This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62002TO0397
Order of the Court of First Instance (Third Chamber) of 13 December 2005.#Arla Foods AMBA and Others v Commission of the European Communities.#Regulation (EC) No 1829/2002 - Registration of a designation of origin - "Feta' - Action for annulment - Standing to bring proceedings - Inadmissibility.#Case T-397/02.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2005.
Arla Foods AMBA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 - Eintragung einer Ursprungsbezeichnung - "Feta" - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-397/02.
Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2005.
Arla Foods AMBA und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 - Eintragung einer Ursprungsbezeichnung - "Feta" - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Unzulässigkeit.
Rechtssache T-397/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 II-05365
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2005:446
Rechtssache T‑397/02
Arla Foods AMBA u. a.
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 – Eintragung einer Ursprungsbezeichnung – ‚Feta‘ – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Unzulässigkeit“
Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2005
Leitsätze des Beschlusses
Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Verordnung zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen – Klage von Unternehmen, die Feta‑Käse in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsstaat dieses Käses produzieren – Regelung des erstgenannten Staates hinsichtlich des Gebrauchs der Bezeichnung – Unternehmen, auf die ein bedeutender Teil der Feta‑Erzeugung in der Europäischen Union entfällt – Keine Auswirkung – Unzulässigkeit der Klage
(Artikel 230 Absatz. 4, EG; Verordnung Nr. 2081/1992 des Rates; Verordnung Nr. 1829/2002 der Kommission)
Die Nichtigkeitsklage dänischer Erzeuger von Feta‑Käse, gegen die Verordnung Nr. 1829/2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung Nr. 2081/92 richtet; die sich soweit darin die Bezeichnung „Feta“ als geschützte Ursprungsbezeichnung unter den Rubriken „Käse“ und „Griechenland“ eingetragen wird, ist unzulässig.
Die angefochtene Verordnung stellt nämlich eine Maßnahme mit allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 249 Absatz 2 EG dar. Sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen.
Die Klägerinnen werden von der genannten Verordnung nur in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer betroffen, die Käse herstellen oder vermarkten – und insbesondere diejenigen, die ihre nicht die Voraussetzungen für die Benutzung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Feta“ erfüllenden Produkte auch als „Feta“ oder „dansk Feta“ vermarktet haben – und sind daher in gleicher Weise wie alle anderen Unternehmen betroffen, deren Produkte ebenfalls nicht den Anforderungen der fraglichen Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen.
Insoweit können die Klägerinnen nicht unter Berufung auf die dänische Regelung, die verlangt, dass in diesem Staat erzeugter Feta mit Etiketten versehen sein muss, die ihn klar als „dänischen Feta“ kennzeichnen, geltend machen, dass sie sich in einer spezifischen Lage befänden, die es rechtfertige, ihnen im Gegensatz zu den übrigen Feta‑Erzeugern in der Gemeinschaft den Klageweg gegen die angefochtene Verordnung zu eröffnen. Denn zum einen verleiht diese Regelung ihnen kein spezifisches Recht. Zum anderen wären sie, selbst unterstellt, dass ihnen ein besonderes, vom nationalen Recht anerkanntes Recht zustünde, nicht individuell betroffen, weil die Bezeichnung „dansk Feta“ keine Ursprungsbezeichnung oder nach der Verordnung Nr. 2081/92 geschützte geografische Angabe ist. Anders als Marken, für die ein Schutzsystem auf nationaler Ebene und ein Schutzsystem auf Gemeinschaftsebene nebeneinander bestehen, können die genannten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben nur insofern in jedem Mitgliedstaat geschützt sein, als sie gemäß der Grundverordnung auf Gemeinschaftsebene eingetragen sind.
Außerdem kann, selbst unterstellt, dass die genannte nationale Regelung als Einführung eines Qualitätslabels angesehen werden könnte, dieser Umstand allein nicht ausreichen, um die Klägerinnen gegenüber jedem anderen Feta‑Erzeuger zu individualisieren, der den von der fraglichen Regelung aufgestellten Verpflichtungen Genüge tut.
Schließlich kann die Situation der Klägerinnen auch nicht dadurch individualisiert sein, dass auf sie ein bedeutender Teil der Feta‑Erzeugung in der Europäischen Union entfällt, weil die Tatsache, dass ein Unternehmen einen großen Anteil am fraglichen Markt hält, als solche nicht ausreicht, um es aus dem Kreis aller anderen von der angefochtenen Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben. Auch die Tatsache, dass sich eine Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses einer Verordnung über die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung in einer solchen Lage befindet, dass sie, um die von dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen, Anpassungen ihrer Produktionsstruktur vornehmen muss, reicht nicht dafür aus, sie in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten einer Maßnahme.
