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Document 62003TJ0068

Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 12. September 2007.
Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfen der Hellenischen Republik für das Luftfahrtunternehmen Olympic Airways - Entscheidung über die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und die Anordnung der Rückzahlung - Missbräuchliche Verwendung der Beihilfe - Neue Beihilfen - Beweislast - Anspruch auf rechtliches Gehör - Kriterium des privaten Gläubigers - Tatsächlicher Fehler - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründung - Art. 87 Abs. 1 und 3 Buchst. c EG.
Rechtssache T-68/03.

Sammlung der Rechtsprechung 2007 II-02911

ECLI identifier: ECLI:EU:T:2007:253

Parteien
Entscheidungsgründe
Tenor

Parteien

In der Rechtssache T‑68/03

Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE (früher Olympiaki Aeroporia AE) mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Waelbroeck und E. Bourtzalas, avocats, J. Ellison und M. Hall, Solicitors, sowie A. Kalogeropoulos, C. Tagaras und A. Chiotelis, avocats, dann P. Anestis, avocat, und T. Soames, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Triantafyllou und J. L. Buendía Sierra als Bevollmächtigte im Beistand von A. Oikonomou, avocat,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/372/EG vom 11. Dezember 2002 betreffend eine Beihilfe Griechenlands an Olympic Airways (ABl. 2003, L 132, S. 1)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, der Richter A. W. H. Meij, N. J. Forwood, der Richterin I. Pelikánová und des Richters S. Papasavvas,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 2006

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

I – Entscheidung von 1994

1. Am 7. Oktober 1994 erließ die Kommission die Entscheidung 94/696/EG über die dem Unternehmen Olympic Airways vom griechischen Staat gewährten Beihilfen (ABl. L 273, S. 22, im Folgenden: Entscheidung von 1994). Gemäß Art. 1 dieser Entscheidung waren die Strukturbeihilfen, die dem Unternehmen Olympic Airways (Olympiaki Aeroporia Ypiresies AE, früher Olympiaki Aeroporia AE, im Folgenden: Klägerin) gewährt worden oder vorgesehen waren, gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, falls die griechische Regierung einundzwanzig in diesem Artikel angeführte Zusagen erfülle. Diese Beihilfen bestanden in:

– staatlich verbürgten Beihilfen, die der Klägerin bisher gemäß Art. 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96 vom 26. Juni 1975 gewährt wurden (FEK A’154/26.07.1975);

– neuen staatlich verbürgten Beihilfen in Höhe von 378 Mio. US‑Dollar (USD) betreffend vor dem 31. Dezember 1997 für die Anschaffung von neuen Flugzeugen zu gewährende Darlehen;

– einer Senkung der Schuldenlast der Klägerin um 427 Mrd. Drachmen (GRD);

– einer Umwandlung der Schulden der Klägerin in Kapital in Höhe von 64 Mrd. GRD;

– einer Kapitalzufuhr von 54 Mrd. GRD in drei Tranchen von jeweils 19, 23 und 12 Mrd. GRD 1995, 1996 und 1997.

2. Die letzten vier dieser fünf Beihilfemaßnahmen waren Teil eines Kapitalaufstockungs‑ und Umstrukturierungsplans für die Klägerin für den Zeitraum 1994 bis 1997, der zuvor der Kommission übermittelt worden war.

3. Art. 1 der Entscheidung von 1994 machte indessen die Vereinbarkeit der fünf behandelten Beihilfen von der Erfüllung von einundzwanzig Zusagen der griechischen Regierung abhängig, um sicherzustellen, dass diese Beihilfen nicht die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigten. Aufgrund einiger dieser Zusagen, die sowohl die Klägerin als auch ihre Tochtergesellschaft Olympic Aviation betrafen, hatte Griechenland insbesondere

„a) vor dem 31. Dezember 1994 den Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75, der es dem griechischen Staat erlaubt, Bürgschaften für [der Klägerin] gewährte Darlehen zu übernehmen, aufzuheben;

b) sich in Zukunft nicht mehr in die Betriebsführung der [Klägerin] einzumischen, es sei denn, strikt innerhalb der Grenzen seiner Stellung als Aktionär;

c) der [Klägerin] vor dem 31. Dezember 1994 den steuerlichen Status einer Aktiengesellschaft, vergleichbar mit dem der griechischen Unternehmen des allgemeinen Rechts, zu übertragen, mit Ausnahme der Befreiung der [Klägerin] von eventuellen Steuern auf die Kapitalaufstockung [der Klägerin], die im Kapitalaufstockungs‑ und Umstrukturierungsplan [der Klägerin], der der Kommission übermittelt wurde (nachstehend der Plan genannt), vorgesehen ist;

e) [der Klägerin] im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht keine wie auch immer geartete Beihilfe mehr zu gewähren;

f) unverzüglich die erforderlichen Rechtsvorschriften für die wirksame Umsetzung der gehaltsbezogenen, sozialen und finanziellen Aspekte des Umstrukturierungsplans zu erlassen;

h) zum einen der Kommission jedes Jahr mindestens vier Wochen vor der Zahlung der einzelnen Tranchen der für Januar 1996 und Januar 1997 vorgesehenen Kapitalerhöhung einen Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans vorzulegen, um der Kommission die Stellungnahme und zum anderen einen Aufschub der Zahlung dieser Tranchen um vier Wochen zu ermöglichen, falls die Kommission den fraglichen Bericht einem unabhängigen Berater zur Prüfung vorlegen will;

i) die für 1995, 1996 und 1997 vorgesehenen Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen, falls die in Kapitel IV [der Entscheidung von 1994] dargelegten Ziele des Umstrukturierungsplans in den Vorjahren nicht erreicht wurden;

p) dafür zu sorgen, dass [die Klägerin] im Linienverkehr zwischen Athen und Stockholm sowie zwischen Athen und London im Zeitraum 1994 bis einschließlich 1997 keine Preisführerschaft ausübt;

s) dafür zu sorgen, dass während der gesamten Dauer des Umstrukturierungsplans die Zahl der von [der Klägerin] im Linienverkehr im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angebotenen Sitzplätze, einschließlich Zusatz- und Saisonflügen, jedoch ausschließlich Inlandsflügen nach den griechischen Inseln, das Sitzplatzangebot [der Klägerin] im EWR-Markt 1993 (3 518 778 Sitzplätze) nicht übersteigt, wobei jedoch eventuell eine Erhöhung berücksichtigt werden kann, die derjenigen des betreffenden Marktes entspricht;

t) dafür zu sorgen, dass die restlichen Darlehensbürgschaften zugunsten [der Klägerin] und die neuen vor dem 31. Dezember 1997 einzugehenden Bürgschaften, die im Umstrukturierungsplan ausdrücklich vorgesehen sind und sich auf 378 Mio. USD belaufen, den Bedingungen entsprechen, die im Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 genannt sind.

…“

4. 1995 wurde die erste in der Entscheidung von 1994 vorgesehene Kapitaltranche in Höhe eines Betrags von 13 Mrd. GRD an die Klägerin gezahlt.

II – Entscheidung von 1998

5. 1996 eröffnete die Kommission, die der Auffassung war, dass die Hellenische Republik bestimmte Auflagen gemäß Art. 1 der Entscheidung von 1994 nicht erfüllt hatte, und ebenfalls Zweifel bezüglich der Vereinbarkeit neuer und nicht mitgeteilter Beihilfen mit Art. 87 hegte, das Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG. Im Juli 1998 übermittelte die Hellenische Republik der Kommission einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan. Um die der Klägerin gewährten rechtswidrigen Beihilfen zu berücksichtigen, sah der überarbeitete Plan eine Senkung des Betrags der in der Entscheidung von 1994 vorgesehenen und noch nicht ausgezahlten zweiten und dritten Kapitaltranche vor.

6. Dieses Verfahren führte zum Erlass der Entscheidung 1999/332/EG der Kommission vom 14. August 1998 über die [der Klägerin] vom griechischen Staat gewährten Beihilfen (ABl. 1999, L 128, S. 1, im Folgenden: Entscheidung von 1998), in der die Kommission den genannten überarbeiteten Plan billigte. In Art. 1 Abs. 1 dieser Entscheidung erklärte die Kommission die Darlehensbürgschaften, die Verringerung der Schuldenlast sowie die Umwandlung von Schulden in Eigenkapital, die 1994 gebilligt worden waren, und neue Bürgschaften für Darlehen, die bis zum 31. Dezember 2000 für die Beschaffung neuer Flugzeuge aufgenommen werden sollten, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Sie reduzierte die Kapitalzuführung von 54 Mrd. GRD, die in der Entscheidung von 1994 vorgesehen war, auf 40,8 Mrd. GRD, die in drei Tranchen von 19 Mrd., 14 Mrd. und 7,8 Mrd. GRD in den Jahren 1995, 1998 und 1999 gezahlt werden sollten.

7. Die Gewährung dieser Beihilfen erfolgte aufgrund eines überarbeiteten Umstrukturierungsplans für die Jahre 1998 bis 2002 (im Folgenden: Umstrukturierungsplan oder Umstrukturierungsplan 1998) und war gemäß Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung von 1998 von der Erfüllung folgender Zusagen durch Griechenland abhängig:

„a) [Einhaltung der 21] in Artikel 1 der Entscheidung von 1994 aufgeführten Zusagen;

b) [Gewährleistung], dass [die Klägerin] im Linienverkehr zwischen Athen und Stockholm sowie zwischen Athen und London im Zeitraum 1998 bis einschließlich 2002 keine Preisführerschaft ausübt;

c) [Gewährleistung], dass bis einschließlich 2002 die Zahl der von [der Klägerin] auf Linienflügen im [Europäischen Wirtschaftsraum], einschließlich zusätzlicher und saisonaler Flüge und einschließlich der Dienste zwischen dem griechischen Festland und den Inseln, angebotenen Sitze nicht über der Zahl der im Jahr 1997 von [der Klägerin] im Markt [des Europäischen Wirtschaftsraums] angebotenen Sitze (7 792 243 Sitze) liegt, wobei jedoch eine eventuelle Erhöhung berücksichtigt werden kann, die dem Wachstum des betreffenden Marktes entspricht;

d) [Gewährleistung], dass [die Klägerin] bis zum 1. Dezember 1998 ein uneingeschränkt einsatzfähiges und angemessenes Managementinformationssystem (im Folgenden: MIS) eingerichtet hat. Griechenland legt der Kommission bis zum 1. Dezember 1998 einen Bericht in dieser Angelegenheit vor.“

8. Die Zahlung der letzten Tranche von 7,8 Mrd. GRD (etwa 22,9 Mio. Euro) war gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung von 1998 von der Einhaltung aller zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgelegten Auflagen sowie der Umsetzung des Umstrukturierungsplans von 1998 und der Erreichung der erwarteten Ergebnisse insbesondere hinsichtlich der Kosten‑ und Produktivitätskennzahlen abhängig. Spätestens zehn Wochen vor der Freigabe dieser letzten Tranche, die für den 15. Juni 1999 vorgesehen war, sowie zum Ende der Monate Oktober 1999, März 2000 und Oktober 2000 hatte die Hellenische Republik der Kommission einen Bericht über die Erfüllung aller Auflagen, die zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Beihilfe auferlegt worden waren, sowie über die Umsetzung des Umstrukturierungsplans von 1998 und die Erreichung der geplanten Ergebnisse vorzulegen.

III – Entwicklung der Klägerin nach der Entscheidung von 1998

9. Im September 1998 zahlte die Hellenische Republik die in der Entscheidung von 1998 vorgesehene zweite Kapitaltranche in Höhe von 14 Mrd. GRD (ungefähr 41 Mio. Euro) und gewährte ihr einen Teil der genehmigten Darlehensbürgschaften.

10. Mit Schreiben vom 7. Mai 1999 unterbreitete die Hellenische Republik der Kommission einen Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans von 1998. Mit Schreiben vom 12. und 19. Mai 1999 ersuchte die Kommission die griechischen Behörden um bestimmte Informationen. Diese ergänzten im Juni 1999 den genannten Bericht durch ein Memorandum. Dieser Bericht wurde von einem unabhängigen Sachverständigen (Deloitte & Touche) entsprechend den Vorschriften der Entscheidung von 1998 (Art. 1 dieser Entscheidung und Zusage gemäß Art. 1 Buchst. h der Entscheidung von 1994) überprüft.

11. Mit Schreiben vom 27. Juli 1999 übermittelte die Kommission den griechischen Behörden die im Bericht von Deloitte & Touche vom 21. Juli 1999 dargestellte Analyse der angeblichen Fehler bei der Durchführung des Umstrukturierungsplans von 1998. Mit diesem Schreiben forderte die Kommission die griechische Regierung u. a. auf, ihr einen aktualisierten Umstrukturierungsplan für die Klägerin vorzulegen, damit sie diesen im Hinblick auf die Bedingungen in Zusammenhang mit der Zufuhr der dritten und letzten Kapitaltranche in Höhe von 22,9 Mio. Euro überprüfen könne. Nach den Angaben in der angefochtenen Entscheidung räumte die Hellenische Republik in ihrer Antwort vom 26. August 1999 an die Kommission ein, dass der Umstrukturierungsplan überarbeitet werden müsse, um die erhofften Ergebnisse zu erreichen und der Kommission eine Befürwortung der Freigabe der letzten Tranche zu ermöglichen.

12. Mit Schreiben vom 7. Juli 1999 hatten die griechischen Behörden der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, die Betriebsführung der Klägerin einem in der internationalen Betriebsführung erfahrenen Unternehmen aufgrund einer internationalen Ausschreibung zu übertragen. Der Zuschlag wurde dem Beratungsunternehmen Speedwing, einer Tochtergesellschaft der British Airways, erteilt. Er sah zugleich eine Option der British Airways für den Erwerb von 20 % der Aktien der Klägerin binnen eines Jahres nach Unterzeichnung des Betriebsführungsvertrags vor.

13. Im Anschluss an die Sitzung vom 3. August 1999 in Brüssel zwischen der neuen von Speedwing gestellten Führungsmannschaft und Beamten der Kommission legten die griechischen Behörden mit Schreiben vom 18. November 1999 einen überarbeiteten Umstrukturierungsplan von Speedwing vor (im Folgenden: Speedwing-Plan). Den Akten ist zu entnehmen, dass diesem überarbeiteten Plan, der den Zeitraum von 2000 bis 2004 umfasste, ein Unternehmensplan beilag. Die Durchführung des Speedwing-Plans wurde begonnen, ohne das Ergebnis seiner Prüfung durch die Kommission abzuwarten. In seinem Erstbericht über diesen Plan äußerte Deloitte & Touche wegen einiger Aspekte Bedenken. Der wesentliche Unterschied zwischen diesem Plan und dem 1998 und Anfang 1999 durchgeführten Plan von 1998 bestand in dem größeren Gewicht, das der Erhöhung der Einnahmen und der Erweiterung der Aktivitäten der Gesellschaft beigemessen wurde.

14. Mit Schreiben vom 20. März 2002 legte die Kommission den griechischen Behörden den endgültigen Entwurf des Berichts von Deloitte & Touche vom Monat März 2000 zum Speedwing-Plan vor, der die ursprünglichen Bedenken aufrechterhielt. Speedwing widersprach den Schlussfolgerungen dieses Berichts und zog sich Mitte 2000 vom Management der Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 29. August 2000 bestätigten die griechischen Behörden der Kommission, dass die Klägerin nicht über offizielle Ergebnisse für 1999 in Form eines geprüften Jahresabschlusses verfüge, und sicherten zu, die letzte Kapitaltranche nicht auszuzahlen. Die Hellenische Republik ersuchte die Kommission, keine Entscheidung in dieser Angelegenheit zu treffen.

15. Im Herbst beauftragte die Klägerin das Beratungsunternehmen PriceWaterhouseCoopers mit der Erarbeitung eines zusammenfassenden Berichts über die konsolidierten vorläufigen und nicht geprüften Jahresabschlüsse bis 31. Dezember 1999, um sich eine solide Grundlage für eine spätere Umstrukturierung zu verschaffen. Die griechischen Behörden bestellten den Crédit Suisse First Boston als Finanzberater für eine Privatisierung der Klägerin.

IV – Entscheidung von 2000

16. Mit Schreiben vom 17. Juli 2000 hatte die Hellenische Republik der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, die genehmigte restliche Beihilfe für neue, vor Ende 2000 zu bestellende Darlehensbürgschaften für Investitionen aus Anlass des Umzugs der Klägerin vom Flughafen Elliniko zu dem neuen Athener Flughafen in Spata zu verwenden und die Fälligkeit auf den 31. März 2001 zu verschieben. Bis dahin hatte der griechische Staat für den Ankauf von 4 Airbus 340 Darlehensbürgschaften in Höhe von 201,6 Mio. USD zur Verfügung gestellt.

17. Am 4. Oktober 2000 entschied die Kommission, keinen Einwand gegen dieses Vorhaben zu erheben, und änderte Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung von 1998 in diesem Sinne ab. Folglich konnten die neuen Darlehensbürgschaften in Höhe von 378 Mio. USD, die mit der Entscheidung von 1998 genehmigt worden waren, bis zum 31. März 2001 für den Ankauf neuer Maschinen und die notwendigen Investitionen für den Umzug der Klägerin zum neuen Flughafen in Spata zur Verfügung gestellt werden.

V – Beschwerden der HACA und förmliches Prüfungsverfahren

18. Am 12. Oktober 2000 reichte der Verband griechischer Flugunternehmen (im Folgenden: HACA) eine Beschwerde ein, mit der er geltend machte, der griechische Staat gewähre der Klägerin entgegen den Entscheidungen von 1994 und 1998 weiterhin bestimmte Beihilfen. Die griechischen Behörden nahmen zu dieser Beschwerde mit Schreiben vom 19. Februar 2001 Stellung. Am 24. Juli 2001 erhob HACA eine ergänzende Beschwerde, zu der die griechischen Behörden mit Schreiben vom 25. Oktober, 7. November und 11. Dezember 2001 Stellung nahmen.

19. Im Anschluss an diese Beschwerden hat die Kommission mit Entscheidung vom 6. März 2002 (ABl. C 98, S. 8) das Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG mit der Begründung eingeleitet, dass der Umstrukturierungsplan nicht durchgeführt worden sei und bestimmte Bedingungen der Entscheidung von 1998 nicht eingehalten worden seien. In dieser Entscheidung gab die Kommission ferner der Hellenischen Republik gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1) auf, ihr Auskünfte zu erteilen (Anordnung zur Auskunftserteilung).

20. Die Hellenische Republik antwortete der Kommission mit Schreiben vom 11. April 2002.

21. Am 9. August 2002 richtete die Kommission eine zweite Anordnung zur Auskunftserteilung an die Hellenische Republik. Die griechischen Behörden antworteten mit Schreiben vom 30. September 2002.

22. Im November 2002 übermittelten die griechischen Behörden der Kommission zwei Berichte von Deloitte & Touche: den „Report on the Limited Review of Olympic Airways’ Performance as Compared to its 2002 Financial Plan (July 2002)“ („Bericht über die beschränkte Prüfung der Ergebnisse der Klägerin im Vergleich zu dem Finanzplan für 2002“ vom Juli 2002, im Folgenden: Bericht D & T 2002) und den Bericht über die Klägerin mit dem Titel „Restructuring and Privatisation (november 5th, 2002)“ („Umstrukturierung und Privatisierung“ vom 5. November 2002, im Folgenden: Umstrukturierungsbericht D & T 2002).

VI – Die angefochtene Entscheidung

23. Am 11. Dezember 2002 erließ die Kommission die Entscheidung 2003/372/EG über Beihilfen Griechenlands zugunsten von Olympic Airways (ABl. 2003, L 132, S. 1, im Folgenden: angefochtene Entscheidung), in der sie feststellte, dass die meisten Ziele des Umstrukturierungsplans von 1998 nicht erreicht und die Bedingungen, die die Genehmigungsentscheidung enthalte, nicht in vollem Umfang erfüllt worden seien und der Einsatz der Beihilfe für die Umstrukturierung mithin missbräuchlich gewesen sei.

24. Sie stellt weiter das Vorliegen neuer, nicht mitgeteilter Beihilfen fest, die im Wesentlichen darin bestünden, dass der griechische Staat die Nichtzahlung oder die verspätete Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, der Mehrwertsteuer auf Kraftstoffe und Ersatzteile, der Flughafengebühren und ‑mieten und einer besonderen, „Spatosimo“ genannten Abgabe auf Flugscheine bei Abflug von griechischen Flughäfen dulde. Die Kommission hält diese rechtswidrigen Beihilfen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt. Ihre Gewährung missachte die Zusage des griechischen Staats, der Klägerin keine weiteren Beihilfen zukommen zu lassen, und verstoße gegen den Grundsatz der ein- und letztmaligen Beihilfe. Außerdem verfüge die Klägerin, obwohl sie den Umstrukturierungsplan nicht beachte, nicht über einen alternativen Plan, der der Kommission die Schlussfolgerung ermöglichte, dass das Unternehmen mittel‑ und langfristig lebensfähig sei.

25. Die Kommission ordnete die Rückzahlung der für unvereinbar erklärten Beihilfen an. Bezüglich der Umstrukturierungsbeihilfen vertrat sie allerdings die Auffassung, dass

„… nicht auszuschließen ist, dass die positive Entscheidung der Kommission von 1998 Erwartungen hinsichtlich einer Problemlosigkeit des Beihilfepakets von 1994 begründet hat. Angesichts der ganz besonderen Umstände dieses Falls ist daher keine Rückzahlung der vor dem 14. August 1998 gewährten Beihilfe erforderlich (Erwägungsgrund 229).“

26. Der verfügende Teil der Entscheidung 2003/372 lautet:

„Artikel 1

Die von Griechenland der [Klägerin] gewährten Umstrukturierungsbeihilfen in Form

a) von [der Klägerin] bis zum 7. Oktober 1994 gewährten Darlehensbürgschaften in Anwendung von Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96/75 vom 26. Juni 1975,

b) von neuen Darlehensbürgschaften von insgesamt 378 Mio. USD für Darlehen zur Beschaffung neuer Flugzeuge bis zum 31. März 2001 sowie für Investitionen im Zusammenhang mit dem Umzug [der Klägerin] zum neuen Flughafen Spata,

c) einer Verringerung der Schuldenlast [der Klägerin] um 427 Mrd. GRD,

d) einer Umwandlung von Schulden [der Klägerin] in Höhe von 64 Mrd. GRD in Eigenkapital,

e) einer Kapitalzuführung von 54 Mrd. GRD, die auf 40,8 Mrd. GRD reduziert wurde, in drei Tranchen von 19 Mrd., 14 Mrd. und 7,8 Mrd. GRD in den Jahren 1995, 1998 und 1999

wird im Sinne von [Art. 87 Abs. 1 EG] als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen, da die folgenden Bedingungen, unter denen die Beihilfe ursprünglich genehmigt wurde, nicht mehr erfüllt sind:

a) die vollständige Umsetzung des Umstrukturierungsplans zur Erlangung der langfristigen Bestandsfähigkeit [der Klägerin],

b) die Einhaltung von 24 besonderen Zusagen, die mit der Genehmigung der Beihilfe verknüpft waren, sowie

c) die regelmäßige Überwachung der Umsetzung der Umstrukturierungsbeihilfe.

Artikel 2

Die staatliche Beihilfe, die Griechenland in Form der Tolerierung einer andauernden Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, von Mehrwertsteuern auf Kraftstoffe und Ersatzteile durch [die Klägerin], von Mieten an verschiedene Flughäfen, von Flughafengebühren an den Internationalen Flughafen Athen (AIA) und andere Flughäfen sowie der Spatosimo-Steuer gewährt hat, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 3

1. Griechenland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannten, nicht mit dem EG-Vertrag vereinbaren Beihilfen in Höhe von 14 Mrd. GRD (41 Mio. Euro) und die in Artikel 2 genannten und rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von dem Empfänger zurückzufordern.

2. Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet.

Artikel 4

Griechenland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

…“

Verfahren und Anträge der Parteien

27. Mit Klageschrift, die am 24. Februar 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

28. Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung ganz oder teilweise für nichtig zu erklären;

– der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

– jede vom Gericht für erforderlich gehaltene Maßnahme der Prozessleitung oder Untersuchung anzuordnen;

– jede von ihm für sachdienlich gehaltene andere Maßnahme anzuordnen.

29. Die Kommission beantragt,

– die Klage als unbegründet abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

30. Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen.

31. Die Parteien haben in der Sitzung vom 29. November 2006 mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichts beantwortet.

Rechtsgründe

32. Die Klägerin bekämpft die angefochtene Entscheidung, soweit in ihr die Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und die Rückforderung zum einen der mit der Entscheidung von 1998 genehmigten Umstrukturierungsbeihilfe und zum anderen der angeblich neuen Beihilfen angeordnet wird.

33. Das Gericht hält es für angebracht, vor der Prüfung der beiden Klagegründe sowie des in beiden gerügten Ermessensmissbrauchs vorab, erstens, den rechtlichen Rahmen klarzustellen, der für die Rügen der Klägerin bezüglich der Umkehr der Beweislast und der Verletzung von Verfahrensregeln und des Anspruchs auf rechtliches Gehör gilt, und, zweitens, vorab den Klagegrund der Verletzung dieses Anspruchs der Klägerin zu prüfen.

I – Vorbemerkungen zur Beweislast, zu den Verfahrenspflichten der Parteien und zu den Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

34. Die Klägerin macht zu Recht geltend, dass es grundsätzlich der Kommission oblegen habe, in der angefochtenen Entscheidung den Beweis sowohl für eine missbräuchliche Verwendung der Umstrukturierungsbeihilfe als auch eine Gewährung neuer Beihilfen zu erbringen. Aus Art. 88 Abs. 2 und 3 EG ergebe sich nämlich, dass ohne einen solchen Nachweis die bestehende Beihilfe durch den früheren Genehmigungsbescheid gedeckt sei und die betreffenden neuen Maßnahmen nicht als staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG angesehen werden könnten (vgl. zur Frage der Beweislast bei missbräuchlicher Anwendung einer zuvor genehmigten Beihilfe die Urteile des Gerichts vom 11. Mai 2005, Saxonia Edelmetalle und Zemag/Kommission, T‑111/01 und T‑133/01, Slg. 2005, II‑1579, Randnr. 86, und vom 19. Oktober 2005, Freistaat Thüringen/Kommission, T‑318/00, Slg. 2005, II‑4178, Randnrn. 144 und 145, und zur Frage der Beweislast für die Gewährung einer neuen Beihilfe Urteil des Gerichtshofs vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, C‑324/90 und C‑342/90, Slg. 1994, I‑1173, Randnr. 23). Demgegenüber trage grundsätzlich der betreffende Mitgliedstaat die Beweislast dafür, dass eine Beihilfe abweichend von Art. 87 Abs. 1 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei; dieser müsse nachweisen, dass die Voraussetzungen für diese Ausnahme erfüllt seien.

35. Indessen ist diese Verteilung der Beweislast von der Beachtung der jeweiligen Verfahrenspflichten abhängig, die der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Ausübung der Befugnis des Organs obliegen, den Mitgliedstaat zu veranlassen, ihm alle erforderlichen Angaben zu übermitteln.

36. Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es bei dem Versuch, für neue oder geänderte Beihilfen abweichend von den Vorschriften des EG‑Vertrags eine Genehmigung zu erhalten, Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Art. 10 EG alle Angaben zu übermitteln, die geeignet sind, diesem Organ die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, Italien/Kommission, C‑364/90, Slg. 1993, I‑2097, Randnr. 20, und Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T‑171/02, Slg. 2005, II‑2123, Randnr. 129, und vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T‑17/03, Slg. 2006, II‑1139, Randnr. 48). Im Übrigen ist die Kommission berechtigt, eine Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu erlassen, wenn sich der Mitgliedstaat entgegen seiner Pflicht zur Zusammenarbeit weigert, ihr die Informationen zu liefern, die sie verlangt hat, um entweder die Einstufung und die Vereinbarkeit einer neuen oder geänderten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen oder um die ordnungsgemäße Anwendung einer zuvor genehmigten Beihilfe nachzuprüfen. Vor dem Erlass einer solchen Entscheidung hat indessen die Kommission den Mitgliedstaat aufzufordern, ihr alle Unterlagen und Informationen zu übermitteln, die für ihre Kontrolle erforderlich sind. Erst wenn es der Mitgliedstaat trotz der Anordnung der Kommission unterlässt, die angeforderten Angaben zu übermitteln, ist diese befugt, das Verfahren abzuschließen und aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen je nach Einzelfall eine Entscheidung über das Vorliegen und/oder die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt (vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission, C‑301/87, „Boussac“, Slg. 1990, I‑307, Randnr. 22, sowie Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnrn. 26 und 29) oder eine Entscheidung zu treffen, in der die ordnungsgemäße Verwendung einer zuvor genehmigten Beihilfe festgestellt wird (vgl. Urteile des Gerichts Saxonia Edelmetalle und Zemag/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 93, und Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 73).

37. Diese Verfahrenspflichten obliegen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission, damit diese ihre Kontrolle auf der Grundlage hinreichend klarer und eindeutiger Informationen ausüben kann, wobei zugleich die Beachtung des Rechts des Mitgliedstaats, gehört zu werden, sichergestellt werden muss. Nach ständiger Rechtsprechung ist nämlich die Wahrung der Verfahrensrechte in einem Verfahren, das zu einer den Betroffenen beschwerenden Maßnahme führen kann, ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts und daher auch dann sicherzustellen, wenn es keine einschlägigen Verfahrensregeln gibt (vgl. analog Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 1992, Niederlande und PTT Nederland/Kommission, C‑48/90 und C‑66/90, Slg. 1992, I‑565, Randnr. 44; vgl. ebenfalls Urteil des Gerichts vom 6. März 2003, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, T‑228/99 und T‑233/99, Slg. 2003, II‑435, Randnr. 121).

38. Im vorliegenden Fall werden die genannten Verfahrenspflichten in Art. 2 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 10, Art. 13 Abs. 1 und Art. 16 der Verordnung Nr. 659/1999 aufgenommen und konkretisiert.

39. Die Klägerin wirft der Kommission vor, sie habe die wesentlichen Beweise nicht ermittelt und angefordert, die ihre Zweifel an der Einstufung der betreffenden Maßnahmen oder der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem EG‑Vertrag hätten beseitigen können. Die Kommission habe damit die Beweislast umgekehrt und das Recht der Hellenischen Republik, angehört zu werden, verletzt. Die Verletzung dieses Rechts habe den Verfahrensausgang unmittelbar beeinflusst (vgl. Urteile des Gerichtshofs „Boussac“, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 31, und vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C‑142/87, „Tubemeuse“, Slg. 1990, I‑959, Randnr. 48). Außerdem habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Klägerin verletzt, die vollkommen vom Staat beherrscht werde und allein Quelle der wesentlichen Nachweise sei, deren Fehlen die Kommission beanstandet habe.

40. Diesem Vorbringen ist zu entnehmen, dass die Klägerin mit ihrer Berufung auf die Verletzung des Anspruchs des betreffenden Mitgliedstaats auf rechtliches Gehör sowie auf die Verletzung ihres eigenen Anhörungsrechts der Kommission des Näheren vorwirft, weder die Hellenische Republik noch sie selbst nicht auf die Gesichtspunkte hingewiesen zu haben, die für die Kommission wichtig gewesen seien und bezüglich deren sie weiterhin Zweifel gehegt habe, und vor Erlass der angefochtenen Entscheidung keine ergänzenden Informationen zu diesen Gesichtspunkten angefordert zu haben.

41. Im Licht der vorgenannten Verfahrensgrundsätze sind die Rügen bezüglich der Umkehrung der Beweislast und der entsprechenden Verletzung des Anspruchs der Hellenischen Republik auf rechtliches Gehör zu prüfen, die die Klägerin bezüglich der Umstrukturierungsbeihilfe wie auch mehrerer angeblich neuer Beihilfen vorgebracht hat, die in der angefochtenen Entscheidung als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt bezeichnet worden sind.

II – Zum Klagegrund der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Anhörung

42. Bezüglich des Klagegrundes der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Anhörung ist vorab darauf hinzuweisen, dass Art. 88 Abs. 2 EG die Beteiligten, zu denen die von der betreffenden Maßnahme Begünstigten gehören, ermächtigt, sich zu äußern. Diese Vorschrift ist dahin ausgelegt worden, dass den Beteiligten lediglich das Recht zusteht, am Verwaltungsverfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls angemessen beteiligt zu werden (vgl. Urteile des Gerichts vom 25. Juni 1998, British Airways u. a./Kommission, T‑371/94 und T‑394/94, Slg. 1998, II‑2405, Randnr. 60, und Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein- Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 125). Die Beachtung dieser Verfahrensrechte der Beteiligten stellt ein wesentliches Formerfordernis dar, dessen Verletzung zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung führen kann. Das gilt insbesondere dann, wenn die durch eine zurückzufordernde Beihilfe Begünstigten nicht wirklich Gele genheit erhalten haben, sich in dem förmlichen Prüfungsverfahren zu äußern, weil sie von der Kommission in der Eröffnungsentscheidung oder später nicht genannt worden waren und nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Verfahren ohne diesen Verfahrensfehler einen anderen Ausgang genommen hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2006, Le Levant 001 u. a./Kommission, T‑34/02, Slg. 2006, II‑267, Randnrn. 82 bis 95 und 137).

43. Gleichwohl können die Beteiligten, da bei staatlichen Beihilfen das Verfahren nur gegen den betreffenden Mitgliedstaat eröffnet wird, einen Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er denjenigen zusteht, gegen die ein Verfahren eingeleitet worden ist, und der eine kontradiktorische Auseinandersetzung mit der Kommission einschließt, wie sie dem betroffenen Mitgliedstaat offensteht, grundsätzlich nicht geltend machen (vgl. Urteile des Gerichts British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 60, Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnrn. 122 und 125, vom 8. Juli 2004, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, T‑198/01, Slg. 2004, II‑2717, Randnr. 192, und Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 54).

44. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Klägerin keinen besonderen Umstand anführt, der die Annahme zuließe, sie sei unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls am Verwaltungsverfahren nicht angemessen beteiligt worden. Das bloße Vorbringen eines Beteiligten, er sei die einzig mögliche Quelle für die von der Kommission für notwendig erachteten Nachweise, hat nicht zur Folge, dass dieses Organ ein Auskunftsbegehren an sie hätte richten müssen. Es obliegt nämlich grundsätzlich, wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Randnr. 36), dem betroffenen Mitgliedstaat, auf Ersuchen der Kommission alle erforderlichen Informationen zu übermitteln. Unter diesen Umständen können die Verfahrensrechte der Klägerin nicht dadurch beeinträchtigt worden sein, dass die Kommission die zur Beseitigung ihrer Zweifel erforderlichen wesentlichen Nachweise nicht benannt und zusätzliche Informationen nicht angefordert haben soll (vgl. oben, Randnr. 40). Diese Rügen werden daher allein im Rahmen des Klagegrundes der Verletzung des Anspruchs der Hellenischen Republik auf rechtliches Gehör geprüft werden, auf die sich die Klägerin ebenfalls beruft.

45. Zudem ist davon auszugehen, dass die Klägerin in der Lage war, am Verwaltungsverfahren mittelbar über den betroffenen Mitgliedstaat teilzunehmen, der ihr einziger Aktionär ist. Ferner ergibt sich aus den Akten, dass die Leiter der Klägerin an Sitzungen zwischen den Dienststellen der Kommission und den griechischen Behörden während des gesamten Verwaltungsverfahrens teilgenommen haben.

46. Aus all diesen Gründen ist der Klagegrund der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Anhörung unbegründet.

III – Zur Umstrukturierungsbeihilfe (Art. 1, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung)

47. Die Klägerin wendet sich gegen die Erwägungen, aus denen die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die bestehende Umstrukturierungsbeihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt. Sie rügt zunächst die Auffassung der Kommission, dass der Umstrukturierungsplan von 1998 nicht durchgeführt worden sei. Sie bringt sodann vor, dass die Hellenische Republik die ihr in Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Entscheidung von 1998 auferlegten Pflichten zur Einrichtung eines Managementinformationssystems (im Folgenden: MIS) erfüllt habe. Außerdem sei die Hellenische Republik ihren Pflichten aus Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung von 1998 bezüglich der Vorlage von Berichten über die Einhaltung der in dieser Entscheidung festgelegten Bedingungen nachgekommen. Schließlich seien auch die Bedingungen des Art. 1 Buchst. b, c und e eingehalten worden.

A – Zum Fehlen einer effektiven Durchführung des Umstrukturierungsplans, wie in der angefochtenen Entscheidung angenommen

48. Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Umstrukturierungsplan von 1998 durchgeführt worden sei, um den langfristigen Bestand der Klägerin sicherzustellen. Sie macht, erstens, geltend, dass die Schlussfolgerungen der Kommission zur Durchführung dieses Plans nicht berücksichtigten, dass dieser geändert worden sei, und mithin einen Sachverhaltsirrtum, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und/oder einen Begründungsfehler aufwiesen. Zweitens habe die Kommission nicht ordnungsgemäß die Frage geprüft, ob die 1998 genehmigte Beihilfe auf der Grundlage des geänderten Umstrukturierungsplans, der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung in Geltung gewesen sei, als mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vereinbar angesehen werden könne. Insoweit sei die angefochtene Entscheidung mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler behaftet und/oder verletze Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG. Drittens habe die Kommission mit der Annahme, dass für die Klägerin keine Umstrukturierungsmaßnahme durchgeführt worden sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

1. Zur Rüge fehlender Berücksichtigung der Änderung des Umstrukturierungsplans

a) Vorbringen der Parteien

49. Die Klägerin vertritt zum einen den Standpunkt, dass die Kommission einen Sachverhaltsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe, indem sie die Änderung des Umstrukturierungsplans von 1998 nicht berücksichtigt habe, die sie in dem einheitlichen und verlängerten Umstrukturierungsverfahren, das die Klägerin mit Erfolg fortgeführt habe, selbst genehmigt habe. Die Kommission habe nämlich die Einhaltung der der Klägerin auferlegten Umstrukturierungspflichten bezüglich des Umstrukturierungsplans in seiner ursprünglichen Fassung von 1998 überprüft. Bei Erlass der angefochtenen Entscheidung habe aber der geänderte Plan die mehrheitliche Privatisierung der Klägerin, Maßnahmen der Kostensenkung und den Verkauf entbehrlicher Anlagegüter vorgesehen. Die einzige Unterbrechung des Umstrukturierungsverfahrens sei auf die Ereignisse des 11. September 2001 zurückzuführen gewesen. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung sei der erste Teil des Privatisierungsvorgangs bereits abgeschlossen gewesen.

50. Zum anderen weise die angefochtene Entscheidung einen Begründungsfehler auf, weil die Kommission nicht den geänderten Plan überprüft, sondern sich auf den ursprünglichen Plan von 1998 gestützt habe. Sie habe daher ihre Schlussfolgerung, wonach der (geänderte) Umstrukturierungsplan den langfristigen Bestand der Klägerin nicht sichergestellt habe, nicht schlüssig begründet.

51. Zur Stützung der vorstehenden Rügen bestreitet die Klägerin die Behauptung der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 173), dass die Hellenische Republik die von ihr für erforderlich gehaltenen Änderungen des Umstrukturierungsplans nicht vorgeschlagen habe. Es sei für alle Beteiligten des Verwaltungsverfahrens offensichtlich gewesen, dass der Umstrukturierungsplan geändert worden sei.

52. Die Kommission habe seit 1999 akzeptiert, dass der Umstrukturierungsplan geändert werde. Sie habe nämlich die Änderung des Plans unter der Leitung von Speedwing gefördert, wie dies ihre Schreiben vom 12. Mai 1999, 27. Juli 1999 und 23. August 1999 an die griechische Regierung belegten. Sie sei vorher durch Schreiben der griechischen Regierung vom 7. Mai 1999, 23. Juni 1999 und 7. Juli 1999 über diesen ersten Änderungsvorschlag informiert worden. Der überaus detailreiche Plan von Speedwing sei somit der erste geänderte Umstrukturierungsplan gewesen. Er sei der Kommission nebst einem Schreiben der griechischen Regierung am 18. November 1999 vorgestellt worden. In ihrem Schreiben vom 29. März 2000 an die Hellenische Republik habe die Kommission eingeräumt, dass der Speedwing-Plan bereits Anwendung finde.

53. Da die Kommission aber den Speedwing-Plan nicht gebilligt habe, habe die griechische Regierung sie bereits 2000 insbesondere durch Schreiben vom 29. August und 6. September 2000 über den zweiten geänderten Umstrukturierungsplan in Form einer Privatisierung informiert, wie dies die Erwägungsgründe 73 und 175 der angefochtenen Entscheidung belegten. Eingehende Informationen über das Privatisierungsverfahren seien der Kommission insbesondere in einem Memorandum des Crédit Suisse First Boston vom Dezember 2000 und dann in einem Schreiben der griechischen Regierung vom 16. Mai 2001 übermittelt worden.

