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Document 62002CJ0148

Urteil des Gerichtshofes vom 2. Oktober 2003.
Carlos Garcia Avello gegen Belgischer Staat.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Conseil d'État - Belgien.
Unionsbürgerschaft - Übertragung des Familiennamens - Kinder von Angehörigen von Mitgliedstaaten - Doppelte Staatsangehörigkeit.
Rechtssache C-148/02.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 I-11613

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2003:539

62002J0148

Urteil des Gerichtshofes vom 2. Oktober 2003. - Carlos Garcia Avello gegen Belgischer Staat. - Ersuchen um Vorabentscheidung: Conseil d'État - Belgien. - Unionsbürgerschaft - Übertragung des Familiennamens - Kinder von Angehörigen von Mitgliedstaaten - Doppelte Staatsangehörigkeit. - Rechtssache C-148/02.

Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite 00000


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1. Unionsbürgerschaft - Bestimmungen des Vertrages - Persönlicher Anwendungsbereich - Angehöriger eines Mitgliedstaats, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält - Einbeziehung - Wirkung - Genuss der Rechte, die mit dem Status eines Unionsbürgers verknüpft sind - Betroffene Personen, die zugleich die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaats besitzen - Unbeachtlich - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Regeln, nach denen sich der Familienname bestimmt - Unzulässigkeit

(Artikel 12 EG, 17 EG und 18 EG)

2. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Gleichbehandlung - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - In einem Mitgliedstaat wohnende Minderjährige, die dessen Staatsangehörigkeit und zugleich die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen - Antrag auf Namensänderung, mit dem die Zuteilung des Familiennamens begehrt wird, den die Minderjährigen im zweiten Mitgliedstaat hätten - Ablehnung dieses Antrags durch die Verwaltungsbehörde - Unzulässigkeit

(Artikel 12 EG und 17 EG)

Leitsätze


1. Angehörige eines Mitgliedstaats, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, können sich auf das Recht aus Artikel 12 EG berufen, hinsichtlich der Regeln, nach denen sich ihr Familienname bestimmt, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden.

Die Unionsbürgerschaft ist nämlich dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein; aufgrund dieses Status haben alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in der gleichen Situation befinden, im sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung. In den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen u. a. Situationen, in denen es um die Ausübung der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten geht, namentlich um die Ausübung der in Artikel 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten.

Zwar fällt das Namensrecht beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Gemeinschaftsrecht beachten, insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten. Die in Artikel 17 EG vorgesehene Unionsbürgerschaft bezweckt jedoch nicht, den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen. Ein solcher Bezug zum Gemeinschaftsrecht besteht aber bei Personen, die sich in der Situation eines Angehörigen eines Mitgliedstaats befinden, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält. Dem steht nicht entgegen, dass die Betroffenen des Ausgangsverfahrens zugleich die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats, in dem sie sich seit ihrer Geburt aufhalten, besitzen, die nach Auffassung der Behörden dieses Mitgliedstaats deshalb die einzige von diesem anzuerkennende Staatsangehörigkeit ist. Es ist nämlich nicht Sache eines Mitgliedstaats, die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats dadurch zu beschränken, dass er eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt.

( vgl. Randnrn. 22-29 )

2. Die Artikel 12 EG und 17 EG sind dahin auszulegen, dass sie es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats verwehren, einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, derjenigen dieses Staates und derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet ist, dass diese Kinder den Namen führen können, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats hätten.

Denn zum einen trägt zwar der Grundsatz der Unveränderlichkeit des Familiennamens als Mittel, um der Gefahr von Verwechslungen hinsichtlich der Identität oder der Abstammung von Personen vorzubeugen, dazu bei, die Feststellung von Identität und Abstammung einer Person zu erleichtern; er ist jedoch nicht so unverzichtbar, dass er nicht mit einer Praxis vereinbar wäre, die darin bestuende, es den Kindern, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und außerdem noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, zu erlauben, einen Familiennamen zu führen, der aus anderen Bestandteilen als den nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen zusammengesetzt und im Übrigen in einem amtlichen Register des zweiten Mitgliedstaats eingetragen ist. Außerdem bestehen in ein und demselben Mitgliedstaat insbesondere wegen des Umfangs der Wanderungsströme innerhalb der Union verschiedene Namensbildungssysteme nebeneinander, so dass im gesellschaftlichen Leben eines Mitgliedstaats die Abstammung nicht notwendig nach dem für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden System allein beurteilt werden kann. Hinzu kommt, dass ein System, das die Übertragung von Bestandteilen der Familiennamen beider Elternteile zulässt, keineswegs zu Verwechslungen hinsichtlich des Abstammungsbezugs der Kinder Anlass gibt, sondern im Gegenteil zur Erkennung dieses Bezuges zu beiden Elternteilen beitragen kann.

