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Judgment of the Court (Grand Chamber) of 30 November 2004.#Peak Holding AB v Axolin-Elinor AB (formerly Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköpinge AB).#Reference for a preliminary ruling: Hovrätten över Skåne och Blekinge - Sweden.#Trade marks - Directive 89/104/EEC - Article 7(1) - Exhaustion of the rights conferred by a trade mark - Putting on the market of the goods in the EEA by the proprietor of the trade mark - Concept - Goods offered for sale to consumers and then withdrawn - Sale to an operator established in the EEA with the obligation to put the goods on the market outside the EEA - Resale of the goods to another operator established in the EEA - Marketing in the EEA.#Case C-16/03.
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 30. November 2004. Peak Holding AB gegen Axolin-Elinor AB (vormals Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköpinge AB). Ersuchen um Vorabentscheidung: Hovrätten över Skåne och Blekinge - Schweden. Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Inverkehrbringen von Waren im EWR durch den Markeninhaber - Begriff - Zum Verkauf an Verbraucher angebotene und anschließend zurückgezogene Waren - Verkauf an einen im EWR ansässigen Wirtschaftsteilnehmer mit der Verpflichtung, die Waren außerhalb des EWR in den Verkehr zu bringen - Wiederverkauf der Waren an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im EWR - Inverkehrbringen im EWR. Rechtssache C-16/03.
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 30. November 2004. Peak Holding AB gegen Axolin-Elinor AB (vormals Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköpinge AB). Ersuchen um Vorabentscheidung: Hovrätten över Skåne och Blekinge - Schweden. Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Inverkehrbringen von Waren im EWR durch den Markeninhaber - Begriff - Zum Verkauf an Verbraucher angebotene und anschließend zurückgezogene Waren - Verkauf an einen im EWR ansässigen Wirtschaftsteilnehmer mit der Verpflichtung, die Waren außerhalb des EWR in den Verkehr zu bringen - Wiederverkauf der Waren an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im EWR - Inverkehrbringen im EWR. Rechtssache C-16/03.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-11313
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:759
Date of document:
30/11/2004
Date lodged:
15/01/2003
Author:
Gerichtshof
Country or organisation from which the request originates:
Schweden
Form:
Urteil
Authentic language:
Schwedisch
Type of procedure:
Vorabentscheidung
Observations:
EU-Mitgliedstaaten, Schweden, Europäische Kommission, EU-Institutionen und –Einrichtungen
Judge-Rapporteur:
Gulmann
Advocate General:
Stix-Hackl
National court:
*A9* Hovrätten över Skåne och Blekinge, beslut den 19/12/2002 (T 96-02)
*P1* Hovrätten över Skåne och Blekinge, beslut av 10/02/2005 (T 96-02)
Treaty:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
9. Arnaud, Emmanuel: La définition de la mise sur le marché détermine la portée de l'épuisement du droit, Gazette du Palais 2005 I Jur. p.18-21 (FR)
12. Załucki, Mariusz: Wyczerpanie prawa do znaku towarowego, Glosa : przegląd prawa gospodarczego 2005 Vol.2 p.92-99 (PL)
2. Idot, Laurence: Des précisions importantes sur l'épuisement du droit de marque - La seule importation des produits dans l'EEE n'est pas une mise dans le commerce au sens de l'article 7, § 1, de la directive nº 89/104/CEE, mais une clause imposant une restriction territoriale ne peut faire échec à l'épuisement du droit, Europe 2005 Janvier Comm. nº 25 p. 23 (FR)
8. Schumacher, Christian: Erschöpfung des Markenrechts, Ecolex 2005 p.304 (DE)
7. Clarembeaux, Nicolas ; Van Innis, Thierry: European Intellectual Property Review 2005 p.N65-N66 (EN)
11. Gambaro, Edoardo ; Landi, Niccolò: Common Market Law Review 2005 p.1501-1518 (EN)
10. Gamerith, Helmut: Zum Begriff des Inverkehrbringens als Voraussetzung der Erschöpfung, Österreichische Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht 2005 p.187-189 (DE)
13. Madsen, Palle Bo: Peak Holding - om markedsføring som konsumptionsudløsende faktor, Ugeskrift for Retsvæsen B 2005 p.69-74 (DA)
