Conclusions
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ANTONIO TIZZANO
vom 8. Juli 2004(1)
Rechtssache C-189/02 P
Dansk Rørindustri A/S
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-202/02 P
Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft GmbH u. a .
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-205/02 P
KE KELIT Kunststoffwerk GmbH
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-206/02 P
LR AF 1998 A/S
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-207/02 P
Brugg Rohrsysteme GmbH
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-208/02 P
LR AF 1998 (Deutschland) GmbH
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Rechtssache C-213/02 P
ABB Asea Brown Boveri Ltd
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Wettbewerb – Kartellverbot – Fernwärmerohre – Geldbußen – Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Rechtmäßigkeit – Gleichbehandlung – Verhältnismäßigkeit – Rückwirkungsverbot – Vertrauensschutz“
Inhaltsverzeichnis
1. Artikel 81 EG und die Verordnung Nr. 17 |
|
|
2. Die allgemeinen Leitlinien für die Bemessung der Geldbuße |
|
|
3. Die Mitteilung der Kommission über Zusammenarbeit mit den Unternehmen |
|
|
II – Sachverhalt und Verfahren |
|
|
1. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt |
|
|
2. Die angefochtene Entscheidung |
|
|
3. Das Verfahren vor dem Gericht und die angefochtenen Urteile |
|
|
4. Das Verfahren vor dem Gerichtshof |
|
|
A – Die Rechtsmittelgründe bezüglich der Berechnungsmethode und der Höhe der Geldbußen |
|
|
1. Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Leitlinien |
|
|
a) Zur Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes |
|
|
b) Zur Begründetheit des Rechtsmittelgrundes |
|
|
c) Zu einigen speziellen Aspekten des Rechtsmittelgrundes |
|
|
2. Zu den Rechtsmittelgründen einer Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung |
|
|
3. Zu den Rechtsmittelgründen einer Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots |
|
|
a) Zur Nichtbeachtung des Vertrauensschutzes |
|
|
b) Zur Verletzung des Grundsatzes des Rückwirkungsverbots |
|
|
4. Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte |
|
|
5. Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht hinsichtlich der Festsetzung des Betrages der Geldbuße |
|
|
B – Die Rechtsmittelgründe bezüglich der Situation einzelner Rechtsmittelführerinnen |
|
|
1. Zu den Rechtsmittelgründen bezüglich einer rechtswidrigen Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG im Hinblick auf die Teilnahme
eines Unternehmens an einem Kartell
|
|
|
2. Zu den Rechtsmittelgründen bezüglich der Nichtberücksichtigung mildernder und erschwerender Umstände |
|
|
3. Zu den Rechtsmittelgründen eines Verstoßes gegen Verfahrensregeln |
|
|
1.
Die vorliegenden Rechtssachen betreffen die Rechtsmittel der Dansk Rørindustri A/S, der Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft
mbH, u. a. (im Folgenden: Isoplus-Gruppe), der KE KELIT Kunststoffwerk GmbH, der LR AF 1998 A/S, der Brugg Rohrsysteme GmbH,
der LR AF 1998 GmbH und der ABB Asea Brown Boveri Ltd gegen die Urteile des Gerichts erster Instanz vom 20. März 2002 in den
Rechtssachen T‑9/99, Isoplus/Kommission, T‑15/99, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T‑16/99, Lögstör Rör/Kommission, T‑17/99,
KE KELIT/Kommission, T‑21/99, Dansk Rørindustri/Kommission, T‑23/99, LR AF 1998/Kommission und T‑31/99, ABB/Kommission (im
Folgenden: angefochtene Urteile
(2)
), die die Entscheidung 1999/60/EG der Kommission vom 21. Oktober 1998 „in einem Verfahren gemäß Artikel 85 EG-Vertrag“ (im
Folgenden: angefochtene Entscheidung
(3)
) im Wesentlichen bestätigt haben.
I – Rechtlicher Rahmen
1. Artikel 81 EG und die Verordnung Nr. 17
2.
Artikel 81 EG verbietet „alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander
abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung,
Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken“.
3.
Die Kommission kann wegen derartiger Verhaltensweisen Geldbußen gegen die betreffenden Unternehmen verhängen.
4.
Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (im Folgenden: Verordnung Nr. 17
(4)
) bestimmt:
„Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis
einer Million Rechnungseinheiten oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung
beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:
- a)
- gegen Artikel 85 Absatz (1) oder Artikel 86 des Vertrages verstoßen,
- b)
- ….
Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.“
2. Die allgemeinen Leitlinien für die Bemessung der Geldbuße
5.
Um die Transparenz und Objektivität ihrer Entscheidungen auf diesem Gebiet zu gewährleisten, erließ die Kommission 1998 Leitlinien
für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Artikel 65
Absatz 5 EGKS‑Vertrag festgesetzt werden (im Folgenden: Leitlinien)
(5)
.
6.
Nach der Methode der Leitlinien wird der Betrag der Geldbuße im Wesentlichen in mehreren Stufen festgesetzt.
7.
Die Kommission errechnet zunächst den Grundbetrag der Geldbuße „nach Maßgabe der Schwere und Dauer des Verstoßes“ (Nr. 1 der
Leitlinien). Hinsichtlich des erstgenannten Aspekts werden die Zuwiderhandlungen nach Maßgabe ihrer Art, ihrer konkreten Auswirkungen
auf den Markt und des Umfangs des betreffenden räumlichen Marktes in „minder schwere, schwere und besonders schwere Verstöße“
unterteilt
(6)
. Zeitlich werden die Zuwiderhandlungen in Verstöße von kurzer Dauer (weniger als ein Jahr), Verstöße von mittlerer Dauer
(zwischen einem und fünf Jahren) und Verstöße von langer Dauer (mehr als fünf Jahre) unterteilt.
8.
Nach Feststellung des Grundbetrags prüft die Kommission, ob dieser wegen erschwerender Umstände zu erhöhen
(7)
oder wegen mildernder Umstände zu verringern ist
(8)
.
9.
Nummer 5 Buchstabe a der Leitlinien bestimmt:
„Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 darf der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten Geldbuße (Grundbetrag
einschließlich der durch die erschwerenden oder mildernden Umstände bedingten prozentualen Auf‑ oder Abschläge) in keinem
Fall 10 % des Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen übersteigen.“
10.
Die Kommission kann unter Wahrung der Obergrenze von 10 % den so berechneten Betrag sodann gemäß Nummer 5 Buchstabe b der
Leitlinien weiter anpassen, wobei „einige objektive Faktoren zu berücksichtigen [sind], wie z. B. ein besonderer wirtschaftlicher
Zusammenhang, die von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile … und
die besonderen Merkmale der betreffenden Unternehmen wie z. B. ihre tatsächliche Steuerkraft in einem gegebenen sozialen Umfeld“.
3. Die Mitteilung der Kommission über Zusammenarbeit mit den Unternehmen
11.
Um die Zusammenarbeit der Unternehmen mit der Kommission zu fördern, erließ sie 1996 die „Mitteilung über die Nichtfestsetzung
oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen“ (im Folgenden: Mitteilung über Zusammenarbeit)
(9)
.
12.
Die Mitteilung dient der Definition der „Voraussetzungen, unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung
eines Kartellfalls mit [der Kommission] zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können“ (Nr. 3).
13.
Nach dieser Mitteilung müssen sich Unternehmen, die sich auf die genannten Rechtsvorteile berufen wollen, „mit der Generaldirektion
Wettbewerb der Europäischen Kommission“ über eine dafür vom Unternehmen beauftragte Person „in Verbindung setzen“.
14.
Die Kommission bewertet sodann das Mitwirkungsverhalten des betreffenden Unternehmens bei der Festsetzung der Geldbuße.
15.
Die Zusammenarbeit des Unternehmens führt praktisch je nach dem Zeitpunkt ihres Eintritts und ihrem speziellen Nutzen für
die Kommission gegebenenfalls a) zu einer Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigeren Festsetzung der Geldbuße
(10)
, b) zu einer erheblich niedrigeren Festsetzung der Geldbuße
(11)
oder c) zu einer spürbar niedrigeren Festsetzung der Geldbuße
(12)
.
16.
Die Kommission bemerkt jedoch, dass „die Zusammenarbeit eines Unternehmens mit der Kommission nur einer von mehreren Gesichtspunkten
[ist], denen die Kommission bei der Festsetzung einer Geldbuße Rechnung trägt“, und dass die Anwendung der Bestimmungen der
Mitteilung über Zusammenarbeit „die Möglichkeit der Kommission unberührt [lässt], aus anderen Gründen eine Geldbuße niedriger
festzusetzen“.
II – Sachverhalt und Verfahren
1. Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt
17.
Die angefochtenen Urteile
(13)
legen den Sachverhalt, der dem Rechtsstreit zugrunde liegt, wie folgt dar:
- „1
- [Die Klägerinnen sind in der Fernwärmebranche tätige Gesellschaften.]
- 2
- Bei den Fernwärmesystemen wird das an einem zentralen Ort erwärmte Heizwasser durch im Erdboden verlegte Rohrleitungen auf
die zu heizenden Gebäude verteilt. Da die Temperatur des Heizwassers (bzw. des Wasserdampfes) sehr hoch ist, müssen die Rohrleitungen
zur effizienten und sicheren Verteilung gedämmt sein. Die verwendeten vorgedämmten Rohre bestehen in der Regel aus einem Stahlrohr,
das von einem Kunststoffrohr umgeben ist, wobei der Zwischenraum zwischen beiden mit einer Schaumstoffdämmung ausgefüllt ist.
- 3
- Fernwärmerohre sind Gegenstand eines umfangreichen Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Die größten Inlandsmärkte der Europäischen
Union sind Deutschland mit 40 % des Gesamtverbrauchs in der Gemeinschaft und Dänemark mit 20 %. Mit 50 % der Fertigungskapazität in der Europäischen Union
ist Dänemark das Haupterzeugerland, das alle Mitgliedstaaten beliefert, in denen Fernwärmesysteme genutzt werden.
- 4
- Mit einer Beschwerde vom 18. Januar 1995 teilte das schwedische Unternehmen Powerpipe AB der Kommission mit, dass die übrigen
Hersteller und Anbieter von Fernwärmerohren ein Kartell gebildet hätten, mit dem sie den europäischen Markt unter sich aufgeteilt
hätten, und dass sie aufeinander abgestimmte Maßnahmen ergriffen hätten, um das Geschäft der Beschwerdeführerin zu schädigen,
ihre Aktivitäten auf den schwedischen Markt zu beschränken und/oder sie ganz aus dem Geschäft zu drängen.“
2. Die angefochtene Entscheidung
18.
Die Kommission leitete aufgrund der Beschwerde der Powerpipe AB eine amtliche Untersuchung ein, um einem etwaigen Verstoß
gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 Absatz 1 EG) nachzugehen. Sie erließ nach den Ermittlungen die angefochtene
Entscheidung, mit der sie
- –
- einen Verstoß der Dansk Rørindustri A/S, der Henss/Isoplus‑Gruppe, der Pan-Isovit GmbH, der KE KELIT Kunststoffwerk GmbH,
der LR AF 1998 A/S, der Brugg Rohrsysteme GmbH, der LR AF 1998 GmbH, der ABB Asea Brown Boveri Ltd, der Sigma Tecnologie di
Rivestimento Srl und der Tarco Energi A/S gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages feststellte, da diese Unternehmen „an miteinander
verbundenen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Sektor der vorisolierten Rohre mitgewirkt haben,
die im November/Dezember 1990 von den vier dänischen Herstellern eingeleitet und anschließend auf andere nationale Märkte
ausgeweitet wurden und Pan‑Isovit sowie Henss/Isoplus einbezogen haben, und Ende 1994 aus einem umfassenden Kartell bestanden,
das sich auf den gesamten Gemeinsamen Markt erstreckte“ (Artikel 1);
- –
- die genannten Unternehmen anwies, die beschriebene Zuwiderhandlung einzustellen und „bei ihren Tätigkeiten mit vorgedämmten
Rohren von jeglicher Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen mit der gleichen Zielsetzung oder dem gleichen
Zweck wie die Zuwiderhandlung abzusehen, was auch den Austausch geschäftlicher Informationen einschließt, anhand deren sie
in der Lage wären, die Befolgung oder Einhaltung stillschweigender oder ausdrücklicher Absprachen zur Marktaufteilung, Preisfestsetzung
oder Manipulierung von Angeboten in der Gemeinschaft zu überwachen“ (Artikel 2);
- –
- und die folgenden Geldbußen gegen diese Unternehmen festsetzte:
-
- a)
- ABB Asea Brown Boveri Ltd eine Geldbuße von 70 000 000 Euro,
-
- b)
- Brugg Rohrsysteme GmbH eine Geldbuße von 925 000 Euro,
-
- c)
- Dansk Rørindustri A/S eine Geldbuße von 1 475 000 Euro,
-
- d)
- Henss/Isoplus‑Gruppe eine Geldbuße von 4 950 000 Euro, wofür die nachstehend aufgeführten Unternehmen gesamtschuldnerisch
haften, nämlich
-
-
- –
- HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,
-
-
- –
- HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH Verwaltungsgesellschaft,
-
-
- –
- Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH (vormals Dipl.-Kfm. Walter Henss GmbH), Rosenheim,
-
-
- –
- Isoplus Fernwärmetechnik GmbH, Sondershausen,
-
-
- –
- Isoplus Fernwärmetechnik Ges.mbH – stille Gesellschaft,
-
-
- –
- Isoplus Fernwärmetechnik Ges.mbH, Hohenberg;
-
- e)
- KE KELIT Kunststoffwerk GmbH eine Geldbuße von 360 000 Euro,
-
- f)
- Oy KWH Tech AB eine Geldbuße von 700 000 Euro,
-
- g)
- Løgstør Rør A/S eine Geldbuße von 8 900 000 Euro,
-
- h)
- Pan-Isovit GmbH eine Geldbuße von 1 500 000 Euro,
-
- i)
- Sigma Tecnologie di rivestimento Srl eine Geldbuße von 400 000 Euro,
-
- j)
- Tarco Energi A/S eine Geldbuße von 3 000 000 Euro.
19.
In der Begründung ihrer Entscheidung stellte die Kommission eine seit 1990 bestehende, im Widerspruch zu Artikel 81 EG stehende
Reihe von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen der Rechtsmittelführerinnen fest, die sich zunächst
auf den dänischen Markt (im Folgenden: dänisches Kartell) beschränkten und sodann auf den gesamten europäischen Markt (im
Folgenden: europäisches Kartell) für Fernwärmerohre erstreckten und im Wesentlichen dazu dienten, a) den europäischen Markt
mit Hilfe eines Quotensystems unter den verschiedenen Herstellern aufzuteilen, b) den einzigen nicht dem Kartell angehörenden
unmittelbaren Konkurrenten (Powerpipe AB) aus dem Markt zu drängen, c) die Preise der Erzeugnisse festzulegen, d) die einzelnen
Projekte vorweg bestimmten Herstellern zuzuteilen und e) die Ausschreibungsverfahren zu manipulieren (Randnrn. 28 bis 127
der Entscheidung).
20.
Die Kommission betonte zudem, das dänische und das europäische Kartell seien Ausdruck einer einheitlichen Absprache gewesen,
die ihren Ursprung zwar in Dänemark gehabt habe, mit der jedoch von Anfang an das längerfristige Ziel verfolgt worden sei,
die Marktkontrolle durch die Teilnehmerinnen auf den gesamten europäischen Markt auszudehnen. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten
habe den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erheblich geschädigt.
21.
Zu dem relevanteren Aspekt, der im vorliegenden Fall zu erörtern ist, nämlich zur Bemessung der Geldbußen der Unternehmen,
führte die Kommission aus, dass die Verhaltensweise der betroffenen Unternehmen auf dem europäischen Markt für Fernwärmerohre
den Extremfall eines besonders schweren Verstoßes gegen Artikel 81 Absatz 1 EG darstelle und eine Geldbuße mit einer Ausgangspauschale
von 20 Mio. Euro je Unternehmen rechtfertige (Randnr. 165 der angefochtenen Entscheidung).
22.
Nach Feststellung des Grundbetrags der Geldbuße nur nach Maßgabe der Schwere des begangenen Verstoßes befasste sich die Kommission
mit der Beurteilung der spezifischen Belastung und somit der tatsächlichen Auswirkung, die das rechtswidrige Verhalten der
einzelnen Unternehmen für den Wettbewerb mit sich brachte, um a) den Betrag der Geldbuße entsprechend der tatsächlichen Fähigkeit
der Urheber des Verstoßes, den Wettbewerb in erheblichem Umfang zu schädigen, anzupassen, und b) eine hinreichend abschreckende
Wirkung der Geldbuße zu erzielen.
23.
