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Judgment of the Court (First Chamber) of 9 September 2004. # Clinique La Ramée ASBL and Winterthur Europe Assurance SA v Jean-Pierre Riehl and Council of the European Union. # Reference for a preliminary ruling: Cour d'appel de Bruxelles - Belgium. # Officials - Social benefits - Communities' right of subrogation to an official's rights against the third party liable for an actionable event. # Case C-397/02.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. September 2004. Clinique La Ramée ASBL und Winterthur Europe Assurance SA gegen Jean-Pierre Riehl und Rat der Europäischen Union. Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Bruxelles - Belgien. Beamte - Soziale Vergünstigungen - Übergang der Ansprüche eines Beamten gegen einen Dritten, der für ein schädigendes Ereignis haftet, auf die Gemeinschaft. Rechtssache C-397/02.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 9. September 2004. Clinique La Ramée ASBL und Winterthur Europe Assurance SA gegen Jean-Pierre Riehl und Rat der Europäischen Union. Ersuchen um Vorabentscheidung: Cour d'appel de Bruxelles - Belgien. Beamte - Soziale Vergünstigungen - Übergang der Ansprüche eines Beamten gegen einen Dritten, der für ein schädigendes Ereignis haftet, auf die Gemeinschaft. Rechtssache C-397/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-07947
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:502
Date of document:
09/09/2004
Date lodged:
11/11/2002
Author:
Gerichtshof
Country or organisation from which the request originates:
Belgien
Form:
Urteil
Authentic language:
Französisch
Type of procedure:
Vorabentscheidung
Observations:
Europäische Kommission, EU-Institutionen und –Einrichtungen
Judge-Rapporteur:
Jann
Advocate General:
Léger
National court:
*A9* Cour d'appel de Bruxelles, 2e chambre, arrêt du 06/11/2002 (1998/AR/920 ; Rep. nº 2002/6417)
Clinique La Ramée ASBL und Winterthur Europe Assurance SA
gegen
Jean-Pierre Riehl und Rat der Europäischen Union
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel Bruxelles)
„Beamte – Soziale Vergünstigungen – Übergang der Ansprüche eines Beamten gegen einen Dritten, der für ein schädigendes Ereignis haftet, auf die Gemeinschaft“
Leitsätze des Urteils
Beamte – Übergang der Ansprüche eines Beamten gegen einen Dritten, der für ein schädigendes Ereignis haftet, auf die Gemeinschaft
– Grenzen – Bestimmung des Umfangs der Schadensersatzpflicht nach nationalem Recht – Nationale Rechtsvorschriften, nach denen
eine Hinterbliebenenrente nicht unter die Schadensersatzpflicht fällt
(Beamtenstatut, Artikel 85 a Absatz 1)
Bei dem Forderungsübergang nach Artikel 85a des Statuts handelt es sich um einen Forderungsübergang kraft Gesetzes. Der Forderungsübergang
findet in den Grenzen der Verpflichtungen statt, die sich im Zeitpunkt des Eintritts des schädigenden Ereignisses, das die
Haftung eines Dritten auslöst, für die Gemeinschaften aus den Bestimmungen des Statuts ergeben.
Jedoch ist Artikel 85a Absatz 1 des Statuts eindeutig zu entnehmen, dass die Gemeinschaften gegen den haftenden Dritten nicht
mehr Rechte besitzen als der Geschädigte oder seine Anspruchsberechtigten.
Artikel 85a des Statuts soll nicht die nationalen Vorschriften ändern, nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit der Dritte,
der den Schaden verursacht hat, dafür haftet. Seine Haftung richtet sich weiterhin nach dem materiellen Recht, das das vom
Geschädigten angerufene nationale Gericht normalerweise anzuwenden hat, grundsätzlich also nach den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist.
