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Document 62003CJ0040
Judgment of the Court (Second Chamber) of 14 July 2005. # Rica Foods (Free Zone) NV v Commission of the European Communities. # Appeal - Arrangements for association of the overseas countries and territories - Imports of sugar and mixtures of sugar and cocoa - Regulation (EC) No 2081/2000 - Safeguard measures - Article 109 of the OCT Decision - Commission's power of assessment - Principle of proportionality - Reasons. # Case C-40/03 P.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. Juli 2005.
Rica Foods (Free Zone) NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 2081/2000 - Schutzmaßnahmen - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Ermessen der Kommission - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründung.
Rechtssache C-40/03 P.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. Juli 2005.
Rica Foods (Free Zone) NV gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechtsmittel - Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete - Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen - Verordnung (EG) Nr. 2081/2000 - Schutzmaßnahmen - Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses - Ermessen der Kommission - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Begründung.
Rechtssache C-40/03 P.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 I-06811
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2005:455
Rechtssache C-40/03 P
Rica Foods (Free Zone) NV
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Rechtsmittel – Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen – Verordnung (EG) Nr. 2081/2000 – Schutzmaßnahmen – Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses – Ermessen der Kommission – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Begründung“
Schlussanträge des Generalanwalts P. Léger vom 17. Februar 2005
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. Juli 2005
Leitsätze des Urteils
1. Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Schutzmaßnahmen – Voraussetzungen für die Einführung – Ermessen der Gemeinschaftsorgane – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen
(Beschluss 91/482 des Rates, Artikel 109)
2. Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen
(Beschluss 91/482 des Rates, Artikel 109 Absatz 2)
3. Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten – Schutzmaßnahmen, die den Präferenzstatus der Erzeugnisse aus diesen Ländern und Gebieten nicht berühren – Ausnahmecharakter und nur vorübergehende Geltung der Schutzmaßnahmen
(Beschluss 91/482 des Rates, Artikel 109 Absatz 1)
1. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Anwendung des Artikels 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete, wonach sie unter bestimmten Voraussetzungen Schutzmaßnahmen erlassen oder zulassen können, über ein weites Ermessen. Angesichts dieses Ermessens hat sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob den Gemeinschaftsorganen bei seiner Ausübung kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben. Die Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Gemeinschaftsorgane veranlasst sehen, widerstreitende Interessen gegeneinander abzuwägen und im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine bestimmte Wahl zu treffen.
Der sich aus ihrem Wesen ergebende Ausnahmecharakter dieser Bestimmung verringert keineswegs den Umfang des Ermessens, über das die Kommission verfügt, wenn sie im Rahmen ihrer eigenen politischen Zuständigkeiten eine schwierige Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen vorzunehmen hat.
(vgl. Randnrn. 53-55, 57)
2. Was die gerichtliche Kontrolle angeht, ob der in Artikel 109 Absatz 2 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete genannte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurde, so kann angesichts des weiten Ermessens, über das die Kommission insbesondere beim Erlass einer Schutzmaßnahme gemäß Artikel 109 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 verfügt, deren Rechtmäßigkeit nur beeinträchtigt sein, wenn sie zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist.
(vgl. Randnr. 84)
3. Artikel 109 des Beschlusses 91/482 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) räumt der Kommission gerade die Möglichkeit ein, unter den dort genannten Voraussetzungen Schutzmaßnahmen zu erlassen. Da eine Schutzmaßnahme ihrem Wesen nach eine Ausnahme bildet und nur vorübergehend gilt, ist ihr tatsächlicher Erlass für bestimmte Erzeugnisse mit ÜLG-Ursprung durch die Kommission nicht geeignet, den Präferenzstatus in Frage zu stellen, den die Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG nach Artikel 101 Absatz 1 des Beschlusses 91/482 genießen.
(vgl. Randnr. 92)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer)
14. Juli 2005(*)
„Rechtsmittel – Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete – Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen – Verordnung (EG) Nr. 2081/2000 – Schutzmaßnahmen – Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses – Ermessen der Kommission – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Begründung“
In der Rechtssache C-40/03 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Artikel 49 der EG-Satzung des Gerichtshofes, eingelegt am 29. Januar 2003,
Rica Foods (Free Zone) NV, Prozessbevollmächtigter: G. van der Wal, advocaat,
Rechtsmittelführerin,
andere Verfahrensbeteiligte:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. van Rijn als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte im ersten Rechtszug,
Königreich der Niederlande, vertreten durch H. Sevenster als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Königreich Spanien, vertreten durch N. Díaz Abad und D. Miguel Muñoz Pérez als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richterin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter R. Schintgen (Berichterstatter), G. Arestis und J. Klučka,
Generalanwalt: P. Léger,
Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Februar 2005
folgendes
Urteil
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Rica Foods (Free Zone) NV (im Folgenden: Rica Foods oder Rechtsmittelführerin) die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 14. November 2002 in den Rechtssachen T‑332/00 und T‑350/00 (Rica Foods und Free Trade Foods/Kommission, Slg. 2002, II‑4755, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2081/2000 der Kommission vom 29. September 2000 zur weiteren Anwendung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG aus überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 246, S. 64, im Folgenden: angefochtene Verordnung oder Verordnung) abgewiesen worden ist.
Rechtlicher Rahmen
Die gemeinsame Marktorganisation für Zucker
2 Mit der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 252, S. 1) kodifizierte der Rat der Europäischen Union die zuvor mehrfach geänderte Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 vom 30. Juni 1981 (ABl. L 177, S. 4), mit der diese gemeinsame Marktorganisation eingeführt worden war. Die Marktorganisation regelt den Zuckermarkt der Gemeinschaft mit dem Ziel, die Beschäftigung und den Lebensstandard der Zuckererzeuger in der Gemeinschaft zu erhöhen.
3 Die Stützung der Gemeinschaftsproduktion durch garantierte Preise ist auf nationale Produktionsquoten (A- und B-Quote) beschränkt, die der Rat gemäß der Verordnung Nr. 2038/1999 den Mitgliedstaaten zuteilt, die sie dann ihrerseits unter ihren Erzeugern aufteilen. Zucker der B-Quote (so genannter B-Zucker) unterliegt einer höheren Produktionsabgabe als Zucker der A-Quote (so genannter A‑Zucker). Über die A- und B-Quote hinaus erzeugter Zucker wird als „C‑Zucker“ bezeichnet und darf innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht verkauft werden, es sei denn, er wird wieder in die A- oder B-Quote der folgenden Saison aufgenommen.