Soweit es zum anderen um das mit der streitigen Praxis verfolgte Ziel der Integration geht, so ist diese Praxis angesichts des Umstands, dass in den Mitgliedstaaten verschiedene auf die in ihnen lebenden Personen anwendbare Systeme der Namensgebung nebeneinander bestehen, weder dazu notwendig noch auch nur dazu geeignet, die Integration der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten in dem Staat, in dem sie leben, zu fördern.

( vgl. Randnrn. 42-43, 45 und Tenor )

Parteien


In der Rechtssache C-148/02

betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom belgischen Conseil d'État in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit

M. Carlos Garcia Avello

gegen

Belgischer Staat

vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 17 EG und 18 EG

erlässt

DER GERICHTSHOF (Plenum)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. C. Rodríguez Iglesias, der Kammerpräsidenten M. Wathelet, R. Schintgen und C. W. A. Timmermans, der Richter D. A. O. Edward, A. La Pergola, P. Jann und V. Skouris, der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter) und A. Rosas,

Generalanwalt: F. G. Jacobs,

Kanzler: M.-F. Contet, Hauptverwaltungsrätin,

unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen

- von Herrn Garcia Avello, vertreten durch P. Kileste, avocat,

- des belgischen Staates, vertreten durch A. Snoecx als Bevollmächtigten im Beistand von J. Bourtembourg, avocat,

- der dänischen Regierung, vertreten durch J. Bering Liisberg als Bevollmächtigten,

- der niederländischen Regierung, vertreten durch H. G. Sevenster als Bevollmächtigten,

- der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues, C. O'Reilly und D. Martin als Bevollmächtigte,

aufgrund des Sitzungsberichts,

nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Herrn Garcia Avello, vertreten durch P. Kileste, des belgischen Staates, vertreten durch C. Molitor, avocat, der dänischen Regierung, vertreten durch J. Molde als Bevollmächtigten, der niederländischen Regierung, vertreten durch N. A. J. Bel als Bevollmächtigten, und der Kommission, vertreten durch J. L. Iglesias Buhigues, C. O'Reilly und D. Martin, in der Sitzung vom 11. März 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Mai 2003

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


1 Der Conseil d'État hat mit Urteil vom 21. Dezember 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 24. April 2002, gemäß Artikel 234 EG eine Frage nach der Auslegung der Artikel 17 EG und 18 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.

2 Diese Frage stellt sich in einem Rechtsstreit zwischen C. Garcia Avello als gesetzlichem Vertreter seiner Kinder und dem belgischen Staat über einen Antrag auf Änderung des Familiennamens dieser Kinder.

Rechtlicher Rahmen

Gemeinschaftsregelung

3 Artikel 12 Absatz 1 EG lautet:

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Vertrags ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten."

4 Artikel 17 EG bestimmt:

(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft, ersetzt sie aber nicht.

(2) Die Unionsbürger haben die in diesem Vertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten."

5 Artikel 18 Absatz 1 EG bestimmt:

(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten."

Nationale Regelung und Praxis

Belgisches internationales Privatrecht

6 Artikel 3 § 3 des belgischen Zivilgesetzbuchs (Code civil) bestimmt:

Die Gesetze über den Personenstand sowie die Rechts- und die Geschäftsfähigkeit gelten für belgische Staatsangehörige, auch wenn sie im Ausland wohnen."

7 Die belgischen Gerichte leiten daraus die Regel ab, dass sich der Personenstand sowie die Rechts- und die Geschäftsfähigkeit einer Person nach dem Recht des Staates bestimmen, dem sie angehört.

8 Nach den Ausführungen des belgischen Staates räumen die belgischen Behörden dann, wenn ein belgischer Staatsangehöriger zugleich auch eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeiten besitzt, nach der in Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 12. April 1930 über einzelne Fragen beim Konflikt von Staatsangehörigkeitsgesetzen (League of Nations Treaty Series, Bd. 179, S. 89, im Folgenden: Haager Übereinkommen) kodifizierten gewohnheitsrechtlichen Regel, dass eine Person, die zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzt, von allen Staaten, deren Staatsangehörigkeit sie besitzt, als eigener Staatsangehöriger angesehen werden [kann]", der belgischen Staatsangehörigkeit den Vorrang ein.