Folglich können, wenn nach dem im fraglichen Fall anwendbaren nationalen Haftungsrecht ein Witwengeld, wie es die Artikel
79 und 79a des Statuts vorsehen, nicht unter die dem Täter der unerlaubten Handlung obliegende Schadensersatzpflicht fällt,
die Gemeinschaften nicht auf der Grundlage des Forderungsübergangs nach Artikel 85a des Statuts die Erstattung der diesem
Witwengeld entsprechenden Beträge verlangen.
(vgl. Randnrn.15-18)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 9. September 2004(1)
In der Rechtssache C-397/02betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG,eingereicht von der Cour d'appel Brüssel (Belgien) mit Entscheidung vom 6. November 2002, eingetragen am 11. November 2002, in dem Verfahren
Clinique La Ramée ASBL,Winterthur Europe Assurance SA
gegen
Jean-Pierre Riehl,Rat der Europäischen Union
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann (Berichterstatter), der Richter A. Rosas und S. von Bahr, der Richterin R. Silva de Lapuerta
und des Richters K. Lenaerts,
Generalanwalt: P. Léger, Kanzler: M. Múgica Azarmendi, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2003,unter Berücksichtigung der Erklärungen
–
der Klinik La Ramée ASBL und der Winterthur Europe Assurance SA, vertreten durch M. Mahieu, avocat,
–
von J.-P. Riehl, vertreten durch J. Buekenhoudt, avocat,
–
des Rates der Europäischen Union, vertreten durch M. Sims und M. Bauer als Bevollmächtigte im Beistand von F. Lagasse, avocat,
–
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Currall und F. Clotuche-Duvieusart als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Februar 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 85a der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates
vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen
für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten
der Gemeinschaft anwendbar sind (ABl. L 56, S. 1), in der Fassung der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 des Rates
vom 27. September 1985 (ABl. L 265, S. 1, im Folgenden: Statut).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreit der Klinik Clinique La Ramée ASBL (im Folgenden: Clinique La Ramée oder
Klinik) und ihres Versicherers Winterthur Europe Assurance SA (im Folgenden: Winterthur) gegen den Rat der Europäischen Union
und Herrn Riehl, in dem es um Schadensersatz für Herrn Riehl wegen des Todes seiner Ehefrau in der Klinik und um den Übergang
seiner Ansprüche auf die Europäischen Gemeinschaften geht.
Rechtlicher Rahmen
3
Artikel 85a des Statuts bestimmt:
„(1) Ist der Tod, ein Unfall oder eine Krankheit einer in diesem Statut bezeichneten Person auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen,
so gehen die Rechte des Betreffenden oder seiner Rechtsnachfolger beziehungsweise Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit
gegen den haftpflichtigen Dritten von Rechts wegen in den Grenzen der Verpflichtungen, die sich für die Gemeinschaften infolge
des Schadensfalles aus dem Statut ergeben, auf die Gemeinschaften über.
(2) Unter den Rechtsübergang nach Absatz 1 fallen insbesondere:
–
die Bezüge, die dem Beamten während seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit nach Artikel 59 weitergezahlt werden;
–
die Zahlungen, die nach dem Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezogen hat, nach Artikel
70 geleistet werden;
–
die Leistungen gemäß den Artikeln 72 und 73 und den Durchführungsbestimmungen zu diesen Artikeln über die Sicherung bei Krankheit
und Unfall;
–
die Kosten für die Überführung nach Artikel 75;
–
die zusätzlichen Familienzulagen, die nach Artikel 67 Absatz 3, Artikel 2 Absätze 3 und 5 des Anhangs VII bei schwerer Krankheit,
einem Gebrechen oder einer Behinderung eines unterhaltsberechtigten Kindes gewährt werden;
–
die Leistungen im Falle der Invalidität infolge eines Unfalls oder einer Krankheit, die die dauernde volle Dienstunfähigkeit
des Beamten zur Folge hat;
–
die Hinterbliebenenversorgung beim Tod eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten oder beim Tod des weder als Beamter noch
als Bediensteter auf Zeit beschäftigten Ehegatten eines Beamten oder eines ehemaligen Beamten, der ein Ruhegehalt bezieht;
–
das Waisengeld, das einem Beamten oder einem ehemaligen Beamten für ein Kind ohne Rücksicht auf dessen Alter zusteht, wenn
das betreffende Kind wegen einer schweren Krankheit, eines Gebrechens oder einer Behinderung nach dem Tod des Beamten nicht
für seinen Unterhalt aufkommen kann.
