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Judgment of the Court of First Instance (Fourth Chamber, extended composition) of 28 October 2004. # Shanghai Teraoka Electronic Co. Ltd v Council of the European Union. # Dumping - Imposition of definitive anti-dumping duties - Electronic weighing scales originating in China - Undertaking with market economy status - Determination of injury - Causal link - Rights of the defence. # Case T-35/01.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 28. Oktober 2004. Shanghai Teraoka Electronic Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. Dumping - Einführung endgültiger Antidumpingzölle - Elektronische Waagen mit Ursprung in China - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Feststellung der Schädigung - Kausalzusammenhang - Verteidigungsrechte. Rechtssache T-35/01.
Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte erweiterte Kammer) vom 28. Oktober 2004. Shanghai Teraoka Electronic Co. Ltd gegen Rat der Europäischen Union. Dumping - Einführung endgültiger Antidumpingzölle - Elektronische Waagen mit Ursprung in China - Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens - Feststellung der Schädigung - Kausalzusammenhang - Verteidigungsrechte. Rechtssache T-35/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 II-03663
ECLI identifier: ECLI:EU:T:2004:317
Date of document:
28/10/2004
Date lodged:
16/02/2001
Author:
Gericht
Country or organisation from which the request originates:
Drittstaaten
Form:
Urteil
Authentic language:
Englisch
Type of procedure:
Nichtigkeitsklage - Unbegründet
Applicant:
Einzelperson
Defendant:
EU-Institutionen und –Einrichtungen, Rat der Europäischen Union
Judge-Rapporteur:
Tiili
Treaty:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
„Dumping – Einführung endgültiger Antidumpingzölle – Elektronische Waagen mit Ursprung in China – Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens – Feststellung der Schädigung – Kausalzusammenhang – Verteidigungsrechte“
Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 28. Oktober 2004
Leitsätze des Urteils
1. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Individuelle Behandlung der Exportunternehmen eines Landes ohne
Marktwirtschaft – Voraussetzungen – Ermessen der Organe – Gerichtliche Nachprüfung – Grenzen
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates)
2. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Dumpingspanne – Bestimmung des Normalwerts – Einfuhren aus Ländern
ohne Marktwirtschaft im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung Nr. 384/96 – Anwendung der Regeln für Länder
mit Marktwirtschaft – Den Erzeugern, die die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung Nr. 384/96 genannten kumulativen
Bedingungen erfüllen, vorbehaltene Anwendung – Beweislast der Hersteller
(Verordnungen Nr. 384/96 des Rates, Artikel 2 Absatz 7, und Nr. 905/98 des Rates)
3. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Bewertung der Schadensindikatoren mittels einer Analyse
der einzelnen Segmente des relevanten Produktmarkts – Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 3)
4. Gemeinschaftsrecht – Auslegung – Methoden – Auslegung in Ansehung der von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen
Verträge – Auslegung der Verordnung Nr. 384/96 in Ansehung des GATT-Antidumpingkodex 1994
(Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens, „Antidumpingkodex 1994“; Verordnung
Nr. 384/96 des Rates)
5. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Begriff „gedumpte Einfuhren“ – Berücksichtigung sämtlicher
Einfuhren aus einem Land, für das Dumpingpraktiken festgestellt worden sind – Grenzen
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 3)
6. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Unterschied zwischen den vorläufigen und den endgültigen
Daten, die zur Feststellung der Schädigung herangezogen wurden – Zulässigkeit
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates)
7. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Einfuhr – Keine Verpflichtung, die Dumpingspanne
und die Preisunterbietungsspanne der zu Dumpingpreisen eingeführten Waren zu vergleichen
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 3)
8. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ – Bedeutung
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 4 Absatz 1)
9. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Schädigung – Zu berücksichtigender Zeitraum – Ermessen der Organe
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates)
10. Gemeinschaftsrecht – Grundsätze – Verteidigungsrechte – Wahrung im Rahmen von Verwaltungsverfahren – Antidumpingverfahren
– Verpflichtung der Organe zur Unterrichtung der betroffenen Unternehmen – Umfang – Form der Mitteilung – Nichteinhaltung
der Frist von zehn Tagen – Auswirkung – Voraussetzungen
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 20)
11. Gemeinsame Handelspolitik – Schutz gegen Dumpingpraktiken – Ablauf des Verfahrens – Dauer von mehr als einem Jahr – Zulässigkeit
– Voraussetzung –Einhaltung der zwingenden Frist von 15 Monaten
(Verordnung Nr. 384/96 des Rates, Artikel 6 Absatz 9)
1. Die Gemeinschaftsorgane verfügen im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität der von ihnen zu prüfenden
wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen.
Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken,
ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt
wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein
Ermessensmissbrauch vorliegen. Das Gleiche muss für die rechtliche und die politische Lage in dem betreffenden Land gelten,
die die Gemeinschaftsorgane bei der Entscheidung beurteilen müssen, ob ein Ausführer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen
und ohne nennenswerte Staatseingriffe handelt und ihm deshalb der Status zuerkannt werden kann, den in einer Marktwirtschaft
tätige Unternehmen haben.
(vgl. Randnrn. 48-49)
2. Aus Artikel 2 Absatz 7 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 und den Begründungserwägungen der sie ändernden Verordnung
Nr. 905/98 ergibt sich erstens, dass die Gemeinschaftsorgane im Fall von Einfuhren aus China eine Einzelfallprüfung durchführen
müssen, da dieses Land noch nicht als Marktwirtschaftsland angesehen werden kann. Der Normalwert einer Ware aus China kann
daher nur nach den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt werden, sofern nachgewiesen wird, dass für den oder die betreffenden
Hersteller marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen.
Zweitens ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass die Beweislast bei dem ausführenden Hersteller liegt, der in den Genuss des
Status kommen möchte, der in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen zuerkannt wird. Die Gemeinschaftsorgane müssen daher
nicht beweisen, dass der ausführende Hersteller die Voraussetzungen für diesen Status nicht erfüllt. Dagegen ist es Sache
der Gemeinschaftsorgane, zu beurteilen, ob die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen als Beweis dafür ausreichen,
dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt sind, und Sache des Gemeinschaftsrichters,
zu prüfen, ob diese Beurteilung einen offensichtlichen Fehler enthält.
Schließlich ergibt sich daraus, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c kumulativ sind, so dass der betreffende
Hersteller alle Voraussetzungen erfüllen muss, um in den Genuss des Status kommen zu können, der in einer Marktwirtschaft
tätigen Unternehmen zuerkannt wird.
(vgl. Randnrn. 52-54)
3. Was die Feststellung der Schädigung angeht, die nach Artikel 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 erfolgt, geht aus
Artikel 3 Absatz 8 nicht hervor, dass eine Analyse nach einzelnen Segmenten der betreffenden Ware ausgeschlossen und die Methode
der Berechnung des Durchschnittspreises zwingend ist. Die Gemeinschaftsorgane können somit, solange die betreffende Ware insgesamt
angemessen berücksichtigt wird, eine Analyse nach einzelnen Segmenten des relevanten Produktmarkts durchführen, um die verschiedenen
Schadensindikatoren zu bewerten, insbesondere, wenn sich die mittels einer anderen Methode erlangten Ergebnisse aus dem einen
oder anderen Grund als einseitig erweisen.
Insoweit gibt es ein den Statistikern wohlbekanntes Phänomen, bei dem die Berechnung einer Gesamtentwicklung der Preise (gestützt
auf die Entwicklung der Verkaufsmengen und -werte) einer Ware mit verschiedenen Kategorien verfälscht ist, wenn sich die Preise
und die Tendenzen des Verkaufsvolumens der einzelnen Kategorien spürbar unterscheiden. In einem solchen Fall lässt die Kommission
deshalb die Berechnung der Preisentwicklung für jede einzelne Warenkategorie zu.
(vgl. Randnrn. 127, 196)
4. Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts sind nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere wenn sie
einen von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrag durchführen sollen, wie dies bei der Antidumping-Grundverordnung
Nr. 384/96 der Fall ist, die erlassen wurde, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumpingkodex 1994 nachzukommen.
(vgl. Randnr. 138)
5. Der Begriff „gedumpte Einfuhren“ in Artikel 3 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 umfasst die Summe aller Geschäfte,
die Gegenstand von Dumping waren. Da es aber nicht möglich ist, alle einzelnen Geschäfte zu prüfen, sind im Rahmen der Schadensanalyse
sämtliche Einfuhren aller ausführenden Hersteller zu berücksichtigen, bei denen festgestellt wird, dass sie Dumping betreiben.
Dagegen können Einfuhren eines ausführenden Herstellers, bei dem keine oder eine geringfügige Dumpingspanne festgestellt worden
ist, im Rahmen der Schadensanalyse nicht als „gedumpt“ angesehen werden.
Artikel 3 Absatz 4 ist dahin auszulegen, dass er die Berücksichtigung der Einfuhren aus einem bestimmten Land nur erlaubt,
soweit sie von einem ausführenden Hersteller stammen, bei dem festgestellt worden ist, dass er Dumping betreibt. Folglich
können die Einfuhren aus einem Land, bei dem eine über der Geringfügigkeitsschwelle liegende Dumpingspanne festgestellt worden
ist, nur insoweit in vollem Umfang berücksichtigt werden, als bei keinem ausführenden Hersteller dieses Landes eine bei Null
liegende oder geringfügige Dumpingspanne festgestellt worden ist.
Unter Berücksichtigung von Gegenstand und Ziel des Artikels 3 der Grundverordnung erfasst daher der Begriff „gedumpte Einfuhren“
nicht die Einfuhren eines ausführenden Herstellers, der kein Dumping betreibt, auch wenn er in einem Land ansässig ist, bei
dem eine über der Geringfügigkeitsschwelle liegende Dumpingspanne festgestellt worden ist.
(vgl. Randnrn. 158-162)
6. Zum möglichen Unterschied zwischen den vorläufigen und den endgültigen Daten, die schließlich zur Feststellung der aus Dumpingpraktiken
resultierenden Schädigung herangezogen wurden, ist festzustellen, dass eine Antidumpinguntersuchung in Wirklichkeit ein kontinuierlicher
Prozess ist, in dessen Verlauf zahlreiche Feststellungen ständig überprüft werden. Daher kann nicht ausgeschlossen werden,
dass die endgültigen Feststellungen der Gemeinschaftsorgane von den Feststellungen zu einem bestimmten Zeitpunkt der Untersuchung
abweichen. Außerdem können die vorläufigen Daten per definitionem im Laufe der Untersuchung abgeändert werden. Ein Unternehmen
kann daher nicht mit Grund geltend machen, dass ein Widerspruch zwischen den vorläufigen und den endgültigen Daten zur Schädigung
in irgendeiner Weise Ausdruck eines Mangels an Objektivität und Zuverlässigkeit der fraglichen Daten sei. Schließlich ist
zu unterstreichen, dass bei der Ermittlung der Schädigung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem etwaige Schutzmaßnahmen
getroffen werden.
(vgl. Randnr. 182)
7. Die Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 enthält nichts, was im Zusammenhang mit der Feststellung der Schädigung eines Wirtschaftszweigs
der Gemeinschaft dazu zwingt, die Dumpingspannen und die Preisunterbietungsspannen der gedumpten Waren im Verhältnis zu den
gleichartigen Gemeinschaftswaren zu vergleichen und aus diesem Vergleich, wenn er ergibt, dass die Dumpingspanne niedriger
ist als die Preisunterbietungsspanne, zu schließen, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aus dem
Dumping folgt, sondern aus anderen Faktoren wie den natürlichen Kostenvorteilen der angeschuldigten Ausführer.
(vgl. Randnr. 219)
8. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 erfasst der Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“
die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt
einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht. Dieser Begriff erfasst somit nicht nur
die Gemeinschaftshersteller, die sich an der Untersuchung beteiligt haben.
(vgl. Randnr. 257)
9. Die Gemeinschaftsorgane verfügen bei der Bestimmung des Zeitraums, der für die Feststellung der Schädigung im Rahmen eines
Antidumpingverfahrens zu berücksichtigen ist, über ein weites Ermessen.
(vgl. Randnr. 277)
10. Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts. Nach diesem Grundsatz,
dessen Erfordernisse in Artikel 20 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 ihren Ausdruck finden, muss es Unternehmen,
die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren betroffen sind, im Verwaltungsverfahren
gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit
der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings
und eines daraus resultierenden Schadens für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stützt, sachgerecht vorzutragen.
Die Unvollständigkeit der in Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehenen endgültigen Unterrichtung über die wichtigsten
Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, dem Rat den Erlass endgültiger Maßnahmen zu empfehlen,
führt nur dann zur Rechtswidrigkeit einer Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle, wenn die von dem Verwaltungsverfahren
betroffenen Unternehmen aufgrund dieses Versäumnisses nicht in der Lage gewesen sind, sachgerecht ihre Interessen zu verteidigen.
Auch der Umstand, dass in dem Informationsdokument bestimmte Punkte nicht erwähnt wurden, stellt keine Verletzung der Verfahrensrechte
der Unternehmen dar, wenn sie davon nachweislich bei anderer Gelegenheit und zu einem Zeitpunkt erfahren haben, als sie ihre
Auffassung hierzu noch vor der Annahme des Vorschlags der Kommission für den Erlass der angefochtenen Verordnung sachdienlich
zum Ausdruck bringen konnten.
Schließlich kann, selbst wenn diese Unternehmen für die Einreichung etwaiger Bemerkungen zu den Punkten, die nicht in dem
ihnen übermittelten Informationsdokument genannt waren, über eine Frist von mindestens zehn Tagen verfügen müssen und diese
Frist nicht beachtet wurde, dieser Umstand als solcher nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen. Es
ist nämlich noch zu ermitteln, ob der Umstand, dass die Gemeinschaftsorgane den Unternehmen nicht die in Artikel 20 Absatz
5 der Grundverordnung vorgesehene Frist für die Abgabe ihrer etwaigen Kommentare zu den auf ihren Antrag übermittelten ergänzenden
Informationen gewährten, geeignet war, konkret ihre Verteidigungsrechte im Rahmen des betreffenden Verfahrens zu beeinträchtigen.
(vgl. Randnrn. 287-290, 292, 330-331)
11. Artikel 6 Absatz 9 der Antidumping-Grundverordnung Nr. 384/96 enthält eine Richtfrist, nämlich ein Jahr, und eine zwingende
Frist, nämlich 15 Monate. Aus diesen beiden Fristen ergibt sich, dass es den Gemeinschaftsorganen, wenn sie die Untersuchung
nicht innerhalb der Richtfrist von einem Jahr abgeschlossen haben, zur Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Grundverordnung
genügt, die Untersuchung innerhalb der zwingenden Frist von 15 Monaten abzuschließen, ohne dass zu prüfen ist, ob ein Zeitraum,
der über die Richtfrist hinausgeht, aber kürzer ist als die zwingende Frist, nach den Umständen des Einzelfalls angemessen
ist.
(vgl. Randnr. 348)
URTEIL DES GERICHTS (Vierte erweiterte Kammer) 28. Oktober 2004(1)
In der Rechtssache T-35/01
Shanghai Teraoka Electronic Co. Ltd mit Sitz in Shanghai (China), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Waer,
Klägerin,
gegen
Rat der Europäischen Union, vertreten durch S. Marquardt als Bevollmächtigten im Beistand zunächst der Rechtsanwälte G. Berrisch und P. Nehl, dann des
Rechtsanwalts G. Berrisch,
Beklagter,
unterstützt durchKommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz, S. Meany und T. Scharf als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
wegen Nichtigerklärung des Artikels 1 der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 des Rates vom 27. November 2000 zur Einführung endgültiger
Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik
Korea und Taiwan (ABl. L 301, S. 42)
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tiili sowie der Richter J. Pirrung, P. Mengozzi, A. W. H. Meij und M. Vilaras,
Kanzler: J. Plingers, Verwaltungsrat,
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1
Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren
aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) bestimmt:
„Im Sinne [der Grundverordnung] gilt als ‚gleichartige Ware‘ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h.,
ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware
nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.“
2
Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 905/98 des Rates vom 27. April 1998 (ABl. L 128,
S. 18, Berichtigung im ABl. 2000, L 263, S. 34) sieht vor:
„a)
Im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft erfolgt die Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage des Preises
oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft oder des Preises, zu dem die Ware aus einem
solchen Drittland in andere Länder sowie in die Gemeinschaft verkauft wird; falls dies nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung
auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten
oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.
Ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft wird auf nicht unvertretbare Weise unter gebührender Berücksichtigung aller zum
Zeitpunkt der Auswahl zur Verfügung stehenden zuverlässigen Informationen ausgewählt. Ferner werden die Terminzwänge berücksichtigt,
und es wird, soweit angemessen, ein Drittland mit Marktwirtschaft herangezogen, das Gegenstand der gleichen Untersuchung ist.
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien werden alsbald nach der Einleitung des Verfahrens über die Wahl des Drittlandes
mit Marktwirtschaft unterrichtet und erhalten eine Frist zur Stellungnahme von zehn Tagen.
b)
In Antidumpinguntersuchungen betreffend Einfuhren aus [Russland] und … China erfolgt die Ermittlung des Normalwerts gemäß
den Absätzen 1 bis 6, sofern auf der Grundlage ordnungsgemäß begründeter Anträge des oder der von der Untersuchung betroffenen
Hersteller(s) und entsprechend den unter Buchstabe c) genannten Kriterien und Verfahren nachgewiesen wird, dass für diesen
oder diese Hersteller bei der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden gleichartigen Ware marktwirtschaftliche Bedingungen
überwiegen. Andernfalls findet Buchstabe a) Anwendung.
c)
Ein Antrag im Sinne des Buchstabens b) muss schriftlich gestellt werden und ausreichendes Beweismaterial dahin gehend enthalten,
dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist, d. h., wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
–
Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs, einschließlich beispielsweise der Rohstoffe,
der Kosten von Technologie und Arbeitskräften, Produktion, Verkäufen und Investitionen auf der Grundlage von Marktsignalen,
die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte diesbezügliche Staatseingriffe; dabei müssen die Kosten der
wichtigsten Inputs im Wesentlichen auf Marktwerten beruhen;
–
die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen
geprüft und in allen Bereichen angewendet wird;
–
die Produktionskosten und die finanzielle Lage der Unternehmen sind infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems
nicht mehr nennenswert verzerrt, insbesondere im Hinblick auf Anlageabschreibungen, sonstige Abschreibungen, den Barterhandel
und die Bezahlung durch Schuldenausgleich;
–
die Unternehmen unterliegen Eigentums- und Konkursvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität für die Unternehmensführung
sicherstellen, und
–
Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.
Eine Entscheidung darüber, ob der Hersteller den vorstehend aufgeführten Kriterien entspricht, erfolgt innerhalb von drei
Monaten ab dem Beginn der Untersuchung, nach besonderer Anhörung des Beratenden Ausschusses und nach Ermöglichung der Stellungnahme
seitens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Diese Entscheidung bleibt sodann während der gesamten Untersuchung gültig.“
3
Artikel 3 der Grundverordnung bestimmt:
„Feststellung der Schädigung
(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff ‚Schädigung‘ im Sinne [der Grundverordnung], dass ein Wirtschaftszweig
der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass die Errichtung eines Wirtschaftszweigs
der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff ‚Schädigung‘ ist gemäß diesem Artikel auszulegen.
(2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung a) des Volumens
der gedumpten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und b) der Auswirkungen
dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.
(3) Im Zusammenhang mit dem Volumen der gedumpten Einfuhren ist zu berücksichtigen, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im
Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich angestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen
der gedumpten Einfuhren auf die Preise ist in Betracht zu ziehen, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des
Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die gedumpten Einfuhren stattgefunden hat oder
ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten
wären, deutlich verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.
(4) Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen, so werden die
Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, dass a) die ermittelte Dumpingspanne für
die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den in Artikel 9 Absatz 3 genannten Mindestprozentsatz übersteigt und das Volumen der
Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und b) eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren
angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen
Ware der Gemeinschaft angemessen ist.
(5) Die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfasst eine Beurteilung
aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich
der Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen
muss, der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, des tatsächlichen und des potenziellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion,
Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen,
der tatsächlichen und potenziellen negativen Auswirkungen auf Cash-Flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs-
oder Investitionsmöglichkeiten. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise
ausschlaggebend.
(6) Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muss hervorgehen, dass die gedumpten Einfuhren eine Schädigung
im Sinne [der Grundverordnung] verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, dass das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen
und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft verantwortlich sind
und dass diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, dass sie als bedeutend bezeichnet werden können.
(7) Andere bekannte Faktoren als die gedumpten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen,
werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, dass die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz
6 den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. In diesem Zusammenhang können unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden:
Volumen und Preise der nicht gedumpten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende
Praktiken der ausländischen Hersteller und der Gemeinschaftshersteller sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der
Technologie und Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft.
(8) Die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren,
Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Lässt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der
gedumpten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren
gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.
(9) Die Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, muss auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen,
Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen das Dumping eine Schädigung verursachen
würde, muss klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.
Bei der Feststellung, dass eine bedeutende Schädigung droht, werden unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt:
a)
eine erhebliche Steigerungsrate bei den gedumpten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen
erheblichen Einfuhranstieg;
b)
genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten
als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der gedumpten Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen
ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;
c)
die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die in erheblichem Maße Druck auf die Preise ausüben würden oder Preiserhöhungen,
die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden, und
d)
die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.
Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen
müssen zu der Schlussfolgerung führen, dass weitere gedumpte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und dass ohne die Einführung
von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.“
4
Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung lautet:
„Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen. In jedem
Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse
abgeschlossen.“
5
Schließlich sieht Artikel 20 der Grundverordnung vor:
„…
(2) Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen,
auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines
Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere
Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.
(3) Anträge auf Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen gemäß Absatz 2 müssen schriftlich bei der Kommission eingereicht
werden und in den Fällen, in denen ein vorläufiger Zoll eingeführt wurde, spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung der
Einführung dieses Zolls eingehen. Wurde kein vorläufiger Zoll erhoben, erhalten die Parteien Gelegenheit, die Unterrichtung
innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist zu beantragen.
(4) Die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der
Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung
oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der
Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich
danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt
sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.
(5) Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb
einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit
der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.“
Sachverhalt
6
Auf einen Antrag hin, den Hersteller elektronischer Waagen aus der Europäischen Gemeinschaft, auf die der überwiegende Teil
der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betreffenden Ware entfällt, am 30. Juli 1999 gestellt hatten, leitete die Kommission
gemäß Artikel 5 der Grundverordnung mit einer am 16. September 1999 veröffentlichten Bekanntmachung (ABl. C 262, S. 8) ein
Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in China, Südkorea und Taiwan
ein.
7
Zwei Gemeinschaftshersteller elektronischer Waagen, die Avery Berkel Ltd und die Bizerba GmbH, auf die zum damaligen Zeitpunkt
zusammen 39 % der Gemeinschaftsproduktion entfielen, beteiligten sich an der Untersuchung der Kommission.
8
Parallel dazu beantworteten acht ausführende Hersteller aus den betroffenen Ländern, darunter die Klägerin, vier Einführer,
deren Tätigkeit mit der fraglichen Produktion zusammenhing, und der Referenzhersteller des Vergleichslandes, Indonesien, die
von der Kommission zugesandten Fragebogen.
9
Die Untersuchung bezüglich des Vorliegens von Dumping und einer daraus resultierenden Schädigung betraf den Zeitraum vom 1.
September 1998 bis zum 31. August 1999 (im Folgenden: Untersuchungszeitraum). Die Prüfung der für die Feststellung der Schädigung
relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1995 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden: Analysezeitraum).
10
Die Shanghai Teraoka Electronic Co. Ltd (im Folgenden: Klägerin oder Shanghai Teraoka) ist eine 1992 gegründete Gesellschaft
chinesischen Rechts, deren Kapital ausschließlich von ausländischen Investoren gehalten wird und die elektronische Waagen
herstellt und u. a. in die Gemeinschaft ausführt.
11
Am 11. Oktober 1999 beantragte die Klägerin bei der Kommission, ihr im Rahmen der Untersuchung den Status eines in einer Marktwirtschaft
tätigen Unternehmens gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung zuzuerkennen. Die Kommission teilte der Klägerin mit Telefax
vom 17. Dezember 1999 mit, dass sie nicht die Voraussetzungen erfülle, von denen nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung
die Zuerkennung dieses Status abhänge.
12
Als Antwort auf die Ablehnung ihres Antrags sandte die Klägerin der Kommission mit zwei Schreiben vom 27. Dezember 1999 und
11. Januar 2000 Stellungnahmen.
13
Am 4. Januar und 3. Februar 2000 bestätigte die Kommission ihre Weigerung, der Klägerin den Status eines in einer Marktwirtschaft
tätigen Unternehmens zuzuerkennen.
14
Nachdem am 6. April 2000 ein Treffen zwischen der Kommission und Vertretern des betreffenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
stattgefunden hatte, sandten zwei Gemeinschaftshersteller der Kommission am 10. und 14. April 2000 Stellungnahmen zu den vorläufigen
Feststellungen der Kommission bezüglich des Vorliegens einer Schädigung des Wirtschaftszweigs.
15
Am 1. August 2000 übermittelte die Klägerin der Kommission eine Stellungnahme zu den Fragen der Schädigung und des Kausalzusammenhangs.
16
Mit Telefax vom 21. September 2000 unterrichtete die Kommission die Klägerin über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen,
auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls von 13,1% auf die Einfuhren bestimmter
von der Klägerin hergestellter elektronischer Waagen zu empfehlen.
17
Mit Telefax vom 29. September 2000 beantragte die Klägerin ergänzende Auskünfte zum Vorliegen von Dumping und zur Feststellung
der daraus angeblich resultierenden Schädigung.
18
Die Kommission antwortete auf diesen Antrag mit zwei Schreiben vom 29. September und 4. Oktober 2000.
19
Mit Telefax vom 4. Oktober 2000 beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Frist für die Einreichung ihrer Bemerkungen.
Mit Telefax vom 5. Oktober 2000 lehnte die Kommission diesen Antrag mit der Begründung der Dringlichkeit ab.
20
Am 10. Oktober 2000 reichte die Klägerin ihre Bemerkungen zu den Auskünften ein, die sie erhalten hatte.
