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Judgment of the Court (First Chamber) of 20 January 2005.#Nils Laurin Effing.#Reference for a preliminary ruling: Oberster Gerichtshof - Austria.#Family benefits - Grant by a Member State of advances on maintenance payments for minor children - Child of a prisoner - Conditions of granting the maintenance payment - Prisoner transferred to another Member State to serve his sentence - Article 12 EC - Articles 3 and 13 of Regulation (EEC) No 1408/71.#Case C-302/02.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 20. Januar 2005. Nils Laurin Effing. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich. Familienleistungen - Von einem Mitgliedstaat an minderjährige Kinder als Vorschuss gewährte Unterhaltszahlung - Kind eines Strafgefangenen - Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung - Strafgefangener, der zur Verbüßung seiner Strafe in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird - Artikel 12 EG - Artikel 3 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Rechtssache C-302/02.
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 20. Januar 2005. Nils Laurin Effing. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich. Familienleistungen - Von einem Mitgliedstaat an minderjährige Kinder als Vorschuss gewährte Unterhaltszahlung - Kind eines Strafgefangenen - Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung - Strafgefangener, der zur Verbüßung seiner Strafe in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird - Artikel 12 EG - Artikel 3 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71. Rechtssache C-302/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2005 I-00553
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2005:36
Date of document:
20/01/2005
Date lodged:
26/08/2002
Author:
Gerichtshof
Country or organisation from which the request originates:
Österreich
Form:
Urteil
Authentic language:
Deutsch
Type of procedure:
Vorabentscheidung
Observations:
EU-Mitgliedstaaten, EU-Institutionen und –Einrichtungen, Österreich, Europäische Kommission, Deutschland
Judge-Rapporteur:
Schiemann
Advocate General:
Kokott
National court:
*A9* Oberster Gerichtshof, Beschluß vom 11/07/2002 (6 Ob 132/02h)
*P1* Oberster Gerichtshof, Beschluß vom 17/03/2005 (6 Ob 45/05v)
Treaty:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
(Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofes [Österreich])
„Familienleistungen – Von einem Mitgliedstaat an minderjährige Kinder als Vorschuss gewährte Unterhaltszahlung – Kind eines Strafgefangenen – Voraussetzungen der Unterhaltsgewährung – Strafgefangener, der zur Verbüßung seiner Strafe in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wird – Artikel 12 EG – Artikel 3 und 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71“
Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 25. Mai 2004
Urteil des Gerichtshofes (Erste Kammer) vom 20. Januar 2005
Leitsätze des Urteils
1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ‑selbständigen – Gemeinschaftsregelung – Sachlicher Geltungsbereich – Leistung
in Form eines Vorschusses auf den Unterhalt minderjähriger Kinder – Unterhaltspflichtiger, der eine Strafhaft verbüßt – Einbeziehung
(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i und Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h)
2. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ‑selbständigen – Gemeinschaftsregelung – Persönlicher Geltungsbereich – Person,
die während einer Inhaftierung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet – Einbeziehung
(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 2 Absatz 1)
3. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ‑selbständigen – Anwendbare Rechtsvorschriften – Person, die jede Berufstätigkeit
im Gebiet eines Mitgliedstaats aufgegeben hat und in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist – Strafgefangener, der in einem
Mitgliedstaat mit der Verbüßung seiner Strafe begonnen hat und in einen anderen Mitgliedstaat überstellt wurde – Anwendung
der Rechtsvorschriften des letztgenannten Staates
(Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben a und f)
4. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und ‑selbständigen – Familienleistungen – Person, die jede Berufstätigkeit im Gebiet
eines Mitgliedstaats aufgegeben hat und in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen ist – Einschlägige nationale Rechtsvorschriften,
die die Gewährung der genannten Leistungen vom Wohnort abhängig machen – Zulässigkeit
(Arikel. 12 EG; Verordnung Nr. 1408/71 des Rates, Artikel 3)
1. Der Ausdruck „Ausgleich von Familienlasten“ in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung Nr. 1408/71 ist dahin auszulegen,
dass er insbesondere einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfasst, der die Kosten des Unterhalts von Kindern verringern
soll. Folglich stellt eine Leistung wie der im österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt
von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) vorgesehene Unterhaltsvorschuss, der gewährt wird, weil der unterhaltspflichtige Vater
des Kindes eine Strafhaft verbüßt, eine Familienleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71
dar.
