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Document 62002TJ0138
Judgment of the Court of First Instance (Second Chamber, extended composition) of 14 November 2006. # Nanjing Metalink International Co. Ltd v Council of the European Union. # Dumping - Imports of ferro molybdenum originating in China - Revocation of market economy treatment - Article 2(7)(b) and (c) and Article 6(1) of Regulation (EC) No 384/96. # Case T-138/02.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 14. November 2006.
Nanjing Metalink International Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union.
Dumping - Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in China - Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c und 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96.
Rechtssache T-138/02.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite erweiterte Kammer) vom 14. November 2006.
Nanjing Metalink International Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union.
Dumping - Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in China - Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c und 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96.
Rechtssache T-138/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2006 II-04347
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2006:343
Rechtssache T-138/02
Nanjing Metalink International Co. Ltd
gegen
Rat der Europäischen Union
„Dumping – Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in China – Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c und Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96“
Leitsätze des Urteils
1. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben a, b und c, 11 Absatz 3 und 20)
2. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 6 Absatz 1)
1. Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c letzter Satz der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 verwehrt es den Organen zwar, zur Feststellung eines Dumpings die Informationen, über die sie bereits bei der ursprünglichen Festsetzung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens verfügten, neu zu bewerten, doch kann er nicht dazu führen, dass der Normalwert der betreffenden Waren nach den für Länder mit Marktwirtschaft geltenden Regeln ermittelt wird, wenn sich während des Verfahrens, gegebenenfalls nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen, herausstellt, dass der Betroffene nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist.
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sieht nämlich eine spezielle Methode zur Ermittlung des Normalwerts bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft vor, und zwar gerade deswegen, weil die Informationen, auf denen die Ermittlung des Normalwerts nach den Absätzen 1 bis 6 desselben Artikels beruht, nicht als verlässliche Grundlage für die Berechnung des Normalwerts angesehen werden. Wenn nun Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung für bestimmte Länder eine Ausnahme von der in Absatz 7 Buchstabe a festgelegten Art der Ermittlung des Normalwerts vorsieht, so ist diese Ausnahme eng auszulegen und kann somit keine Anwendung finden, wenn sich im Zuge von Änderungen der tatsächlichen Lage oder von neu auftauchenden Umständen, von denen die Kommission bei der Festsetzung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens während der drei Monate nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens vernünftigerweise keine Kenntnis haben konnte, herausstellt, dass der fragliche Hersteller nicht die Kriterien erfüllt, denen ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen genügen muss.
Deshalb schließt es Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c letzter Satz der Grundverordnung nicht aus, dass die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht aufrechterhalten wird, wenn sich infolge einer Änderung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage dieser Status zuerkannt wurde, nicht länger davon ausgehen lässt, dass der fragliche Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist.
Da mit dieser Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nur – für die Zukunft – die Konsequenzen aus der festgestellten Änderung der relevanten Umstände gezogen werden und sie demnach nur ex nunc wirkt, werden die erworbenen Rechte des betreffenden Unternehmens damit nicht angetastet.
Die Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens muss im Übrigen nicht im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorgenommen werden, da diese Bestimmung nur die Überprüfung von am Ende eines Antidumpingverfahrens endgültig eingeführten Maßnahmen betrifft. Mit dem Überprüfungsverfahren wird nämlich bezweckt, die verhängten Zölle an die nach ihrer Einführung eingetretene Entwicklung der Umstände anzupassen, die ihnen zugrunde lagen, und es impliziert normalerweise, dass auf einen Untersuchungszeitraum nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen, die damit überprüft werden sollen, abgestellt wird. Dagegen bezweckt das Überprüfungsverfahren nicht die Überprüfung der Umstände, die diesen Zöllen zugrunde lagen, wenn diese Umstände unverändert geblieben sind, da eine solche Überprüfung in Wirklichkeit eine Wiedereröffnung des ursprünglichen Verfahrens bedeuten würde.
Schließlich kann sich das fragliche Unternehmen, wenn es in die Lage versetzt wurde, sich zu den Konsequenzen zu äußern, die die Kommission aus den ihr zur Kenntnis gelangten neuen Umständen zu ziehen gedenkt, nicht auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte, so wie sie als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt sind und mit Artikel 20 der Grundverordnung umgesetzt werden, berufen.
(vgl. Randnrn. 44-47, 53-54, 56)
2. Die Festlegung eines Untersuchungszeitraums und das Verbot der Berücksichtigung späterer Gegebenheiten sollen gewährleisten, dass die Untersuchungsergebnisse repräsentativ und verlässlich sind. Insoweit soll mit dem in Artikel 6 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 vorgesehenen Untersuchungszeitraum insbesondere sichergestellt werden, dass die Umstände, die der Feststellung des Dumpings und der Schädigung zugrunde liegen, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens beeinflusst werden und dass der am Ende des Verfahrens eingeführte endgültige Zoll somit geeignet ist, der sich aus dem Dumping ergebenden Schädigung tatsächlich abzuhelfen.
Da die Einführung von Antidumpingzöllen im Übrigen keine Sanktion eines früheren Verhaltens darstellt, sondern eine Schutzmaßnahme gegen unlauteren Wettbewerb, der sich aus Dumpingpraktiken ergibt, ist die Untersuchung auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen, damit die Antidumpingzölle festgesetzt werden können, die der Schutz der Gemeinschaftsindustrie gegen Dumpingpraktiken erfordert.