Demgemäß teilte die Kommission die Unternehmen nach ihrer relativen Bedeutung auf dem betreffenden Markt der Gemeinschaft
in vier Grundkategorien ein. Den einzelnen Kategorien wurden die folgenden unterschiedlichen Grundbeträge zugeordnet: der
ersten Gruppe, bestehend aus ABB, eine Grundpauschale in Höhe von 20 Mio. Euro, der zweiten Gruppe, bestehend aus Lögstör,
ein Betrag in Höhe von 10 Mio. Euro, der dritten Gruppe mit Tarco, Starpipe, Henss/Isoplus und Pan‑Isovit ein Betrag in Höhe
von 5 Mio. Euro und der vierten Gruppe mit Brugg, KWH, KE KELIT und Sigma ein Betrag in Höhe von 1 Mio. Euro.
24.
Anschließend bestimmte die Kommission für die einzelnen Unternehmen jeweils den Betrag der Geldbuße unter Berücksichtigung
a) der Dauer der Teilnahme am Kartell und b) etwaiger mildernder oder erschwerender Umstände. Soweit die so berechnete Geldbuße
10 % des Gesamtumsatzes eines Unternehmens überstieg, setzte die Kommission den betreffenden Betrag herab, um eine Überschreitung
dieser Obergrenze zu vermeiden (Randnr. 167 der angefochtenen Entscheidung).
25.
Abschließend nahm die Kommission die etwaigen Abschläge vor, die in der Mitteilung über Zusammenarbeit vorgesehen sind (Randnr.
166 der angefochtenen Entscheidung).
3. Das Verfahren vor dem Gericht und die angefochtenen Urteile
26.
Mit Klageschriften, die zwischen dem 18. und dem 25. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die
Unternehmen Brugg Rohrsysteme, Lögstör Rör, KE KELIT Kunststoffwerk, Dansk Rørindustri, LR AF 1998, Sigma Tecnologie di Rivestimento,
ABB Asea Brown Boveri, HFB Holding KG, HFB Holding GmbH, Isoplus Rosenheim, Isoplus Hohenberg und Isoplus GmbH die Nichtigerklärung
der angefochtenen Entscheidung oder hilfsweise eine Herabsetzung des Betrages der durch die Kommission auferlegten Geldbußen
beantragt.
27.
Alle Klägerinnen haben Einwände bezüglich ihrer speziellen Situation erhoben. Sie haben zudem unter verschiedenen Gesichtspunkten
vorweg im Hinblick auf das Bemessungsverfahren für die Geldbußen eine Reihe von Rügen geltend gemacht, die sich a) auf die
Rechtswidrigkeit der Leitlinien, b) die Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, c) die
Verletzung der Grundsätze des Rückwirkungsverbots und des Vertrauensschutzes, d) die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und
e) die Begründung der angefochtenen Entscheidung beziehen.
28.
Ich fasse hier die Feststellungen des Gerichts zu diesen Rügen zusammen, wobei zunächst zu bemerken ist, dass die Kommission
nach den Ausführungen des Gerichts die Geldbußen der Klägerinnen unstreitig nach der allgemeinen Methode der Leitlinien für
die Bemessung der Geldbußen festgesetzt hat.
29.
a) Hiernach ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht in erster Linie den Klagegrund der Rechtswidrigkeit der Leitlinien geprüft
hat, den einige Klägerinnen nach Artikel 241 EG geltend gemacht hatten.
30.
Nach Ansicht dieser Klägerinnen hat die Kommission in den genannten Leitlinien so hohe Ausgangspunkte für die Berechnung der
Geldbußen festgelegt, dass sie die ihr in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 verliehene Ermessensbefugnis zur Abwandlung der
Geldbußen unter Berücksichtigung aller maßgebenden Faktoren einschließlich mildernder Umstände nicht mehr habe ausüben können.
31.
Das Gericht hat in dieser Hinsicht zwar festgestellt, dass die Kommission für die Berechnung der Geldbußen eine Methode angewandt
habe, die nicht gänzlich auf dem Umsatz der betroffenen Unternehmen beruhe, es hat jedoch ausgeschlossen, dass die Kommission
von der Auslegung des vorgenannten Artikels 15 abgewichen sei. Das Gericht führt hierzu aus: „… ist die Kommission bei der
Ermittlung der Höhe der Geldbußen anhand von Schwere und Dauer der fraglichen Zuwiderhandlung nicht verpflichtet, die Geldbuße
ausgehend von Beträgen zu berechnen, die auf dem Umsatz der betreffenden Unternehmen beruhen, oder für den Fall, dass gegen
mehrere an der gleichen Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen Geldbußen festgesetzt werden, dafür zu sorgen, dass in den
von ihr errechneten Endbeträgen der Geldbußen der betreffenden Unternehmen alle Unterschiede in Bezug auf ihren Gesamtumsatz
und ihren Umsatz auf dem relevanten Produktmarkt zum Ausdruck kommen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist die Schwere der
Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Rechtssache,
ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der Geldbußen gehören, ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien
gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten … Nach der Rechtsprechung ist die Kommission berechtigt, eine Geldbuße
anhand der Schwere der Zuwiderhandlung zu berechnen, ohne die verschiedenen Umsatzzahlen der betroffenen Unternehmen zu berücksichtigen.“
(14)
32.
Sodann hat das Gericht ausgeführt: „Entgegen der Behauptung der Klägerin[nen] gehen die Leitlinien nicht über das in der Verordnung
Nr. 17 vorgesehene Maß hinaus … Nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, der vorsieht, dass die Kommission Geldbußen
in Höhe von bis zu 10 % des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten
Umsatzes festsetzen kann, ist die Geldbuße, die letztlich gegen ein Unternehmen festgesetzt wird, herabzusetzen, falls sie
10 % von dessen Umsatz übersteigt, unabhängig von Zwischenberechnungen, mit denen Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung Rechnung
getragen werden soll. Folglich verbietet Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 der Kommission nicht, bei ihrer Berechnung
einen Zwischenbetrag heranzuziehen, der 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens übersteigt, sofern die gegen dieses
Unternehmen letztlich festgesetzte Geldbuße nicht über dieser Obergrenze liegt. Dahin gehen im Übrigen auch die Leitlinien,
denn darin heißt es: ‚Gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 darf der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten
Geldbuße (Grundbetrag einschließlich der durch die erschwerenden oder mildernden Umstände bedingten prozentualen Auf‑ oder
Abschläge) in keinem Fall 10 % des Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen übersteigen‘ (Nr. 5 Buchstabe a). In einem Fall,
in dem die Kommission bei ihrer Berechnung einen Zwischenbetrag heranzieht, der 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmen
übersteigt, kann ihr somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sich bestimmte bei ihrer Berechnung berücksichtigte Faktoren
nicht auf den Endbetrag der Geldbuße auswirkten, da dies die Folge des in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 aufgestellten
Verbots der Überschreitung von 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens ist.“
(15)
33.
b) Das Gericht hat ferner festgestellt, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbußen nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit
und der Gleichbehandlung verletzt habe.
34.
Es hat hierzu ausgeführt: „Zur Ermittlung der Ausgangspunkte für jede [Kategorie] hat die Kommission in Beantwortung einer
Frage des Gerichts erläutert, diese Beträge spiegelten die Bedeutung jedes Unternehmens im Fernwärmesektor unter Berücksichtigung
seiner Größe und seines Gewichts im Verhältnis zur ABB und im Kontext des Kartells wider. Dabei habe sie nicht nur den Umsatz
der Unternehmen auf dem fraglichen Markt, sondern auch die relative Bedeutung berücksichtigt, die die Mitglieder des Kartells
… jede von ihnen beimäße. In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf alle bei der Festlegung der spezifischen Ausgangspunkte
berücksichtigten relevanten Faktoren davon auszugehen, dass der Unterschied zwischen den bei de[n] Klägerin[nen] und bei ABB
gewählten Ausgangspunkten objektiv gerechtfertigt ist. Da die Kommission nicht dafür zu sorgen braucht, dass die Endbeträge
der Geldbußen, zu denen ihre Berechnung bei den betroffenen Unternehmen führt, jeden Unterschied bei ihrem Umsatz zum Ausdruck
bringen, [können] die Klägerin[nen] der Kommission nicht vorwerfen, dass bei [ihnen] ein Ausgangspunkt gewählt worden sei,
der am Ende zu einer Geldbuße geführt habe, die gemessen an ihrem Gesamtumsatz höher sei als bei ABB.“
(16)
35.
c) Das Gericht hat auch den Klagegrund einer Verletzung des Grundsatzes des Rückwirkungsverbots zurückgewiesen, den die Klägerinnen
darauf gestützt hatten, dass die Leitlinien auf Handlungen angewandt worden seien, die die betroffenen Unternehmen vor Inkrafttreten
dieser Leitlinien vorgenommen hätten.
36.
Es hat festgestellt, dass der genannte Grundsatz zwar zum einen von den allgemeinen Grundsätzen erfasst werde, für deren Wahrung
der Gemeinschaftsrichter zu sorgen habe, und zum anderen voraussetze, dass „die gegen ein Unternehmen wegen einer Zuwiderhandlung
gegen die Wettbewerbsregeln verhängten Sanktionen denen entsprechen, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung vorgesehen
waren“
(17)
.
37.
Die Anwendung der Leitlinien bei der Bemessung der Geldbuße stelle jedoch, so bemerkt das Gericht ferner, keine Verletzung
des Grundsatzes des Rückwirkungsverbots dar, wenn die Leitlinien nicht über den rechtlichen Rahmen der Sanktionen hinausgingen,
den Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 festlege.
38.
Nach diesem Artikel müsse die Kommission bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße wegen eines Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln
der Schwere der Zuwiderhandlung sowie deren Dauer Rechnung tragen. Der so festgesetzte Betrag dürfe jeweils keinesfalls 10 %
des Umsatzes überschreiten, den ein an einer Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielt habe.
39.
Auch die fraglichen Leitlinien gäben der Kommission indessen auf, den Grundbetrag der Sanktion nach Maßgabe der Schwere und
der Dauer der Zuwiderhandlung zu bestimmen. Zudem schrieben sie vor, dass der in dieser Weise errechnete Betrag in keinem
Fall 10 % des Gesamtumsatzes der betroffenen Unternehmen überschreiten dürfe. „Folglich wird“, so führt das Gericht aus, „die
Berechnung der Geldbußen auch nach der in den Leitlinien beschriebenen Methode anhand der beiden in Artikel 15 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 17 genannten Kriterien – Schwere des Verstoßes und Dauer der Zuwiderhandlung – unter Beachtung der dort festgelegten
Obergrenze in Bezug auf den Umsatz jedes Unternehmens vorgenommen.“
(18)
40.
Zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes hat das Gericht ausgeführt: „Bei der Festsetzung von Geldbußen
wegen Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln übt die Kommission ihre Befugnis im Rahmen des ihr durch die Verordnung
Nr. 17 eingeräumten Ermessens aus. Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Wirtschaftsteilnehmer nicht auf die Beibehaltung
einer bestehenden Situation vertrauen, die im Rahmen des Ermessensspielraums der Gemeinschaftsorgane verändert werden kann
… Die Kommission ist vielmehr befugt, das allgemeine Niveau der Geldbußen innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen
Grenzen anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen
… Folglich können Unternehmen, die in ein Verwaltungsverfahren einbezogen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, nicht darauf
vertrauen, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird.“
(19)
41.
d) Bezüglich der behaupteten Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerinnen hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission
in der „Mitteilung der Beschwerdepunkte die Gründe, aus denen es sich … ihres Erachtens um einen besonders schweren Verstoß
handelt, sowie die erschwerenden Umstände dargelegt [hat]: Manipulation der Ausschreibungsverfahren, aggressive Durchsetzung
des Kartells, um die Befolgung durch alle an den Vereinbarungen Beteiligten zu gewährleisten und den einzigen nicht daran
teilnehmenden Konkurrenten von Bedeutung auszuschalten, sowie Fortsetzung der Zuwiderhandlung nach den Untersuchungen. Zugleich
hat die Kommission dort ausgeführt, dass sie bei der Bemessung der Geldbuße der einzelnen Unternehmen u. a. deren Rolle bei
den wettbewerbswidrigen Praktiken, alle wesentlichen Unterschiede bei der Dauer ihrer Beteiligung, ihre Bedeutung in der Fernwärmebranche,
ihren Umsatz in diesem Sektor, gegebenenfalls ihren Gesamtumsatz, um Größe und Wirtschaftskraft des fraglichen Unternehmens
zu erfassen und die nötige Abschreckungswirkung zu gewährleisten, und schließlich alle mildernden Umstände berücksichtigen
werde … Damit hat die Kommission … die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben, auf die sie sich bei der Berechnung
der Geldbuße der Klägerin[nen] stützen würde, so dass deren Anhörungsrecht insoweit gebührend beachtet wurde. Da die Kommission
die tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte angegeben hatte, auf die sich ihre Berechnung der Geldbußen stützte, brauchte
sie nicht zu erläutern, in welcher Weise sie jeden dieser Gesichtspunkte bei der Bemessung der Geldbuße heranziehen würde.
Angaben zur Höhe der beabsichtigten Geldbußen wären nämlich, solange den Unternehmen keine Gelegenheit gegeben wurde, zu den
gegen sie in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten Stellung zu nehmen, eine nicht sachgerechte Vorwegnahme der Entscheidung
der Kommission … Folglich war die Kommission auch nicht verpflichtet, den betroffenen Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens
mitzuteilen, dass sie eine neue Methode für die Berechnung der Geldbußen anzuwenden beabsichtigte.“
(20)
42.
e) Abschließend hat das Gericht die Rüge einiger Klägerinnen zurückgewiesen, die Kommission habe in der angefochtenen Entscheidung
nicht angemessen die Methode begründet, die bei der Festsetzung der Geldbußen angewandt worden sei.
43.
Nach Ansicht mehrerer Klägerinnen mangelte es nämlich an Erklärungen der Kommission dafür, dass die Geldbußen anhand von in
absoluten Werten ausgedrückten Grundbeträgen festgesetzt worden seien, die nicht in Verbindung zum Umsatz der Unternehmen
stünden und über das rechtlich zulässige Höchstmaß hinausgingen.
44.
Das Gericht hat unter Zurückweisung dieser Rüge ausgeführt, dass die angefochtene Entscheidung „ausreichende und sachgerechte
Angaben zu den Gesichtspunkten [enthält], die bei der Beurteilung der Schwere und Dauer der von de[n] Klägerin[nen] begangenen
Zuwiderhandlung herangezogen wurden“
(21)
, und dass unter diesen Umständen „der Kommission nicht vorgeworfen werden [kann], die Höhe des Grund‑ und Endbetrags der
Geldbuße der Klägerin[nen] … nicht genauer begründet zu haben“
(22)
.
45.
Aufgrund dieser Untersuchung und nach Prüfung der speziellen Lage der einzelnen Klägerinnen hat das Gericht in den angefochtenen
Urteilen a) die Beurteilung der Zuwiderhandlung in der angefochtenen Entscheidung der Kommission im Wesentlichen bestätigt,
b) diese Entscheidung für nichtig erklärt, soweit sie die HFB Holding KG und HFB Holding GmbH betrifft
(23)
, c) die Geldbuße der Sigma Tecnologie di Rivestimento herabgesetzt
(24)
und die Geldbuße der ABB Asea Brown herabgesetzt
(25)
sowie d) im Übrigen die angefochtene Entscheidung bestätigt
.
4. Das Verfahren vor dem Gerichtshof
46.
Mit Rechtsmittelschriften, die zwischen dem 21. Mai und dem 7. Juni 2002 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen sind,
beantragen die Unternehmen Dansk Rørindustrie A/S, Isoplus Fernwärmetechnik Vertriebsgesellschaft mbH, KE KELIT Kunststoffwerk GmbH,
LR AF 1998 A/S, Brugg Rohrsysteme GmbH, LR AF 1998 GmbH und ABB Asea Brown Boveri Ltd (im Folgenden zusammenfassend: Rechtsmittelführerinnen)
im Wesentlichen, die Urteile des Gerichts erster Instanz aufzuheben und das Verfahren zu beenden oder hilfsweise die Urteile
aufzuheben und die Sachen an das Gericht zurückzuweisen oder höchst hilfsweise die gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten
Geldbußen herabzusetzen sowie der Kommission die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof aufzuerlegen.
47.
Die Kommission beantragt, die Rechtsmittel zurückzuweisen und den Rechtsmittelführerinnen die Kosten der vorliegenden Verfahren
aufzuerlegen.
III – Rechtliche Analyse
48.
Die nachstehende Analyse der Rechtsmittel beginnt mit der Prüfung der von allen oder einigen Rechtsmittelführerinnen geltend
gemachten Rechtsmittelgründe allgemeiner Art bezüglich der Methode der Kommission für die Berechnung der Geldbußen (A) und
befasst sich anschließend mit den speziellen Rechtsmittelgründen im Hinblick auf die besondere Situation einzelner Rechtsmittelführerinnen (B).
A –
Die Rechtsmittelgründe bezüglich der Berechnungsmethode und der Höhe der Geldbußen
49.
Diese Rechtsmittelgründe werden in der bisherigen Reihenfolge geprüft.
1. Zur Einrede der Rechtswidrigkeit der Leitlinien
50.
Wie bereits dargelegt, haben alle Rechtsmittelführerinnen unter verschiedenen Gesichtspunkten die Schlussfolgerungen des Gerichts
gerügt, wonach die Methode der Kommission für die Berechnung der Geldbußen nicht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und/oder
der Gleichbehandlung verletzt und nicht gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verstößt.