4 Für außergemeinschaftliche Ausfuhren werden, ausgenommen für C‑Zucker, Ausfuhrerstattungen gemäß Artikel 18 der Verordnung Nr. 2038/1999 gewährt, die den Unterschied zwischen dem Preis auf dem Gemeinschaftsmarkt und dem Weltmarktpreis ausgleichen.
5 Die Zuckermenge, für die eine Ausfuhrerstattung gezahlt werden darf, und der jährliche Gesamtbetrag der Ausfuhrerstattungen werden durch die Übereinkünfte der Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO) (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte) geregelt, denen die Gemeinschaft beigetreten ist (genehmigt durch Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde [1986–1994] im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche, ABl. L 336, S. 1). Spätestens vom Wirtschaftsjahr 2000/01 an mussten die mit Erstattungen ausgeführte Zuckermenge auf 1 273 500 Tonnen und der Gesamtbetrag der Ausfuhrerstattungen auf 499,1 Millionen Euro beschränkt werden, was eine Verringerung um 20 % und 36 % gegenüber dem Wirtschaftsjahr 1994/95 bedeutet.
Die Regelung über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete
6 Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s EG umfasst die Tätigkeit der Gemeinschaft die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete (ÜLG), „um den Handelsverkehr zu steigern und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung durch gemeinsame Bemühungen zu fördern“.
7 Die Niederländischen Antillen und Aruba gehören zu den ÜLG.
8 Die Assoziierung der ÜLG mit der Gemeinschaft ist im Vierten Teil des EG-Vertrags geregelt.
9 Auf der Grundlage von Artikel 136 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 187 EG) wurden mehrere Beschlüsse erlassen, darunter der Beschluss 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 263, S. 1), der nach seinem Artikel 240 Absatz 1 für einen am 1. März 1990 beginnenden Zeitraum von zehn Jahren gilt.
10 Verschiedene Bestimmungen dieses Beschlusses wurden durch den Beschluss 97/803/EG des Rates vom 24. November 1997 zur Halbzeitänderung des Beschlusses 91/482 (ABl. L 329, S. 50) geändert. Mit dem Beschluss 2000/169/EG des Rates vom 25. Februar 2000 (ABl. L 55, S. 67) wurde die Geltung des Beschlusses 91/482 in der Fassung des Beschlusses 97/803 (im Folgenden: ÜLG-Beschluss) bis zum 28. Februar 2001 verlängert.
11 Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses bestimmt:
„Waren mit Ursprung in den ÜLG sind frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.“
12 Artikel 102 des ÜLG-Beschlusses sieht vor:
„Unbeschadet [des Artikels] 108b wendet die Gemeinschaft bei der Einfuhr von Ursprungswaren der ÜLG keine mengenmäßigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung an.“
13 Artikel 108 Absatz 1 erster Gedankenstrich des ÜLG-Beschlusses verweist für die Bestimmung des Begriffes Ursprungswaren und die Methoden für die Zusammenarbeit der Verwaltungen auf diesem Gebiet auf Anhang II des Beschlusses. Gemäß Artikel 1 des Anhangs II gilt ein Erzeugnis als Ursprungsware der ÜLG, der Gemeinschaft oder der Staaten Afrikas, der Karibik und des Pazifiks (im Folgenden: AKP-Staaten), wenn es dort entweder vollständig hergestellt oder gewonnen oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden ist.
14 Artikel 3 Absatz 3 des Anhangs II führt eine Reihe von Be- und Verarbeitungen auf, die als nicht ausreichend angesehen werden, um den Ursprung eines Erzeugnisses u. a. in den ÜLG zu begründen.
15 Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs II enthält jedoch folgende Regelung für die so genannte „Ursprungskumulierung EG/ÜLG und AKP/ÜLG“:
„Wenn vollständig in der Gemeinschaft oder in den AKP-Staaten hergestellte bzw. gewonnene Erzeugnisse in den ÜLG be- oder verarbeitet werden, gelten sie als vollständig in den ÜLG hergestellt.“
16 Nach Artikel 6 Absatz 4 des Anhangs II gilt diese Regelung der Ursprungskumulierung EG/ÜLG und AKP/ÜLG für „jede in den ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung einschließlich der in Artikel 3 Absatz 3 genannten Behandlungen“.
17 Durch den Beschluss 97/803 wurde in den ÜLG-Beschluss ein Artikel 108b eingefügt, nach dessen Absatz 1 die „in Anhang II Artikel 6 genannte Ursprungskumulierung AKP/ÜLG für eine Jahresmenge von 3 000 Tonnen Zucker zugelassen“ wird. Hingegen wurde die Geltung der Regelung für die Ursprungskumulierung EG/ÜLG durch den Beschluss 97/803 nicht beschränkt.
18 Nach Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses kann die Kommission der Europäischen Gemeinschaften „die notwendigen Schutzmaßnahmen“ treffen, wenn „die Anwendung [des ÜLG-Beschlusses] ernste Störungen für einen Wirtschaftsbereich der Gemeinschaft oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit sich bringt oder deren äußere finanzielle Stabilität gefährdet oder wenn Schwierigkeiten auftreten, die die Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft oder einer ihrer Regionen nach sich ziehen könnten“. Dabei muss die Kommission jedoch nach Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses „Maßnahmen … wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen“. Außerdem dürfen „[d]iese Maßnahmen … nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen“.
Die erlassenen Schutzmaßnahmen gegen die Einfuhr von Zucker und Zucker-Kakao-Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG
19 Auf der Grundlage von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2423/1999 vom 15. November 1999 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Zucker des KN-Codes 1701 und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 mit Ursprung in den überseeischen Ländern und Gebieten (ABl. L 294, S. 11).
20 Mit dieser bis zum 29. Februar 2000 geltenden Verordnung unterwarf die Kommission Einfuhren von Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG einer Mindestpreisregelung und Einfuhren von Zucker-Kakao-Mischungen (im Folgenden auch: Mischungen) mit Ursprung in den ÜLG dem gemeinschaftlichen Überwachungsverfahren nach den Modalitäten von Artikel 308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1).