3. Azéma, Jacques: Propriétés incorporelles. Propriété industrielle, Revue trimestrielle de droit commercial et de droit économique 2005 p.74-75 (FR)
6. Di Garbo, Gianfranco: L'esaurimento (comunitario) del diritto di marchio: precisazoni della Corte di giustizia, Giustizia civile 2005 I p.1161-1165 (IT)
4. Enchelmaier, Stefan: The Peak Holding Case: the Notion of Exhaustion of Intellectual Property Rights in the Internal Market Clarified, European Current Law 2005 Part 5 "Focus" p.xi-xv (EN)
Axolin-Elinor AB, vormals Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköpinge AB
(Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätten över Skåne och Blekinge)
„Marken – Richtlinie 89/104/EWG – Artikel 7 Absatz 1 – Erschöpfung des Rechts aus der Marke – Inverkehrbringen von Waren im EWR durch den Markeninhaber – Begriff – Zum Verkauf an Verbraucher angebotene und anschließend zurückgezogene Waren – Verkauf an einen im EWR ansässigen Wirtschaftsteilnehmer mit der Verpflichtung, die Waren außerhalb des EWR in den Verkehr
zu bringen – Wiederverkauf der Waren an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz im EWR – Inverkehrbringen im EWR“
Leitsätze des Urteils
1. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – In der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum vom Markeninhaber
in den Verkehr gebrachte Ware – Begriff „Inverkehrbringen“ – Einheitliche Auslegung in der Gemeinschaftsrechtsordnung
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)
2. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – In der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum vom Markeninhaber
in den Verkehr gebrachte Ware – Begriff „in den Verkehr gebrachte Waren“ – Durch den Markeninhaber in den Europäischen Wirtschaftsraum
eingeführte oder dort zum Verkauf angebotene, aber unverkauft gebliebene Waren – Ausschluss
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)
3. Rechtsangleichung – Marken – Richtlinie 89/104 – In der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum vom Markeninhaber
in den Verkehr gebrachte Ware – Verkauf an einen im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Wirtschaftsteilnehmer – Klausel
über das Verbot des Wiederverkaufs im Europäischen Wirtschaftsraum – Wiederverkauf unter Verstoß gegen das Verbot – Erschöpfung
des ausschließlichen Rechts des Inhabers
(Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 7 Absatz 1)
1. Der in Artikel 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
geänderten Fassung verwendete Begriff des „Inverkehrbringens“ im Europäischen Wirtschaftsraum stellt ein entscheidendes Kriterium
für das Erlöschen des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers nach Artikel 5 dieser Richtlinie dar. Er ist in der Gemeinschaftsrechtsordnung
daher einheitlich auszulegen.
(vgl. Randnrn. 31-32)
2. Artikel 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR) geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass mit einer Marke versehene Waren nicht als im EWR in den Verkehr gebracht
anzusehen sind, wenn der Markeninhaber sie in den EWR eingeführt hat, um sie dort zu verkaufen, oder wenn er sie in eigenen
Geschäften oder in Geschäften verbundener Unternehmen zum Verkauf an Verbraucher im EWR angeboten hat, ohne dass sie verkauft
worden sind.
Denn es trifft zwar zu, dass durch einen Verkauf, der dem Inhaber erlaubt, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren,
die durch die Richtlinie verliehenen ausschließlichen Rechte erschöpft werden; führt der Inhaber hingegen seine Waren ein,
um sie im EWR zu verkaufen, oder bietet er sie dort zum Verkauf an, bringt er sie nicht im Sinne der genannten Bestimmung
in den Verkehr, da durch solche Handlungen das Recht, über die mit der Marke versehenen Waren zu verfügen, nicht auf Dritte
übertragen wird und sie dem Inhaber nicht erlauben, den wirtschaftlichen Wert der Marke zu realisieren. Außerdem behält, selbst
wenn diese Handlungen abgeschlossen sind, der Inhaber sein Interesse an der Aufrechterhaltung einer vollständigen Kontrolle
über die mit seiner Marke versehenen Waren, um u. a. deren Qualität zu gewährleisten.
