EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 62002CJ0220
Judgment of the Court (Grand Chamber) of 8 June 2004.#Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten v Wirtschaftskammer Österreich.#Reference for a preliminary ruling: Oberster Gerichtshof - Austria.#Principle of equal pay for men and women - Concept of pay - Taking into account, for calculation of termination payments, of periods of military service - Possibility of comparing workers performing military service with women workers who, after their maternity leave, take parental leave the duration of which is not taken into account for calculating a termination payment.#Case C-220/02.
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 8. Juni 2004.
Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten gegen Wirtschaftskammer Österreich.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich.
Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Begriff des Entgelts - Berücksichtigung der im Rahmen des Militärdienstes zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung - Möglichkeit, die Gruppe der Arbeitnehmer, die einen Militärdienst leisten, mit der Gruppe der Arbeitnehmerinnen zu vergleichen, die nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs einen Karenzurlaub nehmen, dessen Dauer bei der Berechnung der Abfertigung nicht berücksichtigt wird.
Rechtssache C-220/02.
Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 8. Juni 2004.
Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten gegen Wirtschaftskammer Österreich.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberster Gerichtshof - Österreich.
Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Begriff des Entgelts - Berücksichtigung der im Rahmen des Militärdienstes zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung - Möglichkeit, die Gruppe der Arbeitnehmer, die einen Militärdienst leisten, mit der Gruppe der Arbeitnehmerinnen zu vergleichen, die nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs einen Karenzurlaub nehmen, dessen Dauer bei der Berechnung der Abfertigung nicht berücksichtigt wird.
Rechtssache C-220/02.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-05907
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:334
*A9* Oberster Gerichtshof, Beschluß vom 22/05/2002 (9 ObA 178/01v-11)
- Juristische Blätter 2003 p.62 (résumé)
- Sammlung arbeitsrechtlicher Entscheidungen 2003 Nr.12.224 p.197-209
*P1* Oberster Gerichtshof, Beschluß vom 07/07/2004 (9 ObA 72/04-16)
«Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen – Begriff des Entgelts – Berücksichtigung der im Rahmen des Militärdienstes zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung – Möglichkeit, die Gruppe der Arbeitnehmer, die einen Militärdienst leisten, mit der Gruppe der Arbeitnehmerinnen zu vergleichen, die nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs einen Karenzurlaub nehmen, dessen Dauer bei der Berechnung der Abfertigung nicht berücksichtigt wird»
|
||||
|
||||
(Artikel 141 EG)
(Artikel 141 EG; Richtlinie 75/117 des Rates)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)
8. Juni 2004(1)
„Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen – Begriff des Entgelts – Berücksichtigung der im Rahmen des Militärdienstes zurückgelegten Zeiten bei der Berechnung der Abfertigung – Möglichkeit, die Gruppe der Arbeitnehmer, die einen Militärdienst leisten, mit der Gruppe der Arbeitnehmerinnen zu vergleichen, die nach Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs einen Karenzurlaub nehmen, dessen Dauer bei der Berechnung der Abfertigung nicht berücksichtigt wird“
In der Rechtssache C-220/02 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Obersten Gerichtshof (Österreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten,gegen
Wirtschaftskammer Österreich vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 141 EG und des Artikels 1 der Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45, S. 19)erlässtDER GERICHTSHOF (Große Kammer),
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen:
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, Gewerkschaft der Privatangestellten, vertreten durch K. Mayr, der Wirtschaftskammer Österreich, vertreten durch O. Körner, der österreichischen Regierung, vertreten durch G. Hesse als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch H. Kreppel, in der Sitzung vom 3. Februar 2004,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 12. Februar 2004,
folgendes
während bei der Arbeitnehmer/Innengruppe B „Karenzurlaub“
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Große Kammer)
auf die ihm vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 22. Mai 2002 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Skouris |
Jann |
Timmermans |
Rosas |
Puissochet |
Cunha Rodrigues |
Schintgen |
Macken |
Colneric |
von Bahr |
Silva de Lapuerta |
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |