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Judgment of the Court (Second Chamber) of 14 September 2004. # Kingdom of Spain v Commission of the European Communities. # State aid - Definition - Non-payment of taxes and social security contributions by an undertaking - Attitude taken by the national authorities following a declaration of suspension of payments. # Case C-276/02.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. September 2004. Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Begriff - Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch ein Unternehmen - Verhalten der nationalen Behörden nach Erklärung der Zahlungseinstellung. Rechtssache C-276/02.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 14. September 2004. Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Staatliche Beihilfen - Begriff - Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch ein Unternehmen - Verhalten der nationalen Behörden nach Erklärung der Zahlungseinstellung. Rechtssache C-276/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-08091
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:521
Date of document:
14/09/2004
Date lodged:
23/07/2002
Author:
Gerichtshof
Country or organisation from which the request originates:
Spanien
Form:
Urteil
Authentic language:
Spanisch
Type of procedure:
Nichtigkeitsklage - Begründet
Applicant:
EU-Mitgliedstaaten, Spanien
Defendant:
EU-Institutionen und –Einrichtungen, Europäische Kommission
Judge-Rapporteur:
Puissochet
Advocate General:
Poiares Maduro
Treaty:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
1. Fiebelkorn, Vera: Staatliche Beihilfen in Form von Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch ein Unternehmen, European Law Reporter 2004 p.419-426
2. Arhel, Pierre: Petites affiches. La Loi / Le Quotidien juridique 2005 nº 76 p.15
3. Moreno Marcos, Marta: Deudas a la Seguridad Social de empresa en crisis frente al régimen comunitario de las ayudas de Estado (A propósito de la Sentencia del Tribunal de Justicia de 14 de septiembre de 2004. Asunto C-276/02 España c. Comisión), Revista de derecho social 2005 nº 30 p.129-143
„Staatliche Beihilfen – Begriff – Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch ein Unternehmen – Verhalten der nationalen Behörden nach Erklärung der Zahlungseinstellung“
Leitsätze des Urteils
1. Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahme, die die Belastungen eines Unternehmens vermindert
(Artikel 87 Absatz 1 EG)
2. Staatliche Beihilfen – Entscheidung der Kommission – Beurteilung der Rechtmäßigkeit anhand der bei Erlass der Entscheidung
verfügbaren Informationen
(Artikel 87 EG)
1. Artikel 87 Absatz 1 EG definiert die im EG-Vertrag geregelten staatlichen Beihilfen als staatliche oder aus staatlichen Mitteln
gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb
verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Der Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG ist weiter als derjenige der Subvention, da er nicht
nur positive Leistungen wie etwa Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen
vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat.
(vgl. Randnr. 24)
2. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen ist aufgrund der Informationen zu beurteilen, über
die die Kommission bei deren Erlass verfügte.
(vgl. Randnr. 31)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 14. September 2004(1)
In der Rechtssache C-276/02betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG,beim Gerichtshof eingereicht am 23. Juli 2002,
Königreich Spanien, vertreten durch S. Ortiz Vaamonde als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und J. L. Buendía Sierra als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans, der Richter C. Gulmann, J.-P. Puissochet (Berichterstatter) und
J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richterin F. Macken,
Generalanwalt: M. Poiares Maduro, Kanzler: R. Grass,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 1. April 2004,
folgendes
Urteil
1
Mit seiner Klageschrift beantragt das Königreich Spanien, die Entscheidung 2002/935/EG der Kommission vom 14. Mai 2002 über
die staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens Grupo de Empresas Álvarez (ABl. L 329, S. 1, im Folgenden: angefochtene
Entscheidung) für nichtig zu erklären.
Sachverhalt und angefochtene Entscheidung
2
Das Unternehmen Grupo de Empresas Álvarez SA (im Folgenden: GEA), der einer der größten Hersteller und Vertreiber von Geschirr
und Porzellan in Spanien war, schrieb nach seiner im Jahr 1991 erfolgten Privatisierung hohe Verluste.
3
Das Unternehmen erhielt staatliche Beihilfen in Form von Bürgschaften und einer direkten Subvention, die von der Kommission
mit Entscheidung 98/364/EG vom 15. Juli 1997 (ABl. 1998, L 164, S. 30) unter der Bedingung genehmigt wurden, dass die spanischen
Behörden von der Gewährung weiterer Beihilfen absähen und den von ihnen mitgeteilten Umstrukturierungsplan vollständig durchführten.