51.
Nach Ansicht einiger Rechtsmittelführerinnen ist das Gericht insbesondere zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, dass die Kommission
mit den Leitlinien nicht über den rechtlichen Rahmen des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17, wie er nach gefestigter Rechtsprechung
des Gerichtshofes ausgelegt werde, hinausgehe und daher nicht ihren Ermessensspielraum überschritten habe.
52.
Ihres Erachtens wird das geltende Recht durch die Leitlinien wesentlich verändert, ohne dass der Rat die Kommission ermächtigt
hätte, neue Regeln zu erlassen.
53.
Folglich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es den Klagegrund der Rechtswidrigkeit der Leitlinien als Grundlage
für die Bemessung der Geldbußen zurückgewiesen habe.
a) Zur Zulässigkeit des Rechtsmittelgrundes
54.
Vor einer Prüfung der Begründetheit eines derartigen Rechtsmittelgrundes erhebt sich die Frage, ob ein förmlich unverbindlicher
Rechtsakt wie die Leitlinien Gegenstand einer Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit im Sinne von Artikel 241 EG sein kann.
55.
Diese Bestimmung eröffnet bekanntlich nur die Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts inzident in „einem Rechtsstreit,
bei dem es auf die Geltung einer vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassenen Verordnung oder einer Verordnung
des Rates, der Kommission oder der EZB ankommt“, geltend zu machen.
56.
Mit dem Urteil Simmenthal/Kommission
(26)
hat das Gericht den Anfechtungsbereich indessen auf alle „diejenigen Rechtshandlungen der Gemeinschaftsorgane [erweitert],
die, obwohl nicht in Form einer Verordnung ergangen, gleichartige Wirkungen wie eine Verordnung entfalten“, also auf Rechtsakte
allgemeiner Art, die aufgrund dieses Charakters nicht unmittelbar vom Einzelnen nach Artikel 230 EG angegriffen werden können.
57.
Der Gerichtshof hat jedoch erläutert, dass ein enger Zusammenhang zwischen der angefochtenen Handlung und dem Rechtsakt bestehen
müsse, dessen Rechtswidrigkeit inzident geltend gemacht werde. Dieser Rechtsakt müsse „mittelbar oder unmittelbar auf den
Sachverhalt anwendbar sein, der den Gegenstand der Klage bildet“
(27)
, und es müsse ein „unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang“ zwischen der angegriffenen individuellen Maßnahme und dem allgemeinen
Rechtsakt bestehen
(28)
.
58.
Die Leitlinien erfüllen meines Erachtens diese Voraussetzungen.
59.
Sie haben zweifellos allgemeine Tragweite, da sie auf objektiv bestimmte Situationen Anwendung finden und Rechtswirkungen
gegenüber einem allgemeinen und abstrakt betrachteten Personenkreis entfalten
(29)
. Die Leitlinien sind zwar nicht förmlich bindend, andererseits enthalten sie jedoch Grundsätze und Regeln, zu deren Befolgung
sich die Kommission für die Bemessung der Geldbußen nach Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verpflichtet hat. Der Gerichtshof
hat indessen klargestellt, dass die Kommission in solchen Fällen nicht nach Belieben von den Regeln abweichen könne, die sie
sich selbst auferlegt habe
(30)
. Normen dieser Art, die die Kriterien präzisieren sollen, die ein Gemeinschaftsorgan bei der Ausübung seines Ermessens anwenden
will, können folglich Rechtswirkungen entfalten.
60.
Es kann auch nicht eingewendet werden, dass die Leitlinien rein interne Bedeutung hätten und daher keine Rechtswirkungen nach
außen haben könnten.
61.
Aus den Leitlinien geht nämlich hervor, dass die Kommission bestimmte Verfahrensabschnitte für die Berechnung der Geldbußen
durchlaufen und insbesondere bestimmte mildernde und erschwerende Umstände für die Unternehmen heranziehen musste; dieser
Verpflichtung muss ein Anspruch der betroffenen Unternehmen darauf entsprechen, dass die Kommission tatsächlich und konkret
in einer Weise vorgeht, die den Leitlinien entspricht.
62.
Dieser Schluss liegt gänzlich auf der Linie der Gemeinschaftsrechtsprechung, aus der hervorgeht, dass nur Handlungen rein
interner Bedeutung für ein Gemeinschaftsorgan nicht geeignet sind, Rechtswirkungen nach außen zu entfalten. Dies trifft jedoch
nicht auf Handlungen der Kommission wie etwa einen „Verhaltenskodex“
(31)
oder „interne Dienstanweisungen“
(32)
zu, in denen Verpflichtungen der Dienststellen und der Bediensteten der Kommission Rechten der Mitgliedstaaten oder der Wirtschaftsteilnehmer
entsprechen.
63.
Überdies ist, wie das Gericht zu Recht festgestellt hat, völlig klar, dass die Kommission die Höhe der Geldbußen unter genauer
Beachtung der Berechnungsmethode der Leitlinien festgesetzt hat. Obgleich die Leitlinien nicht förmlich die Rechtsgrundlage
der angefochtenen Entscheidungen darstellen (die Artikel 3 und 15 der Verordnung Nr. 17 sind vielmehr als diese Grundlage
anzusehen), besteht somit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Entscheidungen und dem allgemeinen Rechtsakt, der inzident
angefochten wird.
64.
Der Rechtsmittelgrund der Rechtswidrigkeit ist folglich zulässig.
b) Zur Begründetheit des Rechtsmittelgrundes
65.
Bei der Prüfung der Begründetheit dieses Rechtsmittelgrundes ist erneut darauf hinzuweisen, dass die neue Berechnungsmethode,
die durch die Leitlinien geschaffen wurde, nach Ansicht einiger Rechtsmittelführerinnen keine genaue „Individualisierung“
der Sanktion anhand aller maßgebenden Faktoren und Umstände ermöglicht, da sie auf Pauschalbeträgen beruhe, die ohne Berücksichtigung
des Umsatzes der betroffenen Unternehmen festgesetzt würden, und überdies der Kommission während der Sanktionsberechnung eine
Überschreitung der Obergrenze von 10
% erlaube. Diese Methode ermögliche der Kommission insbesondere nicht mehr eine angemessene Berücksichtigung der Größe der
Unternehmen und der Rolle der einzelnen Unternehmen im Rahmen eines Kartells.
66.
Hierzu ist in erster Linie zu bemerken, dass die Kommission weder nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 noch aufgrund der
Rechtsprechung des Gerichtshofes gehalten ist, eine spezifische Berechnungsmethode beim Verfahren zur Festsetzung der Höhe
der Geldbuße anzuwenden. Wie bereits dargelegt, gibt Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 nur einen Höchstwert für die Bemessung
der Geldbuße sowie einige Kriterien für die Beurteilung der Zuwiderhandlung vor.
67.
Es geht also darum, ob die Leitlinien bei der mit ihnen bezweckten Erfassung des weiten Sanktionsspielraums der Kommission
diese Grenzen wahren.
68.
Ich bin in dieser Frage ebenso wie das Gericht der Auffassung, dass die Bemessung der Geldbußen auch nach dem Erlass der Leitlinien
weiterhin ausdrücklich nach Maßgabe der beiden einzigen in Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 genannten Kriterien vorgenommen
wird, nämlich anhand der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung, und weiterhin in Bezug auf den Endbetrag der in dieser
Bestimmung festgelegten Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes unterliegt (Nr. 5 Buchstabe a der Leitlinien).
69.
Hinsichtlich des erstgenannten Aspekts teile ich ebenfalls die Auffassung des Gerichts, dass die Kommission nach ständiger
Rechtsprechung über einen äußerst weiten Ermessensspielraum bei der Wahl der Faktoren verfügt, die für die Anwendung der vorgenannten
Kriterien zu berücksichtigen sind. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, „[ist] die Schwere der Zuwiderhandlung anhand zahlreicher
Gesichtspunkte zu ermitteln, zu denen u. a. die besonderen Umstände der Sache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung der
Geldbußen gehören,
ohne dass es eine zwingende oder abschließende Liste von Kriterien gäbe, die auf jeden Fall berücksichtigt werden müssten“
(33)
. Zu diesen zahlreichen Gesichtspunkten für die Beurteilung der Zuwiderhandlung können folgende Faktoren gehören: die Menge
und der Wert der Waren, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren, sowie die Größe und die Wirtschaftskraft des Unternehmens
und der Einfluss, den das Unternehmen auf dem Markt ausüben konnte, ferner das Verhalten der einzelnen Unternehmen, die Rolle
jedes Unternehmens bei der Zuwiderhandlung, der Vorteil, den die Unternehmen aus dem wettbewerbswidrigen Verhalten gezogen
haben, der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang der Zuwiderhandlung und andere
(34)
.
70.
In dem wichtigen Urteil Musique diffusion française, das sowohl von den Rechtsmittelführerinnen als auch von der Kommission
häufig zitiert wird, hat der Gerichtshof insbesondere zur Berücksichtigung des Umsatzes der Unternehmen ausgeführt, dass „bei
der Festsetzung der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens … als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden
darf, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde“, ohne dass
„weder dem einen noch dem anderen dieser Umsätze eine im Verhältnis zu den anderen Beurteilungskriterien übermäßige Bedeutung
zugemessen werden darf “
(35)
.
71.
Der Umsatz ist zwar ein nützlicher und bedeutsamer Anhaltspunkt für die Wirtschaftskraft des Unternehmens (Gesamtumsatz) sowie
für die Auswirkung seines Verhaltens auf den Wettbewerb (Umsatz auf dem relevanten Markt); er ist aber somit angesichts der
großen Auswahl von Beurteilungskriterien, über die die Kommission verfügt, „nur“ ein Faktor unter vielen.
72.
Wie das Gericht und die Kommission zu Recht bemerkt haben, schließen es die Leitlinien jedenfalls nicht aus, dass auch der
Gesamtumsatz und/oder der auf dem betreffenden Markt erzielte Umsatz im Laufe des Berechnungsvorgangs für die Geldbuße berücksichtigt
werden. Die Leitlinien bestimmen insbesondere, dass bei Verstößen, an denen mehrere Unternehmen beteiligt sind, „in bestimmten
Fällen die … Beträge gewichtet werden [sollten], um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächliche Auswirkung des Verstoßes
jedes einzelnen Unternehmens auf den Wettbewerb zu berücksichtigen, vor allem, wenn an einem Verstoß derselben Art Unternehmen
von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt waren“ (Nr. 1 Teil A Absatz 6).
73.
Obgleich die Leitlinien keine systematische Berücksichtigung des Umsatzes der betroffenen Unternehmen bei der Berechnung des
Grundbetrags oder im weiteren Verlauf des Verfahrens für die Festsetzung der Geldbuße vorsehen
(36)
, wird dieser Gesichtspunkt also keineswegs a priori von der Berechnung ausgeschlossen. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus
der mit den vorliegenden Klagen angefochtenen Entscheidung der Kommission, die die Rechtsmittelführerinnen je nach Größe in
vier Kategorien unterteilt und die Grundbeträge entsprechend erheblich differenziert hat.
74.
Es kann somit nicht, wie von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragen, behauptet werden, dass sich die Berechnung der Geldbußen
nach der Methode der Leitlinien auf einen vorbestimmten, rein arithmetischen Vorgang beschränkt. Abgesehen von den vorstehenden
Ausführungen zum Umsatz der Unternehmen und insbesondere zur Möglichkeit, die Sanktionsbeträge je nach Größe der Beteiligten
zu gewichten, ist darauf hinzuweisen, dass die Leitlinien durch Bewertung einer Reihe erschwerender und mildernder Umstände
und die etwaige Berücksichtigung „einiger objektiver Faktoren …, wie z. B. ein besonderer wirtschaftlicher Zusammenhang, die
von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile … und die besonderen Merkmale
der betreffenden Unternehmen“ (Nr. 5 Buchstabe b), ausdrücklich vorsehen, dass die Geldbuße, wie nach ständiger Rechtsprechung
erforderlich, nicht nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auch des Kontextes der Zuwiderhandlung
festgesetzt wird
(37)
.
75.
Die Leitlinien enthalten demnach verschiedene Spielräume, die es der Kommission ermöglichen, ihr Ermessen im Einklang mit
den Vorschriften des Artikels 15 der Verordnung Nr. 17 und unter Beachtung der Auslegung dieser Vorschriften durch den Gerichtshof
auszuüben.
76.
Was schließlich eine Überschreitung der Obergrenze von 10 % bei der Zwischenberechnung und die angeblich daraus resultierenden
rechtswidrigen Folgen anbelangt, so kann ich nicht feststellen, dass diese Möglichkeit ausdrücklich oder stillschweigend aus
dem Wortlaut der Leitlinien hervorgeht. Diese beschränken sich vielmehr auf die Erwähnung der in der Verordnung Nr. 17 festgelegten
Obergrenze und machen in Nummer 5 Buchstabe a deutlich, dass „der Endbetrag der nach diesem Schema ermittelten Geldbuße (Grundbetrag
einschließlich der durch die erschwerenden oder mildernden Umstände bedingten prozentualen Auf- oder Abschläge)
in keinem Fall 10 % des Gesamtumsatzes der betroffnen Unternehmen übersteigen [darf]“
(38)
. Somit lässt sich sagen, dass die Leitlinien hinsichtlich der Frage einer Überschreitung der Obergrenze der bereits in der
Verordnung Nr. 17 vorgesehenen Regelung nichts hinzufügen und ihr auch nichts wegnehmen.
77.
Unter diesem Gesichtspunkt sehe ich folglich keinen Grund, von der Würdigung des Gerichts bezüglich der Rechtmäßigkeit der
Leitlinien abzuweichen, womit allerdings die Erörterung noch nicht als beendet zu betrachten ist, was die nachfolgende Prüfung
der Rügen einer Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung zeigen wird.
c) Zu einigen speziellen Aspekten des Rechtsmittelgrundes
78.
Zunächst sind jedoch noch zwei weitere Rügen der Isoplus‑Gruppe im Hinblick auf spezifische Bestimmungen der Leitlinien zu
behandeln.
79.
i) Die Rechtsmittelführerinnen machen erstens geltend, dass die Leitlinien unter Verletzung des Artikels 15 der Verordnung
Nr. 17 neue erschwerende Umstände einführten, indem sie die Möglichkeit vorsähen, „die Geldbuße zu erhöhen, um den Betrag
der aufgrund der Verstöße unrechtmäßig erzielten Gewinne zu übertreffen“ (Nr. 2 fünfter Gedankenstrich). Diese Bestimmung
könne zugleich dazu führen, dass derselbe Umstand doppelt berücksichtigt werde, da nach dem Schema der Leitlinien den Erträgen
aus dem Wettbewerbsverstoß bereits bei der Bestimmung der Schwere der Zuwiderhandlung Rechnung getragen werde.
80.
Ich kann mich indessen dem Prüfungsergebnis des Gerichts in dieser Frage in vollem Umfang anschließen
(39)
. Wie nämlich aus der vom Gericht zitierten Rechtsprechung hervorgeht, gehören die Vorteile, die Unternehmen aus Wettbewerbsverstößen
ziehen, zu den Faktoren, die die Kommission nicht nur bei der Bewertung der Schwere der Zuwiderhandlung, sondern auch im Hinblick
darauf berücksichtigen kann, dass die Sanktion einen hinreichend abschreckenden Charakter haben muss, vor allem wenn es sich,
wie im vorliegenden Fall, um Verhaltensweisen handelt, die als besonders schädlich für das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes
anzusehen sind. Im Übrigen dürfte es eines der wichtigsten Ziele jedes Sanktionssystems sein, zu verhindern, dass die Verursacher
eines Verstoßes daraus Nutzen ziehen.
81.
Somit spricht meines Erachtens weder der Wortlaut der Verordnung Nr. 17 noch die Rechtsprechung der Gemeinschaft dagegen,
dass die Kommission bei der Ausübung ihres weiten Ermessens, das ihr auch der Gerichtshof zuerkannt hat, es für zweckmäßig
halten kann, den Grundbetrag zu erhöhen, um dem Nutzen besser Rechnung zu tragen, der aus einem wettbewerbswidrigen Verhalten
gezogen wird (falls also der Bemessungsgrundbetrag diesem Nutzen nicht genügend gerecht wird), sofern – wie die Leitlinien
zu Recht ausführen – der Betrag der unrechtmäßig erzielten Gewinne „objektiv ermittelt werden kann“
(40)
.
82.
ii) Die genannten Rechtsmittelführerinnen machen zweitens geltend, die Leitlinien seien rechtswidrig, da sie nach Nummer 2
zweiter Gedankenstrich ein Unternehmen zwangsweise zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichteten, wobei es sich auch
selbst beschuldigen müsse, um einer Erhöhung der Geldbuße zu entgehen.
83.
Dies widerspreche den Verteidigungsrechten und insbesondere dem Recht, nicht gegen sich selbst aussagen zu müssen, das der
Gerichtshof in Wettbewerbsfragen in seinem bekannten Urteil Orkem anerkannt habe
(41)
.