(vgl. Randnrn. 53, 55-56, 61, 63, 67, 69, 71, 76)
BESCHLUSS DES GERICHTS (Dritte Kammer)
13. Dezember 2005(*)
„Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 – Eintragung einer Ursprungsbezeichnung – ‚Feta‘ – Nichtigkeitsklage – Klagebefugnis – Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T‑397/02
Arla Foods AMBA mit Sitz in Viby (Dänemark),
Løgismose A/S mit Sitz in Broby (Dänemark),
Nordex Food A/S mit Sitz in Dronninglund (Dänemark),
Sinai Landmejeri mit Sitz in Broby,
Andelsmejeriet Sædager mit Sitz in Hobro (Dänemark),
Søvind Mejeri mit Sitz in Horsens (Dänemark),
Steensgaard Herregårdsmejeri mit Sitz in Millinge (Dänemark),
Mejeriet Grambogård I/S mit Sitz in Tommerup (Dänemark),
Kirkeby Cheese Export mit Sitz in Svendborg (Dänemark),
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Lett,
Klägerinnen,
unterstützt durch
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, vertreten durch P. Ormond als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Støvlbæk, J. Iglesias Buhigues und A.‑M. Rouchaud-Joët als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
unterstützt durch
Hellenische Republik, vertreten durch V. Kontolaimos, I. Chalkias und M. Tassopoulou als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und durch
Syndesmos Ellinikon Viomichanion Galaktokomikon Proïonton (SEV‑GAP) mit Sitz in Athen (Griechenland), vertreten durch Rechtsanwalt N. Korogiannakis,
Streithelfer,
wegen Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 der Kommission vom 14. Oktober 2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 in Bezug auf die Bezeichnung „Feta“ (ABl. L 277, S. 10)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Jaeger sowie des Richters J. Azizi und der Richterin E. Cremona,
Kanzler: E. Coulon,
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen
1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 208, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) regelt nach ihrem Artikel 1 den gemeinschaftsrechtlichen Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben bestimmter Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
2 Nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung bedeutet darin „Ursprungsbezeichnung“ „der Name einer Gegend, eines bestimmten Ortes oder in Ausnahmefällen eines Landes, der zur Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels dient,
– das aus dieser Gegend, diesem bestimmten Ort oder diesem Land stammt und
– das seine Güte oder Eigenschaften überwiegend oder ausschließlich den geografischen Verhältnissen einschließlich der natürlichen und menschlichen Einflüsse verdankt und das in dem begrenzten geografischen Gebiet erzeugt, verarbeitet und hergestellt wurde“.
3 Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung lautet:
„Als Ursprungsbezeichnungen gelten auch bestimmte traditionelle geografische oder nichtgeografische Bezeichnungen, wenn sie ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel bezeichnen, das aus einer bestimmten Gegend oder einem bestimmten Ort stammt und das die Anforderungen nach Absatz 2 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich erfüllt.“
4 Nach Artikel 3 der Grundverordnung dürfen Bezeichnungen, die zu Gattungsbezeichnungen geworden sind, nicht eingetragen werden. Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Bezeichnung, die zur Gattungsbezeichnung geworden ist“, der Name eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels, der sich zwar auf einen Ort oder ein Gebiet bezieht, wo das betreffende Agrarerzeugnis oder Lebensmittel ursprünglich hergestellt oder vermarktet wurde, der jedoch der gemeinhin übliche Name für ein Agrarerzeugnis oder ein Lebensmittel geworden ist.
5 Bei der Feststellung, ob ein Name zur Gattungsbezeichnung geworden ist, sind alle Faktoren und insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
– die bestehende Situation in dem Mitgliedstaat, aus dem der Name stammt, und in den Verbrauchsgebieten;
– die Situation in anderen Mitgliedstaaten;
– die einschlägigen nationalen oder gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften.
6 Dabei muss die Eintragung der Bezeichnung eines Agrarerzeugnisses oder eines Lebensmittels als geschützte Ursprungsbezeichnung die in der Grundverordnung aufgestellten Bedingungen erfüllen und insbesondere einer in Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung beschriebenen Spezifikation entsprechen. Diese Eintragung verleiht der Bezeichnung einen gemeinschaftsrechtlichen Schutz.
7 Die Artikel 5 bis 7 der Grundverordnung regeln das so genannte normale Verfahren zur Eintragung einer Bezeichnung, das es jeder Vereinigung, die als Zusammenschluss von Erzeugern und/oder Verarbeitern des gleichen Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels definiert ist, oder unter bestimmten Bedingungen jeder natürlichen oder juristischen Person gestattet, die Eintragung bei dem Mitgliedstaat zu beantragen, in dem das betreffende geografische Gebiet liegt. Der Mitgliedstaat prüft, ob der Antrag gerechtfertigt ist, und übermittelt ihn der Kommission. Hält diese die Bezeichnung für schutzwürdig, so veröffentlicht sie die in Artikel 6 Absatz 2 der Grundverordnung genannten Einzelheiten im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.
8 Artikel 7 der Grundverordnung bestimmt:
„(1) Innerhalb von sechs Monaten ab der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 6 Absatz 2 kann jeder Mitgliedstaat Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen.
(2) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Antrag von allen Personen, die ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse geltend machen können, eingesehen werden darf. Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten sonstigen Dritten mit einem berechtigten Interesse die Einsichtnahme gestatten.
(3) Jede in ihrem berechtigten Interesse betroffene natürliche oder juristische Person kann durch eine ordnungsgemäß begründete Erklärung bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Hauptverwaltungssitz oder eine Niederlassung hat, Einspruch gegen die beabsichtigte Eintragung einlegen. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Bemerkungen oder dieser Einspruch fristgerecht berücksichtigt werden.
…“
9 Legt kein Mitgliedstaat bei der Kommission Einspruch gegen die vorgesehene Eintragung ein, so wird die Bezeichnung in das von der Kommission geführte „Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben“ eingetragen.
10 Gelingt es den betroffenen Mitgliedstaaten im Fall eines zulässigen Einspruchs nicht, gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Grundverordnung zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen, so trifft die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 der Verordnung (Regelungsausschussverfahren) eine Entscheidung. Nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b der Grundverordnung trägt die Kommission bei ihrer Entscheidung „den redlichen und traditionellen Gebräuchen und der tatsächlichen Verwechslungsgefahr“ Rechnung.