54. Der Korrespondenz sei zu entnehmen, dass sich der Umstrukturierungsplan ab 2000 aus einer mehrheitlichen Privatisierung, Maßnahmen der Kostensenkung und dem Verkauf entbehrlicher Anlagegüter zusammengesetzt habe. Die Maßnahmen der Kostensenkung, die die Kommission gebilligt habe, wie der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 106 und 174) zu entnehmen sei, hätten 1998 nach Maßgabe der Entscheidung von 1998 begonnen.

55. Mehrere Äußerungen der Kommission bestätigten, dass sie anerkannt habe, dass der Plan von 1998 abgeändert worden sei, um ihn an die neue Sachlage anzupassen, und dass die Umstrukturierung der Klägerin notwendig eine Privatisierung mit sich bringe. In ihrer Entscheidung vom 4. Oktober 2000, mit der eine Änderung des Umstrukturierungsplans von 1998 förmlich zugelassen worden sei, habe nämlich die Kommission keine Besorgnisse wegen des Fortschreitens der Umstrukturierung geäußert, sondern sich im Gegenteil insbesondere mit den Worten „[D]ie gegenwärtige Leitung ist in Erwartung der Privatisierung [der Klägerin] zu Beginn des nächsten Jahres vorübergehend“ ausdrücklich auf die Privatisierung bezogen.

56. Darüber hinaus habe die Kommission in einem Schreiben an die griechischen Behörden vom 25. April 2001 sowie in einem Schreiben der für Verkehr zuständigen Vizepräsidentin der Kommission Loyola de Palacio an den griechischen Minister für Verkehr und Kommunikation vom 5. Juli 2001 den Erlass effektiver Maßnahmen zur Vorbereitung der Privatisierung zur Kenntnis genommen. Dieses Schreiben habe sich nämlich auf eine Sitzung vom 29. Mai 2001 von Beamten der Kommission und Mitgliedern des Kabinetts von Frau Loyola de Palacio einerseits und Finanz- und Rechtsberatern der griechischen Regierung andererseits „zum Thema der gegenwärtig laufenden Privatisierung [der Klägerin]“ bezogen.

57. Im Übrigen belege die Unterlassung der Auszahlung der letzten mit der Entscheidung von 1998 genehmigten Beihilfetranche (22,9 Mio. Euro), dass die griechische Regierung und die Kommission akzeptiert hätten, dass der Umstrukturierungsplan von 1998 ab 1999 geändert worden sei, um die konjunkturelle Entwicklung des Flugverkehrsmarktes sowie die Lage der Klägerin zu berücksichtigen. Angesichts dieser Änderung oder dieser Aufgabe des Umstrukturierungsplans, die sich insbesondere in der Nichtzahlung der letzten Beihilfetranche gezeigt habe, habe die angefochtene Entscheidung mit ihrem Schluss, der Umstrukturierungsplan von 1998 sei nicht eingehalten worden, und der Anordnung der Rückzahlung der zweiten Beihilfetranche auch gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, gegen wesentliche Verfahrensvorschriften und gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoßen. Die Kommission hätte nämlich vor Erlass der angefochtenen Entscheidung anzeigen müssen, dass sie die genannte Änderung nicht billige. Ferner hätte die Nichtauszahlung der letzten Beihilfetranche von der Kommission bei der Festlegung des Betrags der zurückzufordernden Beihilfe berücksichtigt werden müssen.

58. Die Durchführung des zweiten geänderten Umstrukturierungsplans sei im Anschluss an die Ereignisse vom 11. September 2001 unterbrochen worden. Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 habe die griechische Regierung der Kommission die neuen für die Klägerin beschlossenen Maßnahmen entsprechend diesem Umstrukturierungsplan mitgeteilt, der geändert worden sei, um dem Rückgang des gesamten Luftverkehrs Rechnung zu tragen. Die mehrheitliche Privatisierung der Klägerin, die Maßnahmen der Kostensenkung und der Verkauf entbehrlicher Anlagegüter seien im Licht dieser Umstände wirkliche und geeignete Maßnahmen der Umstrukturierung gewesen.

59. Das gegenwärtige Verfahren der Privatisierung sei seit Februar 2002 mit Erfolg angelaufen, wie ein Schreiben der griechischen Regierung an die Kommission vom 22. Februar 2002 belege. 2002 habe nämlich die Geschäftstätigkeit der Klägerin eine eindeutige Verbesserung erfahren. Die Hellenische Republik habe die Kommission über das Privatisierungsverfahren und die Maßnahmen der Kostensenkung informiert, insbesondere in ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2002 auf die erste Anordnung der Kommission zur Auskunftserteilung, in ihrem Schreiben vom 16. Juli 2002 und in ihrem Antwortschreiben vom 30. September 2002 auf die zweite Anordnung der Kommission zur Auskunftserteilung vom 9. August 2002. In diesen Antwortschreiben habe sie u. a. den Verkauf von 58 % an der Tochtergesellschaft Olympic Catering bestätigt.

60. Das Protokoll der Sitzung vom 16. Oktober 2002 belege, dass die Kommission bei dieser Gelegenheit erneut über die Lage informiert worden sei. Es sei dort ausdrücklich festgehalten, dass der Umstrukturierungsplan von 1998 (in der 1998 gebilligten Form) „nicht mehr aktuell war“ (letzter Absatz von Punkt 2 „Finanzielle und geschäftliche Darstellung“). Dieses Protokoll (Anhang II, Abs. 16) weise ebenfalls aus, dass das für Verkehr zuständige Mitglied der Kommission Loyola de Palacio am 2. und 3. Oktober 2002 den griechischen Minister für Verkehr und Kommunikation Verelis getroffen und die Ausarbeitung eines neuen Umstrukturierungsplans vor Ende 2002 gefordert habe.

61. Außerdem habe der Bericht D & T 2002, der dem Kabinettschef von Frau Loyola de Palacio am 5. November 2002 und den Dienststellen der Kommission am 14. November 2002 übermittelt worden sei, eine spürbare Verbesserung der Betriebslage der Klägerin im Jahr 2002 festgestellt. Unter diesen Umständen sei der Bericht über die mehrheitliche Privatisierung der Flugaktivitäten nach Ende des Jahres 2002 nicht mehr von Belang gewesen.

62. Am 21. November 2002 sei der eingehende Umstrukturierungsbericht D & T 2002 vom 5. November 2002 der Kommission übermittelt worden. Dieser Bericht habe ganz genau den Privatisierungsvorschlag bis in die Einzelheit der Anzahl der Beschäftigten beschrieben und finanzielle Voraussagen für Flugmaßnahmen von 2003 bis 2005 enthalten, die die Lebensfähigkeit der Klägerin bewiesen hätten.

63. Mit Schreiben des griechischen Ministers für Verkehr und Kommunikation vom 2. Dezember 2002 sei dem für Verkehr zuständigen Kommissionsmitglied mitgeteilt worden, dass sechs private Investoren ihr Interesse am Erwerb der Aktienmehrheit der Klägerin bekundet hätten (vgl. Erwägungsgrund 9 der angefochtenen Entscheidung).

64. Entgegen dem Vorbringen der Kommission sei dieser der zweite geänderte Umstrukturierungsplan „mit allen erforderlichen Einzelheiten“ im Sinne von Punkt 32 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999 (ABl. C 288, S. 2, im Folgenden: Leitlinien) vorgelegt worden. Insbesondere habe der genannte Bericht vom 5. November 2002 alle erforderlichen „Daten, Annahmen, Voraussagen, Maßnahmen, Ziele und Bedingungen“ enthalten, und sein Titel habe klar zu verstehen gegeben, dass es sich um einen Umstrukturierungsplan handelte. Außerdem beschränkten sich die genannten Leitlinien in Punkt 3.2.4 auf die Festlegung, dass ein Mitgliedstaat die Kommission „ersuchen“ könne, Änderungen des Umstrukturierungsplans zu billigen. Im vorliegenden Fall stelle daher die erwähnte umfängliche Korrespondenz zwischen der Hellenischen Republik und der Kommission ein gültiges Ersuchen dar. Außerdem sei der zweite geänderte Umstrukturierungsplan der Kommission in dem gleichen Verfahren wie der Speedwing-Plan vorgelegt worden, das seinerzeit anscheinend die Billigung der Kommission gefunden habe.

65. Die Kommission macht geltend, dass der von der Klägerin eingeführte tatsächliche Klagegrund, der Privatisierungsplan sei ihr vorgelegt und von ihr gebilligt worden, von der Klägerin oder den griechischen Behörden während des Verwaltungsverfahrens nie vorgebracht worden sei, weder als Antrag auf ergänzende Beihilfe noch als neuer Umstrukturierungsplan anstelle des Umstrukturierungsplans von 1998. Auch während der Sitzung vom 16. Oktober 2002 sei hervorgehoben worden, dass die Kommission die Einhaltung der in der Entscheidung von 1998 festgelegten Auflagen durch die Hellenische Republik überprüfe. Die Klägerin könne sich daher nicht auf diesen neuen tatsächlichen Klagegrund berufen (vgl. e contrario die Schlussanträge von Generalanwalt Darmon in der Rechtssache Pleuger Worthington/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Nrn. 33 und 107, sowie Urteile des Gerichts British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 81, und vom 15. September 1998, BFM und EFIM/Kommission, T‑126/96 und T‑127/96, Slg. 1998, II‑3437, Randnr. 88). In der Sache bestreitet die Kommission, dass bei der Klägerin „ein Verfahren einheitlicher und verlängerter Umstrukturierung“ stattgefunden habe, das auf einem geänderten Umstrukturierungsplan beruht habe. Der Speedwing-Plan habe sich grundsätzlich von einem Privatisierungsplan unterschieden. Außerdem sei ihr nach Aufgabe des Speedwing-Plans kein geänderter Umstrukturierungsplan vorgelegt, noch sei ein solcher von ihr genehmigt worden.

66. Die Kommission verweist darauf, dass nach der Rechtsprechung (vgl. Urteil BFM und EFIM/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 98 bis 100) eine einfache Absichtserklärung nicht ausreiche, um eine Änderung eines Umstrukturierungsplans annehmen zu können. Erforderlich sei die förmliche Vorlage eines geänderten Plans (nebst Daten, Annahmen, Voraussagen, Maßnahmen, Zielen und Bedingungen) zur Beurteilung durch die Kommission. Die griechischen Behörden hätten im Übrigen das anwendbare Verfahren offensichtlich gekannt, da sie es sowohl bei der Anpassung des Plans von 1994, den die Kommission mit ihrer Entscheidung von 1998 gebilligt habe, als auch im Fall des Speedwing-Plans befolgt hätten.

67. Im vorliegenden Fall habe die von der Klägerin angeführte Korrespondenz die Voraussetzungen für einen geänderten Umstrukturierungsplan nicht erfüllt. Insbesondere der Bericht D & T 2002 stütze sich auf unbestätigte Angaben und Annahmen sowie auf Daten, die sich bisweilen als ungenau und unvollständig erwiesen hätten. Auch der Umstrukturierungsbericht D & T 2002 vom 5. November 2002 „Umstrukturierung und Privatisierung“ stelle das Privatisierungsverfahren noch als „Konzept“ dar, obwohl er der Kommission im November 2002, d. h. weniger als zwei Monate vor Auslaufen des 1998 gebilligten Umstrukturierungsplans, vorgelegt worden sei. Im Übrigen sei keiner der beiden Berichte ausdrücklich als revidierter Plan vorgestellt worden.

68. Außerdem sei das Vorbringen, dass die Nichtzahlung der letzten Beihilfetranche belege, dass der Plan von 1998 einvernehmlich geändert worden sei, verspätet, weil es nicht während des Verwaltungsverfahrens erhoben worden sei. Es sei auch nicht begründet. Es stehe übrigens im Widerspruch zu den Mitteilungen der griechischen Behörden vom 21. November 2002, wonach die Zahlung der letzten Tranche von der Kommission nicht gebilligt worden sei, was verhindert habe, dass der Plan Früchte getragen habe.

69. Unter diesen Umständen sei die Kommission, weil der mit ihrer Entscheidung von 1998 gebilligte Umstrukturierungsplan vor dem Ablauf gestanden habe, gezwungen gewesen, die Durchführung dieses Plans zu prüfen.

b) Würdigung durch das Gericht

70. Vor der Behandlung der Klagegründe des Begründungsfehlers einerseits und des Sachverhaltsirrtums und offenkundigen Beurteilungsfehlers andererseits ist die Unzulässigkeitseinrede zu prüfen, die die Kommission dem Vorbringen der Klägerin zur Änderung des Umstrukturierungsplans entgegenhält.

Zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission

71. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Vorbringen der Klägerin, das sich auf die angebliche Vorlage eines Privatisierungsplans mit Änderung des Umstrukturierungsplans von 1998 stützt, unzulässig sei, weil es nicht während des Verwaltungsverfahrens erhoben worden sei.

72. Das Gericht erinnert daran, dass die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsrechtsakts im Rahmen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 230 EG nach dem Sachverhalt und der Rechtslage zu beurteilen ist, die bei Erlass des Aktes bestanden. Insbesondere sind die komplexen Bewertungen, die die Kommission vorgenommen hat, nur anhand der Informationen zu prüfen, über die diese bei der Durchführung dieser Bewertungen verfügte (Urteile des Gerichts British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 81, und vom 15. Juni 2005, Corsica Ferries France/Kommission, T‑349/03, Slg. 2005, II‑2197, Randnr. 142).

73. Mithin darf sich ein Kläger grundsätzlich nicht auf Sachverhalte berufen, die der Kommission unbekannt waren und dieser nicht im Verlauf des Prüfungsverfahrens mitgeteilt worden sind. Demgegenüber hindert nichts den Kläger, gegenüber der endgültigen Entscheidung einen rechtlichen Einwand geltend zu machen, der im Verwaltungsverfahren nicht ins Feld geführt wurde (Urteile des Gerichts vom 6. Oktober 1999, Kneissl Dachstein/Kommission, T‑110/97, Slg. 1999, II‑2881, Randnr. 102, und Saxonia Edelmetalle und Zemag/Kommission, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 68).

74. Die Kommission bestreitet im vorliegenden Fall nicht, dass die Frage der Privatisierung der Klägerin, die insbesondere in ihrer Korrespondenz mit den griechischen Behörden und in bestimmten Berichten, die ihr von diesen Behörden übermittelt worden sind, angesprochen wurde, auf die die Klägerin ihren Klagegrund des Vorliegens eines von diesem Organ gebilligten geänderten Umstrukturierungsplans stützt, ihr während des Verwaltungsverfahrens zur Kenntnis gebracht worden ist.

75. Die Frage aber, ob ein Privatisierungsplan zur Änderung des Umstrukturierungsplans 1998 der Kommission zwecks Genehmigung durch diese entsprechend den anwendbaren Verfahrensvorschriften mitgeteilt worden ist, ist eine Rechtsfrage, die aufgrund der vorgenannten Sachverhalte zu beantworten ist, deren Mitteilung an die Kommission feststeht.

76. Da es sich folglich um einen rechtlichen Einwand und nicht um ein nur tatsächliches Vorbringen handelt, darf sich die Klägerin auf das behauptete Vorliegen eines an die Stelle des Umstrukturierungsplans von 1998 getretenen Privatisierungsplans berufen, gleichgültig, ob sie dies während des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht hat oder nicht.

77. Aus den gleichen Gründen ist auch die Unzulässigkeitseinrede der Kommission gegen den rechtlichen Einwand der Klägerin zurückzuweisen, dass die Nichtzahlung der letzten durch die Entscheidung von 1998 gebilligten Beihilfetranche belege, dass der Umstrukturierungsplan von 1998 im Einvernehmen mit der Kommission geändert worden sei.

Zum Klagegrund eines Begründungsmangels

78. Vorab ist die Bedeutung des Vorbringens der Klägerin bezüglich eines Begründungsmangels zu ermitteln.

79. Die Pflicht zur Begründung stellt ein wesentliches Formerfordernis dar, das von der Frage der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Aktes gehört. Rügen und Vorbringen, mit denen die materielle Rechtmäßigkeit dieses Aktes in Frage gestellt werden soll, sind daher im Rahmen eines Klagegrundes, mit dem eine fehlende oder unzureichende Begründung gerügt wird, unerheblich. Die gemäß Art. 253 EG erforderliche Begründung muss der Natur des betreffenden Aktes angepasst sein und die Argumentation des Urhebers des Aktes klar und unzweideutig erkennen lassen, damit die Beteiligten die Beweggründe der getroffenen Maßnahme erfahren können und das zuständige Gericht seine Kontrolle ausüben kann (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 2001, Frankreich/Kommission, C‑17/99, Slg. 2001, I‑2481, Randnrn. 35 bis 38, und Urteile Corsica Ferries France SAS/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 52 und 59, sowie Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnrn. 70 und 71).

80. Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung die Frage, ob die Begründung einer Entscheidung den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur im Hinblick auf ihren Wortlaut zu beurteilen, sondern auch aufgrund ihres Zusammenhangs sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteile British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 94, und Freistaat Thüringen/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 202).

81. Im vorliegenden Fall wirft die Klägerin der Kommission vor, sie habe die angefochtene Entscheidung bezüglich der fehlenden Lebensfähigkeit der Klägerin nicht im Hinblick auf den geänderten Umstrukturierungsplan begründet.

82. In der Tat hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung die effektive Durchführung des Umstrukturierungsplans anhand dem in der Entscheidung von 1998 vorgesehenen Plan überprüft. Immerhin hat sie dieses Vorgehen in Erwägungsgrund 173 dieser Entscheidung mit dem Fehlen eines konkreten Änderungsvorschlags des griechischen Staats, des einzigen Aktionärs der Klägerin, zum Umstrukturierungsplan von 1998 für den Rest der Umstrukturierungsperiode begründet, der nach der Ablehnung des Speedwing-Plans durch die Kommission die erforderlichen Anpassungen hätte vornehmen sollen. In Erwägungsgrund 116 (Abs. 3) hatte sie dazu bereits darauf hingewiesen, dass, obwohl die Schwelle eines 50%igen Verlustes des Aktienkapitals 1999 überschritten wurde, keine Kapitalerhöhung vorgenommen worden sei und der Umstrukturierungsplan keine „wesentliche rechtzeitige“ Anpassung erfahren habe.

83. Ob diese Erläuterung im vorliegenden Fall eine ausreichende Begründung darstellt, ist im Kontext des Verfahrens zu prüfen, das zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt hat. Das Gericht weist hierzu darauf hin, dass zum einen die Kommission in ihrer Entscheidung vom 6. März 2002 zur Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens u. a. erklärt hatte, dass der Umstrukturierungsplan von 1998, auf den die Entscheidung von 1998 zur Genehmigung der besagten Umstrukturierungsbeihilfe gestützt war, nicht wie vorgesehen durchgeführt worden sei und dass ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der gegenwärtigen wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Klägerin mit den operationellen und finanziellen Indikatoren des betreffenden Plans eine erneute Prüfung der Entscheidung von 1998 unter dem Blickwinkel einer ordnungsgemäßen Anwendung dieses Plans rechtfertigten. Zum anderen lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass die griechischen Behörden der Kommission nach Aufgabe des Speedwing-Plans und vor Erlass der angefochtenen Entscheidung vom 11. Dezember 2002 einen förmlichen und unmissverständlichen Antrag auf Abänderung des Umstrukturierungsplans von 1998 zur Verwirklichung der notwendigen Anpassungen dieses Plans auf der Grundlage einer Privatisierung der Klägerin vorgelegt hätten.

84. Demgemäß ist festzustellen, dass die Kommission nicht verpflichtet war, in der angefochtenen Entscheidung weitere Gründe darzulegen, weshalb sie sich gehalten fühlte, die Durchführung des Umstrukturierungsplans von 1998 in seiner ursprünglichen Fassung zu überprüfen.

85. Mithin greift der Klagegrund eines Begründungsmangels dieser Entscheidung bezüglich der Frage, ob der von der Klägerin angeführte geänderte Umstrukturierungsplan es ermöglicht hätte, den langfristigen Bestand innerhalb eines vernünftigen Zeitraums zu sichern, nicht durch.

86. Mithin sind die Rügen fehlender Berücksichtigung des geänderten Umstrukturierungsplans im Rahmen der Klagegründe zu prüfen, mit denen ein Sachverhaltsirrtum und ein offensichtlicher Begründungsfehler beanstandet werden.

Zu den Klagegründen eines Sachverhaltsfehlers und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers

87. Die Klägerin bringt vier Begründungslinien vor, um zu belegen, dass der Plan von 1998 nach Aufgabe des Speedwing-Plans revidiert worden sei. Zunächst ist der rechtliche Rahmen für die streitige Frage festzulegen, bevor diese Begründungslinien der Klägerin geprüft werden, die sich, erstens, auf das nach Meinung der Klägerin einheitliche und verlängerte Umstrukturierungsverfahren für sie, zweitens, auf die Nichtzahlung der letzten Beihilfetranche, drittens, auf die Entscheidung vom 4. Oktober 2000 und, viertens, auf die Korrespondenz zwischen den griechischen Behörden und der Kommission sowie auf die der Letztgenannten während des Verwaltungsverfahrens übermittelten Berichte stützen.

– Rechtlicher Rahmen und streitbefangene Frage

88. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Beihilfen für notleidende Unternehmen nur dann für mit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG vereinbar erklärt werden können, wenn sie mit einem tragfähigen Umstrukturierungsplan verbunden sind, der der Kommission im nötigen Detail vorzulegen ist (vgl. Urteile Frankreich/Kommission, oben in Randnr. 79 angeführt, Randnrn. 45 und 46; Urteile des Gerichts BFM und EFIM/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 98, und Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 151). Die vorgenannten und im vorliegenden Fall anzuwendenden Leitlinien bestätigen, dass der Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen erlauben und mit allen erforderlichen Angaben vorgelegt werden soll (Randnr. 3.2.2, Buchst. b).

89. Außerdem muss nach diesen Leitlinien das Unternehmen nach der Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe den von der Kommission genehmigten Umstrukturierungsplan vollständig durchführen und alle in der Entscheidung der Kommission niedergelegten Auflagen erfüllen (Randnr. 3.2.2, Buchst. f). Die Durchführung des Umstrukturierungsplans erfolgt unter der Aufsicht der Kommission, die sich von der ordnungsgemäßen Durchführung des Umstrukturierungsplans anhand regelmäßiger ausführlicher Berichte überzeugen können muss, die ihr von dem betreffenden Mitgliedstaat übermittelt werden (Randnr. 3.2.2, Buchst. g).

90. Die Leitlinien (Randnr. 3.2.4) legen weiter fest, dass, wenn eine Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt worden ist, der betreffende Mitgliedstaat während der Umstrukturierungsphase bei der Kommission beantragen kann, dass sie Änderungen des Umstrukturierungsplans und des Beihilfebetrags akzeptiert. Die Kommission kann solche Änderungen genehmigen, wenn sie feststellt, dass dabei bestimmte Regeln beachtet worden sind. Auch der geänderte Plan muss die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lassen.

91. Mithin ergibt sich insgesamt aus den Vorschriften des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c und des Art. 88 Abs. 2 und 3 EG, wie sie von der angeführten Rechtsprechung ausgelegt und von den genannten Bestimmungen der Leitlinien durchgeführt worden sind, dass jede wichtige Änderung eines von der Kommission gebilligten Umstrukturierungsplans die Vorlage eines revidierten Plans mit allen erforderlichen Angaben durch den betreffenden Mitgliedstaat verlangt, damit die Kommission die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt im Hinblick auf die in Randnr. 3.2.4 der Leitlinien genannten Regeln überprüfen kann.

92. Verfahrensrechtlich ist der Rechtsprechung zu entnehmen, dass, wenn eine der Bedingungen, von denen die Genehmigung einer Beihilfe abhängig war, nicht erfüllt ist, die Kommission normalerweise nur dann ohne erneute Einleitung des Verfahrens nach Art. 88 Abs. 2 EG eine von dieser Bedingung absehende Entscheidung erlassen kann, wenn es sich um relativ geringfügige Abweichungen von der ursprünglichen Bedingung handelt (Urteil des Gerichts vom 15. September 1998, Ryanair/Kommission, T‑140/95, Slg. 1998, II‑3327, Randnr. 88). Wirft im Einzelnen die Anpassung des Umstrukturierungsplans Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe auf, muss die Kommission eine förmliche Neuprüfung der Vereinbarkeit dieser Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vornehmen.

93. Diese Verfahrensregeln bestätigen, dass ohne vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans, der in der Entscheidung über die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe gebilligt wurde, die Kommission gegebenenfalls eine wesentliche Änderung dieses Plans nur auf der Grundlage einer gründlichen förmlichen Überprüfung der Übereinstimmung des von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegten revidierten Plans mit den vorgenannten Bedingungen der Leitlinien zulassen kann. Folglich ist die Kommission ohne Vorlage eines revidierten Umstrukturierungsplans grundsätzlich weder verpflichtet noch berechtigt, bei der Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe etwaige wichtige Änderungen des ursprünglichen Plans aufgrund bloßer Absichtserklärungen des betreffenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

94. Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die verschiedenen von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkte trotz des Fehlens eines zweiten förmlichen Antrags auf Änderung des Umstrukturierungsplans nach Aufgabe des ersten revidierten und der Kommission übermittelten Umstrukturierungsplans, nämlich des Speedwing-Plans (vgl. oben, Randnrn. 13 und 83), die Annahme zulassen, dass ein zweiter Antrag auf Änderung des Umstrukturierungsplans von 1998 der Kommission mit allen erforderlichen Angaben vorgelegt worden ist, um ihr die Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfe zu ermöglichen.

– Prüfung des Vorbringens zum einheitlichen und verlängerten Umstrukturierungsverfahren der Klägerin und zur Notwendigkeit der Aktualisierung des Umstrukturierungsplans von 1998

95. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerin, sie habe ein einheitliches und verlängertes Umstrukturierungsverfahren durchgeführt, in dessen Verlauf der Umstrukturierungsplan von 1998 geändert worden sei, neben der Sache liegt. Unabhängig von der Natur der durchgeführten oder geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen hatten nämlich die zuständigen nationalen Behörden, wenn sie wie im vorliegenden Fall eine wesentliche Anpassung des ursprünglichen Plans anstrebten (vgl. unten, Randnr. 97), der Kommission entsprechend den genannten Vorschriften der Leitlinien einen revidierten Plan zur Genehmigung vorzulegen, um es ihr zu ermöglichen, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nach Maßgabe dieses revidierten Plans zu prüfen. Es genügte insbesondere nicht, die Kommission um Prüfung der Finanzlage der Klägerin unabhängig von der effektiven Durchführung des Umstrukturierungsplans von 1998 zu bitten, wie dies die griechischen Behörden nach der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 184) mehrfach getan haben. Zudem war die Umstrukturierung der Klägerin bereits seit 1994 im Gange, wie im Schlussbericht von Deloitte & Touche über den Speedwing-Plan im März 2000 hervorgehoben wird; eine Aktualisierung des Plans von 1994 und eine Verlängerung der Umstrukturierungsphase, die es der Klägerin ermöglichen sollten, die Lage anhand der im ursprünglichen Plan festgelegten Ziele zu bereinigen, waren von der Kommission im Anschluss an die Übermittlung eines revidierten Umstrukturierungsplans nebst ausführlichem Durchführungsplan durch die Hellenische Republik im Monat Juli 1998 in der Entscheidung von 1998 gebilligt worden (vgl. die Erwägungsgründe 40, 46, 78 und 85 dieser Entscheidung). Der Umstrukturierungsplan von 1998 hatte die Herstellung der langfristigen Lebensfähigkeit der Klägerin durch vollständige Durchführung der bereits im Plan von 1994 vorgesehenen Umstrukturierungsmaßnahmen im Auge, zu denen sich ergänzende Umstrukturierungsmaßnahmen gesellten, um der Verschlechterung der Finanzergebnisse der Klägerin im Jahr 1997 Rechnung zu tragen.

96. Überdies waren die Umstrukturierungsmaßnahmen, die während des Anwendungszeitraums des Umstrukturierungsplans von 1998 durchgeführt wurden, Teile unterschiedlicher Strategien, was zu einer Diskontinuität des Umstrukturierungsverfahrens führte. Wie die griechischen Behörden insbesondere in ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2002 auf die Anordnung zur Auskunftserteilung vom 6. März 2002 eingeräumt haben, war „die Philosophie des Speedwing-Plans sehr verschieden von der des 1998 genehmigten Plans, weil sie stärker auf die Ausweitung und Maximierung der Einnahmen als auf die Ausgaben ausgerichtet war“. Der Speedwing-Plan ist der Kommission nebst einem Unternehmensplan im November 1999 übermittelt worden (vgl. oben, Randnr. 13). Die Umsetzung dieses Plans ist aber im Monat August 1999 ohne Billigung der Kommission begonnen worden. Die Durchführung des Umstrukturierungsplans von 1998 ist somit vom Monat August 1999 bis zum Ausscheiden von Speedwing Mitte 2000 unterbrochen gewesen, und eine neue Phase der Kostensenkung und eine Neuauflage des Umstrukturierungsplans von 1998 konnte im Sommer 2000 beginnen.

97. Seit 1999 war indessen offensichtlich eine wesentliche Revision des Umstrukturierungsplans von 1998 erforderlich geworden, um den langfristigen Bestand der Klägerin sicherzustellen, wie die griechische Regierung besonders im Speedwing-Plan unter Bezugnahme insbesondere auf den Bericht von Deloitte & Touche vom 21. Juli 1999 über die Durchführung des Umstrukturierungsplans von 1998 hervorgehoben hat (vgl. oben, Randnr. 11). In diesem Bericht wurde nämlich unterstrichen, dass die schlechte Finanzsituation der Klägerin und die Verschlechterung der Marktbedingungen ergänzende Maßnahmen unerlässlich werden ließen, um ihren langfristigen Bestand sicherzustellen. Die Unangemessenheit der im Plan von 1998 angenommenen Finanzergebnisse der Klägerin war übrigens bereits in dem der Kommission am 7. Mai 1999 übermittelten Bericht über die Durchführung dieses Plans bemerkt worden (vgl. oben, Randnr. 10), in dem die griechischen Behörden erläutert hatten, dass sich nach Erlass der Entscheidung von 1998 die wirklichen Ergebnisse der geprüften Jahresabschlüsse „als schlechter als die pessimistischsten Schätzungen“ erwiesen hätten, „die im Februar 1998 bei der Ausarbeitung des Umstrukturierungsplans und des damit verbundenen Unternehmensplans vorgenommen worden waren“. Schließlich ergibt sich aus dem von der Kommission erstellten Protokoll dieser Sitzung, dass die Rechtsberater der griechischen Regierung in der Sitzung mit den Dienststellen der Kommission vom 16. Oktober 2002 erneut bekräftigt haben, dass der Umstrukturierungsplan von 1998 wegen der erheblichen Abweichungen vom ersten Jahr des Plans an seit 1999 nicht mehr aktuell sei.

98. Angesichts des Umfangs der von den beiden Parteien für notwendig erachteten Änderungen konnten die vorgenannten Erfordernisse (vgl. oben, Randnrn. 91 und 93) bezüglich der Vorlage eines revidierten Umstrukturierungsplans während des Umstrukturierungszeitraums durch den betreffenden Mitgliedstaat zwecks gründlicher Prüfung durch die Kommission nicht allein deshalb modifiziert werden, weil die Kommission – wie sie selbst einräumt – die Änderung des Umstrukturierungsplans von 1998 gefördert hat. Die Kommission hat die Änderung dieses Plans gefördert, zunächst unter der Leitung von Speedwing, wie sich insbesondere aus ihren Schreiben vom 27. Juli 1999 und vom 23. August 1999 und der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 29) ergibt, und dann nach Aufgabe des Speedwing-Plans, wie dies z. B. ihrem Schreiben vom 29. März 2000, dem Schreiben des für den Verkehr zuständigen Mitglieds der Kommission Loyola de Palacio vom 5. Juli 2001 sowie dem Umstand zu entnehmen ist, dass diese bei ihren Begegnungen mit dem griechischen Minister für Verkehr und Kommunikationen Verelis die Zweifel der Kommission an der Lebensfähigkeit der Klägerin und die Dringlichkeit zum Ausdruck gebracht hat, vor Ende des laufenden Umstrukturierungsplans über einen neuen Umstrukturierungsplan zu verfügen, wie sich aus Anhang II des Sitzungsprotokolls vom 16. Oktober 2002 ergibt.

99. Außerdem ergibt sich aus den Akten, dass die Kommission sich zwar mehrfach und insbesondere in ihrem Schreiben vom 23. August 1999 für eine Änderung des Umstrukturierungsplans von 1998 ausgesprochen, jedoch darauf bestanden hat, dass sie vor ihrer endgültigen Entscheidung über die Vereinbarkeit der Beihilfe den neuen revidierten Plan im Detail prüfen müsse. Zuvor hatte die Kommission insbesondere betont, dass die zuständigen nationalen Behörden der Festlegung der revidierten Finanzplanungen für die gesamte Dauer des Plans Vorrang einräumen müssten (vgl. das Schreiben der Kommission an die griechischen Behörden vom 12. Mai 1999).

100. Daher erlaubt der Konsens zwischen den griechischen Behörden und der Kommission über die Notwendigkeit einer Aktualisierung des Umstrukturierungsplans von 1998 während des Verwaltungsverfahrens allein nicht die Annahme, dass ein neuer revidierter Plan, der den genannten Anforderungen (vgl. oben, Randnrn. 91 und 93) genügte, der Kommission zur Billigung vorgelegt worden sei.

– Prüfung des Vorbringens zur Nichtzahlung der letzten Beihilfetranche

101. Die Nichtzahlung der dritten und letzten Beihilfetranche war, wie sich eindeutig aus den Akten ergibt, auf die Nichtdurchführung des Umstrukturierungsplans von 1998 zurückzuführen. Die Entscheidung von 1998 (Art. 1 Abs. 2) machte nämlich die Zahlung dieser Tranche in Höhe von 22,9 Mio. Euro von der Einhaltung aller zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt auferlegten Bedingungen sowie der effektiven Umsetzung des Umstrukturierungsplans von 1998 und der Erreichung der erwarteten Ergebnisse (insbesondere hinsichtlich der Kosten- und Produktivitätskennzahlen) abhängig. Im Anschluss an die Übermittlung des bereits genannten Berichts nach Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung von 1998 durch die griechischen Behörden am 7. Mai 1999 vor Zahlung der letzten Tranche hatte die Kommission insbesondere durch das vorgenannte Schreiben vom 27. Juli 1999 den griechischen Behörden mitgeteilt, dass die Untersuchung der Unterlassungen bezüglich der Durchführung des Umstrukturierungsplans von 1998, wie sie im Bericht von Deloitte & Touche vom 21. Juli 1999 (vgl. oben, Randnrn. 10 und 11) dargestellt sei, belege, dass sie die Zahlung der letzten Tranche nicht befürworten könne. Wie bereits erwähnt (vgl. oben, Randnr. 98), hatte sie in diesem Schreiben die griechische Regierung ersucht, ihr einen aktualisierten Umstrukturierungsplan für die Klägerin vorzulegen, um zu prüfen, ob er die Zahlung eines Kapitals in Höhe von 22,9 Mio. Euro rechtfertige. In ihrem Schreiben vom 18. November 1999 zur Übermittlung des Speedwing-Plans an die Kommission (vgl. oben, Randnr. 13) hatte die griechische Regierung diese ersucht, die letzte Beihilfetranche im Anschluss an ihre Prüfung des revidierten Plans auszahlen zu dürfen. Mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 hat sie die Kommission jedoch ersucht, ihre Entscheidung bezüglich der Zahlung der letzten Tranche zu vertagen, damit die griechischen Behörden eine Beurteilung der etwaigen Auswirkungen des Verfahrens, mit dem die soeben begonnene private Investition in die Klägerin ermöglicht werden sollte, vornehmen und einen bestmöglichen Plan zur Sicherstellung des Bestands der Klägerin entwickeln könnten. Der mit Speedwing geschlossene Vertrag sah nämlich zugunsten von British Airways eine Kaufoption bis Juli 2000 von Aktien der Klägerin bis zu 20 % von deren Kapital vor. In diesem Zusammenhang kann die ausgebliebene Zahlung der letzten Beihilfetranche umso weniger dadurch erklärt werden, dass die griechische Regierung und die Kommission davon ausgegangen seien, dass der Plan von 1998 revidiert und der Speedwing-Plan im Anschluss an die Übermittlung des ungünstigen Schlussberichts von Deloitte & Touche vom März 2000 durch die Kommission an die griechischen Behörden mit Schreiben vom 20. März 2000 endgültig abgelehnt worden sei (vgl. oben, Randnr. 14).

102. Die weiteren Entwicklungen der Angelegenheit lassen ebenfalls nicht die Annahme zu, dass die Nichtzahlung der letzten Beihilfetranche die Änderung des Umstrukturierungsplans von 1998 belege. Da British Airways bis zum Monat Juli 2000 kein Kaufangebot vorgelegt hatte, teilte die griechische Regierung der Kommission mit Schreiben vom 29. August 2000 ihre Entscheidung mit, eine internationale Ausschreibung in die Wege zu leiten, um einen strategischen Investor zu finden. In diesem Schreiben erneuerte sie ihr Ersuchen um Vertagung der Entscheidung der Kommission über die Freigabe der letzten Tranche, bis die Klägerin die „Ergebnisse dieses Versuchs [einer Privatisierung] bewertet haben wird“. Dies alles belegt allein, dass die Kommission über das Vorhaben einer mehrheitlichen Privatisierung der Klägerin informiert war, mit dem die Verwirklichung der Ziele des Umstrukturierungsplans erleichtert werden sollte (vgl. unten, Randnr. 106). Folglich kann, auch wenn die griechischen Behörden das „Einfrieren“ dieser letzten Beihilfetranche als Ergebnis ihrer Bereitschaft zu einem Kompromiss mit der Kommission dargestellt haben, dieses „Einfrieren“ in dem oben dargelegten Kontext nicht als Ergebnis der Vorlage eines Antrags auf Revision des Umstrukturierungsplans nebst einem nach den Vorschriften der Leitlinien revidierten Plan verstanden werden. Dieses Einfrieren war ausschließlich auf die Anwendung des Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung von 1998 (vgl. oben, Randnr. 101) durch die Kommission zurückzuführen.

103. Demnach kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Nichtzahlung der letzten Beihilfetranche nicht als Indiz für die Änderung des Umstrukturierungsplans von 1998 oder die Vorlage eines Antrags auf Revidierung dieses Umstrukturierungsplans von 1998 nebst einem zweiten nach Aufgabe des Speedwing-Plans revidierten Plan betrachtet werden.

104. Deshalb blieb der Umstrukturierungsplan von 1998 trotz der unterbliebenen Zahlung der letzten Beihilfetranche vollkommen in Geltung und nach den Vorschriften der Leitlinien (vgl. oben, Randnr. 89) für die Klägerin in vollem Umfang verbindlich. Insbesondere war es entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht Sache der Kommission, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung darauf hinzuweisen, dass sie die angebliche Änderung des Plans, der sich in der Nichtzahlung der letzten Beihilfetranche niedergeschlagen haben soll, nicht akzeptiere. Im Übrigen oblag es ihr nicht, als sie in der angefochtenen Entscheidung die Einhaltung des Umstrukturierungsplans von 1998 überprüfte und zur Zurückforderung der bereits gezahlten Beihilfe, die sie für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt hielt, Stellung nahm, die erwähnte angebliche Änderung und die Nichtzahlung der letzten Beihilfetranche zu berücksichtigen, da ihr keine Änderung des Umstrukturierungsplans von 1998 ordnungsgemäß mitgeteilt worden war. Daraus folgt, dass die zusätzlichen Klagegründe der Klägerin in Verbindung mit diesem Vorbringen zur fehlenden Auszahlung der letzten Tranche, mit denen eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, wesentlicher Verfahrensformen und des Grundsatzes ne bis in idem gerügt werden, ebenfalls als offenkundig unbegründet zurückzuweisen sind.

– Prüfung des Vorbringens zur Entscheidung vom 4. Oktober 2000

105. Ebenso wenig lässt der Umstand, dass in der Entscheidung der Kommission vom 4. Oktober 2000, keinen Einwand gegen eine Änderung der Entscheidung von 1998 zu erheben, die übergangsweise Leitung der Klägerin bis zu ihrer Privatisierung zu Beginn des Jahres 2001 erwähnt wurde, den Schluss zu, dass der Kommission nach Aufgabe des Speedwing-Plans ein zweiter geänderter Umstrukturierungsplan unter Berücksichtigung der Privatisierung der Klägerin vorgelegt worden sei. Im Kontext der Entscheidung vom 4. Oktober 2000 stellt der besagte Hinweis lediglich einen der Gründe für die Entscheidung der Kommission dar, die Frist für die Verwendung neuer und in der Entscheidung von 1998 gebilligter Darlehensbürgschaften zu verlängern (vgl. oben, Randnrn. 16 und 17). In der Entscheidung vom 4. Oktober 2000 wird entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich festgestellt, dass die geringfügige Änderung in Form der genannten Verlängerung der Frist für die Verwendung neuer Darlehensbürgschaften nach Maßgabe der Rechtsprechung wie etwa im Urteil Ryanair/Kommission (oben in Randnr. 92 angeführt) keinen Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe aufwerfe.