21
Die Kommission antwortete mit Telefax vom 11. Oktober 2000 auf die Bemerkungen der Klägerin und setzte die Dumpingspanne von
13,1 % auf 12,8 % herab.
22
Mit Telefax vom 23. Oktober 2000 ergänzte die Kommission ihre Antwort auf die Bemerkungen der Klägerin.
23
Der Rat führte mit der Verordnung (EG) Nr. 2605/2000 vom 27. November 2000 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf
die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen (REWS) mit Ursprung in der Volksrepublik China, der Republik Korea und Taiwan
(ABl. L 301, S. 42, im Folgenden: angefochtene Verordnung) Antidumpingzölle von 12,8 % auf die von der Klägerin ausgeführten
und nachstehend beschriebenen Waren ein. Artikel 1 der angefochtenen Verordnung lautet:
„(1) Auf die Einfuhren von elektronischen Waagen für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger für den Einzelhandel mit Digitalanzeige
für Gewicht, Stückpreis und zu zahlenden Preis (mit oder ohne Vorrichtung zum Ausdrucken dieser Angaben) des KN-Codes ex 8423 81 50
(TARIC‑Code 8423 81 50 10) mit Ursprung in … China, [Südkorea] und Taiwan wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.
(2) Der Antidumpingzoll auf der Grundlage des Nettopreises der Ware frei Grenze der Gemeinschaft beträgt [für die Klägerin] 12,8 %
…“
Verfahren und Anträge der Parteien
24
Die Klägerin hat mit Klageschrift, die am 16. Februar 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage
erhoben.
25
Die Kommission hat mit Schriftsatz, der am 12. Juni 2001 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, im vorliegenden
Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Beklagten zugelassen zu werden. Der Präsident der Vierten erweiterten
Kammer des Gerichts hat diesem Antrag mit Beschluss vom 11. September 2001 stattgegeben.
26
Nach dem Verzicht der Kommission auf die Einreichung eines Streithilfeschriftsatzes ist das schriftliche Verfahren am 28.
November 2001 geschlossen worden.
27
Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Vierte erweiterte Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.
28
Im Rahmen prozessleitender Maßnahmen hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten aufgefordert, schriftliche Fragen zu beantworten
und bestimmte Unterlagen vorzulegen. Die Verfahrensbeteiligten sind diesen Aufforderungen teilweise nachgekommen.
29
Die Parteien und die Streithelferin haben in der öffentlichen Sitzung vom 6. März 2003 mündlich verhandelt und Fragen des
Gerichts beantwortet.
30
Die Klägerin beantragt,
–
Artikel 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig zu erklären, sofern er einen endgültigen Antidumpingzoll auf die von ihr
ausgeführten elektronischen Waagen einführt;
–
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
31
Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt,
–
die Klage abzuweisen;
–
der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Begründetheit
32
Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf vier Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund macht sie einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung geltend, mit dem zweiten einen Verstoß gegen
Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 8 der Grundverordnung und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Feststellung der
Schädigung, mit dem dritten einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung und mit dem vierten einen Verstoß gegen
die Verfahrensvorschriften der Grundverordnung.
A – Zum ersten Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung
1. Einleitung
33
Nach Auffassung der Klägerin haben die Gemeinschaftsorgane zu Unrecht angenommen, dass sie nicht die Voraussetzungen des Artikels
2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfülle, der die Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen
Unternehmens regelt. Sie habe ausreichende Beweise dafür beigebracht, dass sie Anspruch auf Zuerkennung dieses Status habe.
34
Der Rat hat die Verweigerung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens in Randnummer 46 der angefochtenen
Verordnung wie folgt begründet:
„Die Kommission stellte fest, dass [zwei] Unternehmen [darunter die Klägerin] in … China mehrere Jahre zu mehr oder weniger
übereinstimmenden verlustbringenden Preisen verkauften. Ferner konnten beide Unternehmen nicht völlig frei entscheiden, ob
und in welchem Umfang sie ihre Produktion auf dem Inlandsmarkt verkauften. Für gewöhnlich lehnt die Kommission Anträge auf
Zuerkennung des [Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens] ab, wenn die Inlandsverkäufe Beschränkungen unterliegen
und die Preise zwischen Abnehmern nicht variieren, da vergleichbare Preise unter Umständen auf Preisvorgaben der Regierung
zurückzuführen sind. Zudem lagen diese Preise nachweislich mehrere Jahre unter der Gewinnschwelle, was ebenfalls ein Beweis
dafür ist, dass die Hersteller nicht unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren.“
35
Der Rat stellte daher in Randnummer 47 der angefochtenen Verordnung fest, dass die Klägerin „nicht die Bedingungen des Artikels
2 Absatz 7 Buchstabe c) der Grundverordnung [erfüllte]“.
36
Die Kommission hatte, wie das Gericht oben in den Randnummern 11 und 13 festgestellt hat, den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung
des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens mit Telefax vom 17. Dezember 1999 abgelehnt und ihre Ablehnung
mit Faxen vom 4. Januar und 3. Februar 2000 bestätigt. Sie hatte zunächst die Ergebnisse der Untersuchung mitgeteilt und sodann
ihre Analyse auf folgende drei Erwägungen gestützt. Erstens habe die Klägerin in Übereinstimmung mit dem chinesischen Gesetz
über die Preisfestsetzung vom 29. Dezember 1997 (im Folgenden: Preisgesetz) gehandelt, das sie verpflichtet habe, ihre Waren
zu mehr oder weniger übereinstimmenden Preisen verlustbringend auf dem chinesischen Inlandsmarkt zu verkaufen. Zweitens habe
die Klägerin weder völlig frei darüber entscheiden können, ob ihre Waren auf dem chinesischen Inlandsmarkt oder auf ausländischen
Märkten verkauft werden sollten, noch darüber, zu welchem Anteil. Schließlich habe die Klägerin der Kommission falsche Informationen
mitgeteilt oder versäumt, relevante Dokumente zu übermitteln, und auf diese Weise die Untersuchung behindert.
37
Die Klägerin widerspricht im Rahmen dieses Klagegrundes erstens der Auslegung des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung
durch die Kommission und später durch den Rat.
38
Zweitens bestreitet sie die Feststellungen der Kommission und des Rates, die diese Organe zu der Annahme veranlassten, dass
die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung nicht erfüllt seien. Insbesondere bestreitet die Klägerin
die Feststellungen der Kommission in dem mit „Untersuchungsergebnisse“ überschriebenen Teil ihres Telefax vom 17. Dezember
1999 bezüglich der fehlenden Verpflichtung der Klägerin, auf der Passivseite der Bilanz Rückstellungen für zweifelhafte Forderungen
auszuweisen, der Begrenzung ihres Devisenkontos auf den Betrag des Kapitals des Unternehmens, der auf dem chinesischen Inlandsmarkt
festgestellten systematischen Verlustverkäufe, des nach dem Preisgesetz bestehenden Verbotes für die Klägerin, in China von
vergleichbaren Kunden verschiedene Preise zu verlangen, der Beschränkungen der Verkaufsfreiheit auf dem chinesischen Inlandsmarkt
und der Tatsache, dass die Klägerin der Kommission im Rahmen der Untersuchung irreführende Informationen vorgelegt habe.
39
Das Vorbringen der Klägerin zu den ersten beiden Punkten, die in der vorstehenden Randnummer genannt sind, ist von vornherein
zurückzuweisen. Da weder der Rat noch die Kommission ihr Ergebnis auf diese Punkte gestützt haben, geht das darauf bezogene
Vorbringen nämlich ins Leere.
40
Drittens macht die Klägerin geltend, dass die Gemeinschaftsorgane ihr nicht die Dokumente vorgelegt hätten, auf deren Grundlage
sie es anschließend abgelehnt hätten, ihr den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens zuzuerkennen. Auch
diese Rüge ist zurückzuweisen, da die Gemeinschaftsorgane ihre Beurteilung der Frage auf der Grundlage der Dokumente, die
die Klägerin selbst der Kommission im Rahmen ihrer Antwort auf Teil D des Fragebogens übermittelt hatte, sowie auf der Grundlage
der Dokumente vorgenommen haben, von denen die Kommission bei der Nachprüfung vor Ort Kenntnis erlangt hatte.
41
Darüber hinaus hat die Klägerin nicht erläutert, um welche „neuen Daten“ es sich gehandelt haben soll, und lediglich auf die
Informationen in ihren eigenen Dokumenten verwiesen. So hat sie in ihrer Erwiderung eingeräumt, dass „sämtliche Rechnungen
über alle einzelnen Geschäfte auf dem [chinesischen] Inlandsmarkt … den Ermittlern während ihrer Nachprüfung vor Ort zur Verfügung
gestellt worden [waren], ebenso wie alle anderen Informationen über die Buchführung und die Produktionskosten“. Die Gemeinschaftsorgane
hatten daher, nachdem sie aus diesen Dokumenten gewisse Schlüsse gezogen hatten, keine Pflicht, der Klägerin die Dokumente
zu übermitteln, die ihr alle bekannt waren, da sie von ihr stammten.
42
Hinzuzufügen ist, dass in diesem Zusammenhang das neue Vorbringen in der Erwiderung der Klägerin, mit dem ein Verstoß gegen
Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung geltend gemacht wird, weil der Rat im Verfahren vor dem Gericht Daten vorgelegt habe,
die ihr nicht im Verwaltungsverfahren mitgeteilt worden seien, unbeachtlich ist. Dieses Vorbringen zeugt von einer Verwechslung
zwischen dem Verfahren bezüglich der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens und dem Verfahren
bezüglich der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen. Da Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung, der das letztgenannte
Verfahren betrifft, keinen Bezug zur Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens hat, kann
sich die Klägerin im Zusammenhang mit Dokumenten, die gerade der Erlangung dieses Status dienen, nicht mit Erfolg auf einen
Verstoß gegen diese Vorschrift berufen.
2. Zu Sinn und Zweck des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung
a) Vorbringen der Parteien
43
Die Klägerin widerspricht der Auslegung des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung durch die Gemeinschaftsorgane insbesondere
hinsichtlich der Beweislast. Der Rat habe die Ratio legis der Änderung des Artikels 2 Absatz 7 verkannt, d. h., die Absicht,
der grundlegenden Änderung der Wirtschaftsstruktur Chinas Rechnung zu tragen.
44
Ferner beruft sich die Klägerin auf das Urteil des Gerichts vom 26. September 2000 in der Rechtssache T‑80/97 (Starway/Rat,
Slg. 2000, II‑3099, Randnr. 112), aus dem hervorgehe, dass es einen Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und
der Wahrung der Verteidigungsrechte darstelle, wenn von einem Ausführer ein Beweis verlangt werde, der ihm nicht zugänglich
sei.
45
Schließlich müssten die Gemeinschaftsorgane, wenn sie sich auf bestimmte Tatsachen beriefen, nachweisen, dass diese Tatsachen
tatsächlich vorlägen und dass ihre Feststellung ordnungsgemäß erfolgt sei. Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Urteil
des Gerichtshofes vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C‑381/99 (Brunnhofer, Slg. 2001, I‑4961, Randnr. 52).
46
Der Rat macht geltend, dass die Argumentation der Klägerin auf einer fehlerhaften Auslegung des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung
beruhe. Aus den Begründungserwägungen der Verordnung Nr. 905/98 gehe insbesondere hervor, dass die genannte Vorschrift in
Bezug auf China und Russland eine einfache Vermutung aufstelle, der zufolge keine eine Marktwirtschaft kennzeichnenden Bedingungen
vorlägen, und dass es daher Sache des betreffenden ausführenden Herstellers – im vorliegenden Fall die Klägerin – sei, den
Beweis des Gegenteils zu erbringen. Das Vorbringen der Klägerin beruhe auf einer Umkehrung der Beweislast. Im Übrigen verfügten
die Gemeinschaftsorgane im fraglichen Bereich über ein weites Ermessen, wie sich zum einen aus der Rechtsprechung (Urteil
des Gerichts vom 17. Juli 1998 in der Rechtssache T‑118/96, Thai Bicycle/Rat, Slg. 1998, II‑2991, Randnr. 32) und zum anderen
aus den Begriffen „ordnungsgemäß begründete Anträge“ und „ausreichendes Beweismaterial“ in Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b
und c der Grundverordnung ergebe.
47
Schließlich hätten die fünf Voraussetzungen, die in der genannten Vorschrift aufgeführt seien, grundsätzlich kumulativen Charakter.
Sie seien jedoch nicht alle gleich wichtig. Die erste Voraussetzung, dass die Unternehmen ihre Entscheidungen über die Preise,
Kosten und Inputs auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegelten, und ohne nennenswerte diesbezügliche
Staatseingriffe treffen müssten, sei insoweit von grundlegender Bedeutung. Bereits die Feststellung, dass die Klägerin diese
Voraussetzung nicht erfülle, genüge daher, um die Ablehnung ihres Antrags auf Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft
tätigen Unternehmens zu begründen.
b) Würdigung durch das Gericht
48
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinschaftsorgane im Bereich handelspolitischer Schutzmaßnahmen wegen der Komplexität
der von ihnen zu prüfenden wirtschaftlichen, politischen und rechtlichen Situationen über ein weites Ermessen verfügen (Urteile
des Gerichts vom 5. Juni 1996 in der Rechtssache T‑162/94, NMB France u. a./Kommission, Slg. 1996, II‑427, Randnr. 72, vom
29. Januar 1998 in der Rechtssache T‑97/95, Sinochem/Rat, Slg. 1998, II‑85, Randnr. 51, Thai Bicycle/Rat, zitiert oben in
Randnr. 46, Randnr. 32, und vom 4. Juli 2002 in der Rechtssache T‑340/99, Arne Mathisen/Rat, Slg. 2002, II‑2905, Randnr. 53).
49
Die Nachprüfung der Beurteilungen der Organe durch den Gemeinschaftsrichter ist demnach auf die Prüfung der Frage zu beschränken,
ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt, der der beanstandeten Entscheidung zugrunde gelegt
wurde, zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Beurteilung dieses Sachverhalts und kein
Ermessensmissbrauch vorliegen (Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache 240/84, Toyo/Rat, Slg. 1987, 1809,
Randnr. 19; Urteile Thai Bicycle/Rat, zitiert oben in Randnr. 46, Randnr. 33, und Arne Mathisen/Rat, zitiert vorstehend in
Randnr. 48, Randnr. 54). Das Gleiche muss für die rechtliche und die politische Lage in dem betreffenden Land gelten, die
die Gemeinschaftsorgane bei der Entscheidung beurteilen müssen, ob ein Ausführer unter marktwirtschaftlichen Bedingungen und
ohne nennenswerte Staatseingriffe handelt und ihm deshalb der Status zuerkannt werden kann, den in einer Marktwirtschaft tätige
Unternehmen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 18. September 1996 in der Rechtssache T‑155/94, Climax Paper/Rat,
Slg. 1996, II‑873, Randnr. 98).
50
Sodann ist festzustellen, dass die in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung genannte Methode zur Bestimmung des
Normalwerts einer Ware eine Ausnahme von der hierfür in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a vorgesehenen speziellen Methode ist,
die grundsätzlich im Fall von Einfuhren aus Ländern ohne Marktwirtschaft gilt. Nach ständiger Rechtsprechung sind aber Befreiungen
oder Ausnahmen von einer allgemeinen Regel eng auszulegen (Urteile des Gerichtshofes vom 12. Dezember 1995 in der Rechtssache
C‑399/93, Oude Luttikhuis u. a., Slg. 1995, I‑4515, Randnr. 23, vom 18. Januar 2001 in der Rechtssache C‑83/99, Kommission/Spanien,
Slg. 2001, I‑445, Randnr. 19, und vom 12. Dezember 2002 in der Rechtssache C‑5/01, Belgien/Kommission, Slg. 2002, I‑11991,
Randnr. 56).
51
Die ursprüngliche Fassung des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde durch die Verordnung Nr. 905/98 geändert, weil
der Rat die Auffassung vertrat, dass der Reformprozess in Russland und China zu einer grundlegenden Änderung der Volkswirtschaften
dieser Länder geführt habe, so dass nunmehr für bestimmte Unternehmen marktwirtschaftliche Bedingungen überwögen. Dementsprechend
wird in der fünften Begründungserwägung der Verordnung Nr. 905/98 die Bedeutung einer Anpassung der Antidumpingregelung gegenüber
diesen Ländern hervorgehoben und erklärt, dass der Normalwert einer Ware nach den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt
werden sollte, wenn nachgewiesen worden sei, dass für einen oder mehrere der von der Untersuchung betroffenen Hersteller bei
der Fertigung und dem Verkauf der betreffenden Ware marktwirtschaftliche Bedingungen überwogen hätten. Nach der sechsten Begründungserwägung
der Verordnung „[erfolgt] die Prüfung für das Überwiegen marktwirtschaftlicher Bedingungen auf der Grundlage ordnungsgemäß
begründeter Anträge …, die von einem oder mehreren der von der Untersuchung betroffenen Hersteller gestellt wurden[,] die
ihrerseits von der Möglichkeit Gebrauch machen wollen, dass der Normalwert [der betreffenden Ware] auf der Grundlage der für
Marktwirtschaftsländer geltenden Regeln ermittelt wird“.
52
Demnach ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung und den vorstehend zitierten Begründungserwägungen der Verordnung
Nr. 905/98 erstens, dass die Gemeinschaftsorgane in einem Fall wie dem vorliegenden eine Einzelfallprüfung durchführen müssen,
da China noch nicht als Marktwirtschaftsland angesehen werden kann. Der Normalwert einer Ware aus China kann daher nur nach
den Regeln für Marktwirtschaftsländer ermittelt werden, „sofern … nachgewiesen wird, dass für diesen oder diese Hersteller
… marktwirtschaftliche Bedingungen überwiegen“.
53
Zweitens ergibt sich aus den genannten Bestimmungen, dass die Beweislast bei dem ausführenden Hersteller liegt, der in den
Genuss des Status kommen möchte, der in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmen zuerkannt wird. Nach Artikel 2 Absatz 7
Buchstabe c der Grundverordnung muss der Antrag nämlich „ausreichendes Beweismaterial … enthalten“. Die Gemeinschaftsorgane
müssen daher nicht beweisen, dass der ausführende Hersteller die Voraussetzungen für diesen Status nicht erfüllt. Dagegen
ist es Sache der Gemeinschaftsorgane, zu beurteilen, ob die vom ausführenden Hersteller vorgelegten Informationen als Beweis
dafür ausreichen, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt sind, und Sache
des Gemeinschaftsrichters, zu prüfen, ob diese Beurteilung einen offensichtlichen Fehler enthält.
54
Um festzustellen, ob das vom betreffenden Hersteller vorgelegte Beweismaterial ausreicht, sind die Voraussetzungen des Artikels
2 Absatz 7 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Grundverordnung anzuwenden. Insoweit ergibt sich sowohl aus der Verwendung
des Begriffes „und“ zwischen dem vierten und dem fünften Gedankenstrich dieser Vorschrift als auch aus dem Wesen selbst dieser
Voraussetzungen, dass diese kumulativ sind. Der betreffende Hersteller muss somit alle Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz
7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, um in den Genuss des Status kommen zu können, der in einer Marktwirtschaft tätigen
Unternehmen zuerkannt wird; erfüllt er eine dieser Voraussetzungen nicht, so ist sein Antrag abzulehnen.
55
Folglich ist zu prüfen, ob die Klägerin bewiesen hat, dass sie die erste Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c
der Grundverordnung erfüllte, nach der die Unternehmen ihre Entscheidungen über die Preise, Kosten und Inputs auf der Grundlage
von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerte Staatseingriffe treffen müssen.
3. Zur ersten Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung
a) Zur Anwendung einheitlicher Preise
Vorbringen der Parteien
56
Die Klägerin macht geltend, dass die Feststellung, sie habe ihre Waren in China zu einheitlichen Preisen verkauft, offensichtlich
falsch sei. Das Preisgesetz gelte nicht für den Markt für elektronische Waagen. Jedenfalls sei sein Inhalt anders als von
der Kommission beschrieben. Ferner gebe die Preisliste, auf die sich der Rat gestützt habe, nicht die tatsächlich in Rechnung
gestellten Preise wieder, die mit den Zwischenhändlern neu ausgehandelt würden. Dass sie von Partnern, die sich auf derselben
Handelsstufe befänden, den gleichen Preis verlangt habe, zeige außerdem, dass sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs beachtet
habe, wie er in der Europäischen Gemeinschaft mittels der Ahndung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung angewandt
werde.
57
Sie habe erläutert, dass sich ihre Preise nach Angebot und Nachfrage richteten und dass auf dem chinesischen Markt starke
Konkurrenz herrsche. Im Übrigen seien die Gemeinschaftsorgane sehr lückenhaft und ungenau vorgegangen, da sie u. a. nur 13
Rechnungen über Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt berücksichtigt hätten, obwohl im Untersuchungszeitraum 25 701 Einheiten
verkauft worden seien. Den Ermittlern der Kommission seien jedoch bei ihrer Nachprüfung vor Ort sämtliche Rechnungen über
alle einzelnen Geschäfte auf dem chinesischen Inlandsmarkt zur Verfügung gestellt worden, die belegten, dass Preisverhandlungen
zwischen der Klägerin und ihren Kunden stattgefunden hätten. Die Gemeinschaftsorgane hätten insoweit nicht berücksichtigt,
dass bei diesen Verhandlungen nicht auf eine staatliche Preiskontrolle Bezug genommen worden sei. Zudem habe die Klägerin
in ihrer Antwort auf den Fragebogen bezüglich der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens
nachgewiesen, dass der Monatsdurchschnitt der Verkaufspreise auf dem chinesischen Inlandsmarkt stark schwanke, was ihr Vorbringen
stütze, dass die Preise der von ihr abgeschlossenen einzelnen Geschäfte ebenfalls erheblich schwankten.
58
Der Rat macht geltend, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass tatsächlich Preisverhandlungen stattgefunden hätten.
Würdigung durch das Gericht
59
Zu prüfen ist, ob die Klägerin im Rahmen der Untersuchung ausreichende Beweise dafür vorgelegt hat, dass sie die Freiheit
hatte, ihre Preise auf dem chinesischen Inlandsmarkt „auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln,
und ohne nennenswerte … Staatseingriffe“ festzusetzen, wie dies Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c erster Gedankenstrich der Grundverordnung
verlangt.
60
Die Klägerin musste somit der Kommission im Rahmen der Untersuchung den Beweis für die Preisschwankungen bei den von ihr abgeschlossenen
einzelnen Geschäften etwa in Form von Rechnungen vorlegen. Die Klägerin kann den Gemeinschaftsorganen insoweit nicht zum Vorwurf
machen, dass sie nicht alle Rechnungen (mehr als 25 000) über die einzelnen Verkäufe im Untersuchungszeitraum berücksichtigt
hätten. Es war nämlich Sache der Klägerin, unter diesen Rechnungen diejenigen zu bezeichnen, aus denen hervorgegangen wäre,
dass sie tatsächlich verschiedene Preise für das gleiche, an verschiedene Kunden verkaufte Modell verlangte. Zudem hätte die
Klägerin, als sie Kenntnis von der Schlussfolgerung der Kommission erlangte, dass sie zu einheitlichen Preisen verkauft habe,
dieser noch während des Verwaltungsverfahrens die von ihr für relevant gehaltenen Rechnungen vorlegen können.
61
Weiter ist zu prüfen, ob die Klägerin das Erfordernis bezüglich der Beweisführung erfüllte, indem sie den Ermittlern der Kommission
bei der Nachprüfung vor Ort Verhandlungsvermerke (negotiation sheets) und nationale Verträge (national contracts) vorlegte,
um zu beweisen, dass Preisverhandlungen mit den örtlichen chinesischen Tochtergesellschaften der SA Carrefour (im Folgenden:
Carrefour) stattgefunden hatten. Diese Dokumente, die die Klägerin vor dem Gericht vorgelegt hat, belegen jedoch keineswegs,
dass dieser Kundin Ermäßigungen gewährt wurden, sondern lassen eine genaue Übereinstimmung zwischen dem in Rechnung gestellten
Preis und dem Preis auf der für den chinesischen Inlandsmarkt beschlossenen Preisliste erkennen. So deckte sich der Grundpreis
des am häufigsten an Carrefour verkauften Modells mit dem Preis auf der Liste mit den Preisen der Klägerin für den chinesischen
Inlandsmarkt. Ein Vergleich zwischen den vorgelegten Dokumenten und der Liste mit den Preisen der betreffenden Ware für den
chinesischen Inlandsmarkt lässt nämlich die Feststellung zu, dass der Preis des fraglichen Modells (elektronische Waagen des
Modells SM-80SXB, die zum oberen Marktsegment gehören) sich in nichts vom Listenpreis – 6 837,61 Yuan ren-min-bi (CNY) – unterschied;
dabei ist zwar in den von Carrefour ausgestellten und von der Klägerin im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Rechnungen von
einem Preis von 8 000 CNY die Rede, doch umfasst dieser Betrag die 17 % Mehrwertsteuer auf den Listenpreis. In den Verhandlungsvermerken
von Carrefour wiederum wird ein Preis von 12 000 CNY genannt, d. h. der Listenpreis zuzüglich 17 % Mehrwertsteuer und eines
zusätzlichen Dienstleistungsbetrags von 4 000 CNY. Dieselbe Einheitlichkeit ergibt sich bei dem für das Modell SM-80SXP verlangten
Preis. Schließlich hat der Rat dem Gericht als Antwort auf eine schriftliche Frage eine Rechnung von Carrefour übermittelt,
aus der hervorgeht, dass der tatsächlich in Rechnung gestellte Preis der Addition des Listenpreises, der 17 % Mehrwertsteuer
und eines zusätzlichen Betrages von 4 000 CNY entspricht, was somit das Vorgehen belegt, das auch die Prüfung der Verhandlungsvermerke
ergeben hat. Die Klägerin hat im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es eine Praxis gebe, die darin bestehe,
dass ein pauschaler Dienstleistungsbetrag von 4 000 CNY gezahlt werde.
62
Die Preise in den Rechnungen, den Verträgen und den Verhandlungsvermerken von Carrefour unterscheiden sich demnach nicht von
den Preisen in der Preisliste. Die Prüfung der Verhandlungsvermerke ergibt, dass derselbe Grundsatz auch für die Preise gilt,
die die Klägerin von der Nanjing Supermarket Ltd, einer weiteren Kundin, verlangte.