21 Ebenfalls auf der Grundlage von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 465/2000 vom 29. Februar 2000 zur Einführung von Schutzmaßnahmen betreffend Einfuhren von Erzeugnissen des Zuckersektors aus überseeischen Ländern und Gebieten mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG (ABl. L 56, S. 39). Durch diese Verordnung, die vom 1. März 2000 bis zum 30. September 2000 galt, wurde die Ursprungskumulierung EG/ÜLG für Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1806 10 30 und 1806 10 90 auf 3 340 Tonnen Zucker begrenzt.
22 Auch die angefochtene Verordnung schließlich wurde von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses erlassen.
23 In der ersten, vierten, fünften und sechsten Begründungserwägung der angefochtenen Verordnung wird ausgeführt:
„(1) Die Kommission hat festgestellt, dass die Einfuhren von Zucker (KN-Code 1701) und Zucker-Kakao-Mischungen der KN-Codes 1806 10 30 und 1806 10 90 aus den [ÜLG], insbesondere von unverarbeitetem Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG, zwischen 1997 und 1999 stark zugenommen haben. Diese Einfuhren sind von 0 Tonnen im Jahre 1996 auf mehr als 53 000 Tonnen im Jahre 1999 angestiegen. Die betreffenden Erzeugnisse sind bei der Einfuhr in die Gemeinschaft von Einfuhrabgaben befreit und unterliegen gemäß Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses keinen mengenmäßigen Beschränkungen.
…
(4) In den letzten Jahren sind auf dem gemeinschaftlichen Zuckermarkt Schwierigkeiten aufgetreten. Dieser Markt ist durch Überschüsse gekennzeichnet. Der Zuckerverbrauch stagniert bei rund 12,8 Mio. Tonnen jährlich. Die Eerzeugung von Quotenzucker beträgt rund 14,3 Mio. Tonnen jährlich. Daher verdrängt jede Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker, der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann. Für diesen Zucker werden — im Rahmen bestimmter Quoten — Ausfuhrerstattungen gezahlt, die zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts gehen (zur Zeit rund 520 EUR/t). Die Ausfuhren mit Erstattungen sind jedoch durch das im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Überreinkommen über die Landwirtschaft mengenmäßig begrenzt und wurden von 1 555 600 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 1995/96 auf 1 273 500 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2000/01 gesenkt.
(5) Es besteht die Gefahr, dass die gemeinsame Marktorganisation für Zucker durch diese Schwierigkeiten in hohem Maße destabilisiert wird. Für das Wirtschaftsjahr 2000/01 hat die Kommission beschlossen, die Quoten der Gemeinschaftserzeuger um rund 500 000 Tonnen zu senken. Jede zusätzliche Einfuhr von Zucker und Erzeugnissen mit hohem Zuckergehalt aus den ÜLG erfordert eine größere Verringerung der Quoten der Gemeinschaftserzeuger und führt somit zu einem entsprechend höheren Verlust ihrer Einkommensgarantie.
(6) Die Schwierigkeiten, die die Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft mit sich bringen, bestehen somit fort.“
24 Artikel 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt:
„Für die Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1806 10 30 und 1806 10 90 ist während der Anwendungsdauer dieser Verordnung die Ursprungskumulierung EG/ÜLG gemäß Anhang II Artikel 6 des [ÜLG-Beschlusses] bis zu einer Menge von 4 848 Tonnen Zucker zulässig.
Zum Zwecke der Einhaltung dieser Beschränkung wird für andere Erzeugnisse als unverarbeiteter Zucker der Zuckergehalt des eingeführten Erzeugnisses zugrunde gelegt.“
25 Nach der achten Begründungserwägung der Verordnung setzte die Kommission diese Quote von 4 848 Tonnen unter Berücksichtigung der „Summe der höchsten jährlichen Einfuhrvolumen [fest], die in den drei Jahren vor 1999 bei den betreffenden Erzeugnissen verzeichnet wurden“. Weiter heißt es in dieser Begründungserwägung: „Im Jahr 1999 sind die Einfuhren exponentiell angestiegen. Bei der Festsetzung der zu berücksichtigenden Zuckermengen nimmt die Kommission den Standpunkt des Vorsitzenden des Gerichts erster Instanz der EG in seinen Beschlüssen vom 12. Juli und 8. August 2000 in den Rechtssachen T-94/00 R, T-110/00 R und T-159/00 R zur Kenntnis, ohne sie jedoch als gerechtfertigt anzuerkennen. So berücksichtigt die Kommission, nur zum Zweck des Erlasses der vorliegenden Schutzmaßnahmen und um unnötige Verfahren zu vermeiden, für Zucker des KN-Codes 1701 und das Jahr 1997 eine Gesamtmenge von 10 372,2 Tonnen. Diese Menge entspricht den von Eurostat festgestellten Gesamteinfuhren von Zucker mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG und AKP/ÜLG.“
26 Nach Artikel 2 der Verordnung ist bei der Einfuhr der in ihrem Artikel 1 genannten Erzeugnisse eine Einfuhrlizenz vorzulegen, die unter entsprechender Anwendung der Artikel 2 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 2553/97 der Kommission vom 17. Dezember 1997 mit den Modalitäten für die Erteilung von Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse der KN-Codes 1701, 1702, 1703 und 1704 mit Ursprungskumulierung AKP/ÜLG (ABl. L 349, S. 26) erteilt wird.
27 Nach ihrem Artikel 3 trat die angefochtene Verordnung am 1. Oktober 2000 in Kraft und galt bis zum 28. Februar 2001.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
28 Mit Klageschriften, die am 27. Oktober und 20. November 2000 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben Rica Foods und ein weiteres in den ÜLG (Aruba und Niederländische Antillen) ansässiges zuckerverarbeitendes Unternehmen (im Folgenden zusammen: Klägerinnen) Klagen auf Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung und Ersatz des angeblich durch die Verordnung verursachten Schadens erhoben (Rechtssachen T‑332/00 und T‑350/00).
29 Der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts hat mit Beschlüssen vom 15. März und 30. April 2001 das Königreich der Niederlande zur Unterstützung der Anträge von Rica Foods in der Rechtssache T-332/00 und das Königreich Spanien zur Unterstützung der Anträge der Kommission in den Rechtssachen T‑332/00 und T-350/00 als Streithelfer zugelassen.