Daraus folgt, dass Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung mit der Verwendung des Begriffes „normalerweise“ Ausnahmen von dem Verbot zulässt, Informationen über einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum einzubeziehen. Wenn somit Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum die Einführung oder Erhöhung eines Antidumpingzolls rechtfertigen, weil sie das gegenwärtige Verhalten der betroffenen Unternehmen widerspiegeln, dann sind die Organe befugt oder sogar verpflichtet, diese Umstände zu berücksichtigen.
Daraus folgt, dass der Rat Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung ordnungsgemäß anwendet, wenn er berücksichtigt, dass sich ein Unternehmen nach dem Untersuchungszeitraum an einer Gruppe von Herstellern beteiligt, die das erklärte Ziel einer Umgehung von Antidumpingzöllen verfolgt, und ihm demzufolge die Begünstigung mit dem Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens aberkennt, um die Einführung offensichtlich unangemessener endgültiger Maßnahmen zu vermeiden.
(vgl. Randnrn. 59-61, 63)
URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
14. November 2006(*)
„Dumping – Einfuhr von Ferromolybdän mit Ursprung in China – Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c und 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96“
In der Rechtssache T‑138/02
Nanjing Metalink International Co. Ltd mit Sitz in Nanjing (China), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Waer,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,
Beklagter,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch T. Scharf und S. Meany als Bevollmächtigte,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 215/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferromolybdän mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 35, S. 1), soweit damit ein Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ferromolybdän aus der Produktion der Klägerin eingeführt wird,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Richter J. Pirrung, A. W. H. Meij und N. J. Forwood, der Richterin I. Pelikánová sowie des Richters S. Papasavvas,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2004
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) ist mit „Feststellung des Dumpings“ überschrieben.
2 Für die Feststellung eines Dumpings sieht Artikel 2 der Grundverordnung in seinen Absätzen 1 bis 6 allgemeine Vorschriften über die Methode zur Bestimmung des so genannten „Normalwerts“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Grundverordnung vor.
3 Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung sieht eine besondere Regelung für die Methode zur Bestimmung dieses Normalwerts bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft vor. In der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 (ABl. L 128, S. 18) und der Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 (ABl. L 257, S. 2) sah diese Vorschrift zur Zeit der Einleitung des Verfahrens, das zu der in der vorliegenden Rechtssache angefochtenen Verordnung führte, unter Buchstabe a Folgendes vor:
„Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung auf jeder anderen angemessenen Grundlage …“
4 In seinen Buchstaben b und c sieht Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung eine Ausnahme gegenüber seinem Buchstaben a vor. Darin heißt es:
„b) In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus … der Volksrepublik China … wird der Normalwert gemäß den Absätzen 1 bis 6 [des Artikels 2 der Grundverordnung] ermittelt, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller … marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.
c) Ein Antrag im Sinne [von Absatz 7 Buchstabe b] muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahin gehend enthalten, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
– Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe, der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;
…
Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei Monaten ab dem Verfahrensbeginn, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme seitens der Gemeinschaftsindustrie. Diese Entscheidung bleibt sodann während des gesamten Verfahrens gültig.“
5 Ferner sieht Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung vor:
„Nach Einleitung des Verfahrens leitet die Kommission … eine Untersuchung auf Gemeinschaftsebene ein. Diese Untersuchung erstreckt sich sowohl auf das Dumping als auch auf die Schädigung, die gleichzeitig untersucht werden. Für die Zwecke einer repräsentativen Feststellung wird ein Untersuchungszeitraum gewählt, der im Fall von Dumping normalerweise einen der Einleitung des Verfahrens unmittelbar vorangehenden Zeitraum von mindestens sechs Monaten umfassen sollte. Informationen, die für einen Zeitraum nach diesem Untersuchungszeitraum vorgelegt werden, werden normalerweise nicht berücksichtigt.“
6 Schließlich bestimmt Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung:
„Die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Maßnahmen kann bei Bedarf ebenfalls von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder, sofern seit der Einführung der endgültigen Maßnahme eine angemessene Zeitspanne, mindestens aber ein Jahr vergangen ist, auf Antrag eines Ausführers oder Einführers oder der Gemeinschaftshersteller überprüft werden, wenn dieser Antrag ausreichende Beweise für die Notwendigkeit einer solchen Interimsüberprüfung enthält.
Eine Interimsüberprüfung wird eingeleitet, wenn … die Maßnahme nicht oder nicht mehr ausreicht, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
…“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
7 Die Klägerin ist eine chinesische Gesellschaft, die Ferromolybdän herstellt und insbesondere in die Europäische Gemeinschaft ausführt.
8 Am 9. November 2000 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferromolybdän mit Ursprung in China (ABl. C 320, S. 3).
9 Die im Rahmen dieses Verfahrens eingeleitete Untersuchung betraf die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2000 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum).
10 Bei der Einleitung der Untersuchung übersandte die Kommission den betroffenen Unternehmen Fragebögen zum Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c der Grundverordnung. Die Klägerin füllte einen solchen Fragebogen aus und beantragte, ihr diesen Status zuzuerkennen. Mit Schreiben vom 21. März 2001 gab die Kommission diesem Antrag statt.
