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Document 62002CJ0332
Judgment of the Court (Third Chamber) of 27 November 2003. # Commission of the European Communities v United Kingdom. # Failure of a Member State to fulfil obligations - Failure to transpose Directive 1999/13/EC. # Case C-332/02.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. November 2003.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/13/EG.
Rechtssache C-332/02.
Urteil des Gerichtshofes (Dritte Kammer) vom 27. November 2003.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/13/EG.
Rechtssache C-332/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 I-14431
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2003:646
«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/13/EG»
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(Artikel 226 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Dritte Kammer)
27. November 2003(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung der Richtlinie 1999/13/EG“
In der Rechtssache C-332/02
Kommission der Europäischen Gemeinschaften , vertreten durch X. Lewis als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Klägerin,
gegen
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland , zunächst vertreten durch P. Ormond, sodann durch C. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von M. Demetriou, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Beklagter,
wegen Feststellung, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 15 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (ABl. L 85, S. 1), verstoßen hat, dass es nicht die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder zumindest die Kommission nicht von diesen Maßnahmen in Kenntnis gesetzt hat, erlässtDER GERICHTSHOF (Dritte Kammer),
aufgrund des Berichts des Berichterstatters,
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
Rosas |
Schintgen |
Colneric |
Der Kanzler |
Der Präsident der Dritten Kammer |
R. Grass |
A. Rosas |