Herstellern vertrieben werden. Unter
diesen Umständen kann dieser Aspekt das Ergebnis der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Gesamtwürdigung der Verwechslungsgefahr
nicht in Frage stellen.
65
Was die Vertriebswege anbelangt, so hat die Beschwerdekammer zutreffend darauf verwiesen, dass die fraglichen Produkte zwar
manchmal, aber nicht stets und notwendig in denselben Geschäften verkauft würden. Sie hat auch anerkannt, dass hierin zwar
ein Element der Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren liegt, dass dieses aber nicht genügt, um den sonstigen Unterschieden
zwischen den Produkten ihre Bedeutung zu nehmen.
66
Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die fraglichen Produkte normalerweise in denselben Verkaufsstätten verkauft werden
oder die Verbraucher auch nur erwarteten, in Schuhgeschäften neben Schuhen auch eine größere Auswahl von Damentaschen zu finden
und umgekehrt. Ebenso wenig hat sie nachgewiesen, dass Verbraucher generell erwarteten, in der Produktpalette von Schuhherstellern
auch Taschen derselben Marke zu finden und umgekehrt.
67
Unter diesen Umständen ist die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung, wonach die Unterschiede zwischen den Waren
gegenüber ihren Ähnlichkeiten überwiegen, nicht zu beanstanden.
68
Indessen haben die Waren, wie sich aus den obigen Randnummern 55 und 65 ergibt, auch gewisse Gemeinsamkeiten; insbesondere
werden sie manchmal an denselben Verkaufsstellen angeboten. Die Unterschiede zwischen den Waren schließen daher für sich genommen
eine etwaige Verwechslungsgefahr noch nicht aus, besonders nicht im Fall der Identität des angemeldeten Zeichens mit einer
älteren Marke, die eine besonders ausgeprägte Kennzeichnungskraft besitzt (vgl. oben, Randnr. 53).
– Zur Ähnlichkeit der Zeichen
69
Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Ähnlichkeit der
betreffenden Marken nach Bild, Klang oder Bedeutung auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Marken hervorrufen, wobei
insbesondere die unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil BASS, Randnr. 47,
und die dort zitierte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall ist bei dieser Beurteilung auf die Wahrnehmung der italienischen
und französischen Verbraucher abzustellen (vgl. oben, Randnrn. 49 bis 52).
70
In bildlicher Hinsicht ist das zweite Wort der fraglichen Zeichen, also „Rossi“, identisch. Die ersten Wörter („Sissi“ und
„Miss“) haben Gemeinsamkeiten, nämlich die drei Buchstaben „iss“, jedoch ist das fünf Buchstaben zählende Wort „Sissi“ der
Anmeldemarke länger als das aus nur vier Buchstaben gebildete Wort „Miss“. Schriftbildliche Unterschiede bilden die Anfangsbuchstaben
„S“ und „M“ und die Endbuchstaben „i“ und „s“.
71
In klanglicher Hinsicht hat die Beschwerdekammer zu Recht darauf hingewiesen, dass beide Zeichen durch den starken Klang der
beiden „s“ und das Vorhandensein nur eines Vokals, dem „i“, geprägt werden. Ebenfalls zutreffend hat sie erwähnt, dass beide
Ausdrücke eine unterschiedliche Anzahl von Silben haben und im Französischen, anders als im Italienischen, die Betonung auf
der letzten Silbe liegt.
72
In begrifflicher Hinsicht ist die Beschwerdekammer zu Recht davon ausgegangen, dass die italienischen und französischen Verbraucher
das Wort „Rossi“ als Familiennamen italienischer Herkunft wahrnehmen werden. Die Verfahrensbeteiligten sind sich weiterhin
darin einig, dass das Wort „Sissi“ als weiblicher Vorname erkannt wird. Ebenso ist unstreitig, dass die angesprochenen Verbraucher
das englische Wort „Miss“ in seiner Bedeutung „Fräulein“ verstehen. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass sowohl
das Zeichen MISS ROSSI als auch das Zeichen SISSI ROSSI an eine weibliche Person mit dem Familiennamen „Rossi“ denken lassen.
Dennoch besteht zwischen dem Wort „Miss“ („Fräulein“) und einem gegebenen Vornamen wie „Sissi“ dem Bedeutungsgehalt nach ein
Unterschied.
73
Da die Zeichen somit einige Ähnlichkeiten, aber auch Unterschiede aufweisen, hängt ihr Ähnlichkeitsgrad davon ab, ob ihr gemeinsames
Element, also das Wort „Rossi“, der unterscheidungskräftige und dominierende Bestandteil ist.
74
Dazu ist zunächst festzustellen, dass das Wort „Rossi“ in den Zeichen den zweiten Platz einnimmt und in ihnen in keiner Weise
hervorgehoben ist.
75
Weiterhin hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dass das Wort „Rossi“ der beherrschende Zeichenbestandteil sei, sondern
nur die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung beanstandet, wonach die Wörter „Sissi“ und „Miss“ die dominierenden
Bestandteile im Gesamteindruck der jeweiligen Marken seien.