63
Folglich beweisen weder die Verhandlungsvermerke noch die Verträge, noch die Rechnungen, die vorgelegt wurden, dass die Klägerin
für die gleiche Ware verschiedene Preise von ihren verschiedenen Kunden verlangte.
64
Diese Feststellung wird nicht durch den von der Klägerin angeführten Umstand entkräftet, dass ihre Hauptkundin auf dem chinesischen
Inlandsmarkt, die Shanghai Teraoka Electronic Scales Co. Ltd, bessere Preise mit ihr ausgehandelt habe, als sie ihren anderen
Kunden gewährt worden seien. Wie die Kommission nämlich zutreffend in ihrem Telefax vom 17. Dezember 1999 erklärt hat, kann
man Zweifel an der Unabhängigkeit dieses Unternehmens von der Klägerin hegen. Im Übrigen hat die Klägerin in ihrer Korrespondenz
mit der Kommission, ihrer Klageschrift und ihrer Erwiderung noch nicht einmal versucht, die fraglichen Bindungen zu bestreiten.
In ihrem Schreiben vom 27. Dezember 1999, mit dem sie die mit Telefax vom 17. Dezember 1999 übermittelten Ergebnisse und Schlussfolgerungen
der Kommission zurückwies, ging sie in keiner Weise auf das Argument ein, dass die Shanghai Teraoka Electronic Scales Co.
Ltd mit ihr verbunden gewesen sei. Das Gleiche gilt für das Schreiben vom 11. Januar 2000, mit dem die Klägerin den im Schreiben
vom 4. Januar 2000 enthaltenen Antworten der Kommission auf ihre Stellungnahme widersprach, in denen das Gemeinschaftsorgan
seine Zweifel bezüglich der Bindungen zwischen der Klägerin und der genannten Gesellschaft wiederholte. Da die Klägerin somit
nicht bestritten hat, dass Bindungen zwischen ihr und der Shanghai Teraoka Electronic Scales Co. Ltd bestanden, durfte die
Kommission die diesem Unternehmen von der Klägerin in Rechnung gestellten Preise von ihrer Untersuchung ausnehmen.
65
Zu prüfen ist ferner, ob die Klägerin, obwohl sie keine relevanten Rechnungen vorgelegt hat, in ihrer Antwort in Teil D des
Fragebogens der Kommission, der die Gewährung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens betraf, erhebliche
Beweise vorgelegt hat. In ihrer Antwort übermittelte die Klägerin der Kommission folgende Angaben zu ihren Verkäufen: die
auf dem chinesischen Inlandsmarkt monatlich verkauften Mengen der betreffenden Ware und den Monatsdurchschnitt der Verkaufspreise
der Ware auf dem chinesischen Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum, den Gesamtverkauf – in Volumen und nach Ware – der im
Untersuchungszeitraum auf dem chinesischen Inlandsmarkt hauptsächlich verkauften Waren, die Liste mit den Verkaufspreisen
der Ware auf dem chinesischen Inlandsmarkt, die monatlichen Mengen der Ausfuhrverkäufe der Ware und den Monatsdurchschnitt
der Ausfuhrverkaufspreise im Untersuchungszeitraum, die Liste mit den Ausfuhrpreisen der Ware und die Liste der Verkäufe zur
Ausfuhr in die Gemeinschaft, die für die drei Hauptmonate des Untersuchungszeitraums, September 1998, Januar 1999 und März
1999, monatlich erstellt wurde.
66
Die Klägerin hat, um zu beweisen, dass sie nicht gleiche Preise verlangt hat, auf der Grundlage der Angaben in der der Klageschrift
beigefügten Tabelle, die den Monatsdurchschnitt der Verkaufspreise der betreffenden Ware auf dem chinesischen Inlandsmarkt
im Untersuchungszeitraum enthält, eine neue Tabelle erstellt, die sie in ihrer Erwiderung vorgelegt hat und in der die prozentuale
Schwankung zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Durchschnittspreis je Modell der elektronischen Waagen aufgeführt ist.
Insoweit ist auf der Grundlage der von den Gemeinschaftsorganen nicht bestrittenen Angaben in der Antwort der Klägerin in
Teil D des Fragebogens der Kommission eine Tabelle abzubilden, aus der die Menge und der Anteil der Verkäufe auf dem chinesischen
Inlandsmarkt für jedes Modell sowie die prozentuale Schwankung des Verkaufspreises im Untersuchungszeitraum hervorgehen. Es
ist darauf hinzuweisen, dass nach der angefochtenen Verordnung der Markt für elektronische Waagen gewöhnlich in drei verschiedene
Segmente unterteilt wird: ein unteres, ein mittleres und ein oberes Segment.
Modell
Auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte Menge
Anteil der Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt
Prozentuale Schwankung der Verkaufspreise auf dem chinesischen Inlandsmarkt
DS-685B
13 693
53,28
2,21
DS-685FB
2 127
8,27
9,72
DS-685FP
26
0,10
15,86
DS-688B
3 455
13,44
11,88
DS-688P
6
0,02
nicht verfügbar
DS-688FB
3 471
13,50
9,54
DS-688FP
88
0,34
13,47
DS-650
361
1,40
8,70
DS-681
189
0,74
68,75
SM-80/81B
151
0,59
71,89
SM-80/81P
1 982
7,71
34,55
SM-90H
18
0,07
21,87
RM-30
134
0,52
47,64
67
In dieser Tabelle sind acht Modelle (DS-685FP, DS-688P, DS-688FP, DS-650, DS-681, SM-80/81B, SM-90H und RM-30) aufgeführt,
die zusammen 3,78 % der Verkäufe der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt ausmachen. Gerade bei diesen Modellen schwanken
die Preise jedoch am stärksten. Wegen der geringen Gesamtverkaufsmenge dieser Modelle können die entsprechenden Preisschwankungen
daher nicht als repräsentativ für eine Tendenz angesehen werden, die das Gesamtverhalten der Klägerin bei der Bestimmung der
Preise kennzeichnet, die sie von ihren verschiedenen Kunden verlangt.
68
Die Preisschwankungen von 71,89 % und 34,55 %, die beim Verkauf der zum oberen Segment gehörenden elektronischen Waagen der
Modelle SM-80/81B und SM-80/81P festgestellt wurden, ergeben sich, wie der Rat, ohne dass ihm die Klägerin insoweit widersprochen
hätte, ausgeführt hat, hauptsächlich daraus, dass die fraglichen Modelle eine Reihe von Untermodellen umfassen. Da jedes Untermodell
einen anderen Preis hat, folgt daraus, obwohl dasselbe Untermodell zu einem einheitlichen Preis verkauft wird, eine Schwankung
des durchschnittlichen Verkaufspreises, die von der Verkaufsmenge jedes Untermodells in einem bestimmten Zeitraum abhängt.
69
Aus der Tabelle geht ferner hervor, dass die durchschnittlichen monatlichen Preise des am häufigsten verkauften Modells (das
Modell DS-685B, das 53,28 % der Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt ausmacht) um 2,21 % schwanken. Diese zudem sehr
geringe Schwankung bestätigt jedoch nicht bereits, dass von verschiedenen Kunden verschiedene Preise verlangt wurden. Schließlich
kann die Preisschwankung von ungefähr 10 % bei jedem der drei übrigen Modelle (DS-685FB, DS-688B und DS-688FB) für sich genommen
nicht als erheblich angesehen werden.
70
Die von der Klägerin gemachten Angaben betreffen nur den Monatsdurchschnitt der Verkaufspreise, dessen Entwicklung sich auch
aus einer zeitlichen Preisschwankung ergeben kann, so dass nicht ausgeschlossen ist, dass in einem bestimmten Zeitraum von
verschiedenen Kunden einheitliche Preise verlangt wurden. Die Angaben in den Verfahrensakten, insbesondere die Angaben in
der Tabelle oben in Randnummer 66, belegen daher nicht, dass verschiedenen Kunden im Untersuchungszeitraum tatsächlich verschiedene
Preise in Rechnung gestellt wurden.
71
Was sodann das Vorbringen der Klägerin angeht, dass sie im Rahmen eines allgemeinen Wettbewerbs tätig gewesen sei und ihre
Preise unter Berücksichtigung der Preise ihrer Konkurrenten gestaltet und angepasst habe, so genügt die Feststellung, dass
sie keine Beweise vorgelegt hat, die diese Behauptungen stützen könnten. Außerdem hat sie nicht dargetan, dass die Voraussetzungen,
unter denen die Praxis differenzierter Preise nach den Wettbewerbsregeln als missbräuchlich hätte angesehen werden können,
im vorliegenden Fall erfüllt sind.
72
Was schließlich das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass sich das Preisgesetz nicht auf ihre Preispolitik ausgewirkt habe,
so genügt die Feststellung, dass sich der Rat nicht auf die etwaige Anwendbarkeit dieses Gesetzes gestützt hat, sondern auf
den Umstand, dass die Klägerin keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt hatte, dass sie ihre Preise unter Berücksichtigung
der Marktbedingungen festsetzte.
73
Die Kommission und der Rat konnten daher, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen, davon ausgehen, dass
die Klägerin im Rahmen der Untersuchung keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt hatte, dass sie für die gleiche Ware von
verschiedenen Kunden verschiedene Preise verlangte.
b) Zu den Verlustverkäufen
Vorbringen der Parteien
74
Die Klägerin macht geltend, dass die Schlussfolgerung der Kommission, sie habe auf dem chinesischen Inlandsmarkt systematisch
verlustbringend verkauft, voreilig und unzutreffend sei. Zum einen habe die Kommission nämlich nicht abgewartet, bis ihr alle
Angaben mitgeteilt worden seien, die sie benötigt habe, um sich zu diesem Punkt zu äußern. Zum anderen gehe aus den Feststellungen
des Rates hervor, dass derartige Praktiken bei bestimmten Wirtschaftsteilnehmern, die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen
tätig seien, häufig vorkämen. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Randnummern 30 und 38 der angefochtenen Verordnung.
75
Hinsichtlich der Gesamtbilanz der Verluste und Gewinne bestreitet die Klägerin die Feststellung der Gemeinschaftsorgane, dass
sie erhebliche und systematische Verluste auf dem chinesischen Inlandsmarkt erlitten und hohe Gewinne auf den Ausfuhrmärkten
erzielt habe. Sie verkaufe zu einem erheblichen Anteil andere Waren als elektronische Waagen auf dem chinesischen Inlandsmarkt.
Die Angaben zu den Verkäufen auf dem chinesischen Inlandsmarkt, die in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung für sämtliche Waren
aufgeführt worden seien, gäben daher nicht zuverlässig Auskunft über die Rentabilität des Verkaufs elektronischer Waagen auf
dem chinesischen Inlandsmarkt. Außerdem weise die Bilanz die Verluste und Gewinne für die Ausfuhrverkäufe einerseits und die
Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt andererseits nicht gesondert aus. Es sei daher nicht richtig, zu behaupten, dass
die Ergebnisrechnung eindeutig hohe Gewinne bei den Ausfuhren und erhebliche Verluste bei den Verkäufen auf dem chinesischen
Inlandsmarkt ausweise.
76
Die Gemeinschaftsorgane hätten zu keinem Zeitpunkt die Berechnungen, die diese Behauptung stützten, mitgeteilt. Gehe man von
den Vermutungen aus, die sie zur Berechnung der Gemeinschaftsorgane habe anstellen können, so zeigten die Ergebnisse der Berechnung
bei den Verkäufen auf dem chinesischen Inlandsmarkt einen Gewinn von 1,96 % im Jahr 1997 und einen – von ihr für unbeachtlich
gehaltenen – Verlust von 0,73 % im Jahr 1998. Nach derselben Berechnung hätten sich ihre Ausfuhrgewinne auf 8,68 % im Jahr
1997 und 10,50 % im Jahr 1998 belaufen. Der Rat habe daher einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er zu dem
Schluss gelangt sei, dass diese Zahlen für mehrere Jahre eindeutig erhebliche Verluste bei den Verkäufen auf dem chinesischen
Inlandsmarkt zeigten.
77
Ferner bestreitet die Klägerin die Behauptung des Rates, dass sie im Untersuchungszeitraum „enorme Verluste“ beim Verkauf
des Modells DS-685B auf dem chinesischen Inlandsmarkt erlitten habe, und macht geltend, dass der Rat die Informationen, die
er berücksichtigt habe, um zu dieser Feststellung zu gelangen, nicht offen gelegt habe. Aus ihrer Korrespondenz mit der Kommission
werde im Gegenteil deutlich, dass der überwiegende Teil ihrer Gewinne durch Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt erzielt
worden sei, insbesondere durch den Verkauf der Modelle SM-80 und SM-90.
78
Im Übrigen fordert die Klägerin den Rat auf, die Daten vorzulegen, die dieser verwendet habe, um zu dem Schluss zu gelangen,
dass sie fast alle ihre Modelle auf dem chinesischen Inlandsmarkt verlustbringend zu einheitlichen Preisen verkauft habe.
Sollte der Rat neue Daten vorlegen, wolle sie einen neuen Klagegrund vorbringen, wonach diese Daten nicht im Sinne der Grundverordnung
mitgeteilt worden seien, was einen Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung darstelle.
79
Nach Auffassung des Rates ergibt sich aus der Antwort der Klägerin auf den Fragebogen der Kommission sowie aus den bei der
Nachprüfung vor Ort zusammengetragenen Dokumenten, dass die Klägerin hohe Ausfuhrgewinne erzielt habe, während sie auf dem
chinesischen Inlandsmarkt erhebliche Verluste erlitten habe.
80
Zudem sei die von der Klägerin angestellte Berechnung nicht richtig, weil die Klägerin es versäumt habe, die von ihr empfangenen
Subventionen sowie für das Jahr 1998 die Einnahmen aus anderen Geschäften zu berücksichtigen. Nach der Berechnung des Rates
ergaben die Verkäufe der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt daher in Wirklichkeit einen vom Rat für unbeachtlich gehaltenen
Gewinn von 0,24 % für das Jahr 1997 und einen von ihm für erheblich gehaltenen Verlust von 2,59 % für das Jahr 1998, während
sich die Ausfuhrgewinne auf 6,96 % im Jahr 1997 und 8,67 % im Jahr 1998 belaufen hätten. Der Rat hat hierzu die folgende Tabelle
vorgelegt, die die von der Klägerin vorgelegte Gewinn-und-Verlust-Tabelle umfasst und die von der Klägerin empfangenen Subventionen
einbezieht, deren Beträge fett gedruckt sind (diese Tabelle ist vom Gericht zum Zweck der größeren Exaktheit geändert worden):
Zu prüfen ist erstens, ob hinsichtlich der Tatsachen, auf die die Gemeinschaftsorgane ihre Schlussfolgerung bezüglich der
Verlustverkäufe gestützt haben, die Verfahrensrechte der Klägerin verletzt worden sind, zweitens, ob die Gemeinschaftsorgane
einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, als sie die Auffassung vertraten, dass die Verlustverkäufe einen
Umstand darstellten, der den Schluss zulasse, dass die Klägerin nicht in einer Marktwirtschaft tätig sei, und drittens, ob
die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben, als sie auf der Grundlage der betreffenden
Faktoren feststellten, dass Verlustverkäufe erfolgt seien.
82
Was erstens die Rüge der Klägerin angeht, dass ihre Verfahrensrechte verletzt worden seien, so genügt es, oben auf Randnummer
40 zu verweisen.
83
Zweitens ändert das Vorbringen der Klägerin, dass auch bestimmte Wirtschaftsteilnehmer, die unter marktwirtschaftlichen Bedingungen
handelten, mitunter verlustbringend verkauften, für sich genommen nichts daran, dass eine solche Praxis als eines der Indizien
angesehen werden kann, die insbesondere dann, wenn weitere Indizien wie einheitliche Preise und Verkaufsbeschränkungen vorliegen,
den Schluss zulassen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer nicht nachgewiesen hat, dass er die erste Voraussetzung des Artikels
2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt.
84
Drittens ist daran zu erinnern, dass der Rat die Verweigerung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens
damit begründet hat, dass „[die] Preise [der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt] nachweislich mehrere Jahre unter
der Gewinnschwelle [lagen]“. Ferner ist zu unterstreichen, dass es Sache der Klägerin war, nachzuweisen, dass sie unter marktwirtschaftlichen
Bedingungen tätig war. Nachdem die Klägerin aber von der Kommission mit Schreiben vom 17. Dezember 1999 darüber unterrichtet
worden war, dass die Kommission der Auffassung war, dass die Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt systematisch Verluste
erlitten habe, hat die Klägerin keineswegs Beweise für das Gegenteil vorgelegt, sondern lediglich in ihren Schreiben vom 27.
Dezember 1999 und 11. Januar 2000 behauptet, dass die Kommission nicht zu einem solchen Schluss gelangen könne, ohne über
Angaben zu verfügen, die nur im Rahmen der Antwort auf Teil C des Fragebogens verlangt werden könnten, der insbesondere die
Rentabilität des Unternehmens betreffe. Wenn die Klägerin der Ansicht war, dass die Schlussfolgerungen der Kommission falsch
seien, hinderte sie nichts daran, der Kommission relevante Dokumente vorzulegen, die gegebenenfalls belegten, dass in den
betreffenden Jahren Gewinne auf dem chinesischen Inlandsmarkt erzielt wurden. Solche Beweise hat die Klägerin aber nicht vorgelegt.
85
Was sodann die Beweise angeht, auf die die Gemeinschaftsorgane ihre Beurteilung gestützt haben, so ist zunächst festzustellen,
dass die Tatsache, dass die Klägerin auch andere Waren als elektronische Waagen verkauft hat, im vorliegenden Fall nicht bedeutet,
dass die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, als sie die Angaben in der Ergebnisrechnung der
Klägerin heranzog, um deren Gewinne und Verluste allein für die betreffende Ware zu berechnen. Anhand der von der Klägerin
im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Dokumente war es nämlich möglich, die Höhe des Absatzes elektronischer Waagen nach
realem Geldwert zu bestimmen. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass man, wenn man den Absatz nach realem Geldwert und nicht
in Einheiten berechnet, feststellt, dass die Verkäufe elektronischer Waagen drei Viertel der Verkäufe der Klägerin auf dem
chinesischen Inlandsmarkt ausmachten. Nach der Ergebnisrechnung für das Jahr 1998 belief sich nämlich der Umsatz der Klägerin
auf dem chinesischen Inlandsmarkt auf fast 46,5 Millionen CNY (d. h. der Gesamtumsatz abzüglich des Ausfuhrumsatzes), während
sich nach der von der Klägerin vorgelegten und vom Rat nicht in Frage gestellten Tabelle mit dem Monatsdurchschnitt der Verkaufspreise
und den monatlichen Mengen von im Untersuchungszeitraum auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauften elektronischen Waagen
der Absatz elektronischer Waagen auf 34,1 Millionen CNY belief.
86
Ferner ist die Richtigkeit der Berechnung der Klägerin zu prüfen, der zufolge ihre Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt
im Rechnungsjahr 1997 einen Gewinn von 1,96 % und im Rechnungsjahr 1998 einen Verlust von 0,73 % ergeben haben sollen. Hierzu
stellt der Rat zutreffend fest, dass die Klägerin zu den Einnahmen aus ihren Verkäufen im Zeitraum 1997 bis 1998 Subventionen
in einer Höhe von mehr als 4 Millionen CNY hinzugerechnet habe.
87
Dieser Umstand erlaubt es, den Wert der Berechnung der Klägerin in Zweifel zu ziehen. Zwar kennen nämlich auch Marktwirtschaften
Subventionen, doch handelt es sich stets um ein marktfremdes Element und eine Intervention des Staates, die geeignet ist,
das Verhalten der Unternehmen in eine andere Richtung zu lenken, als sie sich aus den Marktkräften ergeben würde. Auch wenn
der Betrag der fraglichen Subventionen im Verhältnis zum Gesamtumsatz der Klägerin in diesen beiden Jahren unbedeutend ist,
wird er beachtlich, wenn man ihn mit den sehr geringen und sporadischen Gewinnen auf dem chinesischen Markt vergleicht.
88
Wenn man aber die der Klägerin gewährten Subventionen von ihren Gewinnen abzieht, wie es der Rat getan hat (siehe oben, Randnr. 80)
macht man die – plausibel erscheinende – Feststellung, dass sich die Verluste der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt
1998 auf 2,59 % beliefen, während die Lage der Klägerin 1997 mit einem Gewinn von 0,24 % fast ausgeglichen war. Diese Berechnung
zeigt auch, dass die Verluste der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt in den beiden fraglichen Jahren 1,1 Millionen
CNY übersteigen konnten, während sich ihre Ausfuhrgewinne auf mehr als 11,1 Millionen CNY beliefen.
89
Der Wortlaut der Randnummern der angefochtenen Verordnung geht daher zwar über das hinaus, was sich aus den Informationen
ergibt, auf die sich die Gemeinschaftsorgane gestützt haben. Gleichwohl konnten die Gemeinschaftsorgane auf der Grundlage
dieser Informationen, ohne einen offensichtlichen Fehler zu begehen, zu dem Schluss gelangen, dass die Verkäufe der Klägerin
in China während des Zeitraums, für den Angaben verfügbar waren, insgesamt unter der Gewinnschwelle lagen.
90
Dies stellt ein Indiz dar, das zusammen mit den übrigen Informationen die Schlussfolgerung rechtfertigen konnte, dass die
Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sei.
91
Da ein solches Indiz vorlag, war es Sache der Klägerin, im Verwaltungsverfahren Informationen vorzulegen, die geeignet waren,
die entsprechende Feststellung der Gemeinschaftsorgane zu entkräften, oder konkrete Angaben zu machen, die belegen konnten,
dass ihre Verkäufe in China, auch wenn sie insgesamt unter der Gewinnschwelle lagen, dem Verhalten eines unter Marktbedingungen
tätigen Unternehmens entsprachen.
92
Insoweit behauptet die Klägerin lediglich, dass auf dem chinesischen Inlandsmarkt der überwiegende Teil der Gewinne durch
den Verkauf elektronischer Waagen der Modelle SM-80 und SM-90 erzielt worden sei. Dass durch den Verkauf dieser Modelle Gewinne
erzielt wurden, während gerade festgestellt worden ist, dass die Klägerin bei allen anderen elektronischen Waagen auf dem
chinesischen Inlandsmarkt Verluste erlitten hat, lässt aber logischerweise den Schluss auf höhere Verluste bei den anderen
Modellen zu, insbesondere bei den am häufigsten verkauften Modellen wie dem Modell DS-685B, die zum unteren Segment gehören,
was die Berechnung der Klägerin insbesondere bezüglich des Jahres 1998 widerlegt. Diese Modelle des unteren Segments sind
es, die die Klägerin in die Europäische Gemeinschaft ausgeführt hat.
93
Die Klägerin hat daher nicht nachgewiesen, dass die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen
haben, als sie feststellten, dass sie ihre Waren in China verlustbringend verkauft habe.
c) Zum Verhältnis der Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt zu den Ausfuhren
Vorbringen der Parteien
94
Die Klägerin weist die Feststellung in der angefochtenen Verordnung zurück, dass sie nicht völlig frei über das Verhältnis
ihrer Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt zu ihren Ausfuhrverkäufen habe entscheiden können.
95
Sie bestreitet die Feststellung, dass ihr in Übereinstimmung mit den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Artikel
15 der Detailbestimmungen zur Durchführung des chinesischen Gesetzes über Kapitalgesellschaften, deren Kapital zu 100 % von
ausländischen Investoren gehalten wird (im Folgenden: Detailbestimmungen), durch einen Vertrag zwischen ihr und der örtlichen
Investitionsbehörde ein Ausfuhranteil vorgeschrieben worden sei. Dass es keinen solchen Anteil gebe, werde durch die von ihr
im Verfahren vorgelegte Bescheinigung der Außenwirtschaftskommission von Jinshan (China) vom 22. Dezember 1999 (im Folgenden:
Bescheinigung von Jinshan) und durch den Umstand bewiesen, dass sie überwiegend auf dem chinesischen Markt verkauft habe.
Die Bescheinigung von Jinshan bestätige ausdrücklich, dass die chinesischen Behörden keinen Anteil für ihre Ausfuhrverkäufe
festgelegt hätten. Dieses Beweisstück sei das einzige, das relevant sei, wenn es darum gehe, zu beweisen, dass die chinesische
Regierung ihr keinen Anteil vorgeschrieben habe.
96
Die Klägerin widerspricht den Ausführungen des Rates zur Politik der chinesischen Regierung im betreffenden Bereich. Es könne
nicht ernsthaft bestritten werden, dass es in China staatliche Unternehmen gebe, die elektronische Waagen herstellten und
bereits in den achtziger Jahren begonnen hätten, diese Waagen auf dem chinesischen Inlandsmarkt zu verkaufen.
97
Der Rat macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane zwischen 1996 und dem Untersuchungszeitraum ein konstantes Verhältnis
der Ausfuhrverkäufe der Shanghai Teraoka zu ihren Verkäufen auf dem chinesischen Inlandsmarkt festgestellt hätten, und dass
die Klägerin nicht erklärt habe, weshalb sie trotz ihrer Verluste auf dem chinesischen Inlandsmarkt diese Prozentsätze beibehalten
habe, wenn ihr kein Anteil für die Ausfuhrverkäufe vorgeschrieben worden sei.
Würdigung durch das Gericht
98
Die Bescheinigung von Jinshan lautet wie folgt:
„Die Außenwirtschaftskommission von Jinshan ist die Behörde, die genehmigt hat, dass in China das Unternehmen Shanghai Teraoka
Electronic Co. Ltd gegründet wird, das zu 100 % von dem in Japan ansässigen Unternehmen Teraoka Seiko Co. Ltd gehalten wird.
Aufgrund der von Beginn an ausgezeichnet verlaufenden Verhandlungen zwischen Herrn Kazuharu Teraoka, dem Präsidenten des Verwaltungsrats,
und der Kommission, hat diese keinen Prozentsatz für die Ausfuhrverkäufe der Gesellschaft festgesetzt. Auch einen Vertrag
brauchte die Kommission nicht zu unterzeichnen, da die Shanghai Teraoka Electronic Co. Ltd eine Gesellschaft ist, deren Kapital
zu 100 % von ausländischen Investoren gehalten wird.“
99
Um feststellen zu können, ob dieses Dokument beweist, dass die Klägerin unter Berücksichtigung der Marktbedingungen frei entscheiden
konnte, in welchem Verhältnis ihre Waren auf dem chinesischen Inlandsmarkt und im Ausland verkauft werden sollten, ist zunächst
an den Inhalt der chinesischen Rechtsvorschriften zu erinnern, die die Gründung von Unternehmen wie der Klägerin regeln.