(vgl. Randnr. 27)
2. Eine Person besitzt die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie auch nur gegen ein einziges
Risiko bei einem der in Artikel 1 Buchstabe a dieser Verordnung genannten allgemeinen oder besonderen Systeme der sozialen
Sicherheit – unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – pflichtversichert oder freiwillig versichert ist. Daher
ist eine Person, die während eines Zeitraums, in dem sie eine Haftstrafe verbüßte, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtete,
ein Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung.
(vgl. Randnrn. 32-33)
3. Unter Umständen, die darin bestehen, dass sich ein Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71
als Strafgefangener aus dem Mitgliedstaat, in dem er jede Berufstätigkeit beendet und mit der Verbüßung seiner Strafe begonnen
hat, in seinen Herkunftsmitgliedstaat überstellen ließ, um dort den Rest seiner Strafe zu verbüßen, sind nach Artikel 13 Absatz
2 dieser Verordnung im Bereich der Familienleistungen die Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaats anzuwenden.
(vgl. Randnrn. 44, 52 und Tenor)
4. Auch wenn die Artikel 12 EG und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit beseitigen
sollen, die sich aus Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines einzelnen Mitgliedstaats ergeben, können sie nicht
zum Verbot einer unterschiedlichen Behandlung führen, die sich gegebenenfalls aus Unterschieden der aufgrund von Kollisionsnormen
wie Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften über Familienleistungen ergibt.
In einem Fall, in dem sich ein Arbeitnehmer als Strafgefangener aus dem Mitgliedstaat, in dem er jede Berufstätigkeit beendet
und mit der Verbüßung seiner Strafe begonnen hat, in seinen Herkunftsmitgliedstaat überstellen ließ, um dort den Rest seiner
Strafe zu verbüßen, stehen diese Bestimmungen den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats nicht entgegen, die
die Gewährung der in seinen internen Rechtsvorschriften vorgesehenen Familienleistungen an die Familienangehörigen eines solchen
Gemeinschaftsbürgers davon abhängig machen, dass er im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Haft bleibt.
(vgl. Randnrn. 51-52 und Tenor)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Erste Kammer) 20. Januar 2005(1)
In der Rechtssache C-302/02betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Obersten Gerichtshof (Österreich) mit Entscheidung
vom 11. Juli 2002, beim Gerichtshof eingegangen am 26. August 2002, in dem Verfahren im Namen des
Nils Laurin Effing
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas, K. Lenaerts, S. von Bahr und K. Schiemann (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung über die Rechtssache zu
entscheiden,unter Berücksichtigung der Erklärungen
–
der österreichischen Regierung, vertreten durch E. Riedl als Bevollmächtigten,
–
der deutschen Regierung, vertreten durch W.‑D. Plessing und A. Tiemann als Bevollmächtigte,
–
der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch H. Michard und H. Kreppel als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 25. Mai 2004,
folgendes
Urteil
1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Artikel 12 EG in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1386/2001
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 (ABl. L 187, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71).
2
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen des Verfahrens, das im Namen des Minderjährigen Nils Laurin Effing wegen dessen Anspruch
auf Fortgewährung von Unterhaltsvorschüssen eingeleitet wurde.
Rechtlicher Rahmen
Gemeinschaftsrecht Verordnung Nr. 1408/71
3
Die Verordnung Nr. 1408/71 soll im Rahmen der Freizügigkeit die innerstaatlichen Vorschriften über soziale Sicherheit gemäß
den Zielen des Artikels 42 EG koordinieren.
4
Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung bestimmt:
„Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten
gelten oder galten, soweit sie Staatsangehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet
eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.“
5
Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71, der die Gleichbehandlung betrifft, lautet:
„Die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen und für die diese Verordnung gilt, haben die gleichen Rechte und
Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates, soweit besondere
Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.“
6
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung, der ihren sachlichen Geltungsbereich regelt, sieht vor:
„Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:
…
h)
Familienleistungen.“
7
In Bezug auf die Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften heißt es in Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71:
„Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt Folgendes:
a)
Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig beschäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates,
und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie
beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats hat.
b)
Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses
Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt.