106. Mithin kann die von der Klägerin ins Feld geführte Entscheidung vom 4. Oktober 2000 nicht dahin verstanden werden, dass sie ein Indiz für die Vorlage eines zweiten revidierten Plans unter Berücksichtigung des Privatisierungsverfahrens und für die Billigung dieses Plans enthalte.

– Prüfung des Vorbringens zur Korrespondenz zwischen den griechischen Behörden und der Kommission und zu den dieser übermittelten Berichten

107. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass weder die regelmäßige Information der Kommission über die Durchführung des Projekts der mehrheitlichen Privatisierung der Klägerin, insbesondere über den Verlauf der beiden Privatisierungsverfahren, die zu Beginn des Sommers 2000 bzw. im Februar 2002 eingeleitet wurden, noch die Abhaltung von Sitzungen zu diesem Gegenstand zwischen den Beratern der griechischen Regierung und den Dienststellen der Kommission die griechischen Behörden davon befreien konnte, der Kommission jede wichtige Änderung des Umstrukturierungsplans von 1998 mit den erforderlichen Details zur Billigung vorzulegen.

108. Mithin ist zu prüfen, ob die Korrespondenz und die verschiedenen Berichte, die die Klägerin angeführt hat, die Annahme zulassen, dass in Verbindung mit dem ersten oder dem zweiten Privatisierungsverfahren der Kommission ein Antrag auf Änderung des Umstrukturierungsplans nebst einem den Anforderungen der Leitlinien entsprechenden revidierten Plan vorgelegt worden ist.

109. Beim ersten Privatisierungsverfahren wurde im Anschluss an den Erlass der für die Einleitung eines Verfahrens zur mehrheitlichen Privatisierung der Klägerin erforderlichen Entscheidung vom September 2000 im folgenden Dezember eine Ausschreibung veröffentlicht, wie den Hinweisen in dem Antwortschreiben der griechischen Behörden vom 11. April 2002 auf die Anordnung zur Auskunftserteilung vom 6. März 2002 zu entnehmen ist (Punkte 2.7.4. und 2.19.2). Der griechische Minister für Transport und Kommunikationen hat in einem Schreiben an Frau Loyola de Palacio vom 6. September 2000 unterstrichen, dass nach den vom Crédit Suisse First Boston bei privaten Investoren eingeholten Stellungnahmen Interesse nur für den Fall der Abgabe eines Mehrheitspakets und unter der Bedingung bekundet worden sei, dass die Finanzparameter der Klägerin „klar“ seien. Das der Kommission übermittelte Memorandum des Crédit Suisse First Boston vom 20. Dezember 2000 war dazu bestimmt, einer begrenzten Anzahl von Unternehmen, die ihr Interesse am Erwerb der Klägerin bekundet hatten, Hilfe bei ihrer Entscheidung zu leisten, ob ergänzende Nachforschungen zu deren Lage vorgenommen werden sollten oder nicht. Es enthielt insbesondere den Bericht von PriceWaterhouseCoopers (vgl. oben, Randnr. 15). Die Frage der Anpassung des Umstrukturierungsplans von 1998 im Hinblick auf die Wiederherstellung der Rentabilität der Klägerin wurde hingegen weder in diesem Memorandum noch in der Korrespondenz und den angeführten Antworten berührt.

110. Gleiches gilt für das Schreiben der griechischen Behörden an die Kommission vom 16. Mai 2001 in Beantwortung von deren Schreiben vom 25. April 2001. Im letztgenannten Schreiben, das sich auf die Vorbesprechungen bezog, die ab Dezember 2000 zwischen den Dienststellen der Kommission und den Beratern der griechischen Regierung wegen des Projekts der Privatisierung der Klägerin stattgefunden hatten, hatte die Kommission zum einen Zweifel an der Vereinbarkeit des Ausschreibungsverfahrens mit ihrem Standpunkt zu Privatisierungen geäußert, den sie in ihrem XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik von 1993 festgehalten hatte (Randnrn. 402 und 403). Zum anderen hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass die Einhaltung des Umstrukturierungsplans und die Wiedergewinnung der Rentabilität der Klägerin Schlüsselbedingungen für die Entscheidungen von 1994 und 1998 darstellten.

111. Zum letztgenannten Punkt haben sich die griechischen Behörden in ihrer vorgenannten Antwort vom 16. Mai 2001 darauf beschränkt, auf ihre Bemerkungen vom 19. Februar 2001 zur Beschwerde von HACA zu verweisen (vgl. oben, Randnr. 18), ohne eine etwaige Anpassung des Umstrukturierungsplans von 1998 auch nur zu erwähnen. Im Übrigen haben sie, was das Privatisierungsverfahren betrifft, der Kommission lediglich mitgeteilt, dass innerhalb der Frist drei Angebote eingegangen seien, und angekündigt, dass der Vorgang ihr nach informellen Beratungen mit ihren Dienststellen unterbreitet werde. Aus dieser Korrespondenz vom 25. April und 16. Mai 2001 ergibt sich, dass damals der Kommission kein Antrag auf Revision des Umstrukturierungsplans vorgelegt worden ist.

112. Mit Schreiben vom 1. Februar 2002 haben die griechischen Behörden die Kommission über die laufenden Gespräche mit einem der Anbieter informiert. Außerdem haben sie ihr Maßnahmen zur Senkung der Betriebskosten, der Rationalisierung des Netzes der Klägerin und zur Ertragsverbesserung durch Streichung ermäßigter Tarife und Anwendung von Techniken der Ertragsverwaltung mitgeteilt. Diesen ergänzenden Maßnahmen, die der Krise auf dem Flugverkehrsmarkt im Anschluss an die Ereignisse vom 11. September 2001 begegnen sollten und voll mit dem Umstrukturierungsplan von 1998 vereinbar waren, war jedoch keinerlei Antrag auf Anpassung dieses Plans beigefügt.

113. Daraus folgt, dass weder die von der Klägerin angeführten Schreiben und Papiere noch sonstige Unterlagen in den Akten erkennen lassen, dass ein auch nur stillschweigender Antrag auf Revision des Umstrukturierungsplans von 1998 der Kommission während des ersten Privatisierungsverfahrens vorgelegt worden wäre, das im Februar 2002 unterbrochen wurde, weil der ausgewählte Anbieter seine Finanzkraft nicht nachweisen konnte.

114. Im zweiten Privatisierungsverfahren hat die griechische Regierung der Kommission mit Schreiben des Ministers für Verkehr und Kommunikationen vom 22. Februar 2002 angekündigt, dass das Privatisierungsverfahren seinen Fortgang in einer neuen Phase nehme, in der ein Umstrukturierungsplan für die Klägerin geschaffen werde, um in einigen Monaten ein neues rentables Luftverkehrsunternehmen entstehen zu lassen. Zur gleichen Zeit werde die Klägerin alle Flugaktivitäten einstellen. Alle Aktiva und Tochtergesellschaften der Klägerin würden in einem Zeitraum von etwa zwei Jahren veräußert. Der ausführliche Privatisierungsplan sowie der ausführliche Unternehmensplan des neuen Luftverkehrsunternehmens würden der Kommission in den nächsten Wochen unterbreitet.

115. Aus den der Kommission von den griechischen Behörden übermittelten Papieren ergibt sich ganz klar, dass das zweite Verfahren zur Privatisierung der Klägerin darauf abzielte, die Verwirklichung des in der Entscheidung von 1998 festgelegten Hauptziels, nämlich die Wiederherstellung der Rentabilität dieses Unternehmens, zu erleichtern. Diese Papiere sind daher zu prüfen, um festzustellen, ob in ihnen zumindest stillschweigend ein revidierter Umstrukturierungsplan angedeutet ist.

116. In ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2002 auf die erste Anordnung zur Auskunftserteilung vom 6. März 2002 haben die griechischen Behörden darauf hingewiesen, dass seit Sommer 2000 die Bemühungen um die Umstrukturierung der Klägerin zwei Richtungen genommen hätten, nämlich zum einen das Verfahren zur mehrheitlichen Privatisierung der Klägerin, mit dem ihre langfristige Umstrukturierung verwirklicht werden sollte, und zum anderen und parallel dazu die Rationalisierung der Aktivitäten der Klägerin (insbesondere die Verringerung der Kapazitäten und der Kosten), um das laufende Privatisierungsverfahren nicht zu gefährden (Punkte 2.7.5, 2.3.13 und 2.7.1). Sie haben erläutert, dass der Rückgriff auf die Privatisierung, da die Umstrukturierung der Klägerin sich durch verschiedene innere und äußere Faktoren verzögert habe, die Bemühung um Umstrukturierung beschleunigen solle (Punkt 1.6). Sie haben knapp darauf hingewiesen, dass die Ziele dieser Privatisierung insbesondere folgende seien: Das Unternehmen New Olympic Airlines (NOA) werde ausschließlich Flugaktivitäten übernehmen; der internationale Flughafen von Athen in Spata werde seine hauptsächliche Verbindungsplattform („hub“) werden; NOA werde über die für die Sicherstellung ihres langfristigen Bestands erforderliche Finanzkraft und Kapazitäten verfügen; die Einstandspflicht der Hellenischen Republik und des Konzerns der Klägerin im Gefolge seiner Umstrukturierung für Risiken und Schulden, für die der Konzern nach seiner Umstrukturierung haftbar bleibe, müssten minimiert und die Einnahmen aus dem Verkauf letztlich maximiert werden (Punkt 2.19.8).

117. In ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2002 haben die griechischen Behörden insbesondere unterstrichen, dass die Privatisierung der Klägerin nicht zu den Auflagen der Billigung der besagten Beihilfe gehöre, und für die Kommission lediglich eine zusätzliche Garantie für die entschiedene Zusage der griechischen Regierung darstelle, das Unternehmen umzustrukturieren. Sie haben darauf bestanden, dass die Privatisierung ein wesentlicher Gesichtspunkt für die Umstrukturierung und den langfristigen Bestand der Klägerin sei. Die ursprüngliche Information zum ersten, im Februar 2002 unterbrochenen Privatisierungsverfahren sei Frau Loyola de Palacio von Herrn Verelis im Sommer 2000 übermittelt und auf einer Sitzung vom 20. Oktober 2000 ergänzt worden. Seither habe eine Reihe von Sitzungen mit Beratern der griechischen Regierung für die Privatisierung und den Kabinettsmitgliedern von Frau Loyola de Palacio und/oder den Dienststellen der Kommission stattgefunden, um diese Informationen auf den neuesten Stand zu bringen, insbesondere seit Veröffentlichung der Einladung zur Äußerung eines Interesses am Erwerb der Klägerin und der Übermittlung des erwähnten Memorandums vom 20. Dezember 2000 (vgl. oben, Randnr. 109), um sicherzustellen, dass das Privatisierungsverfahren von der Kommission gebilligt und vor allem das Ziel der Umstrukturierung erreicht werde (Punkte 2.19.3 bis 2.19.7).

118. Mit Schreiben vom 16. Juli 2002 hat die griechische Regierung der Kommission den Abschluss des Verkaufs von Olympic Catering bis zum Ende des nächsten Monats mitgeteilt; sie erwarte, dass die Privatisierung der Klägerin und ihrer Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften bis „Ende Oktober“ abgeschlossen sei.

119. In ihrem Antwortschreiben vom 30. September 2002 auf die zweite Anordnung zur Auskunftserteilung vom 9. August 2002 haben die griechischen Behörden auf die Durchführung von Maßnahmen zur Kostensenkung und zur Verringerung der angebotenen Leistungen hingewiesen. Sie haben ferner erklärt, dass die finanzielle und geschäftliche Sanierung der Klägerin im Jahr 2002 die langfristige Rentabilität von deren Flottenzweig belege, falls ihr Eigenkapital insbesondere durch die Privatisierung verstärkt werde. Die Privatisierung verfolge zwei Ziele, nämlich zum einen die sofortige Liquiditätsschöpfung durch den Verkauf von Anteilen, Beteiligungen und Zweigniederlassungen des Konzerns und zum anderen die Aufnahme privaten Kapitals in das Unternehmen. Ein Bericht über die Verhandlungen mit den Investitionsbewerbern dürfte vor Ende Oktober 2002 vorgelegt werden können. Schließlich teilten die griechischen Behörden der Kommission mit, dass bei Scheitern dieses Versuchs die Flugaktivitäten aus dem Konzern herausgenommen und der Tochtergesellschaft NOA der Klägerin anvertraut würden. Die Bevorzugung dieser Lösung sei dadurch zu erklären, dass die gesunde Lage von NOA ihre Fähigkeit der Kreditaufnahme verstärke und die neuen Arbeitsverträge des fliegenden Personals den Marktbedingungen entsprächen. Der Finanzplan von NOA sehe einen durch Aktien des Unternehmens gesicherten Bankkredit vor. Zusammengefasst weise NOA folgende Eigenarten auf: ein restrukturiertes und gewinnträchtiges Netz ohne strukturell verlustbringende Linien; eine homogenere und modernere Flotte, die dem restrukturierten Netz angepasst sei, sowie Tarifverträge, die den Marktbedingungen entsprächen.

120. Im Übrigen ergibt sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 16. Oktober 2002, wie dargelegt (vgl. oben, Randnr. 97), dass die Rechtsberater der griechischen Regierung bekräftigt haben, dass der Umstrukturierungsplan von 1998 seit 1999 nicht mehr aktuell sei und die Rentabilität der Klägerin nur anhand realistischer und aktueller Zahlen bewertet werden könne. Erwähnt wird indessen keinerlei Antrag auf konkrete Änderung des Umstrukturierungsplans von 1998, der von einem revidierten Plan unter Berücksichtigung des laufenden Privatisierungsverfahrens begleitet gewesen wäre.

121. Die genannten und soeben geprüften Papiere zeigen lediglich, dass die Kommission jeweils entsprechend dem Fortschritt des Privatisierungsverfahrens informiert wurde. Insbesondere geht aus diesen Papieren hervor, dass dieses Privatisierungsverfahren von den griechischen Behörden ergänzend zu der Durchführung der Umstrukturierungsmaßnahmen – insbesondere Senkung der Kosten und Verringerung der angebotenen Leistungen – eingeleitet wurde, die zu den Maßnahmen gehörten, die bereits im Umstrukturierungsplan von 1998 vorgesehen waren. Aus der Entscheidung von 1998 ergibt sich nämlich, dass dieser Plan genau darauf abzielte, die Rentabilität der Klägerin durch Senkung der Betriebskosten mit Hilfe der Umorganisierung der Kostenstruktur, durch Verbesserung der Erträge und durch die Neuorganisation des Unternehmens wiederherzustellen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich dieser Plan seit 1999 als ungeeignet für die Sicherstellung der Rentabilität der Klägerin erwiesen hatte, insbesondere wegen der Verschlechterung der Finanzlage des Unternehmens. In diesem Zusammenhang zielten, wie dies insbesondere das vorgenannte Antwortschreiben vom 30. September 2002 auf die zweite Anordnung zur Auskunftserteilung belegt, die Umorganisierung und die Privatisierung der Klägerin insbesondere einerseits auf die sofortige Beschaffung zusätzlicher Liquidität durch den einzelnen und getrennten Verkauf entbehrlicher Anlagegüter und ergänzender Aktivitäten, um so die Schulden der Klägerin abbauen zu können, und andererseits auf die Umschichtung und Verwirklichung der mehrheitlichen Privatisierung der Flugaktivitäten, die bisher der Klägerin und ihren Töchtern Macedonian Airlines und Olympic Aviation durchgeführt worden waren, um durch Kapitalzufuhr in das zukünftige private Luftfahrtunternehmen eine Wiederherstellung des Eigenkapitals zu ermöglichen.

122. In den vorgenannten Papieren haben die griechischen Behörden indessen davon abgesehen, klar und eindeutig eine konkrete Anpassung des Umstrukturierungsplans von 1998 vorzuschlagen. Sie haben sich im Gegenteil darauf beschränkt, der Kommission nahezulegen, den Umstrukturierungsplan von 1998 beiseitezulassen, und insbesondere darauf abgestellt, dass die Privatisierung der Klägerin – deren Einzelheiten sie der Kommission zur Billigung vorlegen wollten (vgl. oben, Randnrn. 110, 111, 114 und 117 a. E.) – die feste Zusage der Hellenischen Republik bestätige, das Unternehmen umzustrukturieren (vgl. oben, Randnrn. 117 und 120). Da indessen der Umstrukturierungsplan von 1998 insbesondere das begünstigte Unternehmen band, konnte der betreffende Mitgliedstaat seine Änderung, wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Randnrn. 89 bis 93), nur dadurch erreichen, dass er der Kommission einen revidierten Plan zur Billigung vorlegte.

123. Auch die beiden Berichte von Deloitte & Touche, die die griechischen Behörden der Kommission im November 2002 übermittelt haben, enthielten nichts, was als Antrag auf Änderung des Umstrukturierungsplans von 1998 nebst revidiertem Plan hätte verstanden werden können.

124. Zwar bestätigte nämlich der Bericht D & T 2002, der der Kommission als Beilage zum vorgenannten Schreiben vom 13. November 2002 übermittelt wurde, die Verbesserung der Betriebsergebnisse der Klägerin für das Jahr 2002 gegenüber früheren Geschäftsjahren, enthielt jedoch keinen Antrag auf Aktualisierung des Umstrukturierungsplans von 1998, was insbesondere die vorgesehenen finanziellen Indikatoren und die Dauer der Umstrukturierung betrifft, der diese Verbesserung und die Auswirkung der laufenden Privatisierung berücksichtigt hätte. Dieser Bericht vermerkte ausdrücklich, dass er lediglich die beschränkte Prüfung der geschätzten Betriebsergebnisse der Klägerin ohne Berücksichtigung von Olympic Aviation und Macedonian Airlines für den Achtmonatszeitraum zwischen Januar und August 2002 behandele; sein einziger Zweck sei es, den Unternehmensleitern der Klägerin bei ihrer Einschätzung der Finanzplanungen für 2002 eine Hilfe zu bieten. Hervorgehoben wurde, dass der Finanzplan der Klägerin für das Jahr 2002 die Auswirkungen eines breiten Fächers von Änderungen organisatorischer, betrieblicher und geschäftlicher Art zusammenfasste, mit denen – neben anderen Faktoren – die Kapazitäten begrenzt, die Preise erhöht und – falls möglich – die Kosten begrenzt werden sollten (Punkt 2.1). In diesem Bericht wurde das Privatisierungsverfahren, das 2002 begonnen hatte, lediglich im Rahmen der Darstellung des Hintergrunds (background) erwähnt, anhand dessen der Finanzplan für 2002 entwickelt worden war. Der Bericht vermerkte hierzu, dass die Maßnahmen des Verkaufs entbehrlicher Anlagegüter und die Umstrukturierung/Privatisierung der Flugaktivitäten, die parallel zur Verfolgung der Strategie der Kapazitätsverringerung und Kostensenkung und der Verbesserung der Einnahmen und Erträge vorgesehen seien, im Jahr 2002 ein günstigeres Finanzergebnis als in den vergangenen Jahren erwarten ließen. Er enthielt keinerlei Voraussagen bezüglich der Ergebnisse der Klägerin in den Geschäftsjahren 2003 und 2004, in denen die Privatisierung des Konzerns ihren Fortgang nehmen sollte.

125. Mit dem Umstrukturierungsbericht D & T 2002 vom 5. November 2002, der der Kommission als Beilage zum Schreiben vom 21. November 2002 übermittelt wurde, haben die griechischen Behörden lediglich bestimmte Informationen vervollständigt, die sie der Kommission zum zweiten Privatisierungsverfahren übermittelt hatten. Dieser Bericht, der sich weder auf den Umstrukturierungsplan 1998 noch auf die Finanzlage der Klägerin bezog, enthielt eine knappe Zusammenfassung der Bilanzvoraussagen für das künftige Flugunternehmen NOA und der Ergebnisvoraussagen für die Geschäftsjahre 2003, 2004 und 2005. Er enthielt indessen nicht die mit Schreiben vom 22. Februar 2002 (vgl. oben, Randnr. 114) angekündigte Mitteilung eines wirklichen Unternehmensplans für dieses neue Unternehmen. Dieser Bericht gab lediglich an, dass das Ziel der unternommenen Privatisierung die Schaffung eines privaten Flugunternehmens, New Olympic Airways (NOA), während des Jahres 2003 auf der Grundlage des Konzerns der Klägerin sei. Der neue Ansatz bestand darin, den Konzern so zu restrukturieren, dass sämtliche Flugaktivitäten zusammenblieben, und alle anderen Aktivitäten voneinander zu trennen. Die Suche nach privatem Kapital erfolge getrennt für die verschiedenen Aktivitäten. NOA sei ein rentables Flugunternehmen, das nicht mit Finanzproblemen der Vergangenheit belastet sei. Der private mehrheitliche Investor werde frisches privates Kapital einschießen und die Leitung von NOA sicherstellen. Der Bericht sah insbesondere den Erwerb der von dem neuen Flugunternehmen benötigten Aktiva (Flugzeuge, Marke, Geschäftsbeziehungen, Zuteilung von Zeitsparten bei den Flughäfen der Gemeinschaft, Grundstücke) zu Marktpreisen beim Konzern der Klägerin und die Verpflichtung des Personals des Konzerns durch NOA auf der Grundlage neuer wettbewerbsverträglicher Arbeitsverträge vor. Die Tochtergesellschaft Macedonian Airlines werde für NOA die Plattform bilden. Das neue Flugunternehmen werde ein weniger ausgedehntes und von Hause aus rentables Netz bedienen. Der Bericht enthielt Hinweise auf die wegfallenden Fluglinien, die Zahl der Flugzeuge und den Personalabbau. Das Privatisierungsverfahren werde in zwei Abschnitten ablaufen: Die bereits begonnene Phase A werde mit der Auswahl eines privaten Investors enden, die Phase B Verhandlungen mit diesem Investor beinhalten. NOA werde ihre Geschäftstätigkeit vor dem Winter 2003 beginnen („take off“). Bei anderen als den Flugaktivitäten werde die getrennte Privatisierung der verschiedenen Tochtergesellschaften im Monat Juni 2003 und die der Zweigniederlassungen im Juni 2004 beendet sein.

126. Die Prüfung des erwähnten Berichts zeigt, dass er nicht so verstanden werden kann, als enthielte er stillschweigend einen Antrag auf konkrete Anpassung des Umstrukturierungsplans von 1998, um die Umorganisierung und die Privatisierung des Konzerns der Klägerin zu berücksichtigen. Auch wenn nämlich diese Umorganisierung und Privatisierung, mit denen gerade die Umstrukturierung und die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der Klägerin in einem vernünftigen Zeitraum erleichtert werden sollten, notwendig eine Anpassung des Umstrukturierungsplans von 1998 einschlossen, so hätten doch die griechischen Behörden die gewünschten konkreten Anpassungen nicht nur der ergänzenden Umstrukturierungsmaßnahmen, mit denen die Kosten gesenkt und die Kapazitäten verringert werden sollten, sondern auch der Finanzplanungen für den vom revidierten Plan abgedeckten Zeitraum klar und eindeutig vorschlagen müssen. Weder in dem genannten Bericht über die Umstrukturierung und die Privatisierung der Klägerin noch sonst in den Akten wird indessen eine vorausschauende Bewertung der erhofften Auswirkungen der ergänzenden Umstrukturierungsmaßnahmen und der Privatisierung auf die in der Entscheidung von 1998 vorgesehenen Finanzindikatoren und insbesondere auf die langfristige Rentabilität der Klägerin und ganz besonders auf ihre Fähigkeit zur Abdeckung ihrer Schulden und die erhoffte finanzielle Unabhängigkeit vorgenommen (vgl. oben, Randnr. 121). Insoweit enthält dieser Bericht im Wesentlichen allein einen Hinweis auf den Verkauf von Olympic Catering für 16 Mio. Euro und einen vorausschauenden Zeitplan für den Verkauf anderer Tochtergesellschaften und Tätigkeitszweige des Konzerns, der in zwei Phasen erfolgen und deren zweite im Juni 2004 zu Ende gehen sollte.

127. Mithin kann der Bericht vom 5. November 2002 über die Umstrukturierung und die Privatisierung der Klägerin nebst den anderen vorgenannten Informationen, die der Kommission während des Verwaltungsverfahrens geliefert wurden, nicht so betrachtet werden, als enthielte er stillschweigend einen revidierten Plan der Umstrukturierung. In all diesen Papieren liegt nämlich die Betonung auf der Rentabilität des geplanten neuen und völlig schuldenfreien Flugunternehmens NOA, und es fehlt jede konkrete und eindeutige Angabe bezüglich der besonderen Maßnahmen zur Bewältigung der speziellen Probleme der Klägerin (vgl. in diesem Sinne Urteil BFM und EFIM/Kommission, oben in Randnr. 65 angeführt, Randnr. 88).

128. Im Übrigen konnte der genannte Bericht mangels hinreichend genauer Angaben zum Verfahren der Privatisierung selbst ebenfalls nicht so verstanden werden, als schließe er einen Antrag auf Genehmigung eines detaillierten Privatisierungsplans ein, dessen Übermittlung der Kommission mit Schreiben vom 22. Februar 2002 ebenfalls angekündigt worden war (vgl. oben, Randnrn. 114 und 122). Unter diesen Umständen stellt das Gericht fest, dass, selbst wenn die Überprüfung der Modalitäten der Privatisierung der Klägerin von der Überprüfung der Durchführung der Umstrukturierungsbeihilfe zu trennen ist, die Informationen allein über das Privatisierungsverfahren für die Klägerin in dem genannten Bericht über die Umstrukturierung und die Privatisierung der Klägerin schon deshalb nicht so betrachtet werden können, als enthielten sie einen konkreten Antrag auf Revidierung des Umstrukturierungsplans von 1998, der den Umstrukturierungszeitraum so verlängerte, dass die erhofften Auswirkungen der Umstrukturierung und der Privatisierung der Klägerin einbezogen würden, um die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen, weil die Modalitäten der Privatisierung selbst noch nicht eindeutig festgelegt waren.

129. In diesem Zusammenhang kann die Unterrichtung der Kommission durch Schreiben der griechischen Regierung vom 2. Dezember 2002 davon, dass sechs Bewerber, die ihre Finanzkraft nachgewiesen hätten, ihr Interesse am Erwerb der Klägerin bekundet hätten, und ein Zuschlagsempfänger in den kommenden Tagen ausgewählt werde, um so die Verhandlungen in kürzester Frist abzuschließen, ebenfalls nicht so verstanden werden, dass sie einen stillschweigenden Antrag auf konkrete Änderung des Umstrukturierungsplans von 1998 enthielte.

130. Aus all diesen Gründen können die Schreiben, Informationen und Papiere, die der Kommission übermittelt wurden, nicht als stillschweigender Antrag auf Aktualisierung des Umstrukturierungsplans von 1998 entsprechend den vorgenannten Vorschriften des EG‑Vertrags und der Leitlinien (vgl. oben, Randnrn. 90 und 91) verstanden werden.

131. Somit hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Kommission mit ihrer Feststellung in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 173), dass ihr während des Verwaltungsverfahrens im Anschluss an die Aufgabe des Speedwing-Plans kein neuer Antrag auf konkrete Änderung des Umstrukturierungsplans vorgelegt worden sei, und mit der Prüfung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfe auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans von 1998 einen Beurteilungsfehler begangen hätte.

132. Es ist hinzuzufügen, dass sich den Akten nicht entnehmen lässt und die Klägerin übrigens auch nicht vorbringt, dass die griechischen Behörden der Kommission im Anschluss an die Übermittlung der Berichte von Deloitte & Touche im Monat November 2002 vorgeschlagen hätten, ihr zur Ergänzung dieser Berichte kurzfristig einen aktualisierten Umstrukturierungsplan vorzulegen.

133. Unter diesen Umständen hat die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung am 11. Dezember 2002, die auf den nicht aktualisierten Umstrukturierungsplan gestützt war, die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten.

134. Aus all diesen Gründen sind die Klagegründe eines Sachverhaltsirrtums und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers als unbegründet zurückzuweisen.

2. Zu der behaupteten Verletzung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG und/oder zu einem offensichtlichen Beurteilungsfehler

a) Vorbringen der Parteien

135. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Kommission nicht in angemessener Weise geprüft habe, ob die streitige, 1998 genehmigte Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. c als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden könne.

136. Sie meint, die Kommission habe sich auf den Umstrukturierungsplan stützen müssen, wie er am 11. Dezember 2002 ausgesehen habe, und hierbei die Wahrscheinlichkeit der Privatisierung, der Maßnahmen der Kostensenkung und der Verbesserung der Betriebsergebnisse im Jahr 2002 berücksichtigen müssen; hätte sie dies getan, wäre sie zu dem Schluss gelangt, dass die 1998 gebilligte Beihilfe erneut genehmigt werden könne.

137. Die Klägerin macht geltend, dass die vier in den Leitlinien von 1999 (Punkt 3.2.2) festgelegten Voraussetzungen für die Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe im vorliegenden Fall entgegen den Schlussfolgerungen der Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 182 bis 185) erfüllt gewesen seien.

138. Bezüglich der Voraussetzung der Rentabilität wendet sich die Klägerin insbesondere gegen den Befund der Kommission (Erwägungsgründe 103 bis 117 der angefochtenen Entscheidung), dass die Betriebsergebnisse der Klägerin schwach geblieben seien. Dieser Befund übergehe die Einschätzungen im erwähnten Bericht D & T 2002. Nach diesem Bericht (S. 16) sei „eine bemerkenswerte Verbesserung der Entwicklung der Ebitda [‚Earnings Before Interests, Taxes and Depreciation of Assets’, Ergebnisse vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen‘; im Folgenden: Ebitda] seit 1999 trotz eines äußerst ungünstigen Klimas im gesamten Sektor des Flugverkehrs eingetreten“ und entwickelten sich „die Betriebsergebnisse [der Klägerin] … in die richtige Richtung“. Der genannte Bericht stelle insoweit fest (S. 18), dass die Klägerin nach dem wahrscheinlichsten Szenario für 2002 einen geringen Betriebsverlust von 39,1 Mio. Euro verzeichnen werde. Diese Zahl stelle nach diesem Bericht, verglichen mit dem geschätzten Verlust von 148,75 Mio. Euro für das Jahr 2001, eine bemerkenswerte Leistung der Klägerin dar, namentlich wenn man die Auswirkung von 26,5 Mio. Euro zusätzlicher Lasten für den Internationalen Flughafen Athen (AIA) berücksichtigt. Die Klägerin weist darauf hin, dass diese Verbesserung ganz offensichtlich sei, zumal mehrere Faktoren auf die Gewinne der meisten großen europäischen Flugunternehmen im Zeitraum 1998 bis 2002 Druck ausgeübt hätten. Der gesamte Sektor sei mit einem Schwund der europäischen Nachfrage seit 1998 und vor allem nach dem 11. September 2001 konfrontiert gewesen.

139. Ferner habe die Kommission beklagt, dass außerordentliche Erträge „einmalige“ Vorgänge seien (Erwägungsgrund 113 der angefochtenen Entscheidung), und die Kapitallage der Klägerin in ihrer Gesamtheit dahin analysiert (Erwägungsgrund 116 der angefochtenen Entscheidung), dass ein „vollkommener finanzieller Zusammenbruch des Unternehmens“ vorliege; dabei habe sie außer Acht gelassen, dass die Klägerin gerade privatisiert worden sei.

140. Ein detailliertes und solides Programm sei erstellt worden, das in dem genannten Bericht über die Umstrukturierung und die Privatisierung der Klägerin vom 5. November 2002 dargestellt sei. Es habe eine mehrheitliche Privatisierung, Maßnahmen der Kostensenkung und den getrennten Verkauf entbehrlicher Anlagegüter vorgesehen, um einen langfristigen Bestand der Klägerin zu ermöglichen, wie dies die Leitlinien forderten. Die Flugaktivitäten hätten mehrheitlich auf einmal verkauft werden müssen, da der private Investor ein namhaftes Kapital aufgebracht habe. Sie seien von Anfang an rentabel gewesen, wie dies die Bilanz und die zusammengefasste Gewinn- und Verlustrechnung in dem vorgenannten Bericht auswiesen. Die Privatisierung habe mit dem Verkauf von 58 % der Aktien von Olympic Catering begonnen und sei mit sechs Interessebekundungen für den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an den Flugaktivitäten der Klägerin fortgesetzt worden. Nach dem Privatisierungsplan würden die Restschulden der Klägerin aus dem Ergebnis des getrennten Verkaufs der verschiedenen Zusatzaktivitäten und aus flüssigen Mitteln beglichen. Die Frage sei nicht gewesen, ob die Klägerin in ihrer gegenwärtigen Form ein rentables Unternehmen gewesen sei, sondern ob im Hinblick auf die von Deloitte & Touche festgestellte Verbesserung ihrer Betriebsergebnisse und auf das am 11. Dezember 2002 in Gang befindliche Privatisierungsverfahren das Unternehmen (in seinen zahlreichen Teilen) rentabel sei. Insbesondere habe die Klägerin nicht behauptet, dass außerordentliche Umstände wie Zessionen für die weitere Rentabilität der Flugaktivitäten der Klägerin entscheidend seien. Diese Umstände hätten lediglich dazu beigetragen, der Klägerin zusätzliche Liquidität zu verschaffen, um den Konzern in die Lage zu versetzen, die Privatisierung durchzuführen.

141. Bei den Details der außerordentlichen Erträge habe die Kommission zudem Analysefehler begangen. Entgegen ihrer Behauptung (Erwägungsgrund 115 der angefochtenen Entscheidung) seien ihr genaue Daten zu den außerordentlichen Einnahmen von etwa 112 Mio. Euro in dem genannten Bericht über die beschränkte Prüfung der Betriebsergebnisse der Klägerin im Verhältnis zu ihrem Finanzplan für 2002 (S. 73) geliefert worden. Darüber hinaus habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass die Klägerin Ende Oktober 2000 beschlossen habe, Australien nicht mehr anzufliegen, was das Ergebnis nach dem erwähnten Bericht (S. 15) um 20 Mio. Euro jährlich hätte verbessern müssen. Schließlich habe sie außer Acht gelassen, dass die Klägerin ein Schiedsverfahren eingeleitet habe, um eine zusätzliche Entschädigung von ungefähr 55 Mio. Euro für ihre verfrühte Vertreibung vom alten Athener Flughafen (Elliniko) zu erhalten (vgl. Erwägungsgründe 160 und 35 bis 37 der angefochtenen Entscheidung).

142. Zum Zeitplan des Privatisierungsverfahrens führt die Klägerin aus, dass sich entgegen der von der Kommission gewählten Auslegung des vorgenannten Schreibens der griechischen Regierung vom 16. Juli 2002 aus dem gesamten Zusammenhang und dem dieses Schreibens ergebe, dass die griechische Regierung erklärt habe, dass die Privatisierung im Oktober 2003 beendet sein werde – und nicht im Oktober 2002. Das stimme mit dem genannten Bericht vom 5. November 2002 (S. 17 und 21) überein, der den Verkauf der Flugaktivitäten „vor dem Winter 2003“ und der Mehrzahl der Tochtergesellschaften und Einheiten im Lauf des Jahres 2003 vorgesehen habe. Zudem hätten die Leitlinien wegen des allgemein geringeren Anstiegs des Luftverkehrs in Europa nach 1998 sowie der Folgen der Ereignisse höherer Gewalt vom 11. September 2001 eine Verzögerung gerechtfertigt – im Kontext der Änderungen „aus Gründen, die nicht dem Unternehmen oder dem Mitgliedstaat zuzurechnen sind“.

143. Die Klägerin unterstreicht sodann, dass der geänderte Umstrukturierungsplan eine Verringerung der Flugaktivitäten auf dem Markt vorgesehen habe, um ungebührlichen Wettbewerbsverzerrungen zuvorzukommen. Außerdem sei die Beihilfe auf ein Minimum beschränkt. Die angefochtene Entscheidung habe jedoch diese Punkte nicht untersucht.

144. Im Übrigen seien die Anforderungen an geänderte Umstrukturierungspläne (Punkt 3.2.4 der Leitlinien) ebenfalls erfüllt gewesen. Schließlich habe der Umstrukturierungsplan, wie er am 11. Dezember 2002 gelautet habe, auch den Leitlinien vom 10. Dezember 1994 über die Anwendung der Art. [87 und 88 EG] und des Art. 61 EWR-Abkommen auf staatliche Beihilfen im Flugverkehr (ABl. C 359, S. 5) genügt.

145. Die Kommission wendet ein, das Vorbringen der Klägerin beruhe auf der Annahme, dass der Umstrukturierungsplan ihr zur Überprüfung und zur Genehmigung vorgelegt worden sei. Dieser Plan sei ihr indessen weder als revidierter Plan zur Änderung des Umstrukturierungsplans von 1998 noch als Antrag auf ergänzende Beihilfe vorgelegt worden.

146. Zudem sei das Privatisierungsverfahren, nachdem es ohne Erfolg mehrere Stufen hinter sich gebracht habe, deren letzte nach dem Schreiben der griechischen Regierung vom 16. Juli 2002 Ende Oktober 2002 hätte bewältigt sein müssen, in dem Bericht über die Umstrukturierung und die Privatisierung der Klägerin weiterhin als „Konzept“, d. h. als theoretische Möglichkeit, vorgestellt worden.

147. Außerdem habe es für 2001 keine geprüften Finanzdaten gegeben – was die Bewertung der wirklichen Finanzlage der Klägerin erschwert habe –, und die Prüfer hätten in ihrem Bericht für das Jahr 2000 angegeben, dass ihr Prüfvermerk „aufgrund der ausdrücklichen Prämisse abgegeben [werde], dass das Unternehmen die Ausübung seiner Aktivitäten als aktiver Unternehmenskonzern fortsetz[t]“. Der Bericht von Deloitte & Touche über die beschränkte Prüfung der Betriebsergebnisse der Klägerin im Verhältnis zu ihrem Finanzplan für 2002 (Punkte 11.1, 1.3 und 1.5) erwähne, dass die verfügbaren Informationen über die Klägerin nicht überprüft worden seien und sich in bestimmten Fällen als unzutreffend oder unvollständig erwiesen hätten, auch wenn die Abweichungen geringfügig gewesen seien.

148. Vor diesem Hintergrund habe sie die Informationen für den gesamten Zeitraum von 1998 bis 2002 untersucht und die im Verlauf des Jahres 2002 eingetretenen Entwicklungen gründlich geprüft.

149. Die Kommission bestreitet das Vorbringen der Klägerin, soweit es sich auf die Verbesserung ihrer Betriebsergebnisse im Jahr 2002 stützt. Die Bewertung eines Umstrukturierungsplans müsse seine gesamte Dauer umfassen, d. h. im vorliegenden Fall die Jahre 1998 bis 2002. Im Übrigen sei ein Großteil der außerordentlichen Erträge ab dem Jahr 2000 erzielt worden, was die Verluste der Klägerin verringert habe. Das wahrscheinliche Betriebsergebnis für 2002 bleibe unannehmbar schwach. Trotz der relativen Verbesserung der geschätzten Indikatoren für 2002 stecke die Klägerin weiterhin in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten und stütze sich seit Ende des Jahres 2000 ausschließlich auf Darlehensmittel, die sie zur Finanzierung ihrer Aktivitäten aufgenommen habe.

b) Würdigung durch das Gericht

150. Vorab ist daran zu erinnern, dass die Kommission bei der Anwendung des Art. 87 Abs. 3 EG über ein weites Ermessen verfügt. Da der Gemeinschaftsrichter seine Würdigung der komplexen wirtschaftlichen Tatsachen und Gegebenheiten nicht an die Stelle der Würdigung setzen darf, muss die Nachprüfung durch den Gemeinschaftsrichter darauf beschränkt bleiben, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten und die Tatsachen richtig ermittelt worden sind und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt (vgl. Urteile Ryanair/Kommission, oben in Randnr. 92 angeführt, Randnr. 90, Technische Glaswerke Ilmenau/Kommission, oben in Randnr. 43 angeführt, Randnr. 148, Corsica Ferries France SAS/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnrn. 137 und 138, sowie Schmitz-Gotha Fahrzeuge/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 41).