11 Artikel 17 der Grundverordnung sieht ein vom normalen Verfahren abweichendes vereinfachtes Eintragungsverfahren vor. Nach diesem Verfahren teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit, welche ihrer gesetzlich geschützten oder durch Benutzung üblich gewordenen Bezeichnungen sie nach Maßgabe der Grundverordnung eintragen lassen wollen. Das Verfahren gemäß Artikel 15 der Grundverordnung findet entsprechende Anwendung. Artikel 17 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung stellt klar, dass das in Artikel 7 vorgesehene Einspruchsverfahren im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nicht anwendbar ist.
Sachverhalt
12 Mit Schreiben vom 21. Januar 1994 beantragte die griechische Regierung bei der Kommission die Eintragung der Bezeichnung „Feta“ als geschützte Ursprungsbezeichnung gemäß Artikel 17 der Grundverordnung.
13 Am 19. Januar 1996 legte die Kommission dem gemäß Artikel 15 der Grundverordnung eingesetzten Regelungsausschuss einen Vorschlag für eine Verordnung mit einer Liste der Bezeichnungen vor, die als geschützte geografische Angaben oder als geschützte Ursprungsbezeichnungen nach Artikel 17 der Grundverordnung eingetragen werden sollten. Diese Liste enthielt auch den Begriff „Feta“. Da der Regelungsausschuss innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zu diesem Vorschlag Stellung nahm, unterbreitete ihn die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Grundverordnung am 6. März 1996 dem Rat. Der Rat fasste innerhalb der in Artikel 15 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehenen Frist von drei Monaten keinen Beschluss.
14 Die Kommission erließ daher am 12. Juni 1996 gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Grundverordnung die Verordnung (EG) Nr. 1107/96 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung (ABl. L 148, S. 1). Nach Artikel 1 der Verordnung Nr. 1107/96 wurde die in Teil A des Anhangs dieser Verordnung unter der Rubrik „Käse“ und dem Ländernamen „Griechenland“ enthaltene Bezeichnung „Feta“ als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen.
15 Mit Urteil vom 16. März 1999 in den Rechtssachen C‑289/96, C‑293/96 und C‑299/96 (Dänemark u. a./Kommission, Slg. 1999, I‑1541) erklärte der Gerichtshof die Verordnung Nr. 1107/96 für nichtig, soweit darin die Bezeichnung „Feta“ als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen wird. Der Gerichtshof führte in seinem Urteil aus, dass die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob „Feta“ eine Gattungsbezeichnung sei, nicht ordnungsgemäß alle Faktoren berücksichtigt habe, wie sie es nach Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Grundverordnung hätte tun müssen.
16 Im Anschluss an dieses Urteil erließ die Kommission am 25. Mai 1999 die Verordnung (EG) Nr. 1070/1999 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 1107/96 (ABl. L 130, S. 18) und strich die Bezeichnung „Feta“ aus dem Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben sowie aus dem Anhang der Verordnung Nr. 1107/96.
17 Nach späterer Überprüfung des Eintragungsantrags der griechischen Regierung unterbreitete die Kommission dem Regelungsausschuss gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Grundverordnung einen Entwurf für eine Verordnung und schlug vor, die Bezeichnung „Feta“ auf der Grundlage von Artikel 17 der Grundverordnung als geschützte Ursprungsbezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen. Da der Ausschuss innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht zu diesem Entwurf Stellung nahm, unterbreitete ihn die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Grundverordnung dem Rat.
18 Da der Rat innerhalb der in Artikel 15 Absatz 5 der Grundverordnung vorgesehenen Frist nicht über den Entwurf entschied, erließ die Kommission am 14. Oktober 2002 die Verordnung (EG) Nr. 1829/2002 zur Änderung des Anhangs der Verordnung Nr. 1107/96 in Bezug auf die Bezeichnung „Feta“ (ABl. L 277, S. 10, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Nach dieser Verordnung wurde die Bezeichnung „Feta“ erneut als geschützte Ursprungsbezeichnung eingetragen und dem Anhang der Verordnung Nr. 1107/96 in Teil A unter „Käse“ und „Griechenland“ hinzugefügt.
Verfahren
19 Mit Klageschrift, die am 19. Dezember 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, haben die Klägerinnen die vorliegende Klage erhoben.
20 Mit Schreiben vom 5. Februar 2003 hat die Kommission beantragt, das Verfahren bis zur Verkündung des Urteils in den Rechtssachen C‑465/02 und C‑466/02 auszusetzen.
21 Mit Schreiben vom 26. Februar 2003 haben die Klägerinnen mitgeteilt, dass sie dem Aussetzungsantrag widersprechen.
22 Mit Entscheidung vom 19. März 2003 hat das Gericht den Aussetzungsantrag zurückgewiesen.
23 Mit besonderem Schriftsatz, der am 5. Juni 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Kommission eine Einrede der Unzulässigkeit nach Artikel 114 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.
24 Am 20. August 2003 haben die Klägerinnen schriftlich zu dieser Einrede Stellung genommen.
25 Mit Schriftsätzen, die am 16. April und am 9. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Hellenische Republik und der Syndesmos Ellinikon Viomichanion Galaktokomikon Proïonton (SEV-GAP) (Verband der griechischen Erzeuger von Milchprodukten) beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen zu werden.
26 Mit Schriftsatz, der am 2. Mai 2003 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland beantragt, als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerinnen zugelassen zu werden.
27 Mit Beschluss vom 8. September 2003 sind die Hellenische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland als Streithelfer zugelassen worden.
28 Am 21. Oktober 2003 hat die Hellenische Republik ihren Streithilfeschriftsatz zur Unterstützung der Anträge der Kommission eingereicht.