…
f)
Eine Person, die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass die Rechtsvorschriften
eines anderen Mitgliedstaats gemäß einer der Vorschriften in den vorhergehenden Buchstaben oder einer der Ausnahmen bzw. Sonderregelungen
der Artikel 14 bis 17 auf sie anwendbar würden, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie
wohnt, nach Maßgabe allein dieser Rechtsvorschriften.“
8
Der mit „Arbeitnehmer und Selbständige, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat
wohnen“ überschriebene Artikel 73 der Verordnung Nr. 1408/71 lautet:
„Ein Arbeitnehmer oder ein Selbständiger, der den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, hat, vorbehaltlich der
Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf
Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates
wohnten.“
9
Der mit „Arbeitslose, deren Familienangehörige in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat wohnen“, überschriebene
Artikel 74 der Verordnung Nr. 1408/71 bestimmt:
„Ein arbeitsloser Arbeitnehmer oder ein arbeitsloser Selbständiger, der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats bezieht, hat, vorbehaltlich der Bestimmungen in Anhang VI, für seine Familienangehörigen, die im Gebiet
eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des ersten Staates, als ob
diese Familienangehörigen im Gebiet dieses Staates wohnten.“
Nationale Recht
10
Nach dem österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz)
(BGBl. 1985/451, im Folgenden: UVG) gewährt der Staat Unterhaltsvorschüsse.
11
Nach § 3 UVG hängt die Gewährung eines solchen Zuschusses grundsätzlich davon ab, dass ein im Inland vollstreckbarer Exekutionstitel
besteht. Nach § 4 UVG sind Vorschüsse jedoch unter bestimmten Voraussetzungen auch zu gewähren, wenn die Führung einer Exekution
aussichtslos erscheint oder wenn die Festsetzung des Unterhaltsanspruchs nicht gelingt. So heißt es in § 4 Z. 3 UVG, dass
Vorschüsse auch zu gewähren sind, wenn
„dem Unterhaltsschuldner auf Grund einer Anordnung in einem strafgerichtlichen Verfahren länger als einen Monat im Inland
die Freiheit entzogen wird und er deshalb seine Unterhaltspflicht nicht erfüllen kann“.
Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
12
Nach dem am 21. März 1983 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
(im Folgenden: Übereinkommen) samt Erklärungen der Republik Österreich (BGBl. 1986/524) und § 76 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes
(ARHG, BGBl. 1979/529) können Personen, die im Hoheitsgebiet eines Unterzeichnerstaats des Übereinkommens (Urteilsstaat) verurteilt
wurden, gemäß dessen Artikel 2 beantragen, zum Vollzug der gegen sie verhängten Sanktion in das Hoheitsgebiet ihres Herkunftslandes
(Vollstreckungsstaat) überstellt zu werden. Dabei kann nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens die im Urteilsstaat
verhängte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für dieselbe Straftat vorgesehene Sanktion ersetzt werden.
13
Aus den Begründungserwägungen des Übereinkommens geht hervor, dass mit einer solchen Überstellung u. a. die soziale Wiedereingliederung
verurteilter Personen gefördert werden soll, indem Ausländern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen
ist, Gelegenheit gegeben wird, die gegen sie verhängte Sanktion in ihrer Heimat zu verbüßen.
14
Seit seinem Inkrafttreten in Irland am 1. November 1995 bindet das Übereinkommen alle Mitgliedstaaten. Es trat in Österreich
am 1. Januar 1987 und in Deutschland am 1. Februar 1992 in Kraft und wurde auch von den zehn neuen Mitgliedstaaten ratifiziert.
Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
15
Im Ausgangsrechtsstreit wendet sich Nils Laurin Effing gegen die Entscheidung der österreichischen Behörden, die ihm nach
§ 4 Z. 3 UVG gewährten Unterhaltsvorschüsse einzustellen.
16
Sein Vater Ingo Effing, ein deutscher Staatsangehöriger, hatte nach den Angaben im Vorlagebeschluss seinen gewöhnlichen Aufenthalt
in Österreich, wo er als Angestellter arbeitete. Hierzu hat die österreichische Regierung jedoch mitgeteilt, dass er in Österreich
bis 30. Juni 2001 als Gewerbetreibender sozialversichert gewesen sei. Nils Laurin Effing ist österreichischer Staatsangehöriger.
Er lebt im Haushalt seiner sorgeberechtigten Mutter in Österreich.
