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Judgment of the Court (Fourth Chamber) of 16 December 2004. # Commission of the European Communities v Republic of Austria. # Failure of a Member State to fulfil obligations - Workers' protection - Health and safety of workers - Manual handling of loads where there is a risk of injury to workers. # Case C-358/03.
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 16. Dezember 2004. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Arbeitnehmerschutz - Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt. Rechtssache C-358/03.
Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 16. Dezember 2004. Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Arbeitnehmerschutz - Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer - Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt. Rechtssache C-358/03.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-12055
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:824
Date of document:
16/12/2004
Date lodged:
19/08/2003
Author:
Gerichtshof
Country or organisation from which the request originates:
Österreich
Form:
Urteil
Authentic language:
Deutsch
Type of procedure:
Klage wegen Vertragsverletzung - Unbegründet, Klage wegen Vertragsverletzung - Begründet
Defendant:
Österreich
Judge-Rapporteur:
Colneric
Advocate General:
Tizzano
Treaty:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Arbeitnehmerschutz – Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer – Manuelle Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer eine Gefährdung mit sich bringt“
Leitsätze des Urteils
Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Durchführung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung
– Unzulässigkeit
(Artikel 226 EG)
Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher,
die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben, berufen, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten
Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen. Ein Bundesstaat kann insoweit nicht damit argumentieren, dass es ihm aus verfassungsrechtlichen
Gründen verwehrt sei, eine Maßnahme zur Umsetzung einer Richtlinie an Stelle eines Landes zu setzen, und dass erst eine Verurteilung
durch den Gerichtshof seine Zuständigkeit zur Umsetzung begründe.
Denn auch wenn es jedem Mitgliedstaat freisteht, die internen Gesetzgebungsbefugnisse so zu verteilen, wie er es für richtig
hält, so bleibt er doch im Hinblick auf Artikel 226 EG der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung der Verpflichtungen, die
sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergeben, allein verantwortlich.
(vgl. Randnrn. 12-13)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Vierte Kammer) 16. Dezember 2004(1)
In der Rechtssache C-358/03betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Artikel 226 EG, eingereicht am 19. August 2003,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch D. Martin und H. Kreppel als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Republik Österreich, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten K. Lenaerts sowie der Richterin N. Colneric (Berichterstatterin) und des Richters J. N. Cunha
Rodrigues,
Generalanwalt: A. Tizzano, Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, festzustellen, dass die Republik Österreich
ihre Verpflichtungen aus Artikel 9 der Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften bezüglich
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere
eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG) (ABl. L 156, S. 9), verletzt hat, indem sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die notwendig sind, um dieser
Richtlinie vollständig nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat.
Rechtlicher Rahmen und vorprozessuales Verfahren
2
Wie sich aus dem Wortlaut ihres Artikels 1 Absatz 1 ergibt, legt die Richtlinie 90/269 Mindestvorschriften in Bezug auf die
Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten fest, die für die Arbeitnehmer insbesondere eine
Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt.
3
Nach Artikel 9 Absatz 1 dieser Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften
erlassen, um der Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen, und die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis
setzen. Für die Republik Österreich, die am 1. Januar 1995 Mitglied der Gemeinschaft geworden ist, lief die Frist zur Umsetzung
der Richtlinie am Tag ihres Beitritts zur Gemeinschaft ab.
4
Da die Kommission der Ansicht war, dass sie von der Republik Österreich nicht davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass diese
alle erforderlichen Bestimmungen erlassen habe, um der Richtlinie 90/269 nachzukommen, und da ihr auch keine anderen Informationen
vorlagen, die sie zu der Annahme berechtigten, dass dieser Mitgliedstaat die insoweit notwendigen Maßnahmen getroffen hatte,
leitete sie das Vertragsverletzungsverfahren ein.
5
In der Erwägung, dass die Richtlinie weder in Bezug auf den Schutz der Bediensteten von Ländern und Gemeinden im Land Kärnten
noch in Bezug auf den Schutz der land‑ und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer in den Ländern Burgenland und Kärnten umgesetzt
worden sei, gab die Kommission am 19. Dezember 2002 eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, in der sie die Republik Österreich
aufforderte, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um dieser Stellungnahme binnen zwei Monaten nach deren Eingang nachzukommen.