76
Selbst wenn aber die Wörter „Miss“ in den älteren Marken und „Sissi“ in der Anmeldemarke nicht die dominierenden Zeichenbestandteile
sein sollten, sondern nur von gleichem Einfluss wie das Wort „Rossi“, genügen doch die oben in den Randnummern 70 bis 72 benannten
Unterschiede, um das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, es bestehe Zeichenähnlichkeit in erheblichem Maße. Es handelt
sich allenfalls um eine Ähnlichkeit mittleren Grades, wenn nicht nur schwache Ähnlichkeit.
– Zur Verwechslungsgefahr
77
Nach ständiger Rechtsprechung liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden
Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen
stammen. Dabei ist die Gefahr von Verwechslungen der Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft umfassend, anhand der Wahrnehmung
der Zeichen und Waren durch die maßgeblichen Verkehrskreise und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere
der Wechselbeziehung zwischen Zeichenähnlichkeit und Produktähnlichkeit, zu beurteilen (Urteil des Gerichts vom 9. Juli 2003
in der Rechtssache T‑162/01, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], Slg. 2003, II‑2821, Randnrn.
29 bis 33, und die dort zitierte Rechtsprechung).
78
Nach dieser Rechtsprechung ist die Verwechslungsgefahr umso größer, je größer die Kennzeichnungskraft der älteren Marke ist
(vgl. analog Urteil Canon, Randnr. 18, und Urteil des Gerichtshofes vom 22. Juni 1999 in der Rechtssache C‑342/97, Lloyd Schuhfabrik
Meyer, Slg. 1999, I‑3819, Randnr. 20).
79
Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die älteren Marken keine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzen. Es genügt also zu
prüfen, ob die Ähnlichkeiten zwischen den Zeichen ausreichen, um gegenüber den Unterschieden der fraglichen Produkte zu überwiegen
und eine Gefahr von Verwechslungen durch die angesprochenen Verkehrskreise zu begründen.
80
Das Gericht ist angesichts der oben in den Randnummern 57 ff. aufgeführten Unterschiede zwischen den Waren und der oben in
den Randnummern 70 bis 72 dargelegten Unterschiede zwischen den Zeichen der Auffassung, dass der Verbraucher die in Frage
stehenden Marken nicht miteinander verwechseln wird.
81
Die Klägerin verweist jedoch auf die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden und der
Verbraucher glauben könnte, die unter den Marken vertriebenen Waren stammten von demselben Unternehmen oder von wirtschaftlich
verbundenen Unternehmen.
82
Dazu ist zunächst festzustellen, dass sich die Klägerin nicht gegen die von der Beschwerdekammer getroffene Feststellung gewandt
hat, wonach der Familienname „Rossi“ weit verbreitet ist und nicht nur in den Augen der italienischen, sondern auch der französischen
Verbraucher einen typischen italienischen Familiennamen darstellt.
83
In einem Bereich wie der Bekleidungs‑ oder Modebranche, in dem aus Familiennamen bestehende Zeichen allgemein gebräuchlich
sind, lässt sich annehmen, dass im Allgemeinen ein weit verbreiteter Name im Handel häufiger auftauchen wird als ein seltener
Name. Aus diesem Grund wird der Verbraucher nicht davon ausgehen, dass zwischen allen Markeninhabern mit dem Familiennamen
„Rossi“ eine wirtschaftliche Verbindung besteht. Er wird daher nicht denken, dass Unternehmen, die Taschen der Marke SISSI
ROSSI produzieren, mit Herstellern von Schuhen der Marke MISS ROSSI wirtschaftlich verbunden oder identisch sind.
84
Ebenfalls unbeachtlich für die Beurteilung der Gefahr von Verwechslungen der älteren Marken mit der Anmeldemarke ist schließlich,
dass die Klägerin auch im Bereich der Handtaschenfertigung tätig ist. Denn die mit den Marken gekennzeichneten Waren sind
so zu prüfen, wie sie durch die Marken geschützt werden. Die älteren Marken sind aber nicht für „Waren aus Leder oder Lederimitationen,
soweit nicht in anderen Klassen enthalten“, eingetragen, sondern gelten als nur für „Damenschuhe“ eingetragen. Folglich kann
sich die Klägerin auf die älteren Marken nicht für den Schutz ihres Handtaschensortiments berufen.
85
Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass zwischen den in Frage stehenden Marken keine Verwechslungsgefahr
besteht. Das Gericht braucht daher nicht über die Fragen zu entscheiden, ob sich das maßgebende Schutzgebiet auf Frankreich
beschränkt und ob die betroffenen Verbraucherinnen Marken erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringen. Da der einzige Klagegrund
der Klägerin nicht durchgreift, ist die Klage abzuweisen.
Kosten
86
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da
die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des Amtes und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Zweite Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Pirrung
Meij
Papasavvas
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 1. März 2005.