17
Am 7. Juni 2000 wurde der Vater von Nils Laurin Effing in Österreich in Untersuchungshaft genommen und später zu einer Freiheitsstrafe
verurteilt. Daraufhin wurde Nils Laurin Effing gemäß § 4 Z. 3 UVG vom 1. Juni 2000 bis 31. Mai 2003 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss
von 200,43 Euro gewährt.
18
Der Vater von Nils Laurin Effing verbüßte die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe zunächst in der Justizanstalt Garsten in
Österreich. Am 19. Dezember 2001 wurde er zur weiteren Strafvollstreckung in sein Herkunftsland Deutschland überstellt. Im
Vorlagebeschluss heißt es, dass die Überstellung gemäß dem Übereinkommen stattgefunden habe.
19
Nach den Angaben der deutschen Regierung wurde die in Österreich gegen den Vater von Nils Laurin Effing verhängte Sanktion
gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens in eine nach den deutschen Rechtsvorschriften vorgesehene Haftstrafe
umgewandelt. Die deutsche Regierung hat ferner mitgeteilt, dass der Betroffene während seiner Haft von Februar bis Juli 2002
und von September 2002 bis März 2003 entsprechend der nach deutschem Recht für Strafgefangene bestehenden Arbeitspflicht gegen
Entgelt beschäftigt gewesen sei. Von diesem Entgelt seien Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sowie zur Krankenversicherung
abgeführt worden. Am 3. April 2003 wurde der Vater von Nils Laurin Effing aus der Haft entlassen.
20
Nach der Überstellung des Vaters von Nils Laurin Effing nach Deutschland stellte das erstinstanzliche Bezirksgericht Donaustadt
(Österreich) die Nils Laurin Effing gezahlten Unterhaltsvorschüsse durch Beschluss vom 24. Januar 2002 mit Ablauf des Monats
Dezember 2001 ein. Nach Ansicht dieses Gerichts waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse weggefallen, weil
sich der Vater von Nils Laurin Effing im Ausland in Haft befand.
21
Auf den Rekurs von Nils Laurin Effing bestätigte das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (Österreich) als Rekursgericht
den Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts. Die Gewährung eines Vorschusses auf den Unterhalt gemäß § 4 Z. 3 UVG stehe unter
der Bedingung, dass die betroffene Person ihre Strafe auf österreichischem Staatsgebiet verbüße.
22
Gegen diese Entscheidung erhob Nils Laurin Effing Revisionsrekurs zum Obersten Gerichtshof und machte geltend, die Überstellung
des Unterhaltsschuldners in eine Haftanstalt eines anderen Mitgliedstaats führe nicht zur Einstellung der Unterhaltsvorschüsse.
Aus § 4 Z. 3 UVG gehe hervor, dass eine Haftanstalt in Österreich jeder anderen Haftanstalt im gesamten Gemeinschaftsgebiet
gleichzusetzen sei.
23
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist § 4 Z. 3 UVG dahin auszulegen, dass er im Fall von Kindern, denen gegenüber Ausländer
unterhaltsverpflichtet sind, die in ihrem Heimatstaat eine Freiheitsstrafe verbüßen, zu der sie in Österreich verurteilt wurden,
einen Anspruch auf Unterhaltsvorschüsse ausschließt. Unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zur UVG-Novelle 1980 führt
er aus, einerseits seien Kinder, deren unterhaltsverpflichteter Elternteil sich in Strafhaft befinde, unschuldige Opfer der
von diesem Elternteil begangenen Straftaten und verdienten die Fürsorge des Staates. Andererseits müsse sich die sich daraus
ergebende Pflicht des österreichischen Staates, dafür zu sorgen, dass die Strafgefangenen entsprechend entlohnt würden oder
auf andere Weise ihrer Unterhaltspflicht genügen könnten, auf die Strafgefangenen beschränken, die arbeiteten und sich in
einer Strafvollzugseinrichtung im Inland befänden.