(vgl. Randnrn. 40-42, 44 und Tenor 1)
3. Die in einem Kaufvertrag über mit einer Marke versehene Waren, der zwischen dem Markeninhaber und einem im Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR) ansässigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen worden ist, enthaltene Bestimmung eines Verbotes des Wiederverkaufs im
EWR betrifft allein das Verhältnis zwischen den Parteien dieses Vertrages. Sie schließt ein Inverkehrbringen im EWR im Sinne
des Artikels 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104 über die Marken in der durch das Abkommen über den EWR geänderten Fassung
nicht aus und hindert daher im Fall des Wiederverkaufs im EWR unter Verstoß gegen das Verbot die Erschöpfung des ausschließlichen
Rechts des Inhabers nicht.
(vgl. Randnrn. 54, 56, Tenor 2)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer) 30. November 2004(1)
In der Rechtssache C-16/03
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Hovrätt över Skåne och Blekinge (Schweden)
mit Entscheidung vom 19. Dezember 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Januar 2003, in dem Verfahren
Peak Holding AB
gegen
Axolin-Elinor AB, vormals Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköpinge AB,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Große Kammer),
unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten P. Jann, C. W. A. Timmermans, A. Rosas und der Kammerpräsidentin
R. Silva de Lapuerta sowie der Richter C. Gulmann (Berichterstatter), J.‑P. Puissochet, R. Schintgen und J. N. Cunha Rodrigues,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl, Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. März 2004,unter Berücksichtigung der Erklärungen
–
der Peak Holding AB, vertreten durch G. Gozzo, advokat,
–
der Axolin-Elinor AB, vertreten durch K. Azelius, advokat, und M. Palm, jur. kand.,
–
der schwedischen Regierung, vertreten durch K. Wistrand und A. Kruse als Bevollmächtigte,
–
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch N. B. Rasmussen und K. Simonsson als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. Mai 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Artikels 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) in der
durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden:
Richtlinie).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Peak Holding AB (im Folgenden: Peak Holding) und der Axolin‑Elinor
AB (im Folgenden: Axolin‑Elinor), vormals, im entscheidungserheblichen Zeitraum, Handelskompaniet Factory Outlet i Löddeköpinge
AB (im Folgenden: Factory Outlet), über die Modalitäten des Inverkehrbringens eines Postens Kleidungsstücke durch Factory
Outlet, die mit der Marke Peak Performance versehen waren, deren Inhaberin die Peak Holding ist.
Rechtlicher Rahmen
3
Artikel 5 der Richtlinie („Rechte aus der Marke“) hat folgenden Wortlaut:
„(1) Die eingetragene Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches Recht. Dieses Recht gestattet es dem Inhaber, Dritten
zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr
a)
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für
die sie eingetragen ist;
…
(3) Sind die Voraussetzungen der Absätze l und 2 erfüllt, so kann insbesondere verboten werden:
…
b)
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder unter dem Zeichen
Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen;
c)
Waren unter dem Zeichen einzuführen …
…“
4
Artikel 7 der Richtlinie („Erschöpfung des Rechts aus der Marke“) bestimmte in seiner ursprünglichen Fassung:
„(1) Die Marke gewährt ihrem Inhaber nicht das Recht, einem Dritten zu verbieten, die Marke für Waren zu benutzen, die unter
dieser Marke von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind.
…“
5
Durch Artikel 65 Absatz 2 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR) in Verbindung mit Anhang
XVII Nummer 4 dieses Abkommens wurde Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie in seiner ursprünglichen Fassung für die Zwecke dieses
Abkommens in der Weise geändert, dass der Ausdruck „in der Gemeinschaft“ durch die Worte „in einem Vertragsstaat“ ersetzt
wurde.
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
6
Peak Holding, eine zum dänischen Konzern IC‑Companys gehörende Gesellschaft, ist u. a. Inhaberin der Marke Peak Performance.
Das Recht zur Benutzung dieser Marke wurde auf die zu diesem Konzern gehörende Peak Performance Production AB (im Folgenden:
Peak Performance Production) übertragen. Von dieser Gesellschaft werden unter dieser Marke in Schweden und in weiteren Ländern
Kleidungsstücke und Accessoires hergestellt und verkauft.
7
Im entscheidungserheblichen Zeitraum betrieb Factory Outlet, eine Gesellschaft schwedischen Rechts, in Geschäften in Schweden
einen Direktverkauf von Kleidungsstücken und anderen Waren, wobei es sich zum großen Teil um Markenware handelte, die durch
Paralleleinfuhr, Reimport oder anders außerhalb der üblichen Vertriebskanäle des Markeninhabers erworben worden war.