100
Nach Artikel 15 der Detailbestimmungen muss ein Antrag auf Gründung eines Unternehmens, dessen Kapital zu 100 % von ausländischen
Investoren gehalten wird, u. a. das Verhältnis des Verkaufs auf dem chinesischen Inlandsmarkt zum Verkauf auf dem internationalen
Markt angeben. Nach Artikel 45 dieser Bestimmungen muss ein „Unternehmen, dessen Kapital zu 100 % von ausländischen Investoren
gehalten wird, … wenn es Waren auf dem chinesischen [Inlandsmarkt] verkauft, den genehmigten Verkaufsanteil einhalten“ und
ist, „[w]enn ein Unternehmen, dessen Kapital zu 100 % von ausländischen Investoren gehalten wird, beabsichtigt, mehr Waren
auf dem chinesischen [Inlandsmarkt] zu verkaufen, als dies nach dem genehmigten Verkaufsanteil vorgesehen ist,. .. die Erlaubnis
der Prüfungs- und Genehmigungsbehörde erforderlich.“
101
Was die Existenz eines gemäß Artikel 15 der Detailbestimmungen geschlossenen „Vertrages“ angeht, so handelt es sich in Wirklichkeit
um den „Antrag auf Gründung eines Unternehmens, dessen Kapital zu 100 % von ausländischen Investoren gehalten wird“, der u. a.
den Verkaufsanteil der Waren auf dem chinesischen Inlandsmarkt und auf dem Ausfuhrmarkt angeben muss. Obwohl die Kommission
die Vorlage dieses Dokuments verlangt hat, befindet sich jedoch kein solches Dokument bei den Informationen, die die Klägerin
der Kommission im Rahmen der Untersuchung übermittelt hat.
102
Dagegen hat die Klägerin dem Gericht als Antwort auf eine schriftliche Frage Dokumente zu ihrem Gründungsverfahren vorgelegt.
Aus diesen drei Dokumenten – eine am 8. August 1992 von der Klägerin vorgelegte Durchführbarkeitsstudie für das Vorhaben der
Herstellung und des Betriebes von Hochpräzisionssensoren und seine Anwendungen durch Einzelinvestition, die offizielle Antwort
des Bezirks Jinshan vom 3. September 1992 bezüglich des Vorhabens und der am 4. September 1992 bei der Kommission für Außenhandel
und wirtschaftliche Zusammenarbeit des Bezirks Jinshan registrierte Antrag auf Genehmigung des Vorhabens der Niederlassung
eines Unternehmens, dessen Kapital von ausländischen Investoren gehalten wird – geht hervor, dass 50 % der Waren im Ausland
verkauft werden sollten. In den übrigen Dokumenten – insbesondere das am 31. August 1992 bei der Kommission für Entwicklung
und Planung des Bezirks Jinshan eingereichte Antragsdossier eines neu gegründeten oder erweiterten Unternehmens, der am 17.
September 1992 von der Kommission für Außenhandel und wirtschaftliche Zusammenarbeit des Bezirks Jinshan erstellte Bericht
über die Durchführbarkeitsstudie und die gesetzlichen Bestimmungen für Unternehmen, deren Kapital von ausländischen Investoren
gehalten wird, und die offizielle Antwort des Bezirks Jinshan vom 17. September 1992 bezüglich der Durchführbarkeitsstudie
und der gesetzlichen Bestimmungen für Unternehmen, deren Kapital von ausländischen Investoren gehalten wird – war nur davon
die Rede, dass „ein Teil“ der Produktion exportiert werden würde. Diese Dokumente bestätigen zum einen, dass die Klägerin
in ihrem Antrag auf Gründung einer Gesellschaft mit zu 100 % von ausländischen Investoren gehaltenem Kapital sehr wohl den
für die Ausfuhr bestimmten Anteil ihrer Verkäufe angeben musste, und zum anderen, dass dieser Anteil von den Behörden des
Bezirks Jinshan in der offiziellen Antwort vom 3. September 1992 auf den Antrag auf Gründung der Klägerin genehmigt wurde.
Aus den betreffenden Dokumenten wird deutlich, dass bei der Gründung der Klägerin nicht beabsichtigt war, ihr uneingeschränkte
Freiheit bei der Aufteilung ihrer Verkäufe zu geben. Die Dokumente widersprechen somit dem Inhalt der Bescheinigung von Jinshan.
Diese Bescheinigung genügt deshalb nicht als Beweis dafür, dass die Klägerin ohne Einfluss der chinesischen Behörden frei
entscheiden konnte, welcher Anteil ihrer Waren auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauft werden sollte und inwieweit die
Waren ausgeführt werden sollten.
103
Zu prüfen ist daher, ob die Klägerin im Verwaltungsverfahren sonstige Informationen vorgelegt hat, die die Feststellung zulassen,
dass ihr hinsichtlich der Aufteilung ihrer Verkäufe zwischen dem chinesischen Inlandsmarkt und der Ausfuhr keine Anteile vorgeschrieben
wurden und dass ihre wirtschaftlichen Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen wurden, die Angebot und
Nachfrage widerspiegelten.
104
In diesem Zusammenhang ist eine von der Klägerin erstellte und vom Rat inhaltlich nicht in Frage gestellte Tabelle vorzulegen,
in der die Daten zusammengefasst sind, die die Klägerin der Kommission in ihrer Antwort auf den Fragebogen bezüglich des Status
eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens vorgelegt hatte.
1995
1996
1997
1998
UZ *
Verkäufe in China
9 020
26 122
23 241
26 183
25 695
Verkäufe in der EG
2 070
9 045
4 407
7 597
5 552
Gesamtverkauf weltweit
12 452
43 859
40 882
44 740
42 687
Anteil der Verkäufe in China am Gesamtverkauf
72,44
59,56
56,85
58,52
60,19
* Untersuchungszeitraum.
105
Die vorstehende Tabelle zeigt, dass die Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt zwischen 1996 und dem Untersuchungszeitraum
stets ungefähr zwischen 57 % und 60 % des Gesamtverkaufs ausmachten, was eine geringe Schwankung ergibt. Angesichts dieses
stabilen Anteils ist davon auszugehen, dass die Verkäufe der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt und ihre Ausfuhrverkäufe
in einem bestimmten Verhältnis zueinander standen und dass dieses Verhältnis nahezu konstant war. Was den Umstand betrifft,
dass der Verkaufsanteil auf dem chinesischen Inlandsmarkt 1995 ungefähr 72 % betrug, so ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin
selbst bei der Nachprüfung vor Ort erklärt hat, dass sie erst 1995 mit der Herstellung elektronischer Waagen begonnen und
ihre volle Produktionskapazität erst 1996 erreicht habe. Der für das Jahr 1995 festgestellte Anteil, der sich von dem der
anderen Jahre unterscheidet, kann daher aufgrund der besonderen Umstände dieses Jahres nicht als repräsentativ angesehen werden,
da der Gesamtverkauf im Jahr 1995 nur ungefähr ein Drittel des Gesamtverkaufs in den anderen Jahren ausmachte. Es spricht
daher nichts dagegen, dass nur die späteren Jahre berücksichtigt werden und damit ein konstanter Anteil festgestellt wird.
106
Dass dieser Anteil nicht 50 % betrug, wie in den Bestimmungen und Vereinbarungen über die Gründung der Klägerin vorgesehen
war, sondern ungefähr 60 %, beweist für sich genommen nicht, dass diese Aufteilung der Verkäufe das Ergebnis eigenständiger
Entscheidungen der Klägerin war, die ohne Einfluss der chinesischen Behörden auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen
wurden. Die Detailbestimmungen sahen nämlich bei Genehmigung durch die zuständige Behörde die Mᄊglichkeit einer Erhöhung des
Anteils der Inlandsverkäufe eines Unternehmens vor.
107
Außerdem ist festzustellen, dass im vorliegenden Kontext, der durch Verlustverkäufe oder zumindest wenig gewinnbringende Verkäufe
der Klägerin auf dem chinesischen Inlandsmarkt sowie durch ihr gewährte Subventionen gekennzeichnet ist, die Schlussfolgerung,
dass dieser konstante Anteil nicht das Ergebnis der Marktkräfte sei, am plausibelsten erscheint und es Sache der Klägerin
gewesen wäre, das Gegenteil zu beweisen.
108
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin auf eine Frage des Gerichts zu dem Umstand, dass die Shanghai Teraoka kontinuierlich
60 % ihrer Waren auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkauft habe, obwohl diese Verkäufe verlustbringend gewesen seien, geantwortet,
dass sie eine Schwestergesellschaft im Vereinigten Königreich habe, die einen Großteil der für den europäischen Markt bestimmten
Waren hergestellt habe, und dass sie daher nicht von China aus auf diesen Markt habe ausführen müssen. Dieses Vorbringen genügt
jedoch nicht, um zu erklären, weshalb sie verlustbringend auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufte. Wie der Rat geltend
macht, hätte die Klägerin nämlich unter marktwirtschaftlichen Bedingungen versucht, entweder ihre Preise auf dem chinesischen
Inlandsmarkt zu erhöhen oder nicht mehr auf diesem Markt zu verkaufen, um sich ganz auf ihr Ausfuhrgeschäft zu konzentrieren.
109
Die Klägerin hat daher keine ausreichenden Beweise dafür vorgelegt, dass sie frei entscheiden konnte, ob und zu welchem Anteil
sie auf dem chinesischen Inlandsmarkt verkaufen wollte.
d) Ergebnis bezüglich der ersten Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung
110
Erstens hat die Klägerin, wie sich oben aus den Randnummern 59 bis 73 ergibt, im Rahmen der Untersuchung keine ausreichenden
Beweise dafür vorgelegt, dass sie von verschiedenen Kunden verschiedene Preise verlangte und dass ihre wirtschaftlichen Entscheidungen
auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen wurden, die Angebot und Nachfrage widerspiegelten.
111
Zweitens ist es der Klägerin, wie sich oben aus den Randnummern 81 bis 93 ergibt, nicht gelungen, zu beweisen, dass sie ihre
Waren in China nicht verlustbringend verkaufte oder dass es für ihr Verhalten rein geschäftliche Gründe gab.
112
Drittens hat die Klägerin, wie sich oben aus den Randnummern 98 bis 109 ergibt, nicht beweisen können, dass sie das Verhältnis
ihrer Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt zu ihren Ausfuhren aus rein geschäftlichen Gründen beibehielt und dass ihr
dieses Verhältnis nicht durch die einschlägigen Vorschriften des chinesischen Rechts vorgeschrieben wurde. Insbesondere hat
sie in keiner Weise plausibel machen können, weshalb sie dieses Verhältnis trotz ihrer Verluste auf dem chinesischen Inlandsmarkt
beibehielt, obwohl ihre Ausfuhrverkäufe gewinnbringend waren.
113
Nach alledem haben die Gemeinschaftsorgane keinen offensichtlichen Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts begangen, als
sie auf der Grundlage der von der Klägerin im Rahmen der Untersuchung vorgelegten Informationen zu dem Ergebnis kamen, dass
die Klägerin nicht bewiesen habe, dass sie die erste Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung
erfülle und somit unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sei.
114
Der erste Klagegrund ist folglich als unbegründet zurückzuweisen.
B – Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 8 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler
bei der Feststellung der Schädigung
1. Vorbemerkungen
115
Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane gegen Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 8 der Grundverordnung verstoßen
hätten, als sie zu dem Schluss gekommen seien, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitten
habe. Dieser Klagegrund kann in sechs Teile gegliedert werden. Mit dem ersten Teil wird ein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz
5 der Grundverordnung beanstandet, mit dem zweiten die Berücksichtigung nicht gedumpter Einfuhren bei der Feststellung der
Schädigung, mit dem dritten die Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitten
habe, mit dem vierten ein offensichtlicher Fehler der Gemeinschaftsorgane bei der Berechnung der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne,
mit dem fünften ein Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung aufgrund der Berücksichtigung von Zahlenangaben
des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und mit dem sechsten ein Verstoß gegen Artikel 3 Absätze
2 und 8 der Grundverordnung aufgrund der Messung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion eines Teils der
gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.
116
Bevor diese verschiedenen Teile des zweiten Klagegrundes geprüft werden, ist der Verstoß gegen Artikel 48 der Verfahrensordnung
des Gerichts zu prüfen, den die Klägerin in der Erwiderung geltend macht.
117
Die Klägerin macht geltend, dass der Rat gegen die Verfahrensordnung verstoßen habe, da er in seiner Klagebeantwortung neue
Tatsachen oder Bewertungen vorgelegt habe, die der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt
worden seien. Das gelte vor allem für die Erklärung in der Klagebeantwortung, dass sich die „Entwicklung der Verkaufsaufteilung.
.. insbesondere aus der kürzlichen Zunahme des Verkaufs elektronischer Waagen des oberen Segments [ergab]“. Der Verweis auf
Artikel 48 der Verfahrensordnung geht fehl, da die Klägerin dem Rat im vorliegenden Fall im Wesentlichen vorwirft, dass er
die Begründung der angefochtenen Verordnung in der Klagebeantwortung ergänzt habe. Es genügt hier die Feststellung, dass die
Rüge der Klägerin auf einer falschen Prämisse beruht. Wie sich nämlich aus dem Informationsdokument vom 21. September 2000
ergibt, hat die Kommission der Klägerin die Entwicklung der Verkaufsvolumen für jedes Segment gesondert mitgeteilt. Diese
Rüge ist daher zurückzuweisen.
118
Was die Begründetheit des zweiten Klagegrundes angeht, so ist zunächst, wie bereits oben in Randnummer 48 geschehen, daran
zu erinnern, dass die Organe bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Fragen über ein weites Ermessen verfügen.
119
Es obliegt der Klägerin, Beweise vorzulegen, die dem Gericht die Feststellung erlauben, dass dem Rat bei der Bewertung der
Schädigung ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist (Urteile des Gerichts vom 17. Dezember 1997 in der Rechtssache
T‑121/95, EFMA/Rat, Slg. 1997, II‑2391, Randnr. 106, vom 28. Oktober 1999 in der Rechtssache T‑210/95, EFMA/Rat, Slg. 1999,
II‑3291, Randnr. 58, und vom 19. September 2001 in der Rechtssache T‑58/99, Mukand u. a./Rat, Slg. 2001, II‑2521, Randnr. 41).
120
Zu beginnen ist mit der Prüfung des sechsten Teils.
2. Sechster Teil: Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2 und 8 der Grundverordnung aufgrund der Messung der Auswirkungen der gedumpten
Einfuhren an der Produktion eines Teils der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
a) Vorbringen der Parteien
121
Die Klägerin macht geltend, dass der Rat gegen Artikel 3 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung
verstoßen habe, indem er die Auswirkungen der Einfuhren nur an einem Teil der gleichartigen Ware gemessen habe. Die klare
Formulierung des Absatzes 8 untersage es, die Einfuhren an der Produktion eines Teils der gleichartigen Ware, im vorliegenden
Fall elektronische Waagen des unteren Segments, zu messen. Zudem habe der Rat Anträge auf Feststellung der Schädigung, die
auf eine Beurteilung lediglich eines Teils der gleichartigen Ware gestützt gewesen seien, abgelehnt. Die Klägerin bezieht
sich insoweit auf die Verordnung (EWG) Nr. 3482/92 des Rates vom 30. November 1992 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls
auf die Einfuhren bestimmter großer Aluminium-Elektrolytkondensatoren mit Ursprung in Japan und zur endgültigen Vereinnahmung
des vorläufigen Antidumpingzolls (ABl. L 353, S. 1) und insbesondere auf ihre Randnummer 12.
122
Der Rat habe sich selbst widersprochen, indem er zunächst die Austauschbarkeit der drei Segmente der betreffenden Ware behauptet
habe, um schließlich die wirtschaftlichen Indizes zum mittleren und zum oberen Segment von seiner Analyse im Zusammenhang
mit der Feststellung der Schädigung auszunehmen.
123
Dass der Verkauf von Modellen des oberen Segments im Untersuchungszeitraum zugenommen habe, sei für die Gemeinschaftsorgane
keine neue Situation gewesen, und in den kürzlich abgeschlossenen Untersuchungen hätten sie keine unterschiedlichen Bewertungen
der verschiedenen Segmente der gleichartigen Ware vorgenommen. Die Klägerin beruft sich insoweit auf die Randnummern 37 bis
48 der Verordnung (EG) Nr. 468/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren
bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung in Japan (ABl. L 67, S. 24) und auf die Randnummern 47 bis 58 der Verordnung
(EG) Nr. 469/2001 des Rates vom 6. März 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter
elektronischer Waagen mit Ursprung in Singapur (ABl. L 67, S. 37).
124
Was die Methode der Berechnung des Durchschnittspreises angeht, so ist die Klägerin der Auffassung, dass Artikel 3 Absatz
8 der Grundverordnung die Gemeinschaftsorgane verpflichte, die Auswirkungen der gedumpten Einfuhren an der Produktion der
gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu messen, und unterstreicht das Ziel dieser Vorschrift. Sie verlangt,
dass eine Bewertung der Entwicklung der verschiedenen in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung aufgeführten Schadensindikatoren
und eine Prüfung der Auswirkungen der Einfuhren unter Berücksichtigung nur eines Teils der betreffenden Ware für mit Artikel
3 Absatz 8 der Grundverordnung unvereinbar erklärt werden.
125
Der Rat macht geltend, dass die Methode der Analyse nach einzelnen Segmenten mit Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung vereinbar
sei. Diese Methode habe gewählt werden müssen, weil sich das Einfuhrvolumen elektronischer Waagen des oberen Segments erheblich
vergrößert habe. Dieser Umstand erkläre, dass die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der Untersuchung, die zum Erlass der angefochtenen
Verordnung geführt habe, und der Untersuchungen, auf die sich die Klägerin berufe, unterschiedlich vorgegangen seien.
b) Würdigung durch das Gericht
126
Wie das Gericht oben in Randnummer 66 festgestellt hat, wird nach Randnummer 10 der angefochtenen Verordnung der Markt für
elektronische Waagen gewöhnlich in drei verschiedene Segmente unterteilt: ein unteres, ein mittleres und ein oberes Segment.
127
Erstens geht aus Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung nicht hervor, dass eine Analyse nach einzelnen Segmenten ausgeschlossen
und die Methode der Berechnung des Durchschnittspreises zwingend ist. Wie der Rat zu Recht ausführt, können die Gemeinschaftsorgane,
solange die betreffende Ware insgesamt angemessen berücksichtigt wird, im Rahmen der nach Artikel 3 der Grundverordnung erfolgenden
Feststellung der Schädigung eine Analyse nach einzelnen Segmenten durchführen, um die verschiedenen Schadensindikatoren zu
bewerten, insbesondere, wenn sich die mittels einer anderen Methode erlangten Ergebnisse aus dem einen oder anderen Grund
als einseitig erweisen.
128
Nach Randnummer 11 der angefochtenen Verordnung setzt sich die betreffende Ware aus drei Segmenten zusammen. In Randnummer
12 der angefochtenen Verordnung wird festgestellt, dass die in der Gemeinschaft hergestellten elektronischen Waagen in jeder
Hinsicht mit den in China, Südkorea und Taiwan hergestellten und von dort in die Gemeinschaft ausgeführten Waagen vergleichbar
seien und dass diese Waren daher gleichartige Waren darstellten.
129
Da 97 % der Einfuhren aus den betroffenen Ländern im Untersuchungszeitraum auf das untere Segment der Ware entfielen (Randnr. 63
der angefochtenen Verordnung), ist es zudem folgerichtig, wenn nicht unerlässlich für ein korrektes Untersuchungsergebnis,
dass die Analyse die Entwicklung des unteren Segments der Ware gesondert enthält. Somit besteht kein Widerspruch zwischen
der Definition der betreffenden Ware und der Bewertung der Schädigung.
130
Was zweitens die Rüge der Klägerin angeht, dass der Rat seine Bewertung ausschließlich auf einen Teil der gleichartigen Ware
gestützt habe, weil er die relevanten Faktoren wie den Verkaufspreis, den Marktanteil usw. für das untere Segment gesondert
bewertet habe, so geht aus den den Schaden betreffenden Randnummern der angefochtenen Verordnung hervor, dass der Rat stets
sämtliche elektronischen Waagen berücksichtigt hat und nicht nur die elektronischen Waagen des unteren Segments (vgl. Randnr. 81
der angefochtenen Verordnung). Da die Gesamtprüfung auf einem Begriff der gleichartigen Ware beruht, der alle drei Segmente
der elektronischen Waagen und nicht nur das untere Segment umfasst, hat der Rat nicht gegen Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung
verstoßen.
131
Folglich ist der sechste Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.
3. Erster Teil: Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung
a) Vorbringen der Parteien
132
Die Klägerin wirft dem Rat vor, er habe bei der Feststellung der Schädigung nicht alle relevanten Faktoren analysiert, insbesondere
nicht die Tatsache, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder
Subventionen habe erholen müssen, sowie die Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne. Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung
müsse der Rat bei der Feststellung der Schädigung alle in diesem Artikel aufgeführten relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes
berücksichtigen. Die Klägerin verweist insoweit auf die Entscheidungen des Streitbeilegungsgremiums der Welthandelsorganisation
(WTO) und beruft sich insbesondere auf den Bericht des Panels der WTO über Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche
aus Baumwolle mit Ursprung in Indien (im Folgenden: Panelbericht).
133
Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung und Artikel 3.4 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. L 336, S. 103, im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen 1994) in Anhang 1A des Übereinkommens
zur Errichtung der WTO (im Folgenden: WTO-Übereinkommen), genehmigt durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember
1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen
der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1), hätten einen
fast identischen Wortlaut und Zusammenhang, und Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung schreibe den Gemeinschaftsorganen vor,
jeden der 16 Wirtschaftsfaktoren zu beurteilen. Dieser Standpunkt entspreche auch den Feststellungen des Panelberichts. Darüber
hinaus müsse gegebenenfalls die fehlende Relevanz eines Faktors durch Mitteilung der Gründe, die zu diesem Schluss führten,
deutlich gemacht und zu diesem Zweck in der Darstellung der Gründe klar angegeben werden. Da in der Darstellung der Gründe
Informationen fehlten, die zeigten, dass die Gemeinschaftsorgane die eindeutig an sie gestellten Anforderungen erfüllt hätten,
seien die Gemeinschaftsgerichte daran gehindert, ihre Kontrollaufgabe auszuüben.
134
In Randnummer 77 der angefochtenen Verordnung sei nicht davon die Rede, dass der Rat alle in der Grundverordnung genannten
Faktoren analysiert habe. Auch hätten die Gemeinschaftsorgane weder die „Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von
den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen erholen muss“, noch die „Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne“
geprüft. Was den ersten Punkt angehe, so betreffe Randnummer 59 der angefochtenen Verordnung, auf die sich der Rat berufe,
Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung und könne nicht belegen, dass die Gemeinschaftsorgane der Verpflichtung aus Artikel
3 Absatz 5 der Grundverordnung entsprochen hätten. Außerdem verstoße die Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren, die in
den Randnummern 88 und 94 der angefochtenen Verordnung erwähnt sei und sich nur auf einen Teil der betreffenden Ware beziehe,
gegen Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung. Diese Elemente könnten daher keine Beweise darstellen. Was den zweiten Punkt
angehe, so könnten die fraglichen Angaben, selbst wenn kein Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung vorliege,
nicht als Beurteilung der Wirtschaftsfaktoren angesehen werden, auf die sie sich bezögen, da der bloße Hinweis auf Antidumpingmaßnahmen
nicht bedeute, dass die Gemeinschaftsorgane die fragliche Analyse durchgeführt und insbesondere die Tatsache geprüft hätten,
dass sich ein Wirtschaftszweig noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholen müsse. Was die Höhe der tatsächlichen
Dumpingspanne angehe, so könne die Erklärung in Randnummer 90 der angefochtenen Verordnung nicht als Beurteilung verstanden
werden, da sie sich auf das Volumen und die Preise der betreffenden Einfuhren beziehe, die bereits eigene Indikatoren seien,
die die Gemeinschaftsorgane ebenfalls prüfen müssten.
135
Der Rat macht erstens geltend, dass der Panelbericht, auf den sich die Klägerin berufe, in der Rechtsordnung der Gemeinschaft
nicht unmittelbar anwendbar sei. Im Übrigen habe die Klägerin diesen Bericht, der in jeder Hinsicht mit der von den Gemeinschaftsorganen
bei der Feststellung der Schädigung verwendeten Methode im Einklang stehe, falsch ausgelegt. Mit der vorliegenden Rüge werde
geltend gemacht, dass die Begründung im Sinne von Artikel 253 EG unzureichend sei. Der Rat macht unter Berufung auf das Urteil
des Gerichts vom 15. Dezember 1999 in den Rechtssachen T‑33/98 und T‑34/98 (Petrotub und Republica/Rat, Slg. 1999, II‑3837,
auf Rechtsmittel aufgehoben durch Urteil des Gerichtshofes vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache C‑76/00 P, Petrotub und Republica/Rat,
Slg. 2003, I‑79) geltend, dass die Gemeinschaftsorgane lediglich verpflichtet seien, in der Verordnung zur Einführung endgültiger
Antidumpingmaßnahmen die Faktoren zu analysieren, deren Relevanz festgestellt worden sei.
136
Zweitens hätten die Gemeinschaftsorgane in Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung gehandelt. Die Behauptung
der Klägerin, dass die angefochtene Verordnung keine Untersuchung aller Faktoren enthalte, sei falsch und somit irrelevant.
b) Würdigung durch das Gericht
137
Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin den Gemeinschaftsorganen lediglich vorwirft, sie hätten Artikel 3 Absatz 5 der
Grundverordnung nicht im Licht des Artikels 3.4 des Antidumping-Übereinkommens 1994 angewandt und daher gegen den in der Rechtsprechung
des Gerichtshofes aufgestellten Grundsatz der völkerrechtskonformen Auslegung verstoßen.