24
In der Erwägung, dass eine solche Auslegung von § 4 Z. 3 UVG jedoch eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
darstellen und folglich gegen die Artikel 12 EG und 3 der Verordnung Nr. 1408/71 verstoßen könnte, hat der Oberste Gerichtshof
das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Artikel 12 EG in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft
zu- und abwandern, so auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die Gemeinschaftsbürger bei Bezug eines
Unterhaltsvorschusses benachteiligt, wenn der unterhaltspflichtige Vater eine Strafhaft in seinem Heimatstaat (und nicht in
Österreich) verbüßt, und wird daher das in Österreich lebende Kind eines deutschen Staatsangehörigen dadurch diskriminiert,
dass ihm ein Unterhaltsvorschuss deshalb nicht gewährt wird, weil sein Vater eine in Österreich verhängte Freiheitsstrafe
in seinem Heimatstaat (und nicht in Österreich) verbüßt?
Zur VorlagefrageZur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71
25
Was erstens den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, so ist mit dem vorlegenden Gericht und den Verfahrensbeteiligten,
die beim Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, festzustellen, dass der Gerichtshof bereits im Rahmen der Verordnung Nr.
1408/71 über die Einstufung der im UVG vorgesehenen Unterhaltsvorschüsse zu entscheiden hatte (Urteile vom 15. März 2001 in
der Rechtssache C‑85/99, Offermans, Slg. 2001, I‑2261, und vom 5. Februar 2002 in der Rechtssache C‑255/99, Humer, Slg. 2002,
I‑1205).
26
Nach den Urteilen Offermans (Randnr. 49) und Humer (Randnr. 33) stellen solche Vorschüsse Familienleistungen im Sinne von
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung Nr. 1408/71 dar.
27
Im vorliegenden Fall genügt daher der Hinweis, dass die Tatsache, dass die Unterhaltsvorschüsse gemäß § 4 Z. 3 UVG gewährt
wurden, weil der unterhaltspflichtige Vater von Nils Laurin Effing eine Strafhaft verbüßte, und nicht in Anwendung der allgemeinen
Bestimmung in § 3 UVG, nichts an ihrer Einstufung als „Familienleistungen“ im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der
Verordnung Nr. 1408/71 ändert. Nach Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i der Verordnung sind „Familienleistungen“ alle Sach- oder
Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten bestimmt sind. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass der Ausdruck
„Ausgleich von Familienlasten“ in Artikel 1 Buchstabe u Ziffer i dahin auszulegen ist, dass er insbesondere einen staatlichen
Beitrag zum Familienbudget erfasst, der die Kosten des Unterhalts von Kindern verringern soll (Urteil Offermans, Randnr. 41).
28
Auch die Gewährung von Vorschüssen gemäß § 4 Z. 3 UVG fällt somit in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71.
29
Was zweitens den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung Nr. 1408/71 betrifft, so trägt die österreichische Regierung
vor, dass ein Strafgefangener, der in einen anderen Mitgliedstaat überstellt worden sei, um dort seine Strafe zu verbüßen,
nicht als Arbeitnehmer angesehen werden könne, der von der durch den EG-Vertrag gewährleisteten Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Gebrauch gemacht habe.
30
Insoweit sieht Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 vor, dass die Verordnung für Arbeitnehmer und Selbständige, für
die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten, sowie für deren Familienangehörige gilt.
31
Die in dieser Bestimmung enthaltenen Begriffe „Arbeitnehmer“ und „Selbständiger“ sind in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung
definiert. Sie bezeichnen jede Person, die im Rahmen eines der in Artikel 1 Buchstabe a aufgeführten Systeme der sozialen
Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist (Urteile
vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C‑2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I‑1755, Randnr. 9, und vom 30. Januar 1997 in den
Rechtssachen C‑4/95 und C‑5/95, Stöber und Piosa Pereira, Slg. 1997, I‑511, Randnr. 27).
32
Wie der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C‑85/96 (Martínez Sala, Slg. 1998, I‑2691, Randnr.
36) ausgeführt hat, besitzt eine Person somit die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71, wenn sie auch
nur gegen ein einziges Risiko bei einem der in Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 genannten allgemeinen oder
besonderen Systeme der sozialen Sicherheit – unabhängig vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – pflichtversichert oder freiwillig
versichert ist.