4
In den drei Jahren nach dieser Genehmigung verstießen GEA und ihre Tochtergesellschaft Vidrios Automáticos del Noroeste SA
(im Folgenden: VANOSA) jedoch gegen ihre steuerrechtlichen Verpflichtungen und ihre Verpflichtungen zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen.
5
Nachdem jeweils auf eigenen Antrag am 19. November 1997 die Zahlungseinstellung von GEA und am 14. November 1997 diejenige
von VANOSA erklärt worden war, traf die Agencia Estatal de Administración Tributaria (Staatliches Amt für Steuerverwaltung,
im Folgenden: Steuerverwaltungsamt) am 14. April 1998 mit jeder der beiden Gesellschaften eine Einzelvereinbarung.
6
Nach diesen Vereinbarungen wurden etwa zwei Drittel der bestehenden Steuerschuld erlassen und die restliche Schuld mit langfristiger
Zahlungsstaffelung in der Weise gestundet, dass nach zweijähriger Karenzzeit zehn Jahre lang, beginnend mit Januar 2000, vierteljährliche
Zahlungen zu leisten waren; Voraussetzung für die Stundung war jedoch, dass die beiden Unternehmen den Zahlungsplan einhielten
und ihre späteren Steuerverpflichtungen pünktlich erfüllten. Andernfalls sollten die Vereinbarungen gekündigt werden und sollte
damit die gesamte ursprüngliche Schuld wiederaufleben.
7
Des Weiteren traf die Tesorería General de la Seguridad Social (Allgemeine Sozialversicherungsanstalt, im Folgenden: Sozialversicherungsanstalt)
am 6. November 1998 mit VANOSA eine Einzelvereinbarung der gleichen Art wie diejenige vom 14. April 1998; nach dem danach
vereinbarten Umschuldungsplan war die erste monatliche Zahlung im Januar 2000 zu leisten. GEA gelang es dagegen nicht, mit
der Sozialversicherungsanstalt eine entsprechende Vereinbarung zu schließen.
8
In den zwei Jahren nach Abschluss der Vereinbarungen mit dem Steuerverwaltungsamt und der Sozialversicherungsanstalt entrichteten
GEA und VANOSA auch weiterhin nicht ihre fälligen Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, von einigen punktuellen Zahlungen
abgesehen. Von Beginn des Jahres 2000 an zahlten sie auch nicht mehr die Rückstände nach den in diesen Vereinbarungen vorgesehenen
Modalitäten.
9
Nach dem Vortrag der spanischen Regierung kündigte das Steuerverwaltungsamt die Vereinbarungen mit GEA und VANOSA vom 14.
April 1998 nach mehreren fruchtlosen Mahnungen am 7. Februar 2001. Die Sozialversicherungsanstalt kündigte ihrerseits die
mit VANOSA getroffene Vereinbarung vom 6. November 1998 am 20. Dezember 2001.
10
Dem Vortrag der spanischen Regierung zufolge haben die Sozialversicherungsanstalt und das Steuerverwaltungsamt auch nach den
Erklärungen der Zahlungseinstellung weiterhin verschiedene Pfändungen angeordnet, die sich diesen Erklärungen vorausgehenden
Pfändungen anschlossen, und weitere Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. So habe das Steuerverwaltungsamt u. a. (am 23. Dezember
1999) 96 Sozialwohnungen, (am 22. August 2000) Handelsmarken der GEA-Gruppe, (zwischen Oktober 2000 und April 2001) Forderungen
der wichtigsten Kunden der beiden Unternehmen und (am 5. Juni 2002) die Fabrik von VANOSA gepfändet, während die Sozialversicherungsanstalt
bestimmte Beträge (z. B. von 42 767 950 ESP im November 1998) habe einziehen können sowie (im Januar 2001) die Pfändung von
Bankkonten und (im April 2001) einer Forderung gegen die öffentliche Hand beantragt habe. Diese Maßnahmen hätten letztlich
zur Schließung der Unternehmen im Frühjahr 2001 geführt, da die Einkünfte aus deren Geschäftstätigkeit weitgehend an die öffentlichen
Gläubiger geflossen seien.