6
Da die von den österreichischen Behörden erteilten Antworten die Kommission nicht zufrieden stellten, hat sie die vorliegende
Klage erhoben.
Zur Klage
7
Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat
bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde (vgl. u. a. Urteile vom 15. März
2001 in der Rechtssache C‑147/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2001, I‑2387, Randnr. 26, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache
C‑173/01, Kommission/Griechenland, Slg. 2002, I‑6129, Randnr. 7).
8
Die österreichische Regierung hält die Rüge der fehlenden Umsetzung der Richtlinie 90/269, soweit sie das Burgenland betrifft,
im Hinblick auf eine Verordnung aus dem Jahr 2000, die der Kommission am 24. Oktober 2000 notifiziert worden sei, für unbegründet.
9
Die Kommission hat in ihrer Erwiderung diesen Sachverhalt bestätigt.
10
Da die mit Gründen versehene Stellungnahme am 19. Dezember 2002 abgegeben wurde, ist die Klage demnach in Bezug auf das Burgenland
abzuweisen.
11
Was Kärnten angeht, so bestreitet die österreichische Regierung zwar nicht die ihr zur Last gelegte Vertragsverletzung, sie
beruft sich aber darauf, dass die Kundmachung der Verordnung, die erforderlich sei, um die Richtlinie 90/269 bezüglich der
land‑ und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer vollständig umzusetzen, Ende 2003 erfolgen werde. Was die Notwendigkeit betreffe,
die Umsetzungsmaßnahmen, die den Schutz der Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gewährleisten
sollten, zu erlassen, so habe der Bund die zuständigen Behörden des Landes Kärnten laufend über ihre Verpflichtungen informiert.
12
Die österreichische Regierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es dem Bund aus verfassungsrechtlichen Gründen
verwehrt sei, eine Umsetzungsmaßnahme an Stelle eines Landes zu setzen, und dass erst eine Verurteilung durch den Gerichtshof
eine Zuständigkeit des Bundes zur Umsetzung begründe.
13
Insoweit ist daran zu erinnern, dass sich nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen
oder Umstände seiner internen Rechtsordnung einschließlich solcher, die sich aus seinem bundesstaatlichen Aufbau ergeben,
berufen kann, um die Nichteinhaltung der in einer Richtlinie festgelegten Verpflichtungen und Fristen zu rechtfertigen (vgl.
u. a. Urteil vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C‑111/00, Kommission/Österreich, Slg. 2001, I‑7555, Randnr. 12). Auch
wenn es jedem Mitgliedstaat freisteht, die internen Gesetzgebungsbefugnisse so zu verteilen, wie er es für richtig hält, so
bleibt er doch im Hinblick auf Artikel 226 EG der Gemeinschaft gegenüber für die Beachtung der Verpflichtungen, die sich aus
dem Gemeinschaftsrecht ergeben, allein verantwortlich (vgl. Urteil vom 10. Juni 2004 in der Rechtssache C‑87/02, Kommission/Italien,
noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 38).
14
Die Klage der Kommission ist demnach begründet, soweit sie das Land Kärnten betrifft.
15
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Republik Österreich ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie
90/269 verletzt hat, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie
im Land Kärnten nachzukommen, und dass die Klage im Übrigen abzuweisen ist.
Kosten
16
Nach Artikel 69 § 3 der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof die Kosten teilen oder beschließen, dass jede Partei ihre eigenen
Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Da der Klage der Kommission nur teilweise stattgegeben wird,
hat jede Partei ihre eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Republik Österreich hat ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 90/269/EWG des Rates vom 29. Mai 1990 über die Mindestvorschriften
bezüglich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der manuellen Handhabung von Lasten, die für die Arbeitnehmer insbesondere
eine Gefährdung der Lendenwirbelsäule mit sich bringt (Vierte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG), verletzt, indem sie nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie
im Land Kärnten nachzukommen.
2.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die Republik Österreich tragen ihre eigenen Kosten.