33
Demnach sind die deutsche Regierung und die Kommission entgegen dem Vorbringen der österreichischen Regierung zu Recht der
Ansicht, dass der Vater von Nils Laurin Effing ein Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71
ist, da er während des größten Teils des fraglichen Zeitraums, und zwar während seiner Haft in Deutschland, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
entrichtete. Der grenzüberschreitende Gesichtspunkt besteht darin, dass der Vater von Nils Laurin Effing ein deutscher Staatsangehöriger
ist, der im Hoheitsgebiet der Republik Österreich arbeitete, also in dem Mitgliedstaat, in dem er während seiner Haft von
dem Recht Gebrauch machte, zur Verbüßung seiner Strafe in seinen Herkunftsmitgliedstaat überstellt zu werden.
Zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften und zum Fehlen einer Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
34
Zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften trägt die österreichische Regierung vor, falls der Gerichtshof von der
grundsätzlichen Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 auf Strafgefangene ausgehe und diese als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer
ansehe, sei nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom Mitgliedstaat der Beschäftigung als wesentlichstem Anknüpfungskriterium
auszugehen. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass selbst bei grundsätzlicher Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1408/71 auf
Strafgefangene nach der Überstellung eines Unterhaltspflichtigen in einen anderen Mitgliedstaat kein Unterhaltsvorschuss nach
österreichischem Recht mehr zu gewähren sei.
35
Entfalle dieses Anknüpfungskriterium – etwa weil der neue Vollzugsstaat keine Beschäftigung der Strafgefangenen vorsehe –,
so seien nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 die Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit
des Wohnstaats heranzuziehen. Im vorliegenden Fall bedeute dies, dass selbst bei grundsätzlicher Anwendbarkeit der Verordnung
Nr. 1408/71 auf Strafgefangene nach der Überstellung eines Unterhaltspflichtigen in einen anderen Mitgliedstaat kein Unterhaltsvorschuss
nach österreichischem Recht mehr zu gewähren sei.
36
Außerdem gehe aus den Artikeln 73 und 74 der Verordnung Nr. 1408/71 hervor, dass der Anspruch der Familienangehörigen dieses
Arbeitnehmers auf Familienleistungen nicht auf den Rechtsvorschriften des Wohnorts des betreffenden Familienmitglieds beruhe,
sondern auf den Vorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, d. h. des Staates, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt sei.
37
Die Kommission führt aus, im Ausgangsverfahren seien sowohl das österreichische als auch das deutsche Recht anzuwenden. Insoweit
sei auf Artikel 76 der Verordnung Nr. 1408/71 zu verweisen, der Prioritätsregeln vorsehe, um eine Kumulierung von Ansprüchen
auf Familienleistungen zu verhindern. Diese Bestimmung wäre überflüssig, wenn nach den Kollisionsnormen immer nur die Vorschriften
einer Rechtsordnung Anwendung fänden.
38
Hierzu ist festzustellen, dass die Vorschriften des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71, zu denen Artikel 13 gehört, ein
geschlossenes und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden. Mit diesen Vorschriften sollen u. a. die gleichzeitige
Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden
werden (Urteil vom 11. Juni 1998 in der Rechtssache C‑275/96, Kuusijärvi, Slg. 1998, I‑3419, Randnr. 28).
39
Das auf einen Arbeitnehmer, der sich in einer der von den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 1408/71 erfassten
Situationen befindet, anzuwendende Recht ist somit anhand der genannten Bestimmungen zu ermitteln. Wie die Generalanwältin
in Nummer 37 ihrer Schlussanträge ausführt, ist zwar die Anwendung der Bestimmungen einer anderen Rechtsordnung nicht stets
ausgeschlossen. Die Kommission weist darauf hin, dass ein solcher Fall insbesondere dann eintreten kann, wenn zwei Ehegatten
in zwei verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten, deren jeweilige Rechtsordnung vergleichbare Familienleistungen vorsieht (vgl.
hierzu Urteil vom 9. Dezember 1992 in der Rechtssache C‑119/91, McMenamin, Slg. 1992, I‑6393). Im vorliegenden Fall enthalten
jedoch die dem Gerichtshof vorgelegten Unterlagen keinen Anhaltspunkt dafür, dass Nils Laurin Effing in einer anderen Eigenschaft
als der des „Familienangehörigen“ seines Vaters im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 unter diese Verordnung fallen könnte.
40
Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 dient zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften in einem
Fall, in dem der Arbeitnehmer im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist. In einem
solchen Fall sind die Rechtsvorschriften des Staates anzuwenden, in dem er diese Beschäftigung ausübt.