Belgisches Zivilgesetzbuch

9 Artikel 335 des belgischen Zivilgesetzbuchs, der in Titel VII, Verwandtschaft", Kapitel V, Wirkungen der Verwandtschaft", steht, bestimmt:

§ 1 Ein Kind, dessen väterliche Abstammung allein feststeht oder dessen väterliche und mütterliche Abstammung zugleich feststehen, führt den Namen seines Vaters, außer wenn dieser verheiratet ist und ein Kind anerkennt, das eine andere Frau als seine Ehefrau während der Ehe empfangen hat.

..."

10 Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1987 über Namen und Vornamen, der in Kapitel II, Änderung des Namens und von Vornamen", steht, sieht vor:

Wer einen Grund zur Änderung des Namens oder von Vornamen hat, kann beim Justizminister einen mit Gründen versehenen entsprechenden Antrag stellen.

Der Antrag ist vom Betreffenden selbst oder von seinem gesetzlichen Vertreter zu stellen."

11 Artikel 3 im selben Kapitel dieses Gesetzes bestimmt:

Der Justizminister kann der Änderung von Vornamen zustimmen, wenn die beantragten Vornamen nicht zu Verwechslungen Anlass geben und dem Antragsteller oder dritten Personen nicht schaden können.

Der König kann der Änderung des Namens ausnahmsweise zustimmen, wenn der Antrag seiner Ansicht nach auf schwerwiegenden Gründen beruht sowie der beantragte Name nicht zu Verwechslungen Anlass gibt und dem Antragsteller oder dritten Personen nicht schaden kann."

Die Verwaltungspraxis auf dem Gebiet der Namensänderung

12 Der belgische Staat weist darauf hin, dass die belgischen Behörden, um die mit dem Besitz einer doppelten Staatsangehörigkeit verbundenen Nachteile abzumildern, in Situationen wie der des Ausgangsverfahrens vorschlügen, den Namen in der Weise zu ändern, dass den Kindern nur der erste Teil des Namens ihres Vaters zugewiesen werde. Insbesondere wenn wenige Anknüpfungspunkte zu Belgien vorlägen, könne ausnahmsweise - etwa dann, wenn die Familie in einem anderen Land gelebt habe, in dem das Kind mit dem Doppelnamen eingetragen worden sei - ein nach dem Recht eines anderen Staates zulässiger Name zugewiesen werden, um zu verhindern, dass die Integration des Kindes Schaden nehme. In jüngerer Zeit habe die Verwaltung einen flexibleren Standpunkt eingenommen, um die Einheit des Namens in der Familie wiederherzustellen, und zwar insbesondere in Fällen, in denen das erste Kind, dessen Personalstatut sich bei seiner Geburt nach dem spanischen Recht bestimmt habe, einen Doppelnamen nach spanischem Recht führe, während das zweite Kind, das die belgische und die spanische Staatsangehörigkeit besitze, nach Artikel 335 § 1 des Zivilgesetzbuchs den Doppelnamen seines Vaters führe.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

13 C. Garcia Avello, ein spanischer Staatsangehöriger, und I. Weber, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzt, wohnen in Belgien, wo sie 1986 heirateten. Die beiden aus ihrer Ehe hervorgegangenen Kinder Esmeralda und Diego, die 1988 und 1992 geboren wurden, besitzen eine doppelte, die belgische und die spanische, Staatsangehörigkeit.

14 In die Geburtsurkunden der Kinder trug der belgische Standesbeamte nach belgischem Recht den Namen ihres Vaters - Garcia Avello - als ihren Familiennamen ein.

15 Mit einer mit Gründen versehenen Antragsschrift an den Justizminister vom 7. November 1995 beantragten Herr Garcia Avello und seine Ehefrau in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihrer beiden Kinder die Änderung des Namens der Kinder in Garcia Weber" mit der Begründung, dass sich nach der im spanischen Recht verankerten Übung der Name der Kinder eines Ehepaares aus dem ersten Namen ihres Vaters, gefolgt vom ersten Namen ihrer Mutter, zusammensetze.