30 Rica Foods hat ihre Klage auf die drei Klagegründe eines Verstoßes gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses, einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und einer Verletzung des den ÜLG nach dem EG-Vertrag zukommenden Präferenzstatus gestützt.
31 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die beiden Klagen, die es zuvor verbunden hatte, als unbegründet abgewiesen.
32 Das Gericht hat zu den drei genannten Klagegründen die nachstehend zusammengefassten Ausführungen gemacht.
Zum Klagegrund eines Verstoßes gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses
33 Das Gericht hat zunächst daran erinnert, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses über ein weites Ermessen verfügten. Angesichts dieses Ermessens habe sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung zu beschränken, ob die Gemeinschaftsorgane bei der Ausübung dieses Ermessens keinen offensichtlichen Irrtum oder Ermessensmissbrauch begangen oder die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten hätten (Urteil des Gerichtshofes vom 22. November 2001 in der Rechtssache C‑110/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I‑8763, Randnr. 61 und die dort zitierte Rechtsprechung) (Randnrn. 66 und 67 des angefochtenen Urteils).
34 Im vorliegenden Fall sei die Schutzmaßnahme nach der zweiten Alternative des Artikels 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses erlassen worden. Die Gesichtspunkte, die die Kommission, insbesondere in der vierten Begründungserwägung der Verordnung, zur Rechtfertigung der erlassenen Schutzmaßnahme anführe, seien sachlich zutreffend. So sei es richtig, dass jede zusätzlich importierte Tonne angesichts der Überschusssituation auf dem Markt zu einer Erhöhung der Ausfuhrerstattungen führe, die ihrerseits die nach den WTO-Übereinkünften zulässigen Grenzen zu überschreiten drohten (Randnrn. 75 bis 86 des angefochtenen Urteils). Insgesamt ergebe sich aus diesen Umständen, dass Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses aufgetreten seien (Randnrn. 89 bis 103 des Urteils).
35 Die Kommission sei daher zu der in der fünften Begründungserwägung der Verordnung zum Ausdruck gebrachten Annahme berechtigt gewesen, dass die erhöhten Einfuhren von Zucker und Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG die gemeinsame Marktorganisation für Zucker in hohem Maße zu destabilisieren drohten (Randnrn. 104 bis 141 des Urteils).
Zum Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
36 Die Klägerinnen haben dazu verschiedene Argumente vorgetragen.
37 So machten sie erstens geltend, der Rat hätte beim Erlass des Beschlusses 91/482 berücksichtigen müssen, dass die Einfuhren von Agrarerzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG in die Gemeinschaft möglicherweise mit zusätzlichen Ausgaben aus den Haushaltsmitteln für die gemeinsame Agrarpolitik verbunden sein würden. Die Erhöhung der Einfuhren sei unmittelbare Konsequenz des ÜLG-Beschlusses.
38 Dazu hat das Gericht festgestellt, dass die Vorhersehbarkeit zunehmender Einfuhren bereits im Jahr 1991 ohne Bedeutung für die Beurteilung der Frage sei, ob die im Februar 2000 getroffene Maßnahme eine geeignete und verhältnismäßige Reaktion zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses darstelle (Randnr. 147 des angefochtenen Urteils).
39 Die Klägerinnen haben zweitens geltend gemacht, es sei von der Kommission verkannt worden, dass eine Schutzmaßnahme ihrem Wesen nach nur vorübergehend gelten könne.
40 Insoweit hat das Gericht daran erinnert, dass die Gemeinschaftsorgane für die Anwendung von Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses über ein weites Ermessen verfügten. Jedenfalls sei die angefochtene, vom 1. Oktober 2000 bis zum 28. Februar 2001 geltende Verordnung, die die zollfreie, durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker und Mischungen in die Gemeinschaft in einem Maß beschränkt habe, das mit der Lage dieses Marktes vereinbar gewesen sei, und die zugleich auf mit den Zielen des ÜLG-Beschlusses abgestimmte Weise eine Vorzugsbehandlung für dieses Erzeugnis beibehalten habe, zur Erreichung des von der Kommission verfolgten Zieles geeignet gewesen und nicht über das dazu Erforderliche hinausgegangen (Randnrn. 151 bis 153 des angefochtenen Urteils).
41 Drittens haben die Klägerinnen beanstandet, die Kommission habe in der angefochtenen Verordnung nicht dargelegt, warum sie die Einführung eines Mindestpreises, wie ihn die Verordnung Nr. 2423/1999 vorsehe, für nicht länger geeignet gehalten habe, das verfolgte Ziel zu erreichen.
42 Dazu hat das Gericht festgestellt: „Die Klägerinnen haben nicht dargetan, dass die Kommission dadurch, dass sie die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen in die Gemeinschaft für die Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung auf 4 848 Tonnen beschränkt hat, eine offensichtlich ungeeignete Maßnahme ergriffen oder die Informationen, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung verfügte, offensichtlich falsch bewertet hat … Jedenfalls führte die Verordnung Nr. 2423/1999 zu keiner Verringerung der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren, was die Wirksamkeit der durch diese Verordnung erlassenen Maßnahme, nämlich die Festsetzung eines Einfuhrmindestpreises für das betreffende Erzeugnis, fraglich erscheinen lässt“ (Randnrn. 156 und 157 des angefochtenen Urteils).
43 Die Klägerinnen haben viertens gerügt, die Festsetzung einer Höchstgrenze von 4 848 Tonnen Zucker für einen Zeitraum von fünf Monaten verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da diese Quote die Einfuhren im Jahr 1999 nicht berücksichtige, ihre Berechnung nicht nachvollziehbar sei und sie zu niedrig sei, um den rentablen Betrieb auch nur einer einzigen zuckerverarbeitenden Fabrik zu ermöglichen.
44 Dazu hat das Gericht festgestellt, es sei vertretbar, dass die Kommission, die widerstreitende Interessen habe abwägen müssen, die Quote, wie in der achten Begründungserwägung der Verordnung dargelegt, auf der Grundlage der höchsten Einfuhren der Erzeugnisse in den drei Jahren vor 1999 und unter Berücksichtigung der im Verlauf des Jahres 1999 immer rascher gestiegenen Einfuhren von Zucker und Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG, durch die eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Zuckersektors gedroht habe, auf 4 848 Tonnen festgesetzt habe (Randnrn. 164 bis 174 des angefochtenen Urteils).