138
Hierzu ist zu sagen, dass die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen sind,
insbesondere wenn sie einen von der Gemeinschaft geschlossenen völkerrechtlichen Vertrag durchführen sollen (vgl. insbesondere
Urteil des Gerichtshofes vom 14. Juli 1998 in der Rechtssache C‑341/95, Bettati, Slg. 1998, I‑4355, Randnr. 20, sowie Urteil
Petrotub und Republica/Rat vom 9. Januar 2003, zitiert oben in Randnr. 135, Randnr. 57), wie dies bei der Grundverordnung
der Fall ist, die erlassen wurde, um den völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Antidumping-Übereinkommen 1994 nachzukommen
(Urteil Petrotub und Republica/Rat vom 9. Januar 2003, zitiert oben in Randnr. 135, Randnr. 56).
139
Im vorliegenden Fall enthält Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung im Wesentlichen die gleichen Elemente wie Artikel 3.4
des Antidumping-Übereinkommens 1994. Er sieht vor, dass die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den betroffenen
Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes umfasst, die die Lage
dieses Wirtschaftszweigs beeinflussen. Er enthält eine Liste der verschiedenen Faktoren, die berücksichtigt werden können,
und stellt klar, dass diese Liste nicht erschöpfend ist und dass weder eines noch mehrere dieser Kriterien notwendigerweise
ausschlaggebend sind. Der Inhalt dieser Bestimmung ist fast identisch mit dem des Artikels 3.4 des Antidumping-Übereinkommens
1994, ausgenommen die „Tatsache, dass ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken oder Subventionen
erholen muss“, die nicht in Artikel 3.4 des Antidumping-Übereinkommens 1994 erwähnt ist.
140
Folglich steht Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung als solcher mit dem Antidumping-Übereinkommen 1994 im Einklang. Nach
Auffassung der Klägerin haben jedoch die Gemeinschaftsorgane ihre Verpflichtung zur Beurteilung aller relevanten Faktoren
verletzt, die sich aus der Auslegung des Artikels 3.4 des Antidumping-Übereinkommens 1994 im Panelbericht ergebe, indem sie
zwei der in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung genannten Faktoren, nämlich die Tatsache, dass sich der betroffene Wirtschaftszweig
der Gemeinschaft noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholen müsse, und die Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne,
nicht berücksichtigt hätten.
141
Zu prüfen ist somit, ob die Gemeinschaftsorgane die beiden fraglichen Faktoren beurteilt haben.
142
In Randnummer 77 der angefochtenen Verordnung führt der Rat aus:
„Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig
der Gemeinschaft eine Beurteilung aller Wirtschaftsfaktoren und Indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs beeinflussten.
Bestimmte Faktoren werden jedoch nicht eingehend behandelt, da sie den Untersuchungsergebnissen zufolge für die Lage des Wirtschaftszweigs
der Gemeinschaft im Laufe dieser Untersuchung nicht relevant waren. Außerdem lassen diese Faktoren nicht unbedingt Rückschlüsse
auf die Gesamtentwicklung zu.“
143
Was den Faktor betrifft, dass sich der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft noch von den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken
erholen muss, so wird im vorliegenden Fall in Teil „D. Schädigung“ der angefochtenen Verordnung ausdrücklich auf die geltenden
Antidumpingmaßnahmen verwiesen. Zunächst erklärt der Rat in Randnummer 59 der angefochtenen Verordnung:
„Die Struktur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft veränderte sich während des Analysezeitraums erheblich. Nach dem Oktober
1993 (d. h. nach der Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen gegenüber den REWS-Einfuhren mit Ursprung in Singapur und
[Südkorea]) [führte der Wirtschaftszweig] ein Umstrukturierungs- und Konsolidierungsprogramm [durch] …“
144
Weiter wird in Randnummer 88 der angefochtenen Verordnung festgestellt: „Die Verluste im unteren Segment haben zu einem Rückgang
der Gesamtrentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft geführt und verhindert, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
den vollen Nutzen aus dem Euro-Effekt und der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in
Japan und Singapur zog …“
145
Schließlich heißt es in Randnummer 94 der angefochtenen Verordnung: „… die schlechten Geschäftsergebnisse im unteren Segment
haben dazu geführt, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft insgesamt nicht die Gewinne erzielte, die angesichts des Euro-Effekts
und der geltenden Antidumpingmaßnahmen sowie insbesondere der Umstrukturierungsmaßnahmen zu erwarten gewesen wären.“
146
Diese Passagen zeigen deutlich, dass die Gemeinschaftsorgane bei ihrer Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf
den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft die Tatsache berücksichtigt haben, dass sich der Wirtschaftszweig noch von
den Auswirkungen früherer Dumpingpraktiken erholen musste.
147
Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, die Feststellungen in den Randnummern 88 und 94 seien nicht stichhaltig und könnten
keinen Beweis dafür darstellen, dass die Gemeinschaftsorgane diesen Faktor beurteilt hätten, da die Beurteilung nur einen
Teil der betreffenden Ware erfasst und so gegen Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung verstoßen habe, so genügt die Feststellung,
dass dieses Vorbringen irrelevant ist. Wie nämlich oben in Randnummer 129 festgestellt, konnte das untere Segment bei der
Feststellung der Schädigung gesondert geprüft werden, weil die Einfuhren elektronischer Waagen dieses Segments 97 % der Einfuhren
aller Waagen zusammen ausmachten.
148
Den Faktor der „Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne“ hat der Rat in Randnummer 90 der angefochtenen Verordnung geprüft. Er
stellt dort fest: „Angesichts der Mengen und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern kann die Auswirkung der
hohen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht als geringfügig angesehen werden.“
149
Der Rat hat es daher nicht versäumt, den Faktor der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne zu beurteilen. Die Kommission hat
dies zwar nicht in ihrem Informationsdokument vom 21. September 2000 erwähnt, hat darauf aber in ihren Schreiben vom 4. und
23. Oktober 2000 hingewiesen, mit denen sie auf die Stellungnahme der Klägerin vom 29. September 2000 geantwortet hat.
150
Der erste Teil des zweiten Klagegrundes ist daher zurückzuweisen.
4. Zweiter Teil: Berücksichtigung nicht gedumpter Einfuhren bei der Analyse zum Zweck der Feststellung der Schädigung
a)ᅠVorbringen der Parteien
151
Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2, 3 und 5
der Grundverordnung begangen hätten, indem sie bei der Schadensanalyse nicht gedumpte Einfuhren berücksichtigt hätten, nämlich
die Einfuhren der CAS Corp., einer der von der Untersuchung betroffenen koreanischen Gesellschaften, bei der keine Dumpingpraxis
festgestellt worden sei.
152
Die Klägerin legt die Bezugnahme in Artikel 3 der Grundverordnung auf die „gedumpten Einfuhren“ dahin aus, dass sie die Berücksichtigung
von Einfuhren ausführender Hersteller ausschließe, die kein Dumping betrieben. Die in Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung
vorgesehene kumulative Beurteilung dieser Einfuhren könne daher nicht die Einfuhren eines ausführenden Herstellers umfassen,
bei dem keine oder eine geringfügige Dumpingspanne festgestellt worden sei. Da die Einfuhren der CAS Corp. berücksichtigt
worden seien, sei die Analyse der Gemeinschaftsorgane rechtswidrig und die gesamte Feststellung der Schädigung hinfällig.
Die Klägerin bezieht sich insoweit auf die Verordnung (EG) Nr. 1644/2001 des Rates vom 7. August 2001 zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung
in Ägypten, Indien und Pakistan und zur Aussetzung ihrer Anwendung gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Indien (ABl. L 219,
S. 1), die vom Rat auf den Panelbericht hin erlassen wurde.
153
Der Rat habe weder eine Rechtfertigung noch irgendwelche anderen überzeugenden Gesichtspunkte zur Stützung seiner Erklärung
vorgelegt, dass die Tatsache, dass bestimmte Einfuhren eines koreanischen Herstellers nicht gedumpt seien, ohne Bedeutung
für die Gesamtauswirkungen der koreanischen Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sei.
154
Der Rat widerspricht der Auslegung des Artikels 3 Absätze 2, 3 und 5 der Grundverordnung durch die Klägerin. Unter „gedumpten
Einfuhren“ seien die Einfuhren aus einem gegebenen Land zu verstehen, wenn für das gesamte Land eine über der Geringfügigkeitsschwelle
liegende Dumpingspanne festgestellt worden sei. Dieser Ansatz spiegele eine langjährige Gemeinschaftspraxis wider und stehe
nicht im Widerspruch zur Formulierung des Artikels.
155
Er habe den vorstehend dargestellten Ansatz gewählt, weil erstens die Trennung zwischen gedumpten und nicht gedumpten Einfuhren
nur unter bestimmten Umständen und bei bestimmten Methoden möglich sei, die oft nicht anwendbar seien. Zweitens werde Dumping
nur für den Untersuchungszeitraum nachgewiesen, während die Entwicklung der Schadensindikatoren über einen längeren Zeitraum
beurteilt werde. Es sei den Gemeinschaftsorganen nicht möglich, festzustellen, ob die im Untersuchungszeitraum gedumpten Einfuhren
auch während der restlichen geprüften Zeit gedumpt gewesen seien und umgekehrt. Darüber hinaus könne der von ihm gewählte
Ansatz vorteilhaft für die Ausführer sein, während der von der Klägerin vertretene Ansatz nachteilig für sie sein könne. Schließlich
habe er in den Grenzen seines weiten Ermessens gehandelt, das im Urteil Thai Bicycle/Rat (zitiert oben in Randnr. 46) anerkannt
werde. Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Schlussfolgerung im Urteil des Gerichtshofes vom 7. Mai 1987 in der Rechtssache
255/84 (Nachi Fujikoshi/Rat, Slg. 1987, 1861) allgemein; der Gerichtshof habe dort festgestellt, dass es nicht notwendig sei,
den Anteil der Einfuhren eines bestimmten Ausführers an der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu bestimmen.
156
Hilfsweise trägt der Rat vor, dass, selbst wenn die Gemeinschaftsorgane bei der Feststellung des Volumens der gedumpten Einfuhren
einen Fehler begangen haben sollten, weil sie die Einfuhren der CAS Corp. mit einbezogen hätten, dieser Fehler keine konkreten
Auswirkungen auf die Feststellung der Schädigung als solche gehabt habe. Schließlich führt der Rat aus, dass die Dumpingspanne
der CAS Corp. der Klägerin aufgrund des Inhalts des ihr übermittelten Informationsdokuments eindeutig habe bekannt sein müssen
und dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt keine Einwände geäußert habe. Im Übrigen wären die Gemeinschaftsorgane auch dann,
wenn sie die Einfuhren aus Südkorea und China nicht kumulativ betrachtet hätten, bezüglich der chinesischen Einfuhren zu denselben
Schlüssen gelangt.
b) Würdigung durch das Gericht
157
Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung enthält die allgemeinen Regeln für die Feststellung eines Schadens, und die folgenden
Bestimmungen dieses Artikels geben genauere Hinweise zur Feststellung. Artikel 3 Absätze 5 und 6 schreibt auch eine Prüfung
der gedumpten Einfuhren vor.
158
Die Prüfung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes setzt zunächst die Auslegung des Begriffes „gedumpte Einfuhren“ in
Artikel 3 der Grundverordnung voraus.
159
Zunächst ist festzustellen, dass dieser Begriff ganz offensichtlich die Summe aller Geschäfte umfasst, die Gegenstand von
Dumping waren. Da es aber nicht möglich ist, alle einzelnen Geschäfte zu prüfen, sind im Rahmen der Schadensanalyse sämtliche
Einfuhren aller ausführenden Hersteller zu berücksichtigen, bei denen festgestellt wird, dass sie Dumping betreiben. Dagegen
können Einfuhren eines ausführenden Herstellers, bei dem keine oder eine geringfügige Dumpingspanne festgestellt worden ist,
im Rahmen der Schadensanalyse nicht als „gedumpt“ angesehen werden.
160
Sodann ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 3 Absatz 4 der Grundverordnung, wenn die Einfuhren einer Ware aus mehr als
einem Land gleichzeitig Gegenstand von Antidumpinguntersuchungen sind, die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ
beurteilt werden, wenn festgestellt wird, dass die ermittelte Dumpingspanne für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land den
in Artikel 9 Absatz 3 der Grundverordnung genannten Mindestprozentsatz übersteigt, das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen
Land nicht unerheblich ist und eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs angemessen
ist.
161
Diese Bestimmung ist dahin auszulegen, dass sie die Berücksichtigung der Einfuhren aus einem bestimmten Land nur erlaubt,
soweit sie von einem ausführenden Hersteller stammen, bei dem festgestellt worden ist, dass er Dumping betreibt. Folglich
können die Einfuhren aus einem Land, bei dem eine über der Geringfügigkeitsschwelle liegende Dumpingspanne festgestellt worden
ist, nur insoweit in vollem Umfang berücksichtigt werden, als bei keinem ausführenden Hersteller dieses Landes eine bei Null
liegende oder geringfügige Dumpingspanne festgestellt worden ist.
162
Im vorliegenden Zusammenhang ist daher unter Berücksichtigung von Gegenstand und Ziel des Artikels 3 der Grundverordnung davon
auszugehen, dass der Begriff „gedumpte Einfuhren“ nicht die Einfuhren eines ausführenden Herstellers erfasst, der kein Dumping
betreibt, auch wenn er in einem Land ansässig ist, bei dem eine über der Geringfügigkeitsschwelle liegende Dumpingspanne festgestellt
worden ist.
163
Diese Auslegung steht in keiner Weise im Widerspruch zu der Rechtsprechung, nach der der Gemeinschaftsgesetzgeber das Gebiet
eines bestimmten Landes oder mehrerer Länder als Rahmen für die Feststellung einer Schädigung wählt, wobei er in einer Gesamtbetrachtung
auf sämtliche gedumpten Einfuhren mit Ursprung in diesem Land oder in diesen Ländern abstellt (Urteil des Gerichts vom 20.
Oktober 1999 in der Rechtssache T‑171/97, Swedish Match Philippines/Rat, Slg. 1999, II‑3241, Randnr. 65). In diesem Zusammenhang
ist entschieden worden, dass das Vorliegen einer Schädigung, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch Einfuhren zu
Dumpingpreisen erleidet, umfassend zu beurteilen ist, ohne dass es erforderlich oder auch nur möglich wäre, den individuellen
Anteil jedes der verantwortlichen Unternehmen an dieser Schädigung zu bestimmen (Urteil Nachi Fujikoshi/Rat, zitiert oben
in Randnr. 155, Randnr. 46, Urteil Swedish Match Philippines/Rat, Randnr. 66, und Urteil Arne Mathisen/Rat, zitiert oben in
Randnr. 48, Randnr. 123).
164
In diesen Rechtssachen handelte es sich aber um Gesellschaften, die verantwortlich für Einfuhren zu Dumpingpreisen waren.
Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine Gesellschaft, deren Einfuhren nicht gedumpt waren, mithin geht es um
die Einfuhren einer Gesellschaft, die nicht für Dumping verantwortlich ist. Folglich ist die in der vorstehenden Randnummer
angeführte Rechtsprechung als solche im vorliegenden Fall nicht anwendbar und berührt nicht die Auslegung des Begriffes „gedumpte
Einfuhren“.
165
Diese Auslegung steht auch im Einklang mit der Auslegung des WTO-Übereinkommens, wie sie sich aus dem Panelbericht ergibt,
dessen Feststellungen der Rat akzeptiert hat. So wird in der 17. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1644/2001 festgestellt:
„Das Panel vertrat … die Ansicht, dass die Einfuhren, die von einem Hersteller/Ausführer stammen, bei dem kein Dumping festgestellt
wird, bei der Schadensanalyse nicht den ‚gedumpten Einfuhren‘ zugerechnet werden dürfen.“ Anschließend hat der Rat eine Neubewertung
der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren unter Ausschluss der Ausführer vorgenommen, die kein Dumping betreiben.
166
Nach alledem hätten die Gemeinschaftsorgane ungeachtet dessen, dass für Südkorea eine über der Geringfügigkeitsschwelle liegende
Dumpingspanne festgestellt worden war, die Einfuhren der koreanischen Gesellschaft CAS Corp. nicht berücksichtigen dürfen,
da diese Gesellschaft kein Dumping betrieb.
167
Zweitens ist zu prüfen, welche Auswirkungen dieser Fehler im vorliegenden Fall hatte. Zu prüfen sind daher seine Auswirkungen
unter Berücksichtigung des vorliegenden Antrags, der den Schaden betrifft, der der Klägerin durch die Berücksichtigung der
Einfuhren der CAS Corp. bei den gedumpten Einfuhren entstanden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. Mai 1995
in den Rechtssachen T‑163/94 und T‑165/94, NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, Slg. 1995, II‑1381, Randnrn. 112 bis 115).
Für die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung genügt nicht, dass der Rat einen Fehler begangen hat, sondern dieser
Fehler muss auch eine Auswirkung auf die Feststellung der Schädigung und somit auf den Inhalt der Verordnung selbst gehabt
haben.
168
Der Rat macht geltend, dass er die Schädigung allein auf der Grundlage der Einfuhren aus China hätte feststellen können. Er
hat zu diesem Zweck in seiner Gegenerwiderung eine Tabelle erstellt, die die Hauptindikatoren der Schädigung enthält, wie
sie beurteilt würden, wenn man ausschließlich die Einfuhren aus China berücksichtigte, und hat sie mit den Indikatoren verglichen,
die ihn zu den in der angefochtenen Verordnung gezogenen Schlüssen veranlasst hatten. Ein Berechnungsfehler in dieser Tabelle
ist in der mündlichen Verhandlung korrigiert worden.
Geänderte Informationen
Ursprüngliche Daten
(alle betroffenen Länder)
Neue Daten
(nur China)
Volumen der betreffenden Einfuhren
Erhöhung: von 14 853 Einheiten im Jahr 1995 auf 33 063 Einheiten im Untersuchungszeitraum
Erhöhung: von 3 456 Einheiten im Jahr 1995 auf 16 827 Einheiten im Untersuchungszeitraum
Erhöhung des Einfuhrvolumens
123 %
387 %
Marktanteil der Einfuhren
Erhöhung: von 9,2 % im Jahr 1995 auf 15,1 % im Untersuchungszeitraum
Erhöhung: von 2,1 % im Jahr 1995 auf 7,7 % im Untersuchungszeitraum
Preisunterbietungsspanne nach Land
0 % bis 52 % für China
60 % bis 65 % für Taiwan
30 % bis 50 % für Südkorea
0 % bis 52 %
Einfuhren im unteren Segment (Schätzung)
Von 14 407 auf 32 071 Einheiten
Von 3 352 auf 16 322 Einheiten
Erhöhung des Volumens (unteres Segment)
123 %
387 %
169
Nach dieser Tabelle, die von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird und deren Angaben zu Volumen und Marktanteil der Einfuhren
sich in den Verfahrensakten befinden, sind die chinesischen Einfuhren in die Gemeinschaft um 387 %, von 3 456 Einheiten im
Jahr 1995 auf 16 827 Einheiten im Untersuchungszeitraum, gestiegen. Die Einfuhren aus Südkorea stiegen im selben Zeitraum
nur um 32 % (5 532 Einheiten im Jahr 1995 und 7 301 im Jahr 1999) und die aus Taiwan nur um 52 % (5 865 Einheiten im Jahr
1995 und 8 935 im Jahr 1999). Insgesamt vergrößerte sich das Volumen der Einfuhren aus diesen drei Ländern um 123 % (14 853
Einheiten im Jahr 1995 und 33 063 im Jahr 1999). Die Einfuhren aus China nahmen prozentual also sehr viel stärker zu als die
Einfuhren aus den anderen betroffenen Ländern. Nach Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung kommt es aber darauf an, dass die
Einfuhren aus einem bestimmten Drittland absolut und nicht lediglich prozentual erheblich angestiegen sind oder dass der Marktanteil,
den die Einfuhren bei dem in der Gemeinschaft festgestellten Verbrauch ausmachen, erheblich gewachsen ist. Insoweit kann davon
ausgegangen werden, dass ein Anstieg von 3 456 Einheiten im Jahr 1995 auf 16 827 Einheiten im Untersuchungszeitraum einen
erheblichen absoluten Anstieg darstellt. Der Marktanteil der Einfuhren ist von 2,1 % im Jahr 1995 auf 7,7 % im Untersuchungszeitraum
gestiegen. Im selben Zeitraum sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft für sämtliche elektronischen Waagen
von 26,1 % auf 24,9 %, was einen relativen Rückgang von 4,6 % darstellt. Diese Zahlen belegen, dass bereits die Ausfuhren
aus China genügt hätten, um die Schädigung festzustellen.
170
Obwohl die Schädigung bereits auf der Grundlage der Einfuhren aus China festgestellt werden konnte, sind außerdem die Auswirkungen
des Ausschlusses der Ausfuhren der CAS Corp. auf das Volumen der Gesamteinfuhren aus den drei betroffenen Ländern zu prüfen.
Der Rat hat in seiner Gegenerwiderung auch hierzu eine Tabelle vorgelegt, in der die Gemeinschaftseinfuhren ohne Berücksichtigung
der Einfuhren mit Ursprung bei der CAS Corp. bewertet werden. Als Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat der
Rat die Angaben zur CAS Corp. vorgelegt und die Tabelle insoweit ergänzt. Er hat die Tabelle in der mündlichen Verhandlung
ebenfalls korrigiert.
Geänderte Informationen
Ursprüngliche Daten
(alle betroffenen Länder)
Neue Daten
(alle betroffenen Länder, bei Südkorea mit Ausnahme der Ausfuhren der CAS Corp.)
Volumen der betreffenden Einfuhren
Erhöhung: von 14 853 Einheiten im Jahr 1995 auf 33 063 Einheiten im Untersuchungszeitraum
Erhöhung: von 11 273 Einheiten im Jahr 1995 auf 29 248 Einheiten im Untersuchungszeitraum
Erhöhung des Einfuhrvolumens
123 %
159 %
Marktanteil der Einfuhren
Erhöhung: von 9,2 % im Jahr 1995 auf 15,1 % im Untersuchungszeitraum
Erhöhung: von 7,0 % im Jahr 1995 auf 13,4 % im Untersuchungszeitraum
Preisunterbietungsspanne nach Land
0 % bis 52 % für China
60 % bis 65 % für Taiwan
30 % bis 50 % für Südkorea
0 % bis 52 % für China
60 % bis 65 % für Taiwan
30 % bis 32 % für Südkorea
Einfuhren im unteren Segment (Schätzung)
Von 14 407 auf 32 071 Einheiten
Von 10 935 auf 28 671 Einheiten
Erhöhung des Volumens (unteres Segment)
123 %
162 %
171
Nach dieser Tabelle, deren Angaben von der Klägerin nicht in Frage gestellt werden und sich, soweit es um das Volumen und
den Marktanteil der Einfuhren geht, in den Verfahrensakten befinden, ist das Volumen der Ausfuhren in die Gemeinschaft aus
allen betroffenen Ländern, bei Südkorea mit Ausnahme der Ausfuhren der CAS Corp., um 159 %, von 11 73 Einheiten im Jahr 1995
auf 29 248 Einheiten im Untersuchungszeitraum, statt der 123 % gestiegen, die man erzielt, wenn man die Ausfuhren der CAS
Corp. mit berücksichtigt. Ferner ist ein erheblicher absoluter Anstieg der gedumpten Ausfuhren festzustellen, während die
Ausfuhren der CAS Corp. fast gleich geblieben sind. Außerdem ist der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern
in die Gemeinschaft ohne die Einfuhren mit Ursprung bei der CAS Corp. von 7 % auf 13,4 % gestiegen, was einen erheblichen
Anstieg darstellt. Da der Marktanteil der Ausfuhren der CAS Corp. sank, war die Erhöhung des Marktanteils der anderen Hersteller
noch erheblicher.
172
Im Übrigen ist nicht erwiesen, dass sich die Schlussfolgerungen des Rates zu den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf
die Preise der gleichartigen Gemeinschaftswaren und auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wesentlich hätten ändern können,
wenn der Rat die Einfuhren, die von dem Ausführer stammten, der kein Dumping betrieb, von seiner Analyse ausgeschlossen hätte.
173
Folglich hätte die Berücksichtigung der Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern ohne Beachtung der Einfuhren mit Ursprung
bei der CAS Corp. jedenfalls ausgereicht, um dem Rat die Feststellung zu ermöglichen, dass eine Schädigung vorliege. Der Fehler,
den die Gemeinschaftsorgane dadurch begingen, dass sie auch die Einfuhren mit Ursprung bei der CAS Corp. berücksichtigten,
hat daher keinen entscheidenden Einfluss auf die Schlussfolgerung des Rates zum Vorliegen der Schädigung gehabt.
174
Die Feststellung dieses Fehlers genügt daher nicht, um zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung zu führen.
5. Dritter Teil: Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitten habe
175
Das Vorbringen der Klägerin zum dritten Teil des zweiten Klagegrundes kann in vier Abschnitte gegliedert werden, die im Folgenden
getrennt geprüft werden.
a) Unterschied zwischen den vorläufigen und den endgültigen Daten
Vorbringen der Parteien
176
Die Klägerin macht geltend, dass ein Widerspruch zwischen den Daten zur Schädigung, die ihr in der Anlage zum Schreiben vom
4. Oktober 2000 in Form einer im April 2000 erstellten Tabelle (im Folgenden: Dokument vom April 2000) mitgeteilt worden seien,
und den Daten im Informationsdokument vom 21. September 2000 und in der angefochtenen Verordnung bestehe. Diese Daten hätten
insbesondere das Verkaufsvolumen in der Gemeinschaft, den Marktanteil, den Verkaufspreis in der Gemeinschaft und die Beschäftigung
im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft betroffen und seien aufgrund dieses Widerspruchs nicht, wie in Artikel 3 Absatz 2 der
Grundverordnung verlangt, auf eindeutige und unwiderlegbare Beweise gestützt.
177
Sie hätte in der Lage sein müssen, von der Richtigkeit der Daten auszugehen, die die Kommission dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
mitgeteilt habe, da die vorläufigen Schlussfolgerungen üblicherweise von der Kommission überprüft würden und diese in der
Regel nach der Überprüfung keine Änderungen der Daten mehr akzeptiere. Die betreffenden Daten, die der Klägerin einige Monate
nach der Eröffnung der Untersuchung mitgeteilt worden seien, seien entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob die Gemeinschaftsorgane
korrekt festgestellt hätten, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitten habe.