84.
Nach Nummer 2 der Richtlinien kann die Kommission eine Erhöhung des Grundbetrags der Geldbuße bei erschwerenden Umständen
vornehmen wie z. B. einer „Verweigerung der Zusammenarbeit oder sogar Behinderungsversuche während des Untersuchungsverlaufs“.
85.
Überdies verleiht die Verordnung Nr. 17 der Kommission weitgehende Untersuchungsbefugnisse in Verfahren zur Feststellung eines
Verstoßes gegen die Wettbewerbsbestimmungen des Vertrages. Die Kommission kann nach Artikel 11 dieser Verordnung ein Unternehmen
verpflichten, ihr alle erforderlichen Auskünfte über ihm bekannte Tatsachen zu erteilen und ihr gegebenenfalls die in seinem
Besitz befindlichen Schriftstücke zu übermitteln, die der Feststellung dienen, dass sich das betreffende oder ein anderes
Unternehmen wettbewerbswidrig verhalten hat.
86.
Aus dem Urteil Orkem geht zwar hervor, dass diese Untersuchungs‑ und Ermittlungsbefugnisse nicht in einem Sinne auszulegen
sind, der zu einer Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Unternehmens führt. Insbesondere „darf die Kommission dem
Unternehmen nicht die Verpflichtung auferlegen, Antworten zu erteilen, durch die es das Vorliegen einer Zuwiderhandlung eingestehen
müsste, für die die Kommission den Beweis zu erbringen hat“
(42)
.
87.
Dies ist jedoch bei Nummer 2 der Leitlinien nicht der Fall. Ihre wirkliche Bedeutung ist meines Erachtens vielmehr sowohl
mit den Bestimmungen der Verordnung Nr. 17 als auch mit Sinn und Tragweite der Rechtsprechung Orkem völlig vereinbar.
88.
Die Leitlinien verpflichten nämlich das betroffene Unternehmen keineswegs, gegen sich selbst auszusagen oder Eigenschuldbeweise
zu liefern; sie bestimmen lediglich, dass die Geldbuße im Fall einer „Verweigerung der Zusammenarbeit“ mit der Kommission
oder bei Behinderungsversuchen des Unternehmens erhöht wird.
89.
Diesen Standpunkt vertritt der Gerichtshof auch in dem vom Gericht zu Recht genannten Urteil Metsä‑Serla Sales oy/Kommission
(43)
, wonach „[e]in Unternehmen, das sich gegen den Standpunkt der Kommission wendet und nur in dem nach der Verordnung Nr. 17
vorgeschriebenen Umfang kooperiert, aus diesem Grund nicht mit einer erhöhten Geldbuße rechnen [muss]“
(44)
.
90.
Diese Rügen sind folglich ebenfalls zurückzuweisen.
2. Zu den Rechtsmittelgründen einer Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung
91.
In ihrer oben dargelegten allgemeinen Rüge bezüglich der Leitlinien bemängeln die meisten Rechtsmittelführerinnen ferner,
das Gericht habe in seinem Urteil nicht das Vorliegen einer Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung
festgestellt.
92.
Unter diesem Gesichtspunkt rügen sie den Automatismus der Berechnungsmethode der Kommission im vorliegenden Fall, wodurch
die individuellen Faktoren und Umstände der Situation der einzelnen Unternehmen im Rahmen des Kartells nicht effektiv hätten
berücksichtigt werden können.
93.
Diese Methode, die auf Pauschalbeträgen beruhe, habe insbesondere eine angemessene Berücksichtigung des Umsatzes der Unternehmen,
vor allem aber auch des Umsatzes auf dem betreffenden Markt, verhindert, obgleich der Bewertung dieses Faktors in der Rechtsprechung
des Gerichthofes ebenso wie in der Entscheidungspraxis der Kommission stets eine besondere Bedeutung beigemessen worden sei,
um die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.
94.
Nach dieser Rechtsprechung müsse der Grundbetrag der Geldbuße anhand des Umsatzes des einzelnen Unternehmens festgesetzt werden,
um dessen Größe und Wirtschaftskraft und somit den Einfluss widerzuspiegeln, den das Unternehmen auf den Markt habe ausüben
können. Es handele sich somit um eine Bemessung im Hinblick auf die „Individualisierung“ der Geldbuße gegenüber den einzelnen
Unternehmen und um deren „Proportionalisierung“ gegenüber den anderen Beteiligten.
95.
Die Methode der Kommission habe hingegen keine korrekte „Individualisierung“ der Geldbuße ermöglicht. Sobald die Kommission
bei ihrem Berechnungsvorgang jeweils den Höchstbetrag von 10 % des Umsatzes erreicht oder überschritten habe, sei insbesondere
jede Bemessungsabstufung (nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung, aufgrund mildernder Umstände usw.) oberhalb dieses Schwellenwerts
eine rein theoretische Angelegenheit geblieben, und die Abstufung habe keinerlei Einfluss auf den Endbetrag der Geldbuße gehabt,
die letztlich auf den Schwellenwert habe zurückgeführt werden müssen. All dies stehe im Gegensatz zur Rechtsprechung des Gerichtshofes
(insbesondere zum Urteil Musique diffusion française
(45)
), wonach der Betrag der Geldbuße unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren festzusetzen sei.
96.
Einige der Rechtsmittelführerinnen machen zudem geltend, die Kommission habe unabhängig vom Umsatz der betroffenen Unternehmen
als Ausgangspunkt einen bestimmten Pauschalbetrag herangezogen, der in einigen Fällen bereits zu Beginn der Berechnung oberhalb
von 10 % des Umsatzes gelegen habe, wodurch sie sich einer Ungleichbehandlung zu Lasten der kleinen und mittleren Unternehmen
schuldig gemacht habe, indem sie ihnen Geldbußen auferlege, die im Verhältnis zu ihrem wirtschaftlichen Gewicht übermäßig
hoch seien. Die Geldbußen dieser Unternehmen seien tatsächlich verhältnismäßig belastender als die Geldbuße der ABB, die größer
und Anführer des Kartells sei, so dass eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliege.
97.
Hierzu ist sogleich zu bemerken, dass die Beurteilung der Angemessenheit einer Geldbuße im Hinblick auf die Schwere und Dauer
der Zuwiderhandlung der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt; diese Nachprüfungsbefugnis wird dem Gericht auch in Artikel
17 der Verordnung Nr. 17 zuerkannt. Allein das Gericht ist also zuständig, die Art und Weise, wie die Kommission im Einzelfall
die Schwere und Dauer der rechtswidrigen Verhaltensweisen beurteilt hat, zu überprüfen
(46)
.
98.
Im Rechtsmittelverfahren kann sich die Kontrolle durch den Gerichtshof nur darauf richten, ob das Gericht rechtlich korrekt
alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Zuwiderhandlung von Bedeutung sind, und ob es Rechtsfehler bei
der Prüfung von Fragen begangen hat, die die Kläger aufgeworfen haben
(47)
.
99.
Was insbesondere den behaupteten unverhältnismäßigen und diskriminierenden Charakter der Geldbußen anbelangt, so ist es nicht
Sache des Gerichtshofes, die vom Gericht in Ausübung seiner auch hier bestehenden Zuständigkeit vorgenommene Beurteilung in
Bezug auf die Höhe der Geldbußen für Unternehmen, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen haben, aus Gründen der Billigkeit
durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen
(48)
.
100.
Die Prüfung des Gerichtshofes muss sich folglich im vorliegenden Fall darauf beschränken, ob das Gericht mit der Bestätigung
der von der Kommission herangezogenen Kriterien für die Festsetzung der Geldbußen und mit der Nachprüfung oder Korrektur der
Anwendung dieser Kriterien einen offensichtlichen Fehler begangen hat und ob es die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und
Gleichbehandlung bei der Verhängung der Geldbußen beachtet hat
(49)
.
101.
Die betreffenden Rügen werde ich nun unter Zugrundelegung der dargelegten Grenzen der gerichtlichen Nachprüfung des Gerichtshofes
behandeln.
102.
Zu Beginn ist festzustellen, dass die Kommission bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße, die sie wegen eines Verstoßes
gegen das Wettbewerbsrecht zu verhängen gedenkt, unbestreitbar den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss.
103.
Im vorliegenden Fall kommt dieser Grundsatz in erster Linie sozusagen im „absoluten“ Sinne zur Geltung und findet seinen Ausdruck
in der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes, die in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegt ist. Durch diesen
Plafond soll gerade ein unverhältnismäßiger Charakter der Geldbußen im Vergleich zur Größe des sanktionierten Unternehmens
vermieden werden
(50)
.
104.
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint mir die Rüge einiger Rechtsmittelführerinnen bezüglich der Nichtberücksichtigung ihres
Umsatzes auf dem relevanten Markt durch die Kommission bei der Anwendung der 10 %‑Grenze unbegründet. Ich schließe mich dem
Prüfungsergebnis des Gerichts an, wonach aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung davon auszugehen ist, dass sich diese Grenze
auf den
Gesamtumsatz des betreffenden Unternehmens bezieht – nur dieser Umsatz kann annähernd Aufschluss über die Bedeutung und den Einfluss der
in Betracht kommenden Unternehmen geben – und dass die Kommission somit unter Beachtung der vorgenannten Deckelung über ein
weites Ermessen bei der Entscheidung verfügt, inwieweit dem Gesamtumsatz und/oder dem Umsatz auf dem relevanten Markt Rechnung
zu tragen ist.
105.
Wenn also der Betrag der endgültigen Geldbuße nicht über 10 % des Gesamtumsatzes der Rechtsmittelführerinnen im letzten Geschäftsjahr
vor der Zuwiderhandlung hinausgeht, kann die Geldbuße nicht nur deshalb als unverhältnismäßig angesehen werden, weil sie den
Umsatz übersteigt, der auf dem relevanten Markt erzielt wurde.
106.
Andererseits kann auch nicht, wie es einige Rechtsmittelführerinnen getan haben, eingewendet werden, dass die Geldbußen schon
deshalb diskriminierend seien, weil ihr Betrag für bestimmte beteiligte Unternehmen habe herabgesetzt werden müssen, um die
10 %‑Grenze einzuhalten, während dies nicht für diejenigen Unternehmen geschehen sei, bei denen im Laufe der Berechnung der
betreffenden Geldbußen der genannte Grenzwert zu keiner Zeit überschritten worden sei. Wie das Gericht ausgeführt hat
(51)
, ist diese Herabsetzung die unmittelbare und unvermeidliche Folge der in der Verordnung Nr. 17 festgelegten Obergrenze für
Geldbußen. Unter diesen Umständen kann eine allein aus diesem Grund unterbliebene Herabsetzung der Geldbuße nicht dazu führen,
dass die Höhe einer im Übrigen rechtmäßig festgesetzten Geldbuße als diskriminierend anzusehen ist
(52)
.
107.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass der genannte Automatismus auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berühren kann,
sofern man diesen Grundsatz nicht in absolutem, sondern in „relativem“ Sinne betrachtet, um zu erreichen, dass die Sanktion
„individualisiert“ wird und damit im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung und zu den sonstigen subjektiven und objektiven
Umständen des Einzelfalls steht. Unter diesem Blickwinkel ergibt sich der verhältnisgetreue und nicht diskriminierende Charakter
des Sanktionsbetrags nicht einfach aus einem arithmetischen Bezug auf den Gesamtumsatz des letzten Geschäftsjahres, sondern
aus der Gesamtheit der Faktoren, die oben (Nr. 69) dargelegt wurden.
108.
Dieser „relative“ Aspekt einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gewinnt besondere Bedeutung, wenn es um kollektive Zuwiderhandlungen
geht, da das Verhältnismäßigkeitserfordernis bei einem Verstoß mehrerer Unternehmen voraussetzt, dass für die Festsetzung
der Geldbuße die „relative Schwere des Tatbeitrags jedes einzelnen Unternehmens“ geprüft wird
(53)
.
109.
Dies verlangt auch der Grundsatz der Gleichbehandlung, der nach ständiger Rechtsprechung verletzt wird, wenn vergleichbare
Sachverhalte unterschiedlich behandelt werden oder unterschiedliche Sachverhalte gleichbehandelt werden, es sei denn, dass
eine derartige Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre
(54)
. Im vorliegenden Fall muss demnach die Geldbuße für alle Unternehmen gleich sein, die sich in derselben Lage befinden, und
es können unterschiedliche Verhaltensweisen nicht in gleicher Weise geahndet werden.
110.
Ich trete nun in die Einzelprüfung ein und befasse mich dabei mit der Analyse, die das Gericht vorgenommen hat.
111.
In den angefochtenen Urteilen ist festgestellt worden, dass die von der Kommission herangezogenen Kriterien für die Festsetzung
der Geldbußen auf einer sorgfältigen und eingehenden Prüfung der besonderen Schwere der Zuwiderhandlung und deren Dauer
(55)
sowie der Situation, der Rolle und der Verhaltensweise der betroffenen Unternehmen beruhen, dass die Kommission für die Festsetzung
des Grundbetrags der Geldbußen in korrekter Art und Weise das unterschiedliche wirtschaftliche Gewicht der am Kartell Beteiligten
berücksichtigt, indem sie die Unternehmen „nach ihrer relativen Bedeutung auf dem betreffenden Markt der Gemeinschaft in vier
Kategorien unterteilt“ (Randnr. 166 der Entscheidung) und je Kategorie unterschiedliche Grundbeträge vorgesehen hat, und dass
die Kommission für die Einordnung in diese Kategorien „nicht nur den Umsatz der Unternehmen auf dem fraglichen Markt, sondern
auch die relative Bedeutung berücksichtigt [hat], die die Mitglieder des Kartells ausweislich der … innerhalb des Kartells
vereinbarten Quoten und der … für 1995 geplanten und erzielten Ergebnisse jedem von ihnen beim[e]ssen“
(56)
, mit dem Ergebnis, dass die Unterteilung der Unternehmen in vier Kategorien und die Festsetzung der jeweiligen Grundbeträge
objektiv gerechtfertigt waren und in einem inneren Zusammenhang miteinander standen
(57)
.
112.
Somit hat die Kommission nach Ansicht des Gerichts die Leitlinien insoweit korrekt angewandt, als diese vorsehen, dass bei
Verstößen, an denen mehrere Unternehmen von sehr unterschiedlicher Größe beteiligt sind, die Grundbeträge gewichtet werden
können, „um das jeweilige Gewicht und damit die tatsächlichen Auswirkungen des Verstoßes jedes einzelnen Unternehmens auf
den Wettbewerb zu berücksichtigen“ (Nr. 1 Teil A Absätze 6 und 7 der Leitlinien).
113.
Die von der Kommission verhängten und vom Gericht bestätigten Geldbußen waren somit Ergebnis einer sorgfältigen und eingehenden
Prüfung der besonderen Schwere der Zuwiderhandlung und deren Dauer sowie der Situation, der Rolle und der Verhaltensweise
der einzelnen betroffenen Unternehmen.
114.
Auch wenn demnach die Kriterien für die Festsetzung der Geldbußen eingehalten wurden, lässt dies doch noch nicht den Schluss
zu, dass alle mit der Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verbundenen Fragen als gelöst
angesehen werden können.
115.
In der angefochtenen Entscheidung wurden nämlich, wie die Kommission selbst einräumt, zahlreiche Berechnungsvorgänge oberhalb
des in Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 festgelegten Höchstwerts von 10 % vorgenommen. Die Kommission hat diese Obergrenze
im Laufe der Berechnung der Geldbußen aller Rechtsmittelführerinnen mit Ausnahme von KE KELIT Kunststoffwerk, Brugg Rohrsysteme
und ABB Asea Brown Boveri überschritten. Sie ist bei der Berechnung der Geldbußen in drei Fällen (Isoplus‑Gruppe, LR AF 1998
[Deutschland] und Dansk Rørindustri) geradewegs von einem Grundbetrag ausgegangen, der bereits über der Obergrenze von 10 %
lag. Sie hat erst am Ende des Berechnungsvorgangs vor Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit eine Herabsetzung des so
ermittelten Zwischenbetrags vorgenommen, um der 10 %‑Plafonierung des Gesamtumsatzes zu entsprechen.
116.
Die in Artikel 15 vorgesehene Obergrenze von 10 % wurde also nicht bereits zu Beginn der Berechnungsvorgänge als unüberwindbare
Barriere eingesetzt, sondern nur als Endlimit im Hinblick auf den „Abschlag“ für den Teil der Geldbuße betrachtet, der über
die genannte Obergrenze hinausgeht.
117.
Diese Berechnungsmethode verstoße, wie einige Rechtsmittelführerinnen erklären, gegen Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr.
17 und habe in den betreffenden Fällen zu einer Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung
geführt, da die Höhe der Geldbußen nur sehr lückenhaft und unvollkommen der Eigenart des Einzelfalls und der jeweiligen kartellverbotenen
Stellung der einzelnen Unternehmen gerecht werde.
118.