11 Am 3. August 2001 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1612/2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferromolybdän mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 214, S. 3, im Folgenden: vorläufige Verordnung). In der Begründungserwägung 24 dieser Verordnung wird ausgeführt, dass nur die Klägerin die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens erfülle.
12 Für die Klägerin betrug der mit Artikel 1 der vorläufigen Verordnung eingeführte vorläufige Zoll 3,6 %. Für drei weitere betroffene Unternehmen belief sich der vorläufige Zoll auf 9,8 %, 12,7 % und 17,2 %. Für alle anderen betroffenen Unternehmen betrug er 26,3 %.
13 Am 28. Januar 2002 erließ der Rat auf Vorschlag der Kommission die Verordnung (EG) Nr. 215/2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferromolybdän mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 35, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung). Die Begründungserwägungen 11 bis 17 der angefochtenen Verordnung lauten:
„(11) Die Untersuchung ergab, dass die für Metalle, Mineralien und chemische Erzeugnisse zuständige chinesische Handelskammer (CCCMC) kurz nach der Veröffentlichung der vorläufigen Verordnung ein Treffen ausrichtete, auf dem sich mehrere chinesische FeMo[Ferromolybdän]-Hersteller … zusammenschlossen … Den betroffenen Herstellern wurden bestimmte Ausfuhrquoten zugeteilt, die offensichtlich unter Berücksichtigung der Höhe der für sie geltenden vorläufigen Antidumpingzölle festgesetzt wurden. … Die Ausfuhrquote für das Unternehmen, dem MWB [Marktwirtschaftsbehandlung] gewährt worden war [d. h. die Klägerin] und für das der niedrigste Zoll galt (3,6 %), übersteigt dessen Produktionskapazität … Zu einem der erklärten Ziele der Gruppe gehört es, die Entrichtung der Antidumpingzölle zu vermeiden.
(12) Alle betroffenen Parteien … erhielten Gelegenheit, sich zu diesen Feststellungen zu äußern. Daraufhin übermittelten alle Parteien mit Ausnahme der Handelskammer Stellungnahmen. …
(13) Die betreffende Vereinbarung ist … eindeutig unvereinbar mit dem Kriterium, dem zufolge die Ausfuhrpreise und -mengen frei festgesetzt werden müssen, um IB [individuelle Behandlung] gewähren bzw. aufrechterhalten zu können. Zudem deuten diese Ausfuhrbeschränkungen, die unter Schirmherrschaft der Handelskammer im Einvernehmen mit mehreren Staatsunternehmen beschlossen wurden, stark darauf hin, dass der Staat in beträchtlichem Maße Einfluss nimmt und dass die ernste Gefahr einer Umgehung der Zölle besteht. Mit einer solchen Regelung wird ferner offensichtlich bewusst versucht, die Ausfuhren eines Unternehmens über ein anderes Unternehmen, für das ein niedrigerer Antidumpingzoll gilt, zu lenken und dadurch die Entrichtung der Antidumpingzölle zu vermeiden. …
…
(15) Im Zusammenhang mit der [dem klagenden] Unternehmen gewährten MWB wird daran erinnert, dass dieses Unternehmen bei der Beantwortung des Fragebogens angab, es treffe seine Entscheidungen unter anderem über die Preise, die Produktion und die Verkäufe auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte Staatseingriffe. Ferner ist zu betonen, dass zur Gewährung der MWB gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung eindeutige Beweise dafür vorliegen müssen, dass der betreffende Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Im vorliegenden Fall stimmte das [klagende] Unternehmen jedoch seine Geschäftstätigkeit und seine Geschäftsentscheidungen nicht nur mit Unternehmen ab, die die MWB-Kriterien nicht erfüllten, sondern auch mit Staatsunternehmen, die nicht an dem Verfahren mitarbeiteten. … Dies steht eindeutig im Widerspruch zu seinen früheren Erklärungen und ist mit einem der wichtigsten Kriterien für die Gewährung der MWB unvereinbar, dem zufolge unter anderem die Beschlüsse über die Preise, die Produktion und die Verkäufe auf der Grundlage von Marktsignalen zu treffen sind.
(16) Bei der Prüfung der Frage, ob einem Unternehmen MWB zu gewähren ist oder nicht, stützt sich die Kommission bei ihren Schlussfolgerungen in erster Linie auf die Lage während des Untersuchungszeitraums (nachstehend ‚UZ‘ genannt). Wurden die in Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung genannten Kriterien während dieses Zeitraums erfüllt, so kann die Kommission angemessenerweise davon ausgehen, dass das Unternehmen auch künftig vom Staat ausreichend unabhängig und gemäß den Regeln der Marktwirtschaft tätig sein wird. Im vorliegenden Fall änderte jedoch das Unternehmen, das im UZ offensichtlich nach marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig gewesen war, nach der Ermittlung seiner unternehmensspezifischen Dumpingspanne sein Verhalten. Daher ist nunmehr festzustellen, dass dieses Unternehmen nicht länger im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung nach den Grundsätzen der Marktwirtschaft tätig ist, sondern dass es äußeren Einflüssen unterliegt und an Preis‑ und Mengenbeschränkungen der Ausfuhren beteiligt ist. Außerdem ist das Unternehmen bei seiner Tätigkeit nicht frei von nennenswerten staatlichen Einflüssen. Zwar sollte Informationen über einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum normalerweise nicht Rechnung getragen werden, doch ist es unter den vorgenannten besonderen Umständen gerechtfertigt, diese neuen Entwicklungen, die offensichtlich die vorausgegangenen Schlussfolgerungen entkräften, zu berücksichtigen.