45 Die Klägerinnen haben schließlich geltend gemacht, der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz werde auch durch Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung verletzt, wonach den „Anträgen auf Erteilung einer Einfuhrlizenz … eine Kopie der Ausfuhrlizenz … beizufügen“ sei.
46 Dieses Vorbringen hat das Gericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass „diese Bedingung es ermöglicht, sicherzustellen, dass die im Rahmen der angefochtenen Verordnung gestellten Einfuhranträge Zucker betreffen, der tatsächlich durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigt wird“ (Randnr. 176 des angefochtenen Urteils).
Zum Klagegrund einer Verletzung des für Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG geltenden Präferenzstatus
47 Dazu hat das Gericht entschieden, dass aus dem bloßen Erlass einer Schutzmaßnahme nach Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses nicht auf eine Verletzung des Präferenzstatus der Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG geschlossen werden könne, da die Schutzmaßnahme geeignet sei, die aufgetretenen Schwierigkeiten zu beseitigen oder zu mildern. Außerdem lege die angefochtene Verordnung keine Höchstmenge für Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG nach den gewöhnlichen Ursprungsregeln fest, falls es eine solche Erzeugung geben sollte (Randnrn. 182 bis 190 des angefochtenen Urteils).
Das Rechtsmittel
48 Rica Foods beantragt,
– das Rechtsmittel für zulässig zu erklären;
– das angefochtene Urteil aufzuheben und ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben.
49 Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel für unbegründet zu erklären;
– der Rechtsmittelführerin die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
50 Die spanische Regierung beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.
51 Rica Foods stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe:
– Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses, da das Gericht den Gemeinschaftsorganen für die Anwendung dieser Bestimmung ein weites Ermessen zuerkannt habe;
– Verletzung der Begründungspflicht;
– Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses, da das Gericht die Umstände, die die Kommission zur Rechtfertigung des Erlasses der Schutzmaßnahme angeführt habe, fehlerhaft als „Schwierigkeiten“ und „Beeinträchtigung“ im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses gewertet habe;
– Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses;
– Verletzung des Präferenzstatus der ÜLG.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses wegen des Umfangs des den Gemeinschaftsorganen zuerkannten Ermessens
52 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft Rica Foods dem Gericht vor, es habe die Tragweite von Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses dadurch verkannt, dass es der Kommission in Randnummer 66 des angefochtenen Urteils für die Anwendung dieser Bestimmung ein weites Ermessen zuerkannt habe. Da diese Bestimmung eine Ausnahme von dem in Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses niedergelegten Grundsatz statuiere, dass Waren mit Ursprung in den ÜLG frei von Einfuhrabgaben zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen seien, hätte sie restriktiv ausgelegt werden müssen.
53 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes die Gemeinschaftsorgane bei der Anwendung des Artikels 109 des ÜLG-Beschlusses über ein weites Ermessen verfügen (in diesem Sinne Urteile vom 11. Februar 1999 in der Rechtssache C‑390/95 P, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Slg. 1999, I‑769, Randnr. 48, sowie vom 22. November 2001 in der Rechtssache C‑110/97, Niederlande/Rat, Randnr. 61, und in der Rechtssache C‑301/97, Niederlande/Rat, Slg. 2001, I‑8853, Randnr. 73).
54 Angesichts dieses Ermessens hat sich der Gemeinschaftsrichter auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob den Gemeinschaftsorganen bei der Ausübung dieses Ermessens kein offensichtlicher Irrtum oder Ermessensmissbrauch unterlaufen ist oder ob sie die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben (Urteile Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 48, C‑110/97, Niederlande/Rat, Randnr. 62, und C‑301/97, Niederlande/Rat, Randnr. 74).
55 Diese Beschränkung der Kontrolle durch den Gemeinschaftsrichter ist insbesondere dann geboten, wenn sich die Gemeinschaftsorgane wie im vorliegenden Fall veranlasst sehen, widerstreitende Interessen gegeneinander abzuwägen und im Rahmen der in ihrem Verantwortungsbereich zu treffenden politischen Entscheidungen eine bestimmte Wahl zu treffen (in diesem Sinne Urteil vom 8. Februar 2000 in der Rechtssache C-17/98, Emesa Sugar, Slg. 2000, I-675, Randnr. 53).
56 Demnach hat das Gericht Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses in den Randnummern 66 und 67 des angefochtenen Urteils fehlerfrei ausgelegt.
57 Der sich aus ihrem Wesen ergebende Ausnahmecharakter dieser Bestimmung verringert keineswegs den Umfang des Ermessens, über das die Kommission verfügt, wenn sie im Rahmen ihrer eigenen politischen Zuständigkeiten eine schwierige Abwägung zwischen widerstreitenden Interessen vorzunehmen hat.
58 Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung der Begründungspflicht
59 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügt Rica Foods Begründungsmängel des angefochtenen Urteils. Es enthalte folgende fehlerhafte oder unverständliche Behauptungen:
– Jede zusätzliche Einfuhr von Zucker mit Ursprung in den ÜLG nach der Regelung über die Ursprungskumulierung EG/ÜLG erhöhe den Zuckerüberschuss auf dem Gemeinschaftsmarkt.
– Solche zusätzlichen Einfuhren belasteten den Gemeinschaftshaushalt mit zusätzlichen Kosten.
60 Soweit in dem angefochtenen Urteil zum einen ausgeführt wird, dass die Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG eine Erhöhung des Zuckerüberschusses auf dem Gemeinschaftsmarkt bewirkt hätten, ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung nicht für die Feststellung der Tatsachen zuständig und grundsätzlich nicht befugt ist, die Beweise zu prüfen, auf die das Gericht seine Feststellungen gestützt hat. Sind Beweise ordnungsgemäß erhoben und die allgemeinen Rechtsgrundsätze sowie die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren eingehalten worden, ist es daher allein Sache des Gerichts, den Beweiswert der ihm vorgelegten Beweismittel zu beurteilen (Urteil vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P, Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I‑8417, Randnr. 24). Diese Beurteilung ist somit, sofern die Beweismittel nicht verfälscht werden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (u. a. Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C‑8/95 P, New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I‑3175, Randnr. 26, vom 7. November 2002 in den Rechtssachen C‑24/01 P und C‑25/01 P, Glencore und Compagnie Continentale/Kommission, Slg. 2002, I‑10119, Randnr. 65, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C‑122/01 P, T. Port/Kommission, Slg. 2003, I‑4261, Randnr. 27).