8
Ende des Jahres 2000 brachte Factory Outlet einen Posten von etwa 25 000 Kleidungsstücken der Marke Peak Performance in den
Verkehr, nachdem sie Anzeigen in der Presse hatte erscheinen lassen, in denen der Verkauf dieser Waren zum halben Preis angeboten
wurde.
9
Diese Waren stammten aus den Peak‑Performance‑Production-Kollektionen der Jahre 1996 bis 1998. Sie waren für Rechnung dieser
Gesellschaft außerhalb des EWR hergestellt worden. Sie waren zum Verkauf im EWR in diesen eingeführt worden.
10
Factory Outlet gibt an, dass die zwischen 1996 und 1998 zum Verkauf angebotenen Kleidungsstücke in Geschäften ausgelegen hätten,
die freien Wiederverkäufern gehörten, wohingegen die Peak Holding vorträgt, dass sie in den Geschäften der Peak Performance
Production zum Verkauf ausgelegen hätten.
11
In den Monaten November und Dezember 1999 gehörten sämtliche Kleidungsstücke des Warenpostens zu Kleidungsstücken, die im
Ladenlokal Base Camp, einem von der Carli Gry Denmark A/S, einer Schwestergesellschaft von Peak Performance Production, zur
Verfügung gestellten Geschäft in Kopenhagen (Dänemark), Endverbrauchern zum Kauf angeboten wurden. Der Warenposten bestand
folglich aus den Waren, die nach dem Ausverkauf übrig geblieben waren.
12
Peak Performance Production verkaufte den Warenposten an COPAD International (im Folgenden: COPAD), ein Unternehmen mit Sitz
in Frankreich. Laut Peak Holding bestimmte der bei dieser Gelegenheit geschlossene Vertrag, dass dieser Warenposten nicht
in andere europäische Länder als nach Russland und Slowenien weiterverkauft werden durfte, mit Ausnahme von 5 % der Gesamtmenge,
die in Frankreich verkauft werden durften. Factory Outlet bestritt das Vorliegen einer solchen Beschränkung und machte geltend,
dass sie beim Erwerb des Warenpostens jedenfalls keine Kenntnis von ihr gehabt habe.
13
Factory Outlet versicherte, dass sie den Warenposten von der Gesellschaft schwedischen Rechts Truefit Sweden AB erworben habe.
14
Es ist unstreitig, dass der Warenposten von dem Zeitpunkt an, zu dem er das Lager von Peak Performance Production in Dänemark
verließ, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er an Factory Outlet in Schweden geliefert wurde, sich nicht außerhalb des Gebietes
des EWR befand.
15
Peak Holding leitete am 9. Oktober 2000 beim Lunds Tingsrätt (Schweden) ein Verfahren ein und trug vor, dass die Vermarktung,
die Factory Outlet insbesondere durch ihre Anzeigen betrieben habe, das Markenrecht der Peak Holding verletze. Sie beantragte,
Factory Outlet zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen, ihr zu verbieten, Kleidungsstücke und andere Waren aus dem streitigen
Warenposten in den Verkehr zu bringen und zu verkaufen, sowie die Vernichtung dieser Waren anzuordnen.
16
Factory Outlet beantragte Klageabweisung. Sie trug vor, dass die streitigen Waren durch Peak Holding im EWR in den Verkehr
gebracht worden seien, so dass diese kein Recht mehr habe, die Benutzung der Marke beim Verkauf der Waren zu verbieten.
17
Erstens seien die Waren dadurch in den Verkehr gebracht worden, dass Peak Performance Production die Waren in den Binnenmarkt
eingeführt und zollamtlich abgefertigt habe, um sie hier zu verkaufen. Zweitens seien die Waren dadurch in den Verkehr gebracht
worden, dass sie von freien Wiederverkäufern zum Verkauf angeboten worden seien. Drittens seien sie dadurch in den Verkehr
gebracht worden, dass sie in eigenen Geschäften von Peak Performance Production und im Geschäft Base Camp zum Verkauf angeboten
und somit Verbrauchern zugänglich gemacht worden seien. Viertens seien die Waren jedenfalls dadurch in den Verkehr gebracht
worden, dass sie der COPAD übereignet worden seien, unabhängig davon, ob die Waren unter dem Vorbehalt verkauft worden seien,
dass sie nicht im Binnenmarkt weiterverkauft werden dürften.