(17) Aufgrund dieser neuen Informationen wird daher der Schluss gezogen, dass die MWB-Feststellungen für dieses Unternehmen nicht aufrechterhalten werden können. Zudem ist ein individueller Zoll im Falle dieses Unternehmens nicht mehr angemessen. Dem [klagenden] Unternehmen … wird daher nicht länger MWB gewährt, so dass es fortan der landesweiten Spanne für China unterliegt.“
14 Die Artikel 1 und 2 der angefochtenen Verordnung bestimmen:
„Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von Ferromolybdän … mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Der endgültige Antidumpingzoll beläuft sich auf 22,5 % auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, der unter Absatz 1 beschriebenen Ware.
…
Artikel 2
Die Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Antidumpingzoll gemäß der vorläufigen Verordnung der Kommission werden in Höhe des in Artikel 1 festgelegten Zolls, oder in Höhe des vorläufigen Zolls, falls dieser niedriger ist, endgültig vereinnahmt. Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.“
Verfahren
15 Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 26. April 2002 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.
16 Am 4. Juli 2002 hat der Rat seine Klagebeantwortung eingereicht.
17 Am 6. August 2002 hat die Kommission ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates beantragt.
18 Am 3. September 2002 hat die Klägerin die Erwiderung eingereicht.
19 Mit Beschluss vom 7. Oktober 2002 hat der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts die Kommission als Streithelferin zugelassen. Die Kommission hat jedoch auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes verzichtet.
20 Am 23. Oktober 2002 hat der Rat die Gegenerwiderung eingereicht.
21 Mit Schreiben vom 27. November und 19. Dezember 2003 hat der Rat auf Ersuchen des Gerichts die Anlagen zur Klagebeantwortung eingereicht. Der Präsident der Zweiten erweiterten Kammer des Gerichts hat sodann der Klägerin eine Frist zur Ergänzung ihrer Erwiderung gesetzt, soweit diese Anlagen neue Gesichtspunkte enthalten. Die Klägerin hat jedoch keine Stellungnahme eingereicht.
22 In der Sitzung vom 16. November 2004 haben die Parteien mündlich verhandelt und mündliche und schriftliche Fragen des Gerichts beantwortet.
Anträge der Beteiligten
23 Die Klägerin beantragt,
– Artikel 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, soweit damit ein Antidumpingzoll auf Einfuhren von Ferromolybdän aus ihrer Produktion eingeführt wird;
– dem Rat die Kosten aufzuerlegen.
24 Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
25 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Klagegründe. Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen: Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung und Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung. Mit dem zweiten Klagegrund wird geltend gemacht, dass der Rat seine Befugnisse überschritten habe.
Vorbringen der Beteiligten
26 Einleitend betont die Klägerin, dass sie den in der angefochtenen Verordnung hinsichtlich des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens dargelegten Sachverhalt bestreite. Dass sie dazu keinen Klagegrund vortrage, sei nicht dahin zu verstehen, dass sie diesen Sachverhalt anerkenne.
27 Der Rat entgegnet mit Unterstützung der Kommission, dass der in der angefochtenen Verordnung dargelegte Sachverhalt als zutreffend anzusehen sei, da die Klägerin ihrem Bestreiten keine rechtlichen Folgen beimesse.
Zum ersten Klagegrund
– Zum ersten Teil: Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung
28 Die Klägerin trägt vor, dass der Rat, indem er ihr den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens, der ihr während der Untersuchung zuerkannt worden sei, aberkannt habe, Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung verkannt habe, da im letzten Satz dieser Vorschrift ohne Ausnahme vorgesehen sei, dass die Entscheidung in Bezug auf den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens während des gesamten Verfahrens gültig bleibe.
29 Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eröffne einen offensichtlich angemessenen Weg für die auf Initiative der Organe jederzeit mögliche Überprüfung früherer Maßnahmen, der die Beachtung der Verfahrensvorschriften der Grundverordnung garantiert hätte.
30 Der Rat macht mit Unterstützung der Kommission geltend, dass dieser Teil unbegründet sei.
– Zum zweiten Teil: Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung
31 Die Klägerin trägt vor, dass der Rat Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung verkannt habe, indem er sich auf nach dem Untersuchungszeitraum eingetretene Umstände gestützt habe, um ihr den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens abzuerkennen und deutlich höhere Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ferromolybdän aus ihrer Produktion einzuführen.
32 Denn in den Urteilen des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T‑161/94 (Sinochem Heilongjiang/Rat, Slg. 1996, II‑695) und vom 20. Juni 2001 in der Rechtssache T‑188/99 (Euroalliages/Kommission, Slg. 2001, II‑1757) werde ausgeführt, dass der in Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung enthaltene Begriff „normalerweise“ Ausnahmen nur in Fällen zulasse, in denen wegen nach dem Untersuchungszeitraum liegender Faktoren von der Einführung oder Aufrechterhaltung von Antidumpingzöllen abgesehen werde.