61 Im vorliegenden Fall hat das Gericht
– in Randnummer 79 des angefochtenen Urteils auf der Grundlage der für es aus den Akten ersichtlichen Umstände festgestellt, dass der Gemeinschaftsmarkt für Zucker durch Überschüsse gekennzeichnet sei,
– in Randnummer 80 des Urteils weiter ausgeführt, dass die Gemeinschaft nach den WTO-Übereinkünften eine bestimmte Zuckermenge aus Drittländern importieren müsse,
– und schließlich in Randnummer 81 des Urteils dargelegt, dass somit, wenn „die Zuckererzeugung der Gemeinschaft nicht verringert wird, jede zusätzliche durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigte Einfuhr von Zucker den Zuckerüberschuss auf dem Gemeinschaftsmarkt erhöhen und zu einer Zunahme der subventionierten Ausfuhren führen“ würde.
62 Daraus hat das Gericht in Randnummer 82 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, die „Kommission [habe] zu Recht feststellen [können], dass ‚jede Einfuhr von Zucker in die Gemeinschaft eine entsprechende Menge Gemeinschaftszucker [verdrängt], der nicht auf diesem Markt abgesetzt werden kann‘“.
63 Dazu ist festzustellen, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung im Zusammenhang mit dem Zuckerüberschuss auf dem Gemeinschaftsmarkt eine Würdigung von Tatsachen ist, die mit dem Rechtsmittel nicht in Frage gestellt werden kann, da die Rechtsmittelführerin, wie der Generalanwalt in Nummer 59 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, weder nachgewiesen noch auch nur dargelegt hat, dass das Gericht die ihm vorliegenden Beweismittel verfälscht hätte.
64 Was zum anderen die zusätzliche Belastung des Gemeinschaftshaushalts durch Zuckereinfuhren mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG angeht, so macht Rica Foods geltend, dass die Ausfuhrerstattungen für A‑ und B‑Zucker vollständig durch die Beiträge der Erzeuger finanziert würden. Diese gäben die ihnen daraus entstehenden Kosten jedoch an die Verbraucher weiter, so dass sich die streitigen Einfuhren im Ergebnis nicht auf den Gemeinschaftshaushalt auswirkten.
65 Dazu genügt der Hinweis, dass das Gericht in den Randnummern 99 bis 101 seines Urteils keineswegs ausgeführt hat, dass die streitigen Einfuhren Zusatzkosten für den Gemeinschaftshaushalt nach sich gezogen hätten. Vielmehr hat das Gericht
– zunächst in Randnummer 99 des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass „die Schwierigkeiten, die in der angefochtenen Verordnung erwähnt werden, die starke Zunahme der durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen, die zu subventionierten Ausfuhren führende Überschusssituation des Gemeinschaftsmarktes für Zucker und die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften sind“, und
– anschließend in Randnummer 100 des Urteils festgestellt, dass „[a]ngesichts der Überschusssituation des Gemeinschaftsmarkts … der eingeführte Zucker mit Ursprung in den ÜLG an die Stelle des Gemeinschaftszuckers [tritt], der ausgeführt werden muss, um das Gleichgewicht der gemeinsamen Marktorganisation zu erhalten“.
Daraus hat das Gericht dann in Randnummer 101 des Urteils folgenden Schluss gezogen: „Selbst wenn die Ausfuhren von Gemeinschaftszucker zum großen Teil von der Zuckerindustrie der Gemeinschaft und damit vom Verbraucher finanziert werden, ist festzustellen, dass die WTO-Übereinkünfte die Ausfuhrsubventionen unabhängig von der Frage beschränken, wer letztlich die Kosten dieser Subventionen trägt, und dass jede zusätzliche Einfuhr die Situation auf einem Markt, der bereits durch Überschüsse gekennzeichnet ist, verschlechtert.“
66 Nach alledem ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses im Zusammenhang mit den darin verwendeten Begriffen „Schwierigkeiten“ und „Beeinträchtigung“
67 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht Rica Foods geltend, dass das Gericht die von der Kommission zur Rechtfertigung der Verordnung angeführten Umstände, d. h. die erhöhten Einfuhren von Zucker und Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG in die Gemeinschaft, den gemeinschaftlichen Erzeugungsüberschuss auf dem europäischen Zuckermarkt, die Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften und die sich für die gemeinsame Marktorganisation für Zucker ergebenden Konsequenzen, zu Unrecht als „Schwierigkeiten“ und „Beeinträchtigung“ im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses bewertet habe.
68 So verfälsche das Gericht diese von der Kommission gegebene Rechtfertigung, wenn es in Randnummer 89 des angefochtenen Urteils ausführe, die Kommission habe niemals behauptet, dass jede der von ihr aufgezeigten Schwierigkeiten für sich genommen den Erlass einer Schutzmaßnahme rechtfertigen könne, sondern laut der Verordnung seien diese Schwierigkeiten eng miteinander verknüpft.
69 Dazu ist festzustellen, dass die Kommission, wie die erste, vierte und fünfte Begründungserwägung erkennen lassen, die Ursache für die Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses in einer Kombination verschiedener Faktoren sah, nämlich den erhöhten Einfuhren, der Überschusssituation auf dem Gemeinschaftsmarkt und der sich aus den WTO-Übereinkünften ergebenden Beschränkung der Ausfuhrerstattungen. Daher kann dem Gericht nicht angelastet werden, es habe die Rechtfertigung verfälscht, die die Kommission für die in Frage stehende Schutzmaßnahme gab.
70 Rica Foods macht zweitens geltend, es sei vorhersehbar gewesen und der Gemeinschaftsgesetzgeber habe sogar gewollt, dass sich die streitigen Einfuhren infolge des ÜLG-Beschlusses erhöhen würden. Die angeblichen „Schwierigkeiten“ und die „Beeinträchtigung“, auf die sich die Kommission berufen habe und die vom Gericht bestätigt worden seien, hätten außerdem schon beim Erlass des Beschlusses 91/482, jedenfalls aber bei dessen Änderung im Jahr 1997 bestanden. So gebe es im Bereich der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker nicht nur bereits seit 1968 eine Überschusssituation, sondern darüber hinaus seien seither mehrfach verschiedene neue Produktionen und Einfuhren zugelassen worden.