11
Nachdem sie im ersten Halbjahr 2001 mit zwei Beschwerden befasst worden war, mit denen insbesondere ein Verzicht der spanischen
Behörden auf die Einziehung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen von GEA und VANOSA behauptet wurde, richtete die
Kommission an diese Behörden mehrere Auskunftsersuchen. Nach einem Schriftwechsel mit den spanischen Behörden leitete die
Kommission am 19. September 2001 das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG ein, wovon sie diese mit Schreiben vom selben Tag
in Kenntnis setzte, das sie anschließend unter Aufforderung aller Beteiligten zur Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte (ABl. 2001, C 336, S. 6).
12
Die spanischen Behörden reichten am 4. Dezember 2001 eine Stellungnahme bei der Kommission ein. Kein weiterer Mitgliedstaat
oder Beteiligter gab eine Stellungnahme ab. Am 14. Mai 2002 erließ die Kommission die angefochtene Entscheidung.
13
In deren Gründen legt die Kommission dar, die systematische Nichtentrichtung der Sozialversicherungsbeiträge und Steuern durch
GEA und VANOSA zumindest zwischen November 1997, als sie die Zahlungen einstellten, und Januar 2001 komme einer Übertragung
staatlicher Mittel zugunsten dieser Unternehmen gleich und stelle eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG dar.
14
Durch diese Übertragung hätten diese Unternehmen nämlich einen Wettbewerbsvorteil erlangt, da sie im Gegensatz zu ihren Wettbewerbern
nicht die Belastung durch Sozialabgaben und Steuern hätten tragen müssen, wie es unter normalen Umständen der Fall wäre. Dieser
Vorteil rühre daher, dass nicht die in Spanien gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen, nämlich die Einleitung getrennter Vollstreckungsverfahren
für die nach der Zahlungseinstellung entstandenen Verbindlichkeiten, ergriffen worden seien, wodurch verhindert worden wäre,
dass die genannten Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit ohne Zahlung ihrer Steuern und Sozialversicherungsbeiträge fortsetzten.
15
Damit hätten sich die spanischen Behörden nicht wie ein umsichtiger privater Gläubiger verhalten, der versucht hätte, zumindest
einen Bruchteil der ausstehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubringen. Ihre Untätigkeit habe zu einer beträchtlichen
Erhöhung des Rückstands an Steuern und Sozialabgaben geführt, was einen offenkundigen Verstoß gegen den Umstrukturierungsplan
darstelle, auf dessen Grundlage die Entscheidung vom 15. Juli 1997 erlassen worden sei.
16
Für die festgestellte Beihilfe gelte auch keine der Ausnahmen des Artikels 87 Absätze 2 und 3 EG; insbesondere erfülle sie
nicht die Voraussetzungen, die in der Mitteilung (1999/C 288/02) über die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen
zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 1999, C 288, S. 2) festgelegt worden seien.
17
Im Ergebnis entschied die Kommission: „Die Beihilfe, die in der fortgesetzten Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch
[GEA und VANOSA] im Zeitraum ab der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit am 19. November 1997 für GEA und am 14. November 1997
für VANOSA bis zum Januar 2001 besteht, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.“ Weiter entschied sie, dass das Königreich
Spanien „alle notwendigen Maßnahmen [zu ergreifen hat], um die rechtswidrig gewährte [fragliche] Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern“.
Zur Klage
18
Die spanische Regierung macht insbesondere geltend, dass der Kommission bei der Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 EG ein
Rechtsfehler und ein Tatsachenfehler unterlaufen seien. Diese Klagegründe sind zunächst zu prüfen.
Zum Klagegrund eines Rechtsfehlers Vorbringen der Parteien
19
Die spanische Regierung trägt vor, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Artikel 87 Absatz 1 EG, da das Vorliegen einer
staatlichen Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung unter Umständen wie denen des vorliegenden Falles nicht feststehe.
20
Die zuständigen Behörden hätten mit GEA und VANOSA lediglich Vereinbarungen über den Erlass und die Umschuldung von Verbindlichkeiten
getroffen, wozu sie nach den im Bereich der Zahlungseinstellung von Unternehmen anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften
berechtigt gewesen seien; genauso wären sie mit jeder anderen Gesellschaft verfahren, die sich in der gleichen Situation befunden
hätte. Der bloße Abschluss dieser Vereinbarungen im Rahmen eines Verfahrens der Zahlungseinstellung könne nicht als Bewirkung
einer staatlichen Beihilfe angesehen werden.