41
Dagegen erfasst Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung Nr. 1408/71 die Fälle, in denen der Betroffene, z. B. weil
er seine berufliche Tätigkeit beendet hat, den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht weiterhin unterliegt, ohne dass
die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gemäß den Vorschriften der Artikel 13 bis 17 der Verordnung auf ihn anwendbar
würden. Dann unterliegt der Betroffene den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem er wohnt.
42
Was die Auslegung von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1408/71 angeht, so ist diese Bestimmung vor der Einfügung
von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung zwar dahin ausgelegt worden, dass ein Arbeitnehmer, der seine im Gebiet
eines Mitgliedstaats ausgeübte Tätigkeit beendet und sich in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats begibt, ohne dort zu
arbeiten, weiterhin den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats seiner letzten Beschäftigung unterliegt, unabhängig davon, wie
viel Zeit seit der Beendigung der in Rede stehenden Tätigkeit und dem Ende des Arbeitsverhältnisses verstrichen ist (Urteil
vom 12. Juni 1986 in der Rechtssache 302/84, Ten Holder, Slg. 1986, 1821, Randnr. 15), es sei denn, dass die Tätigkeit endgültig
beendet wurde (vgl. Urteile vom 21. Februar 1991 in der Rechtssache C‑140/88, Noij, Slg. 1991, I‑387, Randnrn. 9 und 10, und
vom 10. März 1992 in der Rechtssache C‑215/90, Twomey, Slg. 1992, I‑1823, Randnr. 10).
43
Der im Anschluss an das Urteil Ten Holder in die Verordnung Nr. 1408/71 aufgenommene Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f hat jedoch
zur Folge, dass eine Person, die jede Berufstätigkeit beendet – unabhängig davon, ob dies vorübergehend oder endgültig geschieht –,
nicht mehr in den Geltungsbereich von Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a fällt. Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f ist daher u. a.
auf eine Person anzuwenden, die ihre Berufstätigkeit im Gebiet eines Mitgliedstaats beendet hat und in das Gebiet eines anderen
Mitgliedstaats umgezogen ist (vgl. Urteil Kuusijärvi, Randnrn. 39 bis 42 und 50).
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Aus diesen Klarstellungen folgt, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die darin bestehen, dass ein Strafgefangener
in dem Mitgliedstaat, in dem er mit der Verbüßung seiner Strafe begonnen hat, jede Berufstätigkeit beendet hat und auf seinen
Antrag von einer Haftanstalt dieses Mitgliedstaats in eine Haftanstalt seines Herkunftsmitgliedstaats überstellt wurde, um
dort die verbleibenden fünfzehn Monate seiner Strafe zu verbüßen, die nach den Kollisionsnormen des Artikels 13 der Verordnung
Nr. 1408/71 auf ihn anzuwendenden Rechtsvorschriften nicht die des Mitgliedstaats sein können, aus dem er überstellt wurde.
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Unter solchen Umständen können nämlich nur die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats anzuwenden sein, in dem der Betroffene
seine Reststrafe verbüßt. Allein diese Feststellung genügt für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits, ohne dass geklärt
zu werden braucht, ob die deutschen Rechtsvorschriften im vorliegenden Fall nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung
Nr. 1408/71 als Rechtsvorschriften des Wohnstaats des Betroffenen anzuwenden sind oder gegebenenfalls, im Hinblick auf die
Ausführungen in den Erklärungen der deutschen Regierung, nach Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung als Rechtsvorschriften
des Mitgliedstaats, in dem der Betroffene eine Berufstätigkeit ausübt.
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Im Übrigen sehen die Artikel 73 und 74 der Verordnung vor, dass die den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegenden
Arbeitnehmer (oder Arbeitslose, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit erhalten)
für ihre Familienangehörigen, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats haben (vgl. hierzu u. a. Urteil Kuusijärvi, Randnr. 68).
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Folglich kann die Verordnung Nr. 1408/71 nicht dahin ausgelegt werden, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats
entgegensteht, wonach unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits die Gewährung von Familienleistungen an die Familienangehörigen
einer Person, die jede Berufstätigkeit im Gebiet dieses Staates aufgegeben hat, davon abhängt, dass sie weiterhin dort wohnt
(vgl. analog dazu Urteil Kuusijärvi, Randnrn. 50 und 51).