...
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 stehen nicht in der Erhebung einer Klage aus eigenem Recht der Gemeinschaft entgegen.“
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
4
Frau Guette, die Ehefrau von Herrn Riehl, war Beamtin des Rates der Europäischen Union und bezog ein Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit
nach Artikel 78 des Statuts. Sie verstarb am 25. September 1990 während eines Krankenhausaufenthalts in der Clinique La Ramée.
Ihr Tod ist erwiesenermaßen auf das Verschulden eines Angestellten der Klinik zurückzuführen.
5
Nach dem Tod von Frau Guette zahlte der Rat an Herrn Riehl
–
einen Bestattungskostenzuschuss nach Artikel 10 der Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der
Europäischen Gemeinschaften,
–
einen Betrag in Höhe des von Frau Guette bezogenen Ruhegehalts wegen Dienstunfähigkeit bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat
folgenden Monats und
–
ab dem vierten Monat nach dem Sterbemonat ein Witwengeld gemäß den Artikeln 79 und 79a des Statuts.
6
Mit Urteil vom 15. Dezember 1997 entschied das Tribunal de première instance Brüssel (Belgien) über die sich aus der zivilrechtlichen
Haftung der Clinique La Ramée ergebenden Rechtsfolgen.
7
Auf Antrag von Herrn Riehl verurteilte das Gericht die Klinik und Winterthur zum Ersatz des Schadens, den Herr Riehl durch
den Verlust des Beitrags seiner Ehefrau zur Haushaltsführung erlitten habe, sowie seines immateriellen Schadens infolge ihres
Todes. Dagegen wies das Gericht den weiteren Antrag von Herrn Riehl auf Ersatz eines Einkommensverlusts mit der Begründung
zurück, dass dieser Verlust geringer sei als das vom Rat gezahlte Witwengeld.
8
Im Fall des Rates gab das Tribunal de première instance Brüssel den Anträgen statt, mit denen der Rat auf der Grundlage von
Artikel 85a des Statuts von der Clinique La Ramée und Winterthur die Erstattung der Beträge begehrte, die er an Herrn Riehl
gezahlt hatte und noch zahlen würde.
9
Die Clinique La Ramée und Winterthur legten gegen das Urteil Berufung ein. Sie machten geltend, das Tribunal de première instance
habe die Übertragungswirkung des Forderungsübergangs verkannt, indem es dem Rat, auf den die Ansprüche von Herrn Riehl übergegangen
seien, höhere Beträge zugesprochen habe, als Herr Riehl von dem haftpflichtigen Dritten hätte beanspruchen können.
10
Herr Riehl und der Rat legten Anschlussberufung ein. Herr Riehl beantragte u. a., ihm den Schaden aus dem Einkommensverlust
des Haushalts zu ersetzen. Der Rat beantragte, die Höhe seines Schadens entsprechend dem Datum des zu erlassenden Urteils
neu zu beziffern.