Soweit nämlich die Kommission im Laufe der Berechnungsvorgänge über den Grenzwert von 10 % hinausgegangen sei, habe eine Bemessungsabstufung
(nach Maßgabe der Dauer der Zuwiderhandlung, aufgrund mildernder Umstände usw.) oberhalb dieses Grenzwerts keinen konkreten
Niederschlag in den Endbeträgen der Geldbuße finden können, was auch klar aus der zusammenfassenden Tabelle der Rechtsmittelführerinnen
mit den Zahlen für die Festsetzung der betreffenden Beträge hervorgehe.
119.
Dieses Argument entbehrt zwar nicht einer gewissen Berechtigung, es erscheint mir jedoch nicht ausreichend, um dem Rechtsmittel
unter diesem Gesichtspunkt stattzugeben.
120.
Weder der Wortlaut noch der Geist des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 steht nämlich der Berechnungsmethode der
Kommission entgegen. Wie das Gericht ausgeführt hat, verbietet es insbesondere der Kommission nicht, bei ihrer Berechnung
einen Betrag heranzuziehen, der 10 % des Umsatzes des betroffenen Unternehmens übersteigt, sofern die letztlich festgesetzte
Geldbuße nicht über dieser Obergrenze liegt
(58)
.
121.
Hierbei erscheint es mir wichtig, zu betonen, dass Artikel 15 Absatz 2 die Höhe der Geldbußen in zwei getrennten aufeinander
folgenden Stufen wie folgt bemisst:
- –
- Erstens kann die Kommission nach dieser Bestimmung eine Geldbuße „in Höhe von eintausend bis einer Million Rechnungseinheiten“
verhängen, wodurch also ein Mindest‑ und ein Höchstsanktionsbetrag festgesetzt wird;
- –
- zweitens kann die Kommission nach dieser Bestimmung über den genannten „Höchstsanktionsbetrag“ hinausgehen, sofern der Endbetrag
der Geldbuße nicht „zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr
erzielten Umsatzes“ übersteigt.
122.
Daraus ergeben sich meines Erachtens zwei wichtige Aufschlüsse.
123.
Wie aus dem ersten Teil der Bestimmung ersichtlich ist, liegt also ein auf einem Pauschalbetrag beruhendes System für die
Bemessung der Geldbußen nicht gänzlich außerhalb der Logik der Verordnung Nr. 17.
124.
Außerdem beschränkt sich der zweite Teil in Fällen, in denen die Kommission die im ersten Teil vorgesehene Spanne verlassen
will, auf eine „Plafonierung“, so dass der Kommission jede andere Berechnungsmodalität freisteht.
125.
Bei einem derartigen System lassen sich indessen Kappungen und Nivellierungen, wie sie von den Rechtsmittelführerinnen bemängelt
werden, nicht vermeiden, da ein Plafond per definitionem einen absoluten Grenzwert darstellt, der automatisch gilt, sobald
eine bestimmte Schwelle erreicht ist, und unabhängig von anderen Bewertungsfaktoren Anwendung findet. Tatsächlich wurde auch,
wie die Kommission ausführt, gegen die Rechtsmittelführerinnen, bei denen dieser Grenzwert zum Zuge kam, eine geringere Geldbuße
verhängt als die, die ohne Plafonierung anhand aller Umstände der Zuwiderhandlung, insbesondere der Schwere und der Dauer
des Verstoßes, angefallen wäre.
126.
All dies – darauf möchte ich erneut hinweisen – ist jedoch in dem System begründet, das in der Verordnung Nr. 17 festgelegt
ist. Was die Rechtsmittelführerinnen als unverhältnismäßige und/oder diskriminierende Bemessungsergebnisse der Kommission
darstellen, ist letztlich nichts anderes als eine unvermeidbare Folge der Anwendung der Obergrenze von 10 %.
127.
Unter diesem Blickwinkel kann der Kommission somit kein Vorwurf gemacht werden, wenn feststeht, dass sie in Situationen wie
den vorliegenden a) die Schwere, die Dauer und die sonstigen Umstände der Zuwiderhandlung richtig bewertet hat und b) für
den Endbetrag der Geldbußen je Unternehmen die Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes eingehalten hat.
128.
Daher muss ich zu dem Schluss gelangen, dass die vorliegenden Anfechtungsgründe nicht durch die geltenden Rechtsnormen gestützt
werden.
129.
Ich gebe jedoch zu bedenken, dass die Berechnungsmethode der Kommission, wie die vorstehende Prüfung gezeigt hat, einige Gefahren
unter dem Aspekt der Billigkeit des Systems in sich birgt.
130.
Es dürfte nämlich nicht völlig mit den Erfordernissen einer Individualisierung und Abstufung von „Bußen“ – es sind dies zwei
Kernstücke jedes Sanktionssystems sowohl straf‑ als auch verwaltungsrechtlicher Art – in Einklang stehen, wenn, wie in den
vorliegenden Fällen, ein Teil der Berechnungsvorgänge im Wesentlichen formaler und abstrakter Art ist und daher keinen konkreten
Niederschlag im Endbetrag der Geldbuße findet. Ferner ist zu bedenken, dass aus demselben Grund das mit den Leitlinien verfolgte
Ziel einer größeren Transparenz gegebenenfalls nicht in vollem Umfang erreicht werden kann.
131.
Zudem stellen die dargelegten Situationen keineswegs Ausnahmen dar; sie können vielmehr immer häufiger auftreten. Die Politik
der Kommission auf dem Gebiet der Geldbußen wegen Wettbewerbsverstößen ist nämlich mit dem Erlass der Leitlinien im Jahr 1998
in eine neue Phase eingetreten, die aus Gründen, deren Beurteilung mir nicht zusteht, zweifellos härter ist und, insbesondere
bei schweren Zuwiderhandlungen, zu einer Anhebung des Geldbußenniveaus geführt hat. Überdies kann diese Verschärfung eher
kleine und mittlere Unternehmen treffen, da sie auf einer Berechnungsmethode anhand von Pauschalbeträgen beruht
(59)
.
132.
Daraus ergibt sich insgesamt eine neue und problematischere Situation gegenüber der Phase, in der die Methode der Kommission
im Verlauf der Berechnung grundsätzlich nicht zu einer Überschreitung der Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes geführt hat,
wodurch die Einbeziehung aller Gegebenheiten des betreffenden Falles in den Betrag der Geldbuße erleichtert und unmittelbarer
gemacht wurde.
133.
Es erhebt sich somit die Frage, ob die aufgezeigten Folgen der neuen Richtung in der Sanktionspolitik nicht einige Kurskorrekturen
angebracht erscheinen lassen, die dann jeweils Ergebnisse im Einklang mit allgemeinen Angemessenheits‑ und Billigkeitserfordernissen
gewährleisten.
3. Zu den Rechtsmittelgründen einer Verletzung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots
a) Zur Nichtbeachtung des Vertrauensschutzes
134.
Die meisten Rechtsmittelführerinnen bemängeln, dass die angefochtene Entscheidung auf sie die Leitlinien anwende, obwohl die
Zuwiderhandlung bereits vor Einführung dieser Leitlinien begonnen habe. Daraus ergebe sich eine Verletzung ihres berechtigten
Vertrauens in die Anwendung der Methode der früheren Praxis für die Bemessung der Geldbußen, die auf dem Kriterium des Unternehmensumsatzes
auf dem relevanten Markt beruht habe.
135.
Die Kommission hätte, falls sie von dieser Praxis habe abweichen können, den Unternehmen zumindest ihre Absicht mitteilen
und eine angemessene Begründung liefern müssen, weshalb sie diese Änderung vornehmen wolle.
136.
Die Nichtbeachtung des Vertrauensschutzes sei im vorliegenden Fall umso schwerwiegender, als sich die Rechtsmittelführerinnen
zur Zusammenarbeit mit der Kommission entschlossen hätten und dieser Entschluss von den Vorteilen beeinflusst worden sei,
die sich die betreffenden Unternehmen davon versprochen hätten, dass die vorgenannte Mitteilung über Zusammenarbeit auch auf
die frühere Praxis für die Bemessung der Geldbußen Anwendung finde.
137.
Ich möchte vorausschicken, dass ich große Zweifel hinsichtlich der Verbindung habe, die die Rechtsmittelführerinnen zwischen
der Mitteilung über Zusammenarbeit und der Höhe der im vorliegenden Fall von der Kommission verhängten Geldbußen herstellen.
138.
Die Kommission ist sich zwar nach Abschnitt E Nummer 3 dieser Mitteilung „der Tatsache bewusst, dass die … Mitteilung berechtigte
Erwartungen weckt, auf die sich die Unternehmen, die der Kommission ein Kartell melden wollen, berufen werden“. Meines Erachtens
ist jedoch klar, dass die etwaigen berechtigten Erwartungen der Rechtsmittelführerinnen aufgrund der Mitteilung nur die
Modalitäten der wegen Zusammenarbeit vorzunehmenden Herabsetzung und nicht die
Höhe der Geldbuße, die ohne Mitarbeit festgesetzt worden wäre
(60)
, oder die Berechnungsmethode für die Geldbuße betreffen konnten.
139.
Wie die Kommission auch in der mündlichen Verhandlung zu Recht ausgeführt hat, enthält die Mitteilung über Zusammenarbeit
keinen Bezug auf die Höhe der Geldbußen, die ohne Zusammenarbeit verhängt worden wären. Die Mitteilung enthält auch keinen
Bezug darauf, in welcher Weise die Kommission im Einzelnen bei der Festsetzung der Geldbußen für die Unternehmen vorgehen
muss, die gegen Artikel 81 EG verstoßen haben.
140.
Genauer gesagt stellt Abschnitt A Nummer 5 der Mitteilung klar, dass die Zusammenarbeit eines Unternehmens mit der Kommission
nur einer von mehreren Gesichtspunkten ist, denen die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße Rechnung tragen kann.
141.
Entscheidend für die hier vertretene Auffassung ist wohl Abschnitt A Nummer 3 der Mitteilung, wonach deren Zweck darin liegt,
„die Voraussetzungen“ zu definieren, „unter denen Geldbußen für Unternehmen, die während der Untersuchung eines Kartellfalls
mit [der Kommission] zusammenarbeiten, entweder nicht oder niedriger festgesetzt werden können“.
142.
Es erhebt sich nunmehr die Frage, ob die Kommission das berechtigte Vertrauen der Rechtsmittelführerinnen außer Acht gelassen
hat, als sie die in den Leitlinien vorgesehene neue Methode für die Berechnung der Geldbußen angewandt hat.
143.
Die Rechtsmittelführerinnen betonen zu Recht, dass eine von einem Gemeinschaftsorgan über einen längeren Zeitraum hinweg beibehaltene
Praxis grundsätzlich fundierte und berechtigte Erwartungen wecken könne, die durch das Gemeinschaftsrecht zu schützen seien.
144.
Sie beziehen sich in dieser Hinsicht auf die Rechtssache Ferriere San Carlo von 1987
(61)
, in der der Gerichtshof über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission zu befinden hatte, mit der diese der Ferriere
San Carlo eine Überschreitung der Lieferquote für Betonstahl im Gemeinsamen Markt im Sinne einer früheren Entscheidung der
Kommission zur Last gelegt hatte, wobei der Gerichtshof der Klage mit der Begründung stattgegeben hat, dass das Vorgehen der
Kommission im Gegensatz zu ihrer Praxis der beiden Vorjahre stehe, in denen sie die Lieferungen in größerem Umfang als von
ihr vorgesehen gestattet habe.
145.
Aufgrund dieses Präzedenzfalls machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass auch in ihrem Fall das berechtigte Vertrauen,
das sie in die Beibehaltung der Praxis der Kommission bei der Bemessung der Geldbußen gesetzt hätten, habe geschützt werden
müssen. Die Kommission habe den betroffenen Unternehmen überdies zu keiner Zeit mitgeteilt, dass sie die in den Leitlinien
enthaltene neue Methode für die Bemessung der Geldbußen anwenden und somit die vorherige Praxis nicht beachten wolle.
146.
Hierbei übersehen die Rechtsmittelführerinnen indessen, dass der Gerichtshof auch klargestellt hat, dass der Grundsatz des
Vertrauensschutzes nur herangezogen werden kann, wenn die Änderung der Verwaltungspraxis von einem „umsichtigen und besonnenen
Wirtschaftsteilnehmer“ nicht vorhergesehen werden konnte
(62)
.
147.
Folglich ist festzustellen, ob eine Änderung der Berechnungsmethode für die Geldbußen, wie sie die Kommission mit den Leitlinien
vorgenommen hat, von „umsichtigen und besonnenen“ Wirtschaftsteilnehmern vorhergesehen werden konnte.
148.
Die Beantwortung dieser Frage steht meines Erachtens mit den vorstehenden Ausführungen bezüglich der Rechtmäßigkeit der Leitlinien
in Verbindung.
149.
Demnach kann der Kommission nicht etwa eine Nichtbeachtung des Vertrauensschutzes der Rechtsmittelführerinnen nur deshalb
vorgeworfen werden, weil sie eine härtere Gangart für die Festsetzung der Geldbußen gewählt oder eine neue Berechnungsmethode
hierfür eingeführt hat, wobei sie andererseits aber trotzdem nicht über den Rahmen der Verordnung Nr. 17 hinausgegangen ist.
150.
Ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer hätte vernünftigerweise vorhersehen können, dass das allgemeine Niveau
der Geldbußen angehoben wird oder dass die Kommission im Rahmen ihres nach Artikel 15 der Verordnung Nr. 17 zuerkannten Ermessens
ein Berechnungsmodell für die Geldbußen wählen kann, das dem abgeleiteten Gemeinschaftsrecht entspricht.
151.
Wenn nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes „der Grundsatz des Vertrauensschutzes auch zu den Grundprinzipien
der Gemeinschaft gehört, so dürfen die Marktbürger doch … nicht auf die Beibehaltung einer bestehenden Situation vertrauen,
die die Gemeinschaftsorgane im Rahmen ihres Ermessens ändern können“
(63)
.
152.
Zudem hat der Gerichtshof in dem Bereich, der hier von Interesse ist, der Kommission das Recht zuerkannt, das allgemeine Niveau
der Geldbußen für Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Gemeinschaft im Rahmen ihres Ermessens anzuheben, wobei er ausgeführt
hat, die Kommission werde „dadurch, dass sie in der Vergangenheit für bestimmte Arten von Zuwiderhandlungen Geldbußen in einer
bestimmten Höhe verhängt hat, nicht daran gehindert, dieses Niveau innerhalb der in der Verordnung Nr. 17 gezogenen Grenzen
anzuheben, wenn dies erforderlich ist, um die Durchführung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik sicherzustellen. Die
Kommission muss vielmehr im Interesse der praktischen Wirksamkeit der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsregeln jederzeit
das Niveau der Geldbußen den Erfordernissen dieser Politik anpassen können.“
(64)
153.
Der Gerichtshof hat in demselben Urteil ferner ausgeschlossen, dass die Kommission in der Mitteilung über die Beschwerdepunkte
ihre Absicht bekannt geben muss, ihre Politik bezüglich der allgemeinen Höhe der Geldbußen zu ändern, wenn hierfür „allgemeine
wettbewerbspolitische Erwägungen maßgeblich waren, welche mit den Besonderheiten der vorliegenden Fälle nicht in unmittelbarem
Zusammenhang stehen“
(65)
.
154.
Ich möchte hinzufügen, dass die Kommission die Wirtschaftsteilnehmer gleichwohl auf eine eventuelle Anhebung des Niveaus der
Geldbußen und Verschärfung des Abschreckungseffekts der Sanktionen aufmerksam gemacht hat
(66)
. Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer waren somit auch über die entsprechenden Absichten der Kommission unterrichtet.
155.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass keine Nichtbeachtung des Vertrauensschutzes der Rechtsmittelführerinnen vorliegt.
b) Zur Verletzung des Grundsatzes des Rückwirkungsverbots
156.
Wie bereits ausgeführt, machen die Rechtsmittelführerinnen ferner eine Verletzung des Grundsatzes des Rückwirkungsverbots
für die Sanktionen geltend.
157.
Sie teilen in dieser Hinsicht die Auffassung des Gerichts in den angefochtenen Urteilen, wonach die einem Unternehmen wegen
eines Wettbewerbsverstoßes auferlegten Sanktionen denen entsprechen müssen, die zum Zeitpunkt des Verstoßes festgelegt waren.
158.
Die Kommission hat diesen Grundsatz jedoch nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen verletzt, indem sie von der Praxis abgewichen
sei, die bis zu diesem Zeitpunkt für die Bemessung der Geldbußen gegolten habe, so dass deren Endbetrag letztlich wesentlich
höher ausgefallen sei.
159.
Ich bemerke dazu, dass das Sanktionssystem, das in Kraft war, als die Wettbewerbsverstöße begangen wurden, nicht – wie die
Rechtsmittelführerinnen behaupten – aus der Entscheidungspraxis der Kommission bestand, sondern aus Artikel 15 Absatz 2 der
Verordnung Nr. 17. Nur diese Bestimmung enthält nämlich die Kriterien und Parameter, denen die Kommission bei der Bemessung
der Geldbußen Rechnung zu tragen hat.
160.