33 Zudem ergebe sich aus diesen Urteilen, dass das Gericht es als Voraussetzung für die Einführung oder Aufrechterhaltung von Antidumpingzöllen für wesentlich halte, dass der relevante Sachverhalt in einer Untersuchung festgestellt worden sei, die im vorliegenden Fall aber nicht stattgefunden habe.
34 Der Rat macht mit Unterstützung der Kommission geltend, dass dieser Teil unbegründet sei.
Zum zweiten Klagegrund: Befugnisüberschreitung des Rates
35 Die Klägerin trägt vor, dass der Rat, indem er ihr den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens, der ihr während der Untersuchung zuerkannt worden sei, aberkannt habe, seine Befugnisse überschritten habe, da die Grundverordnung für eine solche Aberkennung während der Untersuchung kein Verfahren vorsehe; vielmehr verbiete Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung ausdrücklich eine solche Aberkennung.
36 Der Rat macht mit Unterstützung der Kommission geltend, dass dieser Klagegrund unbegründet sei.
Würdigung durch das Gericht
Vorbemerkungen
37 Es ist festzustellen, dass mit dem ersten Teil des ersten Klagegrundes geltend gemacht wird, dass der Rat Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung verkannt habe, indem er der Klägerin den ihr zuerkannten Status aberkannt habe, und mit dem zweiten Klagegrund, dass der Rat damit seine Befugnisse überschritten habe.
38 Sollte die Prüfung zu dem Ergebnis führen, dass der Rat Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung verkannt hat, indem er der Klägerin den ihr zuerkannten Status aberkannt hat, so würde das zugleich bedeuten, dass er damit seine Befugnisse überschritten hat. Sollte sich dagegen erweisen, dass der Rat diese Bestimmung nicht verkannt hat, so würde daraus folgen, dass er im vorliegenden Fall auch seine Befugnisse nicht überschritten hat.
39 Da somit, wie der Rat bemerkt, der zweite Klagegrund dem ersten Teil des ersten Klagegrundes nichts hinzufügt, sind sie zusammen zu prüfen.
Zu den im Rahmen des ersten Teils des ersten Klagegrundes und des zweiten Klagegrundes erhobenen Rügen eines Verstoßes gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung und einer Befugnisüberschreitung
40 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ergibt, dass der Normalwert nach unterschiedlichen Methoden bestimmt wird, und zwar in Abhängigkeit davon, ob die betroffenen Hersteller nachweisen, dass sie die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c dieser Verordnung aufgestellten Kriterien erfüllen und dass für sie somit überwiegend marktwirtschaftliche Bedingungen gelten. Denn wenn davon auszugehen ist, dass ein Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, wird der Normalwert seiner Waren nach den in Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung niedergelegten Vorschriften bestimmt, die für marktwirtschaftlich verfasste Länder gelten. Wird der Hersteller dagegen nicht als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiger Hersteller eingestuft, so wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bestimmt.
41 Zu beachten ist insoweit, dass die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung niedergelegte Methode zur Bestimmung des Normalwerts einer Ware eine Ausnahme von der hierfür in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a vorgesehenen speziellen Methode ist, die grundsätzlich im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft gilt (Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004 in der Rechtssache T‑35/01, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Slg. 2004, II‑3663, Randnr. 50).
42 Die ursprüngliche Fassung des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde durch die Verordnung Nr. 905/98 und anschließend durch die Verordnung Nr. 2238/2000 geändert, weil der Rat der Auffassung war, dass der Reformprozess in bestimmten Ländern, darunter China, zu einer grundlegenden Änderung der Volkswirtschaften dieser Länder geführt habe, so dass nunmehr für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen überwögen. Dementsprechend wird in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 905/98 die Bedeutung einer Anpassung der Antidumpingregelung gegenüber diesen Ländern hervorgehoben und erklärt, dass der Normalwert einer Ware nach den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt werden sollte, wenn nachgewiesen worden sei, dass für einen oder mehrere der von der Untersuchung betroffenen Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwogen hätten. Nach der sechsten Begründungserwägung der Verordnung erfolgt „die Prüfung für das Überwiegen marktwirtschaftlicher Bedingungen auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge …, die von einem oder mehreren der von der Untersuchung betroffenen Hersteller gestellt wurden[,] die ihrerseits von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, dass der Normalwert [der betreffenden Ware] auf der Grundlage der für Marktwirtschaftsländer geltenden Regeln ermittelt wird“ (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 51).
43 Wie der Rat ausführt, wirkt sich die Antwort auf die Frage, ob der in Rede stehende Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, auf die Berechnung der Dumpingspanne und damit auf den Betrag des vom Rat festgesetzten endgültigen Antidumpingzolls aus, da sich danach richtet, nach welcher Methode der Normalwert zu berechnen ist. Im Übrigen hat die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens auch Folgen für die Art der Durchführung der Untersuchung, da die Kommission, wenn Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung Anwendung findet, den Normalwert auf der Grundlage der von dem fraglichen Ausführer mitgeteilten Informationen ermittelt und zu diesem Zweck deren Richtigkeit überprüfen kann. Das gilt hingegen nicht, wenn der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung ermittelt wird.