11
Zu dem Antrag auf Ersatz des geltend gemachten Einkommensverlusts von Herrn Riehl stellte die Cour d’appel Brüssel in ihrem
Vorlageurteil fest, dass nach belgischem Recht der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in keinem Zusammenhang mit der Verpflichtung
des Täters einer unerlaubten Handlung stehe, den gesamten Schaden zu ersetzen, und dass deshalb, anders als das erstinstanzliche
Gericht entschieden habe, für die Ermittlung des Einkommensverlusts des Haushalts das an Herrn Riehl gezahlte Witwengeld außer
Betracht zu lassen sei. Von dem Herrn Riehl zustehenden Kapitalbetrag sei daher nur das von der Verstorbenen bezogene Ruhegehalt
wegen Dienstunfähigkeit bis zum Ende des dritten auf den Sterbemonat folgenden Monats abzuziehen. Nach dieser Berechnungsmethode
schätzte die Cour d’appel den materiellen Schaden, den Herrn Riehl durch den Verlust des Einkommens seiner Ehefrau erlitten
habe, auf 479,80 Euro monatlich ab dem 1. Oktober 1990 und damit auf einen geringeren Betrag als das vom Rat gezahlte Witwengeld.
12
Zu dem vom Rat geltend gemachten Forderungsübergang stellte die Cour d’appel Brüssel fest, dass der bei ihr anhängige Rechtsstreit
die Frage nach dem Wesen und dem Umfang dieses Forderungsübergangs aufwerfe. Sie setzte das Verfahren daher aus und legte
dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vor:
Ist Artikel 85a des Statuts dahin auszulegen, dass er den Gemeinschaften das Recht verleiht, von einem für den Tod eines Beamten
haftenden Dritten die Erstattung des gesamten dem hinterbliebenen Ehegatten gewährten Witwengelds gemäß den Artikeln 79 und
79a des Statuts zu verlangen, wenn nach dem für die Schadensersatzforderung geltenden Recht der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente
in keinem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Täters einer unerlaubten Handlung steht, den gesamten Schaden zu ersetzen,
und wenn der dem hinterbliebenen Ehegatten aufgrund der Einbuße des Einkommens der verstorbenen Ehefrau entstandene Schaden
geringer ist als der Betrag des ihm gezahlten Witwengeldes?
Zur Vorlagefrage
13
Die Clinique La Ramée und Winterthur meinen, dass Artikel 85a des Statuts einen Forderungsübergang auf die Gemeinschaften
bis zu dem Betrag vorsehe, den sie dem überlebenden Ehegatten eines verstorbenen Beamten als Witwengeld zu zahlen hätten,
und es dem hinterbliebenen Ehegatten nicht erlaube, das Witwengeld und seine Entschädigung für den Einkommensverlust infolge
des Todes zu kumulieren. Da der neue Rechtsinhaber aber nicht mehr Rechte haben könne als der ursprüngliche Rechtsinhaber,
sei der Anspruch der Gemeinschaften auf Erstattung des vollen dem überlebenden Ehegatten gezahlten Witwengelds auf den Betrag
zu begrenzen, auf den der Schaden des überlebenden Ehegatten aus dem Einkommensverlust infolge des Todes nach den einschlägigen
Regeln des anwendbaren nationalen Rechts zu beziffern sei.
14
Herr Riehl, der Rat und die Kommission der Europäischen Gemeinschaften sind der Auffassung, dass der Forderungsübergang nach
Artikel 85a des Statuts ein dem Gemeinschaftsrecht eigener Mechanismus sei, der durch keinerlei Vorschrift des nationalen
Rechts verdrängt werden könne. Der Übergang der Ansprüche auf die Gemeinschaften sei nicht begrenzt auf die Entschädigung,
die dem geschädigten Beamten oder seinen Anspruchsberechtigten nach nationalem Recht zustehe, sondern umfasse die in Artikel
85a Absatz 2 des Statuts aufgeführten Leistungen in voller Höhe.
15
Insoweit ist daran zu erinnern, dass es sich bei dem Forderungsübergang nach Artikel 85a des Statuts um einen Forderungsübergang
kraft Gesetzes handelt. Der Forderungsübergang findet in den Grenzen der Verpflichtungen statt, die sich im Zeitpunkt des
Eintritts des schädigenden Ereignisses, das die Haftung eines Dritten auslöst, für die Gemeinschaften aus den Bestimmungen
des Statuts ergeben (Urteil vom 26. Februar 1992 in der Rechtssache C-333/90, Royale belge, Slg. 1992, I-1135, Randnr. 8).