29 Mit Beschluss vom 23. März 2004 ist der SEV‑GAP als Streithelfer zugelassen worden.
30 Am 10. Mai 2004 hat der SEV-GAP seinen Streithilfeschriftsatz zur Unterstützung der Anträge der Kommission eingereicht.
31 Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat innerhalb der vorgesehenen Frist keinen Streithilfeschriftsatz eingereicht.
Anträge der Parteien
32 Die Klägerinnen beantragen in ihrer Klageschrift,
– die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
33 Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
34 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragen die Klägerinnen, diese Einrede zurückzuweisen.
35 In ihren Streithilfeschriftsätzen beantragen die Hellenische Republik und der SEV-GAP,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– den Klägerinnen die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
36 Mit der vorliegenden Klage beantragen die Klägerinnen, die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären.
37 Die Kommission sowie die Hellenische Republik und der SEV-GAP, die zu ihrer Unterstützung dem Rechtsstreit beigetreten sind, vertreten die Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerinnen nicht im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG klagebefugt seien. Außerdem macht die Hellenische Republik geltend, dass die Klage zu spät erhoben worden sei.
38 Nach Artikel 114 § 1 der Verfahrensordnung kann das Gericht auf Antrag einer Partei vorab über die Unzulässigkeit entscheiden. Gemäß Artikel 114 § 3 wird über den Antrag mündlich verhandelt, sofern das Gericht nichts anderes bestimmt. Im vorliegenden Fall ist das Gericht in der Lage, nach Prüfung des Akteninhalts ohne mündliche Verhandlung über die von der Kommission erhobene Einrede zu entscheiden.
Zum von der Hellenischen Republik geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund der Verspätung der Klage
39 Die Hellenische Republik vertritt die Auffassung, die Klage sei unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden sei. Die angefochtene Verordnung sei am 15. Oktober 2002 veröffentlicht und die Klage erst am 19. Dezember 2002 erhoben worden; die in Artikel 230 Absatz 5 EG vorgesehene Frist von zwei Monaten sei somit nicht eingehalten worden.
40 Es ist festzustellen, dass dieser Unzulässigkeitsgrund offensichtlich nicht durchgreift. Denn die Frist beginnt nach Artikel 102 § 1 der Verfahrensordnung erst mit Ablauf des vierzehnten Tages nach Veröffentlichung der fraglichen Maßnahme zu laufen. Hinzu kommt noch die in Artikel 102 § 2 der Verfahrensordnung vorgesehene Entfernungsfrist, mithin zehn weitere Tage. Daher ist die vorliegende Klage fristgerecht erhoben worden.
Zum Unzulässigkeitsgrund der fehlenden Klagebefugnis der Klägerinnen
Vorbringen der Beteiligten
41 Die Kommission, die Hellenische Republik und der SEV-GAP tragen vor, die Klage betreffe eine Verordnung mit allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 249 Absatz 2 EG; die Klägerinnen seien von der angefochtenen Verordnung nicht individuell betroffen.
42 Die Klägerinnen halten die Klage für zulässig. Sie machen geltend, dass die Tatsache, dass sich die angefochtene Verordnung in der Form einer Verordnung mit allgemeiner Geltung darstelle, nicht ausschließe, dass sie individuell und unmittelbar von ihr betroffen seien. Hierzu bringen sie fünf Argumente vor.
43 Die Klägerinnen tragen erstens vor, sie seien insoweit individuell betroffen, als sie ein besonderes Recht zur Benutzung der Bezeichnung „Feta“ oder „dansk Feta“ hätten. Sie sind somit der Auffassung, dass die angefochtene Verordnung zum einen ihr historisch erworbenes Recht zur Benutzung der Bezeichnung „Feta“ und zum anderen ihr Recht, als dänische Erzeuger die gesetzlich geschützte Bezeichnung „dansk Feta“ zu verwenden, beeinträchtige, weil nach dieser Verordnung allein griechische Erzeuger berechtigt seien, die Bezeichnung „Feta“ zu führen. Sie machen geltend, dass sie Feta‑Käse unter der Bezeichnung „dansk Feta“ nach den dänischen Rechtsvorschriften herstellten, die dänischen Feta‑Erzeugern das Recht zur Verwendung dieser Bezeichnung vorbehielten. Außerdem handele es sich bei der Bezeichnung „dansk Feta“ um ein „Qualitätslabel“, das den Hinweis erlaube, dass ein Erzeugnis bestimmten gesetzlich vorgegebenen Kriterien hinsichtlich Ursprung, Zusammensetzung, Herstellungsmethode oder Qualität des Erzeugnisses entspreche.
44 Zur Stützung ihrer Argumentation nehmen die Klägerinnen auf das Urteil des Gerichtshofes vom 18. Mai 1994 in der Rechtssache C‑309/89 (Codorníu/Rat, Slg. 1994, I‑1853) und auf die Beschlüsse des Gerichts vom 26. März 1999 in der Rechtssache T‑114/96 (Biscuiterie-confiserie LOR und Confiserie du Tech/Kommission, Slg. 1999, II‑913) und vom 30. Januar 2001 in der Rechtssache T‑215/00 (La Conqueste/Kommission, Slg. 2001, II‑181) Bezug.
45 Hierbei nehmen sie im Sinne dieser Rechtsprechung ein spezifisches ähnliches, auf nationaler Ebene erworbenes Recht für sich in Anspruch, da ihnen in Dänemark das geschützte Recht zur Benutzung der Bezeichnung „dansk Feta“ zuerkannt worden sei, das einen ähnlichen Schutz wie den vermittele, den die Verordnung Nr. 2081/92 gewähre. Dieses systematisch ausgeübte Recht sei den dänischen Erzeugern eigen, denen die Eintragung der Bezeichnung „Feta“ Schaden zufüge, indem sie sie daran hindere, eine weithin von den Verbrauchern akzeptierte Bezeichnung zu verwenden.
