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Document 62002TJ0310

    Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 23. März 2004.
    Athanassios Theodorakis gegen Rat der Europäischen Union.
    Öffentlicher Dienst - Einstellung - Artikel 29 des Statuts - Stellenausschreibung - Ablehnung einer Bewerbung - Verspätung.
    Rechtssache T-310/02.

    Sammlung der Rechtsprechung – Öffentlicher Dienst 2004 I-A-00095; II-00427

    ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:90

    URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

    23. März 2004

    Rechtssache T‑310/02

    Athanassios Theodorakis

    gegen

    Rat der Europäischen Union

    „Öffentlicher Dienst – Einstellung – Artikel 29 des Statuts – Stellenausschreibung – Ablehnung einer Bewerbung – Verspätung“

    Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000

    Gegenstand: Aufhebung der Entscheidung des Rates vom 11. April 2002 über die Ablehnung der Bewerbung des Klägers für den Dienstposten des Generaldirektors der Generaldirektion „Außenwirtschaftsbeziehungen, Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik (GASP)“ des Generalsekretariats des Rates und der Entscheidung vom 10. Juli 2002, mit der die Beschwerde des Klägers ausdrücklich zurückgewiesen wurde, sowie der Entscheidung über die Ernennung des Generaldirektors der Generaldirektion „Außenwirtschaftsbeziehungen, Gemeinsame Außen‑ und Sicherheitspolitik (GASP)“ des Generalsekretariats des Rates.

    Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

    Leitsätze

    1.     Beamte – Klage – Klage gegen die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde – Zulässigkeit

    (Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)

    2.     Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe – Nichtvorliegen – Unzulässigkeit

    (Verfahrensordnung des Gerichts, Artikel 44 § 1 Buchstabe c)

    3.     Beamte – Stellenausschreibung – Unzuständigkeit eines Organs für die Änderung der in der Stellenausschreibung eines anderen Organs festgesetzten Frist für die Einreichung von Anträgen auf Übernahme

    (Beamtenstatut, Artikel 2 Absatz 1)

    4.     Beamte – Klage – Einrede der Rechtswidrigkeit – Erfordernis eines engen Zusammenhangs zwischen der angefochtenen Handlung und der angeblich rechtswidrigen vorherigen Handlung – Bestreiten der Rechtmäßigkeit einer Stellenausschreibung bei einer Klage gegen die Ablehnung einer Bewerbung, das sich auf die Bestimmungen beschränkt, auf denen die Ablehnung beruht

    (Artikel 241 EG; Beamtenstatut, Artikel 91)

    5.     Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Gleichbehandlung – Diskriminierung

    6.     Beamte – Einstellung – Verfahren – Anwendung von Artikel 29 Absatz 2 des Statuts – Gegenstand – Erweiterung der Wahlmöglichkeiten der Anstellungsbehörde – Folge – Möglichkeit der Einreichung einer Bewerbung, die Personen vorbehalten ist, die sich nicht im Rahmen des gleichzeitig nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts eröffneten Verfahrens bewerben können

    (Beamtenstatut, Artikel 29)

    7.     Beamte – Klage – Gründe – Ermessensmissbrauch – Begriff

    1.     Eine Klage auf Aufhebung einer Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde bewirkt lediglich, dass das Gemeinschaftsgericht mit der beschwerenden Handlung befasst wird, gegen die die Beschwerde eingelegt wurde.

    (Randnr. 19)

    Vgl. Gerichtshof, 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, Slg. 1989, 23, Randnr. 8; Gericht, 21. Oktober 2003, Birkhoff/Kommission, T‑302/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑245, II‑1185, Randnr. 24

    2.     Trägt der Kläger keine Gründe für einen Klageantrag vor, so ist die in Artikel 44 § 1 Buchstabe c der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehene Voraussetzung, dass die Klageschrift eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten muss, nicht erfüllt. Ein Klagegrund, der sich auf die Verletzung zwingenden Rechts bezieht, ist vom Gericht von Amts wegen zu prüfen.