16 Nach den Akten wurden die Kinder beim Konsulatsdienst der spanischen Botschaft in Belgien mit dem Familiennamen Garcia Weber" eingetragen.

17 Mit Schreiben vom 30. Juli 1997 schlugen die belgischen Behörden dem Kläger des Ausgangsverfahrens vor, den Namen seiner Kinder nicht wie gewünscht, sondern in Garcia" zu ändern; diesen Vorschlag lehnten der Kläger des Ausgangsverfahrens und seine Ehefrau mit Schreiben vom 18. August 1997 ab.

18 Mit Schreiben vom 1. Dezember 1997 teilte der Justizminister Herrn Garcia Avello mit, dass sein Antrag abgelehnt worden sei, und führte dazu aus: Die Regierung ist der Ansicht, dass keine ausreichenden Gründe dafür vorliegen, seiner Majestät dem König vorzuschlagen, Ihnen die Ersetzung Ihres Familiennamens durch den Namen ,Garcia Weber zu bewilligen. Denn jeder Antrag, bei einem Kind dem Namen des Vaters denjenigen der Mutter hinzuzufügen, wird gewöhnlich mit der Begründung abgelehnt, dass in Belgien die Kinder den Namen ihres Vaters führen."

19 Am 29. Januar 1998 erhob der Kläger des Ausgangsverfahrens als gesetzlicher Vertreter seiner Kinder Esmeralda und Diego Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung beim Conseil d'État; dieser hat unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien und nachdem er Artikel 43 EG als nicht einschlägig angesehen hatte, da es bei den vom fraglichen Antrag betroffenen minderjährigen Kindern ersichtlich nicht um die Niederlassungsfreiheit gehe, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind die speziell in den Artikeln 17 und 18 des Vertrages vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft niedergelegten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze über die europäische Staatsbürgerschaft und die Freizügigkeit dahin auszulegen, dass sie es einer belgischen Verwaltungsbehörde, die mit einem Antrag auf Änderung des Namens in Belgien wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, der belgischen und der spanischen, befasst ist, der ohne Anführung weiterer, besonderer Umstände damit begründet wird, dass diese Kinder den Namen tragen sollten, den sie nach spanischem Recht und spanischer Tradition besäßen, verwehren, diese Änderung unter Hinweis darauf abzulehnen, dass solche Anträge gewöhnlich mit der Begründung abgelehnt [werden], dass in Belgien Kinder den Namen ihres Vaters führen", insbesondere wenn der von der Behörde allgemein vertretene Standpunkt auf der Erwägung beruht, dass die Verleihung eines anderen Namens im gesellschaftlichen Leben in Belgien Fragen in Bezug auf die Abstammung des betreffenden Kindes aufwerfen könnte, dass jedoch zur Milderung der mit der doppelten Staatsangehörigkeit verbundenen Nachteile den Antragstellern in einer solchen Lage vorgeschlagen werde, nur den ersten Namen des Vaters anzunehmen, und dass ausnahmsweise, wenn wenige Anknüpfungspunkte an Belgien bestuenden oder die Einheitlichkeit des Namens von Geschwistern wiederherzustellen sei, eine zustimmende Entscheidung getroffen werden könne?

Zur Vorlagefrage

20 Zunächst ist zu prüfen, ob der Sachverhalt, der Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, entgegen der Auffassung des belgischen Staates sowie der dänischen und der niederländischen Regierung in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der die Unionsbürgerschaft regelnden Bestimmungen des Vertrages, fällt.

21 Artikel 17 EG verleiht jeder Person den Status eines Unionsbürgers, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt (siehe u. a. Urteile vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C-224/98, D'Hoop, Slg. 2002, I-6191, Randnr. 27). Da die Kinder von Herrn Garcia Avello die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzen, steht ihnen dieser Status zu.

22 Wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat (u. a. Urteil vom 17. September 2002 in der Rechtssache C-413/99, Baumbast und R., Slg. 2002, I-7091, Randnr. 82), ist die Unionsbürgerschaft dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein.

23 Aufgrund dieses Status haben alle Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die sich in der gleichen Situation befinden, im sachlichen Anwendungsbereich des EG-Vertrags vorbehaltlich der hiervon ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit Anspruch auf gleiche rechtliche Behandlung (vgl. insbesondere Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-184/99, Grzelczyk, Slg. 2001, I-6193, Randnr. 31, und Urteil D'Hoop, Randnr. 28).