Mir scheint daher auf der Hand zu liegen, dass, wenn von einer Verletzung des Grundsatzes des Rückwirkungsverbots gesprochen
werden könnte, festgestellt werden müsste, dass bei der Verhängung der Geldbußen für die Rechtsmittelführerinnen vom System
des genannten Artikels 15 abgewichen wurde (und die Geldbußen diesem System nicht entsprechen).
161.
Dies trifft jedoch nicht zu.
162.
Wie nämlich bereits dargelegt, beachten die Leitlinien der Kommission das in Artikel 15 niedergelegte System, ohne davon abzuweichen.
163.
Die Bemessung der Geldbußen wird somit auch nach der Methode der Leitlinien weiterhin anhand der beiden Kriterien des Artikels
15 Absatz 2, nämlich der Schwere des Verstoßes und dessen Dauer, unter Wahrung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes der einzelnen
Beteiligten vorgenommen.
164.
Eine Verletzung des Grundsatzes des Rückwirkungsverbots kann auch nicht allein darin gesehen werden, dass das Bußgeldniveau
angehoben wurde. Hierbei ist auf die vorstehenden Ausführungen zu verweisen, wonach die Kommission auf diesem Gebiet über
einen Ermessensspielraum verfügt, der es ihr erlaubt, eine Erhöhung und Verschärfung des Sanktionsniveaus aus wettbewerbspolitischen
Gründen vorzunehmen, sofern sie nicht über den allgemeinen rechtlichen Rahmen hinausgeht, der in Kraft war, als die mit der
Geldbuße belegten Zuwiderhandlungen begangen wurden.
165.
Somit kann der Kommission nicht vorgeworfen werden, dass sie den Grundsatz des Rückwirkungsverbots verletzt habe, da sie,
wenngleich sie die Berechnungsmethode der Leitlinien angewandt hat, nicht über den Rahmen des Artikels 15 der Verordnung Nr.
17 hinausgegangen ist.
4. Zum Rechtsmittelgrund einer Verletzung der Verteidigungsrechte
166.
Alle Rechtsmittelführerinnen außer ABB bemängeln einen Fehler des Gerichts, da dieses festgestellt habe, das Anhörungsrecht
der Rechtsmittelführerinnen verpflichte die Kommission nicht, ihnen im Laufe des Verwaltungsverfahrens mitzuteilen, dass sie
die neuen Leitlinien für die Bemessung der Geldbußen anwenden wolle. Dieses Versäumnis sei umso schwerwiegender, als die Leitlinien
das damals geltende Recht wesentlich verändert und eine erhebliche Anhebung des Geldbußenbetrags mit sich gebracht hätten.
Zudem habe die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte keine Angaben gemacht, die es ermöglicht hätten, die Einführung
einer neuen Politik bei der Bemessung der Geldbußen vorherzusehen. Die Rechtsmittelführerinnen hätten sich daher im Verwaltungsverfahren
nicht zur Anwendung der neuen Leitlinien äußern können.
167.
Die Kommission erklärt hierzu im Wesentlichen, sie sei keineswegs verpflichtet, die Unternehmen, bei denen Ermittlungen wegen
Wettbewerbsverstößen stattfänden, über die Methode aufzuklären, die sie für die Bemessung der Geldbußen anwenden wolle, oder
Angaben über die mögliche Höhe dieser Geldbußen zu machen.
168.
Auch meines Erachtens hat die Kommission nicht die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen und insbesondere nicht
deren Recht verletzt, hinsichtlich der Festsetzung der Geldbußen angehört zu werden.
169.
Hierbei genügt der Hinweis auf die vom Gericht zu Recht zitierte Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach die Kommission ihre
Verpflichtung zur Wahrung des Anhörungsrechts der Unternehmen erfüllt, wenn sie in ihrer Mitteilung der Beschwerdepunkte ausdrücklich
darauf hinweist, dass sie prüfen werde, ob gegen die betreffenden Unternehmen Geldbußen festzusetzen seien, und die für die
etwaige Festsetzung einer Geldbuße wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte wie Schwere und Dauer der vermuteten
Zuwiderhandlung sowie den Umstand anführt, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde
(67)
.
170.
Wie das Gericht indessen in den angefochtenen Urteilen ausführt
(68)
, hat die Kommission in der Mitteilung der Beschwerdepunkte die tatsächlichen und rechtlichen Faktoren genannt, auf die sie
sich bei der Festsetzung der Geldbuße zu stützen habe, nämlich auf den Umstand, dass die Zuwiderhandlung einen sehr schweren
Verstoß darstelle, die Dauer der Zuwiderhandlung, die sie den einzelnen Unternehmen zumessen wolle, die Faktoren, die erschwerende
Umstände darstellten, und die übrigen Gesichtspunkte für die Festsetzung der Geldbuße, wie etwa die Rolle der einzelnen Unternehmen
im Rahmen des Kartells, deren wirtschaftliches Gewicht auf dem relevanten Markt usw.
171.
Damit hat die Kommission das Recht der Unternehmen auf Anhörung zur Verhängung der Geldbuße und zu den einzelnen Gesichtspunkten
für deren Bemessung gebührend beachtet. Nach der Rechtsprechung ist mit der Beachtung dieses Rechts keine weitere Verpflichtung
der Kommission verbunden: Sie muss insbesondere nicht ausführen, in welcher Weise sie die einzelnen Gesichtspunkte für die
Berechnung der Geldbuße heranziehen will oder wie hoch die Geldbuße festgesetzt werden soll
(69)
.
172.
Ferner brauchte die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht auf
die Absicht hinzuweisen, ihre Politik bezüglich des allgemeinen Niveaus der Geldbußen zu ändern
(70)
.
173.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof somit vor, diesen Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
5. Zum Rechtsmittelgrund eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht hinsichtlich der Festsetzung des Betrages der Geldbuße
174.
Einige Rechtsmittelführerinnen (insbesondere KE KELIT, LR AF 1998 und LR AF GmbH) rügen einen Rechtsfehler des Gerichts, da
es festgestellt habe, dass die Entscheidung der Kommission bezüglich der Bemessung der Geldbuße hinreichend begründet sei
und die Kommission daher nicht gegen Artikel 253 EG verstoßen habe. Nach Ansicht dieser Rechtsmittelführerinnen hätte die
Kommission indessen ihre Entscheidung, von der früheren Praxis – danach sei die Geldbuße anhand des Umsatzes auf dem relevanten
Markt festzusetzen – abzuweichen, und die angebliche rückwirkende Anwendung der Leitlinien begründen müssen.
175.
Ich möchte vorausschicken, dass ich diesen Rechtsmittelgrund – auch abgesehen von meinen bereits dargelegten Erwägungen zu
den Rügen bezüglich des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots – für unbegründet halte.
176.
Es genügt insoweit der Hinweis, dass die Kommission nach gefestigter Rechtsprechung ihrer Verpflichtung zur Begründung der
Modalitäten für die Berechnung der Geldbuße nachkommt, wenn sie die Beurteilungsgesichtspunkte angibt, die es ihr ermöglicht
haben, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln
(71)
. Dies ergibt sich aus Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17, wonach „neben der Schwere des Verstoßes auch die Dauer der
Zuwiderhandlung zu berücksichtigen“ ist. Die Entscheidung verstößt demnach nur dann gegen die Begründungspflicht, wenn diese
Faktoren fehlen.
177.
Was ferner die Entscheidungen anbelangt, mit denen Geldbußen für mehrere Unternehmen verhängt werden, so hat das Gericht in
den angefochtenen Urteilen
(72)
zu Recht darauf hingewiesen, das in solchen Fällen bei der Ermittlung des Umfangs der Begründungspflicht insbesondere zu
berücksichtigen sei, dass die Schwere der Zuwiderhandlungen anhand einer Vielzahl von Gesichtspunkten zu ermitteln sei, zu
denen insbesondere – also nicht ausschließlich – die besonderen Umstände der Rechtssache, ihr Kontext und die Abschreckungswirkung
der Geldbußen gehörten
(73)
.
178.
Das Gericht hat meines Erachtens zu Recht festgestellt, dass die Kommission diesen Erfordernissen nachgekommen sei. Es hat
insbesondere für jede der Rechtsmittelführerinnen ausgeführt, dass die Entscheidung der Kommission ausreichende und sachgerechte
Angaben zu den Gesichtspunkten enthalte, die bei der Beurteilung von Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung herangezogen worden
seien
(74)
.
179.
Ferner hat das Gericht zu Recht ausgeführt: „Selbst wenn man unterstellt, dass in der Entscheidung eine erhebliche Erhöhung
des Niveaus der Geldbuße im Vergleich zu früheren Entscheidungen vorgenommen wird, hat die Kommission die Erwägungen, die
sie veranlassten, die Geldbuße … in dieser Höhe festzusetzen,
ganz deutlich zum Ausdruck gebracht “
(75)
, indem sie auch auf die besondere Schwere der Zuwiderhandlung, auf deren Dauer, auf das Vorliegen erschwerender und/oder
mildernder Umstände, auf die Größe der Unternehmen und die Rolle jedes einzelnen Unternehmens im Rahmen des Kartells sowie
auf die Anwendung der Mitteilung über Zusammenarbeit hingewiesen habe.
180.
Die Entscheidung der Kommission enthält demnach alle Beurteilungsfaktoren, die sie herangezogen hat, um den Betrag der Geldbußen
festzusetzen.
181.
Somit ist der Rechtsmittelgrund einer unzureichenden Begründung der Entscheidung der Kommission zurückzuweisen.
B –
Die Rechtsmittelgründe bezüglich der Situation einzelner Rechtsmittelführerinnen
182.
Die Rechtsmittelführerinnen haben darüber hinaus zahlreiche Rügen vorgetragen, die die spezielle Lage einzelner Beteiligter
betreffen. Ich werde nun auf diese Rügen eingehen, ohne jedoch diejenigen zu untersuchen, die meines Erachtens nur von untergeordneter
Bedeutung sind und bei denen mir das Urteil des Gerichts völlig überzeugend erscheint.
1. Zu den Rechtsmittelgründen bezüglich einer rechtswidrigen Anwendung von Artikel 81 Absatz 1 EG im Hinblick auf die Teilnahme
eines Unternehmens an einem Kartell
183.
i) Die Isoplus‑Gruppe macht geltend, das Gericht habe die Rechtsprechung fehlerhaft angewandt, nach der einem Unternehmen
auch dann eine Zuwiderhandlung zur Last gelegt werden könne, wenn es die Ergebnisse von Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand
zwar nicht in die Praxis umgesetzt, sich jedoch auch nicht offen vom Inhalt dieser Treffen distanziert habe.
184.
Diese Rechtsmittelführerinnen bemängeln insbesondere die Ausführungen des Gerichts, wonach es für die Feststellung eines Verstoßes
gegen Artikel 81 EG „keine Rolle [spielt], ob sich das fragliche Unternehmen mit anderen Unternehmen zusammenschließt, die
eine marktbeherrschende oder zumindest eine starke wirtschaftliche Stellung auf dem Markt haben“ (Randnr. 224 des betreffenden
Urteils). Gerade unter solchen Umständen, so legen die Rechtsmittelführerinnen dar, müsse indessen das geringere wirtschaftliche
Gewicht einiger Beteiligter berücksichtigt werden, da es für sie schwierig sei, sich öffentlich von den Entscheidungen aus
Treffen zu distanzieren, an denen auch Unternehmen mit größerer Wirtschaftskraft teilnähmen, die starken Druck auf ihre Wettbewerber
ausüben könnten. In derartigen Situationen dürften wirtschaftlich „schwächere“ Unternehmen nicht für Verstöße gegen Artikel
81 EG zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Entscheidungen, die anlässlich von Treffen mit wettbewerbswidrigem Gegenstand
getroffen würden, nicht in die Tat umsetzten, ohne sie jedoch offen anzuzeigen.
185.
Ich sage gleich, dass ich die Analyse des Gerichts teile, das entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen in vollem
Umfang den Einwänden gerecht wird, die die Rechtsmittelführerinnen bereits im ersten Rechtszug erhoben haben.
186.
Würde der von den Rechtsmittelführerinnen vorgetragenen Auslegung gefolgt, so würde dies zu einer unterschiedlichen Anwendung
von Artikel 81 EG je nach Größe und/oder wirtschaftlicher Stellung der Unternehmen führen. Eine derartige „mehrgleisige“ Betrachtungsweise
stünde indessen im Widerspruch zu den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft, wie sie vom Gerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgelegt werden, wonach es im Hinblick auf Artikel 81 EG unerheblich ist, ob die an einem Kartell Beteiligten
„nach ihrer wirtschaftlichen Stellung und Funktion auf gleicher Ebene stehen“
(76)
oder ob ein Unternehmen bei seiner Beteiligung an einem Kartell „eine weniger bedeutende Rolle gespielt hat“
(77)
.
187.
Dies bedeutet natürlich nicht, dass die Kommission den Unterschieden zwischen den an einem Kartell Beteiligten in Bezug auf
ihr wirtschaftliches Gewicht nicht Rechnung tragen müsste und dass aus diesen Unterschieden keine Konsequenzen zu ziehen wären.
Es bedeutet lediglich, dass solche Gesichtspunkte nicht bereits bei der Feststellung der individuellen Verantwortlichkeit
der einzelnen Beteiligten, sondern erst bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und somit bei der Festsetzung
der Geldbuße von Bedeutung sind
(78)
.
188.
Wie die Kommission zu Recht bemerkt, können diese Gesichtspunkte darüber hinaus eine Rolle bei der von einem nationalen Gericht
vorzunehmenden Beurteilung der Haftung der einzelnen Unternehmen für die zivilrechtlichen Folgen der Zuwiderhandlung spielen
(79)
.
189.
ii) Brugg Rohrsysteme GmbH (im Folgenden: Brugg) beanstandet dagegen, das Gericht habe den Beweis für eine aktive Teilnahme
dieser Rechtsmittelführerin am Boykott gegen Powerpipe irrtümlich aus ihrer Präsenz bei dem Treffen vom 24. März 1995 abgeleitet,
bei dem dieser Boykott beschlossen worden sei.
190.
Hierbei weist sie darauf hin, dass sie lediglich Verkäuferin von vorgedämmten Rohren sei. Daher sei sie gar nicht zu einem
Boykott gegen Powerpipe in der Lage gewesen, den nur die unmittelbar mit Powerpipe konkurrierenden Hersteller solcher Rohre
hätten durchführen können.
191.
Die Kommission sei folglich zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Teilnahme der Rechtsmittelführerin an dem genannten Treffen
als erschwerender Umstand angesehen werden könne, der bereits als solcher zu einer 20%igen Erhöhung der Geldbuße führe.
192.
Diese Auffassung geht meines Erachtens zu weit.
193.
Folgte man ihr nämlich in letzter Konsequenz, so würde dies dazu führen, dass von einer Verantwortung für einen Verstoß gegen
Artikel 81 EG alle Unternehmen befreit sind, die zwar ihr Einverständnis mit der Umsetzung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens
zum Ausdruck gebracht haben, danach jedoch nicht in der Lage waren, dieses Verhalten in die Praxis umzusetzen.
194.
Die Verantwortlichkeit eines Unternehmens bemäße sich also nicht bereits nach seinem zum Ausdruck gebrachten Willen, gegen
die Wettbewerbsregeln zu verstoßen, sondern nach der materiellen Möglichkeit, dies zu tun.
195.
Ein derartiger Standpunkt findet indessen keine Grundlage in der Rechtsprechung.
196.
Ich beschränke mich auf den Hinweis, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Anic Partecipazioni festgestellt hat, ein Unternehmen
verstoße nicht nur dann gegen Artikel 81 EG, wenn es „durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten
gemeinsamen Ziele hat beitragen wollen“, sondern auch dann, wenn es „von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser
Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte sowie bereit war,
die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen“
(80)
.
197.
Diese Rechtsprechung wurde unlängst im Urteil Aalborg Portland u. a. vertieft, in dem der Gerichtshof u. a. ausgeführt hat:
„Weist die Kommission nach, dass das betreffende Unternehmen an Sitzungen teilnahm, bei denen wettbewerbswidrige Vereinbarungen
getroffen wurden, ohne sich offen dagegen auszusprechen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung ein ausreichender Beleg
für die Teilnahme dieses Unternehmens am Kartell … Insoweit führt die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative,
ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Verwaltungsbehörden anzuzeigen, dazu, dass die Fortsetzung
der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird. Diese Komplizenschaft stellt eine passive Form der Beteiligung
an der Zuwiderhandlung dar und ist daher geeignet, die Verantwortlichkeit eines Unternehmens im Rahmen einer einheitlichen
Vereinbarung auszulösen.“
(81)
198.
Wie das Gericht zutreffend festgestellt hat, hätte Brugg offen zum Ausdruck bringen müssen, dass dieses Unternehmen das bei
dem Treffen am 24. März 1995 beschlossene wettbewerbswidrige Verhalten nicht teilt, so dass die anderen Teilnehmer hätten
wissen können, dass es nicht ihrer Verhaltenslinie folgt, sich davon distanziert und keinesfalls die damit verbundenen Risiken
eingehen möchte.
199.
Dies ist offensichtlich nicht geschehen.