21
Schlösse man sich der Argumentation der Kommission an, wonach der Umstand, dass zugunsten der Unternehmen Vereinbarungen getroffen
worden seien, die ihnen die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit ermöglichten, während öffentliche Gläubiger ihre sofortige
Liquidation hätten veranlassen können, eine staatliche Beihilfe darstelle, so würde dies letztlich zu der Annahme führen,
dass jedes Verfahren einer Zahlungseinstellung Beihilfeelemente enthalte und dass die von den Mitgliedstaaten eingeführten
Verfahren zur Konkursverhütung selbst schon gegen die gemeinschaftlichen Vorschriften über staatliche Beihilfen verstießen.
22
Außerdem habe die Kommission im vorliegenden Fall weder nachgewiesen noch auch nur behauptet, dass die öffentlichen Gläubiger
mit GEA und VANOSA andere oder günstigere Vereinbarungen getroffen hätten, als sie in Zahlungseinstellungsverfahren üblicherweise
getroffen würden.
23
Demgegenüber führt die Kommission aus, nicht die Vereinbarungen über den Erlass und die Umschuldung von Verbindlichkeiten
gegenüber öffentlichen Gläubigern als solche, sondern die Untätigkeit der Sozialversicherungsanstalt und des Steuerverwaltungsamts
nach Abschluss dieser Vereinbarungen bewirke die staatliche Beihilfe. Entgegen der Behauptung der spanischen Regierung habe
die Kommission in der vorliegenden Rechtssache nie geltend gemacht, dass diese Vereinbarungen eine staatliche Beihilfe bewirkten.
Würdigung durch den Gerichtshof
24
Artikel 87 Absatz 1 EG definiert die im EG-Vertrag geregelten staatlichen Beihilfen als staatliche oder aus staatlichen Mitteln
gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb
verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Der Begriff der staatlichen
Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung ist weiter als derjenige der Subvention, da er nicht nur positive Leistungen wie etwa
Subventionen selbst, sondern auch Maßnahmen umfasst, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen
regelmäßig zu tragen hat (vgl. u. a. Urteile vom 23. Februar 1961 in der Rechtssache 30/59, De Gezamenlijke Steenkolenmijnen
in Limburg/Hohe Behörde, Slg. 1961, 3, 43, vom 15. März 1994 in der Rechtssache C‑387/92, Banco Exterior de España, Slg. 1994,
I‑877, Randnr. 13, vom 29. Juni 1999 in der Rechtssache C‑256/97, DM Transport, Slg. 1999, I‑3913, Randnr. 19, und vom 12.
Dezember 2002 in der Rechtssache C‑5/01, Belgien/Kommission, Slg. 2002, I‑11991, Randnr. 32).
25
Die Kommission rügt in der angefochtenen Entscheidung nicht den Abschluss der Vereinbarungen mit GEA und VANOSA über den Erlass
von Schulden und die Umschuldung. Entgegen der Behauptung der spanischen Regierung leitet sie aus dem Abschluss dieser Vereinbarungen
mit den öffentlichen Gläubigern im Rahmen eines Zahlungseinstellungsverfahrens nicht das Bestehen einer staatlichen Beihilfe
her.
26
Vielmehr bezieht sich die Kommission in den Gründen und im verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf,
dass die beiden Unternehmen fortgesetzt gegen ihre Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern und Sozialabgaben verstießen. Nach
der angefochtenen Entscheidung, insbesondere ihren Begründungserwägungen 44 und 47, sieht die Kommission eine staatliche Beihilfe
in dem Vorteil, der aufgrund der systematischen Nichtzahlung der Steuern und Sozialabgaben zumindest von Januar 1997 bis Januar
2001 – dieser Zeitraum liegt teils vor, teils nach der Erklärung der Zahlungseinstellung und dem Abschluss der Vereinbarungen
– entstanden sei. Dieser Vorteil rühre daher, dass die zuständigen Behörden keine getrennten Vollstreckungsverfahren eingeleitet
hätten, wodurch verhindert worden wäre, dass die beiden Unternehmen – namentlich nach Abschluss der Vereinbarungen – ihre
Geschäftstätigkeit fortsetzten, ohne ihre steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere
ohne ihre nach der Zahlungseinstellung entstandenen, von den Schulderlassen und dem Zahlungsplan, die in den Vereinbarungen
vorgesehen gewesen seien, nicht umfassten Schulden zu begleichen. In der 53. Begründungserwägung der angefochtenen Entscheidung
heißt es, dass sich die öffentlichen Gläubiger hierbei nicht wie private Gläubiger verhalten hätten, die versucht hätten,
zumindest einen Bruchteil der ausstehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubringen.