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Speziell zu Artikel 3 der Verordnung ist darauf hinzuweisen, dass er jede Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
in Bezug auf die Voraussetzungen verbietet, unter denen die in den Geltungsbereich der Verordnung fallenden Personen Rechte
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats haben, „soweit besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes
vorsehen“. Wie oben ausgeführt, ergibt sich aber aus den Artikeln 13 und 73 der Verordnung Nr. 1408/71, dass unter Umständen
wie denen des Ausgangsrechtsstreits, die darin bestehen, dass der Vater von Nils Laurin Effing jede Berufstätigkeit in Österreich
beendet hat und dort nicht mehr wohnt, die Gewährung von Familienleistungen an ihn den deutschen Rechtsvorschriften unterliegt.
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Aus den gleichen Gründen ist davon auszugehen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits auch Artikel 12 EG,
auf den in der Vorlagefrage im Hinblick auf die deutsche Staatsangehörigkeit des Vaters von Nils Laurin Effing ebenfalls Bezug
genommen wird, nicht der Anwendung von Rechtsvorschriften entgegensteht, die wie das UVG die Gewährung von Familienleistungen
an die Familienangehörigen eines Strafgefangenen davon abhängig machen, dass er seine Strafe im Inland verbüßt.
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Insoweit ist nämlich darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 12 Absatz 1 EG unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrages
in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist. Diese Vorschrift wurde
in Bezug auf Arbeitnehmer durch die Artikel 39 EG bis 42 EG sowie durch Rechtsakte der Gemeinschaftsorgane, die auf der Grundlage
dieser Artikel ergingen, und insbesondere auch durch die Verordnung Nr. 1408/71 umgesetzt. Artikel 3 dieser Verordnung soll
im Einklang mit Artikel 39 EG vor allem gewährleisten, dass die unter die Verordnung fallenden Arbeitnehmer auf dem Gebiet
der sozialen Sicherheit ohne Unterscheidung nach der Staatsangehörigkeit gleichgestellt werden (vgl. Urteil vom 28. Juni 1978
in der Rechtssache 1/78, Kenny, Slg. 1978, 1489, Randnrn. 9 und 11).
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Außerdem können die Artikel 12 EG und 3 der Verordnung Nr. 1408/71, auch wenn sie somit Diskriminierungen aus Gründen der
Staatsangehörigkeit beseitigen sollen, die sich aus Rechtsvorschriften oder Verwaltungspraktiken eines einzelnen Mitgliedstaats
ergeben, nicht zum Verbot einer unterschiedlichen Behandlung führen, die sich gegebenenfalls aus Unterschieden der aufgrund
von Kollisionsnormen wie Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1408/71 anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften über Familienleistungen
ergibt.
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Nach alledem ist auf die vorgelegte Frage zu antworten, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die darin bestehen,
dass sich ein Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1408/71 als Strafgefangener in seinen Herkunftsmitgliedstaat
überstellen ließ, um dort den Rest seiner Strafe zu verbüßen, nach Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung im Bereich der Familienleistungen
die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anzuwenden sind. Weder die Bestimmungen der genannten Verordnung, insbesondere
ihr Artikel 3, noch Artikel 12 EG stehen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die in einem solchen Fall die
Gewährung von Familienleistungen der im UVG vorgesehenen Art an die Familienangehörigen eines solchen Gemeinschaftsbürgers
davon abhängig machen, dass er im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Haft bleibt.
Kosten
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Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen
Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von
Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, die darin bestehen, dass sich ein Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 2 Absatz
1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 1386/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2001 als Strafgefangener in seinen Herkunftsmitgliedstaat
überstellen ließ, um dort den Rest seiner Strafe zu verbüßen, sind nach Artikel 13 Absatz 2 dieser Verordnung im Bereich der
Familienleistungen die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats anzuwenden. Weder die Bestimmungen der genannten Verordnung,
insbesondere ihr Artikel 3, noch Artikel 12 EG stehen den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die in einem solchen
Fall die Gewährung von Familienleistungen der im österreichischen Bundesgesetz über die Gewährung von Vorschüssen auf den
Unterhalt von Kindern (Unterhaltsvorschussgesetz) vorgesehenen Art an die Familienangehörigen eines solchen Gemeinschaftsbürgers
davon abhängig machen, dass er im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Haft bleibt. Unterschriften.