18
Peak Holding bestritt, dass die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden seien. Selbst
wenn das Markenrecht dadurch erschöpft gewesen sein sollte, dass die Waren in dem Geschäft Base Camp zum Verkauf angeboten
worden seien, sei die Erschöpfung jedenfalls weggefallen und das Markenrecht sei wieder aufgelebt, nachdem die Waren ins Lager
zurückgebracht worden seien.
19
Das Tingsrätt wies die Klage ab, da es die Auffassung vertrat, dass die Waren tatsächlich dadurch in den Verkehr gebracht
worden seien, dass sie in dem Geschäft Base Camp Verbrauchern zugänglich gemacht worden seien, und das Recht aus der Marke
danach nicht wieder habe aufleben können.
20
Peak Holding legte gegen das Urteil des Tingsrätt Berufung zum vorlegenden Gericht ein.
21
In der Erwägung, dass die Entscheidung des Rechtsstreits zwischen Peak Holding und Axolin‑Elinor die Frage nach der Auslegung
des Ausdrucks „in den Verkehr gebracht“ in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie aufwerfe, hat das Hovrätt över Skåne och Blekinge
das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.
Ist eine Ware dadurch in den Verkehr gebracht worden, dass sie vom Markeninhaber
a)
in den Gemeinsamen Markt importiert und zollamtlich abgefertigt worden ist, um sie dort zu verkaufen;
b)
in eigenen Geschäften des Markeninhabers oder in Geschäften verbundener Unternehmen im Gemeinsamen Markt zum Verkauf angeboten
worden ist, ohne dass sie übereignet worden ist?
2.
Kann ein Markeninhaber, wenn eine Ware gemäß einer der vorstehenden Alternativen in den Verkehr gebracht worden und damit
das Markenrecht erschöpft ist, ohne dass die Ware übereignet worden ist, durch Rückführung der Ware ins Lager den Wegfall
der Erschöpfung erreichen?
3.
Ist eine Ware dadurch in den Verkehr gebracht worden, dass sie vom Markeninhaber an eine andere Gesellschaft im Binnenmarkt
übereignet worden ist, wenn der Markeninhaber die Ware an den Käufer unter dem Vorbehalt übereignet, dass dieser sie nicht
im Gemeinsamen Markt weiterverkauft?
4.
Ist es für die Antwort auf die dritte Frage von Bedeutung, dass der Markeninhaber bei der Übereignung des Warenpostens, zu
dem die Ware gehört, dem Käufer erlaubt hat, einen geringeren Teil der Waren innerhalb des Gemeinsamen Marktes weiterzuverkaufen,
ohne festzulegen, auf welche konkreten Waren sich die Erlaubnis bezieht?
Zu den VorlagefragenZur ersten Frage
22
Im Licht der im Ausgangsverfahren gegebenen Umstände möchte das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen
wissen, ob Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass mit einer Marke versehene Waren dann als im EWR in
den Verkehr gebracht anzusehen sind, wenn der Markeninhaber sie in den EWR eingeführt hat, um sie dort zu verkaufen, oder
wenn er sie in eigenen Geschäften oder in Geschäften verbundener Unternehmen zum Verkauf an Verbraucher im EWR angeboten hat,
ohne dass sie verkauft worden sind.
Erklärungen der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof
23
Peak Holding und die Kommission vertreten die Ansicht, dass das Recht aus der Marke nur dann erschöpft sei, wenn die Ware
vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR verkauft worden sei. In den in der ersten Vorlagefrage genannten Fällen
sei das Recht nicht erschöpft.
24
Axolin‑Elinor ist der Meinung, dass das Recht des Markeninhabers schon allein dadurch erschöpft werde, dass die Ware in den
EWR eingeführt, zollamtlich abgefertigt und im Hinblick auf ihren Verkauf gelagert werde. Hilfsweise trägt sie vor, das Recht
aus der Marke sei erschöpft, wenn deren Inhaber die Ware zum Verkauf an Verbraucher anbiete, selbst wenn das Angebot nicht
zum Ziel führe.