46 Die Klägerinnen sind zweitens der Auffassung, dass ihre Lage insofern individualisiert sei, als sie die bedeutendste Fetaproduktion in der Europäischen Union verträten. So sei Arla Foods AMBA mit einer Produktion von 15 609 Tonnen im Jahr 2001 der größte Einzelerzeuger von Feta‑Käse in der Gemeinschaft. Außerdem habe die Gesamtproduktion der Klägerinnen im Durchschnitt im Zeitraum 1988 bis 1995 39 % der Gesamtproduktion von Feta-Käse in der Europäischen Union und 13 % im Jahr 2001 ausgemacht.
47 Drittens werde ihre Lage durch die Auswirkungen individualisiert, die die Eintragung der Bezeichnung „Feta“ allein zugunsten der griechischen Erzeuger im Hinblick auf den Wettbewerb habe. Insoweit tragen die Klägerinnen vor, dass ihre Stellung auf dem Markt infolge dieser Eintragung als griechische Ursprungsbezeichnung betroffen werde, und dies umso mehr, als die griechischen Erzeuger, die allein das Recht besäßen, die Bezeichnung „Feta“ zu führen, ihre größten Wettbewerber auf dem europäischen Markt seien.
48 Viertens sind die Klägerinnen der Ansicht, wenn die Kommission verpflichtet sei, die Auswirkungen zu berücksichtigen, die eine Maßnahme, die sie zu erlassen beabsichtige, für bestimmte Einzelne habe, so könnten diese Einzelnen individualisiert werden. Im vorliegenden Fall befinde sich die Kommission in einer derartigen Lage, und zwar insbesondere im Hinblick auf Artikel 3 der Grundverordnung, aus dem hervorgehe, dass die Kommission verpflichtet sei, bei einem Einspruch gegen die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung die in anderen Mitgliedstaaten vorhandenen und rechtmäßig vermarkteten Erzeugnisse zu berücksichtigen. Ihre Argumentation stützen die Klägerinnen auf das Urteil des Gerichts vom 3. Mai 2002 in der Rechtssache T‑177/01 (Jégo-Quéré/Kommission, Slg. 2002, II‑2365).
49 Fünftens machen die Klägerinnen geltend, dass sie im Hinblick auf den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes individuell betroffen seien. Eine Antwort auf eine Vorabentscheidungsfrage, die dem Gerichtshof in der Rechtssache C‑317/95 (Canadane Cheese Trading und Kouri, Slg. 1997, I‑4681) unterbreitet worden sei, hätten sie deshalb nicht erhalten können, weil diese vom vorlegenden Gericht zurückgezogen worden sei. Außerdem könnten sie während einer Übergangsfrist nicht die nationalen Gerichte anrufen, denn erst nach Ablauf dieser Übergangsfrist würde die Vermarktung von Käse unter der Bezeichnung „dansk Feta“ für sie rechtliche Folgen haben. Schließlich müsse der Begriff des individuellen Interesses einheitlich auf die griechischen und die dänischen Erzeuger angewandt werden. Da es für die griechischen Erzeuger zulässig gewesen wäre, gegen eine ablehnende Entscheidung über den griechischen Antrag auf Eintragung der Bezeichnung „Feta“ vorzugehen, müsse Gleiches im vorliegenden Fall für die Klägerinnen im Hinblick auf die zu ihren Lasten gehende Entscheidung gelten.
Würdigung durch das Gericht
50 Nach Artikel 230 Absatz 4 EG kann jede natürliche oder juristische Person gegen diejenigen Entscheidungen Klage erheben, die, obwohl als Verordnung ergangen, sie unmittelbar und individuell betreffen.
51 Nach ständiger Rechtsprechung besteht das Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer Verordnung und einer Entscheidung darin, ob die betreffende Handlung allgemeine Geltung hat oder nicht (Beschlüsse des Gerichtshofes vom 23. November 1995 in der Rechtssache C‑10/95 P, Asocarne/Rat, Slg. 1995, I‑4149, Randnr. 28, und vom 24. April 1996 in der Rechtssache C‑87/95 P, CNPAAP/Rat, Slg. 1996, I‑2003, Randnr. 33). Eine Handlung hat allgemeine Geltung, wenn sie für objektiv bestimmte Situationen gilt und Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen entfaltet (Urteil des Gerichts vom 10. Juli 1996 in der Rechtssache T‑482/93, Weber/Kommission, Slg. 1996, II‑609, Randnr. 55 und die dort zitierte Rechtsprechung).
52 Im vorliegenden Fall verschafft die angefochtene Verordnung der Bezeichnung „Feta“ den in der Grundverordnung vorgesehenen Schutz von Ursprungsbezeichnungen. Dieser Schutz besteht darin, dass die Benutzung der Bezeichnung „Feta“ den in dem beschriebenen geografischen Gebiet ansässigen Herstellern vorbehalten ist, deren Produkte die in der Spezifikation an die Herstellung von Feta gestellten geografischen und qualitativen Anforderungen erfüllen. Die angefochtene Verordnung gewährt allen Unternehmen, deren Erzeugnisse den vorgeschriebenen geografischen und qualitativen Anforderungen entsprechen, das Recht, die Erzeugnisse unter der genannten Bezeichnung zu vermarkten, während sie dieses Recht allen Unternehmen versagt, deren Erzeugnisse diese Voraussetzungen, die für sämtliche Unternehmen gleich sind, nicht erfüllen. Die angefochtene Verordnung gilt sowohl für alle – gegenwärtigen und künftigen – Hersteller von Feta, die zur Benutzung dieser Bezeichnung berechtigt sind, als auch für alle diejenigen, denen es untersagt ist, die Bezeichnung nach Ablauf der Übergangsfrist zu verwenden. Sie betrifft nicht nur die Produzenten aus den Mitgliedstaaten, sondern entfaltet auch Rechtswirkungen gegenüber einer unbekannten Zahl von Herstellern aus Drittländern, die gegenwärtig oder künftig Feta‑Käse in die Gemeinschaft einführen möchten (Beschluss des Gerichts vom 6. Juli 2004 in der Rechtssache T‑370/02, Alpenhain‑Camembert‑Werk u. a./Kommission, Slg. 2004, II‑2097, Randnr. 54).