71 Vor diesem Hintergrund hätte das Gericht diese Umstände nicht als „Schwierigkeiten“ im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses werten dürfen, die die „Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft nach sich ziehen könnten“.
72 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 91 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Einfuhren von Zucker und Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG in die Gemeinschaft seit 1997, also nach dem Erlass des Beschlusses 91/482 im Jahr 1991 und sogar nach dessen Änderung im Jahr 1997, sehr stark zugenommen hatten.
73 Selbst wenn es im Übrigen zuträfe, dass diese starke Zunahme beim Erlass des Beschlusses 91/482 vorhersehbar und sogar von der Gemeinschaft erwünscht war, stünde dies, wie der Generalanwalt in Nummer 81 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht der Feststellung der Kommission entgegen, dass diese Zunahme angesichts des Überschusses der Gemeinschaftserzeugung und der Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkünften eine Quelle für Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses bildete.
74 Mit der Bestätigung dieser von der Kommission vorgenommenen Beurteilung in den Randnummern 91 ff. des angefochtenen Urteils hat das Gericht daher nicht die Tragweite von Artikel 109 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses verkannt.
75 Rica Foods trägt drittens vor, dass sich die angeblich durch die streitigen Einfuhren ausgelöste Herabsetzung der Erzeugungsquoten, anders als das Gericht in Randnummer 106 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, nicht auf das Einkommen der Gemeinschaftserzeuger ausgewirkt habe. Eine solche Herabsetzung habe nämlich nur zur Konsequenz, dass die Gemeinschaftserzeuger veranlasst würden, ein anderes, ebenfalls von einer landwirtschaftlichen Regelung garantiertes Erzeugnis anzubauen.
76 Dazu genügt der Hinweis, dass selbst dann, wenn die angebliche Möglichkeit, sich als Gemeinschaftserzeuger anderen Anbauarten zuzuwenden, die vom Gericht in den Randnummern 104 bis 140 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung in Frage stellen könnte, dass eine tatsächliche oder drohende Beeinträchtigung eines Wirtschaftsbereichs der Gemeinschaft vorlag, Rica Foods doch vor dem Gericht für dieses Vorbringen keinerlei Beleg vorbrachte, so dass das Gericht zu Recht unberücksichtigt ließ.
77 Schließlich macht Rica Foods geltend, dass die aus den ÜLG eingeführten Zuckermengen und Mischungen, die 1999 nur 0,32 % (bei Zucker) und 0,102 % (bei Mischungen) der Gemeinschaftserzeugung ausgemacht hätten, keine ernste Gefahr einer Störung der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker hätten begründen können. Mit seiner gegenteiligen Beurteilung sei dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen.
78 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Gemeinschaft, wie der Gerichtshof in Randnummer 56 des Urteils Emesa Sugar festgestellt hat, bereits 1997 mehr Rübenzucker erzeugte als verbrauchte und zusätzlich noch Rohrzucker aus den AKP-Staaten einführte, um die spezielle Nachfrage nach diesem Erzeugnis zu decken und die WTO-Übereinkünfte zu erfüllen, die sie zur Einfuhr bestimmter Zuckermengen aus Drittländern verpflichteten. Außerdem hatte sie – in den durch die WTO-Übereinkünfte gezogenen Grenzen – Zuckerexporte durch Ausfuhrerstattungen zu subventionieren. Unter diesen Umständen und angesichts der starken Zunahme der Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG seit 1997 durfte die Kommission, wie das Gericht in den Randnummern 93 bis 96 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, davon ausgehen, dass jede, selbst gemessen an der Gemeinschaftserzeugung geringfügige Menge Zucker, die zusätzlich auf den Gemeinschaftsmarkt gelangt wäre, die Gemeinschaftsorgane gezwungen hätte, entweder – innerhalb der genannten Grenzen – die Ausfuhrsubventionierung zu erhöhen oder die Quoten für die europäischen Erzeuger zu senken, was die in ihrem Gleichgewicht ohnehin empfindliche gemeinsame Marktorganisation für Zucker gestört und den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik widersprochen hätte.
79 Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses
80 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund wendet sich Rica Foods gegen den in den Randnummern 142 bis 177 des angefochtenen Urteils entwickelten Schluss, dass die Kommission mit der Begrenzung der Einfuhren von Zucker und Mischungen mit Ursprungskumulierung EG/ÜLG auf 4 848 Tonnen nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses verletzt habe.
81 In Wirklichkeit habe die Kommission in Anbetracht der Interessen, die sie habe schützen wollen, die von ihr gewählte Höhe der Einfuhrbegrenzung nicht rechtfertigen können. Diese sei im Verhältnis zu der Erzeugung und den Ein- und Ausfuhren der Gemeinschaft zu vernachlässigen und außerdem völlig unzureichend, um der Zuckerindustrie der ÜLG eine angemessene Zukunftsperspektive zu bieten. Das Gericht habe seinerseits gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, indem es den willkürlichen und unangemessenen Charakter der festgesetzten mengenmäßigen Beschränkung verkannt habe, der außer Verhältnis zu den angeblichen Schwierigkeiten und der behaupteten Beeinträchtigung stehe.
82 Artikel 109 Absatz 2 des ÜLG-Beschlusses bestimmt:
„[Es] sind vorzugsweise Maßnahmen zu wählen, die die geringsten Störungen für das Funktionieren der Assoziation und der Gemeinschaft mit sich bringen. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das zur Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten unbedingt erforderliche Maß hinausgehen.“
83 Wie das Gericht in Randnummer 143 des angefochtenen Urteils in Erinnerung gebracht hat, dürfen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, die Handlungen der Gemeinschaftsorgane nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen (Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C‑331/88, Fedesa u. a., Slg. 1990, I‑4023, Randnr. 13, vom 5. Oktober 1994 in den Rechtssachen C‑133/93, C‑300/93 und C‑362/93, Crispoltoni u. a., Slg. 1994, I‑4863, Randnr. 41, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, Randnr. 52, und vom 12. Juli 2001 in der Rechtssache C‑189/01, Jippes u. a., Slg. 2001, I-5689, Randnr. 81).