200.
Aufgrund dieser Erwägungen sind die Rügen der Isoplus‑Gruppe und von Brugg bezüglich einer rechtswidrigen Anwendung von Artikel
81 Absatz 1 EG zurückzuweisen.
2. Zu den Rechtsmittelgründen bezüglich der Nichtberücksichtigung mildernder und erschwerender Umstände
201.
i) Die Unternehmen der Isoplus‑Gruppe machen ferner geltend, das Gericht habe zu Unrecht ihren Anspruch auf eine niedrigere
Festsetzung der Geldbuße nach Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit verneint.
202.
Sie weisen darauf hin, dass die Kommission nach dieser Bestimmung bei einer Mitarbeit des Unternehmens – selbst wenn sie,
wie im vorliegenden Fall, nur zum Teil oder begrenzt erfolgt sei – stets eine Herabsetzung des Betrages der Geldbuße gewähren
müsse, wenn die Mitarbeit zur Feststellung des Vorliegens des Verstoßes beigetragen habe. Diese Rechtsmittelführerinnen rügen
zudem, dass die Kommission bei ihren Berechnungen Behinderungsversuche des Untersuchungsverlaufs doppelt berücksichtigt habe,
nämlich einmal als erschwerenden Umstand, der zu einer Erhöhung der Geldbuße geführt habe, und zum anderen als Grund, um eine
Herabsetzung der Geldbuße nach der Mitteilung über Zusammenarbeit zu verweigern. Hierdurch habe die Kommission insbesondere
die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen und den Grundsatz der Billigkeit verletzt.
203.
Auch in dieser Frage halte ich die Auffassung des Gerichts für überzeugender. Ich füge nur einige Überlegungen zur behaupteten
„doppelten“ Berücksichtigung der Behinderungsversuche der Rechtsmittelführerinnen hinzu.
204.
Vor allem ist zu bemerken, dass die Kommission die grundlegenden Rechte der Rechtsmittelführerinnen nur dann verletzt hätte,
wenn sie ihnen einen erschwerenden Umstand zweimal zugerechnet hätte.
205.
Die Lage ist hingegen völlig anders, wenn, wie im gegebenen Fall, das Vorliegen eines erschwerenden Umstands als unvereinbar
mit den Voraussetzungen für die Heranziehung mildernder Umstände anzusehen ist. In einem derartigen Fall muss die Bereitschaft
eines Unternehmens zur Zusammenarbeit im Ganzen beurteilt werden.
206.
Aus der Entscheidung der Kommission geht indessen hervor, dass der Ermittlungsbeitrag der Rechtsmittelführerinnen eher partiell
und begrenzt wie auch recht gegensätzlich war. Sie haben zwar in bestimmtem Umfang mit der Kommission zusammengearbeitet,
indem sie einige Nachweise ergänzend zu den der Kommission bereits bekannten Tatsachen geliefert und ihre Beteiligung am Kartell
zum Teil eingeräumt haben, andererseits haben sie jedoch auch die Untersuchungen vorsätzlich behindert, indem sie unvollständige
und teilweise unrichtige Auskünfte gegeben haben, wodurch die Ermittlungen der Kommission erschwert wurden. Dies lässt sich
モ wie nicht nur aus dem Geist der Mitteilung über Zusammenarbeit, sondern auch aus der vom Gericht genannten ständigen Rechtsprechung
hervorgeht – nur schwerlich mit dem Erfordernis eines „kooperativen Verhaltens“ vereinbaren, so dass eine Herabsetzung der
Geldbuße gerechtfertigt erschiene.
207.
ii) LR AF 1998 rügt ihrerseits, dass die Kommission ihr gegenüber fälschlicherweise das Vorliegen mildernder Umstände ausgeschlossen
und das Gericht diese Entscheidung zu Unrecht mitgetragen habe.
208.
Diese Rechtsmittelführerin beansprucht insbesondere eine Herabsetzung ihrer Geldbuße aus folgenden Gründen: a) Sie habe in
einem Abhängigkeitsverhältnis zu ABB, also zur Hauptakteurin und einzigen multilateralen Unternehmensgruppe in der Fernwärmebranche
sowie Anführerin des Kartells, gestanden; b) sie sei dem wirtschaftlichen Druck erlegen, den ABB ausgeübt habe, um sie zur
Teilnahme am Kartell und zur Durchführung der von den Unternehmen einvernehmlich beschlossenen Maßnahmen zu zwingen; c) die
ABB zur Last gelegten Wettbewerbsverstöße seien viel schwerwiegender als ihre eigenen.
209.
LR AF 1998 bemängelt unter einem weiteren Gesichtspunkt, dass die Kommission den von ABB auf andere Unternehmen ausgeübten
Druck außer Acht gelassen habe und das Gericht das Verhalten der Kommission damit rechtfertige, dass „bei der Ermittlung der
gegen ABB zu verhängenden Geldbuße der Druck, den diese auf andere Unternehmen ausübte, … als Gesichtspunkt herangezogen [wurde],
der zur Erhöhung ihrer Geldbuße führte“
(82)
.
210.
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin kann die Verpflichtung, die Höhe einer Geldbuße anhand der einschlägigen individuellen
Faktoren festzusetzen, nicht dadurch erfüllt werden, dass die Geldbuße für ein anderes Unternehmen angepasst werde.
211.
Die Rechtsmittelführerin beanstandet schließlich, das Gericht habe zu Unrecht die Auffassung vertreten, dass die Einführung
ihres internen Programms zur Befolgung des Gemeinschaftsrechts keinen mildernden Umstand darstelle, der eine Herabsetzung
ihrer Geldbuße rechtfertige.
212.
Das Gericht hat meines Erachtens zu Recht verneint, dass LR AF 1998 gegenüber der Kommission Anspruch auf mildernde Umstände
hatte.
213.
Der wirtschaftliche Druck, den ABB auf die Rechtsmittelführerin ausgeübt haben soll, begründet nämlich keine derartigen Umstände.
214.
Hierbei ist vor allem darauf hinzuweisen, dass die Leitlinien unter Nummer 3 einen derartigen Fall nicht ausdrücklich als
mildernden Umstand aufzählen
(83)
.
215.
Zudem hat die Kommission den fraglichen mildernden Umstand bisher zu Recht eng ausgelegt und dabei die Auffassung vertreten,
dass er nur für den Fall Anwendung finden könne, dass die Teilnahme eines Unternehmens an einem Kartell nur unerheblich sei,
wenn das Unternehmen z. B. an keinen Treffen des wettbewerbswidrigen Kartells teilgenommen habe
(84)
. Andernfalls würde der Anwendungsbereich dieses mildernden Umstands zu weit ausgedehnt, wenn er allen Unternehmen zugebilligt
würde, die keine Rolle als Anstifter oder Initiator des Kartells gespielt hätten.
216.
Das Gericht konnte völlig zweifelsfrei nicht nur die Anwesenheit, sondern auch die aktive Teilnahme der Rechtsmittelführerin
bei zahlreichen Treffen des europäischen Kartells feststellen. Hierbei kann auch nicht berücksichtigt werden, dass die Rechtsmittelführerin
etwa durch ABB zu dieser Teilnahme gezwungen worden sein könnte, da sie nichts daran hinderte, einen derartigen Druck den
nationalen Wettbewerbsbehörden oder der Kommission im Sinne von Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 anzuzeigen.
217.
Weniger überzeugend erscheinen hingegen die Überlegungen des Gerichts, wonach der „Kommission jedenfalls nicht vorgeworfen
werden [kann], diesen Druck außer Acht gelassen zu haben, denn bei der Ermittlung der gegen ABB zu verhängenden Geldbuße wurde
der Druck, den diese auf andere Unternehmen ausübte, um sie zum Kartellbeitritt zu veranlassen, als Gesichtspunkt herangezogen,
der zur Erhöhung der Geldbuße führte“.
218.
In Anbetracht des rein individuellen Charakters der Geldbuße lässt sich nämlich die Verweigerung ihrer Reduzierung zu Lasten
eines Wirtschaftsteilnehmers nicht durch eine entsprechende Erhöhung der Geldbuße eines anderen Beteiligten rechtfertigen.
219.
Dieser Beurteilungsfehler des Gerichts berührt jedoch nicht das Ergebnis, zu dem die Kommission in der angefochtenen Entscheidung
gelangt ist, wonach nämlich LR AF 1998 keinen Anspruch auf eine Herabsetzung der Geldbuße hatte. Denn die Kommission hat zu
Recht die Auffassung vertreten, dass der Rechtsmittelführerin zu ihrem Schutz wirksamere rechtmäßige Mittel zur Verfügung
gestanden hätten als eine Teilnahme am wettbewerbswidrigen Kartell.
220.
Unerheblich ist schließlich, dass die Rechtsmittelführerin ein internes Programm zur Befolgung des Gemeinschaftsrechts erstellt
hatte. Hierbei gehe ich völlig einig mit der Darlegung des Gerichts in Randnummer 345 des angefochtenen Urteils, und ich halte
es daher für überflüssig, auf diesen Punkt näher einzugehen.
221.
Ich gelange daher zu der Schlussfolgerung, dass auch die soeben geprüften Anfechtungsgründe zurückzuweisen sind.
3. Zu den Rechtsmittelgründen eines Verstoßes gegen Verfahrensregeln
222.
ABB Asea Brown Boveri Ltd (im Folgenden: ABB) rügt mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, das Gericht habe zu Unrecht die Auffassung
vertreten, dass das Gutachten von Professor J. Schwarze in der Anlage zur Erwiderung der Rechtsmittelführerin nicht berücksichtigt
werden könne, da es entgegen Artikel 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts neues Vorbringen enthalte, das in der Klageschrift
nicht aufgeführt sei.
223.
Nach dieser Bestimmung „können neue Angriffs‑ und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nicht mehr vorgebracht werden,
es sei denn, dass sie auf rechtliche oder tatsächliche Gründe gestützt werden, die erst während des Verfahrens zutage getreten
sind“.
224.
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes
(85)
sind als „neue Angriffs‑ und Verteidigungsmittel“ diejenigen im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Argumente anzusehen, die
in keinem Zusammenhang mit dem rechtlichen Vorbringen stehen, das im Verfahren bereits vorgetragen wurde.
225.
Folglich sind diejenigen Argumente hingegen zulässig, die zwar im Laufe des Verfahrens vorgebracht werden, jedoch auf ein
Vorbringen zurückzuführen sind, das bereits vorgetragen worden war und das sie unmittelbar oder implizit weiterentwickeln.
226.
Demnach ist festzustellen, ob die Ausführungen von Professor Schwarze als natürliche Weiterentwicklung der Argumente angesehen
werden können, die ABB dem Gericht in ihrer Klageschrift vorgetragen hatte.
227.
Professor Schwarze untersucht im Wesentlichen, ob die angefochtene Entscheidung im Einklang mit bestimmten allgemeinen Rechtsprinzipien
steht, insbesondere mit den Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Selbstbeschränkung der öffentlichen Verwaltung, des Estoppels,
der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Rechts auf Verteidigung.
228.
ABB ist in ihrer Klageschrift nur auf einige dieser Grundsätze eingegangen. Die Rechtsmittelführerin hat insbesondere in den
Nummern 44 ff. der Klageschrift gerügt, die Kommission habe durch eine rückwirkende Anwendung der Leitlinien ihr berechtigtes
Vertrauen in die Beibehaltung einer Praxis für die Bemessung der Geldbußen und bestimmte Verfahrensgarantien der Rechtsmittelführerin
missachtet.
229.
Sie hat außerdem im ersten Teil der Klageschrift gerügt, dass die Kommission im Laufe des Vorverfahrens ihr Verteidigungs‑
und Anhörungsrecht nicht beachtet habe.
230.
Die Rechtsmittelführerin hat hingegen keine Verletzung der übrigen Grundsätze geltend gemacht, mit denen sich Professor Schwarze
in seinem Gutachten befasst, was insbesondere auf die Grundsätze der Selbstbeschränkung der öffentlichen Verwaltung, des Estoppels
und der ordnungsgemäßen Verwaltung zutrifft.
231.
Somit können die im Gutachten entwickelten Argumente großenteils nicht als „neu“ angesehen werden.
232.
Zudem kann die Zulässigkeit der Argumente von Professor Schwarze nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil sie in einem Rechtsgutachten
in der Anlage zur Erwiderung enthalten sind. Artikel 48 der Verfahrensordnung verwehrt es nämlich einer Partei, die (soweit
zugelassen) neue Angriffs‑ oder Verteidigungsmittel vorbringen oder bereits vorgetragene Argumente weiterentwickeln will,
nicht, sich auf das Gutachten eines Juristen zu stützen, der nicht dem Kreis der Prozessbevollmächtigten angehört.
233.
Das Gutachten von Professor Schwarze ist daher entgegen der Feststellung des Gerichts als zulässig anzusehen, soweit es sich
mit einer Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und der Nichtbeachtung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerin
befasst.
234.
Selbst wenn jedoch die letztgenannten Teile des Gutachtens vom Gericht zugelassen worden wären, hätten die darin enthaltenen
Argumente nicht die Auffassung widerlegt, zu der das Gericht im Hinblick auf die betreffenden Grundsätze gelangt ist. Die
Beurteilungen von Professor Schwarze ändern nämlich nicht die Argumentation in ihrer Substanz, mit der sowohl ABB als auch
die anderen Rechtsmittelführerinnen bereits im ersten Rechtszug die Verletzung der genannten Grundsätze gerügt haben.
235.
Da dem Gericht, wie bereits dargelegt, kein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es die Klagegründe bezüglich der behaupteten
Verletzung der fraglichen Grundsätze zurückgewiesen hat, kann somit der fraglichen Rüge nicht stattgegeben werden.
236.
Abschließend ist festzustellen, dass keine der von den Rechtsmittelführerinnen vorgebrachten Rügen begründet ist, so dass
ihren Rechtsmitteln nicht stattgegeben werden kann.
IV – Kosten
237.
Die Kosten sind aufgrund der im Hinblick auf die Zurückweisung der Rechtsmittel gezogenen Schlussfolgerungen nach Artikel
69 § 2 der Verfahrensordnung den Rechtsmittelführerinnen aufzuerlegen.
V – Ergebnis
238.
Aufgrund all dieser Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor,
- –
- die Rechtsmittel zurückzuweisen;
- –
- den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.
- 1 –
- Originalsprache: Italienisch.
- 2 –
- Slg. 2002, II-1487, II‑1613, II‑1633, II‑1647, II‑1681, II‑1705 und II‑1881.
- 3 –
- ABl. L 24, S. 1.
- 4 –
- ABl. 1962, Nr. 13, S. 204.
- 5 –
- ABl. 1998, C 9, S. 3.
- 6 –
- Die Leitlinien legen je nach Schwere des Verstoßes Pauschalbeträge fest, die in Verbindung mit der Bewertung der Dauer des
Verstoßes den Ausgangspunkt für die Bemessung der Geldbuße ergeben. Für „minder schwere“ Verstöße ist eine Spanne von 1 000 Euro
bis 1 Mio. Euro, für „schwere“ Verstöße eine Spanne von 1 Mio. bis 20 Mio. Euro und für „besonders schwere“ Verstöße ein Betrag
oberhalb von 20 Mio. Euro vorgesehen (Nr. 1 Teil A der Leitlinien).
- 7 –
- Nr. 2 der Leitlinien nennt eine „Erhöhung des Grundbetrags bei gewissen erschwerenden Umständen wie z. B. [a] erneuter, gleichartiger
Verstoß des/derselben Unternehmen(s), [b] Verweigerung der Zusammenarbeit oder sogar Behinderungsversuche während des Untersuchungsverlaufs,
[c] Rolle als Anführer oder Anstifter des Verstoßes, [d] Vergeltungsmaßnahmen gegenüber anderen Unternehmen, um die ‚Einhaltung‘
der beschlossenen Verstöße durchzusetzen, [e] Erfordernis, die Geldbuße zu erhöhen, um den Betrag der aufgrund der Verstöße
unrechtmäßig erzielten Gewinne zu übertreffen, sofern dieser Betrag objektiv ermittelt werden kann, [f] sonstige“.
- 8 –
- Nr. 3 der Leitlinien nennt eine „Verringerung des Grundbetrags bei mildernden Umständen wie z. B. [a] ausschließlich passive
Mitwirkung oder reines Mitläufertum, [b] tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen über Verstöße, [c] Beendigung der
Verstöße nach dem ersten Eingreifen der Kommission (insbesondere Nachprüfungen), [d] Nachweis berechtigter Zweifel des Unternehmens
an der Rechtswidrigkeit seines wettbewerbswidrigen Verhaltens, [e] fahrlässige, unvorsätzlich begangene Verstöße, [f] aktive
Mitwirkung des Unternehmens an den Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung vom 18. Juli 1996 betreffend
die Nichtfestsetzung oder niedrigere Festsetzung von Geldbußen, [g] sonstige“.
- 9 –
- ABl. C 207, S. 4.