24 In den sachlichen Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen u. a. Situationen, in denen es um die Ausübung der im EG-Vertrag garantierten Grundfreiheiten geht, namentlich um die Ausübung der in Artikel 18 EG verliehenen Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 24. November 1998 in der Rechtssache C-274/96, Bickel und Franz, Slg. 1998, I-7637, Randnrn. 15 und 16, sowie Urteile Grzelczyk, Randnr. 33, und D'Hoop, Randnr. 29).

25 Zwar fällt das Namensrecht beim gegenwärtigen Stand des Gemeinschaftsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Gemeinschaftsrecht beachten (vgl. analog Urteil vom 2. Dezember 1997 in der Rechtssache C-336/94, Dafeki, Slg. 1997, I-6761, Randnrn. 16 bis 20), insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten (vgl. u. a. Urteil vom 23. November 2000 in der Rechtssache C-135/99, Elsen, Slg. 2000, I-10409, Randnr. 33).

26 Die in Artikel 17 EG vorgesehene Unionsbürgerschaft bezweckt jedoch nicht, den sachlichen Anwendungsbereich des Vertrages auf interne Sachverhalte auszudehnen, die keinerlei Bezug zum Gemeinschaftsrecht aufweisen (Urteil vom 5. Juni 1997 in den Rechtssachen C-64/96 und C-65/96, Uecker und Jacquet , Slg. 1997, I-3171, Randnr. 23).

27 Ein solcher Bezug zum Gemeinschaftsrecht besteht aber bei Personen, die sich in einer Situation wie derjenigen der Kinder von Herrn Garcia Avello befinden, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten.

28 Dem steht nicht entgegen, dass die Betroffenen des Ausgangsverfahrens zugleich die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats, in dem sie sich seit ihrer Geburt aufhalten, besitzen, die nach Auffassung der Behörden dieses Mitgliedstaats deshalb die einzige von diesem anzuerkennende Staatsangehörigkeit ist. Es ist nämlich nicht Sache eines Mitgliedstaats, die Wirkungen der Verleihung der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats dadurch zu beschränken, dass er eine zusätzliche Voraussetzung für die Anerkennung dieser Staatsangehörigkeit im Hinblick auf die Ausübung der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten verlangt (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 7. Juli 1992 in der Rechtssache C-369/90, Micheletti u. a., Slg. 1992, I-4239, Randnr. 10). Im Übrigen begründet Artikel 3 des Haager Übereinkommens, auf das sich das Königreich Belgien beruft, um bei mehreren Staatsangehörigkeiten, von denen eine die belgische ist, nur seine eigene anzuerkennen, für die Vertragsstaaten keine Verpflichtung, sondern nur die Möglichkeit, dieser Staatsangehörigkeit den Vorrang vor jeder anderen Staatsangehörigkeit einzuräumen.

29 Unter diesen Umständen können sich die Kinder des Klägers des Ausgangsverfahrens auf das Recht aus Artikel 12 EG berufen, hinsichtlich der Regeln, nach denen sich ihr Familienname bestimmt, nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit diskriminiert zu werden.

30 Daher ist zu prüfen, ob es nach den Artikeln 12 EG und 17 EG unzulässig ist, dass die belgische Verwaltungsbehörde einen Antrag auf Änderung des Namens in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens ablehnt.

31 Das Diskriminierungsverbot verlangt nach ständiger Rechtsprechung, dass gleiche Sachverhalte nicht ungleich behandelt und ungleiche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden (vgl. u. a. Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtssache C-354/95, National Farmers' Union u. a., Slg. 1997, I-4559, Randnr. 61). Eine solche Behandlung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stuende, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt würde (vgl. insbesondere Urteil D'Hoop, Randnr. 36).

32 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass Personen, die neben der belgischen Staatsangehörigkeit noch die eines anderen Mitgliedstaats besitzen, in der Regel in gleicher Weise behandelt werden wie die Personen, die nur die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, da in Belgien Inhaber der belgischen Staatsangehörigkeit ausschließlich als Belgier angesehen werden. Ebenso wie belgischen Staatsangehörigen wird spanischen Staatsangehörigen, die zusätzlich die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, gewöhnlich das Recht auf Änderung ihres Familiennamens mit der Begründung versagt, dass in Belgien Kinder den Namen ihres Vaters führten.