53 Bei der angefochtenen Verordnung handelt es sich daher um einen Rechtsakt von allgemeiner Geltung im Sinne von Artikel 249 Absatz 2 EG. Sie gilt für objektiv bestimmte Situationen und entfaltet Rechtswirkungen gegenüber abstrakt umschriebenen Personengruppen (oben in Randnr. 52 zitierter Beschluss Alpenhain‑Camembert‑Werk u. a./Kommission, Randnr. 55). Diese allgemeine Geltung ergibt sich im Übrigen auch aus dem Gegenstand der fraglichen Regelung, der darin besteht, ordnungsgemäß eingetragene geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen erga omnes in der gesamten Europäischen Gemeinschaft zu schützen.
54 Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass eine Bestimmung, die nach ihrer Rechtsnatur und ihrem Geltungsbereich normativen Charakter hat, eine natürliche oder juristische Person individuell betrifft. Dies ist der Fall, wenn die fragliche Handlung die Person wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und sie deshalb in ähnlicher Weise individualisiert wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238, und oben in Randnr. 44 zitiertes Urteil Codorníu/Rat, Randnrn. 19 und 20; oben in Randnr. 52 zitierter Beschluss Alpenhain‑Camembert‑Werk u. a./Kommission, Randnr. 56).
55 Im vorliegenden Fall lassen sich dem Vorbringen der Klägerinnen keine persönliche Eigenschaft oder besondere Umstände entnehmen, die sie aus dem Kreis der übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer heraushöben. Die klagenden Unternehmen sind vielmehr von der angefochtenen Verordnung nur in ihrer Eigenschaft als Wirtschaftsteilnehmer betroffen, die Käse herstellen oder vermarkten, der nicht die Voraussetzungen für die Benutzung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Feta“ erfüllt. Die Klägerinnen sind daher in gleicher Weise wie alle anderen Unternehmen betroffen, deren Produkte ebenfalls nicht den Anforderungen der fraglichen Gemeinschaftsbestimmungen entsprechen.
56 Was erstens das Argument betrifft, die Klägerinnen seien insofern individuell betroffen, als sie ein besonderes Recht auf die Verwendung der Bezeichnung „Feta“ oder „dansk Feta“ hätten, so ist zunächst zu bemerken, dass feststeht, dass es sich bei der angeblichen Bezeichnung „dansk Feta“ nicht um eine Ursprungsbezeichnung oder eine nach der Grundverordnung geschützte geografische Angabe handelt. Anders als Marken, für die ein Schutzsystem auf nationaler Ebene und ein Schutzsystem auf Gemeinschaftsebene nebeneinander bestehen, können die genannten Ursprungsbezeichnungen oder geografischen Angaben nur insofern in jedem Mitgliedstaat geschützt sein, als sie gemäß der Grundverordnung auf Gemeinschaftsebene eingetragen sind. Es ist außerdem festzustellen, dass die Klägerinnen auch nicht vorgetragen haben, dass das Königreich Dänemark nach Artikel 17 der Grundverordnung die Bezeichnung „dansk Feta“ der Kommission als eine in Dänemark gesetzlich geschützte Bezeichnung mitgeteilt hätte. Daraus folgt, dass die dänische Regelung den Klägerinnen kein spezifisches Recht verleihen kann, das dem Markenrecht entspräche, das die Klägerin in der oben in Randnummer 44 genannten Rechtssache Codorníu/Rat innehat.
57 Sodann ist festzustellen, dass die Klägerinnen nicht beweisen, dass der Gebrauch der Bezeichnungen „Feta“ oder „dansk Feta“, auf den sie sich berufen, aus einem entsprechenden spezifischen Recht resultiert, das sie auf nationaler Ebene oder auf Gemeinschaftsebene vor Erlass der angefochtenen Verordnung erworben hätten und das im Sinne des Urteils Codorníu/Rat und des Beschlusses La Conqueste/Kommission, die oben in Randnummer 44 zitiert werden, beeinträchtigt wäre.
58 Dass die Klägerinnen ihre Produkte seit langem unter der Bezeichnung „Feta“ oder „dansk Feta“ vermarktet haben, verleiht ihnen kein spezifisches Recht im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung. Die Situation der Klägerinnen unterscheidet sich dadurch nicht von derjenigen der übrigen Hersteller, die ihre Produkte ebenfalls als „Feta“ oder „dansk Feta“ vermarktet haben und nicht mehr zur Verwendung dieser nunmehr durch ihre Eintragung als Ursprungsbezeichnung geschützten Bezeichnung berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 52 zitierten Beschluss Alpenhain‑Camembert‑Werk u. a./Kommission, Randnr. 66).
59 Dass es dänische Rechtsvorschriften über die Bezeichnung „dansk Feta“ gibt, kann dieses Ergebnis nicht in Frage stellen.