- 10 –
- Abschnitt B der Mitteilung über Zusammenarbeit bestimmt: „Gegenüber einem Unternehmen, das a) der Kommission die geheime
Absprache anzeigt, bevor diese aufgrund einer Entscheidung bei den am Kartell beteiligten Unternehmen eine Nachprüfung vorgenommen
hat und bereits über ausreichende Informationen verfügt, um das Bestehen des angezeigten Kartells zu beweisen, b) als erstes
Angaben macht, die für den Beweis des Bestehens des Kartells von entscheidender Bedeutung sind, c) seine Teilnahme an der
rechtswidrigen Handlung spätestens zu dem Zeitpunkt eingestellt hat, zu dem es das Kartell anzeigt, d) der Kommission alle
sachdienlichen Informationen sowie verfügbaren Unterlagen und Beweismittel über das Kartell bereitstellt und während der gesamten
Dauer der Untersuchung zu einer ununterbrochenen und uneingeschränkten Zusammenarbeit bereit ist, e) kein anderes Unternehmen
zur Teilnahme am Kartell gezwungen noch zu der rechtswidrigen Handlung angestiftet oder bei ihrer Durchführung eine entscheidende
Rolle gespielt hat, wird die Höhe der ohne diese Mitarbeit festzusetzenden Geldbuße um mindestens 75 % niedriger festgesetzt
und kann auf die Festsetzung der Geldbuße ganz verzichtet werden.“
- 11 –
- Abschnitt C der Mitteilung über Zusammenarbeit sieht vor: „Gegenüber einem Unternehmen, das die unter Abschnitt B Buchstaben
b) bis e) genannten Voraussetzungen erfüllt und die geheime Absprache anzeigt, nachdem die Kommission aufgrund einer Entscheidung
bei den am Kartell beteiligten Unternehmen eine Nachprüfung vorgenommen hat, die keine ausreichenden Gründe für die Eröffnung
eines Verfahrens im Hinblick auf den Erlass einer Entscheidung geliefert hat, wird die Geldbuße um 50 % bis 75 % niedriger
festgesetzt.“
- 12 –
- Abschnitt D der Mitteilung über Zusammenarbeit bestimmt: „1. Arbeitet ein Unternehmen mit der Kommission zusammen, ohne dass
es alle Voraussetzungen erfüllt, so wird die Höhe der Geldbuße, die ohne seine Mitarbeit festgesetzt worden wäre, um 10 %
bis 50 % niedriger festgesetzt. 2. Dies gilt insbesondere, wenn ein Unternehmen der Kommission vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte
Informationen, Unterlagen oder andere Beweismittel liefert, die zur Feststellung des Vorliegens eines Verstoßes beitragen;
ein Unternehmen der Kommission nach Erhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte mitteilt, dass es den Sachverhalt, auf den
die Kommission ihre Einwände stützt, nicht bestreitet.“
- 13 –
- Bei der Darlegung des Sachverhalts und bei der sonstigen Erwähnung der angefochtenen Urteile wird wegen der vorwiegend gleichen
Begründung der angefochtenen Urteile in erster Linie auf eines dieser Urteile Bezug genommen, und zwar insbesondere auf das
Urteil in der Rechtssache T‑23/99, LR AF 1998/Kommission.
- 14 –
- Randnrn. 278 bis 281 des angefochtenen Urteils.
- 15 –
- Randnrn. 286 bis 290 des angefochtenen Urteils.
- 16 –
- Randnrn. 295 bis 298 des angefochtenen Urteils.
- 17 –
- Randnr. 221 des angefochtenen Urteils.
- 18 –
- Randnr. 231 des angefochtenen Urteils.
- 19 –
- Randnrn. 241 bis 243 des angefochtenen Urteils.
- 20 –
- Randnrn. 202 bis 207 des angefochtenen Urteils.
- 21 –
- Randnr. 383 des angefochtenen Urteils.
- 22 –
- Randnr. 384 des angefochtenen Urteils.
- 23 –
- Das Gericht hat festgestellt, dass die HFB Holding für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH & Co KG und die HFB Holding
für Fernwärmetechnik Beteiligungsgesellschaft mbH Verwaltungsgesellschaft noch nicht bestanden hätten, als die fragliche Zuwiderhandlung
begangen worden sei.
- 24 –
- Das Gericht hat die Geldbuße der Sigma auf 300 000 Euro herabgesetzt, da dieses Unternehmen nur auf dem italienischen Markt
und nicht auf dem gesamten Gemeinschaftsmarkt tätig gewesen sei.
- 25 –
- Das Gericht hat die Geldbuße der ABB Asea Brown Boveri auf 65 Mio. Euro herabgesetzt, da dieses Unternehmen nicht mehr seine
Teilnahme am Kartell bestritten und mit der Kommission zusammengearbeitet habe, indem es ihr Beweise für die Absprache geliefert
habe, nachdem es die Mitteilung der Beschwerdepunkte erhalten habe.
- 26 –
- Urteil des Gerichtshofes vom 6. März 1979 in der Rechtssache 92/78 (Slg. 1979, 777, Randnr. 40).
- 27 –
- Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in der Rechtssache 32/65 (Italien/Rat und Kommission, Slg. 1966, 458, 459).
- 28 –
- Urteile des Gerichtshofes vom 31. März 1965 in der Rechtssache 21/64 (Macchiorlati Dalmas und Figli/Hohe Behörde, Slg. 1965,
242) und vom 10. Juni 1986 in den Rechtssachen 81/85 und 119/85 (Usinor/Kommission, Slg. 1986, 1777, Randnr. 13).
- 29 –
- Urteile des Gerichtshofes vom 18. März 1975 in den Rechtssachen 44/74, 46/74 und 49/74 (Acton u. a./Kommission, Slg. 1975,
383, Randnr. 7) und vom 14. Februar 1989 in der Rechtssache C-206/87 (Lefebvre Frère et Sœur/Kommission, Slg. 1989, 275, Randnr. 13).
- 30 –
- Urteil vom 30. Januar 1974 in der Rechtssache 148/73 (Louwage/Kommission, Slg. 1974, 81, Randnr. 12).
- 31 –
- Urteil vom 13. November 1991 in der Rechtssache C-303/90 (Frankreich/Kommission, Slg. 1991, I‑5315).
- 32 –
- Urteil vom 9. Oktober 1990 in der Rechtssache C-366/88 (Frankreich/Kommission, Slg. 1990, I‑3571).
- 33 –
- Urteil vom 17. Juli 1997 in der Rechtsache C-219/95 P (Ferriere Nord/Kommission, Slg. 1997, I‑4411, Randnr. 33). Hervorhebung
von mir.
- 34 –
- Vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 7. Juni 1983 in den Rechtssachen 100/80 bis 103/80 (Musique diffusion française
u. a./Kommission, Slg. 1983, 1825) und vom 9. November 1983 in der Rechtssache 322/81 (Michelin/Kommission, Slg. 1983, 3461).
- 35 –
- Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 121.
- 36 –
- Etwa bei der Berücksichtigung der Tatsache, dass „Großunternehmen in den meisten Fällen über juristischen und wirtschaftlichen
Sachverstand und Ressourcen verfügen, anhand deren sie besser erkennen können, in welchem Maße ihre Vorgehensweise einen Verstoß
darstellt und welche Folgen aus wettbewerbsrechtlicher Sicht zu gewärtigen sind“ (Nr. 1 Teil A Absatz 5), oder bei der Berücksichtigung
der „von den Beteiligten an dem Verstoß eventuell erzielten wirtschaftlichen oder finanziellen Vorteile“ sowie der „besonderen
Merkmale der betreffenden Unternehmen“ (Nr. 5 Buchstabe b).
- 37 –
- Vgl. z. B. Urteil Musique diffusion française u. a./Kommission, Randnr. 106.
- 38 –
- Hervorhebung von mir.
- 39 –
- Vgl. Randnrn. 454 bis 458 des angefochtenen Urteils.
- 40 –
- Nr. 2 fünfter Gedankenstrich der Leitlinien.
- 41 –
- Urteil vom 18. Oktober 1989 in der Rechtssache 374/87 (Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283).
- 42 –
- Urteil Orkem/Kommission, Randnr. 35.
- 43 –
- Urteil vom 16. November 2000 in der Rechtssache C‑298/98 P (Finnboard/Kommission, Slg. 2000, I‑10157).
- 44 –
- Ebenda, Randnr. 58.
- 45 –
- Zitiert in Fußnote 34.
- 46 –
- Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1998 in der Rechtssache C-185/95 P (Baustahlgewebe/Kommission, Slg. 1998, I‑8417, Randnr.
128) und vom 29. April 2004 in der Rechtssache C‑359/01 P (British Sugar/Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung
veröffentlicht, Randnr. 47).
- 47 –
- Urteile Ferriere Nord, Randnr. 31, und Baustahlgewebe, Randnr. 128.
- 48 –
- Urteile Baustahlgewebe und British Sugar, Randnr. 48.
- 49 –
- Urteil des Gerichtshofes vom 7. Januar 2004 in den Rechtssachen C-204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P
und C-219/00 P (Aalborg Portland u. a./Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 365).
- 50 –
- Vgl. z. B. Urteil Musique diffusion française, Randnr. 119.
- 51 –
- Urteil Brugg Rohrsysteme GmbH, Randnr. 155.
- 52 –
- Eine andere Frage, mit der ich mich noch befassen werde (siehe nachstehende Nrn. 113 ff.), betrifft die Folgen, die sich aus
einer Überschreitung der Obergrenze von 10 % für die Rechtmäßigkeit der Geldbußen ergeben können, für die die Kommission eine
Herabsetzung vornehmen musste, um diesen Grenzwert einzuhalten.
- 53 –
- Urteil des Gerichtshofes vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-51/92 P (Hercules Chemicals/Kommission, Slg. 1999, I‑4235,
Randnr. 110). Vgl. auch Urteile vom 16. Dezember 1975 in den Rechtssachen 40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73,
113/73 und 114/73 (Suiker Unie u. a./Kommission, Slg. 1975, 1663, Randnr. 623) und Aalborg Portland, Randnr. 92.
- 54 –
- Urteile des Gerichtshofes vom 13. Dezember 1984 in der Rechtssache 106/83 (Sermide, Slg. 1984, 4209, Randnr. 28) und vom 28.
Juni 1990 in der Rechtssache C-174/89 (Hoche, Slg. 1990, I‑2681, Randnr. 25).
- 55 –
- Abgesehen vom Fall Dansk Rørindustri, in dem das Gericht entschieden hat, dass die Kommission insoweit einen Beurteilungsfehler
begangen hat, als sie der Klägerin eine Beteiligung am Kartell in der Zeit von April bis August 1994 vorwarf. Gleichwohl hat
das Gericht die Höhe der von der Kommission verhängten Geldbuße bestätigt.
- 56 –
- Urteil LR AF 1998, Randnr. 296.
- 57 –
- Vgl. z. B. Urteil LR AF 1998, Randnr. 304, in dem das Gericht festgestellt hat, dass die Kommission hinsichtlich der Festsetzung
des Grundbetrags für die Unternehmen der „zweiten Kategorie“ „nach den … bei der Beurteilung der Bedeutung jedes Unternehmens
auf dem relevanten Markt herangezogenen Kriterien … berechtigt [war], bei ihr einen mindestens doppelt so hohen Ausgangspunkt
zu wählen wie bei den Unternehmen der dritten Kategorie“.
- 58 –
- Vgl. Urteil LR AF 1998, Randnr. 288.
- 59 –
- In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Leitlinien der Nederlandse Mededingingautoriteit (niederländische
Wettbewerbsbehörde) für die Festsetzung von Geldbußen gerade aus diesen Gründen ausdrücklich von der Linie der Kommission
wie folgt Abstand genommen haben:
„With regard to fines for infringements of the Competition Act, the Director General of NMa of the opinion that the Guidelines
drawn up by the European Commission cannot be taken as the point of departure without adaptation. The European Commission
uses categories of infringements, in accordance with the aforementioned Guidelines, to which fixed fines apply. A disadvantage
of a system of fixed fines is that small undertakings are affected relatively more harshly than larger undertakings (which
often operate internationally). The policy of the Director-General of NMa with regard to fines must be applicable both to
(very) large undertakings and to small and medium-sized undertakings, without losing the intended preventive effect, on the
one hand, and generating disproportionate results, on the other.” (Richtsnoeren boetetoemeting – met betrekking tot het opleggen
van boetes ingevolge artikel 57 van de Mededingingswet, 19. Dezember 2001, Nr. 5).
- 60 –
- Mitteilung über Zusammenarbeit, Abschnitt A Nrn. 1 bis 3.
- 61 –
- Urteil vom 12. November 1987 in der Rechtssache 344/85 (Ferriere San Carlo/Kommission, Slg. 1987, 4435).
- 62 –
- Urteil vom 15. April 1997 in der Rechtssache C-22/04 (Irish Farmers Association u. a., Slg. 1997, I‑1809, Randnr. 25). Vgl.
auch Urteil vom 11. März 1987 in der Rechtssache 265/85 (Van den Bergh en Jurgens/Kommission, Slg. 1987, 1155, Randnr. 44).
- 63 –
- Vgl. Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C‑350/88 (Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I‑395, Randnr. 33).
- 64 –
- Urteil Musique diffusion française u. a., Randnr. 109.
- 65 –
- Urteil Musique diffusion française u. a., Randnr. 22.
- 66 –
- Siehe XXI. Bericht über die Wettbewerbspolitik , S. 120.
- 67 –
- Urteil Musique diffusion française u. a., Randnr. 21. Vgl. auch Urteil Michelin/Kommission, Randnrn. 19 und 20.
- 68 –
- Vgl. z. B. Urteil LR AF 1998, Randnrn. 201 bis 203.
- 69 –
- Urteile Musique diffusion française u. a., Randnr. 21, und Michelin, Randnr. 19
- 70 –
- Urteil Musique diffusion française u. a., Randnr. 22.
- 71 –
- Urteile vom 16. November 2000 in der Rechtssache C-291/98 P (Sarrió/Kommission, Slg. 2000, I-9991, Randnr. 73), vom 16. November
2000 in der Rechtssache C-279/98 P (Cascades/Kommission, Slg. 2000, I-9693, Randnr. 43), und vom 15. Oktober 2002 in den Rechtssachen
C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P (Limburgse Vinyl Maatschappij u. a.,
Slg. 2002, I‑8375, Randnr. 463).
- 72 –
- Siehe z. B. Urteil LR AF 1998, Randnr. 378.
- 73 –
- Beschluss des Gerichtshofes vom 25. März 1996 in der Rechtssache C‑137/95 P (SPO u. a./Kommission, Slg. 1996, I‑1611, Randnr. 54).
- 74 –
- Vgl. Urteile des Gerichts Lögstör Rör, Randnr. 372, KE KELIT, Randnr. 203, und LR AF 1998, Randnr. 383.
- 75 –
- Urteil LR AF 1998, Randnr. 385. Hervorhebung von mir.
- 76 –
- Urteil des Gerichtshofes vom 13. Juli 1966 in den Rechtssachen 56/64 und 58/64 (Consten und Grundig/Kommission, Slg. 1966,
322, insbesondere 387).
- 77 –
- Urteile vom 8. Juli 1999 in der Rechtssache C-49/92 P (Kommission/Anic Partecipazioni, Slg. 1999, I‑4125, Randnr. 90) und
Aalborg Portland u. a., Randnr. 86.
- 78 –
- Vgl. z. B. Urteil Anic Partecipazioni, Randnr. 90.
- 79 –
- Urteil vom 20. September 2001 in der Rechtssache C-453/99 (Courage und Crehan, Slg. 2001, I‑6297, Randnr. 35).
- 80 –
- Urteil Anic Partecipazioni, Randnr. 87.
- 81 –
- Urteil Aalborg Portland u. a., Randnrn. 81 ff.
- 82 –
- Urteil LR AF 1998, Randnr. 339.
- 83 –
- Nach Nummer 3 der Leitlinien sind mildernde Umstände, die zu einer Herabsetzung der Geldbuße führen: „ausschließlich passive
Mitwirkung oder reines Mitläufertum, tatsächliche Nichtanwendung der Vereinbarungen über Verstöße, Beendigung der Verstöße
nach dem ersten Eingreifen der Kommission (insbesondere Nachprüfungen), Nachweis berechtigter Zweifel des Unternehmens an
der Rechtswidrigkeit seines wettbewerbswidrigen Verhaltens, fahrlässige, unvorsätzlich begangene Verstöße, aktive Mitwirkung
des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung vom 18. Juli 1996 betreffend die Nichtfestsetzung
oder niedrigere Festsetzung von Geldbußen, sonstige“.
- 84 –
- Siehe Entscheidungen der Kommission vom 7. Juni 2000, Aminosäure (ABl. L 152, S. 24), und vom 21. November 2001, Vitamine
(ABl. L 6, S. 1).
- 85 –
- Urteile vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 2/54 (Italien/Hohe Behörde, Slg. 1954, 81, Randnr. 6), vom 30. September
1982 in der Rechtssache 108/81 (Amylum/Rat, Slg. 1982, 3107, Randnr. 25) und vom 4. Februar 1997 in den Rechtssachen C‑71/95,
C‑155/95 und C‑271/95 (Belgien/Kommission, Slg. 1997, I‑687).