178
Der Rat macht zunächst geltend, dass diese Rüge unzulässig sei, weil sie keinen Zusammenhang mit dem angeblichen offensichtlichen
Beurteilungsfehler aufweise. Die Klägerin versuche, den Gemeinschaftsorganen indirekt vorzuwerfen, dass sie ihr keine ausreichenden
endgültigen Informationen übermittelt hätten, indem sie ihre Fragen zum Vorliegen eines Widerspruchs zwischen den vorläufigen
und den endgültigen Daten nicht beantwortet hätten. Hilfsweise trägt der Rat vor, dass die Rüge nicht begründet sei, weil
die einzige relevante Frage diejenige sei, ob bei der Auslegung der in der angefochtenen Verordnung dargestellten endgültigen
Daten ein offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen worden sei.
Würdigung durch das Gericht
179
Was zunächst die angebliche Unzulässigkeit dieser Rüge angeht, so genügt die Feststellung, dass die Rüge entgegen dem Vorbringen
des Rates mit dem angeblichen offensichtlichen Beurteilungsfehler zusammenhängt. Sollten sich nämlich die Gemeinschaftsorgane
zu Unrecht auf fehlerhafte Daten gestützt haben, so hätten sie die Tatsachen auch falsch ausgelegt und damit möglicherweise
einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Diese Rüge ist daher zulässig.
180
Was die Begründetheit angeht, so hat die Kommission der Klägerin in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2000 Zugang zu der nichtvertraulichen
Fassung der Tabelle gewährt, die sich in einem Dokument befand, das sie im April 2000 verfasst hatte und das nach dem Vortrag
des Rates vorläufige Schlussfolgerungen zur Schädigung enthielt. Bestimmte Daten im Dokument vom April 2000 unterschieden
sich aber von den Daten im Informationsdokument vom 21. September 2000 und in der angefochtenen Verordnung. Diese Daten betrafen
insbesondere das Verkaufsvolumen in der Gemeinschaft, den Marktanteil, den Verkaufspreis in der Gemeinschaft und die Beschäftigung
im Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.
181
Aus den Verfahrensakten geht hervor, dass die Gemeinschaftshersteller den im Dokument vom April 2000 enthaltenen Daten zu
bestimmten Schadensindikatoren nicht zustimmten. Die Gemeinschaftsorgane berücksichtigten daraufhin die Stellungnahmen, die
der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beim Treffen vom 6. April 2000 und in ihrer späteren Korrespondenz abgab.
182
Hierzu genügt die Feststellung, dass, wie der Rat zutreffend vorgetragen hat, eine Antidumpinguntersuchung in Wirklichkeit
ein kontinuierlicher Prozess ist, in dessen Verlauf zahlreiche Feststellungen ständig überprüft werden. Daher kann nicht ausgeschlossen
werden, dass die endgültigen Feststellungen der Gemeinschaftsorgane von den Feststellungen zu einem bestimmten Zeitpunkt der
Untersuchung abweichen. Außerdem können die vorläufigen Daten per definitionem im Laufe der Untersuchung abgeändert werden.
Die Klägerin kann daher nicht mit Grund geltend machen, dass der angebliche Widerspruch in irgendeiner Weise Ausdruck eines
Mangels an Objektivität und Zuverlässigkeit der fraglichen Daten sei. Schließlich ist zu unterstreichen, dass bei der Ermittlung
der Schädigung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem etwaige Schutzmaßnahmen getroffen werden (Urteil des Gerichtshofes
vom 28. November 1989 in der Rechtssache C‑121/86, Epicheiriseon Metalleftikon Viomichanikon kai Naftiliakon u. a./Rat, Slg. 1989,
3919, Randnrn. 34 und 35).
183
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass das Vorbringen der Klägerin zu den Unterschieden zwischen
den vorläufigen und den endgültigen Schlussfolgerungen unbeachtlich ist.
184
Folglich greift die erste Rüge nicht durch.
b) Beurteilung bestimmter Schadensindikatoren
Vorbringen der Parteien
185
Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, als sie
zu dem Schluss gelangt seien, dass die Daten zu den Marktanteilen, zum Verkaufspreis der gleichartigen Ware und zur Rentabilität
auf eine bedeutende Schädigung hinwiesen. Diese Daten zeigten, dass sich die Wirtschaftsindikatoren, die sich auf die Lage
der am Verfahren beteiligten Gemeinschaftshersteller bezögen, zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum unterschiedlich
entwickelt hätten.
186
Was den Marktanteil angehe, so sei es aufgrund der Widersprüche zwischen den Daten nicht möglich, davon auszugehen, dass die
darauf bezogenen Feststellungen auf zutreffende Informationen gestützt seien.
187
Was den Verkaufspreis betreffe, so würden aufgrund des Ausschlusses des Faktors der preislichen Entwicklung der Marktsegmente
für elektronische Waagen die in den Randnummern 10 und 11 der angefochtenen Verordnung enthaltene Definition der betroffenen
Ware und die Austauschbarkeit der drei Segmente außer Acht gelassen. Die Klägerin betont insoweit, dass es in früheren Antidumpingverfahren
keine Analyse nach einzelnen Segmenten gegeben habe. Sie bezieht sich dabei auf Randnummer 73 der Verordnung (EWG) Nr. 993/93
des Rates vom 26. April 1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer
Waagen mit Ursprung in Japan (ABl. L 104, S. 4) und Randnummer 36 der Verordnung (EWG) Nr. 1103/93 der Kommission vom 30.
April 1993 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Waagen mit Ursprung
in Singapur und der Republik Korea in die Gemeinschaft (ABl. L 112, S. 20). Auf jeden Fall habe der Rat gegen Artikel 3 Absatz
8 der Grundverordnung verstoßen, indem er eine Analyse nach einzelnen Segmenten durchgeführt habe, da dieser Artikel keine
gesonderte Beurteilung der Segmente der gleichartigen Ware erlaube.
188
Darüber hinaus seien in den neueren Verordnungen zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf elektronische Waagen die
gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise berücksichtigt worden und nicht die für die einzelnen Segmente ermittelten durchschnittlichen
Verkaufspreise. Die Klägerin beruft sich insoweit auf Randnummer 42 der Verordnung Nr. 468/2001 und Randnummer 52 der Verordnung
Nr. 469/2001.
189
Weiter bestreitet die Klägerin die Feststellung des Rates, dass die Verkaufspreise gesunken seien, und die Behauptung des
Rates, dass die Daten, nach denen der Verkaufspreis um 17 % gestiegen sei, falsch seien. Letztgenannte Behauptung stehe im
Widerspruch zum Wortlaut von Randnummer 83 der angefochtenen Verordnung, und dieser Widerspruch sei ein Beleg dafür, dass
die Feststellung der Schädigung nicht auf unwiderlegbare Beweise gestützt sei.
190
Im Übrigen hätte der Rat nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung die durchschnittlichen Verkaufspreise zusammen mit den
Faktoren prüfen müssen, die diese Preise beeinflussten, wie z. B. die Senkung der Produktionskosten, die in Randnummer 122
der angefochtenen Verordnung auch erwähnt werde. Zudem zeige die neuere Praxis der Gemeinschaftsorgane, dass die Faktoren,
die die Gemeinschaftspreise beeinflussten, zusammen mit den eigentlichen Preisen analysiert würden, um festzustellen, ob die
Änderungen der Produktionskosten geeignet seien, Auswirkungen auf die Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
zu haben. Die Klägerin beruft sich dabei insbesondere auf die 80. und die 81. Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 1612/2001
der Kommission vom 3. August 2001 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferromolybdän mit
Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 214, S. 3).
191
Hinsichtlich der Rentabilität beruft sich die Klägerin ebenfalls auf einen offensichtlichen Widerspruch, aufgrund dessen die
Definition des nicht schadensverursachenden Preises durch den Rat fehlerhaft sei. Da die Gewinnspanne des Wirtschaftszweigs
der Gemeinschaft im Untersuchungszeitraum ungefähr 10 % betragen habe, hätte der Rat zu dem Schluss gelangen müssen, dass
die Gesamtrentabilität ausreichend sei. Die Gewinnspanne von 10 % sei die Spanne, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
nach Ansicht der Gemeinschaftsorgane beim Verkauf elektronischer Waagen in der Europäischen Gemeinschaft ohne gedumpte Einfuhren
voraussichtlich erzielen könne. Die Erhöhung der Gewinne scheine weitgehend auf die starke Senkung der Produktionskosten zurückgeführt
werden zu können.
192
Der Rat verneint, dass er bei der Bewertung der Wirtschaftsindikatoren, die die Marktanteile, die Verkaufspreise und die Rentabilität
des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beträfen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
Würdigung durch das Gericht
193
Was zunächst den Umstand angeht, dass die Klägerin ihr Vorbringen auf die Unterschiede zwischen den vorläufigen und den endgültigen
Daten stützt, so ist daran zu erinnern, dass diese Rüge im Rahmen der Prüfung der vorherigen Rüge zurückgewiesen worden ist.
– Verkaufspreis der gleichartigen Ware
194
In Randnummer 83 der angefochtenen Verordnung hat der Rat festgestellt, dass die Verkaufspreise elektronischer Waagen auf
dem Gemeinschaftsmarkt im oberen Segment um 11 %, im mittleren Segment um 18 % und im unteren Segment um 17 % zurückgegangen
seien. Auf eine Bemerkung der Klägerin im Antidumpingverfahren, dass die durchschnittlichen Verkaufspreise aller elektronischen
Waagen zusammen im Analysezeitraum gestiegen seien, hat der Rat in Randnummer 83 der angefochtenen Verordnung ebenso wie die
Kommission mit anderen Worten in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 2000 entgegnet, dass „[d]ieser scheinbare Anstieg … voll
und ganz auf eine Änderung des Produktmix (d. h. eine erhebliche Veränderung der Verkaufsmengen je Segment zwischen 1995 und
dem Untersuchungszeitraum) zurückzuführen [war]“.
195
In seiner Antwort auf eine schriftliche Frage des Gerichts hat der Rat den festgestellten Unterschied zwischen der vorläufigen
Berechnung, die im Dokument vom April 2000 einen Anstieg des Verkaufspreises um 17 % für alle elektronischen Waagen ergeben
hatte, und der endgültigen Berechnung gerechtfertigt, bei der für jedes einzeln betrachtete Segment ein Rückgang verzeichnet
wurde. Aus der Antwort des Rates geht hervor, dass die Kommission drei Änderungen der vorläufigen Berechnung vorgenommen hatte,
die zusammen die unterschiedlichen Ergebnisse bei der Preisentwicklung erklären. Erstens enthielt die Berechnung im Dokument
vom April 2000 einen Fehler, da dort nur die Verkäufe an unabhängige Parteien hätten aufgeführt werden dürfen, was aber in
der Tabelle nicht zum Ausdruck kam. Aufgrund dessen wurde im Dokument vom April 2000 ein Anstieg der Verkaufspreise erwähnt,
obwohl die Berechnung in diesem Dokument eine Erhöhung der verkauften Mengen um 35 % und des Umsatzes um 27 % zeigte und das
Ergebnis daher einen Rückgang des Verkaufspreises um 6 % hätte ausweisen müssen; dies entspricht einem Index von 94, wenn
man die allgemein für die Berechnung der Preisentwicklung herangezogene Methode anwendet, nach der für jedes Jahr der Gesamtwert
der Verkäufe durch deren Gesamtvolumen geteilt wird (127/135), wobei der Index 100 dem Beginn des Untersuchungszeitraums (1995)
entspricht. Zweitens hat die Kommission auch die Berechnung der Entwicklung des Verkaufsvolumens leicht geändert. Während
die Berechnung im Dokument vom April 2000 eine Erhöhung der verkauften Mengen um 35 % zeigte, betrug dieser Anstieg nach der
endgültigen Berechnung der Kommission und des Rates nur noch 29 % (vgl. Randnr. 79 der angefochtenen Verordnung). Diese Änderung
hatte natürlich Auswirkungen auf die Berechnung der Preisentwicklung. Da die Erhöhung des Umsatzes für alle elektronischen
Waagen zusammen 27 % betrug (vgl. Randnr. 80), betrug das Verhältnis zwischen diesem Anstieg und dem der verkauften Gesamtmengen
98 (127/129), d. h., der Gesamtpreis ging um ungefähr 2 % zurück. Drittens hat die Kommission die Preisentwicklung für die
einzelnen Warenkategorien und nicht allgemein berechnet, was den verbleibenden Unterschied bezüglich der Preisentwicklung
erklärt.
196
Im Übrigen geht aus der Antwort des Rates auch hervor, dass es ein Statistikern wohlbekanntes Phänomen gibt, bei dem, wenn
eine Ware verschiedene Kategorien hat, die Berechnung einer Gesamtentwicklung der Preise (gestützt auf die Entwicklung der
Verkaufsmengen und -werte) verfälscht ist, wenn sich die Preise und die Tendenzen des Verkaufsvolumens der einzelnen Kategorien
spürbar unterscheiden. Da dies hier der Fall ist, hat die Kommission die Preisentwicklung für jede einzelne Warenkategorie
berechnet. Wie oben in den Randnummern 127 bis 131 festgestellt worden ist, verstößt die Prüfung nach einzelnen Kategorien
nicht gegen Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung.
197
Den Gemeinschaftsorganen kann daher unter diesen Umständen nicht vorgeworfen werden, dass sie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler
begangen haben, indem sie als Berechnungsmethode nicht die Methode anwandten, bei der ein gewogener durchschnittlicher Verkaufspreis
ermittelt wird. Jedenfalls enthalten die Verfahrensakten nichts, was die Berechnung widerlegen würde, nach der die Verkaufspreise
aller Kategorien zusammen zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum um ungefähr 2 % gesunken, sondern, wie die vorläufige
Berechnung ergeben hatte, um 17 % gestiegen sind.
198
Schließlich ist das Vorbringen der Klägerin irrelevant, dass die Preisentwicklung zusammen mit den die Preise berührenden
Faktoren wie der Entwicklung der Produktionskosten und der Produktivität bei der betreffenden Ware in der Gemeinschaft hätte
untersucht werden müssen. Zwar mögen die Gemeinschaftsorgane mitunter zusammen mit den Preisen auch andere Faktoren geprüft
haben, doch ist diese Prüfung einzelfallbezogen und kann sich daher je nach Fall unterscheiden. Jedenfalls wurden die von
der Klägerin angeführten Faktoren, wie der Rat feststellt, bei der Beurteilung der Rentabilität und in den endgültigen Schlussfolgerungen
des Rates zur Schädigung berücksichtigt. Die Gemeinschaftsorgane haben daher sehr wohl, wie in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung
verlangt, eine Prüfung der „Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen“, durchgeführt.
– Rentabilität und Wirkung der Einführung des Euro
199
Der Rat hat in Randnummer 89 der angefochtenen Verordnung festgestellt: „Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
erreichte … wegen der preisdrückenden Wirkung der gedumpten Einfuhren im Untersuchungszeitraum nicht das Niveau, das vernünftigerweise
zu erwarten gewesen wäre.“ Nach Auffassung der Klägerin steht diese Schlussfolgerung im Widerspruch zu Randnummer 131 der
angefochtenen Verordnung, nach der eine Gewinnspanne von 10 % für erforderlich gehalten wird, um die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs
der Gemeinschaft sicherzustellen, sowie Randnummer 84, in der festgestellt wird, dass „[d]ie Umsatzrentabilität … für alle
REWS zusammengenommen von einem niedrigen positiven Niveau im Jahr 1995 auf rund 10 % im Untersuchungszeitraum [stieg]“, während
„[i]m unteren Segment … ein Rückgang von dem niedrigen positiven Niveau im Jahr 1995 auf bedeutende Verluste im Untersuchungszeitraum
(rund 20 %) zu beobachten [war]“.
200
Der Rat macht zu Recht geltend, dass die Gewinnspanne unter Berücksichtigung aller Umstände lediglich die Mindestvoraussetzung
für das Überleben des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft dargestellt habe, die im vorliegenden Fall angesichts der Wirkung
der bevorstehenden Einführung des Euro nicht ausgereicht habe. Die Kommission hat in Nummer 4.4.7 des Informationsdokuments
vom 21. September 2000 erläutert, dass der übliche Gewinn des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft 10 % betragen habe. Dieses
Niveau habe der Wirtschaftszweig jedoch in den Jahren vor dem Eintritt der Wirkung der bevorstehenden Einführung des Euro
nicht erreichen können. Im Untersuchungszeitraum dagegen habe die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft aufgrund
dieser Wirkung, durch die die Verkaufsvolumen gestiegen seien, ein Niveau gehabt, das ausgereicht habe, um die Lebensfähigkeit
des Wirtschaftszweigs sicherzustellen.
201
Die Gemeinschaftsorgane haben somit, wie aus den Randnummern 85 bis 88 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, die Wirkung
der bevorstehenden Einführung des Euro auf die Rentabilität für unbeachtlich erklärt, indem sie festgestellt haben, dass die
Rentabilität ohne die fragliche Wirkung nicht ausreiche. Es ist daran zu erinnern, dass die Einführung eines Antidumpingzolls
eine Maßnahme ist, die ihre Wirkungen in der Zukunft entfaltet. Die Gemeinschaftsorgane konnten daher aufgrund ihres weiten
Ermessens die Wirkungen der Einführung des Euro bei ihrer Prüfung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
unberücksichtigt lassen, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen.
202
Die zweite Rüge greift folglich nicht durch.
c) Vorliegen einer bedeutenden Schädigung und Beurteilung der Tatsachen
Vorbringen der Parteien
203
Die Klägerin macht im Zusammenhang mit den Faktoren bezüglich der Marktaufteilung und der Entwicklung der Durchschnittspreise
für sämtliche elektronischen Waagen der drei Segmente geltend, dass der Rat, indem er eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs
der Gemeinschaft festgestellt habe, es versäumt habe, eine objektive Beurteilung der Tatsachen vorzunehmen, aus der hervorginge,
dass die Marktanteile des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum gestiegen und die
Produktionskosten gleichzeitig gesunken seien. Ferner habe der Rat gegen Artikel 3 Absatz 8 der Grundverordnung verstoßen,
weil seine Schlussfolgerungen zur Schädigung nicht auf diese Daten hätten gestützt werden dürfen.
204
Der Rat trägt vor, dass die Klägerin lediglich das Vorbringen in der Darstellung des zweiten Teils des zweiten Klagegrundes
wiederhole.
Würdigung durch das Gericht
205
Die Klägerin trägt hier die Argumente vor, die bereits oben in den Randnummern 127 bis 131, 180 bis 184 und 198 geprüft und
zurückgewiesen worden sind.
206
Die dritte Rüge greift daher nicht durch.
d) Beginn und Höhepunkt der Wirkung der bevorstehenden Einführung des Euro
Vorbringen der Parteien
207
Die Klägerin macht geltend, dass der Rat bei der Bewertung der Wirkung der bevorstehenden Einführung des Euro auf die Lage
des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe. Da erhebliche Widersprüche
zwischen den Daten, auf deren Grundlage die Gemeinschaftsorgane die Wirkung der Einführung des Euro geprüft hätten, und den
Schlussfolgerungen der Organe bestünden, sei die angefochtene Verordnung nicht auf eindeutige und unwiderlegbare Beweise gestützt
und enthalte keine objektive Prüfung. Was ferner die angeblichen Zusammenhänge zwischen der Verbesserung der Rentabilität
und der Einführung des Euro angehe, so folge der fragliche Anstieg aus der Erzielung niedrigerer Kosten und nicht aus der
bevorstehenden Einführung des Euro.
208
Der Rat führt aus, dass das Vorbringen der Klägerin irrelevant sei, da sie nicht die Wirkung der Einführung des Euro als solche
bestreite, sondern nur den Zeitraum, für den sie festgestellt worden sei. Außerdem habe die Klägerin keinen Beweis dafür vorgelegt,
dass die Berechnung der Gemeinschaftsorgane falsch gewesen sei.
Würdigung durch das Gericht
209
Die Klägerin bestreitet nicht die Wirkung der Einführung des Euro als solche, sondern den Wert der Beweise, die der Beurteilung
des Rates im Zusammenhang mit der Feststellung des Beginns und des Höhepunkts dieser Wirkung zugrunde liegen.
210
Der Beginn der Wirkung der bevorstehenden Einführung des Euro war nach Ansicht der Gemeinschaftsorgane 1997, während die Klägerin
unter Bezugnahme auf die nichtvertrauliche Zusammenfassung der Antwort von Bizerba auf den Fragebogen vom 17. November 1999
das Jahr 1998 nennt. In Nummer I.1 dieses Dokuments heißt es, dass „[d]ie Einführung des Euro … glücklicherweise zu einem
vorübergehenden Anstieg der Nachfrage seit den letzten vier Monaten des Jahres 1998 führt“. Im Schreiben von Bizerba vom 10.
April 2000 wird erklärt, dass „[d]er Umsatz aus den Gemeinschaftsverkäufen … aufgrund der Einführung des Euro 1998 und im
Untersuchungszeitraum leicht gestiegen [ist]“ und dass „[d]er gesamte Gemeinschaftsmarkt für [elektronische Waagen] wegen
der [erwarteten] Ersetzung [elektronischer] Waagen im Zuge der Einführung des Euro bereit für einen wesentlich höheren Anstieg
um ungefähr 50 % zwischen 1997 und dem Untersuchungszeitraum [war]“. Schließlich geht aus der grafischen Darstellung in der
Anlage zum Schreiben von Bizerba vom 10. April 2000 hervor, dass der Verkauf sämtlicher elektronischer Waagen von 1996 an
zugenommen hat. Die von Bizerba vorgelegten Daten sind daher mitunter widersprüchlich und jedenfalls unsicher.
211
Da die Gemeinschaftsorgane im Rahmen von Antidumpinguntersuchungen alle ihnen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegten
Daten prüfen müssen, ist es aufgrund des ihnen in diesem Bereich eingeräumten weiten Ermessens möglich, dass die Daten in
der angefochtenen Verordnung, die den Daten der endgültigen Unterrichtung entsprechen, sich von den zu einem bestimmten Zeitpunkt
von einem Unternehmen vorgelegten Daten unterscheiden, zumal wenn diese Daten widersprüchlich oder inkohärent sind. Ferner
verzeichnete, wie aus den Feststellungen von Bizerba vom 10. April 2000 hervorgeht, der gesamte Gemeinschaftsmarkt für elektronische
Waagen zwischen 1997 und dem Untersuchungszeitraum ein starkes Wachstum. Der Rat durfte daher davon ausgehen, dass der Beginn
der Wirkung der Einführung des Euro bereits 1997 spürbar war. Die Klägerin hat zudem keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich
die Gemeinschaftsorgane insoweit irrten.
212
Der Höhepunkt der Wirkung der Einführung des Euro war nach Auffassung der Gemeinschaftsorgane 1999, während die Klägerin unter
Bezugnahme auf die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft übermittelten Daten die Auffassung vertritt, dass er im Jahr 2001
gewesen sei.
213
Dass die Schlussfolgerungen der Gemeinschaftsorgane nicht in vollem Umfang allen Stellungnahmen des Wirtschaftszweigs der
Gemeinschaft entsprechen, bedeutet nicht, dass die Organe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben. Aus Nummer
7.4 des Schreibens der Kommission vom 4. Oktober 2000 geht hervor, dass die Kommission ihre Prognosen auf die Informationen
des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft über die Wirkung der Einführung des Euro gestützt hatte. Der Rat weist in seiner Klagebeantwortung
darauf hin, dass die Gemeinschaftsorgane auf der Grundlage dieser Analyse vorhergesagt hätten, dass die Wirkung der bevorstehenden
Einführung des Euro im Jahr 1999 ihren Höhepunkt haben würde. Darüber hinaus geht aus dem Antrag der Gemeinschaftshersteller
hervor, dass diese mitgeteilt hatten, dass das Ende der Wirkung der Einführung des Euro für den Zeitraum 2000 bis 2003 erwartet
werde. Schließlich heißt es zwar in der angefochtenen Verordnung, dass der Höhepunkt der Wirkung der Einführung des Euro 1999
erreicht worden sei, doch wird auch erklärt, dass der vorübergehende Anstieg der Verkäufe bis 2000 angedauert habe. In Randnummer
64 wird ausdrücklich festgestellt, dass die Wirkung der Einführung des Euro dazu geführt habe, dass einige Verkäufe von dem
Zeitraum zwischen 2001 und 2004 auf den Zeitraum zwischen 1997 und 2000 vorgezogen worden seien. Die Wirkung der Einführung
des Euro war somit nach der angefochtenen Verordnung im Jahr 1999 noch nicht verschwunden.
214
Die Klägerin hat keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Prognosen der Gemeinschaftsorgane offensichtlich falsch und nicht
auf eindeutige Beweise gestützt waren. Sie hat auch nicht dargetan, inwieweit die Feststellungen des Rates zur Schädigung
berührt worden wären, wenn der Beginn der Wirkung der Einführung des Euro Ende 1998 und ihr Höhepunkt im Jahr 2001 gewesen
wäre. Jedenfalls hat die Einführung des Euro ihre Wirkungen im Untersuchungszeitraum entfaltet.
215
Folglich greift die vierte Rüge nicht durch.
216
Daher ist der dritte Teil des zweiten Klagegrundes zurückzuweisen.
6. Vierter Teil: Offensichtlicher Fehler der Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne
a) Vorbringen der Parteien
217
Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung bei der
Beurteilung der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne einen offensichtlichen Fehler begangen hätten. Die Preisunterbietungsspanne
der elektronischen Waagen mit Ursprung in den erfassten Ländern sei im Verhältnis zu den Gemeinschaftswaagen deutlich höher
als die tatsächliche Dumpingspanne. Würde die Dumpingpraxis abgestellt, würde dies daher zu keiner wesentlichen Änderung der
Preisunterbietungsspanne führen. Die Dumpingspanne und die Preisunterbietungsspanne seien deshalb zu vergleichen. Ein solcher
Vergleich könne ergeben, dass die Schädigung aus anderen Faktoren als dem Dumping folge.