25
Nach Ansicht der schwedischen Regierung sind die verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie so zu verstehen, dass eine Ware
nur dann als in den Verkehr gebracht angesehen werden könne, wenn der Markeninhaber eine auf den Markt gerichtete Maßnahme
getroffen habe.
26
Eine Ware könne daher nicht allein dadurch als im EWR in den Verkehr gebracht angesehen werden, dass der Markeninhaber sie
dorthin eingeführt, dort zollamtlich abgefertigt und dann gelagert habe, da keine dieser Maßnahmen auf den Markt gerichtet
sei.
27
Das Recht sei spätestens dann erschöpft, wenn der Markeninhaber oder derjenige, dem das Recht zur Benutzung dieser Marke eingeräumt
sei, die Ware im EWR zum Verkauf an Verbraucher anbiete.
28
Die Erschöpfung des Rechts trete hingegen nicht ein, wenn der Markeninhaber seine Waren im EWR Wiederverkäufern anbiete, da
ein Verkaufsangebot häufig nur eine bestimmte Menge der fraglichen Waren betreffe. Im letztgenannten Fall sei es unmöglich,
die Waren zu bestimmen, bei denen das Recht erschöpft sei. Im Übrigen könne ein Angebot, dem keine Übertragung folge, nicht
als eine hinreichend endgültige Verfügung des Markeninhabers angesehen werden.
29
Bei einer tatsächlichen Übertragung auf einen Wiederverkäufer sei das Recht unter der Voraussetzung erschöpft, dass sich die
Übertragung als eine auf den Markt gerichtete Maßnahme darstelle. Eine Übertragung zwischen Gesellschaften desselben Konzerns
müsse als eine konzerninterne Maßnahme betrachtet werden, die keine Erschöpfung des Rechts nach sich ziehe.
Antwort des Gerichtshofes
30
Die Artikel 5 bis 7 der Richtlinie nehmen eine vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke
vor und legen somit die Rechte von Markeninhabern in der Gemeinschaft fest (Urteile vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C‑355/96,
Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I‑4799, Randnrn. 25 und 29, und vom 20. November 2001 in den Rechtssachen C‑414/99
bis C‑416/99, Zino Davidoff und Levi Strauss, Slg. 2001, I‑8691, Randnr. 39).
31
Der in Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie verwendete Begriff des „Inverkehrbringens“ im EWR stellt ein entscheidendes Kriterium
für das Erlöschen des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers nach Artikel 5 dieser Richtlinie dar (vgl. Urteil vom 8.
April 2003 in der Rechtssache C‑244/00, Van Doren + Q, Slg. 2003, I‑3051, Randnr. 34).
32
Er ist in der Gemeinschaftsrechtsordnung daher einheitlich auszulegen (vgl. entsprechend Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss,
Randnrn. 41 bis 43).
33
Allein anhand des Wortlauts von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie lässt sich nicht bestimmen, ob vom Markeninhaber in den
EWR eingeführte oder dort zum Verkauf angebotene Waren als im Sinne dieser Bestimmung im EWR „in den Verkehr gebracht“ anzusehen
sind. Daher muss die Auslegung der betreffenden Bestimmung unter Berücksichtigung des Aufbaus und der Ziele der Richtlinie
erfolgen.
34
Artikel 5 der Richtlinie gewährt dem Markeninhaber ein ausschließliches Recht, das es ihm u. a. gestattet, Dritten zu verbieten,
mit seiner Marke versehene Waren einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen.
Artikel 7 Absatz 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn
die Waren von ihm oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind (vgl. Urteile Zino Davidoff und Levi
Strauss, Randnr. 40, und Van Doren + Q, Randnr. 33).
35
Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Richtlinie u. a. das ausschließliche Recht des Inhabers sicherstellen soll, die
Marke für das erstmalige Inverkehrbringen der mit ihr versehenen Waren zu benutzen (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1996 in
den Rechtssachen C‑427/93, C‑429/93 und C‑436/93, Bristol-Myers Squibb u. a., Slg. 1996, I‑3457, Randnrn. 31, 40 und 44).
36
Ferner hat er ausgeführt, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber mit der Regelung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR
nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen,
es dem Markeninhaber somit ermöglicht hat, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren
(vgl. Urteile vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C‑173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I‑4103, Randnr. 21, Zino
Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33, sowie Van Doren + Q, Randnr. 26).