84 Was die gerichtliche Kontrolle angeht, ob dieser Grundsatz eingehalten wurde, so kann angesichts des weiten Ermessens, über das die Kommission insbesondere beim Erlass einer Schutzmaßnahme verfügt, deren Rechtmäßigkeit, wie das Gericht in Randnummer 150 seines Urteils zutreffend hervorgehoben hat, nur beeinträchtigt sein, wenn sie zur Verwirklichung des verfolgten Zieles offensichtlich ungeeignet ist (Urteile C‑301/97, Niederlande/Rat, Randnr. 145, Fedesa, Randnr. 14, Crispoltoni, Randnr. 42, und Jippes u. a., Randnr. 82).
85 Insoweit hat das Gericht in Randnummer 152 des angefochtenen Urteils festgestellt, „dass die Kommission in vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, dass Schwierigkeiten, die eine Gefahr der Störung eines Wirtschaftszweigs in der Gemeinschaft mit sich bringen, bei Erlass der angefochtenen Verordnung bestanden“. Laut Randnummer 156 des Urteils hatten die Klägerinnen „nicht dargetan, dass die Kommission dadurch, dass sie die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker oder Mischungen in die Gemeinschaft für die Geltungsdauer der angefochtenen Verordnung auf 4 848 Tonnen beschränkt hat, eine offensichtlich ungeeignete Maßnahme ergriffen oder die Informationen, über die sie zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verordnung verfügte, offensichtlich falsch bewertet hat“.
86 Was speziell die Höhe der streitigen Kontingentierung angeht, so stellte sie nach der achten Begründungserwägung der Verordnung „die Summe der höchsten jährlichen Einfuhren [dar], die in den drei Jahren vor 1999 bei den betreffenden Erzeugnissen verzeichnet wurden“. Nach der Prüfung der Statistiken des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und der von der Kommission vorgelegten Zahlen in den Randnummern 165 und 166 des angefochtenen Urteils ist das Gericht in Randnummer 168 des Urteils zu dem Schluss gelangt, dass die Kommission in vertretbarer Weise 1999 als Referenzjahr für die Berechnung des Einfuhrkontingents in der Verordnung unberücksichtigt lassen durfte. Diese Beurteilung von Tatsachen kann, da die vor dem Gericht vorgebrachten Beweismittel nicht verfälscht wurden, im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in Frage gestellt werden.
87 Das Gericht hat in Randnummer 173 des angefochtenen Urteils ergänzend festgestellt, „dass die Kommission die Interessen der Zuckererzeuger der ÜLG berücksichtigt hat, indem sie die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Zuckereinfuhren nicht vollständig ausgesetzt“ und „in Artikel 1 der angefochtenen Verordnung die Quote von 4 848 Tonnen auf der Grundlage des höchsten Einfuhrniveaus von Zucker und Mischungen während der Zeit von 1996 bis 1998 festgesetzt [hat]“.
88 Rica Foods hat keinen Beleg dafür vorgebracht, dass das Gericht unter Berücksichtigung der Grenzen der gerichtlichen Kontrollen in einem Bereich, in dem die Kommission eine schwierige Abwägung widerstreitender Interessen vorzunehmen hat, mit diesen Darlegungen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verkannt hätte.
89 Auch der vierte Rechtsmittelgrund ist daher zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verletzung des Präferenzstatus der ÜLG
90 Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht Rica Foods geltend, das Gericht habe den den ÜLG zukommenden Präferenzstatus verletzt, weil es in den Randnummern 178 bis 191 des angefochtenen Urteils nicht berücksichtigt habe, dass mit der streitigen Schutzmaßnahme eine gravierende Ungleichbehandlung zwischen der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den AKP-Staaten, in den meistbegünstigten Ländern und sogar in bestimmten weiteren Drittländern einerseits und der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG andererseits bewirkt werde.
91 Insoweit ist indessen den Randnummern 178 bis 190 des angefochtenen Urteils klar zu entnehmen, dass das Gericht im Rahmen seiner Ausführungen, aus welchen Gründen die Verordnung den AKP-Staaten und Drittländern keine im Vergleich zu den ÜLG günstigere Stellung im Wettbewerb verschaffe, dieses Vorbringen von Rica Foods berücksichtigt hat.
92 So hat das Gericht in Randnummer 183 des angefochtenen Urteils darauf verwiesen, dass Artikel 109 des ÜLG-Beschlusses der Kommission den Erlass von Schutzmaßnahmen unter den in der Bestimmung festgelegten Voraussetzungen gerade ermöglicht. Dass die Kommission eine solche Schutzmaßnahme im Hinblick auf bestimmte Erzeugnisse mit Ursprung in den ÜLG auch erließ, ist nicht geeignet, den in Artikel 101 Absatz 1 des ÜLG-Beschlusses normierten Präferenzstatus von Erzeugnissen mit Ursprung in den ÜLG in Frage zu stellen. Eine Schutzmaßnahme hat nämlich ihrem Wesen nach Ausnahmecharakter und gilt nur vorübergehend.
93 Überdies betrifft die angefochtene Verordnung, wie das Gericht in Randnummer 185 des angefochtenen Urteils bemerkt hat, nur die durch die Ursprungskumulierung EG/ÜLG begünstigten Einfuhren von Zucker und Mischungen, legt aber keine Höchstmenge für Einfuhren von Zucker mit Ursprung in den ÜLG nach den gewöhnlichen Ursprungsregeln fest, falls es eine solche Erzeugung geben sollte.
94 Im Rahmen seines Rechtsmittels hat Rica Foods nicht dargetan, aus welchen Gründen diese Darlegungen des Gerichts rechtlich fehlerhaft sein sollen.
95 Da auch der fünfte Rechtsmittelgrund nicht durchgreift, ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
96 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung, der nach Artikel 118 der Verfahrensordnung auch für das Rechtsmittelverfahren gilt, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung von Rica Foods beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Nach § 4 dieses Artikels, der nach Artikel 118 ebenfalls im Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, tragen das Königreich der Niederlande und das Königreich Spanien ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Rica Foods (Free Zone) NV trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Königreich der Niederlande und das Königreich Spanien tragen ihre eigenen Kosten.
Unterschriften.
* Verfahrenssprache: Niederländisch.