60 Zum einen kann diese Regelung nicht die Situation der Klägerinnen individualisieren, weil sie für alle Wirtschaftsteilnehmer gilt, die Käse erzeugen und die Kriterien des dänischen Rechts erfüllen.
61 Zum anderen verleiht diese Regelung den Klägerinnen kein spezifisches Recht. Denn laut den Akten und Randnummer 63 des oben in Randnummer 15 zitierten Urteils Dänemark u. a./Kommission, wonach die dänische Regierung seinerzeit vorbrachte, dass „es in [Dänemark] seit 1963 Normen gebe, die verlangten, dass der dort hergestellte Feta mit Etiketten versehen sei, die ihn klar als ‚dänischen Feta‘ kennzeichneten“, beschränkt sich die dänische Regelung, auf die sich die Klägerinnen berufen, darauf, zur Angabe der Herkunft des fraglichen Käses zu verpflichten.
62 Die fragliche Regelung stellt somit nicht eine Maßnahme dar, die den Klägerinnen ein spezifisches Recht verleihen würde, sondern erlegt ihnen vielmehr die Verpflichtung auf, ihr Erzeugnis mit der Angabe „dansk“ zu versehen, um Feta‑Käse in Dänemark erzeugen und vermarkten zu können.
63 Daher können die Klägerinnen nicht unter Berufung auf die dänische Regelung geltend machen, dass sie sich in einer spezifischen Lage befänden, die es rechtfertige, ihnen im Gegensatz zu den übrigen Feta‑Erzeugern in der Gemeinschaft, insbesondere zu denen in Frankreich und in Deutschland, die Feta‑Käse frei erzeugen und vermarkten können, ohne hierfür eine Angabe über den geografischen Ursprung ihres Erzeugnisses hinzufügen zu müssen, den Klageweg gegen die angefochtene Verordnung zu eröffnen.
64 Die Klägerinnen tragen außerdem vor, die dänische Regelung müsse als Einführung eines Qualitätslabels verstanden werden.
65 Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die dänische Regelung, wie sich aus den Akten ergibt, nicht erlassen worden ist, um etwaige besondere Qualitäten zu schützen oder hervorzuheben, die dem dänischen Feta eigen wären, sondern dass sie der Notwendigkeit entspringt, eine redliche und korrekte Information der Verbraucher dadurch sicherzustellen, dass die Gefahr der Verwechslung mit griechischem Feta ausgeschlossen wird. Die dänische Regelung sieht übrigens für eine Reihe anderer in Dänemark erzeugter Käse, die historisch aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern stammen (Grana, Munster, Gouda usw.), ebenfalls die Hinzufügung des Eigenschaftsworts „dänisch“ vor.
66 Sodann ist festzustellen, dass die Klägerinnen weder begründet haben, weshalb die genannten Rechtsvorschriften als Einführung eines Qualitätslabels sollten angesehen werden können, noch in der Lage waren, die Vereinbarkeit eines solchen Labels mit den Artikeln 28 EG und 30 EG darzutun. Denn es folgt aus der Rechtsprechung, dass eine Qualitätsbezeichnung – unbeschadet der Vorschriften über Ursprungsbezeichnungen und Herkunftsangaben – nur von den objektiven inneren Merkmalen abhängen darf, aus denen sich die Qualität des Erzeugnisses gegenüber einem gleichen Erzeugnis minderer Qualität ergibt, nicht aber von der Lokalisierung dieser oder jener Fertigungsstufe, und dass Qualitätsbezeichnungen nicht mit einer nationalen Lokalisierung der Herstellung der fraglichen Erzeugnisse in Zusammenhang stehen dürfen, sondern nur mit dem Vorhandensein objektiver innerer Merkmale, die den Erzeugnissen die gesetzlich geforderte Qualität verleihen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofes vom 12. Oktober 1978 in der Rechtssache 13/78, Eggers, Slg. 1978, 1935, Randnrn. 24 und 25, vom 5. November 2002 in der Rechtssache C‑325/00, Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I‑9977, und vom 6. März 2003 in der Rechtssache C‑6/02, Kommission/Frankreich, Slg. 2003, I‑2389).
67 Selbst wenn die genannte dänische Regelung als Einführung eines Qualitätslabels angesehen werden könnte, kann dieser Umstand allein jedenfalls nicht ausreichen, um die Klägerinnen gegenüber jedem anderen Feta‑Erzeuger zu individualisieren, der den von der dänischen Regelung aufgestellten Verpflichtungen Genüge tut.
68 Dass den Klägerinnen kein spezifisches Recht eingeräumt worden ist, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass ihre Situation explizit abstrakt und allgemein in Artikel 13 Absatz 2 der Grundverordnung geregelt wird, der eine Übergangsfrist vorsieht, die unterschiedslos für alle Hersteller bei Beachtung bestimmter Bedingungen eine zur Vermeidung jeglichen Schadens ausreichend lange Anpassungszeit sicherstellt (vgl. in diesem Sinne oben in Randnr. 52 zitierten Beschluss Alpenhain‑Camembert‑Werk u. a./Kommission, Randnr. 66). Dass die Klägerinnen unter diese Übergangsregelung fallen, reicht somit nicht aus, um sie zu individualisieren.