37
Er hat außerdem betont, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie den Wiederverkauf eines Exemplars einer mit einer Marke versehenen
Ware ermöglichen soll, ohne dass der Markeninhaber dem widersprechen könnte (vgl. Urteile vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache
C‑63/97, BMW, Slg. 1999, I‑905, Randnr. 57, sowie Sebago und Maison Dubois, Randnr. 20).
38
Schließlich hat er entschieden, dass die Marke, damit sie ihre Aufgabe als wesentlicher Bestandteil des Systems eines unverfälschten
Wettbewerbs, das der EG‑Vertrag errichten will, erfüllen kann, die Gewähr bieten muss, dass alle Waren oder Dienstleistungen,
die sie kennzeichnet, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt oder erbracht worden sind, das für ihre
Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C‑299/99, Philips, Slg. 2002,
I‑5475, Randnr. 30).
39
In der vorliegenden Rechtssache ist unstreitig, dass der Inhaber, wenn er mit seiner Marke versehene Waren an einen Dritten
im EWR verkauft, diese im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie in den Verkehr bringt.
40
Durch einen Verkauf, der dem Inhaber erlaubt, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren, werden die durch die
Richtlinie verliehenen ausschließlichen Rechte erschöpft, insbesondere dasjenige, einem Dritterwerber den Wiederverkauf der
Waren zu verbieten.
41
Führt der Inhaber hingegen seine Waren ein, um sie im EWR zu verkaufen, oder bietet er sie dort zum Verkauf an, bringt er
sie nicht im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie in den Verkehr.
42
Durch solche Handlungen wird nämlich das Recht, über die mit der Marke versehenen Waren zu verfügen, nicht auf Dritte übertragen.
Sie erlauben dem Inhaber nicht, den wirtschaftlichen Wert der Marke zu realisieren. Selbst wenn diese Handlungen abgeschlossen
sind, behält der Inhaber sein Interesse an der Aufrechterhaltung einer vollständigen Kontrolle über die mit seiner Marke versehenen
Waren, um u. a. deren Qualität zu gewährleisten.
43
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben b und c der Richtlinie, der den Inhalt des ausschließlichen
Rechts des Inhabers betrifft, u. a. zwischen dem Angebot von Waren, deren Inverkehrbringen, deren Besitz zu den genannten
Zwecken und deren Einfuhr unterscheidet. Daher bestätigt auch der Wortlaut dieser Bestimmung, dass eine Einfuhr von Waren
in den EWR oder deren Angebot dort ihrem Inverkehrbringen nicht gleichgestellt werden kann.
44
Auf die erste Frage ist daher zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass mit einer Marke
versehene Waren nicht als im EWR in den Verkehr gebracht anzusehen sind, wenn der Markeninhaber sie in den EWR eingeführt
hat, um sie dort zu verkaufen, oder wenn er sie in eigenen Geschäften oder in Geschäften verbundener Unternehmen zum Verkauf
an Verbraucher im EWR angeboten hat, ohne dass sie verkauft worden sind.
Zur zweiten Frage
45
Die zweite Frage ist nur für den Fall gestellt worden, dass die erste Frage bejaht wird.
46
Sie braucht daher nicht beantwortet zu werden.
Zur dritten Frage
47
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens
die in einem Kaufvertrag, der zwischen dem Markeninhaber und einem im EWR ansässigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen worden
ist, enthaltene Bestimmung eines Verbotes des Wiederverkaufs im EWR ein Inverkehrbringen im EWR im Sinne des Artikels 7 Absatz
1 der Richtlinie ausschließt und daher im Fall des Wiederverkaufs im EWR unter Verstoß gegen das Verbot die Erschöpfung des
ausschließlichen Rechts des Inhabers hindert.
Erklärungen der Verfahrensbeteiligten vor dem Gerichtshof
48
Nach Ansicht von Peak Holding setzt die Erschöpfung im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie ein Inverkehrbringen durch
den Inhaber selbst oder mit seiner Zustimmung voraus. Für die Erschöpfung sei somit in beiden Fällen die Zustimmung des Inhabers
erforderlich. Beim Verkauf der Ware durch den Markeninhaber trete sie daher dann nicht ein, wenn dieser bestimme, dass er
seine Markenrechte behalte. Werde diese Bestimmung nicht beachtet, sei die Ware nicht mit Zustimmung des Inhabers in den Verkehr
gebracht worden, so dass keine Erschöpfung eintrete.
