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Document 62002TO0394

    Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 29. September 2004.
    Arnaldo Lucaccioni gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
    Ruhegehalt - Verfahren der Gehaltspfändung - Vollstreckung des Urteils eines nationalen Gerichts.
    Rechtssache T-394/02.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00253; II-01113

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:279

    BESCHLUSS DES GERICHTS (Zweite Kammer)

    29. September 2004

    Rechtssache T‑394/02

    Arnaldo Lucaccioni

    gegen

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften

    „Ruhegehalt – Verfahren der Gehaltspfändung – Vollstreckung des Urteils eines nationalen Gerichts“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

    Gegenstand:         Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission, aufgrund des Urteils eines italienischen Gerichts, mit dem der Kläger zur Zahlung des Honorars des von ihm für seine Vertretung im Invaliditätsausschuss und im medizinischen Ausschuss benannten Arztes verurteilt worden war, eine Pfändung des Ruhegehalts des Klägers vorzunehmen, und auf Erstattung bestimmter Kosten und Honorare sowie auf Schadensersatz.

    Entscheidung:         Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    Leitsätze

    1.     Beamte – Klage – Fristen – Klagerücknahme infolge gütlicher Einigung – Spätere Erhebung einer neuen Klage, die im Wesentlichen denselben Gegenstand hat und auf denselben Sachverhalt und Grund gestützt ist – Ausschluss – Ausnahme – Eintritt einer neuen Tatsache – Begriff

    (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

    2.     Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften – Beamte und sonstige Bedienstete der Gemeinschaften – Geltung des nationalen Rechts für Rechtsbeziehungen des Privatlebens – Von einem nationalen Gericht angeordnete Pfändung des Ruhegehalts eines Beamten – Erforderlichkeit einer Ermächtigung durch den Gerichtshof nur bei Einwänden des betreffenden Organs

    (Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, Artikel 1; Beamtenstatut, Artikel 23 Absatz 1)

    1.     Nimmt ein Kläger, der gegen die Ablehnung eines Zahlungsantrags, den er bei der Verwaltung gestellt hatte, Klage erhoben hat, seine Klage aufgrund einer gütlichen Einigung, in der er auf die Geltendmachung eines Teils seiner Ansprüche verzichtet, nach Artikel 98 Absatz 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zurück, so ist die Entscheidung über die Zurückweisung seiner Beschwerde im Übrigen bestandskräftig geworden und hindert die Einleitung eines neuen Verfahrens, in dem derselbe Sachverhalt und derselbe Grund angeführt werden, um einen höheren Betrag als den im Rahmen der gütlichen Einigung vereinbarten zu erhalten.

    Eine neue wesentliche Tatsache könnte zwar einen Antrag auf Überprüfung der bestandskräftig gewordenen Entscheidung rechtfertigen, doch kann sich der Kläger insoweit nicht auf die Tatsache berufen, dass der Dritte, dessen finanzielle Forderungen ihm gegenüber dem Zahlungsantrag zugrunde lagen, den er selbst an das Organ gerichtet hatte, sich weigert, diese Forderungen auf den in dem Vergleich, an dem dieser Dritte nicht beteiligt war, festgelegten Betrag zu beschränken, da dem Kläger die Möglichkeit einer derartigen Weigerung nicht unbekannt sein konnte, als er den Vergleich mit der Verwaltung schloss.

    (Randnrn. 65, 66 und 70)

    Vgl. Gerichtshof, 10. Juli 1986, Trenti/WSA, 153/85, Slg. 1986, 2427, Randnrn. 11 bis 16; Gericht, 9. Februar 2000, Gómez de la Cruz Talegón/Kommission, T‑165/97, Slg. ÖD 2000, I‑A‑19 und II‑79, Randnrn. 46 ff.; Gericht, 7. Februar 2001, Inpesca/Kommission, T‑186/98, Slg. 2001, II‑557, Randnr. 49; Gericht, 29. April 2002, Jung/Kommission, T‑68/98, Slg. ÖD 2002, I‑A‑55 und II‑251, Randnrn. 38, 39, 41 und 43; Gericht, 13. Dezember 2002, Van Dyck/Kommission, T‑112/02, Slg. ÖD 2002, I‑A‑317 und II‑1527, Randnrn. 60, 62 und 64

    2.     Hinsichtlich der privatrechtlichen Beziehungen zu anderen Privatpersonen unterliegen die Gemeinschaftsbeamten unabhängig von der Existenz bestimmter Vorrechte und Befreiungen nach dem Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 23 Absatz 1 des Statuts uneingeschränkt dem anwendbaren nationalen Recht.

    Angesichts der mit dem Protokoll verfolgten Schutzzwecke muss der Gläubiger nur dann beim Gerichtshof die Ermächtigung zur Vornahme einer Pfändung nach Artikel 1 des Protokolls beantragen, wenn das Gemeinschaftsorgan, bei dem ein Dritter eine Pfändung des Ruhegehalts eines ehemaligen Beamten vornehmen will, Einwände erhebt, die darauf gestützt sind, dass die geplante Pfändung geeignet sei, die Funktionsfähigkeit und die Unabhängigkeit der Gemeinschaften zu beeinträchtigen.

    (Randnrn. 73 und 75)

    Vgl. Gerichtshof, 11. Mai 1971, 1/71 SA, Slg. 1971, 363, Randnr. 7; Gerichtshof, 17. Juni 1987, Universe Tankship/Kommission, 1/87 SA, Slg. 1987, 2807, Randnr. 5; Gericht, 29. März 1995, Hogan/Gerichtshof, T‑497/93, Slg. 1995, II‑703, Randnrn. 38, 49 und 60

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