151. Die Klägerin bestreitet im vorliegenden Fall nicht, dass der Umstrukturierungsplan von 1998 nicht vollständig durchgeführt worden ist. Sie unterstreicht in ihren Schriftsätzen vielmehr, dass dieser Plan seit Langem nicht mehr maßgebend war. Wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung vermerkt (Erwägungsgrund 181), hatte die griechische Regierung, obwohl sie während des Verwaltungsverfahrens die Auffassung vertreten h atte, dass alle in den Entscheidungen von 1994 und 1998 festgelegten Ziele erreicht worden seien oder sich in einem fortgeschrittenen Stadium ihrer Verwirklichung befänden, selbst – in ihrem Bericht „Synopsis of the Government of the Hellenic Republic’s Case for [the plaintiff] on Key Issues“, Beilage zu ihrem Schreiben an die Kommission vom 21. November 2002 (S. 5 und 32) – darauf hingewiesen, dass es wegen innerer wie äußerer Hindernisse nie möglich gewesen sei, den Umstrukturierungsplan von 1998 vollständig ins Werk zu setzen.

152. Die Klägerin macht geltend, dass die 1998 genehmigte Beihilfe gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar hätte erklärt werden müssen, weil die Unternehmen und insbesondere das neue Flugunternehmen, die aus der getrennten Privatisierung verschiedener Tätigkeitszweige der Klägerin entstanden seien, dank der Maßnahmen der Kostensenkung, der Verbesserung der Finanzergebnisse der Klägerin im Jahr 2002 und des laufenden Privatisierungsverfahrens lebensfähig seien.

153. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission mangels Vorlage eines Antrags auf konkrete Anpassung des Umstrukturierungsplans von 1998 entsprechend den Vorschriften der Leitlinien zu Recht die Vereinbarkeit der Umstrukturierungsbeihilfe anhand des Umstrukturierungsplans von 1998 für den Zeitraum 1998 bis 2002 (vgl. oben, Randnr. 131) hat prüfen und demzufolge davon absehen dürfen, eine Verlängerung des Umstrukturierungszeitraums und insbesondere die Voraussagen in Verbindung mit der weiteren Durchführung des Privatisierungsplans, wie er sich namentlich aus dem Bericht von Deloitte & Touche vom 5. November 2002 ergab, sowie die anderen Informationen zu berücksichtigen, die ihr während des Verwaltungsverfahrens übermittelt worden waren.

154. Mithin ist das Vorbringen der Klägerin bezüglich der erwarteten Auswirkung ihrer Privatisierung auf die Lebensfähigkeit der hieraus entstehenden Unternehmen für die Beurteilung der Begründetheit der angefochtenen Entscheidung unerheblich.

155. Hieraus folgt insbesondere, dass die Kommission die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten hat, als sie namentlich die erhoffte Kapitalzuführung aus der mehrheitlichen Privatisierung der im Rahmen eines einzigen Unternehmens zusammengefassten Flugaktivitäten des Konzerns, die nach den Voraussagen der griechischen Regierung vor dem Winter 2003 abgeschlossen sein sollte, sowie die Beschaffung von Liquidität, die sich insbesondere aus der getrennten Privatisierung der verschiedenen Tochtergesellschaften und zusätzlichen Tätigkeitsbereiche der Klägerin ergeben sollte, unberücksichtigt gelassen hat, soweit diese Privatisierung noch nicht durchgeführt war.

156. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bei Erlass der angefochtenen Entscheidung allein der – im Antwortschreiben der griechischen Behörden vom 30. September 2002 bestätigte – Verkauf der Tochtergesellschaft Olympic Catering durchgeführt war. Beim Verfahren der Privatisierung der Flugaktivitäten ist zwar unbestritten, dass sechs Bewerber mit ausreichender Finanzkraft ihr Interesse am Erwerb der Klägerin bekundet hatten, wie sich aus dem Schreiben der griechischen Regierung vom 2. Dezember 2002 ergibt (vgl. oben, Randnr. 129), gleichwohl war aber lediglich die erste Phase dieses Verfahrens abgeschlossen. Noch war kein Anbieter ausgewählt, und die Verhandlungen hatten noch nicht begonnen, so dass kein konkretes Ergebnis hinreichend genau und glaubhaft vorhergesehen werden konnte. Überdies war, wie bereits festgestellt (vgl. oben, Randnr. 128), die von den griechischen Behörden angekündigte Notifikation der Privatisierung noch nicht erfolgt.

157. In diesem Zusammenhang war die Kommission zudem entgegen dem Vorbringen der Klägerin durchaus berechtigt, die tatsächliche Finanzlage der Klägerin insbesondere im Hinblick auf ihre außerordentlichen Erträge und die Höhe ihres Gesellschaftskapitals zum Dezember 2002 und nicht in der Perspektive kommender Privatisierungsmaßnahmen zu beurteilen.

158. Im Übrigen ist hervorzuheben, dass sich die Kommission bei der Feststellung in der angefochtenen Entscheidung, dass die Rentabilität der Klägerin noch nicht wieder hergestellt sei, keineswegs ausschließlich auf die fehlende Durchführung des Umstrukturierungsplans von 1998 gestützt hat.

159. Sicherlich ist die Kommission davon ausgegangen, dass sie die effektive Durchführung der Umstrukturierung der Klägerin nur anhand des der Entscheidung von 1998 zugrunde liegenden Plans bewerten könne, da es an jedem Antrag des betroffenen Mitgliedstaats auf Erhöhung der Beihilfe oder auf Anpassung des Plans nach dem Weggang des Managements von Speedwing im Sommer 2000 fehlte (Erwägungsgrund 173).

160. Demzufolge ist die Kommission nach der Feststellung, dass die wichtigsten finanziellen Kennzahlen der Entscheidung von 1998 nicht eingehalten worden seien, zu dem Ergebnis gelangt, dass die fehlende Durchführung des Umstrukturierungsplans für die Klägerin es seit 1999 unmöglich gemacht habe, die ursprünglich festgelegten Ziele, darunter als wichtigstes die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens, zu erreichen (Erwägungsgründe 179, 181 und 184).

161. Die Kommission hat aber auch hinzugefügt, dass es selbst bei Bewertung der Finanzlage der Klägerin unabhängig von der vollständigen Umsetzung des Umstrukturierungsplans von 1998 im Kern wegen des vollkommenen finanziellen Zusammenbruchs, da die Klägerin kein Eigenkapital mehr aufgewiesen habe, ganz unmöglich gewesen sei, die – kurz‑ oder langfristige – Bestandsfähigkeit des Unternehmens festzustellen (Erwägungsgrund 184).

162. Die Klägerin wendet ein, dass diese Beurteilung im Widerspruch zu der bemerkenswerten Verbesserung ihrer Betriebsergebnisse für 2002 im Vergleich zu den Vorjahren und insbesondere zu dem Jahr 2001 in einer für den gesamten Sektor und den europäischen Flugverkehr sehr ungünstigen Konjunktur stehe.

163. Hierzu weist das Gericht darauf hin, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 116, 172 bis 174 und 179) auf folgende von der Klägerin nicht bestrittene Gegebenheiten gestützt hat. Erstens wurden während des Zeitraums von August 1999 bis Sommer 2000 die Bemühungen um Umstrukturierung und insbesondere um Kostensenkung, die neben der Verbesserung der Rentabilität der Klägerin ein wesentliches Element des Umstrukturierungsplans von 1998 waren, eingestellt, um den Speedwing-Plan durchzuführen (vgl. oben, Randnr. 96). Zweitens wurde Mitte 2000 nach dem Weggang von Speedwing eine neue Phase der Kostensenkung begonnen. Drittens hatte die Klägerin in der Zwischenzeit die Hälfte ihres Eigenkapitals eingebüßt. Im Übrigen hatten die sich abwechselnden Phasen der Kostensenkung (1998 bis Anfang 1999) und der Erweiterung der Aktivitäten (Ende 1999 bis Anfang 2000) Verwirrung innerhalb des Unternehmens geschaffen. Viertens unterschieden sich die Finanzzahlen für die Geschäftsjahre 1998 bis 2002 (die in Erwägungsgrund 105 der angefochtenen Entscheidung geprüft wurden) beträchtlich von den in der Entscheidung von 1998 vorgesehenen Kennzahlen. Fünftens war das Eigenkapital 2000 nahe null anzusiedeln. Nach den nicht geprüften Zahlen für das Jahr 2001 war sein Betrag auf –136 Mio. Euro gesunken. Sechstens soll am 31. Dezember 2002 das Eigenkapital trotz der sehr positiven Auswirkung der außerordentlichen Erträge auf die Lage der Klägerin negativ geblieben sein. Der Betrag des Eigenkapitals soll nach dem von Deloitte & Touche erwogenen „wahrscheinlichsten Szenario“ in dem Bericht Deloitte & Touche 2002 bei –139 Mio. Euro liegen. Siebtens war die Klägerin seit dem Jahr 2000 für die Finanzierung seiner Aktivitäten allein auf geliehene Mittel angewiesen. 2001 finanzierten die Darlehen nicht nur sämtliche Gegenstände des Anlagevermögens des Unternehmens, sondern auch das negative Eigenkapital. Achtens stiegen aufgrund fehlender Liquidität die kurzfristigen Verbindlichkeiten der Klägerin von 116 Mio. Euro im Jahr 1999 auf 252 Mio. Euro im Jahr 2000 und 342 Mio. Euro im Jahr 2001. Neuntens betrug nach den Indikatoren der Entscheidung von 1998 das Verschuldungsverhältnis, das durch Teilung der Gesamtverbindlichkeiten des Unternehmens durch das Eigenkapital erzielt wird und das nach der Entscheidung von 1998 im Jahr 2000 zwischen 2,22 und 2,76 hätte liegen sollen, Ende 2000, als das Eigenkapital fast verschwunden war, 303. Für weitere Geschäftsjahre konnte das Verschuldungsverhältnis wegen des negativen Eigenkapitals nicht mehr berechnet werden. Zehntens hätte, wenn die für 2002 geplanten außerordentlichen Erträge hätten erzielt werden können, das Verschuldungsverhältnis von 2,76 (in Höhe des für 2000 genehmigten) auf der Grundlage der Gesamtschulden in Höhe von 575 Mio. Euro Ende 2000 und von 825 Mio. Euro Ende 2001 ein Nettoeigenkapital der Klägerin von mindestens 200 bis 300 Mio. Euro vorausgesetzt. Um das negative Eigenkapital im Jahr 2001 auszugleichen, wäre daher eine Kapitalzuführung von 350 bis 450 Mio. Euro erforderlich gewesen, allerdings nur, wenn die Klägerin ab 2003 eine ausgeglichene Bilanz auf Rentabilitätsniveau aufgewiesen hätte.

164. Die Standpunkte der Parteien bei der Bewertung der Finanzergebnisse für 2002 gehen auseinander, insbesondere bezüglich der Entwicklung der Ebitda und des Betriebsergebnisses zum einen und der außerordentlichen Erträge zum anderen.

165. Was, erstens, die Analyse der Entwicklung der Ebitda und des Betriebsergebnisses der Klägerin betrifft, ist festzuhalten, dass im Finanzplan der Klägerin für 2002 vom Juli 2002 die Ebitda mit einem positiven Betrag von 11 Mio. Euro angesetzt waren. Aus dem vorgenannten Bericht Deloitte & Touche 2002 geht indessen hervor, dass nach dem wahrscheinlichsten Szenario die Ebitda bei einem negativen Betrag von 39,1 Mio. Euro enden würden (S. 16). Hierzu weist die Klägerin allerdings zu Recht darauf hin, dass diese Zahl bei ungünstiger Konjunktur trotzdem eine spürbare Verbesserung im Vergleich zu den negativen Zahlen der Ebitda von 148,8 Mio. Euro für 2001 und von 132,4 Mio. Euro für 2000 darstelle.

166. In der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 110 und 111) hat die Kommission indessen darauf hingewiesen, dass die Ebitda insbesondere die Abschreibung auf Gegenstände des Anlagevermögens sowie die Zinsbelastung umfassen müssten. Die Summe dieser beiden Kostenanteile habe sich aber 2002 nach den der Klägerin der Kommission gelieferten Daten auf einen geschätzten Betrag von 52 Mio. Euro belaufen. Die Kommission hat daher von der Klägerin unwidersprochen unterstrichen, dass der Abzug dieses Betrags der Ebitda das Betriebsergebnis oder das Nettoergebnis vor Steuern und außerordentlichen Erträgen (EBT) in Verluste von 41 Mio. Euro nach dem Finanzplan für 2002 und von 92 Mio. Euro nach dem aufgrund der Prüfung von Deloitte & Touche in dem vorgenannten Bericht angenommenen wahrscheinlichsten Szenario umwandeln würde. Die Entscheidung von 1998 habe aber ein positives Betriebsergebnis in Höhe von 24,9 Mio. Euro für 2002 vorgesehen. Allerdings sei einzuräumen, dass die genannten Verluste im Vergleich zu den Vorjahren eine wahrscheinliche relative Verbesserung darstellten. Sie habe diese Verbesserung indessen als unzureichend eingestuft.

167. Was insbesondere die von der Klägerin geltend gemachte Entscheidung betrifft, Australien nicht mehr anzufliegen, die nach dem genannten Bericht von Deloitte & Touche (S. 15 und 54) eine Verringerung der Verluste um 2,9 Mio. Euro für 2002 bewirken und später das Betriebsergebnis um etwa 20 Mio. Euro jährlich verbessern sollte, so ist festzustellen, dass sie zu den Maßnahmen der Kostensenkung gehört, die nach der Aufgabe des Speedwing-Plans eingeführt und in der angefochtenen Entscheidung berücksichtigt wurden (Erwägungsgrund 175). Demgemäß kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, die Kostensenkungen, die mit dieser Entscheidung, Australien nicht mehr anzufliegen, verbunden waren, nicht besonders geprüft zu haben, zumal die entsprechenden Senkungen, also die, die für die Dauer des besagten Umstrukturierungsplans vorgesehen waren und auf 2,9 Mio. Euro für 2002 geschätzt wurden, nicht allein geeignet waren, einen entscheidenden Einfluss auf die Finanzergebnisse der Klägerin für dieses Geschäftsjahr 2002 auszuüben.

168. Was die Beurteilung der Auswirkungen der Ereignisse vom 11. September 2001 und der ungünstigen Konjunktur im Sektor Flugverkehr in Europa seit 1998 und vor allem seit September 2001 auf die Entwicklung der Ebitda betrifft, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 177) ausgeführt, dass sie angesichts des fehlenden Jahresabschlusses für 2001 die wirkliche Auswirkung der Attentate vom 11. September 2001 auf die Finanzlage der Klägerin kaum habe prüfen können. Sie sei jedoch davon ausgegangen, dass unabhängig von den Auswirkungen der Attentate vom 11. September 2001 und des Ausgleichs (in Höhe von 5 Mio. Euro für 2002), den die Klägerin im Anschluss an diese Attentate und die Schließung des Luftraums erhalten habe und der getrennt geprüft worden sei (Erwägungsgrund 114), die Nichteinhaltung des Umstrukturierungsplans von 1998 bereits 1999 erkennbar gewesen sei und sich in den Folgejahren bestätigt habe.

169. Hierzu ist festzustellen, dass die Klägerin keinerlei Nachweis erbringt, der die Annahme zuließe, dass die Nichtdurchführung des Umstrukturierungsplans von 1998 zumindest teilweise auf die Attentate vom 11. September 2001 zurückzuführen wäre. Außerdem ist dieser Umstand, selbst wenn man annehmen könnte, dass die Nichtdurchführung dieses Plans der Klägerin oder dem griechischen Staat nicht zuzurechnen wäre – was im vorliegenden Fall nicht feststeht –, nicht geeignet, Griechenland von der Pflicht zu befreien, der Kommission einen Antrag auf Änderung des Umstrukturierungsplans von 1998 vorzulegen.

170. Was, zweitens, die Untersuchung der außerordentlichen Erträge angeht, hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 113) dargelegt, dass ein Großteil dieser seit 2002 erzielten Erträge mit dem Verkauf entbehrlicher Anlagegüter zusammenhänge. 2002 sollte der Betrag der außerordentlichen Erträge (in Form der letzten Tranche in Höhe von 6 Mio. Euro des Ausgleichs für den Umzug zum Flughafen Spata und des Verkaufs von Anlagegütern und Finanzanlagen wie Beteiligungsanteilen) nach den Voraussagen 60 Mio. Euro erreichen. Zwar könnten diese Erträge zur Verbesserung der Finanzlage der Klägerin beitragen, doch hätten sie keinerlei Einfluss auf die Kostenstruktur des Unternehmens. Ausschließlich ein Betriebsgewinn könne langfristig das Überleben eines Unternehmens sichern.

171. Im Übrigen hat die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 115) Zahlen zu erhofften weiteren außerordentlichen Erträgen für 2002 in Höhe von 112 Mio. Euro bis zum endgültigen Beweis nicht als verlässlich angesehen. Nach den ihr von der Klägerin in der vorgenannten Sitzung vom 16. Oktober 2002 gelieferten Informationen könne es dabei um den Verkauf von Anteilen des Unternehmens an Aktivitäten im Bereich Catering und Buchungssysteme in Höhe von 37 Mio. Euro gehen und der verbleibende Betrag (75 Mio. Euro) aus Verkauf und Wiederanmietung von Flugzeugen stammen.

172. In diesem Punkt ist das Vorbringen der Klägerin zur angeblichen Fehlerhaftigkeit der Untersuchung der Kommission im Hinblick auf die im genannten Bericht von Deloitte & Touche enthaltenen Informationen (S. 73) zurückzuweisen. Dieser Bericht enthielt nämlich keine zusätzliche Erläuterung zu den betreffenden außerordentlichen Erträgen. Er erwähnte lediglich die Ergebnisse des Verkaufs der Tochtergesellschaft Olympic Catering (geschätzte 11 Mio. Euro nach Abzug des Beitrags der Klägerin zu den Soziallasten von Olympic Catering), die erhofften (nicht geschätzten) Ergebnisse des Verkaufs der Tochtergesellschaft Galileo Hellas sowie die erhofften Ergebnisse des Verkaufs und der Wiederanmietung von Flugzeugen, die von der Klägerin auf 75 Mio. Euro geschätzt wurden. Nur aus dem Umstrukturierungsbericht D & T ergibt sich aber, dass Galileo International ein „überaus lebhaftes“ Interesse am Erwerb von Galileo Hellas gezeigt habe und dass nach dem geschätzten Zeitplan das im November 2002 begonnene Privatisierungsverfahren im Januar 2003 beendet sein sollte. Bezüglich der vorgenannten Schätzungen der Ergebnisse der Veräußerung der Flugzeuge enthielt keiner der beiden der Kommission im November 2002 übermittelten Berichte von Deloitte & Touche Erläuterungen, die diese Schätzungen im Vergleich zum einen mit dem erwähnten Nettobuchwert der Flugzeuge (nach Abschreibungen) von 41 Mio. Euro, der – nach den von der Klägerin nicht bestrittenen Angaben in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 115) – in der letzten Bilanz der Klägerin vom 31. Dezember 2001 genannt war, und zum anderen mit dem Preisniveau beim Verkauf gebrauchter Flugzeuge gerechtfertigt hätten. Hier beschränkte sich der Bericht D & T 2002 (S. 73) auf die Feststellung, dass laut der Klägerin diese Schätzungen auf Angeboten des „Marktes“ beruhten, die sie für diese Flugzeuge erhalten habe.

173. Was den Ausgleich für den Umzug vom Flughafen Elliniko nach Spata durch den griechischen Staat betrifft, hatte der erwähnte Bericht von Deloitte & Touche festgestellt (S. 21), dass eine Entschädigung in Höhe von 138,7 Mio. Euro gezahlt worden sei und die Betriebskosten auf dem Flughafen Spata bedeutend höher lägen. Der angefochtenen Entscheidung (Randnrn. 160 und 200) ist zu entnehmen, dass die Kommission diesen Ausgleich von 138,7 Mio. Euro nicht als übermäßig angesehen hat und dieser folglich für sie keine staatliche Beihilfe darstellte. Sie hat hierbei unterstrichen, dass der Zusatzbetrag von 55 Mio. Euro, den die Klägerin gefordert hatte, von der Hellenischen Republik nicht mehr verlangt werde. In diesem Zusammenhang kann der Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin (vgl. oben, Randnr. 141) nicht vorgeworfen werden, sie habe den verlangten Zusatzbetrag von 55 Mio. Euro nicht berücksichtigt, obwohl die griechischen Behörden ihr in ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2002 (Punkt 2.17.10) den Entschluss der Klägerin mitgeteilt hatten, den von der griechischen Regierung festgesetzten Endbetrag des Ausgleichs anzufechten. Die Klägerin gibt nämlich in ihren Schriftsätzen weder den Stand des von ihr angeführten Schiedsverfahrens – bei Erlass der angefochtenen Entscheidung – an, noch, ob sie der Kommission in dieser Hinsicht genaue Informationen übermittelt hat. Da seinerzeit ein Schiedsspruch ausstand, kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, die bloße Möglichkeit eines Zusatzausgleichs nicht berücksichtigt zu haben. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlung eines Zusatzbetrags zudem der Kontrolle durch die Kommission unterläge, die zu prüfen hätte, ob es sich um eine staatliche Beihilfe handelt (Erwägungsgrund 35 der angefochtenen Entscheidung).

174. Demgemäß ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin nicht die Annahme zulässt, die Kommission habe mit ihrer Einschätzung, dass der kurz- und langfristige Bestand der Klägerin trotz einer wahrscheinlichen Verbesserung des Betriebsergebnisses für 2002 im Vergleich zu früheren Betriebsergebnissen nicht gesichert sei, und mit ihrer Feststellung, dass die Umstrukturierungsbeihilfe nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, und das nicht nur wegen des Unterschieds der Betriebsergebnisse der Klägerin im Vergleich zu den in der Entscheidung von 1998 vorgesehenen Indikatoren während des betreffenden Zeitraums und insbesondere im Jahr 2002 (vgl. oben, Randnr. 166), sondern vor allem wegen des Umfangs der Schulden der Klägerin und des fehlenden Eigenkapitals (vgl. oben, Randnrn. 161 und 163).

175. Somit sind die Tatbestandsmerkmale der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen und der Beschränkung des Betrags der Beihilfe auf ein Minimum, die, wie übrigens die Klägerin hervorhebt, in der angefochtenen Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden haben, nicht zu prüfen.

176. Aus all diesen Gründen ist der Klagegrund einer Verletzung des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG als unbegründet zurückzuweisen.

3. Zur offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der Einschätzung, dass keine Umstrukturierungsmaßnahme stattgefunden habe

a) Vorbringen der Parteien

177. Die Klägerin tritt der Feststellung entgegen, dass zu keinem passenden Zeitpunkt eine Umstrukturierungsmaßnahme getroffen und/oder der Plan geändert worden sei (Erwägungsgründe 172 bis 181). Das gesamte Verfahren der mehrheitlichen Privatisierung, der Kostensenkung und des Verkaufs von Anlagevermögen, das dem geänderten Umstrukturierungsplan von 2000 entsprochen habe, sei im Jahr 2000 begonnen und bis zum 11. Dezember 2002 kontinuierlich weiterverfolgt worden. Die Kommission sei ständig über die Umstrukturierungsmaßnahmen informiert worden, wie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebe (Erwägungsgründe 73, 106, 172 und 175).

178. Die von der Klägerin angewandten Kostensenkungsmaßnahmen ergäben sich insbesondere aus den der Kommission übermittelten Papieren wie etwa dem Schreiben der griechischen Regierung vom 1. Februar 2002, ihrem Antwortschreiben auf die erste Anordnung zur Auskunftserteilung der Kommission vom 11. April 2002, ihrem Antwortschreiben auf die zweite Anordnung und den Bemerkungen vom 21. November 2002 mit der Überschrift „Zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Aspekte des Vorgangs [der Klägerin]“.

179. Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

b) Würdigung durch das Gericht

180. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Rügen der Klägerin auf einem Missverständnis der angefochtenen Entscheidung beruhen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist nämlich d ie Kommission, obwohl sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die in der Entscheidung von 1998 festgelegten Ziele, insbesondere die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Klägerin, nicht erreicht worden seien, nicht davon ausgegangen, dass keinerlei Umstrukturierungsmaßnahme durchgeführt worden sei. Namentlich bezüglich der Kostensenkungsmaßnahmen ergibt sich klar aus der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 172 bis 175), dass die Kommission die Politiken geprüft hat, die die Klägerin jeweils ins Werk gesetzt hat. Nach dem Hinweis, dass bis 1999 die zum Ende der ersten Phase der Kostensenkung (1998 bis Anfang 1999) erhofften Ergebnisse nicht erreicht worden seien und hierauf eine Expansionsphase unter Leitung von Speedwing gefolgt sei, hat die Kommission unterstrichen, dass in Verfolgung des Umstrukturierungsplans von 1998 nach dem Weggang von Speedwing eine neue Phase der Kostensenkung begonnen worden sei.

181. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die durchgeführten Umstrukturierungsmaßnahmen in der angefochtenen Entscheidung anhand des Umstrukturierungsplans von 1998 untersucht worden sind. Wie bereits entschieden (vgl. oben, Randnr. 131), ist für diesen Plan kein konkreter Anpassungsantrag seitens der griechischen Behörden gestellt worden, wie es nach den einschlägigen Vorschriften der Leitlinien erforderlich gewesen wäre. Infolgedessen hat die Kommission davon abgesehen, die im Rahmen des Privatisierungsplans vorgesehenen Maßnahmen zu untersuchen, soweit sie nicht während der Dauer des Plans konkretisiert worden waren. Demgegenüber ist festzuhalten, dass die Kommission die Auswirkungen der Privatisierungsmaßnahmen insbesondere auf die Finanzlage der Klägerin berücksichtigt hat, wenn sie bei Erlass der angefochtenen Entscheidung tatsächlich durchgeführt waren, so etwa den Verkauf von 58 % der Tochtergesellschaft Olympic Catering.

182. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich somit, dass die Kommission die Durchführung des Umstrukturierungsplans auf der Grundlage sämtlicher während der Dauer des Plans durchgeführten Maßnahmen bewertet hat, um zu prüfen, ob das Ziel des Plans, den langfristigen Bestand des Unternehmens zu sichern, verwirklicht worden war.

183. Mithin ist die Rüge, die Kommission habe angenommen, es sei keinerlei Umstrukturierungsmaßnahme durchgeführt worden, nicht begründet.

B – Zum behaupteten Verstoß der Hellenischen Republik gegen die Pflicht zur Einführung eines wirksamen und ausreichenden MIS gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Entscheidung von 1998

1. Vorbringen der Parteien

184. Die Klägerin verweist darauf, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 118) bestätige, dass die Hellenische Republik ein MIS eingeführt habe. Es gehe daher nur darum, ob dieses MIS „einsatzfähig und ausreichend“ gewesen sei. Die Kommission habe ebenfalls eingeräumt (Erwägungsgrund 186 der angefochtenen Entscheidung), dass die Frist für die Durchführung eines solchen Systems, die durch Art. 1 Buchst. d der Entscheidung von 1998 festgelegt worden sei, unzureichend gewesen sei.

185. In diesem Kontext vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die fehlende Ausweitung des MIS auf ihre Tochtergesellschaften nicht bedeute, dass es nicht einsatzfähig und ausreichend gewesen sei. Die Kommission habe die Frage, ob das MIS einsatzfähig und ausreichend gewesen sei, mit der breiteren, aber ganz verschiedenen Frage der Modernisierung und der Umwandlung der Untersysteme der Übermittlung von Finanzdaten der Klägerin verwechselt. Es sei anerkannt, dass deren Qualität die Qualität der Ergebnisse des MIS, nicht aber im eigentlichen Sinne die Qualität der Konzeption und die funktionale Kapazität des MIS beeinflusse. Die Sachverständigen der Kommission hätten die Qualität der Konzeption und der Funktionalität des MIS anerkannt. Die Qualität der Ergebnisse sei indessen von der Modernisierung und der zunehmenden Verbesserung der Untersysteme für die Zusammenführung der Daten bezüglich der Ausgaben und Einnahmen der Klägerin abhängig gewesen. Dieses stufenweise Verfahren könne insgesamt nicht die Kompatibilität eines Überangebots inkompatibler Informatiksysteme – nicht weniger als 44 – sicherstellen und habe auch zu einer sehr hohen Anzahl von Beschäftigten geführt, die mit Tätigkeiten der Datensammlung befasst gewesen seien, sowie zum Abbau eines beträchtlichen Rückstands an Daten, deren Verarbeitung in Rückstand geraten sei. Der Umstand, dass die Kommission den Beginn der Einführung eines „uneingeschränkt einsatzfähigen und angemessenen“ MIS auf den 1. Dezember 1998, also nur dreieinhalb Monate nach Erlass der Entscheidung von 1998, festgelegt habe, belege allein schon, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Entscheidung von 1998 nicht für die Einführung von Untersystemen gelte.

186. Demnach weise die Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf, weil sie behaupte, dass die griechischen Behörden die Pflicht gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Entscheidung von 1998 nicht erfüllt hätten.

187. Außerdem sei die Entscheidung auch deshalb fehlerhaft, weil die Kommission ihrer Beweislast bezüglich des Zustands des MIS der Klägerin nicht genügt habe. Die Kommission habe eine Entscheidung über das MIS erlassen, die nach ihren eigenen Worten (Erwägungsgrund 187 der Entscheidung) bezüglich der Beweise unvollständig sei.

188. Die Kommission habe insbesondere den Anspruch der Hellenischen Republik und der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe keine zusätzliche Information zum MIS angefordert und weder die Hellenische Republik noch die Klägerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie weiterhin Zweifel an der Einsatzfähigkeit und der Angemessenheit des MIS hege.

189. Die Klägerin unterstreicht, dass sie in ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2002 auf die erste Anordnung zur Auskunftserteilung vom 6. März 2002 Einzelheiten zur Lage des MIS übermittelt habe. Der Bericht über die Lage des MIS vom Monat April 2002 (im Anhang 39 zu diesen Ausführungen) habe nämlich eine klare Unterscheidung zwischen der Anpassung des MIS für die Klägerin (allerhöchster Qualität) und der Notwendigkeit getroffen, die zahlreichen Untersysteme der Datenübermittlung innerhalb des MIS zu modernisieren. Er habe bestätigt, dass die Erarbeitung des MIS im August 2000 beendet gewesen sei, dass das MIS bei 34 Anwendern der Klägerin im Oktober 2000 eingerichtet worden sei und dass die Entwicklungen der Zweitsysteme abgeschlossen seien (für Einnahmen 1999, für Löhne 2000 und für Finanzvoraussagen 2001). In ihrer zweiten Anordnung zur Auskunftserteilung habe die Kommission das MIS nicht weiter erwähnt.

190. Die Kommission macht demgegenüber geltend, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaften bei Erlass der angefochtenen Entscheidung über kein zuverlässiges MIS verfügt hätten, so dass es nicht möglich gewesen sei, die Beurteilung der Betriebsführung der Klägerin auf verlässliche Daten zu stützen oder verlässliche Informationen zu erhalten. Dies werde durch die Bemerkungen der Rechnungsprüfer auf der Prüfbescheinigung für den Jahresabschluss 2002 für die Klägerin bestätigt.

2. Würdigung durch das Gericht

191. Das Gericht hält es für sachdienlich, zunächst die Klagegründe, mit denen die Verkennung der Beweislast und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezüglich der behaupteten Pflicht der Hellenischen Republik gerügt werden, dafür zu sorgen, dass die Klägerin bis zum 1. Dezember 1998 ein uneingeschränkt einsatzfähiges und angemessenes MIS eingeführt hat, im Lichte der oben erarbeiteten Grundsätze (Randnrn. 34 bis 41) zu prüfen.

192. Der ersten Anordnung zur Auskunftserteilung (Erwägungsgründe 51 bis 53, 88 und 90) ist zu entnehmen, dass die Kommission sich insbesondere im Licht der Schlussfolgerungen des 1999 erstellten Berichts der unabhängigen Sachverständigen Alan Stratford and Associates eingehend mit der Frage befasst hat, ob ein leistungsfähiges und angemessenes MIS eingeführt worden sei, und die Hellenische Republik ersucht hat, alle für die Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe erforderlichen Informationen zu übermitteln.

193. Hierzu ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 118), der ersten Anordnung zur Auskunftserteilung und der Zusammenfassung des erwähnten Berichts von Alan Stratford and Associates im Anhang 39 des Antwortschreibens der griechischen Behörden vom 11. April 2002, dass dieser Bericht eine Reihe von möglichen Schwachpunkten des MIS aufgezeigt hatte. Er wies insbesondere darauf hin, dass die Leistungsfähigkeit des Systems von der „Untervergabe und der wirksamen Einführung eines neuen Buchungssystems für die Ergebniskonten“ abhänge, dass das MIS insbesondere nicht für die Tochtergesellschaft Olympic Aviation gelte und noch nicht bestimmte Schlüsselinformationen zur Geschäftsführung umfasse, was die Fähigkeit der Leitungsorgane, eine Gesamtschau über die Handelstätigkeiten im Flugwesen zu gewinnen, erheblich einschränke.

194. Angesichts der erwähnten, im Bericht von Alan Stratford and Associates angesprochenen und in der ersten Anordnung zur Auskunftserteilung aufgegriffenen Probleme bezüglich des MIS oblag es den griechischen Behörden aufgrund ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit, alle sachdienlichen Informationen zu übermitteln, um die Leistungsfähigkeit und Angemessenheit des MIS zu belegen. In der zweiten Anordnung zur Auskunftserteilung hat die Kommission die Hellenische Republik erneut ersucht, alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich seien, um die Vereinbarkeit der in ihrer Entscheidung vom 6. März 2002 genannten Beihilfemaßnahmen mit Art. 87 EG prüfen zu können, und sehr klar ihre Absicht zu erkennen gegeben, eine endgültige Entscheidung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu treffen (Erwägungsgründe 7, 9 und 10).

195. Demgemäß durfte die Kommission die angefochtene Entscheidung zu Recht aufgrund der Antworten erlassen, die sie von den griechischen Behörden erhalten hatte.

196. Der Klagegrund der Verletzung des Anspruchs der Hellenischen Republik auf rechtliches Gehör greift daher nicht durch. Gleiches gilt, wie bereits entschieden (vgl. oben, Randnr. 46), für den Klagegrund der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Anhörung.

197. Zweitens ist zu prüfen, ob die Kommission aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Informationen rechtlich hinreichend festgestellt hat, dass die das MIS betreffenden Verpflichtungen nicht eingehalten worden seien.

198. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 186) eingeräumt hat, dass angesichts der Mitteilung der Hellenischen Republik, das MIS sei im Oktober 2000 eingeführt gewesen, die in der Entscheidung von 1998 festgelegte Frist von vier Monaten für die Umsetzung des Systems nicht ausreichend gewesen sei.

199. Im Übrigen war die Schaffung eines MIS in der Entscheidung von 1998, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung hervorhebt (Erwägungsgründe 46 und 47), angeordnet worden, um der Geschäftsleitung der Klägerin zu erlauben, kontinuierlich über ausreichende Informationen zu verfügen, anhand deren sie die Ergebnisse der Umsetzung des revidierten Umstrukturierungsplans von 1998 verfolgen und diesen gegebenenfalls weiter anpassen könnte. In der Entscheidung von 1998 hatte die Kommission nämlich festgestellt (Erwägungsgrund 85), dass das seinerzeit eingesetzte MIS keine verlässliche Information lieferte. Hierzu haben die griechischen Behörden in ihrem vorgenannten Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungsplans vom 7. Mai 1999 selbst darauf hingewiesen, dass bestimmte Auflagen der Entscheidung von 1998 nicht hätten verwirklicht werden können, weil „die wirklichen Ergebnisse für 1997 … sich als schlechter als die pessimistischsten Schätzungen von Ende Februar 1998 erwiesen [hätten]“.

200. Unter diesen Umständen kann entgegen dem Vorbringen der Klägerin die Zusage der Einführung eines uneingeschränkt einsatzfähigen und angemessenen MIS in der Entscheidung von 1998 nicht dahin verstanden werden, dass sie die Schaffung eines Systems betreffe, das als solches hochwirksam wäre, dem aber noch sämtliche Informatikuntersysteme für die Datensammlung insbesondere der Einnahmen und Ausgaben des Konzerns der Klägerin fehlten. Außerdem ist herauszustellen, dass die Anwendung des MIS auf sämtliche Tochtergesellschaften unerlässlich war, um dem griechischen Staat genaue Daten zu verschaffen, um konsolidierte Rechnungsabschlüsse für die Klägerin und ihre Tochtergesellschaften erstellen zu können, wie dies der Umstrukturierungsplan von 1998 vorsah.

201. Wie indessen die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 120) ausgeführt hat, ergibt sich aus den von den griechischen Behörden übermittelten Informationen, hier aus Anhang 39 ihres Antwortschreibens vom 11. April 2002, nicht, dass die vorgenannten Erfordernisse bezüglich der vollen Einführung des MIS erfüllt gewesen wären, sei es bezüglich des Systemzugangs oder bezüglich seiner Anwendung auf sämtliche Tochtergesellschaften.

202. In diesem Zusammenhang ist die Kommission mangels Vorlage gegenteiliger Beweismittel durch die griechischen Behörden im Verwaltungsverfahren in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 121 bis 137 und 141) zu Recht davon ausgegangen, dass die fehlende Einführung eines einsatzfähigen und angemessenen MIS insbesondere durch die Prüfvermerke in den Jahresabschlüssen 1998, 1999 und 2000 über die Mängel des Buchführungssystems, der Betriebsführung und der betrieblichen Kontrolle, sowie durch die erheblichen Verzögerungen bei der Vorlage geprüfter Jahresabschlüsse belegt sei. Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 136) ferner darauf hingewiesen, dass es im Bericht D & T 2002 heißt:

„Wie wir in früheren Berichten festgestellt haben, beruhen die Managementinformationen auf manuellen Systemen, die in einigen Fällen unzuverlässig oder in sich widersprüchlich sind.“

203. Überdies bestreitet die Klägerin nicht, dass bei Erlass der angefochtenen Entscheidung der Zugang zum MIS begrenzt war und das System bei den Tochtergesellschaften der Klägerin, insbesondere bei Olympic Aviation und Macedonian Airlines, keine Anwendung fand.

204. Demzufolge sind die Klagegründe der Verkennung der Beweislast, der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers zurückzuweisen.

C – Zur Rüge des Verstoßes der Hellenischen Republik gegen ihre Pflicht zur Vorlage von Berichten

1. Vorbringen der Parteien

205. Die Klägerin bringt vor, dass sie der Kommission die Berichte über die Einhaltung der auferlegten Bedingungen für die Sicherstellung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und der Durchführung des Umstrukturierungsplans von 1998 sowie über die Erzielung der erwarteten Ergebnisse gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung von 1998 übermittelt habe.

206. Insbesondere müsse die Einschätzung der Kommission, dass die Zusage der Vorlage solcher Berichte im März und Oktober 2000 nicht eingehalten worden sei (Erwägungsgrund 180 der angefochtenen Entscheidung), wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers für nichtig erklärt werden. Diese Berichte, die die Einhaltung der Modalitäten des Umstrukturierungsplans von 1998 durch die Klägerin hätten kontrollieren sollen, hätten ihre Berechtigung nach Änderung dieses Plans verloren, weil die Klägerin bis 2000 nicht mehr in der Lage gewesen sei, Verluste zu vermeiden. In ihrem vorgenannten Schreiben vom 29. März 2000 an Griechenland habe die Kommission übrigens erklärt: „Da [die Klägerin] bereits aufgrund eines anderen Umstrukturierungsplans arbeitet, wird dieser Bericht die Betonung auf die seit November 1999 getroffenen Maßnahmen zur Durchführung des neuen Speedwing-Plans legen müssen.“ Da die Kommission aber den Plan von Speedwing nicht akzeptiert habe, der ausgesetzt und im Sommer 2000 aufgegeben worden sei, sei ein Bericht über den Fortgang der Durchführung dieses Plans völlig sinnlos gewesen.

207. Der Standpunkt der Kommission sei überaus formalistisch. Sie habe nämlich im März 2000 den ausführlichen Bericht von Deloitte & Touche über den Speedwing-Plan erhalten und damit über eine wirtschaftliche Einschätzung der Lage der Klägerin für diesen Zeitraum verfügt. Nach dem Weggang von Speedwing im Sommer 2000 habe die Hellenische Republik den zweiten geänderten Umstrukturierungsplan – mit der vollständigen Privatisierung der Klägerin – vorgelegt, den sie ausgiebig mit der Kommission erörtert habe. Die Finanzlage der Klägerin und ihre Fähigkeit zur Einhaltung dieses Plans seien vom Crédit Suisse First Boston in einem Memorandum von 160 Seiten untersucht worden, das der Kommission am 20. Dezember 2000 übermittelt worden sei.

208. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die Klägerin es verabsäumt hätte, im März und Oktober 2000 Berichte vorzulegen, was sie allerdings bestreite, sei zumindest die Sanktion für diese Verfehlung, nämlich die Zurückforderung eines beträchtlichen Teils der Beihilfe, unverhältnismäßig.

209. Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen. Die Nichtvorlage der erforderlichen Berichte im März und Oktober 2000 zusammen mit dem Fehlen der rechtzeitigen Vorlage der beglaubigten Abschlüsse des Unternehmens (Erwägungsgründe 132 und 133 der angefochtenen Entscheidung) habe sie daran gehindert, die Einhaltung der in der Entscheidung von 1998 genannten Auflagen, die Durchführung des Umstrukturierungsplans von 1998 und die Verwirklichung der erhofften Ergebnisse auf der Grundlage der in der Entscheidung von 1998 festgelegten Kennzahlen zu überprüfen. Ferner hätten die der Kommission übermittelten Informationen, da die Klägerin ein einsatzfähiges MIS nicht ins Werk gesetzt habe, nicht auf einem angemessenen System der Buchungsdatenverwaltung beruht.

2. Würdigung durch das Gericht

210. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilungen der wirtschaftlichen Lage der Klägerin in dem Bericht von Deloitte & Touche vom März 1999 über den geänderten Umstrukturierungsplan von Speedwing und dann im vorgenannten Memorandum des Crédit Suisse First Boston vom Dezember 2000 (vgl. oben, Randnr. 109) nicht als Ersatz für die Berichte angesehen werden können, die Griechenland der Kommission im März und Oktober 2000 zur Einhaltung aller Bedingungen vorzulegen hatte, die ihr in der Entscheidung von 1998 auferlegt worden waren, um die Vereinbarkeit und die Durchführung des Umstrukturierungsplans von 1998 sicherzustellen.

211. Diese beiden Papiere, die den Speedwing-Plan bzw. das Privatisierungsverfahren betrafen, bezogen sich nämlich ihrem Gegenstand nach nicht auf den Umstrukturierungsplan von 1998. Da aber der Speedwing-Plan endgültig aufgegeben wurde und die griechischen Behörden später keinen neuen und revidierten Umstrukturierungsplan vorgelegt haben, wie sich aus den bisherigen Feststellungen ergibt (vgl. oben, Randnr. 131), sind die vorgenannten Papiere, auf die sich die Klägerin beruft, im vorliegenden Fall unerheblich.

212. Gewiss hatte die Kommission in dem erwähnten Schreiben vom 29. März 2000 erklärt, der ihr Ende März 1998 nach der Entscheidung von 1998 vorzulegende Bericht müsse die Betonung auf die im Rahmen des Speedwing-Plans getroffenen Maßnahmen legen – der bereits angewandt worden war, ohne ihre Billigung abzuwarten. Die Notwendigkeit aber, den Umstrukturierungsplan von 1998 für die Klägerin zu aktualisieren, um die mit ihm verfolgten Ziele zu erreichen, nahm den in der Entscheidung von 1998 vorgesehenen Berichten so lange nicht ihre Daseinsberechtigung, als der Umstrukturierungsplan von 1998 keine von der Kommission gebilligte Änderung erfahren hatte. Insoweit hat die Kommission im Übrigen in dem besagten Schreiben darauf bestanden, dass ein Bericht über die Einhaltung aller in der Entscheidung von 1998 festgelegten Bedingungen vorgelegt werde.

213. In diesem Zusammenhang ist offenkundig, dass die Pflicht zur Vorlage von Berichten im März und im Oktober 2000 nicht erfüllt worden ist.

214. Im Übrigen ist in dem erwähnten Kontext und bei Berücksichtigung der Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht davon auszugehen, dass die Rückforderung des Betrags der Beihilfe unverhältnismäßig wäre, wie die Klägerin hilfsweise geltend macht. Zumindest legt nämlich Art. 3 der angefochtenen Entscheidung der Hellenischen Republik auf, die zweite Tranche der Beihilfe wegen der Nichteinhaltung des Umstrukturierungsplans von 1998 und bestimmter Bedingungen, von denen die ursprüngliche Billigung abhängig gemacht worden war, zurückzufordern, also nicht allein aus dem Grund, dass die in Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung von 1998 festgelegte Pflicht zur Vorlage von Berichten im März und im Oktober 2000 verletzt worden wäre, so dass die Durchführung der Umstrukturierungsbeihilfen nicht regelmäßig überprüft werden konnte.

215. Mithin sind die Klagegründe eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und der Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zurückzuweisen.

D – Zur Rüge von behaupteten Verstößen der Hellenischen Republik gegen ihre Verpflichtungen gemäß Art. 1 Buchst. b, c und e der Entscheidung von 1994

1. Zur Rüge des Verstoßes der Hellenischen Republik gegen ihre Verpflichtungen gemäß Art. 1 Buchst. b der Entscheidung von 1994

a) Vorbringen der Parteien

216. Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und/oder keine ausreichenden Gründe angeführt und/oder einen Rechtsfehler begangen, indem sie in Erwägungsgrund 204 der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass die Anwendung des griechischen Rechts auf die Klägerin zu einer Verletzung des Art. 1 Buchst. b der Entscheidung von 1994 geführt habe, mit dem der griechischen Regierung aufgegeben worden sei, ihre „Zusagen“ zu erfüllen, sich in Zukunft nicht mehr in die Betriebsführung der Klägerin einzumischen, es sei denn innerhalb der strengen Grenzen ihrer Stellung als Aktionär.

217. Die Klägerin widerspricht den Aussagen der Kommission in den Erwägungsgründen 59, 60, 146, 203 und 204 der angefochtenen Entscheidung, sie profitiere, obwohl sie kein „DEKO“, d. h. ein dem Gesetz Nr. 2414/96 über „öffentliche Versorgungsunternehmen“ unterliegendes Unternehmen, mehr sei (Erwägungsgrund 144), sondern eine übliche Aktiengesellschaft des öffentlichen Bereichs, weiterhin unter Verstoß gegen griechisches Recht von den Vorschriften einer Sondergesetzgebung (Gesetze Nrn. 2271/94, FEK A’229/23.12.1994; 2190/94, FEK A’28/03.03.1994; 2527/97, FEK A’206/08.10.1997, und 2602/98, FEK A’83/16.04.1998), die im Allgemeinen für DEKOs gelte.

218. Die Klägerin macht geltend, dass die Anwendung bestimmter Vorschriften der besagten Sondergesetzgebung auf sie durchaus mit dem griechischen Recht übereinstimme. Das Gesetz Nr. 2271/94 bestimme nämlich, dass die Klägerin und ihre Tochtergesellschaften nicht länger den Rechtsvorschriften für öffentliche Versorgungsunternehmen (DEKO) unterlägen, ausgenommen lediglich die Art. 1 bis 24 des Gesetzes Nr. 2190/94. Art. 14 Abs. 1 fünfter Gedankenstrich des Gesetzes Nr. 2190/94 bestimme, dass dieses Gesetz nicht nur auf Unternehmen, die der Definition der DEKO entsprächen, sondern auch auf Unternehmen des Privatrechts anzuwenden sei, die dem griechischen Staat gehörten. Die Klägerin habe aber zu diesem Zeitpunkt zu 100 % dem griechischen Staat gehört. Folglich seien die Vorschriften über die Einstellung und die Verwaltung des Personals, wie sie den Gesetzen Nrn. 2271/94, 2190/94, 2527/97 und 2602/98 entsprächen, weiterhin regelgerecht auf die Klägerin anzuwenden.

219. Insbesondere das Gesetz Nr. 2602/98, das bereits bei Erlass der Entscheidung von 1998 gegolten habe, unterwerfe die Einstellung aller Arten von ständigen Beschäftigten der Klägerin den Verfahren, die in ihrer allgemeinen Personalsatzung vorgesehen seien, die praktisch alle Befugnisse dem Vorstand übertrage. Für Saisonpersonal gelte ein besonderes Einstellungsverfahren, das in dem Gesetz Nr. 2190/94 in der geänderten Fassung des Gesetzes Nr. 2527/97, das eine bestimmte Flexibilität aufweise, geregelt sei. In ihrer Entscheidung von 1998 (Erwägungsgrund 66, Buchst. a) habe die Kommission übrigens eingeräumt, dass die neue Ausnahmeregelung im Vergleich zu der für die ständigen Beschäftigten geltenden „die nötige Flexibilität bei gleichzeitiger Transparenz des Verfahrens“ ermögliche. Damit sei die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die genannten Vorschriften nicht gegen Art. 1 Buchst. b der Entscheidung von 1994 verstießen.

220. Nach dem Erlass der Entscheidung von 1998 seien aber die vorgenannten Rechtsvorschriften nicht geändert worden. Da es an jeder Erklärung für den stillschweigenden Wechsel des Standpunkts der Kommission bezüglich der Vereinbarkeit dieser Vorschriften fehle, weise die angefochtene Entscheidung eine unzureichende Begründung auf. Außerdem stünden die Feststellungen der Kommission in den Erwägungsgründen 203 und 204 der angefochtenen Entscheidung im Widerspruch zum Erwägungsgrund 192, wo es heiße, dass die vorgenannten Gesetze in dieser Hinsicht nicht gegen die Auflagen gemäß Art. 1 Buchst. b, c und f der Entscheidung von 1994 verstießen.

221. Zumindest habe die Kommission mit ihrer Schlussfolgerung, dass die angebliche Schwerfälligkeit der Einstellungsvorschriften der Klägerin einen Vorteil im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG verschaffe, einen Rechtsfehler begangen.

222. Die Kommission ist hingegen der Auffassung, dass die Klägerin die angefochtene Entscheidung missverstehe. Unerheblich sei auf jeden Fall, dass die griechischen Rechtsvorschriften ausdrücklich die Anwendung bestimmter Sondervorschriften auf private Unternehmen im Staatsbesitz vorsähen. In der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 146) habe sie hervorgehoben, dass die Klägerin keine „DEKO“ mehr sei und daher ausschließlich den allgemeinen Vorschriften des griechischen Gesetzes Nr. 2190/1920 über die Aktiengesellschaften des Privatrechts unterliege. Sie habe daraus abgeleitet, dass bestimmte Vorschriften der Gesetze Nrn. 2271/94 und 2602/98 hätten angepasst werden müssen. Ohne eine solche Anpassung stelle die Klägerin einen Ausnahmefall dar, wie sie in Erwägungsgrund 203 der angefochtenen Entscheidung festgehalten habe.

b) Würdigung durch das Gericht

223. Die Kommission macht zu Recht geltend, dass die Rügen der Klägerin auf einem Missverständnis der angefochtenen Entscheidung beruhen.

224. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 138) ausdrücklich anerkennt, dass die betreffenden griechischen Rechtsvorschriften (Gesetze Nrn. 2271/94, 2602/98, 2527/98 und 2414/96) über die Einstellung und die Verwaltung des Personals im Rahmen der Entscheidung von 1998 ausdrücklich gebilligt worden waren. Die Klägerin war seinerzeit eine „DEKO“. Nach Erlass der Entscheidung von 1998 ist jedoch ihre Rechtsstellung geändert worden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin seit 1999 nicht mehr den Vorschriften des griechischen Gesetzes Nr. 2414/96 über die „DEKO“ unterliegt, sondern dem allgemeinen Recht für Aktiengesellschaften, ausgenommen nur bestimmte Vorschriften der vorgenannten Gesetze, die weiterhin anwendbar bleiben (Erwägungsgründe 144 und 146 der angefochtenen Entscheidung).

225. In diesem neuen Zusammenhang unterstreicht die Kommission in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 192) weiter, dass die von den griechischen Behörden übermittelten Erläuterungen bestätigten, dass die genannten Gesetze nicht gegen die Zusagen in Art. 1 Buchst. b, c, und f der Entscheidung von 1994 verstießen. Sie kommt zu dem Ergebnis (Erwägungsgrund 225), dass die Bedenken, die sie zur Einleitung des Verfahrens veranlasst hätten und die insbesondere in den Erwägungsgründen 59 und 60 der angefochtenen Entscheidung dargelegt sind, hinsichtlich der Einhaltung der Zusagen in Art. 1 Buchst. b und f der Entscheidung von 1994 hätten ausgeräumt werden können.

226. Aus Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b des verfügenden Teils der angefochtenen Entscheidung – der feststellt, dass die Bedingung für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe bezüglich der Einhaltung von 24 besonderen Zusagen der Hellenischen Republik nicht erfüllt war – ergibt sich mithin, wenn man ihn im Licht der Gründe dieser Entscheidung, insbesondere der in den Erwägungsgründen 192 und 225 formulierten Schlussfolgerungen, auslegt, zweifelsfrei, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung keine Verletzung des Art. 1 Buchst. b der Entscheidung von 1994 angenommen hat.

227. Demnach sind die Rügen der Klägerin in Zusammenhang mit der angeblichen Nichteinhaltung von Zusagen der Hellenischen Republik nach Maßgabe des Art. 1 Buchst. b der Entscheidung von 1994 gegenstandslos.

228. Im Übrigen ergibt sich, worauf die Kommission hinweist, aus Art. 2 der angefochtenen Entscheidung, der die neuen für unvereinbar erklärten Beihilfen aufführt und die genannten Gesetze nicht erwähnt, offensichtlich, dass die Anwendung dieser Gesetze auf die Klägerin letztlich von der Kommission nicht als neue Beihilfe betrachtet worden ist.

229. Folglich sind die Klagegründe eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, einer unzureichenden Begründung und eines Rechtsfehlers zurückzuweisen.

2. Zur Rüge eines Verstoßes der Hellenischen Republik gegen ihre Verpflichtungen gemäß Art. 1 Buchst. c der Entscheidung von 1994

a) Vorbringen der Parteien

230. Die Klägerin bringt zunächst vor, dass die Schlussfolgerung der Kommission, es sei gegen Art. 1 Buchst. c der Entscheidung von 1994 verstoßen worden, auf einer unrichtigen Auslegung dieses Artikels beruhe. Der Hinweis in diesem Artikel auf den „steuerlichen Status“ des allgemeinen Rechts und die Befreiung von im Rahmen der Umstrukturierung der Klägerin geschuldeten Abgaben belege nämlich, dass er keineswegs auf Aspekte wie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der Klägerin oder die Höhe ihrer Eigenmittel abstelle. Er beziehe sich ausschließlich auf die Frage, ob die Klägerin den gleichen griechischen Steuervorschriften wie andere privatrechtliche Unternehmen unterliege. Diese Frage sei ausdrücklich in den Abschnitten der Entscheidungen von 1994 und 1998 behandelt worden, die sich auf Art. 1 Buchst. c bezögen.

231. Selbst wenn man die von der Kommission vertretene, von ihr aber abgelehnte Auslegung des Art. 1 Buchst. c der Entscheidung von 1994 zugrunde lege, weise die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und/oder eine unzureichende Begründung auf.

232. Erstens sei nämlich die verspätete Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der Klägerin seit 1999 darauf zurückzuführen, dass für den 2000 auf den Weg gebrachten Umstrukturierungsplan durch Privatisierung des Unternehmens eine solide Buchungsdatenbasis geschaffen habe werden müssen. Diese Verspätung sei laufend abgebaut worden. Die Jahresabschlüsse für das Geschäftsjahr 2001 seien nämlich im Juni 2003 veröffentlicht und die für das Geschäftsjahr 2002 im Oktober 2003 abgeschlossen werden.

233. Die Klägerin macht des Näheren geltend, dass die angefochtene Entscheidung nicht belegt habe, dass ihre Bücher nicht ordnungsgemäß nach griechischem Steuerrecht geführt worden seien. Überdies würde, wenn man hier der Auffassung der Kommission folgte, ein einfacher Verstoß der Klägerin gegen griechisches Steuerrecht eine Verletzung des Art. 1 Buchst. c der Entscheidung von 1994 darstellen. Dieser Artikel betreffe aber lediglich die Frage, ob die Klägerin den gleichen griechischen Steuervorschriften wie jedes andere Unternehmen des Privatrechts unterliege oder nicht. Die Kommission habe nicht schlüssig dargelegt, dass dies nicht der Fall sei.

234. Darüber hinaus habe das Vorbringen der Kommission, das Fehlen veröffentlichter Jahresabschlüsse der Klägerin habe sie daran gehindert, zu kontrollieren, ob die Hellenische Republik die in den Entscheidungen von 1994 und 1998 festgehaltenen Zusagen eingehalten habe, offensichtlich nichts mit der Frage des „steuerlichen Status der Aktiengesellschaft des allgemeinen Rechts“ zu tun, wie sie in Art. 1 Buchst. c der Entscheidung von 1994 angeführt sei.

235. Zweitens habe die Kommission das griechische Gesetz Nr. 2190/1920 unrichtig verstanden. Was zunächst die unzureichenden Eigenmittel betreffe, sehe dieses Gesetz keine Sanktionen vor, die einer Aktiengesellschaft auferlegt werden könnten, wenn das Eigenkapital des Unternehmens unter 50 % seines Stammkapitals sinke und die Aktionäre der Gesellschaft sie nicht auflösten oder andere geeignete Maßnahmen zur Bereinigung der Lage träfen. Dass solche Sanktionen gegen die Klägerin nicht verhängt worden seien, könne daher keinen Verstoß gegen Art. 1 Buchst. c der Entscheidung von 1994 darstellen. Zudem habe der Aktionär der Klägerin, d. h. die griechische Regierung, wichtige Maßnahmen ergriffen, um das negative Gesellschaftskapital der Klägerin zu beseitigen, insbesondere eine vollständige Privatisierung nebst u. a. dem Verkauf entbehrlicher Tätigkeiten.

236. Was sodann die verspätete Vorlage und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse betreffe, bestimme Art. 48a des Gesetzes Nr. 2190/1920, dass die Lizenz eines Flugunternehmens eingezogen werden könne, wenn es den zuständigen Behörden die von der Hauptversammlung der Aktionäre gebilligten Jahresabschlüsse nicht mindestens drei Jahre lang vorlege. So habe der vorliegende Fall nicht gelegen. Im Übrigen belege der bescheidene Betrag (146 Euro) der Geldbuße, der in dem genannten Gesetz bei verspäteter Vorlage der Jahresabschlüsse an die griechischen Behörden vorgesehen sei, dass der griechische Gesetzgeber eine solche Verspätung nicht als schweren Verstoß gegen das Gesellschaftsrecht betrachte.

237. Drittens solle die Sanktion des Entzugs der Lizenz eines Flugunternehmens gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/1992 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. L 240, S. 1) „zuverlässige und angemessene Dienstleistungen“ sowie „ein hohes Sicherheitsniveau“ sicherstellen, wie in den Erwägungsgründen der Verordnung aufgeführt. Diese Verordnung überlasse jedem Mitgliedstaat die Festlegung, ob im Licht der Informationen über die Finanzlage eines Flugunternehmens eine solche Sanktion verhängt werden müsse oder nicht. Im vorliegenden Fall rechtfertige die verspätete Vorlage und Veröffentlichung der Jahrsabschlüsse der Klägerin für die Geschäftsjahre 1999 bis 2001 diese Sanktion nicht, die zudem unverhältnismäßig wäre. In diesem Zeitraum nämlich seien die griechischen Behörden im Besitz ausreichender Informationen gewesen, so dass sie beurteilen hätten können, ob die genannten öffentlichen Ziele, die die Verordnung Nr. 2407/1992 verfolge, durch die Finanzlage der Klägerin gefährdet seien.

238. Die Klägerin erläutert schließlich, dass sie sich weder mit Art. 48 des Gesetzes Nr. 2190/1920 noch mit der griechischen Verordnung über die Niederlassung von Luftfahrtunternehmen und die Erbringung von Dienstleistungen der Luftfahrt befasse, da diese Vorschriften in der angefochtenen Entscheidung nicht erwähnt seien.

239. Die Kommission entgegnet zunächst, dass das Vorbringen der Klägerin, die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse sei kein Steuerproblem, im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht worden sei. Außerdem räume es der Form den Vorrang vor dem Inhalt ein.

240. Die Kommission unterstreicht sodann, dass sie entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 126) festgehalten habe, dass die Klägerin ihre Bücher nicht ordentlich geführt habe. Der Prüfvermerk der Abschlussprüfer vom 1. Dezember 2003 zur Bilanz 2002 (Anlage I zur Gegenerwiderung) bestätige, dass die Klägerin die steuerlichen Vorschriften, insbesondere die des Buchungskodex über Buchführung und Dokumentenverwaltung, nicht befolgt habe. Folglich seien die Daten insbesondere zahlreicher Kreditoren- und Debitorenkonten nicht koordiniert worden und hätten die Abschlüsse dieser Konten nicht bestätigt werden können. Wegen fehlender verlässlicher Daten bezüglich der Unternehmensergebnisse habe nicht geprüft werden können, ob die Hellenische Republik ihre Zusagen eingehalten habe und der Umstrukturierungsplan von 1998 ordnungsgemäß durchgeführt worden sei.

241. Unter diesen Umständen greife das Vorbringen der Klägerin, die Kommission habe sich bei der Untersuchung des Gesetzes Nr. 2190/1920 geirrt, nicht durch. Die Kommission habe nämlich in Erwägungsrund 195 der angefochtenen Entscheidung klargestellt, dass die Steuerregelung der Klägerin sich von der anderer Aktiengesellschaften des Privatrechts unterscheide, weil die Hellenische Republik geduldet habe, dass die Klägerin ihre Pflicht zur rechtzeitigen Vorlage und Veröffentlichung ihrer Abschlüsse missachtet habe und ihr Kapital unzureichend gewesen sei.

242. Ferner sehe Art. 48 des Gesetzes Nr. 2190/1920 die Aufhebung des Gründungsakts einer Gesellschaft vor, wenn deren gesamtes Eigenkapital 1/10 ihres Stammkapitals unterschreite, was vorliegend der Fall gewesen sei.

243. Ferner behandele die angefochtene Entscheidung (Erwägungsgrund 195) nicht nur die Verstöße gegen das griechische Gesetz Nr. 2190/1920 und die Verordnung Nr. 2407/92, sondern auch die Praxis der Hellenischen Republik, nach einzelstaatlichem Recht mögliche Rechtsbehelfe nicht zu ergreifen oder die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens nach Maßgabe der griechischen Verordnung über die Niederlassung von Luftfahrtunternehmen und die Erbringung von Dienstleistungen der Luftfahrt nicht zu widerrufen. Diese Verordnung sehe nämlich den Widerruf der Betriebsgenehmigung jedes Flugunternehmens vor, das nicht regelmäßig Daten vorlege, Start- und Lande- sowie Abstellgebühren nicht zahle oder dessen Verluste zwei Drittel des eingezahlten Stammkapitals überschritten; diese Voraussetzungen seien im Fall der Klägerin allesamt erfüllt gewesen, wie in der Entscheidung mehrfach ausgeführt werde.

244. Zur Verordnung Nr. 2407/92 führt die Kommission aus, dass die Zuwiderhandlung der Klägerin gegen ihre Pflicht als Luftfahrtunternehmen nach Art. 5 Abs. 6 der Verordnung, den Behörden jedes Jahr die geprüften Jahresabschlüsse für das vorausgegangene Geschäftsjahr vorzulegen, einen Grund für den Widerruf der Betriebsgenehmigung für den Flugverkehr darstelle.

245. Zudem habe Art. 5 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2407/92 entgegen dem Vorbringen der Klägerin die griechische Behörde für die Erteilung der Betriebsgenehmigungen berechtigt, die Betriebsgenehmigung der Klägerin wegen ihres finanziellen Zusammenbruchs zu widerrufen.

b) Würdigung durch das Gericht

246. Nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung (vgl. oben, Randnrn. 72 und 73) ist vorab die Unzulässigkeitseinrede der Kommission gegen das Vorbringen der Klägerin, die Veröffentlichung der Abschlüsse gehöre nicht zum „steuerlichen Status“, zurückzuweisen. Dieses Vorbringen beruht nämlich auf einer rechtlichen Würdigung und nicht auf neuen tat sächlichen Gesichtspunkten.

247. Was zunächst die Auslegung des Begriffs des „steuerlichen Status einer Aktiengesellschaft, vergleichbar mit dem der griechischen Unternehmen des allgemeinen Rechts“ im Sinne von Art. 1 Buchst. c der Entscheidung von 1994 angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidungen von 1994 und 1998 keine ausdrückliche Definition dieses Begriffs enthalten. Aus der Entscheidung von 1994 (S. 9) ergibt sich jedoch unmittelbar, dass die griechische Regierung im Rahmen der Erörterungen der Rechtsstellung der Klägerin während des mit dieser Entscheidung abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens beteuert hat, dass die Klägerin einen allgemeinrechtlichen Status insbesondere im gesellschaftsrechtlichen, Buchhaltungs- und Finanzbereich aufweise und die einzige zugunsten der Klägerin verbleibende Ausnahmeregelung den Steuerbereich betreffe.

248. In diesem Zusammenhang kann der von der Klägerin vertretenen Auslegung des erwähnten Begriffs des „steuerlichen Status allgemeinen Rechts“, die insbesondere die Probleme der Veröffentlichung der Jahresabschlüsse und/oder des Eigenkapitalniveaus ausschließt, nicht gefolgt werden. Die Zusage des griechischen Staats bezüglich des steuerlichen Status war nämlich ausdrücklich auf die Prämisse gestützt, dass die Klägerin in den anderen Bereichen, insbesondere im Buchhaltungswesen und bei den Finanzen, grundsätzlich der allgemeinen Regelung unterstellt war. Hierzu ergibt sich nämlich aus den Entscheidungen von 1994 und 1998, dass sie mit Hilfe der vom griechischen Staat gegebenen Zusagen u. a. darauf abzielten, jede Ausnahmebehandlung zugunsten der Klägerin grundsätzlich auszuschließen. Art. 1 Buchst. c der Entscheidung von 1994 ist daher dahin zu verstehen, dass er die Hellenische Republik verpflichtete, den Status der Klägerin an den der Aktiengesellschaften allgemeinen Rechts anzupassen und diese Regelung effektiv auf sie anzuwenden.

249. Außerdem ergibt sich aus dem Vorbringen der Kommission, dem die Klägerin insoweit nicht widersprochen hat, dass deren andauernde Unfähigkeit, Jahresabschlüsse rechtzeitig zu veröffentlichen, zugleich auf eine Verletzung der Verpflichtung zur Anlage von Konten und ihre Eintragung in die gesetzlich vorgeschriebenen Bücher und Unterlagen hinausläuft.

250. Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission mit ihrer Schlussfolgerung in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 141 und besonders 145), dass Art. 1 Buchst. c der Entscheidung von 1994 nicht beachtet worden sei, weil die griechischen Behörden – ohne die im griechischen Gesetz Nr. 2190/1920 und der Verordnung Nr. 2407/92 vorgesehenen Sanktionen zu verhängen – zum einen die verspätete Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse durch die Klägerin und zum anderen ein unzureichendes Eigenkapitalniveau geduldet hätten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat.

251. Die Kommission erläutert hierzu in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 195), diese Duldung belege, dass die Hellenische Republik die Fortführung der Tätigkeiten der Klägerin über 2000 hinaus ohne weitere Umstrukturierungsmaßnahmen zugelassen habe, wogegen ein normal tätiges kommerzielles Unternehmen seine Tätigkeit hätte einstellen müssen.

252. Das Gericht hat zu prüfen, ob die Kommission im Hinblick auf die nationale Regelung, wie sie sich nach dem Vorbringen der Parteien darstellt, und die Verordnung Nr. 2407/92, auf die sich das Organ in der angefochtenen Entscheidung stützt, die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat, als sie davon ausging, dass die Hellenische Republik der Klägerin entgegen ihrer Zusage gemäß Art. 1 Buchst. c der Entscheidung von 1994 eine Sonderbehandlung angedeihen ließ und dadurch eine Verlängerung von deren Tätigkeiten zuließ, ohne trotz der ständigen Verspätungen bei der Veröffentlichung der geprüften Jahresabschlüsse und trotz der erheblich verschlechterten Finanzlage der Klägerin ergänzende Umstrukturierungsmaßnahmen zu veranlassen.

253. Hierzu weist das Gericht vorab darauf hin, dass in der angefochtenen Entscheidung, wie die Klägerin mit Recht unterstreicht, weder auf Art. 48 des griechischen Gesetzes Nr. 2190/1920 noch auf die griechische Verordnung über die Niederlassung von Luftfahrtunternehmen und die Erbringung von Dienstleistungen der Luftfahrt, auf die sich die Kommission vor dem Gericht berufen hat (vgl. oben, Randnrn. 242 und 243), Bezug genommen wird. Diese Entscheidung bezieht sich lediglich auf Art. 47 des Gesetzes Nr. 2190/1920 und die Vorschriften dieses Gesetzes über die Veröffentlichung der Abschlüsse sowie auf die einschlägigen Vorschriften der Verordnung Nr. 2407/92 (Erwägungsgründe 49 und 195).

254. Nach der Rechtsprechung muss aber die Begründung einer Entscheidung in dieser selbst enthalten sein und können spätere Erläuterungen der Kommission, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, keine Berücksichtigung finden. Die Entscheidung muss sich demnach selbst genügen, und ihre Begründung darf sich nicht aus späteren schriftlichen oder mündlichen Erklärungen ergeben, wenn die Entscheidung selbst bereits Gegenstand einer Klage vor dem Gemeinschaftsrichter ist (vgl. Urteil Corsica Ferries France SAS/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 287).

255. Somit ist zu prüfen, ob diese nachträglichen tatsächlichen Erläuterungen im Zusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits unberücksichtigt bleiben müssen.

256. Da die Kommission zu der Schlussfolgerung einer Verletzung des Art. 1 Buchst. c der Entscheidung von 1994 insbesondere aufgrund des Ausbleibens der im nationalen Recht vorgesehenen Sanktionen gekommen ist und sich aus den Akten nicht ergibt, dass die Frage insbesondere der behaupteten Verletzung des Art. 48 des griechischen Gesetzes Nr. 2190/1920 und der vorgenannten griechischen Verordnung während des Verwaltungsverfahrens von den Parteien erörtert worden wäre, war es Sache der Kommission, in der angefochtenen Entscheidung die von ihr ins Auge gefassten Vorschriften des nationalen Rechts anzuführen oder zumindest ihren Inhalt klarzustellen. Folglich kann die ergänzende Begründung, die sich auf diese nationale Regelung bezieht, nicht berücksichtigt werden.

257. Vorab muss zudem auch der Prüfungsvermerk der Abschlussprüfer vom 1. Dezember 2003 zur Bilanz für das Geschäftsjahr 2002 unberücksichtigt bleiben, weil er nach Erlass der angefochtenen Entscheidung erstellt wurde. Nach der Rechtsprechung ist nämlich bei einer auf Art. 230 EG gestützten Nichtigkeitsklage die Rechtmäßigkeit eines Gemeinschaftsakts nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Akt erlassen wurde. Insbesondere müssen die komplexen Beurteilungen der Kommission allein aufgrund der Gesichtspunkte geprüft werden, über die sie bei deren Vornahme verfügte (vgl. Urteile British Airways u. a./Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 81, und Corsica Ferries France SAS/Kommission, oben in Randnr. 72 angeführt, Randnr. 142).

258. Im Anschluss an diese Vorbemerkungen ist, erstens, das Vorbringen der Parteien zu den in Art. 47 des griechischen Gesetzes Nr. 2190/1920 und den Vorschriften der Verordnung Nr. 2407/92 vorgesehenen Sanktionen bei erheblicher Verschlechterung der Finanzlage einer Fluggesellschaft zu prüfen. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass Art. 47 des griechischen Gesetzes Nr. 2190/1920, falls das Eigenkapital eines Unternehmens unter die Hälfte des Stammkapitals absinkt, dem Vorstand aufgibt, binnen sechs Monaten nach Schluss des letzten Geschäftsjahrs eine Hauptversammlung der Aktionäre einzuberufen, die über die Liquidation des Unternehmens oder den Erlass anderer geeigneter Maßnahmen zur Bereinigung dieser Situation zu beschließen hat.

259. In diesem Rahmen hindert der von der Klägerin angeführte Umstand, dass das griechische Recht das Ausbleiben der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die vorgenannten Maßnahmen nicht ahndet, insbesondere im Hinblick auf die seit 1999 anerkannte Notwendigkeit einer Anpassung des Umstrukturierungsplans von 1998 nicht daran, die fehlende Reaktion des griechischen Staates, des einzigen Aktionärs der Klägerin, gegebenenfalls als ein wichtiges Indiz dafür zu betrachten, dass die Klägerin eine Sonderbehandlung erfahren habe. Deren Vorbringen, es seien wichtige Maßnahmen in Form ihrer Privatisierung getroffen worden, um ihre Finanzlage zu verbessern, rechtfertigt nicht die Annahme, die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Wie bereits festgestellt, ist der Kommission nämlich kein revidierter Umstrukturierungsplan vorgelegt und kein Privatisierungsplan notifiziert worden (vgl. oben, Randnrn. 128 und 130).

260. Im Übrigen können die Genehmigungsbehörden gemäß Art. 5 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2407/92, wenn es klare Hinweise dafür gibt, dass ein Luftfahrtunternehmen finanzielle Probleme hat, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens bewerten und die Genehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn sie nicht mehr davon überzeugt sind, dass das Luftfahrtunternehmen während eines Zeitraums von zwölf Monaten seinen tatsächlichen oder potenziellen Verpflichtungen nachkommen kann. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auslegung ermächtigt diese Bestimmung in Verbindung mit dem siebten Erwägungsgrund dieser Verordnung, der gewährleistet sehen will, dass „die Luftfahrtunternehmen stets auf einer wirtschaftlich soliden Grundlage und einem hohen Sicherheitsniveau operieren“, die genannten Behörden, einem Luftfahrtunternehmen die Betriebsgenehmigung zu entziehen, wenn dieses länger als zwölf Monate auf Fremdmittel angewiesen ist, um nicht nur sein gesamtes Anlagevermögen, sondern auch das negative Eigenkapital zu finanzieren, wie dies nach den von ihr nicht bestrittenen Angaben in der angefochtenen Entscheidung bei der Klägerin der Fall war (vgl. oben, Randnr. 163). Mag auch die Nichtausübung dieser bloßen Befugnis für sich allein kein ausreichender Beweis für die Anwendung eines Sonderstatuts sein, so kann sie doch als ergänzendes, wenn auch verhältnismäßig schwaches Indiz betrachtet werden.

261. Was, zweitens, die Verspätung bei Vorlage und Veröffentlichung der geprüften Jahresabschlüsse angeht, so ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, dass die ihr zuzurechnenden Verspätungen vom griechischen Recht nur mit einer Geldbuße von 146 Euro geahndet werden können, was auch die Kommission nicht ausdrücklich bestritten hat (vgl. oben, Randnrn. 236 und 241).

262. Angesichts des seit 1994 laufenden Verfahrens der Umstrukturierung der Klägerin, der finanziellen Schwierigkeiten, denen sie sich seit Jahren gegenübersah, sowie des Umstands, dass der Konzern zu 100 % in Staatsbesitz war, lässt jedoch allein der Umstand, dass das griechische Recht für die vorgenannten Verspätungen keine schwerwiegenden Sanktionen vorsieht, noch nicht den Schluss zu, die Kommission habe mit ihrer Annahme, dass die ständigen Verspätungen bei der Vorlage der Abschlüsse, die einer kohärenten Durchführung und einer strengen Kontrolle des Umstrukturierungsplans der Klägerin entgegenstanden, ein Indiz dafür darstellten, dass die Klägerin gegenüber anderen Aktiengesellschaften des Privatrechts und entgegen der Zusage gemäß Art. 1 Buchst. c der Entscheidung von 1994 eine bevorzugte Behandlung erfahren hatte, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, wie oben in Randnr. 248 ausgeführt.

263. Ferner ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 6 der Verordnung Nr. 2407/92, wie auch die Kommission hervorhebt, dass die Mitgliedstaaten Luftfahrtunternehmen, die den Genehmigungsbehörden nicht jährlich ohne unvertretbare Verspätung ihre geprüften Jahresabschlüsse der Vorjahre übermitteln, ihre Betriebsgenehmigung entziehen können. Im Zusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission mit ihrer Annahme, die unterbliebene Anwendung dieser Vorschriften, auch wenn sie eine bloße Befugnis begründeten, stelle im vorliegenden Fall ein zusätzliches Indiz für eine Ausnahmebehandlung zugunsten der Klägerin dar, die Grenzen ihres Ermessens überschritten hätte.

264. Aus all diesen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kommission, als sie aus dem Bündel der vorstehend behandelten Indizien einen Verstoß gegen die Zusage gemäß Art. 1 Buchst. c der Entscheidung von 1994 abgeleitet hat, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen wäre.

265. Die angefochtene Entscheidung ist in diesem Punkt auch ausreichend begründet, weil sie eindeutig feststellt, dass die Duldung der Verletzung der griechischen Rechtsvorschriften und der Verordnung Nr. 2407/92 durch die Klägerin seitens der griechischen Behörden belege, dass die Klägerin eine Sonderbehandlung erfahren habe (vgl. oben, Randnrn. 251 und 253).

266. Demgemäß sind die Klagegründe eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und einer fehlerhaften oder unzureichenden Begründung zurückzuweisen.

3. Zur Rüge des Verstoßes der Hellenischen Republik gegen Art. 1 Buchst. e der Entscheidung von 1994

a) Vorbringen der Parteien

267. Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe mit ihrer Feststellung, dass die Hellenische Republik gegen Art. 1 Buchst. e der Entscheidung von 1994 und ihre Pflicht, der Klägerin keine neuen Beihilfen zu gewähren, verstoßen habe (Erwägungsgrund 196 der angefochtenen Entscheidung), einen Beurteilungsfehler und/oder einen Rechtsfehler begangen und/oder die angefochtene Entscheidung nicht ausreichend begründet.

268. Sie verweist zunächst darauf, dass die Feststellung der Kommission (Erwägungsgründe 203 und 204 der angefochtenen Entscheidung), es sei gegen Art. 1 Buchst. b der Entscheidung von 1994 verstoßen worden, irrig in Kapitel 6.2 der angefochtenen Entscheidung über die „angebliche neue Beihilfe“ geraten sei. Ein Verstoß gegen diesen Artikel entspreche der Nichteinhaltung einer Zusage in Verbindung mit einer bestehenden und nicht der Gewährung einer neuen Beihilfe. Diese Feststellung weise daher einen Beurteilungs- und/oder einen Rechtsfehler auf.

269. Die Kommission habe hierzu übrigens in ihrer Klagebeantwortung eingeräumt, dass die angebliche Vorzugsbehandlung der Klägerin auf der Grundlage der Gesetze Nrn. 2190/1920, 2271/94, 2602/98 und 2414/96 nicht den in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung festgestellten neuen Beihilfen zugerechnet worden sei. Die genannten griechischen Gesetze verstießen daher nicht gegen Art. 1 Buchst. e der Entscheidung von 1994. Art. 1 der angefochtenen Entscheidung müsse daher für nichtig erklärt werden, soweit er sich auf diesen angeblichen Verstoß stütze.

270. Die Klägerin widerspricht sodann dem angeblichen zusätzlichen Verstoß gegen die in Art. 1 Buchst. e der Entscheidung von 1994 festgelegte Auflage. Sie werde ihre entsprechenden Argumente im Rahmen der Untersuchung des Art. 2 der angefochtenen Entscheidung bezüglich angeblich neuer Beihilfen vortragen.

271. Im vorliegenden Fall habe die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft, ob die Zurückforderung der gesamten 1999 gebilligten Umstrukturierungsbeihilfe wegen eines Verstoßes gegen Art. 1 Buchst. e der Entscheidung von 1994 mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sei.

272. Selbst wenn anzunehmen wäre, dass die in Art. 2 der angefochtenen Entscheidung angeführten Maßnahmen Beihilfen seien, was sie aber bestreite, hätte die Kommission prüfen müssen, ob sie gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien. Die Kommission habe indessen nicht erläutert, weshalb der Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“ („one time, last time“) im Sinne der Leitlinien von 1999 wegen der Gewährung einer neuen Beihilfe verletzt worden sein sollte. Die Ereignisse vom 11. September 2001 seien nämlich „außergewöhnliche und unvorhersehbare [vom Unternehmen nicht zu vertretende] Umstände“, die gemäß Randnr. 48 dieser Leitlinien die Genehmigung einer neuen Beihilfe rechtfertigten.

273. Die Klägerin bestreitet, dass die meisten der in der angefochtenen Entscheidung behaupteten neuen Beihilfen vor dem 11. September 2001 gelegen hätten. Die angefochtene Entscheidung gebe nicht eindeutig an, zu welchem Zeitpunkt die „Duldung“ eines privaten Gläubigers bezüglich der Nichtzahlung der besagten Schulden geendet hätte. Es sei daher unmöglich zu ermitteln, von welcher Zahlung an diese angebliche Duldung begonnen habe, eine rechtswidrige Beihilfe zu sein. Der Großteil der angeblich neuen Beihilfe liege aber in einem Zeitraum nahe dem 11. September 2001. Auf jeden Fall habe aber die Kommission prüfen müssen, ob die angeblichen Beihilfen mit Art. 87 Abs. 1 EG vereinbar seien. Sie habe in diesem Rahmen untersuchen müssen, ob der erwähnte Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“ Anwendung finde.