218
Der Rat verneint, dass die Gemeinschaftsorgane verpflichtet seien, einen Vergleich zwischen der Preisunterbietungsspanne und
der Dumpingspanne anzustellen, zwei Faktoren, die schwer vergleichbar seien. Die Dumpingspanne sei stets als solche als relevant
für die Feststellung der Schädigung anzusehen, wenn sie über der Geringfügigkeitsschwelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 4
der Grundverordnung liege, unabhängig davon, wie hoch die tatsächliche Preisunterbietungsspanne sei.
b) Würdigung durch das Gericht
219
Die Grundverordnung schreibt nicht vor, dass die Dumpingspannen mit den Preisunterbietungsspannen verglichen werden müssen
und dass, wenn die Dumpingspanne niedriger ist als die Preisunterbietungsspanne, ein solcher Vergleich zeigt, dass die Schädigung
des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aus dem Dumping folgt, sondern aus anderen Faktoren wie den natürlichen Kostenvorteilen
der Ausführer.
220
Den Gemeinschaftsorganen kann daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie im vorliegenden Fall keinen solchen Vergleich
angestellt haben. Nach Artikel 3 Absatz 3 der Grundverordnung erfolgt die Prüfung der Preisunterbietung im Vergleich zu dem
Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten
Einfuhren auf die Preise, während nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung die Beurteilung der verschiedenen Faktoren,
darunter die Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne, im Rahmen der Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den
Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erfolgt. Der Rat hat, wie oben festgestellt, seine Prüfung der Preisunterbietung in den
Randnummern 72 bis 74 der angefochtenen Verordnung dargestellt und in Randnummer 90 der angefochtenen Verordnung die Höhe
der tatsächlichen Dumpingspanne geprüft. Er hat somit bei der Bewertung des Schadens durchaus einen der in Artikel 3 Absatz
5 der Grundverordnung aufgeführten Faktoren berücksichtigt, ohne dass dieser insoweit mit der Preisunterbietungsspanne hätte
verglichen werden müssen.
221
Folglich ist der vierte Teil des zweiten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.
7. Fünfter Teil: Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der Zahlen
von Eurostat
a) Vorbringen der Parteien
222
Die Klägerin macht geltend, dass der Rat seine Schlussfolgerung bezüglich des Vorliegens einer bedeutenden Schädigung des
Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft unter Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 der Grundverordnung
getroffen habe, da er sich bei der Ermittlung des Einfuhrvolumens auf Statistiken von Eurostat bezogen habe, in denen Einfuhren
anderer Waren als der betroffenen Ware eingeschlossen seien.
223
Die dem KN-Code 8423 8150 entsprechende Tarifierung schließe nämlich Waren ein, die nicht in den Anwendungsbereich des Verfahrens
fielen, da jeder Typ von Waage erfasst werde, der eine Wiegekapazität von weniger als 30 Kilo habe und fᄐr eine geschäftliche
Verwendung bestimmt sei. Der Rat räume ein, dass der KN-Code 8423 8150 auch andere Waagen als elektronische Waagen einbeziehe.
224
Die Klägerin beruft sich ferner auf die Daten der Marktstudie, die von den Gemeinschaftsherstellern, die den Antrag gestellt
hätten, erstellt worden sei und nach der nur 50 % der in den genannten Code eingereihten Einfuhren aus China die elektronischen
Waagen beträfen, um die es in der angefochtenen Verordnung gehe.
225
Die Klägerin weist die Erklärung des Rates zurück, dass alle gesammelten Beweise darauf hinwiesen, dass nur elektronische
Waagen aus den betroffenen Ländern ausgeführt worden seien. Erstens hätten im Verlauf der Untersuchung verschiedene Beteiligte
Anfangsbeweise dafür vorgelegt, dass Eurostat keine zuverlässige Quelle für die Ermittlung des Einfuhrvolumens elektronischer
Waagen sei. Was zweitens die Einfuhren unter dem KN-Code 8423 8150 angehe, so hätten die Ausführer und Einführer, die bei
der Untersuchung kooperiert hätten, nur elektronische Waagen ausgeführt und eingeführt und daher nicht beweisen können, dass
auch Einfuhren anderer Waren unter diesem Code erfolgt seien. Drittens habe die Kommission gewusst, dass es chinesische Hersteller
gebe, die andere Waagen als elektronische Waagen produzierten. Da diese anderen Waagen nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen
seien, habe nicht angenommen werden können, dass die betreffenden ausführenden Hersteller im Rahmen der Untersuchung mit der
Kommission zusammenarbeiteten. Viertens hätte das Volumen der Einfuhren aus China anhand der verifizierten Daten zu den drei
chinesischen Ausführern ermittelt werden müssen. Fünftens zeigen die dem Antrag beigefügten Daten von Eurostat zu den durchschnittlichen
Einfuhrpreisen eindeutig, dass Eurostat auch bezüglich von China keine zuverlässige Quelle gewesen sei. Es gebe mehrere Faktoren,
die eine Heranziehung der Daten von Eurostat als unangemessen erscheinen ließen.
226
Schließlich habe der Rat in mehreren neueren Antidumpingverfahren bei der Feststellung der Schädigung die Relevanz der Statistiken
von Eurostat verneint, da der KN-Code, unter den die betreffende Ware gefallen sei, vom jeweiligen Verfahren nicht erfasste
Waren eingeschlossen habe. Die Klägerin beruft sich insoweit insbesondere auf Randnummer 35 der Verordnung (EG) Nr. 2313/2000
des Rates vom 17. Oktober 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Kathodenstrahlröhren
für Farbfernsehempfangsgeräte mit Ursprung in Indien und der Republik Korea, zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen
Zolls auf die Einfuhren aus diesen Ländern und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Litauen,
Malaysia und der Volksrepublik China (ABl. L 267, S. 1). Dieser Ansatz sei durch das Urteil des Gerichtshofes vom 27. November
1991 in der Rechtssache C‑315/90 (Gimelec u. a./Kommission, Slg. 1991, I‑5589, Randnrn. 13 und 14) bestätigt worden.
227
Der Rat bestreitet nicht, dass der KN-Code 8423 8150 auch für andere Waagen als die untersuchten Waagen gilt und dass Eurostat
nicht zwischen den verschiedenen Modellen unterscheidet, die von diesem Code erfasst werden. Alle erlangten Beweise einschließlich
der Beweise, die die Ausführer und die Einführer, die bei der Untersuchung kooperiert hätten, vorgelegt hätten, wiesen jedoch
darauf hin, dass die betroffenen Länder nur elektronische Waagen ausgeführt hätten. Darüber hinaus hätten die Gemeinschaftsorgane
wegen der äußerst geringen Mitarbeit der Ausführer, insbesondere der chinesischen Ausführer, nur über Informationen zu weniger
als 50 % der Gesamteinfuhren verfügt. Dass nur Informationen über die Ausfuhren aus China verfügbar gewesen seien, lasse aber
nicht den Schluss zu, dass der Rat die Grenzen seines Ermessens überschritten habe, als er seine Beurteilung auf die Daten
von Eurostat gestützt habe.
b) Würdigung durch das Gericht
228
Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane, indem sie das Einfuhrvolumen auf der Grundlage der Statistiken von
Eurostat ermittelt hätten, obwohl sie gewusst hätten, dass der KN-Code 8423 8150 auch andere Waren als elektronische Waagen
einschließe, ihre Feststellungen zum Einfuhrvolumen nicht auf eindeutige Beweise gestützt hätten. Das Gericht beschränkt seine
Prüfung der Verwendung der Daten von Eurostat zur Ermittlung des Einfuhrvolumens daher auf diesen spezifischen Aspekt.
229
Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Urteil Gimelec u. a./Kommission (zitiert oben in Randnr. 226, Randnrn. 13 und 14).
In dieser Rechtssache hatte der Gerichtshof im Urteil festgestellt:
„[D]ie Kommission [hat sich] vorliegend zu Recht auf die mit ihrer Untersuchung erhobenen spezifischen Daten gestützt …, auch
wenn diese Daten nicht den Gemeinschaftsstatistiken entsprachen, auf die die Kläger sich bezogen haben. Wie die Kommission
nämlich, ohne dass die Kläger dem widersprochen hätten, geltend gemacht hat, können die Gemeinschaftsstatistiken nicht als
Beweismittel herangezogen werden, weil sie Elektromotoren in ein Tarifkapitel einstufen, das auch andere Erzeugnisse umfasst.
Hieraus ergibt sich, dass die Kommission den Umfang der betreffenden Einfuhren anhand der Daten festgestellt hat, von denen
sie vernünftigerweise ausgehen durfte.“
230
Nach dieser Rechtsprechung begehen die Gemeinschaftsorgane keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler, wenn sie sich auf Daten
stützen, von denen sie vernünftigerweise ausgehen dürfen. Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass die Gemeinschaftsorgane
nicht an die Antworten der betreffenden Parteien gebunden sind, wenn nur in geringem Umfang bei der Untersuchung kooperiert
wird und daher die Daten, die ein oder zwei betroffene Unternehmen übermittelt haben, nicht als repräsentativ angesehen werden
können (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache T‑161/94, Sinochem Heilongjiang/Rat,
Slg. 1996, II‑695, Randnr. 65).
231
Im vorliegenden Fall waren die Gemeinschaftsorgane der Auffassung, dass, obwohl der KN-Code 8423 8150 auch andere Waren als
elektronische Waagen einschließen konnte, z. B. Rechenwaagen und Prüfwaagen, für die vorliegende Untersuchung die Daten von
Eurostat zu verwenden waren, um das Volumen der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zu ermitteln, da die Kommission während
der Untersuchung keine Hinweise darauf erhielt, dass andere Waagen als elektronische Waagen aus diesen Ländern in die Gemeinschaft
ausgeführt worden waren.
232
Der Rat hat auf eine schriftliche Frage des Gerichts geantwortet, dass die Gemeinschaftsorgane die Daten von Eurostat nicht
unverändert verwendet hätten. Die Kommission hat nämlich hinsichtlich der Einfuhren aus China in den Jahren 1995 und 1998
und im gesamten Untersuchungszeitraum festgestellt, dass die von Eurostat genannten Mengen viel zu groß und die von Eurostat
angegebenen Preise viel zu niedrig waren. So hatte Eurostat für 1995 einen Durchschnittspreis von 7 Euro pro Einheit genannt.
Es lag daher auf der Hand, dass diese Preise nicht vollständige elektronische Waagen betrafen, sondern die Einfuhr von Einzelteilen.
Die Kommission hat deshalb die Daten von Eurostat angepasst. Nach Auffassung des Rates sind die Einfuhrvolumen durch die Anpassungen
der Kommission auf plausiblere Mengen von Einheiten gesenkt worden, die unter Berücksichtigung der Zahlen, die die chinesischen
Ausführer vorgelegt hätten, die bei der Untersuchung kooperiert hätten, des Umfangs der Mitarbeit seitens des chinesischen
Marktes und der Schätzungen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, der den Antrag gestellt habe, als vernünftig erschienen
seien. Die Kommission habe somit für die Untersuchung die Daten verwendet, die der Klägerin im Informationsschreiben vom 21.
September 2000 mitgeteilt worden seien. Im Übrigen habe die Klägerin von der Anpassung der Ausgangsdaten von Eurostat gewusst,
ohne ihr zu widersprechen. Sie habe lediglich behauptet, dass die Kommission nicht bewiesen habe, dass die Daten von Eurostat
keine anderen Waren als elektronische Waagen einschlössen.
233
Der Rat hat dem Gericht in seiner Antwort auch die Daten von Eurostat mitgeteilt, auf deren Grundlage die Anpassung erfolgt
war. Diese Zahlen unterscheiden sich von den Daten von Eurostat, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seinem Antrag beigefügt
hatte. Der Rat hat diese Differenz in der mündlichen Verhandlung damit erklärt, dass die Zahlen von Eurostat ständig überprüft
würden und deshalb die Ausgangsdaten von Eurostat, die verwendet würden, wenn sich die Kommission in einem abschließenden
Stadium ihrer Untersuchung befinde, nicht mit den Daten übereinstimmten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügbar gewesen
seien.
234
Nach den vom Rat mitgeteilten Daten von Eurostat belief sich das Volumen der Einfuhren aus China im Untersuchungszeitraum
auf 47 658 Einheiten. Die von der Kommission nach der Anpassung verwendete Zahl lag aber bei 16 827 Einheiten. Anstatt die
Zahl von 63 894 Einheiten zu verwenden, die nach Eurostat die Ausfuhren der drei betroffenen Länder darstellte, stellte die
Kommission infolgedessen ebenfalls eine niedrigere Zahl von 33 063 Einheiten fest. Entsprechend beliefen sich im Jahr 1995
die Einfuhren aus China nach den Angaben von Eurostat auf 21 289 Einheiten, während die Kommission die Zahl von 3 456 Einheiten
verwendete; und während Eurostat zu einer Gesamtzahl von 32 686 Einheiten bei den Einfuhren aus den drei betroffenen Ländern
gelangte, veranschlagte die Kommission diese auf 14 853 Einheiten.
235
Aus den Randnummern 63, 70 und 71 der angefochtenen Verordnung geht hervor, dass die Daten von Eurostat für die Beurteilung
des Gemeinschaftsverbrauchs, des Einfuhrvolumens und folglich der Marktanteile verwendet wurden. Nach den Erläuterungen des
Rates handelt es sich somit um die angepassten Daten, denen zufolge sich das Gesamtvolumen der Einfuhren im Untersuchungszeitraum
auf 33 063 Einheiten belief.
236
Aus Randnummer 105 der angefochtenen Verordnung geht jedoch hervor, dass die ausführenden Hersteller, die bei der Untersuchung
kooperierten, fast 15 000 Einheiten in die Gemeinschaft ausgeführt hatten, von denen 97 % in das untere Marktsegment fielen.
237
Folglich besteht ein erheblicher Unterschied zwischen den Daten der ausführenden Hersteller, die bei der Untersuchung kooperierten,
und den angepassten Daten von Eurostat. Der Rat beruft sich insoweit auf die beschränkte Kooperation der Ausführer, insbesondere
der chinesischen Ausführer. In der mündlichen Verhandlung hat der Rat erläutert, dass nach einem Bericht des Verbandes chinesischer
Waagenhersteller, dessen Aufnahme in die Verfahrensakten der Rat nicht vorgeschlagen hat, 15 Gesellschaften sich den Markt
teilten. Von diesen 15 Gesellschaften hätten nur drei bei der Untersuchung kooperiert. Eine erhebliche Zahl dieser Gesellschaften
habe somit im Untersuchungsverfahren nicht kooperiert, und angesichts der Daten von Eurostat, die die Differenz zwischen den
tatsächlich festgestellten Verkäufen und den registrierten Verkäufen zeigten, hätten die Gemeinschaftsorgane gute Gründe für
die Annahme gehabt, dass ein Großteil dieser Gesellschaften Ausfuhren getätigt und nicht kooperiert habe.
238
Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach Artikel 18 der Grundverordnung bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit die Feststellungen
„auf der Grundlage der verfügbaren Fakten“ getroffen werden können, die, soweit möglich, anhand von Informationen aus anderen
zugänglichen unabhängigen Quellen wie amtlichen Einfuhrstatistiken zu prüfen sind.
239
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass im vorliegenden Fall, wie sich aus Randnummer 5 der angefochtenen Verordnung ergibt, mit
Ausnahme eines taiwanesischen ausführenden Herstellers alle ausführenden Hersteller, darunter die drei chinesischen Gesellschaften,
die die Hersteller des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in ihrem Antrag genannt hatten, tatsächlich bei der Untersuchung
kooperierten. Dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nur drei chinesische Gesellschaften in seinem Antrag genannt hatte,
bedeutet aber nicht, dass es auf dem Markt keine anderen chinesischen ausführenden Hersteller gab. Den Gemeinschaftsorganen
kann daher kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie davon ausgingen, dass einige ausführende Hersteller nicht kooperiert
hätten. Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass der Bericht des Verbandes chinesischer Waagenhersteller
den Antworten auf den Fragebogen der Kommission beigefügt gewesen sei. In den Verfahrensakten fehlt aber ein solcher Bericht.
In ihrer Antwort auf den Fragebogen bezüglich der Zuerkennung des Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens
hat die Klägerin sechs wichtige Hersteller elektronischer Waagen genannt, darunter die drei Gesellschaften, die kooperiert
haben.
240
Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass der fragliche KN-Code auch für andere Waren als elektronische Waagen gelte,
so hat die Kommission die Daten von Eurostat gerade deswegen angepasst, weil sie davon ausging, dass unter diesem Code auch
andere Waren (im vorliegenden Fall Ersatzteile) eingeführt worden waren, und schließlich die Zahl von 33 063 Einheiten festgestellt.
In der Folge erhielten die Gemeinschaftsorgane keine speziellen Informationen, nach denen diese Zahl auch die Einfuhr anderer
Waren als elektronischer Waagen erfasst hätte. Die Klägerin hat zudem nicht das geringste Indiz hierfür vorgelegt. Unter diesen
Umständen durfte die Kommission, obwohl der fragliche Code auch für andere Waren gilt, davon ausgehen, dass die Zahl von 33 063
Einheiten nur die Einfuhr elektronischer Waagen betraf. In diesem Zusammenhang ist an das weite Ermessen der Gemeinschaftsorgane
und an den Umstand zu erinnern, dass es, wie oben in Randnummer 119 festgestellt, Sache der Klägerin ist, Beweise vorzulegen,
die dem Gericht die Feststellung erlauben, dass dem Rat ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Derartige
Beweise hat die Klägerin aber nicht vorgelegt.
241
Unter den Umständen des vorliegenden Falles haben die Gemeinschaftsorgane keinen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen,
als sie zum Zweck der Untersuchung des Verbrauchs in der Gemeinschaft, der Ermittlung des Gesamtvolumens der Einfuhren aus
den betroffenen Ländern sowie der Marktanteile der Gemeinschaft und der Einführer die angepassten Daten von Eurostat verwendeten.
242
Folglich greift der fünfte Teil des zweiten Klagegrundes nicht durch. Der zweite Klagegrund ist damit in vollem Umfang zurückzuweisen.
C – Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung
1. Einleitung
243
Die Klägerin trägt vor, dass der Rat gegen Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung verstoßen habe, indem er bei der Feststellung
des Kausalzusammenhangs einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe.
244
Die angefochtene Verordnung behandelt den Kausalzusammenhang in den Randnummern 98 bis 116. In den Randnummern 115 und 116
heißt es:
„Da die festgestellte Preisunterbietung und die starken Marktanteilgewinne der gedumpten Einfuhren aus den betroffenen Ländern
zeitlich mit den damit verbundenen Marktanteileinbußen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und dem Rückgang seiner Verkaufspreise
zusammenfielen, wird der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern dem Wirtschaftszweig
der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten.
Aus diesen Gründen wurde der Schluss gezogen, dass die gedumpten Einfuhren mit Ursprung in den betroffenen Ländern dem Wirtschaftszweig
der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachten. Auch wenn andere Faktoren möglicherweise zur Schädigung beigetragen
haben, konnten sie doch den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs
der Gemeinschaft nicht aufheben.“
245
Die Klägerin stützt ihren dritten Klagegrund auf mehrere Argumente. Es handelt sich in der Mehrzahl um Argumente, die bereits
im Zusammenhang mit der Feststellung der Schädigung im Rahmen des zweiten Klagegrundes geprüft worden sind. Daher wird gegebenenfalls
auf die vorstehenden Randnummern verwiesen werden. Das Vorbringen der Klägerin kann in vier Teile gegliedert werden.
2. Erster Teil: Rentabilität
a) Vorbringen der Parteien
246
Die Klägerin führt die erhebliche Steigerung der Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1995 und dem
Untersuchungszeitraum als Beweis dafür an, dass die Einfuhren gedumpter Waren keine Auswirkungen gehabt hätten. Die vom Rat
in Randnummer 102 der angefochtenen Verordnung getroffene Feststellung „nachteilig[er Auswirkungen] auf die Rentabilität des
Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft“ stehe im Widerspruch zu einer Angabe in Randnummer 84 der angefochtenen Verordnung, wo
es heiße: „Die Umsatzrentabilität stieg für alle REWS zusammengenommen von einem niedrigen positiven Niveau im Jahr 1995 auf
rund 10 % im Untersuchungszeitraum.“
247
Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück.
b) Würdigung durch das Gericht
248
Es genügt die Feststellung, dass die Klägerin die Wirkung der Einführung des Euro außer Acht lässt. Insoweit ist oben auf
die Randnummern 199 bis 202 zu verweisen, in denen aufgezeigt wurde, dass dieses Vorbringen, das eher mit dem Schaden als
mit dem Kausalzusammenhang zusammenhängt, unbegründet ist.
3. Zweiter Teil: Entwicklung der Verkaufspreise
a) Vorbringen der Parteien
249
Die Klägerin macht geltend, dass der Rückgang der Preise der elektronischen Waagen des oberen und des mittleren Segments nicht
durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern habe verursacht werden können. Nach den Schlussfolgerungen des Rates selbst
sei das Volumen der Einfuhren von Waagen des mittleren und des oberen Segments in die Gemeinschaft unbedeutend. Der Rat habe
es versäumt, den Umstand zu prüfen und zu erklären, dass die Preise des mittleren Segments sogar weiter gesunken seien als
die des unteren Segments und dass die Preise des oberen Segments ebenfalls in fast vergleichbarem Ausmaß zurückgegangen seien.
250
Der Preisrückgang sei in Wirklichkeit auf das klassische Phänomen zurückzuführen, bei dem der Preis elektronischer Erzeugnisse
eine natürliche Tendenz habe, mit den technologischen Fortschritten zu sinken. So hätten die Gemeinschaftsorgane es bei der
Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren auf die Entwicklung der Preise der elektronischen Waagen des mittleren und des
oberen Segments versäumt, die Entwicklung der Produktionskosten dieser Segmente zu prüfen. Zudem gehe der Hinweis auf die
Folgewirkung fehl. Der Rückgang der Preise der elektronischen Waagen des mittleren und des oberen Segments habe keine Verringerung
der Rentabilität in diesen Segmenten verursacht. Die Rentabilität sei vielmehr gestiegen.
251
Im Übrigen hätten die Gemeinschaftsorgane nicht angemessen berücksichtigt, dass das Auftauchen von Großabnehmern zu einer
Verlagerung der Kaufmacht geführt habe, die einen Rückgang der Preise bewirkt habe. Der Beurteilungsfehler beruhe darauf,
dass die Gemeinschaftsorgane Strukturänderungen und/oder Fusionen von Gesellschaften, die nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft
angehörten, berücksichtigt hätten. Die Organe hätten somit nicht den Beweis erbracht, dass die Vergrößerung der Kaufmacht
der Supermarktketten nicht die in den Randnummern 113 und 114 der angefochtenen Verordnung erwähnte bedeutende Schädigung
verursacht habe.
252
Um zu beweisen, dass der behauptete Preisrückgang in jeder der drei Kategorien elektronischer Waagen tatsächlich eine bedeutende
Schädigung für die gleichartige Ware darstelle, müssten zudem die Auswirkungen dieser Preisrückgänge auf die Rentabilität
in jeder der drei Kategorien nachgewiesen werden. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft habe erhebliche Gewinne verzeichnet,
und wenn die Verkaufspreise zurückgingen, die Gewinne jedoch hoch genug seien, sei durch die Einfuhren keine bedeutende Schädigung
verursacht worden. Die Gewinne oligopolistischer Art, die die Gemeinschaftshersteller erzielt hätten, seien möglicherweise
aufgrund des Wettbewerbs durch Einfuhren zurückgegangen.
253
Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück.
b) Würdigung durch das Gericht
254
Was das Vorbringen angeht, dass die Gemeinschaftsorgane die Auswirkungen der Steigerung der Produktivität auf die Verkaufspreise
nicht berücksichtigt hätten, so genügt ein Hinweis darauf, dass diese Frage bereits oben in Randnummer 198 behandelt worden
ist, wo festgestellt worden ist, dass dieses Vorbringen irrelevant ist. Die Behauptung, dass der Rückgang der Preise der elektronischen
Waagen des oberen und des mittleren Segments auf den erheblichen Senkungen der Produktionskosten beruhe, ist ebenfalls in
Randnummer 198 geprüft worden. Zur Folgewirkung, die in Randnummer 88 der angefochtenen Verordnung beschrieben ist, wonach
„die preisdrückende Wirkung der gedumpten Einfuhren sich auch im mittleren und oberen Segment bemerkbar machte, da die Preise
eines Segments sich unweigerlich auf diejenigen der anderen Segmente auswirken“, ist festzustellen, dass die Klägerin nichts
vorgetragen hat, was die Auffassung des Rates entkräften könnte. Zudem haben die Gemeinschaftsorgane, wie sich aus Randnummer
114 der angefochtenen Verordnung ergibt, die Auswirkungen einer Steigerung der Produktivität auf die Preise im Rahmen der
Prüfung anderer Faktoren untersucht. Die Klägerin hat nicht dargetan, inwieweit die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen
Beurteilungsfehler begangen haben, als sie feststellten, dass die Steigerung der Produktivität den fraglichen Kausalzusammenhang
nicht aufgehoben habe.
255
Was die Rüge bezüglich des Auftauchens von Großabnehmern angeht, so hat außerdem der Rat, wie die Klägerin selbst einräumt,
diesen Faktor geprüft. Randnummer 113 der angefochtenen Verordnung lautet:
„Gemeinschaftsweit hat sich der Anteil der Großabnehmer (z. B. große Supermarktketten) stark erhöht, während der der kleinen
Abnehmer zurückging. Diese strukturelle Änderung hat dazu geführt, dass die Abnehmer generell eine bessere Marktposition haben,
was zu einem gewissen Rückgang der Durchschnittspreise geführt haben dürfte.“
256
In Randnummer 114 der angefochtenen Verordnung stellt der Rat fest:
„Wie unter Randnummer 59 ausgeführt, hat sich auch die Struktur des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum
stark verändert. Die Verringerung der Anzahl der Unternehmen und die Steigerung der Produktivität (vgl. Randnr. 90) waren
eine Reaktion auf diese Veränderungen auf dem Markt. So wurde der Schluss gezogen, dass der gemeinschaftsinterne Wettbewerb
infolge der strukturellen Veränderungen im Einzelhandel in der Gemeinschaft den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten
Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht aufgehoben habe.“
257
Der Rat hat somit im vorliegenden Fall das Auftauchen von Großabnehmern geprüft. Im Übrigen hat die Klägerin mit ihrem Vorbringen,
dass der Beurteilungsfehler darauf beruhe, dass die Gemeinschaftsorgane Strukturänderungen und/oder Fusionen von Gesellschaften,
die nicht dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft angehörten, berücksichtigt hätten, den Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“
falsch ausgelegt. Nach Ansicht der Klägerin erfasst dieser Begriff nur die Gemeinschaftshersteller, die sich an der Untersuchung
beteiligt haben. Nach Artikel 4 Absatz 1 der Grundverordnung erfasst der Begriff „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ aber
die Gesamtheit der Gemeinschaftshersteller der gleichartigen Waren oder derjenigen unter ihnen, deren Produktion insgesamt
einen erheblichen Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion dieser Waren ausmacht.