44 Aus diesem Grund sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c letzter Absatz der Grundverordnung vor, dass die Entscheidung darüber, ob der fragliche Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensbeginn erfolgt und dass diese Entscheidung sodann während des gesamten Verfahrens gültig bleibt. Mit dieser Bestimmung soll insbesondere sichergestellt werden, dass diese Entscheidung nicht danach getroffen wird, wie sie sich auf die Berechnung der Dumpingspanne auswirkt. Dementsprechend verwehrt es der letzte Satz von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung den Organen, die Informationen, über die sie bereits bei der ursprünglichen Festsetzung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens verfügten, neu zu bewerten.
45 Der letzte Satz von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung kann allerdings nicht dazu führen, dass der Normalwert nach den für Länder mit Marktwirtschaft geltenden Regeln ermittelt wird, wenn sich während des Verfahrens, gegebenenfalls nach der Einführung vorläufiger Maßnahmen, herausstellt, dass der Betroffene nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig ist.
46 Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung sieht nämlich eine spezielle Methode zur Ermittlung des Normalwerts bei Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft vor, und zwar gerade deswegen, weil die Informationen, auf denen die Ermittlung des Normalwerts nach den Absätzen 1 bis 6 desselben Artikels beruht, nicht als verlässliche Grundlage für die Berechnung des Normalwerts angesehen werden. Wenn nun Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung für bestimmte Länder eine Ausnahme von der in Absatz 7 Buchstabe a festgelegten Art der Ermittlung des Normalwerts vorsieht, so ist diese Ausnahme eng auszulegen (Urteil Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnr. 50) und kann somit keine Anwendung finden, wenn sich im Zuge von Änderungen der tatsächlichen Lage oder von neu auftauchenden Umständen, von denen die Kommission bei der Festsetzung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens während der drei Monate nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens vernünftigerweise keine Kenntnis haben konnte, herausstellt, dass der fragliche Hersteller nicht die Kriterien erfüllt, denen ein unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätiges Unternehmen genügen muss.
47 Nach alledem ist Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c letzter Satz der Grundverordnung dahin auszulegen, dass er es den Organen verbietet, Umstände neu zu bewerten, die ihnen bei der ursprünglichen Festsetzung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zur Verfügung standen. Diese Bestimmung schließt es aber nicht aus, dass die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nicht aufrechterhalten wird, wenn sich infolge einer Änderung der tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage dieser Status zuerkannt wurde, nicht länger davon ausgehen lässt, dass der fragliche Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist.
48 In der angefochtenen Verordnung wird festgestellt, dass sich die Klägerin kurz nach der Einführung vorläufiger Antidumpingzölle an einer unter der Schirmherrschaft der für Metalle, Mineralien und chemische Erzeugnisse zuständigen chinesischen Handelskammer organisierten Gruppe chinesischer Ferromolybdänhersteller beteiligt habe, in deren Rahmen den betreffenden Herstellern bestimmte Ausfuhrquoten zugeteilt worden seien, die offensichtlich unter Berücksichtigung der Höhe der für sie geltenden vorläufigen Antidumpingzölle festgesetzt worden seien.
49 In der Begründungserwägung 15 der angefochtenen Verordnung hat der Rat ausgeführt, dass das klagende Unternehmen zwar angegeben habe, „es treffe seine Entscheidungen unter anderem über die Preise, die Produktion und die Verkäufe auf der Grundlage von Marktsignalen … und ohne nennenswerte Staatseingriffe“, dass es aber „seine Geschäftstätigkeit und seine Geschäftsentscheidungen nicht nur mit Unternehmen ab[stimmte], die die MWB-Kriterien nicht erfüllten, sondern auch mit Staatsunternehmen, die nicht an dem Verfahren mitarbeiteten[, und] offensichtlich bereit [ist], zu den von der Gruppe festgesetzten Mindestpreisen Waren auszuführen, die es nicht selber herstellen kann“. Der Rat war der Ansicht, dass „[d]ies … eindeutig im Widerspruch zu [den] früheren Erklärungen [der Klägerin steht] und … mit einem der wichtigsten Kriterien für die Gewährung der MWB unvereinbar [ist], dem zufolge unter anderem die Beschlüsse über die Preise, die Produktion und die Verkäufe auf der Grundlage von Marktsignalen zu treffen sind“.
50 In der Begründungserwägung 16 der angefochtenen Verordnung hat der Rat ergänzt:
„[Das klagende] Unternehmen, das im [Untersuchungszeitraum] offensichtlich nach marktwirtschaftlichen Bedingungen [entsprechend Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung] tätig gewesen war, [änderte] nach der Ermittlung seiner unternehmensspezifischen Dumpingspanne sein Verhalten. Daher ist nunmehr festzustellen, dass dieses Unternehmen nicht länger im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung nach den Grundsätzen der Marktwirtschaft tätig ist, sondern dass es äußeren Einflüssen unterliegt und an Preis- und Mengenbeschränkungen der Ausfuhren beteiligt ist. Außerdem ist das Unternehmen bei seiner Tätigkeit nicht frei von nennenswerten staatlichen Einflüssen. …“
51 Aus der angefochtenen Verordnung ergibt sich somit, dass sich die tatsächliche Grundlage, auf die sich die Kommission gestützt hatte, als sie der Klägerin den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuerkannt hatte, nach Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle infolge der Beteiligung der Klägerin an der Gruppe chinesischer Ferromolybdänhersteller änderte.