274. Die Kommission widerspricht diesem Vorbringen. Bezüglich des Vorbringens der Klägerin zum Grundsatz der „einmaligen Beihilfe“ wendet sie ein, dass die Klägerin sie nicht gebeten habe, die betreffenden neuen Beihilfen zu genehmigen, indem sie sich z. B. auf außergewöhnliche Umstände im Sinne von Randnr. 48 der Leitlinien von 1999 berufen hätte. Außerdem seien de meisten der neuen Beihilfen, die sie der Hellenischen Republik vorwerfe, vor dem 11. September 2001 gewährt worden (Erwägungsgründe 147, 150, 152, 155 und 156 der angefochtenen Entscheidung). Die Kommission verweist zu diesen Fragen auf ihre Ausführungen zur Prüfung des Art. 2 der angefochtenen Entscheidung.

b) Würdigung durch das Gericht

275. Es genügt insoweit der Hinweis, dass die Kommission ihre Feststellung, die Hellenische Republik habe die Zusage gemäß Art. 1 Buchst. e der Entscheidung von 1994, der Klägerin keine Beihilfen mehr zu gewähren, nicht eingehalten, damit begründet hat, dass ihr eine Reihe neuer Beihilfen gewährt worden sei. Da die Feststellungen der Kommission von der Klägerin im zweiten Teil ihrer Klage bekämpft werden, können ihre Rügen bezüglich des angeblichen Verstoßes gegen Art. 1 Buchst. e der Entscheidung von 1994 nicht einer getrennten Prüfung unterzogen werden, was die Klägerin übrigens selbst einräumt (vgl. oben, Randnr. 270).

276. Es ist jedoch bereits jetzt festzuhalten, dass das Ergebnis der Prüfung der Rügen bezüglich der Gewährung neuer Beihilfen, wie immer es aussehen mag, keine Auswirkungen auf den Betrag der zurückzuzahlenden Umstrukturierungsbeihilfe haben kann. Insbesondere die Zurückzahlung der zweiten Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe in Höhe von 41 Mio. Euro entspricht zudem dem von der Klägerin angeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Art. 3 der angefochtenen Entscheidung, der die Rückzahlung dieses Betrags anordnet, stützt sich nämlich sowohl auf die fehlende Durchführung des Umstrukturierungsplans, die bereits für sich ausreichen würde, um die Rückzahlung zu rechtfertigen, als auch auf die Nichteinhaltung einer Reihe von Zusagen durch den griechischen Staat, darunter die, keine neuen Beihilfen zu gewähren.

277. Soweit die Klägerin die Prüfung der Anwendung bestimmter Vorschriften des griechischen Rechts, die üblicherweise allein auf öffentliche Unternehmen anzuwenden sind, auf die Klägerin im Hinblick auf die Verletzung von Art. 1 Buchst. b der Entscheidung von 1994 im Rahmen des den neuen Beihilfen gewidmeten Kapitels der angefochtenen Entscheidung durch die Kommission rügt, genügt der Hinweis, dass die Kommission diese Maßnahmen jedenfalls im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung weder als bestehende noch als neue Beihilfe gewertet hat (vgl. oben, Randnrn. 226 bis 228). Diese Rügen sind daher als gegenstandslos zu betrachten.

278. Im Übrigen ist festzustellen, dass der von der Klägerin hilfsweise vorgebrachte Klagegrund, die angeblichen neuen Beihilfen hätten zumindest gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar behandelt werden müssen (vgl. oben, Randnrn. 272 und 273), im zweiten Teil der Klage nicht aufgegriffen wird. Dieser Klagegrund ist überdies nicht begründet, weil die griechischen Behörden die Kommission nicht um Billigung der Gewährung neuer Beihilfen besonders im Hinblick auf die Auswirkungen der Attentate vom 11. September 2001 auf den Luftverkehrsmarkt ersucht hatten. Mangels eines solchen Antrags nebst revidiertem Umstrukturierungsplan war die Kommission weder gehalten noch in der Lage, zu prüfen, ob diese ergänzenden Beihilfen, die während des Umstrukturierungszeitraums gewährt wurden, gemäß Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden konnten. Die Kommission konnte daher mit Recht zu dem Ergebnis kommen, dass die angeblichen neuen Beihilfen auf keinen Fall die Voraussetzungen der Ausnahme in Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG erfüllten.

279. Folglich sind die Klagegründe des Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG sowie der unzureichenden Begründung zurückzuweisen.

280. Nunmehr sind die von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe zu prüfen, mit denen die Einstufung der streitigen Maßnahmen als neue Beihilfen angegriffen wird.

IV – Die angeblichen neuen Beihilfen (Art. 2, 3 und 4 der angefochtenen Entscheidung)

281. Die Klägerin bekämpft die angefochtene Entscheidung, soweit diese die Gewährung neuer Beihilfen in Form der Tolerierung einer andauernden Nichtzahlung von Flughafengebühren an den Internationalen Flughafen Athen (im Folgenden: AIA), von Mehrwertsteuer auf Kraftstoffe und Ersatzteile, von Mieten und Gebühren für andere Flughäfen als den AIA, der sogenannten Spatosimo-Steuer und von Sozialversicherungsbeiträgen feststellt und deren Rückzahlung anordnet. Sie macht insbesondere geltend, die Kommission habe diese angeblich neuen Beihilfen, deren Rückzahlung in der angefochtenen Entscheidung angeordnet werde, nicht genau angegeben, und widerspricht der Auslegung dieser Entscheidung durch die Kommission.

282. Bevor die übrigen Rügen der Klägerin bezüglich jeder der angeblich neuen Beihilfen zu behandeln sind, ist zunächst die vorgenannte Rüge fehlender Identifizierung der neuen Beihilfen und der Auslegung der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, nicht ohne zuvor den Inhalt des Kriteriums des privaten Gläubigers und den Umfang der Kontrolle der Anwendung dieses Kriteriums durch das Gericht sowie die Anforderungen an die Begründung der angefochtenen Entscheidung in Erinnerung gerufen zu haben.

A – Vorbemerkungen zum Kriterium des privaten Gläubigers und zum Umfang der Kontrolle durch das Gericht sowie zu den Anforderungen an die Begründung

283. Was zunächst das Kriterium des privaten Gläubigers und die Kontrolle der Anwendung dieses Kriteriums durch das Gericht betrifft, so reicht der bloße Umstand, dass ein öffentlicher Gläubiger nach Ermessen Zahlungserleichterungen gewährt, nicht aus, diese als Beihilfen einzustufen. Die gewährten Zahlungserleichterungen müssen vielmehr offenkundig umfangreicher ausfallen als die, die ein privater Gläubiger, der sich gegenüber seinem Schuldner in einer vergleichbaren Lage befindet, zugestehen würde, wenn hierbei insbesondere das Gewicht der Schulden, die Gesamtheit der von der Rechtsordnung dem öffentlichen Gläubiger eingeräumten rechtlichen Möglichkeiten, die Chancen einer Erholung des Unternehmens, wenn es seine Tätigkeit fortsetzen darf, und schließlich das Risiko, dass sich in diesem Fall die eigenen Verluste noch erhöhen können, berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 29. Juni 1999, DM Transport, C‑256/97, Slg. 1999, I‑3913, Randnr. 30, und Schlussanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache Spanien/Kommission, C‑480/98, Urteil vom 12. Oktober 2000, Slg. 2000, I‑8717, Nrn. 34 bis 37, sowie Urteil des Gerichts vom 10. Mai 2000, SIC/Kommission, T‑46/97, Slg. 2000, II‑2125, Randnr. 95).

284. Weiter ist festzuhalten, dass der Beihilfebegriff, wie er im EG-Vertrag definiert ist, als Rechtsbegriff anhand objektiver Kriterien auszulegen ist. Deshalb hat der Gemeinschaftsrichter die Frage, ob eine Maßnahme in den Anwendungsbereich von Art. 87 Abs. 1 EG fällt, grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des bei ihm anhängigen Rechtsstreits und des technischen oder komplexen Charakters der von der Kommission vorgenommenen Beurteilungen umfassend zu prüfen (Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2000, HAMSA/Kommission, T‑152/99, Slg. 2002, II‑3049, Randnr. 159).

285. Wenn allerdings die von der Kommission vorzunehmende Prüfung der Frage, ob eine Investition dem Kriterium des privaten Gläubigers entspricht, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert, bei der die Kommission über ein weites Ermessen verfügt, beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle insoweit auf die Prüfung, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründungspflicht eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der getroffenen Entscheidung zugrunde liegt, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt. Insbesondere darf das Gericht die wirtschaftliche Beurteilung der Kommission nicht durch seine eigene Beurteilung ersetzen (Urteil HAMSA/Kommission, oben in Randnr. 284 angeführt, Randnr. 127).

286. Was die Pflicht zur Begründung anlangt, unterstreicht die Klägerin zu Recht, dass diese nicht auf die Feststellung beschränkt werden kann, die betreffende Maßnahme sei eine Beihilfe, sondern sich auf konkrete Tatsachen beziehen muss, so dass den Betroffenen ermöglicht wird, ihren Standpunkt zur Frage, ob die behaupteten Tatsachen und Umstände tatsächlich vorliegen und erheblich sind, gebührend vorzutragen, und dem Gemeinschaftsrichter, seine Kontrollaufgabe wahrzunehmen (Urteil des Gerichts vom 26. Februar 2002, INMA und Itainvest/Kommission, T‑323/99, Slg. 2002, II‑545, Randnr. 57).

287. In der Begründung brauchen allerdings nicht alle tatsächlich und rechtlich einschlägigen Aspekte benannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 253 EG genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontextes sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil Westdeutsche Landesbank Girozentrale und Land Nordrhein-Westfalen/Kommission, oben in Randnr. 37 angeführt, Randnr. 279).

B – Zur Rüge fehlerhafter Bestimmung der neuen zurückzuzahlenden Beihilfen und zur Auslegung der angefochtenen Entscheidung

288. Die Klägerin wendet ein, dass die Begründung der angefochtenen Entscheidung keine genaue Bestimmung der neuen Beihilfen zulasse, die als unvereinbar mit dem EG-Vertrag betrachtet würden und deren Rückzahlung die Kommission folglich angeordnet habe. Die Hellenische Republik sei daher nicht in der Lage, den Betrag der zurückzuzahlenden Beihilfen zu ermitteln. Die Kommission hätte im vorliegenden Fall für jede behandelte neue Beihilfe den finanziellen Vorteil festlegen müssen, den die Klägerin wegen der anhaltenden Duldung der Nichtzahlung ihrer Schuld erhalten habe. Dieser Vorteil entspreche nicht notwendig dem geschuldeten Betrag. Er bestehe aus dem Geldvorteil in Höhe des Unterschieds zwischen dem theoretischen Verhalten eines privaten Gläubigers und dem wirklichen Verhalten der griechischen Regierung in jedem Einzelfall. Die Kommission hätte daher das Verhalten ermitteln müssen, das ein privater Gläubiger an den Tag gelegt hätte, indem sie etwa die Dauer des Verzugs angegeben hätte, nach dem dieser ihrer Meinung nach gerichtliche Schritte eingeleitet hätte.

289. Die angefochtene Entscheidung weise daher insoweit keine Begründung auf und verstoße bezüglich des Betrags der angeblich neuen Beihilfe, die zurückzufordern sei, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.

290. Hierzu verweist das Gericht darauf, dass das soeben dargestellte Vorbringen der Klägerin vom Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 12. Mai 2005, Kommission/Griechenland (C‑415/03, Slg. 2005, I‑3875), zurückgewiesen worden ist.

291. In diesem Urteil hat der Gerichtshof nämlich dem Antrag der Kommission auf Feststellung gemäß Art. 88 Abs. 2 EG stattgegeben, dass die Hellenische Republik nicht alle für die Rückforderung der für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen mit Ausnahme der Beiträge an die Einrichtung der griechischen Sozialversicherung (im Folgenden: IKA) erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe. Was insbesondere die neuen Beihilfen – mit Ausnahme der IKA-Beiträge – angeht, deren Rückzahlung die Entscheidung anordnete, hat der Gerichtshof das Vorbringen der Hellenischen Republik, diese Entscheidung könne nicht durchgeführt werden, weil sie keine genauen Angaben zu den zurückzufordernden Beträgen enthalte, zurückgewiesen. Er hat in den Randnrn. 39 bis 41 seines Urteils darauf verwiesen, dass keine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts von der Kommission verlange, bei der Anordnung der Rückzahlung einer mit dem Gemeinsamen Markt für unvereinbar erklärten Beihilfe den genauen Betrag der zu erstattenden Beihilfe festzusetzen. Es genüge nämlich, dass die Entscheidung der Kommission Angaben enthalte, die es ihrem Adressaten ermöglichten, diesen Betrag ohne übermäßige Schwierigkeiten selbst zu bestimmen. Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass die Kommission sich darauf beschränken durfte, die Verpflichtung zur Rückzahlung der fraglichen Beihilfen festzustellen und es den nationalen Behörden zu überlassen, die genaue Höhe der zurückzuzahlenden Beträge zu errechnen, die sich aus Art. 2 in Verbindung mit den Randnrn. 206 bis 208 dieser Entscheidung ableiten lasse.

292. Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus eindeutig, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet war, für jede neue Beihilfe den Zeitpunkt, zu dem ein privater Gläubiger ihrer Meinung nach verspätete Zahlungen nicht weiter geduldet hätte, die genauen Maßnahmen, die er ergriffen hätte, und deren Auswirkungen anzugeben, um den betreffenden Mitgliedstaat in die Lage zu versetzen, den von der Klägerin bezogenen Vorteil der Höhe nach zu bestimmen.

293. Vielmehr ist darauf hinzuweisen, dass der Vorteil, den ein Schuldner aus der Duldung der Nichtzahlung oder der verspäteten Zahlung seiner Schuld zieht, grundsätzlich genau in der Entlastung von der oder in der verspäteten Zahlung des Betrags seiner Schuld vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an besteht. Dieser Vorteil fällt nicht notwendig mit dem Betrag zusammen, den ein privater Gläubiger hätte einziehen können, wenn er das Ausbleiben oder die Verspätung der Zahlung nicht weiter geduldet hätte.

294. Für die Feststellung, ob die Klägerin im vorliegenden Fall einen Vorteil genossen hatte, brauchte die Kommission lediglich zu prüfen, ob ein privater Gläubiger in vergleichbarer Lage spätestens bei Erlass der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Kriterien der Rechtsprechung (vgl. oben, Randnr. 283) das Ausbleiben oder die Verspätung der Zahlung ganz offensichtlich nicht weiter geduldet hätte. Diese Prüfung erforderte es im vorliegenden Fall nicht, genau den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem der private Gläubiger das Ausbleiben oder die Verspätung der Zahlung nicht weiter geduldet und Maßnahmen ergriffen hätte, um die Begleichung seiner Forderung durchzusetzen.

295. Demgemäß sind die Klagegründe der fehlenden Begründung und des Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit in Zusammenhang mit der angeblich fehlenden Bestimmung neuer und zurückzuzahlender Beihilfen als unbegründet zurückzuweisen.

296. Ferner bringt die Klägerin vor, dass nach der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 229) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung von 1998 keine neue Beihilfe gewährt worden sei.

297. Diese Auslegung der angefochtenen Entscheidung trifft nicht zu. Dieser Entscheidung (Erwägungsgrund 230) ist nämlich ausdrücklich zu entnehmen, dass die Kommission die Rückzahlung der neuen rechtswidrigen Beihilfen insgesamt anordnet, weil die neuen Beihilfen im Gegensatz zu der Umstrukturierungsbeihilfe, die bereits in der Entscheidung von 1998 geprüft worden war, noch nie Gegenstand einer Entscheidung waren, die hätte erwarten lassen können, dass die Beihilfen nicht zurückgefordert würden. Folglich ist nur die vor dem 14. August 1998 gezahlte erste Tranche der Umstrukturierungsbeihilfe von der Pflicht zur Rückzahlung ausgenommen (vgl. oben, Randnr. 25).

C – Die behauptete Duldung der anhaltenden Nichtzahlung der dem AIA geschuldeten Flughafengebühren

298. Der Klägerin zufolge ist die streitige Verhaltensweise dem griechischen Staat nicht zuzurechnen und hat mit dem Transfer staatlicher Mittel nichts zu tun. Ferner habe die Kommission die Beweislast umgekehrt und den Anspruch der Klägerin und/oder der Hellenischen Republik auf rechtliches Gehör bzw. Anhörung missachtet. Schließlich weise die angefochtene Entscheidung einen Begründungsmangel und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers auf.

1. Vorbringen der Parteien zur Frage, ob das streitige Verhalten dem griechischen Staat zuzurechnen sei

299. Die Klägerin steht auf dem Standpunkt, dass die angebliche Duldung der Nichtzahlung der dem AIA geschuldeten Flughafengebühren nicht dem Staat zuzurechnen sei. Sie weist vorab darauf hin, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht zwischen der Immobilie des internationalen Flughafens von Athen (AIA) in Spata und der für den Betrieb dieses Flughafens zuständigen juristischen Person, Athens International Airport (im Folgenden: AIA SA), einer zu 55 % dem Staat und zu 45 % privaten Unternehmen gehörenden Gesellschaft, unterschieden habe. Die AIA SA unterliege ihrer Satzung und dem Entwicklungsvertrag für den Flughafen, der zwischen dem griechischen Staat und den drei Privatunternehmen, die 45 % des Kapitals hielten, abgeschlossen worden sei. Beide seien durch das Gesetz Nr. 2338/1995 ratifiziert worden.

300. Die Kommission habe in diesem Zusammenhang einen Tatsachenfehler begangen, indem sie sich in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 210) darauf gestützt habe, dass die griechische Behörde für die Zivilluftfahrt (im Folgenden: HCAA) den AIA verwalte, um die angebliche Duldung dem Staat anzulasten. Die HCAA sei nämlich eine öffentliche Behörde des Verkehrsministeriums, die mit der Entwicklung und der Überwachung des Flugverkehrs in Griechenland betraut sei.

301. Zumindest sei die angefochtene Entscheidung, falls diese nicht auf der Annahme beruhe, dass der AIA von HCAA verwaltet werde, was sie aber bestreite, nicht begründet und weise einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf, was das betreffe, dass die Duldung dem griechischen Staat zugerechnet werde.

302. Die Klägerin bestreitet nicht, dass die AIA SA insbesondere wegen der Vorschriften der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. L 195, S. 35) zum „öffentlichen Sektor“ gehören könne. Dies lasse indessen nicht die Annahme zu, dass die betreffenden Maßnahmen dem griechischen Staat zuzurechnen seien. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, „Stardust Marine“ (C‑482/99, Slg. 2002, I‑4397, Randnrn. 52 und 55), müsse nämlich geprüft werden, ob die öffentlichen Behörden auf die eine oder andere Weise am Erlass der betreffenden Maßnahmen beteiligt gewesen seien.

303. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang die von der Kommission aufgezeigten Indizien zurück. Erstens sei es bezüglich der Art und Weise, in der die AIA SA die betreffenden Maßnahmen beschlossen habe, allein ohne jede Bedeutung, dass der griechische Staat 55 % an ihr besitze, vier der neun Vorstandsmitglieder benenne und den Vorstandsvorsitzenden bestimme. Aufgrund des Entwicklungsvertrags für den genannten Flughafen liege die Verantwortung für die geschäftliche Betriebsführung der AIA SA beim Vorstand und sei jedes Vorstandsmitglied verpflichtet, unabhängig von allen Aktionären tätig zu werden. Die Funktion des Vorsitzenden könne allenfalls als symbolisch eingestuft werden. Deshalb unterscheide sich der Sachverhalt entgegen dem Vorbringen der Kommission erheblich von dem, um den es im Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. Mai 1985, Van der Kooy/Kommission (67/85 R, 68/85 R und 70/85 R, Slg. 1985, 1315), gegangen sei. In der Rechtssache Van der Kooy habe der niederländische Staat 50 % der Anteile besessen und die Hälfte der Vorstandsmitglieder des Unternehmens (Gasunie) benannt, das die betreffende staatliche Beihilfe gewährt habe. Der niederländische Wirtschaftsminister habe aber die Befugnis zur Genehmigung der Tarife gehabt und von dieser Zuständigkeit Gebrauch gemacht. Der Gerichtshof habe daraus geschlossen, dass diese zahlreichen Gesichtspunkte „insgesamt betrachtet“ bedeuteten, dass das Vorgehen von Gasunie dem niederländischen Staat zugerechnet werden könne. Demgegenüber werde im vorliegenden Fall durch den griechischen Staat keinerlei unmittelbare Kontrolle der Festlegung der Gebühren der AIA SA ausgeübt. Schließlich habe die Absprache über die Schuldenregulierung in Wirklichkeit zur Verantwortung des Generaldirektors der AIA SA gehört.

304. Zweitens erläutere die Kommission nicht, wieso der Umstand, dass nach dem Entwicklungsvertrag für den Flughafen niemand außer dem griechischen Staat 50 % oder mehr der Anteile der AIA SA halten dürfe (Art. 2.8.1) oder diese keine Anteile an einem Unternehmen halten dürfe, das einer anderen Tätigkeit nachgehe als der, für die die AIA SA gegründet worden sei (Art. 3.1.3), den Schluss zulasse, dass der griechische Staat an der Duldung der verspäteten Zahlung der der AIA SA von der Klägerin geschuldeten Gebühren beteiligt gewesen sei. Gleiches gelte für den Umstand, dass der griechische Staat unter bestimmten Umständen befugt sei, den Betrieb des Flughafens insbesondere „aus Gründen der nationalen Verteidigung“ zu unterbrechen (Art. 11.1 des angeführten Vertrags). Solche Rechte zum Schutz eines außergewöhnlichen Investors seien im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung.

305. Drittens stünden die Rechte und Befugnisse, die der Klägerin gemäß Art. 13.4.2 des Entwicklungsvertrags für den Flughafen zustünden, in keinerlei Zusammenhang mit den im vorliegenden Fall geprüften Aspekten. Diese Vorschriften befassten sich in erster Linie mit dem Recht der Klägerin, den Flughafen zu benutzen. Die AIA SA müsse die Klägerin bezüglich deren Schulden wie einen Dritten behandeln, ohne ihr irgendeinen Vorteil zukommen zu lassen. Dieser Grundsatz werde in Art. 13.4.2 Buchst. c belegt, der der AIA SA vorschreibe, der Klägerin bestimmte Flughafenrechte einzuräumen, aber ausdrücklich betone, dass Mieten und entsprechende Gebühren „auf der gleichen Grundlage … wie für jedes andere Luftfahrtunternehmen“ zu berechnen seien. In Art. 13.4.2 Buchst. e sei ebenfalls vereinbart, dass die Klägerin bei Ausübung der Tätigkeiten und Erbringung der Dienstleistungen nach Maßgabe des Art. 13.4.2 Buchst. c „den allgemeinen insoweit geltenden Vorschriften“ unterliege.

306. Viertens lasse der Umstand, dass der griechische Staat unter bestimmten Umständen berechtigt sei, der AIA SA ein nachrangiges Darlehen ohne Sicherheiten zu gewähren, wenn die Klägerin nicht in der Lage sei, der AIA SA geschuldete Gebühren zu bezahlen (Art. 13.4.3 des Entwicklungsvertrags für den Flughafen), ebenfalls nicht den Schluss zu, dass der griechische Staat an irgendeiner dieser beiden Maßnahmen beteiligt gewesen sei. Die Kommission habe sich bei ihrer Analyse der möglichen Implikationen der am 12. Juni 1996 gebilligten Modalitäten der Gewährung eines solchen Darlehens für die Annahme einer staatlichen Beihilfe lange mit dem angeführten Art. 13.4.3 befasst (Sache NN 27/96) und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Mechanismus keine staatliche Beihilfe an die Klägerin erkennen lasse. Diese Vorschrift sei hier schon deshalb unerheblich, weil niemals behauptet worden sei, dass die AIA SA hiervon Gebrauch gemacht habe.

307. Fünftens hätten die Steuerbefreiungen, die der AIA SA gemäß Art. 25 des Entwicklungsvertrags für den Flughafen zugestanden worden seien, unabhängig vom Abschluss oder der Durchführung eines Schuldenbereinigungsabkommens mit der Klägerin gegolten und gehörten zu den Modalitäten, die die Kommission 1996 gebilligt habe.

308. Die Klägerin verweist demzufolge darauf, dass der Gerichtshof im Urteil „Stardust Marine“ (oben in Randnr. 302 angeführt) keine Zurechenbarkeit des Sachverhalts festgestellt habe, obwohl die Beziehung zwischen dem französischen Staat und Altus/SBT (alleiniger Aktionär von Altus und in dessen Vorstand vertreten) zumindest ebenso eng, wenn nicht enger gewesen sei als die Beziehung zwischen griechischem Staat und der AIA SA (55%iger Aktionär und im Vorstand vertreten, wobei die anderen Aktionäre mächtige Privatunternehmen gewesen seien).

309. Die Kommission stellt in Abrede, ihre Feststellungen darauf gestützt zu haben, dass die AIA SA unter der Verantwortung der HCAA tätig geworden sei.

310. Für sie reiche, um dem Staat die betreffenden Maßnahmen zuzurechnen, der Nachweis aus, dass das besagte Unternehmen die betreffende Entscheidung „nicht ohne Berücksichtigung der Anforderungen der öffentlichen Gewaltträger“ habe treffen können (vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache „Stardust Marine“, oben in Randnr. 302 angeführt, Nrn. 51 bis 78).

311. Im vorliegenden Fall werde die Zurechnung der besagten Beihilfemaßnahmen zur AIA durch eine große Anzahl von Indizien belegt, die zeigten, dass der griechische Staat einen entscheidenden Einfluss auf bestimmte Entscheidungen von besonderem Interesse wie etwa das Problem der von der Klägerin gegenüber der AIA SA angesammelten Schulden nehme.

2. Würdigung durch das Gericht

312. Soweit dem griechischen Staat eine Duldung der Nichtzahlung der der AIA geschuldeten Flughafengebühren zuzurechnen sein soll, sind nunmehr die Klagegründe eines Tatsachenfehlers, eines Begründungsmangels und eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers zu prüfen.

313. Die Kommission ist in Erwägungsgrund 210 der angefochtenen Entscheidung davon ausgegangen, dass die fünf angeblichen neuen Beihilfen nach den im Urteil „Stardust Marine“ entwickelten Kriterien dem griechischen Staat zuzurechnen seien. Sie hat hierfür drei Gründe angeführt. Sie hat, erstens, festgestellt: „[Es] steht außer Zweifel, dass es der Staat selbst ist, der den ständigen Aufschub oder die Nichtzahlung verschiedener fälliger Gebühren und Steuern durch [die Klägerin] sowie Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht und griechisches Recht toleriert.“ Zweitens hat sie festgehalten: „Soweit Flughäfen betroffen sind, haben die griechischen Behörden angegeben, dass alle Flughäfen unter HCAA-Leitung aus dem Staatshaushalt finanziert werden und alle Einnahmen aus ihren Tätigkeiten in den Staatshaushalt einfließen. Flughäfen in Griechenland sind finanziell nicht autonom, ebenso wenig wie die HCAA.“ Drittens hat die Kommission insbesondere geprüft, wem die Duldung der Nichtzahlung der Beiträge an die IKA zuzurechnen sei.

314. Die Klägerin stützt sich auf den zweiten vorgenannten Grund, um zu belegen, dass die Kommission die Duldung der Nichtzahlung der der AIA geschuldeten Gebühren dem griechischen Staat aufgrund der unrichtigen Annahme zugerechnet habe, dass die AIA durch eine öffentliche Behörde, die HCAA, verwaltet werde.

315. Dieser Klagegrund, mit dem ein Tatsachenfehler beanstandet wird, kann nicht durchdringen, weil der vorgenannte zweite Grund keinerlei Bedeutung hat, soweit es die AIA betrifft. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin belegt nämlich die fehlende genaue Bezeichnung der AIA SA, die den AIA in Spata betreibt, in der angefochtenen Entscheidung keineswegs, dass die Kommission angenommen habe, dass dieser Flughafen von der HCAA betrieben werde. Die Kommission bezeichnet in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 92, 156, 207 sowie Art. 2 des verfügenden Teils) systematisch den AIA mit den Worten „Flughafen von Spata“ und meint damit die rechtliche Einheit des genannten Unternehmens und nicht etwa nur die in Spata belegene Flughafeninfrastruktur.

316. Außerdem verwendet die Kommission den Ausdruck „Flughäfen“, um andere Flughäfen als den AIA zu bezeichnen (Erwägungsgründe 92, 151, 152 und 209 sowie Art. 2 des verfügenden Teils). In diesem Sinne wird dieser Ausdruck auch in dem zweiten Grund (Erwägungsgrund 210) verwendet (vgl. oben, Randnr. 313). Dieses Verständnis ist das einzig schlüssige, und zwar sowohl im System der angefochtenen Entscheidung als auch dem Inhalt dieses zweiten Grundes nach, mit dem insbesondere das Fehlen der Haushaltsautonomie anderer Flughäfen als des AIA angesprochen wird, die unter der Verantwortung der HCAA betrieben werden.

317. Was die Begründung der angefochtenen Entscheidung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass selbst unter Berücksichtigung des Zusammenhangs des vorliegenden Rechtsstreits und insbesondere des Umstands, dass der griechische Staat unmittelbar an der Betriebsführung der Klägerin beteiligt war, der erste vorgenannte Grund dieser Entscheidung, wonach „außer Zweifel [steht], dass es der Staat selbst ist, der den ständigen Aufschub oder die Nichtzahlung verschiedener fälliger Gebühren und Steuern durch die Klägerin sowie Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht und griechisches Recht toleriert“, lediglich die Schlussfolgerung der Kommission wiedergibt, ohne sie mit irgendeiner Begründung zu versehen. Die bloße Wiedergabe dieser Schlussfolgerung ermöglicht es der Klägerin nicht, ihren Standpunkt zu der Frage, ob der Standpunkt der Kommission, dass der Staat an der Duldung der Nichtzahlung der dem AIA geschuldeten Gebühren beteiligt war, tatsächlich und rechtlich zutrifft, gebührend vorzutragen, und ebenso wenig dem Gemeinschaftsrichter, seine Kontrollaufgabe nach Maßgabe einer gefestigten Rechtsprechung wahrzunehmen (vgl. oben, Randnrn. 286 und 287).

318. Demgemäß ist die angefochtene Entscheidung, soweit sie die angebliche Duldung der anhaltenden Nichtzahlung der dem AIA geschuldeten Flughafengebühren betrifft, wegen fehlender Begründung für nichtig zu erklären.

319. Somit ist nicht mehr zu prüfen, ob es auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission zurückging, dass das besagte Verhalten dem griechischen Staat zugerechnet wurde, noch sind die anderen in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zu prüfen, die sich zum einen auf den angeblichen Transfer staatlicher Mittel und zum anderen auf die Beweislast und den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie auf die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers beziehen.

D – Die angebliche Duldung der anhaltenden Nichtzahlung der Mehrwertsteuer auf Kraftstoff und Ersatzteile

1. Zur angeblichen neuen Beihilfe bei der Mehrwertsteuer auf Kraftstoff

a) Vorbringen der Parteien

320. Die Klägerin bestreitet zunächst, dass Olympic Aviation die Mehrwertsteuer auf Kraftstoff für Januar bis Mai 2001 und November und Dezember 2001 nicht entrichtet habe.

321. Diese Zahlung werde zumindest für März und April 2001 durch die Lastschriften von der Klägerin (einschl. Mehrwertsteuer) an Olympic Aviation für die Lieferung von Kraftstoff in diesen beiden Monaten belegt, die in dem Antwortschreiben der Hellenischen Republik vom 11. April 2002 enthalten seien.

322. Hierbei habe die Kommission die allgemeine Erläuterung der Hellenischen Republik über die Zahlungsweise von Olympic Aviation für ihre Kraftstoffeinkäufe in den Mitteilungen vom 25. Oktober 2001 und 11. April 2002 übersehen.

323. Die Kommission habe sich in Wirklichkeit auf die monatlichen Mehrwehrsteueranmeldungen der Klägerin und von Olympic Aviation gestützt. Insbesondere aus der Tabelle in Anlage 29 des Antwortschreibens vom 11. April 2002 auf die erste Anordnung zur Auskunftserteilung ergebe sich, dass Olympic Aviation während des streitigen Sieben-Monate-Zeitraums keine Mehrwertsteuer an den Staat entrichtet habe.

324. Die Entrichtung von Mehrwertsteuer an den Staat erfolge nur in den Monaten, in denen die eingenommene Mehrwertsteuer auf die Verkäufe die Vorsteuer auf die Käufe übersteige. Außerdem erfassten die der Kommission übermittelten monatlichen Mehrwertsteuer-Anmeldungen von Olympic Aviation sämtliche Arten von Umsätzen (Käufe und Verkäufe) und nicht nur die Einkäufe von Kraftstoff (oder von Ersatzteilen).

325. Im vorliegenden Fall belegten die monatlichen Mehrwertsteuer-Anmeldungen, die der Kommission in Anlage 9 der Mitteilungen der Hellenischen Republik vom 25. Oktober 2001 und ein weiteres Mal in Anlage 53 des Antwortschreibens vom 11. April 2002 übermittelt worden seien, lediglich, dass die von Olympic Aviation von Januar bis Mai 2001 für Einkäufe entrichtete Mehrwertsteuer ihre Mehrwertsteuer-Einnahmen auf mehrwertsteuerpflichtige Verkäufe überstiegen habe. Gleiches gelte für die Mehrwertsteuer-Anmeldungen für November und Dezember 2001.

326. Demnach habe die Kommission mit ihrer Feststellung, dass der fehlende Beweis für die Zahlung von Mehrwertsteuer für die besagten sieben Monate den Schluss zulasse, dass Olympic Aviation für diesen Zeitraum keine Mehrwertsteuer auf Kraftstoff entrichtet habe, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen.

327. Die Klägerin macht sodann geltend, dass die Kommission ihrer Beweislast nicht genügt habe und den Anspruch der Klägerin und der Hellenischen Republik auf rechtliches Gehör bzw. Anhörung bezüglich der Mehrwertsteuer für Kraftstoff verletzt habe.

328. Die Hellenische Republik habe in diesem Punkt alle Anfragen der Kommission, insbesondere die beiden Anordnungen, ordnungsgemäß und gewissenhaft beantwortet. Die Kommission habe aber trotz der ihr übermittelten Lastschriften für die Lieferung von Kraftstoff die Hellenische Republik zu keinem Zeitpunkt wissen lassen, dass sie diese Belege als unzureichend betrachte oder dass ihrer Meinung nach Beweise für die Zahlung der Mehrwertsteuer auf Kraftstoff durch Olympic Aviation für die besagten sieben Monate fehlten.

329. Die Kommission stellt zunächst in Abrede, dass die angefochtene Entscheidung bezüglich des Nachweises der Entrichtung von Mehrwertsteuer auf Kraftstoff durch Olympic Aviation einen offensichtlichen Beurteilungsfehler enthalte.

330. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin habe sie niemals zu verstehen gegeben, sie sei sicher, dass Olympic Aviation außerhalb der sieben streitigen Monate des Jahrs 2001 Mehrwertsteuer auf den Kraftstoff entrichtet habe. In der angefochtenen Entscheidung habe sie unterstrichen (Erwägungsgründe Nr. 150 und 206), dass für die Zahlungen von Januar bis Mai und November sowie Dezember 2001 keine Nachweise vorlägen.

331. Die von der Klägerin vorgebrachte allgemeine Erläuterung des Systems der Zahlung von Mehrwertsteuer auf den Kraftstoff durch Olympic Aviation sei unerheblich, da sie keinen Zahlungsnachweis darstelle.

332. Die Kommission unterstreicht, dass die monatlichen Mehrwertsteuer-Anmeldungen die angemeldete Mehrwertsteuer lediglich als Einnahme oder Ausgabe erkennen ließen. Die Klägerin hätte nachweisen müssen, dass Olympic Aviation für die Lieferung von Kraftstoff in den sieben streitigen Monaten tatsächlich Mehrwertsteuer an sie entrichtet habe, um die entsprechenden Lastschriften auszugleichen. Die Klägerin erbringe aber keinerlei Nachweis für eine Zahlung. Außerdem hätte Olympic Aviation, falls in den streitigen sieben Monaten die Einnahmen von Olympic Aviation aus der Mehrwertsteuer für die mehrwertsteuerpflichtigen Verkäufe höher gewesen wären als die auf Käufe gezahlte Mehrwertsteuer, die Differenz an den Staat entrichten müssen. Folglich hätte die Klägerin konkret beweisen müssen, welche Einnahmen in den besagten sieben Monaten Olympic Aviation aus der Mehrwertsteuer für die Verkäufe erzielt und welche Mehrwertsteuer-Beträge sie tatsächlich für die Käufe gezahlt habe.

333. Darüber hinaus ließen, wie die Klägerin selbst angebe, die monatlichen Mehrwertsteuer-Anmeldungen in keiner Weise erkennen, dass die Mehrwertsteuer auf Kraftstoff für die streitigen sieben Monate berücksichtigt sei.

334. Schließlich biete ein Abgleich der monatlichen Mehrwertsteuer-Anmeldungen der Klägerin und von Olympic Aviation durch die Steuerbehörden keine Garantie der Genauigkeit. Aus einem Papier des Steuerberaters der Klägerin, das in Anlage 1 des Antwortschreibens der Hellenischen Republik vom 11. April 2002 vorgelegt worden sei, ergebe sich nämlich, dass die Mehrwertsteuer-Buchhaltung der Klägerin nicht auf dem neuesten Stand gewesen sei.

335. Zweitens habe sie weder die Vorschriften über die Beweislast noch den Anspruch der Klägerin und der Hellenischen Republik auf rechtliches Gehör bzw. Anhörung verletzt. In beiden Anordnungen zur Auskunftserteilung habe sie die erforderlichen Angaben angefordert.

b) Würdigung durch das Gericht

336. Die Kommission hat in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe Nr. 150 und 206) das Fehlen jeglichen Beweises für die Zahlung der Mehrwertsteuer auf Kraftstoff durch die Tochtergesellschaft Olympic Aviation für Januar bis Mai und November sowie Dezember 2001 festgestellt. Sie hat daraus lediglich geschlossen, dass „sie nicht ausschließen [kann], dass staatliche Beihilfen vorliegen“. Abgesehen von dem besagten Zeitraum von sieben Monaten bezweifelt sie hingegen die Entrichtung von Mehrwertsteuer auf Kraftstoff nicht.

337. Ihren Befund für den streitigen Zeitraum hat die Kommission namentlich auf die – in Erwägungsgrund 150 angezogene – Tabelle „MWSt-Zahlungen 2001“ in der Anlage 29 des Antwortschreibens der Hellenischen Republik vom 11. April 2002 gestützt. Aus der Zusammenfassung der Antwortschreiben der griechischen Behörden in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 91) ergibt sich ebenfalls, dass die Nachweise, auf die sich die Kommission stützen konnte, die von diesen Behörden übermittelten Mehrwertsteuer-Anmeldungen waren.

338. Aus der vorgenannten zusammenfassenden Tabelle, die für jeden Monat des Jahres 2001 lediglich den Betrag der von Olympic Aviation entrichteten Mehrwertsteuer und neben den sieben streitigen Monaten jeweils einen Strich auswies, ergab sich, dass Olympic Aviation während dieser sieben Monate keine Mehrwertsteuer gezahlt hatte.

339. Dabei ließen die monatlichen Mehrwertsteuer-Anmeldungen von Olympic Aviation für Januar bis August 2001, die der Kommission während des Verwaltungsverfahrens übermittelt worden waren, eine Erklärung dafür zu, dass sich aus der genannten Tabelle für die besagten Monate keine Mehrwertsteuer-Schuld von Olympic Aviation ergab. Sie zeigten nämlich, dass der Betrag der von diesem Unternehmen von Januar bis Mai 2001 für Käufe gezahlten Mehrwertsteuer höher war als die Mehrwertsteuer-Einnahmen, die im Wesentlichen aus Flugscheinverkäufen stammten, so dass Olympic Aviation insoweit ein Guthaben aufwies.

340. Außerdem verfügte die Kommission während des Verwaltungsverfahrens ebenfalls über Lastschriften einschließlich Mehrwertsteuer, die die Klägerin wegen der Lieferung von Kraftstoff im März und April 2001 an Olympic Aviation gerichtet hatte. Diese beiden Lastschriften zeigten lediglich, dass von der Klägerin tatsächlich Mehrwertsteuer für Kraftstoff in Rechnung gestellt worden war.

341. Die Lastschriften für Januar, Februar, Mai, November und Dezember 2001 sowie die Mehrwertsteuer-Anmeldungen von Olympic Aviation für November und Dezember 2001 sind der Kommission während des Verwaltungsverfahrens unstreitig nicht übermittelt worden. Sie sind daher nach der angeführten Rechtsprechung (vgl. oben, Randnrn. 72 und 73) nicht zu berücksichtigen.

342. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu prüfen, ob die Kommission aufgrund der genannten Papiere, insbesondere der Tabelle in Anhang 29 des Antwortschreibens vom 11. April 2002 und der Mehrwertsteuer-Anmeldungen für Januar bis Mai 2001, auf die sie sich in der angefochtenen Entscheidung gestützt hat, zu Recht das Vorliegen einer neuen Beihilfe in Form der Duldung der Nichtzahlung der von Olympic Aviation für Kraftstoff geschuldeten Mehrwertsteuer feststellen konnte.

343. Hierzu weist die Klägerin mit Recht darauf hin, dass die monatlichen Mehrwertsteuer-Anmeldungen von Olympic Aviation keinerlei Hinweis auf den als Vorsteuer gezahlten Mehrwertsteuer-Betrag für Kraftstoff liefern. Diese Anmeldungen lassen die für Kraftstoffe erklärte Mehrwertsteuer nicht erkennen. Sie nennen unter Gruppierung anhand der anwendbaren Steuersätze lediglich zum einen die erklärten Gesamtbeträge der Umsätze, bei denen das Unternehmen die Mehrwertsteuer als Eingangssteuer bezieht, sowie die entsprechenden Mehrwertsteuer-Beträge und zum anderen die erklärten Gesamtbeträge der mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze, die dem Unternehmen erbracht worden sind, sowie die entsprechenden Mehrwertsteuer-Beträge.

344. Außerdem war der Umstand, dass von Olympic Aviation im streitigen Zeitraum, wie sich aus der besagten Tabelle ergibt, keine Mehrwertsteuer entrichtet worden ist, nach den Erläuterungen der Klägerin, denen die Kommission nicht widersprochen hat, durch ein Mehrwertsteuer-Guthaben oder einen Nullstand in diesem Zeitraum zu erklären, was aufgrund der verfügbaren monatlichen Anmeldungen zumindest für Januar bis Mai 2001 überprüft werden konnte (vgl. oben, Randnr. 325).

345. Daraus ergibt sich, dass die erwähnte Tabelle und die monatlichen Anmeldungen für fünf der sieben streitigen Monate, die ein Guthaben erkennen ließen, nicht mehr und nicht weniger beweiskräftig waren als die Mehrwertsteuer-Anmeldungen, die außerhalb des streitigen Zeitraums eine Mehrwertsteuer-Schuld erkennen ließen.

346. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin das Zahlungssystem von Olympic Aviation für ihre Kraftstoffeinkäufe, wie es in den Erläuterungen der Hellenischen Republik vom 25. Oktober 2001 und ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2002 dargestellt wurde, in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 91) berücksichtigt hat. Nach diesem System kaufte die Klägerin Kraftstoff für Rechnung der Olympic Aviation und stellte dieser dann die Gesamtkosten für diesen Kraftstoff einschließlich der Mehrwertsteuer auf den Kaufpreis in Rechnung.

347. Nach den Grundsätzen über die Erhebung der Mehrwertsteuer war die von Olympic Aviation für ihre Kraftstoffeinkäufe geschuldete Mehrwertsteuer auf keinen Fall von diesem Unternehmen an den Staat zu zahlen, sondern an ihren Lieferanten, d. h. an die Klägerin, die für die so eingenommene Mehrwertsteuer gegenüber dem Staat steuerpflichtig war und diese daher in ihre Mehrwertsteuer-Einnahmen (Eingangssteuern) aufzunehmen hatte.

348. In diesem Zusammenhang enthält die angefochtene Entscheidung (Erwägungsgrund 150) keine Begründung, die die Argumentation der Kommission verständlich machen könnte. Insbesondere kann Erwägungsgrund 150, wonach für den streitigen Zeitraum „keine Belege dafür vor[liegen], dass Olympic Aviation die entsprechende Mehrwertsteuer … an die Steuerbehörden abgeführt hat“, nicht als verständliche Begründung angesehen werden, weil sie, da die Kommission in Erwägungsgrund 91 der angefochtenen Entscheidung den Umstand berücksichtigt hat, dass die Klägerin Olympic Aviation den Preis für den Kraftstoff einschließlich Mehrwertsteuer in Rechnung stellte, ungereimt erscheint.

349. Demgemäß genügt, da die Beachtung der Pflicht zur Begründung eine wesentliche Verfahrensvorschrift darstellt, deren Verletzung vom Gemeinschaftsrichter von Amts wegen festgestellt werden kann, die Feststellung, dass die angefochtene Entscheidung, soweit sie eine Duldung der Nichtzahlung der von Olympic Aviation geschuldeten Mehrwertsteuer auf Kraftstoff für Januar bis Mai 2001 und November und Dezember 2001 annimmt, einen Verstoß gegen die Begründungspflicht enthält. Einer Prüfung der übrigen von der Klägerin angeführten Klagegründe bedarf es daher insoweit nicht.

2. Zur angeblichen neuen Beihilfe bezüglich der Mehrwertsteuer auf Ersatzteile

a) Vorbringen der Parteien

350. Die Klägerin verweist darauf, dass der Einkauf von Ersatzteilen für Olympic Aviation durch die Klägerin nach einem zentralisierten Verfahren durchgeführt werde. Die Klägerin sei als internationales Luftfahrtunternehmen von der Mehrwertsteuer befreit. Olympic Aviation wiederum sei von der Mehrwertsteuer nicht befreit, da sie nur im Inland tätig sei. Es sei einzuräumen, dass Olympic Aviation technisch gegen die griechischen Mehrwertsteuervorschriften verstoßen habe, als sie für die Ersatzteile keine Mehrwertsteuer an den griechischen Staat entrichtet habe.

351. Dies stelle allerdings keine Beihilfe im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG dar, weil Olympic Aviation aufgrund der Nichtzahlung der Mehrwertsteuer auf Ersatzteile keinen Vorteil erlangt habe. Wenn nämlich Olympic Aviation diese Mehrwertsteuer gezahlt hätte, hätte sie lediglich ihre monatliche Mehrwertsteuer-Anmeldung an den griechischen Staat um ebendiesen Betrag verringert.

352. Nach Auffassung der Kommission ist dieses Vorbringen der Klägerin zum Fehlen eines Vorteils im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht worden und daher unzulässig.

353. Außerdem habe die Klägerin im vorliegenden Fall keinerlei Beweis für die Richtigkeit der von ihr geschätzten Zahlen angetreten. Sie habe nämlich weder den genauen Betrag der betreffenden Mehrwertsteuer angegeben noch Angaben dazu gemacht, welche Ersatzteile in welchen Zeiträumen gekauft worden seien.

354. Dem Schreiben der Hellenischen Republik an die Kommission vom 26. Juni 2003 sei zu entnehmen, dass die Hellenische Republik ausdrücklich anerkenne, dass die Klägerin von Olympic Aviation 1998 keinen genauen Mehrwertsteuer-Betrag (202 694,53 Euro) aus dem Verkauf von Ersatzteilen erhalten und diesen nicht in die entsprechende Mehrwertsteuer-Anmeldung aufgenommen habe. Die Hellenische Republik habe der Kommission zugesichert, dass die Klägerin 2003 diesbezüglich eine ergänzende Mehrwertsteuer-Anmeldung für das Geschäftsjahr 1998 vorlegen werde. Nach dem Urteil des Steuerberaters der Klägerin in der Anlage des Antwortschreibens der Hellenischen Republik vom 11. April 2002 auf die erste Anordnung zur Auskunftserteilung seien die Mehrwertsteuer-Aufzeichnungen nicht auf dem Laufenden gewesen. Ein Abgleich der Daten der Klägerin bezüglich der Mehrwertsteuer und der von Olympic Aviation sei daher bei der Prüfung der Mehrwertsteuer-Jahresanmeldungen durch die Steuerbehörden nicht möglich gewesen.

355. Der Stand der Buchhaltung von Olympic Aviation sei nicht besser. Die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 1998, 1999, 2000 und 2001 seien verspätet veröffentlicht worden. Im Übrigen hätten die Abschlussprüfer in dem Prüfungsvermerk für den Jahresabschluss 2001 auf Widersprüche in den Konten für Geschäfte zwischen Olympic Aviation und ihrer Muttergesellschaft sowie das Fehlen von Belegen für diese Geschäfte, wie sie nach den griechischen Steuervorschriften erforderlich seien, hingewiesen.

356. Die Kommission ist demnach der Auffassung, dass Olympic Aviation, wenn sie trotz ihrer Verpflichtung die Mehrwertsteuer nicht entrichte, daraus gegenüber ihren Wettbewerbern einen effektiven finanziellen Vorteil ziehe, und zwar unabhängig davon, ob der in Wirklichkeit nicht gezahlte Betrag in den betreffenden Mehrwertsteuer-Anmeldungen enthalten sei oder nicht.

b) Würdigung durch das Gericht

357. Vorab ist der von der Kommission gegen das Vorbringen der Klägerin zum Fehlen eines Vorteils erhobene Einwand der Unzulässigkeit zurückzuweisen. Da es sich nämlich um rechtliches Vorbringen handelt, kann es nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. oben, Randnrn. 72 und 73) nicht als verspätet betrachtet werden, gleichgültig, ob es im Verwaltungsverfahren geltend gemacht worden ist oder nicht.

358. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung (vgl. oben, Randnr. 254) das von der Klägerin vorgelegte und von der Kommission angeführte Schreiben der Hellenischen Republik vom 26. Juni 2003 nicht zu berücksichtigen, da es zeitlich nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung liegt.

359. Die angefochtene Entscheidung stellt im vorliegenden Fall (Erwägungsgründe 150 und 206) auf die unterbliebene Zahlung der Mehrwertsteuer für den Ankauf von Ersatzteilen durch Olympic Aviation für Januar bis Mai 2001 und November und Dezember 2001 ab. Die Klägerin räumt ein, dass Olympic Aviation diese Mehrwertsteuer nicht gezahlt hat.

360. Somit ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, dass die unterlassene Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Ersatzteile Olympic Aviation keinerlei Vorteil verschafft habe.

361. Die Mehrwertsteuer ist bekanntlich bezüglich der Wettbewerbslage grundsätzlich neutral. Die vom Steuerpflichtigen gezahlte Mehrwertsteuer kann entweder sofort als Vorsteuer abgezogen oder kurzfristig erstattet werden. Der einzige etwaige Vorteil, den Olympic Aviation infolge der Nichtzahlung der Mehrwertsteuer auf die Ersatzteile hätte erzielen können, wäre gegebenenfalls ein Liquiditätsvorteil in Form einer vorübergehenden Kassenauszahlung für die Vorsteuer gewesen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. September 2006, Hutchison 3G UK u. a., C‑369/04, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Nrn. 137 und 138).

362. Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 10 der sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) in der geänderten Fassung der Mehrwertsteuer-Anspruch zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem die Lieferung des Gegenstands oder die Dienstleistung bewirkt wird. Abweichend hiervon können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Steueranspruch für bestimmte Umsätze oder für Gruppen von Steuerpflichtigen entweder spätestens bei Ausstellung der Rechnung oder bei der Vereinnahmung des Entgelts entsteht. Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht gemäß Art. 17 Abs. 1 dieser Richtlinie, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht.

363. Vor diesem Hintergrund reicht die Nichtzahlung der Mehrwertsteuer auf die Ersatzteile durch Olympic Aviation grundsätzlich nicht für die Annahme aus, dieses Unternehmen hätte einen Vorteil im Sinne des Art. 87 Abs. 1 EG erlangt. Die Kommission hätte prüfen müssen, ob unter den gegebenen Umständen die unterbliebene Zahlung dem Betreffenden tatsächlich einen Liquiditätsvorteil verschaffte.

364. Die Kommission hat sich indessen in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgrund 206) ausschließlich auf die unterbliebene Zahlung dieser Mehrwertsteuer gestützt, um daraus das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe abzuleiten. Sie hat nicht geprüft, ob die Nichtzahlung Olympic Aviation einen wirklichen wirtschaftlichen Vorteil verschaffte und damit in den Anwendungsbereich des Art. 87 Abs. 1 EG fiel.

365. Die angefochtene Entscheidung beruht daher, soweit sie feststellt, dass die Duldung des Unterbleibens der Zahlung der Mehrwertsteuer auf die Ersatzteile eine staatliche Beihilfe darstelle, auf einem Verstoß gegen Art. 87 Abs. 1 EG.

E – Die angebliche Duldung der anhaltenden Nichtzahlung der Flughafenmieten und -gebühren an andere Flughäfen als den AIA

366. Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission die Beweislast umgekehrt und den Anspruch der Klägerin und/oder der Hellenischen Republik auf rechtliches Gehör bzw. Anhörung verletzt. Außerdem weise die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Untersuchung des Verrechnungsvertrags auf, der am 24. Juni 1999 zwischen dem griechischen Staat und der Klägerin geschlossen und durch das Gesetz Nr. 2733/99 ratifiziert worden sei (FEK A’155/30.07.1999, im Folgenden: Verrechungsvertrag vom 24. Juni 1999 oder Verrechnungsvertrag). Außerdem sei die Entscheidung wegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und/oder unzureichender Begründung bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers fehlerhaft.

367. Bevor diese drei Rügen geprüft werden, ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zum einen die Verrechnung von Flughafenmieten und -gebühren, die mehreren anderen Flughäfen als dem AIA für verschiedene Zeiträume zwischen 1994 und 1998 geschuldet wurden (Erwägungsgründe 151 bis 153 und 209), sowie zum anderen Mieten in Höhe von 2,46 Mio. Euro untersucht, die diesen für verschiedene Zeiträume geschuldet wurden, die nach der Entscheidung zwischen 1998 und 2001 liegen sollen (Erwägungsgründe 154 und 206).

368. Der erwähnte Vertrag sah nämlich die Verrechnung von Schulden der Klägerin gegenüber dem griechischen Staat für bis zum 31. Dezember 1998 aufgelaufene Flughafenmieten und -gebühren mit Schulden des Staates gegenüber der Klägerin für den gleichen Zeitraum vor. Diesem Vertrag ist zu entnehmen, dass sich der Betrag der verrechneten gegenseitigen Schulden auf 28,9 Mio. Euro belief. Die Schulden der Klägerin gegenüber der griechischen Behörde für die Zivilluftfahrt (HCAA) bestanden aus Gebühren, die von November 1994 bis 31. Dezember 1998, sowie aus Mieten, die von 1996 bis 1998 angefallen waren.

369. In der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 152 und 209) ist die Kommission davon ausgegangen, dass das Gesetz Nr. 2733/1999 und der Verrechnungsvertrag insbesondere bezüglich des Bezugszeitraums für die Schulden des Staates nicht eindeutig und bezüglich der Berechnung der gegenseitigen Schulden nicht durch ausreichende Nachweise belegt seien. Mangels Nachweisen für die verrechneten Beträge könne die Verrechnung nicht als Beleg für das Fehlen staatlicher Beihilfen betrachtet werden.

370. Im Übrigen ist die Kommission, was die erwähnten Mieten in Höhe von etwa 2,46 Mio. Euro (1,6 Mio. Euro für die Klägerin und 860 000 Euro für Olympic Aviation) für die Zeiträume betrifft, die nach der angefochtenen Entscheidung zwischen 1998 und 2001 liegen, davon ausgegangen, dass kein Nachweis für die Zahlung erbracht worden sei. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin gehe aus diesen Gründen der angefochtenen Entscheidung in Verbindung mit Art. 2 des verfügenden Teils klar hervor, dass die Kommission die Duldung der Nichtzahlung dieser Mieten als unvereinbare staatliche Beihilfe betrachtet habe.

1. Zur Beweislast und zum Anspruch auf rechtliches Gehör

a) Vorbringen der Parteien

371. Die Klägerin beanstandet, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen habe, ohne über die unerlässlichen Anhaltspunkte bezüglich, erstens, der im Verrechnungsvertrag zugrunde gelegten Beträge und, zweitens, der Zahlung von Mieten in Höhe von 2,6 Mio. Euro für verschiedene Zeiträume zwischen 1998 und 2001 zu verfügen. Außerdem hätten sie und die Hellenische Republik keine Möglichkeit gehabt, ihren Standpunkt zu diesen Fragen vorzutragen.

372. Erstens habe die Hellenische Republik bezüglich der Gültigkeit des Verrechnungsvertrags oder seines Geltungsbereichs auf die Beschwerden von HCAA reagiert. Sie habe eine Untersuchung der Schulden, um die es im Verrechnungsvertrag gegangen sei, in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2001 zur ersten Beschwerde übermittelt. Im Anschluss an das Schreiben der Kommission vom 5. Juli 2001, mit dem „angemessene Informationen“ und die „Bestätigung der Zahlung der Flughafengebühren durch [die Klägerin]“ verlangt worden seien, seien mit der Stellungnahme der Hellenischen Republik vom 25. Oktober 2001 zur zweiten Beschwerde von HCAA ergänzende Informationen übermittelt worden. Die Kommission habe nie eine spezifische zusätzliche Information verlangt.

373. Die erste Anordnung zur Auskunftserteilung habe sich nicht mit den Mieten und Gebühren befasst, die im Verrechnungsvertrag behandelt worden seien, sondern mit dieser Art von Schulden zwischen 1998 und dem 6. März 2002. Die Hellenische Republik habe gleichwohl in ihren Antworten vom 11. April 2002 u. a. eine Untersuchung der vom Verrechnungsvertrag erfassten Schulden übermittelt. Nach diesen Antworten habe die Kommission keinerlei ergänzende Frage zu diesem Vertrag gestellt. In der zweiten Anordnung zur Auskunftserteilung habe sie „präzise und bezifferte Angaben zur Zahlung der Betriebskosten, die von Olympic Airways 2001 nicht getragen wurden (mit Angabe der Abgaben für das Geschäftsjahr 2001 und der Abgaben für die Vorjahre)“ verlangt. Diese Anordnung habe die Flughafenmieten und ‑gebühren für den Zeitraum vor Ende 1998 nicht betroffen.

374. Zweitens verweist die Klägerin in ihrer Gegenerwiderung bezüglich der Zahlung von Flughafenmieten in Höhe von 2,46 Mio. Euro für verschiedene Zeiträume, die nach der angefochtenen Entscheidung zwischen 1998 und 2001 liegen sollen, darauf, dass sich aus Anlage 18 des Antwortschreibens der Hellenischen Republik vom 11. April 2002 ergebe, dass dieser Betrag von 2,46 Mio. Euro in Wirklichkeit verschiedene von der Klägerin und Olympic Aviation geschuldete Flughafenmieten für verschiedene Zeiträume von Januar bis April 2002 umfasst habe. Die Informationen darüber, dass dieser Betrag noch nicht beglichen sei, habe die Kommission im Rahmen des Antwortschreibens der Hellenischen Republik vom 11. April 2002 auf die erste Anordnung zur Auskunftserteilung erhalten. In der zweiten Anordnung zur Auskunftserteilung habe die Kommission Auskünfte über den Zahlungsplan für die Schulden ab 1. Januar 2002 verlangt. In dem Antwortschreiben der Hellenischen Republik vom 30. September 2002 seien aber keine Angaben gemacht worden, weil ein solcher Zahlungsplan noch nicht bestanden habe.

375. Die Kommission steht auf dem Standpunkt, dass sie sowohl bezüglich der Einzelheiten der Berechnung der Schulden des griechischen Staates gegenüber der Klägerin als auch bezüglich der von der Klägerin nicht gezahlten Mieten ausdrücklich und insbesondere in ihren beiden Anordnungen Belege verlangt habe.

b) Würdigung durch das Gericht

376. Zum Klagegrund der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Anhörung genügt vorab der Hinweis, dass er aus den bereits darlegten Gründen (vgl. oben, Randnrn. 42 bis 46) zurückgewiesen worden ist.

377. Somit ist nunmehr zu prüfen, ob die Regeln über die Beweislast und der Anspruch der Hellenischen Republik auf rechtliches Gehör beachtet worden sind.

378. Erstens enthalten, was die gegenseitigen Verbindlichkeiten im Sinne des Verrechnungsvertrags vom 24. Juni 1999 betrifft, weder die Bemerkungen der griechischen Behörden vom 19. Februar 2001 zur ersten Beschwerde von HCAA, denen als Anlage u. a. ein interner Vermerk der Klägerin vom 15. Februar 2001 beigefügt war, noch ihre Bemerkungen vom 25. Oktober 2001 zur zweiten Beschwerde und ihre Anlagen eine Rechtfertigung des Betrags der streitigen Mieten oder der vom Verrechnungsvertrag erfassten Schulden der Klägerin gegenüber dem Staat. Die Kommission ist ausschließlich über den Verrechnungsvertrag informiert worden, und der besagte interne Vermerk vom 15. Februar 2001, in dem das Gesetz Nr. 2733/1999 zur Ratifikation dieses Vertrags erwähnt war, enthielt lediglich eine zusammenfassende Tabelle der miteinander verrechneten jeweiligen Schulden.

379. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in Erwägungsgrund 72 E des Beschlusses vom 6. März 2002 zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens unterstrichen hat, dass der Verrechnungsvertrag die Daten über den jeweiligen Schuldenstand der beiden Parteien nicht objektiv, schlüssig, transparent, neutral und nicht diskriminierend wiedergebe, und deshalb Zweifel an der Art der Berechnung der miteinander verrechneten Beträge geäußert hat.

380. Insbesondere in der ersten Anordnung zur Auskunftserteilung, die mit dem besagten Beschluss vom 6. März 2002 an die Hellenische Republik gerichtet wurde, hat die Kommission die Aufstellung und die Einzelheiten der Zahlung der Flughafengebühren an die Flughäfen Elliniko und AIA sowie sämtliche dem Flughafen Elliniko, AIA und allen anderen griechischen Flughäfen von 1998 bis zum Tag der Anordnung geschuldeten Mieten, Abgaben, Gebühren und Beiträge angefordert. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin betraf diese Anfrage klar sämtliche zu diesem Zeitpunkt offenen Mieten und Gebühren und schloss daher die noch nicht beglichenen Schulden für den Zeitraum 1994 bis 1998 ein.

381. Obzwar die von der Hellenischen Republik in ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2002 auf diese erste Anordnung zur Auskunftserteilung vorgelegten Belege die gesamten Flughafengebühren abdeckten, wie die Kommission in der angefochtenen Entscheidung anerkannt hat (Erwägungsgrund 152), kann den Akten nicht entnommen werden, dass diese Antworten oder deren Anlagen auch die Mieten sowie die Schulden der Klägerin gegenüber dem griechischen Staat erfasst hätten.

382. In der zweiten Anordnung zur Auskunftserteilung hat die Kommission sowohl die Angaben, die mit der ersten Anordnung verlangt worden waren und noch ausstanden, als auch bestimmte zusätzliche Angaben angefordert. Sie hat die Hellenische Republik insbesondere ersucht, ihr zum einen die genauen Zahlen über die Bezahlung der Betriebskosten durch die Klägerin im Jahr 2001 unter Angabe der Entgelte für das Haushaltsjahr 2001 und der Entgelte für die Vorjahre und zum anderen den Plan für die Zahlung der Schulden ab 1. Januar 2002 zu übermitteln. Die griechischen Behörden haben in ihrem Antwortschreiben vom 30. September 2002 auf diese zweite Anordnung keine Belege zu diesen verrechneten Schulden, insbesondere nicht zu den Mieten in Höhe von 1,49 Mio. Euro und zur Art der Berechnung der Schulden des griechischen Staates gegenüber der Klägerin, vorgelegt.

383. Vor diesem Hintergrund hat sich die Kommission, da es insbesondere im Anschluss an die erste Anordnung zur Auskunftserteilung, erst recht aber nach der zweiten Anordnung Sache der griechischen Behörden war, die gesamten gegenseitigen Verbindlichkeiten offenzulegen, die im Vertrag vom 24. Juni 1999 verrechnet worden waren, zu Recht auf die verfügbaren Anhaltspunkte stützen und die angefochtene Entscheidung erlassen dürfen, ohne zusätzliche Informationen zur Ergänzung der fehlenden Angaben anzufordern.

384. Was, zweitens, die Flughafenmieten in Höhe von 2,46 Mio. Euro für verschiedene Zeiträume ab 1998 betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass die angefochtene Entscheidung sich irrtümlich auf den Zeitraum 1998 bis 2001 bezieht, während die streitige Schuld auch Mieten für verschiedene Zeiträume zwischen Januar und April 2002 umfasst – wie die Klägerin vorgetragen hat und wie es sich tatsächlich aus Anlage 18 des Antwortschreibens der Hellenischen Republik vom 11. April 2002 ergibt –, im vorliegenden Fall nicht erheblich ist. Die angefochtene Entscheidung bezieht sich nämlich ganz eindeutig auf den fehlenden Nachweis für die Zahlung sämtlicher in dieser Anlage 18 erwähnter Mieten in Höhe von 2,46 Mio. Euro, die sich in Wirklichkeit auf verschiedene Zeiträume zwischen 1998 und April 2002 und nicht, wie die Klägerin behauptet, zwischen Januar 2001 und April 2002 beziehen. Die angefochtene Entscheidung übernimmt insbesondere die Gesamtbeträge für die Klägerin bzw. für Olympic Aviation, die in der Anlage 18 genannt sind (vgl. unten, Randnr. 440).

385. Es genügt mithin die Feststellung, dass sich die Kommission in der angefochtenen Entscheidung zu Recht auf die ihr von der Klägerin in ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2002 gelieferte Information gestützt hat, wonach der Betrag von 2,46 Mio. Euro, der diesen Mieten entsprach, nicht beglichen worden sei. In ihren späteren Stellungnahmen, insbesondere in ihrem Antwortschreiben vom 30. September 2002 auf die zweite Anordnung, ist nämlich die Klägerin auf diese Frage nicht zurückgekommen.

386. Demgemäß sind die Klagegründe der Verletzung der Regeln über die Beweislast und des Anspruchs der Hellenischen Republik auf rechtliches Gehör als unbegründet zurückzuweisen.

2. Zur Prüfung des Verrechnungsvertrags vom 24. Juni 1999

a) Vorbringen der Parteien

387. Die Klägerin bringt vor, die Prüfung des Verrechnungsvertrags vom 24. Juni 1999 in der angefochtenen Entscheidung weise einen offensichtlichen Beurteilungsfehler auf.

388. Eine der Beanstandungen der Kommission in Erwägungsgrund 153 der angefochtenen Entscheidung beziehe sich auf die angebliche Diskrepanz zwischen dem Betrag von 3 402 729 422 GRD (rund 9,99 Mio. Euro) in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Verrechnungsvereinbarung vom 24. Juni 1999 und dem Betrag von 2 443 981 910 GRD (etwa 7,17 Mio. Euro) in Anhang II dieses Vertrags, die beide Schulden der HCAA gegenüber der Klägerin beträfen.

389. Die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen (958 747 512 GRD) stelle die Zinsen auf die genannte Schuld von 2 443 981 910 GRD dar. Nach der zweiten Zahl in Anhang II der Verrechnungsvereinbarung finde sich nämlich der Hinweis auf „Zinsen“ in Höhe von 958 747 512 GRD.

390. Im Übrigen sei die Frage der Verzinsung der übrigen Schulden des Staates, die nicht vom Verrechnungsvertrag erfasst seien, nicht erheblich für die Prüfung, ob dieser Vertrag eine staatliche Beihilfe darstelle. Die Klägerin schulde diesen Zinsbetrag weiterhin. Zudem hätten die Rügen der Kommission im Verwaltungsverfahren vorgebracht werden müssen.

391. Die Kommission wendet ein, dass Anhang II der Verrechnungsvereinbarung die Schulden des Staates gegenüber der Klägerin aus verschiedenen Quellen, darunter HCAA, bis einschließlich 31. Dezember 1998 aufführe. Es verstehe sich daher von selbst, dass sich die Zinsen auf alle aufgeführten Schulden bezögen. Zumindest hätte die Klägerin erläutern müssen, dass die Schulden, die nicht HCAA beträfen, unverzinslich gewesen seien.

b) Würdigung durch das Gericht

392. Der Wortlaut des Verrechnungsvertrags bezieht sich auf die Beträge der verrechneten gegenseitigen Schulden, ohne klarzustellen, ob zu diesen Beträgen Zinsen für diese Schulden gehörten.

393. Demgegenüber ergibt sich aus Anhang I des Verrechnungsvertrags vom 24. Juni 1999 über die Schulden der Klägerin gegenüber dem griechischen Staat, dass der Betrag von 28,9 Mio. Euro, der den Schulden der Klägerin gegenüber dem griechischen Staat entspricht, Zinsen – genauer gesagt „Säumniszuschläge“ nach dem Gesetzbuch über die Eintreibung öffentlicher Forderungen – bis zum 31. Mai 1999 für den Teil der Schuld der Klägerin umfasste, die bei der zuständigen Behörde als öffentliche Einnahme verbucht war.

394. Im Übrigen ergibt sich nur aus den Beträgen der Tabelle in Anhang II des besagten Vertrags, die die Schulden des griechischen Staates gegenüber der Klägerin wiedergibt, dass der in dem Verrechnungsvertrag berücksichtigte Betrag der Schulden des Staates sieben Kategorien von Schulden des Staates gegenüber der Klägerin sowie „Zinsen“ umfasste. Diese Tabelle gab nämlich den Betrag der verrechneten Schulden aus sieben unterschiedlichen Quellen wie etwa Ministerien oder Einrichtungen der Daseinsvorsorge wieder. Demgemäß lässt der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die Schulden des HCAA an siebter Stelle vor den an achter Stelle genannten Zinsen genannt wurden, auf die dann der Endbetrag folgte, allein nicht die Annahme zu, dass sich diese Zinsen allein auf den Betrag der Schulden des HCAA bezogen.

395. Damit ist aber festzustellen, dass die Klägerin im Verwaltungsverfahren keine Angaben zu Grundlage und Modalitäten der Berechnung gemacht hat, die bei der Verrechnung berücksichtigt wurden. Selbst wenn aber anzunehmen wäre, dass die betreffenden Zinsen sich ausschließlich auf die Schulden des HCAA bezogen hätten, was nicht erwiesen ist, hat es die Klägerin doch unterlassen, Angaben zu der Zahlung von Zinsen auf die anderen Schulden zu machen, die nach ihrem Vorbringen nicht in den Vertrag einbezogen sind.

396. Die Kommission ist in diesem Zusammenhang in der angefochtenen Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass der Verrechnungsvertrag eine Diskrepanz aufwies, weil die Aufschlüsselung der Schulden des Staates in Anhang II des Verrechnungsvertrags erkennen ließ, dass die Schulden des HCAA sich auf etwa 7,17 Mio. Euro (2 443 981 910 GRD) und nicht, wie in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a dieses Vertrags angegeben, auf 9,99 Mio. Euro beliefen.

397. Zudem ist festzuhalten, dass die angefochtene Entscheidung (Erwägungsgrund 153) sich nicht nur auf die besagte Diskrepanz der Beträge für die Schulden des HCAA, sondern ganz allgemein auf die fehlende Angabe der entsprechenden Zeiträume und den fehlenden Beleg der Beträge der Schulden des Staates gegenüber der Klägerin durch Flugscheine oder Rechnungen stützt.

398. Folglich kann die Einschätzung der Kommission, der Verrechnungsvertrag sei nicht geeignet, das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe zu belegen, nicht als fehlerhaft im Sinne eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers betrachtet werden.

399. Demgemäß ist der Klagegrund eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers als unbegründet zurückzuweisen.

3. Zum Kriterium des privaten Gläubigers

a) Vorbringen der Parteien

400. Die Klägerin ist, erstens, der Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers eine unzureichende Begründung aufweise, weil sie im Allgemeinen bleibe. Sie ordne den der Klägerin gewährten Erleichterungen bei Mieten und Gebühren nicht die maßgeblichen Zeiträume zu. Sie gebe auch keine Antwort auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt ein privater Gläubiger aktiv geworden wäre, noch über welche Alternativen zum Verrechnungsvertrag oder der Zwangseintreibung der Flughafenmieten in Höhe von 2,46 Mio. Euro er unter Berücksichtigung insbesondere der der Klägerin von ihm geschuldeten Beträge verfügt hätte.

401. Zur Stützung des Klagegrundes eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers unterstreicht die Klägerin, zweitens, die Kommission habe prüfen müssen, ob „offensichtlich“ sei, dass ein privater Gläubiger „in der gleichen Lage“ wie der öffentliche Gläubiger den Verrechnungsvertrag vom 24. Juni 1999 nicht geschlossen hätte und dass er ferner jeden Rechtsbehelf genutzt hätte, um die sofortige Zahlung der Beträge der in diesem Vertrag aufgeführten Mieten und Gebühren sowie der vorgenannten Mieten in Höhe von 2,46 Mio. Euro für verschiedene Zeiträume zu erreichen, die laut Klägerin zwischen dem Januar 2001 und April 2002 lagen.

402. Bei der Prüfung, ob „offensichtlich“ sei, dass ein privater Gläubiger den Verrechnungsvertrag nicht geschlossen hätte, sei es nicht sinnvoll gewesen, die Finanzlage der Klägerin im Jahr 2002 zugrunde zu legen. Insoweit hätte man den Juni 1999, d. h. den Zeitpunkt des Vertragsschlusses, heranziehen müssen.

403. Die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung nicht nachgewiesen, dass ein privater Gläubiger eine ähnliche Verrechnung der gegenseitigen Schulden nicht akzeptiert hätte. Dabei sei die Auffassung der Kommission, dass die Zahlung von Verzugszinsen nicht den Vorteil beseitige, der sich aus der verspäteten Zahlung von Schulden ergebe, für die Beurteilung des Verhaltens eines privaten Gläubigers nicht erheblich. Außerdem sei dieses Vorbringen für den Tatbestand der Verrechnung von Schulden wie im vorliegenden Fall widersinnig. Der denkbare Vorteil einer verspäteten Zahlung werde durch den Nachteil des verspäteten Ausgleichs der Schulden der anderen Partei zunichte gemacht.

404. Ferner habe die Kommission die Zahlung eines Betrags von etwa 11,9 Mio. Euro für Mieten und Gebühren in der Zeit vom 5. Januar 1999 bis zum 26. September 2001 durch die Klägerin nicht berücksichtigt. Diese Zahlungen belegten aber, dass die Klägerin als „regelmäßiger und prompter Zahler“ angesehen werden könne. Die nicht beglichenen Flughafenmieten in Höhe von 2,46 Mio. Euro für den Zeitraum „von 1998 bis 2001“ stellten nur einen geringen Teil des genannten Betrags dar, den die Klägerin während dieses Zeitraums für die Flughafennutzung gezahlt habe, nämlich einen Betrag von 6 454 528 Euro (der durch die Zahlungsbelege in Anlage 30 des Antwortschreibens vom 11. April 2002 belegt sei) sowie einen Betrag von 5 426 832 Euro (der durch die Zahlungsbelege in Anlage 17 des Antwortschreibens vom 11. April 2002 belegt sei). Im Übrigen habe die Klägerin ebenfalls sämtliche Flughafenmieten und -gebühren im Zeitraum 1996 bis 1998 in Höhe eines Betrags von etwa 6 050 376 Euro bezahlt, die nicht in den Verrechnungsvertrag vom 24. Juni 1999 aufgenommen worden seien, der insbesondere Mieten in Höhe von 1,49 Mio. Euro umfasst habe, für die die Kommission in der angefochtenen Entscheidung eine Klärung vermisst habe.

405. Die Klägerin wirft der Kommission in diesem Zusammenhang vor, in der angefochtenen Entscheidung nicht geprüft zu haben, ob offensichtlich sei, dass ein privater Gläubiger nach Überprüfung der Vorteile und Nachteile der rechtlichen Möglichkeiten zur Eintreibung der geschuldeten Beträge „jeden Rechtsbehelf“ ergriffen hätte. Insbesondere müsse darauf verwiesen werden, dass sich ein privater Gläubiger, wenn, wie die Kommission vorbringe, Forderungen des Staates in Zwangsvollstreckungs- und Konkursverfahren vorrangig seien, wegen der Anhäufung nachrangiger Forderungen keine Sorgen gemacht hätte. Im Übrigen hätten unabhängig von der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs des Umstrukturierungsplans alle griechischen Flughäfen mit Ausnahme des AIA, die dem Staat gehörten, ihren wichtigsten Kunden vorzeitig verloren, wenn die Klägerin in Konkurs gegangen wäre.

406. Die Kommission räumt ein, dass eine Verrechnung für sich betrachtet keine staatliche Beihilfe darstellt. Im vorliegenden Fall bezögen sich die Beanstandungen des Verrechnungsvertrags auf das Fehlen von Daten, die die Berechnung der Schulden des griechischen Staates gegenüber der Klägerin beträfen. Folglich habe der Verrechnungsvertrag keine Berücksichtigung finden können. Unter diesen Umständen hätte ein privater Gläubiger angesichts des Umfangs der der Klägerin gewährten Erleichterungen und deren schwieriger Finanzlage versucht, mit jedem Rechtsbehelf die Zahlung der geschuldeten Beträge zu erreichen, oder Sicherheiten in Anspruch genommen.

407. Weder die besonderen Angaben in Anlage 30 des Antwortschreibens der Hellenischen Republik vom 11. April 2002, auf die sich die Klägerin berufe, noch deren allgemeine Finanzlage ließen es zu, die Klägerin als regelmäßigen und prompten Zahler anzusehen. Die Angaben in Anlage 30 seien lückenhaft und verschwommen. Insbesondere habe eine große Zahl von Mietrechnungen keinen Zahlungsbeleg aufgewiesen.

408. Im Übrigen habe sie als unbezahlte Mieten für den Zeitraum 1998 bis 2001 nur die vorgenannten Mieten in Höhe von 2,46 Mio. Euro behandelt.

b) Würdigung durch das Gericht

409. Soweit es die Verrechnung von Schulden der Klägerin gegenüber anderen Flughäfen als den AIA für verschiedene Zeiträume vor dem 31. Dezember 1998 betrifft, dürfte nicht zu leugnen sein, dass ein privater Gläubiger einem Verrechnungsvertrag wie dem vom 24. Juni 1999 zwischen dem griechischen Staat und der Klägerin nur zugestimmt hätte, wenn seine zur Verrechnung anstehenden eigenen Schulden unbestritten und ihr Betrag eindeutig bestimmbar gewesen wäre.

410. Im vorliegenden Fall ergibt sich aber aus den Akten, dass die Zeiträume, die von einem erheblichen Teil der im Verrechnungsvertrag vom 24. Juni 1999 berücksichtigten gegenseitigen Forderungen (Mietschulden der Klägerin für den Zeitraum 1996 bis 1998 und Schulden der Ministerien und Organisationen der Daseinsvorsorge) betroffen waren, von den griechischen Behörden nicht näher bestimmt worden waren. Ferner legen diese Behörden während des Verwaltungsverfahrens keine Belege (Flugscheine oder Rechnungen) für die Schulden des Staates gegenüber der Klägerin vor.

411. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission in der angefochtenen Entscheidung mit ihrer Annahme, dass der besagte Verrechnungsvertrag bei der Prüfung des Verhaltens, das ein privater Gläubiger in vergleichbarer Lage an den Tag gelegt hätte, um besagte Forderungen für Flughafengebühren und -mieten in Höhe von 28,9 Mio. Euro für verschiedene Zeiträume zwischen 1994 und 1998 einzuziehen, nicht berücksichtigt werden könne, die Grenzen ihres Ermessens überschritten hätte.

412. Folglich durfte die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers bezüglich der vom Verrechnungsvertrag erfassten nicht beglichenen Mieten und Gebühren bedenkenfrei die Finanzlage der Klägerin während des gesamten für diese Schulden in Frage kommenden Zeitraums zwischen 1994 und 2002 berücksichtigen, statt sich auf die Lage der Klägerin zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Verrechnungsvertrags zu stützen, wie diese es will.

413. Sodann hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren eingeräumt, dass die Flughafenmieten in Höhe von 2,46 Mio. Euro für verschiedene Zeiträume zwischen 1998 und 2002 (vgl. oben, Randnr. 344) nicht beglichen worden seien.

414. Vor diesem Hintergrund kann angesichts der Höhe der von der Klägerin geschuldeten und nicht bezahlten Mieten und Gebühren für verschiedene Zeiträume zwischen 1994 und 2002, der Überfälligkeit eines Teils dieser Schuld sowie der Gefahr für den Gläubiger, diesen Betrag nicht zu erhalten oder gar wegen der erheblich verschlechterten Finanzlage der Klägerin zusätzliche Verluste zu erleiden, nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission mit ihrer Annahme, dass ein privater Gläubiger augenscheinlich die weitere Nichtzahlung dieser Schulden nicht geduldet hätte, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte.

415. Die angefochtene Entscheidung ist insoweit rechtlich ausreichend begründet. Sie weist nämlich in den Erwägungsgründen 151 bis 154, 206 und 209 eingehende Feststellungen zu den nicht bezahlten Flughafengebühren und -mieten auf. In diesem Zusammenhang erlauben die allgemeinen, aber genauen Ausführungen zur Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers in Erwägungsgrund 212, die insbesondere die Finanzlage der Klägerin herausstellen, den Beteiligten, die Beweggründe dieser Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die vorgenannten Gebühren und Mieten zu erfahren, und dem Gericht, seine Kontrolle auszuüben. Des Näheren hatte die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerin dabei nicht den genauen Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem ein privater Gläubiger in einer vergleichbaren Lage das Ausbleiben oder die Verzögerung der Zahlung nicht weiter geduldet hätte (vgl. oben, Randnrn. 290 bis 295).