    (Randnr. 21)

    Vgl. Gericht, 21. März 2002, Joynson/Kommission, T‑231/99, Slg. 2002, II‑2085, Randnr. 154 und die dort zitierte Rechtsprechung

    3.     Ein Organ ist nicht befugt, eine Stellenausschreibung der Anstellungsbehörde eines anderen Organs zu ändern. In dieser Hinsicht folgt aus Artikel 2 Absatz 1 des Statuts, dass die der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse, insbesondere auch diejenige, eine Stellenausschreibung zu erstellen, grundsätzlich nur von den von jedem Organ in seinem Dienstbereich bestimmten Behörden ausgeübt werden.

    4.     Ein Organ kann demzufolge die in einer Stellenausschreibung eines anderen Organs für die Einreichung von Anträgen auf Übernahme festgesetzte Frist nicht verlängern oder ändern.

    (Randnr. 32)

    5.     Die Tragweite der in Artikel 241 EG vorgesehenen Einrede der Rechtswidrigkeit beschränkt sich auf das, was entscheidungserheblich ist. Angesichts des Erfordernisses eines engen Zusammenhangs zwischen der angefochtenen Handlung und der vorherigen Handlung, deren Rechtswidrigkeit im Rahmen einer Klage wegen der Ablehnung einer Bewerbung im Wege der Einrede geltend gemacht wird, kann sich der Kläger auf angebliche Unregelmäßigkeiten der Stellenausschreibung nur insoweit berufen, als sie die Rechtmäßigkeit der Ablehnung betreffen.

    (Randnrn. 48 und 49)

    Vgl. Gericht, 26. Oktober 1993, Reinarz/Kommission, T‑6/92 und T‑52/92, Slg. 1993, II‑1047, Randnrn. 56 und 57; Gericht, 3. Oktober 2000, Townsend/Kommission, T‑60/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑11 und II‑45, Randnr. 53; Gericht, 2. Mai 2001, Barleycorn Mongolue und Boixder Rivas/Rat und Parlament, T‑208/00, Slg. ÖD 2001, I‑A‑103 und II‑479, Randnr. 34, und die dort zitierte Rechtsprechung

    6.     Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, eine Differenzierung wäre objektiv gerechtfertigt.

    (Randnr. 50)

    Vgl. Gericht, 6. Juli 1999, Séché/Kommission, T‑112/96 und T‑115/96, Slg. ÖD 1999, I‑A‑115 und II‑623, Randnr. 127; Gericht, 22. Mai 2003, Boixader Rivas/Parlament, T‑249/01, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30

    7.     Das Verfahren nach Artikel 29 Absatz 2 des Statuts bezweckt eine Erweiterung der Wahlmöglichkeiten der Anstellungsbehörde gegenüber denen, die ihr Artikel 29 Absatz 1 des Statuts bietet.

    8.     Daher können nur diejenigen, die sich nicht im Rahmen des nach Artikel 29 Absatz 1 des Statuts eröffneten Verfahrens bewerben können, eine Bewerbung im Rahmen des nach Absatz 2 dieses Artikels eröffneten Verfahrens einreichen.

    (Randnr. 60)

    Vgl. Gericht, 16. Januar 2001, Chamier und O’Hannrachain/Parlament, T‑97/99 und T‑99/99, Slg. ÖD 2001, I‑A‑1 und II‑1, Randnr. 34

    9.     Der Begriff des Ermessensmissbrauchs hat eine präzise Bedeutung und betrifft den Fall, dass eine Verwaltungsbehörde ihre Befugnisse zu einem anderen Zweck als dem ausübt, zu dem sie ihr übertragen worden sind. Eine Entscheidung ist nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn aufgrund objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien anzunehmen ist, dass sie zu anderen als den angegebenen Zwecken getroffen wurde.

    (Randnr. 66)

    Vgl. Gericht, 11. Juni 1996, Anacoreta Correia/Kommission, T‑118/95, Slg. ÖD 1996, I‑A‑283 und II‑835, Randnr. 25 und die dort zitierte Rechtsprechung

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