52 Die Klägerin bestreitet zwar die in den Begründungserwägungen 11 bis 17 der angefochtenen Verordnung dargelegten Umstände, auf denen die Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens beruht, trägt aber nichts vor, was sie in Frage stellen könnte. Somit ist dieses Bestreiten unbeachtlich und der in der angefochtenen Verordnung dargelegte Sachverhalt zugrunde zu legen.
53 Ferner ist festzustellen, dass mit der Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens nur – für die Zukunft – die Konsequenzen aus der festgestellten Änderung der relevanten Umstände gezogen werden. Da die Aberkennung dieses Status demnach nur ex nunc wirkt, werden die erworbenen Rechte der Klägerin damit nicht angetastet (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 24. Juni 1976 in der Rechtssache 56/75, Elz/Kommission, Slg. 1976, 1097, Randnr. 18, und Urteil des Gerichts vom 30. November 1994 in der Rechtssache T‑498/93, Dornonville de la Cour/Kommission, Slg. ÖD 1994, I‑A‑257 und II‑813, Randnr. 48).
54 Was das Argument betrifft, die Aberkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens hätte im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorgenommen werden müssen, so ist entsprechend den Ausführungen des Rates darauf zu verweisen, dass diese Bestimmung die Überprüfung von am Ende eines Antidumpingverfahrens endgültig eingeführten Maßnahmen betrifft. Mit dem Überprüfungsverfahren wird nämlich bezweckt, die verhängten Zölle an die nach ihrer Einführung eingetretene Entwicklung der Umstände anzupassen, die ihnen zugrunde lagen (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T‑7/99, Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II‑2671, Randnr. 82), und es impliziert normalerweise, dass auf einen Untersuchungszeitraum nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen, die damit überprüft werden sollen, abgestellt wird. Dagegen bezweckt das Überprüfungsverfahren nicht die Überprüfung der Umstände, die diesen Zöllen zugrunde lagen, wenn diese Umstände unverändert geblieben sind, da eine solche Überprüfung in Wirklichkeit eine Wiedereröffnung des ursprünglichen Verfahrens bedeuten würde (vgl. in diesem Sinne Urteil Medici Grimm/Rat, Randnr. 85).
55 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission vor dem Abschluss des Antidumpingverfahrens, das zur Einführung endgültiger Zölle führte, von neuen Umständen in Bezug auf die Organisation der Gruppe chinesischer Ferromolybdänhersteller Kenntnis erhielt. Die Kommission und der Rat waren demnach befugt oder sogar verpflichtet, bereits im Stadium der ursprünglichen Untersuchung die Konsequenzen aus dieser neuen tatsächlichen Lage zu ziehen, da das Überprüfungsverfahren nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung insoweit keinen angemessenen Rahmen darstellt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Vorbringen der Klägerin, wenn man ihm folgte, dazu führen würde, dass vom Rat verlangt würde, endgültige Antidumpingzölle einzuführen, die nach Maßgabe eines unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung berechneten Normalwerts festgesetzt würden. Eine solche Konsequenz ist jedoch unzulässig.
56 Soweit die Klägerin eine Verletzung der Verteidigungsrechte geltend machen möchte, ist ferner darauf zu verweisen, dass aus der Begründungserwägung 12 der angefochtenen Verordnung und den Unterlagen, die der Rat seiner Klagebeantwortung beigefügt hat, hervorgeht, dass die Klägerin jedenfalls in die Lage versetzt wurde, sich zu den Konsequenzen zu äußern, die die Kommission aus den ihr zur Kenntnis gelangten neuen Umständen zu ziehen gedachte. Daher kann sich die Klägerin nicht auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte, so wie sie als allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anerkannt sind und mit Artikel 20 der Grundverordnung umgesetzt werden, berufen (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C‑69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I‑2069, Randnr. 108, und Urteile des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T‑155/94, Climax Paper/Rat, Slg. 1996, II‑873, Randnr. 116, und Shanghai Teraoka Electronic/Rat, Randnrn. 288 bis 290).
57 Somit hat der Rat, indem er den der Klägerin zuerkannten Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens im Stadium der ursprünglichen Untersuchung aberkannt hat, Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung nicht verkannt und demnach die ihm mit der Grundverordnung verliehenen Befugnisse nicht überschritten.
Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung
58 Die Klägerin trägt vor, dass der Rat Artikel 6 Absatz 1 letzter Satz der Grundverordnung verkannt habe, indem er sich auf nach dem Untersuchungszeitraum eingetretene Umstände gestützt habe, um ihr den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens abzuerkennen und deutlich höhere Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Ferromolybdän aus ihrer Produktion einzuführen.
59 Das Gericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die Festlegung eines Untersuchungszeitraums und das Verbot der Berücksichtigung späterer Gegebenheiten gewährleisten sollen, dass die Untersuchungsergebnisse repräsentativ und verlässlich sind (Urteil Euroalliages/Kommission, Randnr. 74). Denn mit dem in Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehenen Untersuchungszeitraum soll insbesondere sichergestellt werden, dass die Umstände, die der Feststellung des Dumpings und der Schädigung zugrunde liegen, nicht durch das Verhalten der betroffenen Hersteller nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens beeinflusst werden und dass der am Ende des Verfahrens eingeführte endgültige Zoll somit geeignet ist, der sich aus dem Dumping ergebenden Schädigung tatsächlich abzuhelfen.