27
Somit ist der erste Klagegrund der spanischen Regierung, der auf einer irrigen Auslegung der angefochtenen Entscheidung beruht,
zurückzuweisen.
Zum Klagegrund eines tatsächlichen Fehlers Vorbringen der Parteien
28
Die spanische Regierung macht im Wesentlichen geltend, die angefochtene Entscheidung sei in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft,
da die Kommission darin die Auffassung vertreten habe, dass die spanischen Behörden nach der Erklärung der Zahlungseinstellung
von GEA und VANOSA im November 1997 untätig geblieben seien.
29
Entgegen der Feststellung in der angefochtenen Entscheidung hätten sowohl die Sozialversicherungsanstalt als auch das Steuerverwaltungsamt
alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel, insbesondere dasjenige getrennter Vollstreckungsverfahren, angewandt, um die Beitreibung
der nach Abschluss der Erlass- und Umschuldungsvereinbarungen entstandenen Verbindlichkeiten sicherzustellen. Insoweit sei
auf die in Randnummer 10 des vorliegenden Urteils aufgeführten Maßnahmen zu verweisen.
30
Demgegenüber trägt die Kommission vor, die spanischen Behörden hätten angesichts des Umstands, dass die fraglichen Unternehmen
ihre steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen nicht erfüllt hätten, nicht die notwendige Sorgfalt aufgewandt.
Die Sozialversicherungsanstalt und das Steuerverwaltungsamt seien nämlich nach dem Abschluss der Erlass‑ und Umschuldungsvereinbarungen
im Jahr 1998 untätig geblieben, was zu einer beträchtlichen Erhöhung des späteren Schuldenstands geführt habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
31
Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung im Bereich staatlicher Beihilfen ist aufgrund der Informationen zu beurteilen, über
die die Kommission bei deren Erlass verfügte (u. a. Urteile vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 234/84, Belgien/Kommission,
Slg. 1986, 2263, Randnr. 16, und vom 26. September 1996 in der Rechtssache C‑241/94, Frankreich/Kommission, Slg. 1996, I‑4551,
Randnr. 33).
32
Zur Begründung der angefochtenen Entscheidung vertritt die Kommission, wie in Randnummer 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt
worden ist, die Ansicht, die staatliche Beihilfe rühre daher, dass die spanischen Behörden keine getrennten Vollstreckungsverfahren
eingeleitet und sich nicht wie private Gläubiger verhalten hätten, die versucht hätten, zumindest einen Bruchteil ihrer Forderungen
einzuziehen.
33
Aus dem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten im Verwaltungsverfahren geht indessen hervor, dass die spanischen Behörden
darauf hingewiesen hatten, dass im Zeitraum Januar 1997 bis Januar 2001 Schritte zur Einziehung eines Teils der Forderungen
der öffentlichen Stellen gegen GEA und VANOSA unternommen worden seien, um diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten.
Zwar waren die der Kommission im Verwaltungsverfahren erteilten Informationen weniger vollständig als diejenigen, die die
spanische Regierung im Klageverfahren vorgelegt hat, und teilweise ungenau, doch erlaubten sie es der Kommission nicht, daraus
den Schluss zu ziehen, dass die Maßnahmen, die im spanischen Recht vorgesehen sind (getrennte Vollstreckungsverfahren), um
zu verhindern, dass die Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit fortsetzen, ohne ihre steuer‑ und sozialversicherungsrechtlichen
Verpflichtungen zu erfüllen, überhaupt nicht durchgeführt worden seien und dass sich die öffentlichen Gläubiger daher nicht
wie private Gläubiger verhalten hätten, die versucht hätten, zumindest einen Bruchteil ihrer Forderungen einzuziehen.