69 Was zweitens das Vorbringen betrifft, dass die Situation der Klägerinnen insofern individualisiert sei, als auf sie ein bedeutender Teil der Feta‑Erzeugung in der Europäischen Union entfalle, so genügt der Hinweis, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen einen großen Anteil am fraglichen Markt hält, als solche nicht ausreicht, um es aus dem Kreis aller anderen von der angefochtenen Verordnung betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben (Beschluss des Gerichts vom 9. November 1999 in der Rechtssache T‑114/99, CSR Pampryl/Kommission, Slg. 1999, II‑3331, Randnr. 46, und oben in Randnr. 52 zitierter Beschluss Alpenhain‑Camembert‑Werk u. a./Kommission, Randnr. 58).
70 Was drittens das Vorbringen betrifft, dass zur Individualisierung der Situation der Klägerinnen die Auswirkungen der Eintragung der Bezeichnung „Feta“ zugunsten der griechischen Erzeuger im Hinblick auf den Wettbewerb zu berücksichtigen seien, so ist daran zu erinnern, dass jedenfalls der Umstand, dass sich ein Rechtsakt von allgemeiner Geltung auf die verschiedenen Normadressaten im konkreten Fall unterschiedlich auswirken kann, diese nicht aus dem Kreis aller übrigen betroffenen Wirtschaftsteilnehmer herauszuheben vermag, sofern seine Anwendung, wie im vorliegenden Fall, nach einem objektiv bestimmten Tatbestand erfolgt (Urteil des Gerichts vom 22. Februar 2000 in der Rechtssache T‑138/98, ACAV u. a./Rat, Slg. 2000, II‑341, Randnr. 66, und oben in Randnr. 44 zitierter Beschluss La Conqueste/Kommission, Randnr. 37).
71 Im Übrigen hat der Gerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass die Tatsache, dass sich eine Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses einer Verordnung über die Eintragung einer Ursprungsbezeichnung in einer solchen Lage befindet, dass sie, um die von dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen zu erfüllen, Anpassungen ihrer Produktionsstruktur vornehmen muss, nicht dafür ausreicht, sie in ähnlicher Weise zu individualisieren wie den Adressaten einer Maßnahme (Beschluss vom 30. Januar 2002 in der Rechtssache C‑151/01 P, La Conqueste/Kommission, Slg. 2002, I‑1179, Randnr. 35).
72 Was viertens das Vorbringen der Klägerinnen zu der angeblichen Verpflichtung der Kommission betrifft, die Lage der Klägerinnen bei Erlass der Verordnung zu berücksichtigen, so lässt sich allein aus der Feststellung, dass die Kommission verpflichtet ist, sich über die negativen Auswirkungen zu unterrichten, die der fragliche Rechtsakt auf bestimmte Unternehmen zu haben droht, nicht herleiten, dass diese Unternehmen im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen wären (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 10. April 2003 in der Rechtssache C‑142/00 P, Kommission/Nederlandse Antillen, Slg. 2003, I‑3483, Randnr. 75).
73 Was fünftens und letztens das auf das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gestützte Vorbringen der Klägerinnen angeht, so ist zunächst festzustellen, dass eine Direktklage beim Gemeinschaftsrichter mit dem Ziel der Nichtigerklärung selbst dann nicht möglich ist, wenn nach einer konkreten Prüfung der nationalen Verfahrensvorschriften durch diesen Richter dargetan werden könnte, dass diese Vorschriften dem Einzelnen nicht gestatten, eine Klage zu erheben, mit der er die Gültigkeit der streitigen Gemeinschaftshandlung in Frage stellen kann (Beschluss des Gerichtshofes vom 12. Dezember 2003 in der Rechtssache C‑258/02 P, Bactria/Kommission, Slg. 2003, I‑15105, Randnr. 58).
74 Der Gerichtshof hat außerdem in Bezug auf das nach Artikel 230 Absatz 4 EG erforderliche individuelle Interesse eindeutig festgestellt, dass diese Voraussetzung zwar im Licht des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes unter Berücksichtigung der verschiedenen Umstände auszulegen ist, die einen Kläger individualisieren können, dass jedoch eine solche Auslegung nicht zum Wegfall der fraglichen, ausdrücklich im Vertrag vorgesehenen Voraussetzung führen kann, ohne dass die den Gemeinschaftsgerichten durch den Vertrag verliehenen Befugnisse überschritten werden. Folglich kann eine natürliche oder juristische Person, die diese Voraussetzung nicht erfüllt, keinesfalls Nichtigkeitsklage gegen eine Verordnung erheben (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juli 2002 in der Rechtssache C‑50/00 P, Unión de Pequeños Agricultores/Rat, Slg. 2002, I‑6677, Randnrn. 36, 37 und 39, und vom 1. April 2004 in der Rechtssache C‑263/02 P, Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I‑3425, Randnr. 33).
75 Nach alledem können die dänischen Feta‑Erzeuger nicht als von der angefochtenen Verordnung im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EG individuell betroffen angesehen werden.
76 Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Klage unzulässig ist, weil die angefochtene Verordnung eine Maßnahme von allgemeiner Geltung ist und die Klägerinnen nicht wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, sie aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender und sie so individualisierender Umstände berührt sind.
Kosten
77 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerinnen unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
78 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Im vorliegenden Fall sind der Hellenischen Republik und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
79 Nach Artikel 87 § 4 Absatz 3 der Verfahrensordnung können anderen Streithelfern als den Mitgliedstaaten und den Organen ihre eigenen Kosten auferlegt werden. Im vorliegenden Fall hat der SEV‑GAP seine eigenen Kosten zu tragen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.
3. Die Hellenische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und der Syndesmos Ellinikon Viomichanion Galaktokomikon Proïonton (SEV-GAP) tragen ihre eigenen Kosten.
Luxemburg, den 13. Dezember 2005.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
M. Jaeger |
* Verfahrenssprache: Dänisch.