416. Mithin sind die Klagegründe eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und der fehlenden Begründung als nicht begründet zurückzuweisen.

F – Zur angeblichen neuen Beihilfe als Folge der Duldung der anhaltenden Nichtzahlung der sogenannten „Spatosimo“-Steuer

1. Vorbringen der Parteien

417. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung für nichtig erklärt werden müsse, soweit sie die angebliche Beihilfe in Form der Duldung der Nichtzahlung der sogenannten „Spatosimo“-Steuer für die Zeit von Dezember 2000 bis Februar 2002 und den Monat März 1999 betreffe, die die Hellenische Republik auf Flugscheine erhebe, um den Ausbau von Flughäfen zu finanzieren. Die Kommission habe der ihr obliegenden Beweislast nicht genügt und/oder den Anspruch der Hellenischen Republik und der Klägerin auf rechtliches Gehör bzw. Anhörung verletzt.

418. Wenn die Kommission die „fehlenden“ Beweise überprüft hätte, wäre sie zu dem Ergebnis gekommen, dass von dem streitigen Betrag von 61 Mio. Euro der für die Zeit von Dezember 2000 bis April 2001 fällige Betrag (bis zur Höhe von 19,3 Mio. Euro) gezahlt worden sei und dass der von der Klägerin geschuldete Saldo der sogenannten „Spatosimo“-Steuer Gegenstand eines Schuldenregelungsvertrags nach griechischem Recht gewesen sei, der im Schreiben der Hellenischen Republik vom 13. November 2002 erwähnt sei. Außerdem hätte die Klägerin den Beweis für die Zahlung der sogenannten „Spatosimo“-Steuer für März 1999 erbringen können.

419. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Hellenische Republik die Anordnungen der Kommission zur Auskunftserteilung angemessen und getreulich beantwortet habe. Die Hellenische Republik habe, was die Zahlung der sogenannten „Spatosimo“-Steuer während des Jahres 1999 und der Zeit von Dezember 2000 bis Februar 2002 angehe, in ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2002 auf die erste Anordnung zur Auskunftserteilung eine vollständige Stellungnahme übermittelt, ausgenommen lediglich den Nachweis der Zahlung der Steuer für März 1999 und die Zeit von Dezember 2000 bis April 2001. Die letztgenannten Nachweise seien aber lediglich infolge eines Versehens nicht übermittelt worden. Daher habe die Hellenische Republik zu diesen Zahlungen in ihrem Antwortschreiben auf die zweite Anordnung zur Auskunftserteilung keine ergänzenden Angaben übermittelt. Dieses Antwortschreiben habe nichtsdestoweniger eine Tabelle der 2001 erfolgten Zahlungen enthalten. Sie habe die sogenannte „Spatosimo“-Steuer mit Beträgen von 19,36 Mio. Euro und von 27,3 Mio. Euro erwähnt, die am 31. Dezember 2001 noch nicht beglichen gewesen seien und „unmittelbarer“ Lösung bedurft hätten.

420. Da ergänzende Informationsersuchen ausgeblieben seien, sei der Hellenischen Republik und der Klägerin völlig unbekannt geblieben, dass die Kommission Zweifel an der Zahlung der sogenannten „Spatosimo“-Steuer für März 1999 und die Zeit von Dezember 2000 bis Februar 2002 gehabt habe. Im Übrigen habe die Kommission ungefähr sieben Wochen vor Erlass der angefochtenen Entscheidung die ihr übermittelten Nachweise noch nicht geprüft gehabt, wie dem vorgenannten internen Vermerk vom 18. Oktober 2002 und seinem Anhang mit dem Titel „Anhang II – Chronologie“ zu entnehmen sei.

421. Im Übrigen hätten die griechischen Behörden, was den im November 2002 abgeschlossenen Schuldenregelungsvertrag über die Zahlung der sogenannten „Spatosimo“-Steuer betrifft, in ihren Bemerkungen vom 13. November 2002 der Kommission bestätigt, dass der erwähnte Betrag von 31 Mio. Euro Gegenstand einer Schuldenregelung nach den geltenden Vorschriften und Verfahren gewesen sei und ihr die entsprechende Entscheidung demnächst übermittelt werde.

422. Die Klägerin widerspricht der stillschweigenden Annahme der Kommission, dass dieser Schuldenregelungsvertrag eine staatliche Beihilfe darstelle. Es müsse ermittelt werden, ob es offensichtlich sei, dass ein privater Gläubiger einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Da die Kommission indessen erkläre, dass sie keinen Nachweis für den Abschluss und die Einhaltung des Schuldenregelungsvertrags und zumindest keinen Nachweis der Modalitäten dieses Vertrags besitze, könne sie nicht behaupten, es sei offensichtlich, dass ein privater Gläubiger nicht das gleiche Verhalten wie der griechische Staat an den Tag gelegt hätte.

423. Der Schuldenregelungsvertrag lege zudem fest, dass der von der Klägerin geschuldete Betrag der sogenannten „Spatosimo“-Steuer mit einem Monatssatz von 5 % für Verzugszinsen bis zu einem Höchstbetrag von 300 % belegt werde. Ein so hoher Zinssatz wäre zusammen mit anderen Faktoren von einem privaten Gläubiger berücksichtigt worden. Es sei daher nicht offensichtlich, dass ein privater Gläubiger den besagten Vertrag nicht abgeschlossen hätte.

424. Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, zur Ergänzung der fehlenden Angaben im Anschluss an die Antworten auf die beiden Anordnungen neue Informationen anzufordern.

2. Würdigung durch das Gericht

425. Die Kommission stützt sich in der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 155 und 208) für ihre Annahme, dass eine staatliche Beihilfe in Form der Duldung der Nichtzahlung der sogenannten „Spatosimo“-Steuer in Höhe von insgesamt etwa 61 Mio. Euro für März 1999 und die Zeit von Dezember 2000 bis Februar 2002 vorliege, auf das Fehlen von Belegen für die Zahlung der Steuer bis zu dem genannten Betrag.

426. Zum Klagegrund der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Anhörung genügt vorab der Hinweis, dass er aus den bereits dargelegten Gründen (vgl. oben, Randnrn. 42 bis 46) zurückzuweisen ist.

427. Es ist daher zu prüfen, ob die Kommission in diesem Punkt ihrer Beweislast genügt und den Anspruch der Hellenischen Republik auf rechtliches Gehör unter Berücksichtigung einerseits der Ersuchen um Auskunftserteilung, die sie während des Verfahrens an die griechischen Behörden gerichtet hat, und andererseits der Antworten dieser Behörden beachtet hat.

428. In der ersten Anordnung zur Auskunftserteilung hat die Kommission einen Status und Details der Zahlung der sogenannten „Spatosimo“-Steuer durch die Klägerin angefordert. In der zweiten Anordnung zur Auskunftserteilung vom 9. August 2002 hat die Kommission die griechischen Behörden aufgefordert, ihr die bereits in der ersten Anordnung angeforderten Informationen, die noch fehlten, und bestimmte zusätzliche Informationen wie einerseits bezifferte Angaben zur Zahlung der Betriebskosten durch die Klägerin für 2001 mit Erläuterung der Belastungen für 2001 und die Vorjahre sowie andererseits den Plan zur Begleichung dieser Verbindlichkeiten ab dem 1. Januar 2002 zu übermitteln.

429. Die Klägerin räumt ein, dass sie es im Anschluss an diese Anordnung versäumt hat, Belege für die Zahlung des Betrags der sogenannten „Spatosimo“-Steuer für März 1999 sowie für den Betrag von 19,3 Mio. Euro für die Zeit von Dezember 2000 bis April 2002 vorzulegen.

430. Im Übrigen haben die griechischen Behörden im Anschluss an die zweite Anordnung zur Auskunftserteilung mit ihrem Antwortschreiben vom 30. September 2002 lediglich eine Tabelle mit den 2001 erfolgten Zahlungen übermittelt. Außerdem haben sie angegeben, dass die sogenannte „Spatosimo“-Steuer in Höhe von 27,3 Mio. Euro, die am 31. Dezember 2001 noch nicht entrichtet gewesen sei, eine „unmittelbare“ Lösung erfahren werde. Weder die genannte Tabelle noch die Erklärung zur unmittelbaren Regelung der ausstehenden Steuer für 2001 sind indessen als Nachweis geeignet.

431. Demnach macht die Kommission zu Recht geltend, sie habe nicht davon ausgehen können, dass die griechischen Behörden und die Klägerin, wenn sie als Antwort auf die zweite Anordnung eine Tabelle mit den bis zum 31. Dezember 2001 nicht bezahlten Beträgen der sogenannten „Spatosimo“-Steuer und ein Papier mit der Ankündigung des Bevorstehens einer Lösung übermittelten, den Eindruck hätten haben können, alle angeforderten Nachweise erbracht zu haben.

432. Schließlich ergibt sich aus dem Vorbringen der Parteien und den Akten, dass die Kommission durch das Schreiben der Hellenischen Republik vom 13. November 2002 lediglich über den Abschluss eines Schuldenregelungsvertrags entsprechend griechischem Recht über die sogenannte „Spatosimo“-Steuer in Höhe eines Betrags von 31 Mio. Euro informiert worden ist.

433. Demnach kann angesichts des Fehlens jeglichen Nachweises für den Abschluss dieses Schuldenregelungsvertrags und jeder Klarstellung bezüglich der entsprechenden Zeiträume und Flughäfen sowie der vorgesehenen Zinsen, der vereinbarten Ratenzahlungen und der Frage, ob auch nur die geringste Zahlung stattgefunden hatte, der Kommission nicht vorgeworfen werden, diesen Vertrag in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt zu haben, um festzustellen, ob der besagte Betrag der sogenannten „Spatosimo“-Steuer entrichtet worden ist.

434. Demgemäß hat die Kommission zu Recht von der weiteren Duldung der Nichtzahlung dieses Betrags ausgehen können, ohne vorher prüfen zu müssen, ob ein privater Gläubiger den behaupteten Schuldenregelungsvertrag abgeschlossen hätte oder nicht.

435. Nach alldem ist festzustellen, dass die Kommission dadurch, dass sie die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage der Angaben erlassen hat, die ihr von den griechischen Behörden im Anschluss an die beiden Anordnungen zur Auskunftserteilung übermittelt worden waren, weder die Beweislast verkannt noch den Anspruch der Hellenischen Republik auf rechtliches Gehör verletzt hat.

436. Es oblag nämlich der Klägerin, nach der ersten und erst recht aufgrund der zweiten Anordnung angemessene Informationen zu erteilen. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist im vorliegenden Fall das Ausbleiben ergänzender Fragen der Kommission an die griechischen Behörden nicht deren schlechter Kenntnis des Vorgangs zuzuschreiben. Der Inhalt des von der Klägerin angeführten internen Vermerks liefert hierfür keinen Beleg.

437. Somit sind die Klagegründe der Missachtung der Beweislast und des Anspruchs der Hellenischen Republik auf rechtliches Gehör als unbegründet zurückzuweisen.

G – Zur angeblichen neuen Beihilfe als Folge der Duldung der anhaltenden Nichtzahlung der Sozialversicherungsbeiträge an IKA

1. Vorbringen der Parteien

438. Die Klägerin streitet ab, eine Beihilfe in Form der Duldung der Nichtzahlung ihrer Sozialversicherungsbeiträge dadurch erhalten zu haben, dass sie nach Meinung der Kommission von 1993 bis 2001 keine Beiträge an die IKA gezahlt habe, mit der IKA im April 2001 einen Schuldenregelungsvertrag abgeschlossen habe, der die Zahlung dieser Beiträge in 24 Monatsraten mit einem pauschalen Abschlag vorgesehen habe, und diesen Vertrag verletzt habe, indem sie die nach dem Vertrag fälligen Beiträge für Oktober bis Dezember 2001 nicht bezahlt habe, so dass die Schuld insgesamt fällig geworden sei.

439. Sie macht, erstens, geltend, die Kommission habe der Beweislast nicht genügt und den Anspruch der Klägerin und der Hellenischen Republik auf rechtliches Gehör bzw. Anhörung verletzt.

440. Obwohl in der ersten Anordnung zur Auskunftserteilung jede Aufforderung bezüglich der IKA gefehlt habe, sei von der griechischen Regierung in ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2002 insbesondere auf den Abschluss des Schuldenregelungsvertrags hingewiesen worden. Die Regierung habe der Kommission Nachweise dafür, dass die Klägerin aufgrund dieses Vertrags an die IKA gezahlt habe, sowie das Papier der IKA vom 3. April 2001 übermittelt, das diesen Vertrag nachgewiesen habe und bereits im Anhang der Bemerkungen der Hellenischen Republik vom 25. Oktober 2001 zur zweiten Beschwerde vorgelegt worden sei.

441. Die Hellenische Republik habe zusätzliche Informationen in Anhang III ihres Antwortschreibens vom 30. September 2002 auf die zweite Anordnung übermittelt. Dieser Anhang habe deutlich gemacht, dass sich der Betrag der am 31. Dezember 2001 nicht beglichenen Beiträge der Klägerin an die IKA auf 6 Mio. Euro belaufen habe und im Januar 2002 beglichen worden sei. Da die zweite Anordnung lediglich die von der Klägerin 2001 „nicht gezahlten“ Betriebskosten betroffen habe und die Kommission nicht deutlich gemacht habe, dass das Antwortschreiben vom 11. April 2002 ihrer Meinung nach nicht die Zahlung der der IKA geschuldeten, nach Abschluss des Vertrags fälligen Beiträge für die Monate Oktober bis Dezember 2001 belege, habe die Klägerin im Übrigen diese Aufforderung nicht dahin verstehen können, dass diese neuen Beiträge gemeint seien, da sie diese bereits bezahlt habe.

442. Im Anschluss an dieses Antwortschreiben habe die Kommission nicht verlauten lassen, dass sie weiterhin Zweifel an der Zahlung der neuen Sozialversicherungsbeträge für die Zeit von Oktober bis Dezember 2001 oder an den neuen Maßnahmen der IKA zur Durchführung des Schuldenbereinigungsvertrags vom April 2001 hege.

443. Der wahre Grund, aus dem die Kommission der Hellenischen Republik und der Klägerin nicht erlaubt habe, die Nachweise beizubringen, die ihrer Meinung nach fehlten, hänge damit zusammen, dass ihr in einem sehr weit fortgeschrittenen Stadium des Verfahrens die Informationen in ihren Akten unbekannt gewesen seien. Das ergebe sich aus dem vorgenannten internen Vermerk der Kommission vom 18. Oktober 2002 und seinem Anhang „Chronologie“.

444. Zweitens weist die Klägerin das Vorbringen der Kommission zurück, dass die übermittelten Nachweise unbestimmt und fehlerhaft seien.

445. Sie macht insbesondere geltend, die angefochtene Entscheidung enthalte einen Tatsachenfehler, da die Kommission zu Unrecht angenommen habe, die Klägerin habe ihre neuen Sozialversicherungsbeträge, die sie der IKA für die Zeit von Oktober bis Dezember 2001 geschuldet habe, nicht bezahlt. Die Angaben auf der Zahlungsanweisung in Anlage 31 des Antwortschreibens der Hellenischen Republik vom 11. April 2002 zeigten, dass die Klägerin die Zahlung für Dezember 2001 durchgeführt habe, auch wenn dieses Papier nicht als schlüssiger Beweis der Zahlung betrachtet werden könne. Diese Zahlungsanweisung zeige im unteren Feld der rechten oberen Ecke ein Bezugszeichen, das aus dem Akronym der Nationalbank Griechenlands (ETE) und der Nummer des Bankschecks (20825222) zusammengesetzt sei, den die Klägerin für die Zahlung ihrer Sozialversicherungsbeträge für Dezember 2001 verwandt habe. Die gleiche Bankschecknummer finde sich auf dem Bankkontoauszug in der Anlage zur Klageschrift, der von dieser Bank stamme.

446. Darüber hinaus weise die angefochtene Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und/oder einen Tatsachenfehler auf, weil die Kommission davon ausgegangen sei, dass die Klägerin für ihre in den verschiedenen Zeiträumen zwischen 1993 und 2001 nicht bezahlten Beiträge keine Bußgelder oder Säumniszuschläge gezahlt habe.

447. Vor Abschluss des Schuldenbereinigungsvertrags vom April 2001 seien die für den Betrag der ausstehenden Beiträge fälligen Zinsen in Höhe von etwa 21 Mio. Euro weder berechnet noch bezahlt worden. Beim Abschluss dieses Vertrags seien die Zinsen für den vorgenannten Betrag, der Gegenstand dieses Vertrags gewesen sei, nach den Vorschriften des griechischen Rechts über die Erhebung von Zinsen auf rückständige Sozialversicherungsbeiträge berechnet und diesem Betrag hinzugefügt worden. Der in dem Schuldenbereinigungsvertrag erfasste Gesamtbetrag von etwa 32 Mio. Euro habe somit die bis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgelaufenen Zinsen umfasst. Dieser Vertrag habe außerdem zusätzliche Zinsen für die 24 Monate seiner Laufzeit vorgesehen, deren Betrag etwa 13 Mio. Euro erreicht habe, was insgesamt zu einer Zahlung von ungefähr 45 Mio. Euro aufgrund dieses Vertrags geführt habe.

448. Bezüglich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgelaufenen Zinsen auf den vorgenannten Betrag von 21 Mio. Euro widerspricht die Klägerin dem Vorbringen der Kommission, wonach die im griechischen Recht vorgesehene Erhöhung um 120 % nach drei Jahren erreicht sei. 99,7 % des besagten Betrags bezögen sich auf Beiträge, die in der Zeit von November 2000 bis Januar 2001 fällig geworden seien.

449. Schließlich weist die Klägerin das Vorbringen der Kommission zum Fehlen besonderer Informationen über die zu verschiedenen Zeitpunkten geschuldeten Beträge und über die Berechnung der Zinsen zurück. Die Kommission könne nach Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht auf Fragen zurückkommen, die sie in dem Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG nicht aufgeworfen habe.

450. Drittens macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Entscheidung bezüglich der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und/oder eine unzureichende Begründung aufweise.

451. Die Kommission hätte im vorliegenden Fall ermitteln müssen, ob es offensichtlich sei, dass ein privater Gläubiger an der Stelle der IKA jeden Rechtsbehelf genutzt hätte, um beim ersten Zahlungsverzug mit den neuen Beiträgen für Oktober 2001 – den sie allerdings bestreite – die sofortige Zahlung des ihm aufgrund des Schuldenbereinigungsvertrags geschuldeten Gesamtbetrags durchzusetzen, oder ob es offensichtlich sei, dass er im April 2001 den Schuldenbereinigungsvertrag nicht abgeschlossen hätte.

452. Hierbei hätte Folgendes berücksichtigt werden müssen. Erstens könne ein Schuldner der IKA nach griechischem Recht bei Verstoß gegen einen Schuldenbereinigungsvertrag einen neuen Schuldenbereinigungsvertrag für die Zahlung fälliger Beiträge beantragen.

453. Zweitens hätte ein privater Gläubiger mit Sicherheit die Zwangsvollstreckung in Immobilien der Klägerin im Juli 2001 wegen eines Gesamtbetrags von 21 Mio. Euro berücksichtigt. Er hätte nämlich bereits Sicherheit in Höhe eines Betrags erlangt, der zum Zeitpunkt der Vollstreckung 85 % des Betrags der Restschuld entsprach, die nach dem Schuldenbereinigungsvertrag vom April 2001 auszugleichen war.

454. Drittens hätte ein privater Gläubiger Vor- und Nachteile eines Rückgriffs auf alle Rechtsbehelfe im Vergleich zum Abschluss eines zweiten Schuldenbereinigungsvertrags geprüft. So hätte der Einsatz aller Rechtsbehelfe die Klägerin in den Konkurs treiben können; in diesem Fall hätten die nach dem Schuldenbereinigungsvertrag geschuldeten Beträge nicht ausgeglichen werden können und der private Gläubiger sich um jede spätere Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Klägerin gebracht.

455. Viertens habe die Klägerin bereits beträchtliche Zahlungen nach dem Schuldenbereinigungsvertrag erbracht und weiterhin ihre nach Vertragsschluss fälligen Beiträge entrichtet. Damit habe sie belegt, dass sie ein regelmäßiger und seriöser Schuldner sei.

456. Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Angesichts der Angaben der Hellenischen Republik in ihrem Antwortschreiben vom 11. April 2002 auf die erste Anordnung sei sie zu dem Schluss gelangt, dass die Klägerin gegen den Schuldenbereinigungsvertrag verstoßen habe, weil sie die neuen Beiträge für die Zeit von Oktober bis Dezember 2001 nicht entrichtet habe.

457. Die Kommission unterstreicht ferner, dass die Verzugszinsen, die, wie die Klägerin behaupte, in dem genannten Betrag von 32 Mio. Euro enthalten seien, erst nach Abschluss des Schuldenbereinigungsvertrags belastet worden seien. Bei Berücksichtigung der jährlichen Kapitalisierung der Zinsen sei die höchste Erhöhung von 120 % etwa bei drei Jahren Zahlungsrückstand erreicht gewesen. Folglich seien bestimmte Beträge während ungefähr fünf der acht Jahre des Zahlungsverzugs zwischen 1993 und 2001 nicht mit Zinsaufschlägen versehen worden.

458. Zum Gesamtbetrag der Zahlung in Höhe von etwa 45 Mio. Euro, wie sie der Schuldenbereinigungsvertrag vorsehe, wirft die Kommission der Klägerin vor, die verschiedenen Beträge der nicht beglichenen und zu verschiedenen Zeitpunkten fällig gewordenen Sozialversicherungsbeiträge, die das Kapital darstellen, sowie die Berechnungsmodalitäten für die Zinsen nicht angegeben zu haben, was erforderlich gewesen wäre, um die Richtigkeit dieser Berechnung nachprüfen zu können, sowie auch nicht, ob gegen die Klägerin wegen Verzugs Geldbußen auferlegt worden seien.

459. Zur Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Beihilfe sowohl in der weiteren Duldung der Nichtzahlung der Beiträge von 1993 bis 2001 als auch im Ausbleiben von Maßnahmen zur Eintreibung sämtlicher fälliger Beiträge nach Auslaufen des Schuldenregelungsvertrags bestehe.

460. In diesem Zusammenhang hätte ein privater Gläubiger, selbst wenn er aus welchem Grunde auch immer gehalten gewesen wäre, die Nichtzahlung der Beiträge während eines Zeitraums von acht Jahren zu dulden und bei dessen Ende eine Schuldenbereinigung vereinbart hätte, gegen die alsbald verstoßen worden wäre, jeden verfügbaren Rechtsbehelf genutzt, um seine Forderung einzutreiben, wenn der Schuldner finanziell völlig zusammengebrochen wäre.

2. Würdigung durch das Gericht

461. In der angefochtenen Entscheidung (Erwägungsgründe 147 bis 149 und 205) geht es darum, dass die Klägerin für Zeiträume zwischen 1993 und 2001 keine Pflichtbeiträge an die Sozialversicherung abführte, ohne dass ihr Geldbußen auferlegt oder andere Maßnahmen wie etwa eine Zwangsversteigerung gegen sie getroffen worden wären, wie dies das griechische Recht und die Bestimmungen über die Schuldenregelung zugunsten der IKA vorsehen. Die Entscheidung stützt sich insbesondere auf die Feststellung, dass die Klägerin nach Abschluss eines Schuldenregelungsvertrags mit der IKA im April 2001 über einen Gesamtbetrag von 45 Mio. Euro, der sich aus dem Betrag der besagten Beiträge und den Aufschlägen auf diesen Betrag zusammensetzte, diesen Vertrag nicht eingehalten habe, so dass die Gesamtschuld in Höhe von 45 Mio. Euro fällig geworden sei.

462. Die Kommission ist in der angefochtenen Entscheidung von einem im Schuldenregelungsvertrag festgelegten Betrag von 45 Mio. Euro ausgegangen. Sie hat insbesondere nicht die in diese 45 Mio. Euro eingerechneten Zinsbeträge in Zweifel gezogen. Sie hat zunächst festgestellt, dass auf diesen Betrag von 45 Mio. Euro ein Betrag von 17,6 Mio. Euro (im Jahr 2002) gezahlt worden sei, und ist dann zu dem Ergebnis gelangt, dass der Rest von 27,4 Mio. Euro zuzüglich Verzugszinsen sofort fällig sei (Erwägungsgründe 149 und 205 der angefochtenen Entscheidung).

463. Aus der angefochtenen Entscheidung geht damit klar hervor, dass die Beihilfe, die sich laut Kommission aus der Duldung der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeträgen ergibt, genau in der Duldung der Unterlassung der Zahlung des genannten Betrags von 27,4 Mio. Euro besteht. Demgegenüber wird der im April 2001 abgeschlossene Schuldenregelungsvertrag in der angefochtenen Entscheidung nicht als staatliche Beihilfe behandelt. Allerdings hat sich die Kommission in dieser Entscheidung auf den Standpunkt gestellt, dass die unterlassene Ergreifung von Maßnahmen – Geldbußen, Zwangsversteigerungen – während der acht Jahre von 1993 bis 2001 im Anschluss an das Ausbleiben der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen während dieses Zeitraums die Vermutung verstärke, dass sich die IKA während all dieser Jahre offensichtlich nicht so verhalten habe, wie es ein privater Gläubiger in einer vergleichbaren Lage getan hätte.

464. Angesichts dieses Inhalts der angefochtenen Entscheidung sind erheblich nur die Rügen und das Vorbringen der Parteien in Zusammenhang mit der angeblichen Nichteinhaltung des Schuldenregelungsvertrags und dem Unterlassen des Rückgriffs der IKA auf jegliches Mittel, das ihr erlaubt hätte, die Begleichung des streitigen Betrags in Höhe von 27,4 Mio. Euro zusätzlich Zinsen zu erreichen. Gegenstandslos sind insbesondere die Rügen der Klägerin, dass der Abschluss des Schuldenregelungsvertrags behandelt worden sei, als enthalte er Elemente einer staatlichen Beihilfe. Im Übrigen muss auch das Vorbringen der Kommission zur Berechnung der Zinsen, die in den im Schuldenregelungsvertrag festgelegten Betrag von 45 Mio. Euro eingeschlossen wurden, angesichts des Inhalts der angefochtenen Entscheidung als völlig unerheblich betrachtet werden.

465. Es sind daher, erstens, in Zusammenhang mit der Feststellung der Kommission, dass „[die Klägerin] für Oktober bis Dezember 2001 keine Zahlungen geleistet zu haben [scheint], so dass gegen die Einigung verstoßen wurde“ (Erwägungsgrund 205 der angefochtenen Entscheidung), die Klagegründe zu prüfen, mit denen eine Missachtung der Beweislast, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein Tatsachenfehler gerügt werden.

466. Das Gericht stellt hierzu fest, dass es angesichts der genauen Anforderungen, die die Kommission bezüglich der Zahlung der Beiträge durch die Klägerin in ihren beiden Anordnungen zur Auskunftserteilung gestellt hatte, Sache der Klägerin war, alle sachdienlichen Nachweise insbesondere in Bezug auf die Durchführung des besagten Schuldenregelungsvertrags zu übermitteln, ohne dass die Kommission verpflichtet gewesen wäre, zusätzliche Informationen bezüglich der Beiträge von Oktober bis Dezember 2001 anzufordern.

467. Aus der ersten Anordnung zur Auskunftserteilung, die in der Entscheidung der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens vom 6. März 2002 enthalten war, ergibt sich nämlich klar, dass die Kommission die Hellenische Republik aufgefordert hat, „alle erforderlichen Angaben“ zur Beurteilung der behaupteten neuen Beihilfen zu übermitteln, unter denen sie die Duldung der nicht oder verspätet erfolgten Zahlung der von der Klägerin geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge erwähnte. In der gleichen Entscheidung (Nr. 38) hat die Kommission insbesondere darauf hingewiesen, dass die griechischen Behörden in ihrer Stellungnahme zur zweiten Beschwerde namentlich Verspätungen bei den Zahlungen der von der Klägerin für die Zeit von März bis Dezember 2001 geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge bestätigt hätten.

468. Ferner hat die Kommission in der zweiten Anordnung zur Auskunftserteilung sowohl die mit der ersten Anordnung bereits angeforderten, aber noch fehlenden Informationen als auch genaue Zahlen bezüglich der Bezahlung der Betriebskosten durch die Klägerin verlangt. Im vorgenannten Zusammenhang war die Formulierung dieser zweiten Anforderung, die sich auf die „Zahlung der Betriebskosten“ bezog, „die [die Klägerin] 2001 nicht bezahlt hatte“, offensichtlich dahin zu verstehen, dass sie insbesondere auf die Nachweise für die Zahlung der neuen Beiträge an die IKA abzielte.

469. Aus den Akten ergibt sich indessen, was die Zahlung der neuen Beiträge für Oktober bis Dezember 2001 an die IKA betrifft, dass das einzige Papier, das die Hellenische Republik der Kommission während des Verwaltungsverfahrens übermittelt hat, die vorgenannte Zahlungsanweisung (vgl. oben, Randnr. 445) bezüglich der Beiträge für Dezember 2001 war. Diese Zahlungsanweisung wies aber keine Unterschrift auf, und die Klägerin räumt selbst ein, dass sie kein „schlüssiger Beweis“ sei.

470. Die übrigen von der Klägerin angeführten Nachweise, die der Kommission in der Anlage zum Antwortschreiben vom 11. April 2002 auf die erste Anordnung übermittelt worden waren, bezogen sich u. a. auf die Zahlung von im Vertrag vorgesehenen Teilbeträgen sowie auf die Zahlung neuer Beiträge für April bis September 2001.

471. Im Übrigen können die Nachweise bezüglich der Zahlung der Beiträge für November und Dezember 2001, die erstmals beim Gericht vorgelegt worden sind, nach gefestigter Rechtsprechung keine Berücksichtigung finden (vgl. oben, Randnr. 72).

472. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die ausgebliebene Zahlung der Beiträge für Oktober 2001 bereits ausreichte, um den Schuldenregelungsvertrag nach griechischem Recht unwirksam werden zu lassen.

473. Demnach lässt sich mangels Beweises für die Zahlung der der IKA für die Monate Oktober bis Dezember 2001 geschuldeten Beiträge nicht feststellen, dass die Kommission mit ihrer Annahme, dass die besagten Beiträge nicht gezahlt worden seien, die Beweislast umgekehrt oder die Grenzen ihrer Beurteilungsbefugnis überschritten hätte.

474. Somit ist, zweitens, zu prüfen, ob ein privater Gläubiger, der infolge der ausgebliebenen Zahlung der Beiträge für Oktober bis Dezember 2001 berechtigt wäre, von der Klägerin die Zahlung der gesamten Restschuld zu verlangen, den fehlenden Ausgleich der Restschuld in Höhe von 27,4 Mio. Euro zuzüglich Zinsen hingenommen hätte.

475. Hierzu ist zum einen zu berücksichtigen, dass die von der IKA im Juli 2001 durchgeführte Zwangsvollstreckung in Immobilien der Klägerin nur einem Sechstel der Restschuld der Klägerin entsprach, und zum anderen, dass Hinweise darauf fehlen, dass die IKA Maßnahmen getroffen hätte, um die Zahlung des Betrags zu erreichen, der dem Wert der beschlagnahmten Gegenstände entsprach. Unter diesen Umständen kann mit Rücksicht auf die Überfälligkeit der durch den Schuldenregelungsvertrag erfassten Schuld, die sich nach den der Kommission übermittelten Angaben auf die Zeit von 1993 bis 2001 bezog, und auf das Risiko für den Gläubiger, einen Teil seiner Forderung nicht einbringen zu können oder gar wegen der erheblich verschlechterten Finanzlage der Klägerin weitere Verluste zu erleiden, nicht davon ausgegangen werden, dass die Kommission mit ihrer Annahme, dass ein privater Gläubiger offensichtlich die Nichtzahlung der Restschuld der Klägerin in Höhe von 27,4 Mio. Euro nicht geduldet hätte, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätte.

476. Aus all diesen Gründen sind die Klagegründe der Umkehrung der Beweislast, der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Tatsachenfehlers und des offensichtlichen Beurteilungsfehlers als unbegründet zurückzuweisen.

V – Zum Klagegrund des Ermessensmissbrauchs

A – Vorbringen der Parteien

477. Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung lasse einen Ermessensmissbrauch erkennen. Sie sei übereilt und schwach begründet, insbesondere was die angeblichen neuen Beihilfen angehe.

478. Darüber hinaus sei die angefochtene Entscheidung ganz offensichtlich – unter dem Blickwinkel einer Verringerung der Anzahl der Luftfahrtunternehmen in Europa – eher Ausdruck des Willens, der Klägerin „den Gnadenstoß zu geben“ oder sie zu schwächen, als des Wunsches, die Umstrukturierung korrekt anzugehen, um so zu ermitteln, ob diese Umstrukturierung zur Rentabilität des Unternehmens führen könne. Die Kommission strafe die Klägerin insbesondere deshalb, weil diese sich nicht an den Umstrukturierungsplan von 1998 gehalten habe. Die Nichtdurchführung dieses Plans sei aber der Kommission zuzurechnen, weil diese sich geweigert habe, zur Kenntnis zu nehmen, dass die Voraussetzungen im Umfeld der Freigabe der letzten Tranche der Beihilfe erfüllt waren. Außerdem habe die Kommission die wesentliche Frage umgangen, ob der Umstrukturierungsplan für die Klägerin, wie er sich am 12. Dezember 2002 dargestellt habe, den Leitlinien von 1999 über die Umstrukturierung und damit Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG entsprochen habe.

479. Die angefochtene Entscheidung sei am 11. Dezember 2002 vor Ende des Zeitraums erlassen worden, der für den Umstrukturierungsplan von 1998 vorgesehen gewesen sei. Im Dezember 2002 sei aber der erste Teil der Privatisierung abgeschlossen gewesen. Olympic Catering sei verkauft worden, und für die Flugtätigkeiten der Klägerin seien sechs Interessenbekundungen eingegangen.

480. Schließlich sei, obwohl die angefochtene Entscheidung nicht den Betrag jeder angeblichen neuen Beihilfe angebe und es dem griechischen Staat überlasse, diesen Betrag zu ermitteln, in der Pressemitteilung der Kommission von einem Gesamtbetrag von 194 Mio. Euro die Rede. Dieser Betrag sei in der Presse angeführt worden, was der Klägerin beträchtliche Schäden zugefügt habe.

481. Die Kommission macht geltend, dass sie alle Mittel ausgeschöpft habe, um im erforderlichen Maße mit den griechischen Behörden zusammenzuarbeiten.

482. Sie verweist darauf, dass das Verwaltungsverfahren am 12. Oktober 2000 mit Einlegung der Beschwerde der HACA eingeleitet worden sei.

483. Der Umstrukturierungsplan sei im vorliegenden Fall nicht durchgeführt worden, und es sei der Klägerin nicht gelungen, die für die Zahlung der dritten Beihilfetranche in Höhe von 22,9 Mio. Euro erforderlichen Daten zu übermitteln. Es sei deren Sache, die Maßnahmen anzugeben, die sie in den verbleibenden 19 Tagen zwischen dem Erlass der angefochtenen Entscheidung und dem 31. Dezember 2002 hätte ergreifen können, damit, wie sie es formuliere, „der geänderte Umstrukturierungsplan … innerhalb der Laufzeit des ursprünglichen Plans seine Früchte trage“. Im Übrigen seien die neuen rechtswidrigen Beihilfen schon seit geraumer Zeit gewährt worden – z. B. im Fall der IKA seit 1993.

B – Würdigung durch das Gericht

484. Eine Entscheidung ist nach der Rechtsprechung nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde (Urteil vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission, T‑92/00 und T‑103/00, Slg. 2002, II‑1385, Randnr. 84, und Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, oben in Randnr. 36 angeführt, Randnr. 81).

485. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin keinen Anhaltspunkt dafür vorträgt, dass die Kommission insbesondere mit dem Ziel, die Anzahl der Luftfahrtunternehmen in Europa zu verringern, die Gemeinschaftsregeln über staatliche Beihilfen besonders streng angewandt hätte und das Verfahren nicht entsprechend ihrer üblichen Praxis und den maßgebenden Bestimmungen des EG-Vertrags und des abgeleiteten Rechts sowohl bezüglich der Umstrukturierungsbeihilfe als auch der fraglichen neuen Beihilfen durchgeführt und die maßgeblichen Kriterien herangezogen hätte.

486. Bezüglich der Umstrukturierungsbeihilfe ist zu unterstreichen, dass die Kommission sich geweigert hat, die Freigabe der letzten Beihilfetranche gemäß Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung von 1998 zu genehmigen, und die Zahlung dieser Tranche von der Einhaltung sämtlicher in dieser Entscheidung auferlegten Bedingungen, insbesondere der Verwirklichung der im Umstrukturierungsplan von 1998 veranschlagten Ergebnisse, abhängig gemacht hat. Da diese Ergebnisse nicht erreicht worden waren, was die Klägerin nicht bestreitet, war die Kommission bei Anwendung der Entscheidung von 1998 nicht berechtigt, wie bereits ausgeführt (vgl. oben, Randnrn. 101 bis 103), eine der Zahlung der letzten Beihilfetranche günstige Entscheidung zu treffen. Es kann ihr daher nicht vorgeworfen werden, die Durchführung des Umstrukturierungsplans durch die Feststellung behindert zu haben, dass die Bedingungen für die Zahlung dieser letzten Tranche nicht erfüllt seien.

487. Unbegründet ist auch, wie bereits entschieden (vgl. oben, Randnrn. 131 bis 133, 155 bis 157 und 174), das Vorbringen der Klägerin zum angeblichen Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG bei der Überwachung der Durchführung des Umstrukturierungsplans, insbesondere die Rügen bezüglich der angeblichen Außerachtlassung des Verfahrens der Klägerin zur Privatisierung und des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vor Ablauf des Umstrukturierungsplans von 1998.

488. Im Übrigen kann die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung, die das Gericht bezüglich der angeblichen neuen Beihilfe für die Mehrwertsteuer auf Kraftstoff und Ersatzteile festgestellt hat (vgl. oben, Randnrn. 349 und 365), für sich allein nicht als Indiz für einen Ermessensmissbrauch angesehen werden. Ebenso sind, soweit es die besagten neuen Beihilfen betrifft, die von der Klägerin ebenfalls zum Beleg eines Ermessensmissbrauchs erhobenen Rügen der unzureichenden Begründung, der Verkennung der Pflichten der Kommission bezüglich der Beweislast und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in diesem Zusammenhang unerheblich, da jedes Indiz für die Annahme fehlt, die angefochtene Entscheidung könne zu einem anderen als dem angegebenen Zweck erlassen worden sein. Darüber hinaus sind diese Klagegründe als unbegründet zurückgewiesen worden.

489. Die Pressemitteilung der Kommission, in der bezüglich der neuen, von den nationalen Behörden in Durchführung der angefochtenen Entscheidung zurückzufordernden Beihilfen ein genauer Betrag angegeben war, ist rechtlich völlig unerheblich. Außerdem kann die Angabe dieses Betrags in der Pressemitteilung nicht als Indiz dafür betrachtet werden, dass die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung einen anderen als den Zweck der Anwendung der Bestimmungen des EG-Vertrags über staatliche Beihilfen verfolgt hätte.

490. Der Klagegrund des Ermessensmissbrauchs ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

491. Demgemäß ist die angefochtene Entscheidung, soweit sie die Duldung der anhaltenden Nichtzahlung der der AIA SA geschuldeten Flughafengebühren sowie der Mehrwertsteuer auf Kraftstoff und Ersatzteile betrifft, für nichtig zu erklären. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Kosten

492. Gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Unterliegen mehrere Parteien teilweise, entscheidet das Gericht über die Verteilung der Kosten.

493. Da beide Parteien mit ihrem Vorbringen teilweise unterlegen sind und Kostenantrag gestellt wurde, hat die Klägerin 75 % und die Kommission 25 % der Kosten der beiden Parteien zu tragen.

Tenor

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Art. 2 und 3 der Entscheidung 2003/372/EG der Kommission vom 11. Dezember 2002 über die Olympic Airways von Griechenland gewährte Beihilfe werden für nichtig erklärt, soweit sie die Duldung der anhaltenden Nichtzahlung einerseits von Flughafengebühren, die die Klägerin dem Internationalen Flughafen Athen schuldet, sowie andererseits der Mehrwertsteuer betreffen, die Olympic Aviation auf Kraftstoff und Ersatzteile schuldet.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt 75 % ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Kommission. Die Kommission trägt 25 % ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Klägerin.

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