34
Zwar haben die spanischen Behörden in ihrer Antwort auf ein Auskunftsersuchen der Kommission, die bei dieser am 5. Juli 2001
einging, nur Pfändungen von Grundstücken von GEA und VANOSA durch die Sozialversicherungsanstalt aufgeführt, ohne die genauen
Daten dieser Pfändungen zu nennen und Angaben zu etwaigen Maßnahmen des Steuerverwaltungsamts zu machen. Auf dieser Grundlage
hat die Kommission die spanischen Behörden in ihrem Schreiben, mit dem sie diese von ihrer Entscheidung unterrichtete, das
Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten, darauf hingewiesen, dass sie nicht dargelegt hätten, sie hätten von bestimmten
ihnen nach ihrem nationalen Recht zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln, wie der Einleitung eines Konkursverfahrens oder
getrennter Vollstreckungsverfahren, Gebrauch gemacht, um der Nichterfüllung der sozialversicherungs‑ und steuerrechtlichen
Verpflichtungen durch die Unternehmen ein Ende zu setzen.
35
In ihrer am 4. Dezember 2001 bei der Kommission eingegangenen Antwort haben die spanischen Behörden ausgeführt, da GEA und
VANOSA die Vereinbarungen vom 14. April 1998 nicht eingehalten hätten, habe das Steuerverwaltungsamt diese am 7. Februar 2001
gekündigt und eine Reihe Vollstreckungsmaßnahmen weiterbetrieben. Die spanischen Behörden haben insoweit Pfändungen von Forderungen
gegen Kunden, von Handelsmarken sowie von Anteilen an Tochtergesellschaften und Immobilien aufgeführt. Sie haben außerdem
die Begründung einer erstrangigen Hypothek an einem Grundstück genannt. Diese Angaben sind so zu verstehen, dass die genannten
Vollstreckungsverfahren erst nach Ablauf des in der angefochtenen Entscheidung genannten, im Januar 2001 endenden Zeitraums
weiterbetrieben wurden. Die spanischen Behörden haben aber auch auf einen Bericht und auf Unterlagen der Sozialversicherungsanstalt
verwiesen, die ihrer Antwort als Anlage beigefügt gewesen seien und insbesondere eine Aufstellung der Pfändungen von Grundstücken,
Bankkonten und Forderungen der beiden Unternehmen gegen andere Unternehmen oder die öffentliche Hand enthalten hätten. Eine
Prüfung dieser Aufstellung lässt erkennen, dass mehrere zwischen 1993 und 1996 betriebene Pfändungen zwischen Oktober 1997
und November 1998 weiterbetrieben wurden, dass am 1. Februar 2001 die Pfändung eines Bankkontos von GEA der betreffenden Bank
mitgeteilt wurde, was eine Vorbereitung dieser Maßnahme während der vorangegangenen Wochen voraussetzt, und dass außerdem
am 9. April 2001 eine Forderung gegen die öffentliche Hand gepfändet wurde.
36
Unter Berücksichtigung dieser Angaben konnte die Kommission nicht pauschal davon ausgehen, dass „Spanien nicht die in Spanien
gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen (getrennte Vollstreckungsverfahren) durchgeführt hat, um zu verhindern, dass die Unternehmen
ihre Geschäftstätigkeit fortsetzten, ohne ihre steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen“, und
daraus folgern, dass „das Verhalten dieses Staates ... keineswegs den Schluss nahe[legt], dass er sich wie ein privater Gläubiger
verhielt, der versuchte, zumindest einen Bruchteil der ausstehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge einzubringen“.
37
Ohne der Entscheidung darüber vorzugreifen, ob in der vorliegenden Rechtssache staatliche Beihilfen vorliegen oder nicht,
ist somit festzustellen, dass die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Schlussfolgerung, dass „[die] fortgesetzte ...
Nichtzahlung von Steuern und Sozialabgaben durch [GEA und VANOSA] nach Erklärung ihrer Zahlungsunfähigkeit im November 1997
bis zum Januar 2001 [eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt]“, auf irrigen tatsächlichen
Prämissen beruht. Mithin ist die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, ohne dass das weitere Vorbringen der spanischen
Regierung geprüft werden müsste.
Kosten
38
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da
die spanische Republik die Verurteilung der Kommission beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr
die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Entscheidung 2002/935/EG der Kommission vom 14. Mai 2002 über die staatliche Beihilfe zugunsten des Unternehmens Grupo
de Empresas Álvarez wird für nichtig erklärt.
2.
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten des Verfahrens.