16
Jedoch wird in Artikel 85a Absatz 1 des Statuts klargestellt, dass die Rechte, die auf die Gemeinschaften übergehen, „die
Rechte des Betreffenden … oder seiner Anspruchsberechtigten in einem Rechtsstreit gegen den haftpflichtigen Dritten“ sind.
Wie der Generalanwalt in Nummer 26 seiner Schlussanträge dargelegt hat, ist diesem Satzteil eindeutig zu entnehmen, dass die
Gemeinschaften gegen den haftenden Dritten nicht mehr Rechte besitzen als der Geschädigte oder seine Anspruchsberechtigten.
17
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Artikel 85a des Statuts nicht die nationalen Vorschriften ändern soll,
nach denen sich bestimmt, ob und inwieweit der Dritte, der den Schaden verursacht hat, dafür haftet. Seine Haftung richtet
sich weiterhin nach dem materiellen Recht, das das vom Geschädigten angerufene nationale Gericht normalerweise anzuwenden
hat, grundsätzlich also nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, auf dessen Hoheitsgebiet der Schaden eingetreten ist
(vgl. – zum Übergang von Forderungen auf die Träger der sozialen Sicherheit im Rahmen der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des
Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung [EWG] Nr. 2001/83 des Rates
vom 2. Juni 1983 [ABl. L 230, S. 6] geänderten und aktualisierten Fassung – Urteil vom 2. Juni 1994 in der Rechtssache C-428/92,
DAK, Slg. 1994, I‑2259, Randnr. 21).
18
Folglich können, wenn nach dem im fraglichen Fall anwendbaren nationalen Haftungsrecht ein Witwengeld, wie es die Artikel
79 und 79a des Statuts vorsehen, nicht unter die dem Täter der unerlaubten Handlung obliegende Schadensersatzpflicht fällt,
die Gemeinschaften nicht auf der Grundlage des Forderungsübergangs nach Artikel 85a des Statuts die Erstattung der diesem
Witwengeld entsprechenden Beträge verlangen.
19
Auf die Vorlagefrage ist daher zu antworten, dass Artikel 85a des Statuts dahin auszulegen ist, dass er den Gemeinschaften
nicht das Recht verleiht, von einem für den Tod eines Beamten haftenden Dritten die Erstattung des gesamten dem hinterbliebenen
Ehegatten gewährten Witwengeldes gemäß den Artikeln 79 und 79a des Statuts zu verlangen, wenn nach dem für die Schadensersatzforderung
geltenden Recht der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in keinem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Täters einer unerlaubten
Handlung steht, den gesamten Schaden zu ersetzen, und wenn der dem hinterbliebenen Ehegatten aufgrund der Einbuße des Einkommens
der verstorbenen Ehefrau entstandene Schaden geringer ist als der Betrag des ihm gezahlten Witwengeldes.
Kosten
20
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem nationalen Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Artikel 85a der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten
der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie
zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Gemeinschaft anwendbar sind, in der Fassung der
Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2799/85 des Rates vom 27. September 1985 ist dahin auszulegen, dass er den Gemeinschaften
nicht das Recht verleiht, von einem für den Tod eines Beamten haftenden Dritten die Erstattung des gesamten dem hinterbliebenen
Ehegatten gewährten Witwengeldes gemäß den Artikeln 79 und 79a des Statuts zu verlangen, wenn nach dem für die Schadensersatzforderung
geltenden Recht der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente in keinem Zusammenhang mit der Verpflichtung des Täters einer unerlaubten
Handlung steht, den gesamten Schaden zu ersetzen, und wenn der dem hinterbliebenen Ehegatten aufgrund der Einbuße des Einkommens
der verstorbenen Ehefrau entstandene Schaden geringer ist als der Betrag des ihm gezahlten Witwengeldes. Unterschriften.