49
Axolin‑Elinor, die schwedische Regierung und die Kommission vertreten die Ansicht, dass eine Bestimmung wie die in der dritten
Frage genannte die von Gesetzes wegen eintretende Erschöpfung nicht hindere. Eine solche Bestimmung könne Dritten nicht entgegengehalten
werden. Die Nichtbeachtung eines Wiederverkaufsverbots sei ein Vertragsbruch, nicht aber eine Verletzung von Nutzungsrechten.
Die Rechtswirkung der Erschöpfung gegenüber Dritten sei daher nicht der Verfügung der Vertragsparteien überlassen, welche
Wirkungen die Vereinbarung hinsichtlich der Verpflichtungen auch immer haben möge. Eine andere Auslegung verstieße gegen den
Zweck des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie.
Antwort des Gerichtshofes
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Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie tritt die Erschöpfung im Sinne des Gemeinschaftsrechts durch ein Inverkehrbringen im
EWR entweder durch den Markeninhaber selbst oder durch einen Dritten, jedoch mit Zustimmung des Markeninhabers, ein.
51
Aus der Antwort auf die erste Frage ergibt sich, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Inverkehrbringen
im EWR durch den Markeninhaber einen Verkauf der Waren im EWR durch ihn voraussetzt.
52
Im Fall eines solchen Verkaufs macht Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie außerdem die Erschöpfung des Rechts aus der Marke nicht
von einer Zustimmung des Inhabers zu einem Weiterverkauf der Waren im EWR abhängig.
53
Die Erschöpfung tritt allein dadurch ein, dass die Ware vom Markeninhaber im EWR in den Verkehr gebracht wird.
54
Eine in dem Kaufvertrag betreffend das erstmalige Inverkehrbringen im EWR enthaltene Bestimmung über räumliche Beschränkungen
des Rechts zum Wiederverkauf der Waren betrifft allein das Verhältnis zwischen den Parteien dieses Vertrages.
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Sie kann die Erschöpfung im Sinne der Richtlinie nicht hindern.
56
Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die in einem Kaufvertrag,
der zwischen dem Markeninhaber und einem im EWR ansässigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen worden ist, enthaltene Bestimmung
eines Verbotes des Wiederverkaufs im EWR ein Inverkehrbringen im EWR im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie nicht
ausschließt und daher im Fall des Wiederverkaufs im EWR unter Verstoß gegen das Verbot die Erschöpfung des ausschließlichen
Rechts des Inhabers nicht hindert.
Zur vierten Frage
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Die vierte Frage setzt voraus, dass die dritte Frage dahin beantwortet wird, dass die darin genannte Bestimmung ein Inverkehrbringen
im EWR im Fall des Wiederverkaufs im EWR unter Verstoß gegen die vereinbarte räumliche Beschränkung ausschließt.
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Sie braucht daher nicht beantwortet zu werden.
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:
1.
Artikel 7 Absatz 1 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften
der Mitgliedstaaten über die Marken in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 geänderten
Fassung ist dahin auszulegen, dass mit einer Marke versehene Waren nicht als im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr
gebracht anzusehen sind, wenn der Markeninhaber sie in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt hat, um sie dort zu verkaufen,
oder wenn er sie in eigenen Geschäften oder in Geschäften verbundener Unternehmen zum Verkauf an Verbraucher im Europäischen
Wirtschaftsraum angeboten hat, ohne dass sie verkauft worden sind.
2.
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens schließt die in einem Kaufvertrag, der zwischen dem Markeninhaber und einem
im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen worden ist, enthaltene Bestimmung eines Verbotes
des Wiederverkaufs im Europäischen Wirtschaftsraum ein Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum im Sinne des Artikels
7 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 in der durch das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum geänderten Fassung nicht
aus und hindert daher im Fall des Wiederverkaufs im Europäischen Wirtschaftsraum unter Verstoß gegen das Verbot die Erschöpfung
des ausschließlichen Rechts des Inhabers nicht.