This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62002TJ0135
Judgment of the Court of First Instance (Second Chamber) of 14 December 2005.#Greencore Group plc v Commission of the European Communities.#Compliance with a judgment of the Court of First Instance - Reduction of the fine imposed on the applicant - Failure then refusal of the Commission to pay interest on the sum refunded - Action for annulment - Principle of legal certainty.#Case T-135/02.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2005.
Greencore Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Durchführung eines Urteils des Gerichts - Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße - Unterlassung, anschließend Weigerung der Kommission, den zurückgezahlten Betrag zu verzinsen - Nichtigkeitsklage - Grundsatz der Rechtssicherheit.
Rechtssache T-135/02.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2005.
Greencore Group plc gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Durchführung eines Urteils des Gerichts - Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße - Unterlassung, anschließend Weigerung der Kommission, den zurückgezahlten Betrag zu verzinsen - Nichtigkeitsklage - Grundsatz der Rechtssicherheit.
Rechtssache T-135/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 II-00031*
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2005:457
Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 14. Dezember 2005 − Greencore Group/Kommission
(Rechtssache T-135/02)
„Durchführung eines Urteils des Gerichts – Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße – Unterlassung, anschließend Weigerung der Kommission, den zurückgezahlten Betrag zu verzinsen – Nichtigkeitsklage – Grundsatz der Rechtssicherheit“
1. Wettbewerb – Geldbußen – Rückzahlung eines zu viel gezahlten Betrages ohne Stellungnahme zum Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen – Ausdrückliche Ablehnung der Verzinsung nach späterem entsprechendem Antrag – Begründung der Ablehnung mit der Verspätung des Antrags in Anbetracht der vorherigen stillschweigenden Ablehnung und des Erfordernisses der Rechtssicherheit – Rechtswidrigkeit angesichts der Umstände des vorliegenden Falles (vgl. Randnrn. 56-57, 63-69)
2. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidungen – Heilung eines Begründungsmangels im streitigen Verfahren – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 58)
3. Rechtsmittel – Urteil des Gerichtshofes – Bindende Wirkungen für das Gericht – Tragweite (vgl. Randnrn. 61-62)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 11. Februar 2002, mit der die Kommission den Antrag der Klägerin ablehnte, an ihre Tochtergesellschaft Irish Sugar plc für den in Durchführung eines Urteils des Gerichts zurückgezahlten Betrag Verzugszinsen zu entrichten |
Tenor
|
Die Entscheidung vom 11. Februar 2002, mit der es die Kommission ablehnte, dem Antrag der Klägerin auf Zahlung von Verzugszinsen an ihre Tochtergesellschaft Irish Sugar plc für den an diese zurückgezahlten Hauptbetrag zu entsprechen, wird für nichtig erklärt. |
|
Die Kommission trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Rechtsmittelverfahrens. |