60 Zudem stellt die Einführung von Antidumpingzöllen keine Sanktion eines früheren Verhaltens dar, sondern eine Schutzmaßnahme gegen unlauteren Wettbewerb, der sich aus Dumpingpraktiken ergibt. Die Untersuchung ist daher auf der Grundlage möglichst aktueller Daten durchzuführen, damit die Antidumpingzölle festgesetzt werden können, die der Schutz der Gemeinschaftsindustrie gegen Dumpingpraktiken erfordert (Urteil des Gerichtshofes vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C‑458/98 P, Industrie des poudres sphériques/Rat, Slg. 2000, I‑8147, Randnrn. 91 und 92).
61 Daraus folgt, dass Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung mit der Verwendung des Begriffes „normalerweise“ Ausnahmen von dem Verbot zulässt, Informationen über einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum einzubeziehen. In Bezug auf Umstände, die für die von der Untersuchung betroffenen Unternehmen günstig sind, ist entschieden worden, dass die Gemeinschaftsorgane nicht verpflichtet sind, Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum zu berücksichtigen, sofern nicht diese Umstände neue Entwicklungen anzeigen, die die geplante Einführung des Antidumpingzolls als offensichtlich unangemessen erscheinen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile Sinochem Heilongjang/Rat, Randnr. 88, und Euroalliages/Kommission, Randnr. 75). Wenn dagegen Umstände aus einem Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum die Einführung oder Erhöhung eines Antidumpingzolls rechtfertigen, weil sie das gegenwärtige Verhalten der betroffenen Unternehmen widerspiegeln, dann ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen festzustellen, dass die Organe befugt oder sogar verpflichtet sind, diese Umstände zu berücksichtigen.
62 Wie oben in den Randnummern 48 bis 51 festgestellt worden ist, ergibt sich im vorliegenden Fall aus der angefochtenen Verordnung, dass die Klägerin infolge ihrer Beteiligung – nach der Einführung der vorläufigen Antidumpingzölle – an der Gruppe chinesischer Ferromolybdänhersteller nicht mehr die Voraussetzungen erfüllte, um als in einer Marktwirtschaft tätiges Unternehmen angesehen zu werden. Diese Umstände, die einen Zeitraum nach dem Untersuchungszeitraum betreffen, mussten von der Kommission und vom Rat zwingend berücksichtigt werden, da ihre Nichtberücksichtigung zur Einführung von endgültigen Antidumpingzöllen geführt hätte, die offensichtlich unangemessen gewesen wären, weil sie nach Maßgabe eines unter Verstoß gegen Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung berechneten Normalwerts festgesetzt worden wären.
63 Daraus folgt, dass der Rat Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung ordnungsgemäß angewandt hat, indem er die Beteiligung der Klägerin an der Gruppe chinesischer Ferromolybdänhersteller nach dem Untersuchungszeitraum berücksichtigt und ihr demzufolge die Begünstigung mit dem Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens aberkannt hat, wodurch er die Einführung offensichtlich unangemessener endgültiger Maßnahmen vermieden hat.
64 In Bezug auf das im Zusammenhang mit der Rüge eines Verstoßes gegen Artikel 6 Absatz 1 der Grundverordnung geäußerte Vorbringen, es habe keine zweite Untersuchung im Rahmen einer Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung gegeben, ist entsprechend dem, was in den Randnummern 55 und 56 bereits ausgeführt worden ist, darauf zu verweisen, dass zum einen die neuen Umstände hinsichtlich der Organisation der Gruppe chinesischer Ferromolybdänhersteller vor der Einführung endgültiger Maßnahmen berücksichtigt werden konnten, da das Verfahren der Interimsüberprüfung insoweit keinen angemessenen Rahmen darstellt, und dass zum anderen die Verfahrensgarantien gewahrt wurden, da es der Klägerin ermöglicht wurde, zu diesen neuen Umständen Stellung zu nehmen. Aus den der Klagebeantwortung beigefügten Dokumenten ergibt sich auch, dass die Kommission, wie das Fax der Vertretung der Kommission in China vom 5. Februar 2002 bezeugt, die ihr übermittelten Informationen überprüft hat. Ferner ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Klägerin vor dem Gericht zwar die in der angefochtenen Verordnung dargelegten Umstände bestreitet, aber nichts vorträgt, was sie in Frage stellen könnte.
65 Folglich ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.
66 Da keinem der geltend gemachten Klagegründe Erfolg beschieden war, ist die Klage abzuweisen.
Kosten
67 Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Ferner tragen gemäß Artikel 87 § 4 der Verfahrensordnung die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.
68 Da die Klägerin mit ihrem Vorbringen unterlegen ist und der Rat beantragt hat, sie zur Tragung der Kosten zu verurteilen, sind der Klägerin ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates aufzuerlegen. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Zweite erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates.
3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Pirrung |
Meij |
Forwood |
Pelikánová |
Papasavvas |
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. November 2006.
Der Kanzler |
Der Präsident |
E. Coulon |
J. Pirrung |
* Verfahrenssprache: Englisch.