33 Die belgische Verwaltungspraxis, die, wie aus Randnummer 12 des vorliegenden Urteils und der Vorlagefrage hervorgeht, Ausnahmen von der letztgenannten Regel zulässt, lehnt die Anerkennung eines entsprechenden Ausnahmefalls für Personen ab, die sich in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens befinden und ein Mittel zur Überwindung der Verschiedenheit ihres Familiennamens suchen, wie sie sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten ergibt.

34 Mithin ist zu prüfen, ob sich diese beiden Personengruppen in der gleichen Situation befinden oder ob sich im Gegenteil ihre Situationen voneinander unterscheiden und sie dann aufgrund des Diskriminierungsverbots als belgische Staatsangehörige, die, wie die Kinder von Herrn Garcia Avello, auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, verlangen können, anders als die Personen, die nur die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, behandelt zu werden, es sei denn, dass die beanstandete Behandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

35 Im Gegensatz zu den Personen, die allein die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, führen diejenigen belgischen Staatsangehörigen, die daneben noch die spanische Staatsangehörigkeit haben, nach den beiden betreffenden Rechtssystemen unterschiedliche Familiennamen. Insbesondere wird in einer Situation wie derjenigen des Ausgangsverfahrens den betroffenen Kindern die Möglichkeit verwehrt, den Familiennamen zu führen, der sich aus der Anwendung des Rechts des Mitgliedstaats ergibt, nach dem der Familienname ihres Vaters bestimmt worden ist.

36 Wie der Generalanwalt in Nummer 56 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, kann eine solche Situation unterschiedlicher Familiennamen für die Betroffenen unstreitig zu schwerwiegenden Nachteilen beruflicher wie auch privater Art führen, die insbesondere aus den Schwierigkeiten resultieren können, in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, rechtliche Wirkungen von Urkunden oder Schriftstücken in Anspruch zu nehmen, die auf den Namen ausgestellt wurden, der in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen. Wie in Randnummer 33 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, wird mit der von den Verwaltungsbehörden vorgeschlagenen Lösung, es den Kindern zu erlauben, nur den ersten Teil des Familiennamens ihres Vaters zu führen, der Situation unterschiedlicher Familiennamen nicht abgeholfen, die die Betroffenen zu überwinden suchen.

37 Unter diesen Umständen können sich belgische Staatsangehörige, die aufgrund verschiedener Gesetze, zu denen sie wegen ihrer Staatsangehörigkeit Bezüge aufweisen, verschiedene Familiennamen haben, auf Schwierigkeiten berufen, die speziell in ihrer Situation entstehen und die sie von den Personen unterscheiden, die nur die belgische Staatsangehörigkeit besitzen und nur mit einem Familiennamen bezeichnet werden.

38 Wie in Randnummer 33 des vorliegenden Urteils ausgeführt, lehnen es die belgischen Verwaltungsbehörden jedoch nur deshalb ab, auf Änderung ihres Familiennamens gerichtete Anträge belgischer Staatsangehöriger, die sich im Hinblick auf die Überwindung der Verschiedenheit der Familiennamen in der gleichen Lage wie die Kinder des Klägers des Ausgangsverfahrens befinden, als auf schwerwiegenden Gründen" im Sinne von Artikel 3 § 2 des genannten Gesetzes vom 15. Mai 1987 beruhend anzusehen, weil in Belgien Kinder mit belgischer Staatsangehörigkeit nach belgischem Recht den Namen ihres Vaters führen.

39 Es ist zu prüfen, ob die streitige Praxis aus den Gründen gerechtfertigt sein kann, die vom belgischen Staat sowie von der dänischen und der niederländischen Regierung hilfsweise angeführt worden sind.

40 Der belgische Staat trägt vor, der Grundsatz der Unveränderlichkeit von Familiennamen sei ein Grundprinzip der gesellschaftlichen Ordnung, deren wesentlicher Bestandteil er auch heute noch sei; der König könne eine Änderung des Namens nur unter ganz außergewöhnlichen Voraussetzungen genehmigen, die im Ausgangsverfahren nicht erfuellt seien. Ebenso wie der belgische Staat macht auch die niederländische Regierung geltend, dass der Eingriff in die Rechte der Kinder des Klägers des Ausgangsverfahrens gering sei, da diese sich jedenfalls in jedem anderen Mitgliedstaat als Belgien auf ihre spanische Staatsangehörigkeit und ihren nach spanischem Recht gebildeten Familiennamen berufen könnten. Die streitige Praxis ermögliche es, der Gefahr von Verwechslungen hinsichtlich der Identität oder der Abstammung der Betroffenen vorzubeugen. Nach Ansicht der dänischen Regierung trägt die fragliche Praxis dadurch, dass für belgische Staatsangehörige mit zusätzlicher Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats und für Personen, die nur die belgische Staatsangehörigkeit besäßen, die gleichen Regeln angewandt werden, zur Integration Ersterer in Belgien und damit zur Verwirklichung des mit dem Diskriminierungsverbot verfolgten Zweckes bei.

41 Keine dieser Erwägungen kann die streitige Praxis rechtfertigen.

42 Was zum einen den Grundsatz der Unveränderlichkeit des Familiennamens als Mittel angeht, um der Gefahr von Verwechslungen hinsichtlich der Identität oder der Abstammung von Personen vorzubeugen, so trägt dieser Grundsatz zwar dazu bei, die Feststellung von Identität und Abstammung einer Person zu erleichtern; er ist jedoch nicht so unverzichtbar, dass er nicht mit einer Praxis vereinbar wäre, die darin bestuende, es den Kindern, die Angehörige eines Mitgliedstaats sind und außerdem noch die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzen, zu erlauben, einen Familiennamen zu führen, der aus anderen Bestandteilen als den nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen zusammengesetzt und im Übrigen in einem amtlichen Register des zweiten Mitgliedstaats eingetragen ist. Außerdem steht fest, dass in ein und demselben Mitgliedstaat insbesondere wegen des Umfangs der Wanderungsströme innerhalb der Union verschiedene Namensbildungssysteme nebeneinander bestehen, so dass im gesellschaftlichen Leben eines Mitgliedstaats die Abstammung nicht notwendig nach dem für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats geltenden System allein beurteilt werden kann. Hinzu kommt, dass ein System, das die Übertragung von Bestandteilen der Familiennamen beider Elternteile zulässt, keineswegs zu Verwechslungen hinsichtlich des Abstammungsbezugs der Kinder Anlass gibt, sondern im Gegenteil zur Erkennung dieses Bezuges zu beiden Elternteilen beitragen kann.

43 Soweit es zum anderen um das mit der streitigen Praxis verfolgte Ziel der Integration geht, so genügt der Hinweis, dass eine Praxis wie die im Ausgangsverfahren fragliche angesichts des Umstands, dass in den Mitgliedstaaten verschiedene auf die in ihnen lebenden Personen anwendbare Systeme der Namensgebung nebeneinander bestehen, weder dazu notwendig noch auch nur dazu geeignet ist, die Integration der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten in Belgien zu fördern.

44 Die Unverhältnismäßigkeit der durch die belgischen Behörden ausgesprochenen Ablehnung von Anträgen, wie sie im Ausgangsverfahren gestellt wurden, tritt umso deutlicher zu Tage, als nach der streitigen Praxis, wie sich aus Randnummer 12 des vorliegenden Urteils und der Vorlagefrage ergibt, schon heute Abweichungen von der Anwendung der belgischen Regelung über die Übertragung des Familiennamens in ähnlichen Situationen wie derjenigen zulässig sind, in der sich die Kinder des Klägers des Ausgangsverfahrens befinden.

45 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Artikel 12 EG und 17 EG dahin auszulegen sind, dass sie es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats verwehren, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, derjenigen dieses Staates und derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet ist, dass diese Kinder den Namen führen können, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats hätten.

Kostenentscheidung


Kosten

46 Die Auslagen der dänischen und der niederländischen Regierung sowie der Kommission, die Erklärungen vor dem Gerichtshof abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Plenum)

auf die ihm vom Conseil d'État mit Urteil vom 21. Dezember 2001 vorgelegte Frage für Recht erkannt:

Die Artikel 12 EG und 17 EG sind dahin auszulegen, dass sie es den Verwaltungsbehörden eines Mitgliedstaats verwehren, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens einen Antrag auf Änderung des Namens in diesem Staat wohnender minderjähriger Kinder mit doppelter Staatsangehörigkeit, derjenigen dieses Staates und derjenigen eines anderen Mitgliedstaats, abzulehnen, wenn dieser Antrag darauf gerichtet ist, dass diese Kinder den Namen führen können, den sie nach dem Recht und der Tradition des zweiten Mitgliedstaats hätten.

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