258
Was die Rüge der Klägerin angeht, dass die Gemeinschaftsorgane die Auswirkungen der Preisrückgänge auf die Rentabilität in
jeder der drei Kategorien hätten nachweisen müssen, so ist oben auf die Randnummern 127 bis 131 zu verweisen. Es genügt die
Feststellung, dass, wie der Rat vorträgt, die Gemeinschaftsorgane nicht verpflichtet waren, die Schädigung und den Kausalzusammenhang
für jedes Warensegment gesondert zu untersuchen. Wie aus Randnummer 84 der angefochtenen Verordnung hervorgeht, hatten die
Modelle des unteren Segments, die 97 % der Gesamteinfuhren ausmachten, besonders schwerwiegende Auswirkungen, da der Wirtschaftszweig
der Gemeinschaft im unteren Segment im Untersuchungszeitraum bedeutende Verluste erlitt.
259
Unter diesen Umständen ist nicht erwiesen, dass die Gemeinschaftsorgane einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen
haben.
4. Dritter Teil: Berechnung der Preisunterbietung
a) Vorbringen der Parteien
260
Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane die Preisunterbietung nur bei dem zum unteren Segment gehörenden
Modellen elektronischer Waagen berechnet hätten und dass daher die Ausführungen der Gemeinschaftsorgane zum Kausalzusammenhang
unvereinbar mit der Bestimmung der gleichartigen Ware seien.
261
Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück.
b) Würdigung durch das Gericht
262
Randnummer 73 der angefochtenen Verordnung lautet:
„Die überwiegende Mehrheit der Modelle, die die kooperierenden ausführenden Hersteller in der Gemeinschaft verkauften, entfiel
auf das untere Segment (über 97 % der gesamten Einfuhrmenge). Deshalb wurden bei den Berechnungen kleinere Mengen von Modellen
des mittleren und oberen Segments nicht berücksichtigt, da sie nicht als repräsentativ angesehen wurden.“
263
Die Kommission hatte im Informationsdokument vom 21. September 2000 erklärt, dass, „[u]m einen fairen Wettbewerb zu garantieren,
… die Preisunterbietungsspannen und die Zielpreisunterbietungsspannen unter Heranziehung gleichartiger Modelle des unteren
Segments berechnet [wurden], die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellt und verkauft wurden“. Da die Modelle des
unteren Segments 97 % aller Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausgemacht hatten, konnten die Gemeinschaftsorgane die Preisunterbietung
allein für das untere Segment berechnen, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen. Darüber hinaus ist festzustellen,
dass alle Einfuhren mit Ursprung bei der Klägerin zum unteren Segment gehören und dass die Preisunterbietung für die anderen
Segmente daher bei ihr nicht hätte berechnet werden können.
264
Dieses Vorbringen ist daher unbegründet.
5. Vierter Teil: Marktanteil
a) Vorbringen der Parteien
265
Die Klägerin stellt die Daten zur Entwicklung des Marktanteils in Frage. Die Entwicklung des Marktanteils und des Einfuhrvolumens
hätte als absolute Größe untersucht werden müssen. Sie macht geltend, dass sich die Erhöhung des Volumens der Einfuhren aus
den erfassten Ländern nicht auf das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt habe und dass sich das
Volumen dieser Einfuhren ab 1997 verringert habe. Die Entwicklung des Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
sei sehr günstig gewesen. Zudem schienen die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die in der Gemeinschaft tätig seien, die wichtigsten
Akteure auf dem Gemeinschaftsmarkt zu sein. Ferner hätten die Gemeinschaftsorgane nicht berücksichtigt, dass die eingeführten
Waren schrittweise verbraucht worden seien; daher seien die Daten zum Verbrauch unrichtig. Sie habe gestützt auf die Daten
der Gemeinschaftsorgane aufgezeigt, dass die Einfuhren elektronischer Waagen aus den betroffenen Ländern weniger stark gestiegen
seien als der Verbrauch und dass der Marktanteil dieser Einfuhren zwischen 1996 und dem Untersuchungszeitraum geschrumpft
sei. Dagegen sei das Verkaufsvolumen von Waren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gestiegen und der Marktanteil dieses
Wirtschaftszweigs unverändert geblieben.
266
Nach Auffassung des Rates ist der Marktanteil per definitionem ein relativer Begriff, der auf einem Vergleich zwischen dem
Absatz und dem Verbrauch beruhe. Die Erhöhung des Absatzes des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft als absolute Größe könne
auf die Wirkung der Einführung des Euro zurückgeführt werden. Was die Bemerkung der Klägerin angehe, dass der stärkste Anstieg
der Einfuhren aus den betroffenen Ländern zwischen 1995 und 1996 stattgefunden habe, so sei dieser Anstieg durch die Anlegung
von Lagerbeständen verursacht worden und seien die Einfuhren des Jahres 1996, nachdem sie in die Gemeinschaft gelangt seien,
nicht sofort verbraucht worden. Trotz des Bestehens von Lagerbeständen seien die Einfuhren nicht zurückgegangen, was ein Beweis
dafür sei, dass die gedumpten Einfuhren den Gemeinschaftsmarkt hätten durchdringen können.
267
Ferner bestreitet der Rat die Behauptung, dass die Schädigung in Wirklichkeit durch andere Gemeinschaftshersteller verursacht
worden sei, die den Antrag nicht unterstützt hätten. Zwei der wichtigsten anderen Hersteller hätten nämlich den Antrag zunächst
unterstützt und eine große Gesellschaft, die mit einem chinesischen Hersteller verbunden sei, Mettler Toledo, habe aufgrund
einer fairen Preisfestsetzung nicht zur Schädigung beitragen können.
b) Würdigung durch das Gericht
268
In Randnummer 81 der angefochtenen Verordnung stellt der Rat fest:
„Bei allen REWS zusammengenommen fiel der Anteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Gemeinschaftsmarkt zwischen 1995
und dem Untersuchungszeitraum von 26,1 % auf 24,9 %; dies entspricht einem Rückgang um 4,6 %. In Bezug auf die REWS des unteren
Segments dagegen sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 1995 und dem Untersuchungszeitraum von
21,8 % auf 17,1 %, was einem Rückgang von 22 % entspricht.“
269
Randnummer 100 der angefochtenen Verordnung lautet:
„Im Bezugszeitraum stieg der Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt um 35 %. Die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
erhöhten sich jedoch nur um 29 %, während die Einfuhren aus den betroffenen Ländern um 123 % zunahmen.“
270
In Randnummer 101 der angefochtenen Verordnung schließlich wird festgestellt:
„Wie unter Randnummer 81 dargelegt, sank der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Bezugszeitraum um 4,6 %.
Der Marktanteil der Einfuhren aus den betroffenen Ländern dagegen stieg in dem gleichen Zeitraum von 9,2 % auf 15,1 %.“
271
Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift auf der Grundlage der Daten im Informationsdokument vom 21. September 2000 und in der
angefochtenen Verordnung drei Tabellen zum absoluten Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie zu den Marktanteilen
des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und der betroffenen Länder erstellt. Nachstehend ist eine neue Tabelle wiederzugeben,
die die Informationen dieser drei Tabellen und außerdem die prozentuale Entwicklung jedes Typs von Daten enthält. Diese Tabelle
ist unter Beachtung des Umstands zu erstellen, dass die Einfuhren mit Ursprung bei der CAS Corp., die nicht gedumpt waren,
nicht hätten berücksichtigt werden dürfen.
1995
1996
1997
1998
UZ
Entwicklung in %
Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
26,1 %
25,1 %
26,0 %
23,6 %
24,9 %
- 4,6
Verbrauch in der Gemeinschaft
161 682
172 314
177 391
201 123
218 655
35
Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
42 199
43 251
46 122
47 465
54 445
29
Verkaufsvolumen anderer Wirtschaftsteilnehmer in der Gemeinschaft
93 301
87 749
93 897
105 554
120 491
29
Gesamteinfuhren
26 182
41 314
37 372
48 104
43 719
67
Gesamteinfuhren aus China, Südkorea und Taiwan*
14 853
11 273
32 834
28 753
26 422
20 850
34 464
29 838
33 063
29 248
123
159
Marktanteil von China, Südkorea und Taiwan*
9,2 %
7,0 %
19,1 %
16,7 %
14,9 %
11,8 %
17,1 %
14,8 %
15,1 %
13,4 %
64
91
Andere Einfuhren
11 329
8 480
10 950
13 640
10 656
- 6
* Die zweite Zeile gibt die Lage ohne die Einfuhren mit Ursprung bei der CAS Corp. wieder.
272
Die Klägerin versucht, mit Hilfe dieser Daten zu beweisen, dass das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
im gesamten Analysezeitraum kontinuierlich und erheblich gestiegen sei und dass, soweit der Marktanteil des Wirtschaftszweigs
der Gemeinschaft relativ betrachtet zurückgegangen sei, dieser Rückgang nicht durch die Einfuhren aus den betroffenen Ländern
habe verursacht werden können, bei denen ebenfalls ein Rückgang der Marktanteile zu verzeichnen sei.
273
Dem Vorbringen der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Die Prüfung des Verkaufsvolumens im Verhältnis zum Verbrauch in der
Gemeinschaft kann nämlich nicht in absoluten Größen erfolgen, da der Marktanteil ein relativer Begriff ist, der prozentual
ausgedrückt wird. Aus den vorstehenden Daten ergibt sich, dass der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Jahr
1995 26,1 % und im Untersuchungszeitraum 24,9 % betrug, mithin relativ um 4,6 % zurückging. Der Marktanteil der gedumpten
Einfuhren betrug im Jahr 1995 7,0 % und im Untersuchungszeitraum 13,4 %, erhöhte sich somit relativ um 91 %.
274
Ein Marktanteil von 13,4 % kann als bedeutend genug angesehen werden, um zu beweisen, dass sich die Einfuhren aus den betroffenen
Ländern schädigend auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auswirken konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom
30. März 2000 in der Rechtssache T‑51/96, Miwon/Rat, Slg. 2000, II‑1841, Randnr. 106). Darüber hinaus hat zwar das Verkaufsvolumen
des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Analysezeitraum um 29 % zugenommen, doch entspricht dieser Anstieg nicht proportional
dem Anstieg des Verbrauchs, der im selben Zeitraum 35 % betrug. Aus diesen Zahlen ergibt sich eindeutig, dass der Marktanteil
des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft entsprechend dem Vorbringen des Rates zurückgegangen ist. Die Einfuhren elektronischer
Waagen aus den betroffenen Ländern haben ebenfalls im Analysezeitraum um ungefähr 159 % zugenommen. Die Klägerin macht zu
Unrecht geltend, dass die anderen Wirtschaftsteilnehmer die wichtigsten Akteure auf dem Gemeinschaftsmarkt zu sein schienen.
Das Verkaufsvolumen dieser Wirtschaftsteilnehmer ist im selben Zeitraum nur um 29 % gestiegen.
275
Die Klägerin bringt vor, dass das Ergebnis bei einem Vergleich des Jahres 1996 und des Untersuchungszeitraums anders ausfiele,
insbesondere der Marktanteil der gedumpten Einfuhren um 4 % sinke. Selbst wenn man von einer Verringerung des Marktanteils
der Einfuhren aus den betroffenen Ländern ausgehen sollte, stellt man jedoch, nimmt man das Jahr 1996 als Ausgangspunkt, fest,
dass dieser Marktanteil, also 13,4 % im Untersuchungszeitraum, beträchtlich blieb (vgl. in diesem Sinne Urteil Miwon/Rat,
zitiert vorstehend in Randnr. 274, Randnr. 106).
276
Die Ergebnisse hängen zudem von den Zeiträumen ab, die für die Prüfung der Daten gewählt wurden. Im vorliegenden Fall wurde
die Analyse auf den Zeitraum zwischen 1995 und dem Ende der Untersuchung, d. h. das Jahr 1999, erstreckt. Wie der Rat vorträgt,
sind die besten und zuverlässigsten Daten für die Feststellung des Verbrauchsparameters und im weiteren Sinne der Marktanteile
die allgemeinen Daten, die sich auf den gesamten Analysezeitraum beziehen. Der Schlussfolgerung des Rates, dass diese Daten
bestätigten, dass ein eindeutiger und signifikanter Kausalzusammenhang zwischen dem Verlust von Marktanteilen beim Wirtschaftszweig
der Gemeinschaft und der Erlangung von Marktanteilen bei den gedumpten Ausfuhren bestehe, ist zuzustimmen.
277
Insoweit ist ferner daran zu erinnern, dass die Gemeinschaftsorgane bei der Bestimmung des Zeitraums, der für die Feststellung
der Schädigung im Rahmen eines Antidumpingverfahrens zu berücksichtigen ist, über ein weites Ermessen verfügen (Urteil des
Gerichtshofes vom 7. Mai 1991 in der Rechtssache C‑69/89, Nakajima/Rat, Slg. 1991, I‑2069, Randnr. 86). Im vorliegenden Fall
hat die Klägerin die Bestimmung des Analysezeitraums als solche nicht angegriffen, und es ist nicht erwiesen, dass die Gemeinschaftsorgane
die Grenzen ihres Ermessens überschritten haben, als sie für die Bewertung der Schädigung die Zeit von 1995 bis zum Ende des
Untersuchungszeitraums berücksichtigten.
278
Der vierte Teil des dritten Klagegrundes greift daher nicht durch.
279
Nach alledem hat die Klägerin nicht beweisen können, dass die Gemeinschaftsorgane im Rahmen der Untersuchung des Kausalzusammenhangs
einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben. Die Organe haben somit nicht gegen Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung
verstoßen.
280
Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.
D – Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der Grundverordnung
281
Der vierte Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen, mit denen Verfahrensfehler beanstandet werden.
1. Erster Teil: Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung
a) Vorbringen der Parteien
282
Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane gegen Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung verstoßen hätten, da
die Kommission ihr bestimmte Tatsachen und Erwägungen nicht mitgeteilt habe, die sich auf die Grundlage bezogen hätten, auf
der sie beabsichtigt habe, dem Rat die Einführung endgültiger Zölle vorzuschlagen.
283
Trotz ihres Antrags auf ergänzende Unterrichtung habe die Kommission nicht auf die Fragen 2, 3, 4, 6, 10, 11 und 12 geantwortet,
die sie ihr in ihrem Telefax vom 29. September 2000 gestellt habe, so dass sie ihre Interessen nicht sachgerecht habe verteidigen
können. Aus den Antworten der Kommission zu jeder der Fragen bezüglich der Untersuchungsfeststellungen werde deutlich, dass
die Gemeinschafsorgane bewusst ihre Unterrichtung abgelehnt und sie bei der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte behindert hätten.
284
Der Rat macht geltend, dass die Kommission verpflichtet sei, die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen mitzuteilen, auf deren
Grundlage sie beabsichtige, dem Rat die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen zu empfehlen, soweit diese Informationen
den Parteien bei der Verteidigung ihrer Interessen dienlich seien. Eine Partei, die diese Informationen für unzureichend halte,
müsse die Kommission auffordern, sie zu erläutern. Wenn die Kommission einen Antrag auf ergänzende Unterrichtung beantworte
und die Partei die Antwort für unzureichend halte, müsse sie dies klar zum Ausdruck bringen. Wenn die Kommission einer betroffenen
Partei bestimmte erbetene Informationen nicht übermittelt habe, führe dies außerdem nicht bereits zur Nichtigerklärung der
schließlich erlassenen Maßnahmen, da die betroffene Partei aufzeigen müsse, dass ihre Möglichkeit, ihre Interessen sachgerecht
zu verteidigen, tatsächlich beeinträchtigt worden sei.
285
Das Vorbringen der Klägerin entbehre einer Rechtfertigung, da sie nicht erläutert habe, warum sie nicht in der Lage gewesen
sei, ihre Interessen sachgerecht zu verteidigen; es sei daher unzulässig. Hilfsweise macht der Rat geltend, dass die Kommission
ordnungsgemäß und angemessen auf die Fragen geantwortet habe. Ferner lägen die Erläuterungen der Klägerin in der Erwiderung
neben der Sache und seien größtenteils unzulässig, weil sie neue Tatsachenbehauptungen enthielten, die dem Gericht in der
Klageschrift hätten vorgelegt werden müssen.
b) Würdigung durch das Gericht
286
Was zunächst die angebliche Unzulässigkeit des ersten Teils des vierten Klagegrundes angeht, so genügt die Feststellung, dass
das Vorbringen der Klägerin den Erfordernissen des Artikels 44 § 2 der Verfahrensordnung entspricht und daher zulässig ist.
287
Die der Kommission nach Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung obliegende Pflicht, die von einem Antidumpingverfahren betroffenen
Unternehmen über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen zu unterrichten, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung
von Antidumpingzöllen vorzuschlagen, soll die Wahrung der Verteidigungsrechte der in ein solches Verfahren einbezogenen Unternehmen
gewährleisten (Urteil des Gerichts vom 21. November 2002 in der Rechtssache T‑88/98, Kundan und Tata/Rat, Slg. 2002, II‑4897,
Randnr. 131). Der vorliegende Teil des Klagegrundes, mit dem eine Verletzung dieser Bestimmung gerügt wird, ist daher so auszulegen,
dass im Wesentlichen eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin während des Verwaltungsverfahrens geltend gemacht
wird, das mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung endete.
288
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ein fundamentaler Grundsatz des Gemeinschaftsrechts
ist (Urteil des Gerichtshofes vom 27. Juni 1991 in der Rechtssache C‑49/88, Al-Jubail Fertilizer/Rat, Slg. 1991, I‑3187, Randnr. 15;
Urteile des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in den Rechtssachen T‑159/94 und T‑160/94, Ajinomoto und NutraSweet/Rat, Slg. 1997,
II‑2461, Randnr. 81, und vom 19. November 1998 in der Rechtssache T‑147/97, Champion Stationery u. a./Rat, Slg. 1998, II‑4137,
Randnr. 55).
289
Nach ständiger Rechtsprechung muss es Unternehmen, die von einem dem Erlass einer Antidumpingverordnung vorausgehenden Untersuchungsverfahren
betroffen sind, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden, ihren Standpunkt
zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sowie zu den Beweisen, auf die die Kommission ihren
Vorwurf des Vorliegens eines Dumpings und eines daraus resultierenden Schadens für den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft stützt,
sachgerecht vorzutragen (Urteil Al-Jubail Fertilizer/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 17, Urteil Ajinomoto
und NutraSweet/Rat, zitiert vorstehend in Randnr. 288, Randnr. 83, Urteil Champion Stationery u. a./Rat, zitiert vorstehend
in Randnr. 288, Randnr. 55, und Urteil Kundan und Tata/Rat, zitiert oben in Randnr. 287, Randnr. 132).
290
Diese Erfordernisse sind in Artikel 20 der Grundverordnung festgeschrieben. Nach Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Grundverordnung
muss die Kommission u. a. den Ausführer der Ware, die Gegenstand der Dumpinguntersuchung ist, endgültig über die wichtigsten
Tatsachen und Erwägungen unterrichten, auf deren Grundlage sie beabsichtigt, dem Rat den Erlass endgültiger Maßnahmen zu empfehlen.
Nach Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung erfolgt die Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen schriftlich. Sie
erfolgt so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines
Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9 der Grundverordnung. Ist die Kommission nicht in der Lage,
über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach
mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich
dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.
291
Unter der Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11. Juli 1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren
aus nicht zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 209, S. 1, im Folgenden: frühere Grundverordnung)
war anhand des Grades der Spezifikation des Auskunftsverlangens zu beurteilen, ob die von den Gemeinschaftsorganen erteilten
Auskünfte ausreichend waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat, zitiert oben in Randnr. 288, Randnr. 93).
292
Ferner führt die Unvollständigkeit der endgültigen Unterrichtung, die es den betroffenen Parteien ermöglichen soll, ihren
Standpunkt im Verwaltungsverfahren sachdienlich zum Ausdruck zu bringen, nur dann zur Rechtswidrigkeit einer Verordnung zur
Einführung endgültiger Antidumpingzölle, wenn die Parteien aufgrund dieses Versäumnisses nicht in der Lage gewesen sind, sachgerecht
ihre Interessen zu verteidigen (Urteil Champion Stationery u. a./Rat, zitiert oben in Randnr. 288, Randnrn. 55, 73 und 81
bis 84).
293
Folglich ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Verteidigungsrechte der Klägerin im Untersuchungsverfahren
verletzt wurden.
294
Im vorliegenden Fall übermittelte die Kommission der Klägerin am 21. September 2000 das Informationsdokument zu den Tatsachen
und Erwägungen, auf deren Grundlage sie beabsichtigte, die Einführung endgültiger Antidumpingzölle von 13,1 % auf die Einfuhren
elektronischer Waagen vorzuschlagen, die die Klägerin hergestellt hatte. Der Klägerin wurde eine Frist zur Stellungnahme bis
zum 11. Oktober 2000 gesetzt. Mit Telefax vom 29. September 2000 bat die Klägerin die Kommission um weitere Informationen.
Die Kommission antwortete darauf mit zwei verschiedenen Schreiben vom 29. September 2000 (zu den Fragen des Dumpings) und
4. Oktober 2000 (zu den Fragen der Schädigung und des Kausalzusammenhangs). Mit Telefax vom 4. Oktober 2000, jedoch vor dem
Schreiben der Kommission vom selben Tag, beantragte die Klägerin eine Verlängerung der Frist, die ihr für ihre Stellungnahme
gewährt worden war. Mit Telefax vom 5. Oktober 2000 lehnte die Kommission dies ab. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 nahm
die Klägerin zum Dumping, zur Schädigung und zum Kausalzusammenhang Stellung. Am 11. Oktober 2000 antwortete die Kommission
auf das Schreiben vom 10. Oktober 2000 hinsichtlich bestimmter Aspekte des Dumpings. Insbesondere akzeptierte sie bei dieser
Gelegenheit das Vorbringen der Klägerin zu den Löhnen der Verkäufer und senkte die Dumpingspanne von 13,1 % auf 12,8 %. Schließlich
teilte die Kommission am 23. Oktober 2000 ihre restlichen Bemerkungen zum Schreiben vom 10. Oktober 2000 mit.
295
Um prüfen zu können, ob die Klägerin in der Lage war, sachgerecht ihre Interessen zu verteidigen, sind die Antworten der Kommission
auf jede Frage zu prüfen, auf die sie nicht ausreichend geantwortet haben soll.
296
Mit der zweiten Frage wollte die Klägerin, „[u]m die Vergleichbarkeit des Normalwerts und der Ausfuhrpreise kommentieren zu
können, [wissen], welche Korrekturen bei den Ausfuhrpreisen und den Inlandspreisen des indonesischen Herstellers vorgenommen
wurden“.
297
Im Informationsdokument vom 21. September 2000 (Anlage A Nr. 2.c) hatte die Kommission bezüglich des Vergleichs erläutert:
„Der Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe
(Verteiler/Händler). Zu diesem Zweck wurden die Daten Ihrer Gesellschaft herangezogen, die in Ihrer Antwort auf den Fragebogen
enthalten waren. Die von Ihrer Gesellschaft vorgeschlagenen Berichtigungen hat die Kommission akzeptiert; in Übereinstimmung
mit Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe g der Grundverordnung wurde der in Rechnung gestellte Preis um 1 % für die Unterschiede
bei den Kosten für den für die betreffenden Verkäufe gewährten Kredit berichtigt.“
298
In ihrem Schreiben vom 29. September 2000 gab die Kommission ergänzende Auskünfte zu den technischen Merkmalen der verwendeten
indonesischen Modelle. Außerdem erklärte sie, dass keine Anpassung nach oben aufgrund der Unterschiede bei den materiellen
Eigenschaften erfolgt sei; das gelte für die Inlandsverkäufe und für die Ausfuhrverkäufe des Referenzmodells, d. h. des Modells
TEC SL-2200. Sie erläuterte weiter, dass alle Verkäufe des Modells TEC SL-2200 auf der Stufe ab Werk in Rechnung gestellt
worden seien. In ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2000 entgegnete die Kommission auf das Schreiben vom 10. Oktober 2000, in
dem die Klägerin geltend gemacht hatte, dass die Kommission es versäumt habe, die Unterschiede zwischen den materiellen Eigenschaften
des zur Feststellung des Normalwerts verwendeten Modells und den verschiedenen von der Klägerin ausgeführten Modellen zu berücksichtigen:
„Wie sich aus der Liste der einzelnen Geschäfte [der Klägerin] ergibt, ist nicht sicher, ob der behauptete Unterschied im
Marktwert besteht, der eine Anpassung des Normalwerts zwischen [elektronischen Waagen] mit LCD-Anzeige und denen mit Fluoreszenzanzeige
erforderlich machen könnte. Wir weisen darauf hin, dass dasselbe Modell mit Fluoreszenzanzeige zum Teil sogar preiswerter
verkauft wird als das Modell ohne eine solche Anzeige. Ihre Behauptung wird daher zurückgewiesen.“
299
In Nummer 2 dieses Schreibens fuhr die Kommission fort:
„Ferner erinnern wir daran, dass, wie bereits in unserem Schreiben vom 29. September 2000 dargelegt, keine Anpassungen des
Normalwerts nach oben aufgrund von Unterschieden bei materiellen Eigenschaften für technische Merkmale wie z. B. Batteriebetrieb,
direkte PLU-Tasten und Fold-up-Display erfolgten, die bei den von der [Klägerin] ausgeführten Modellen existieren, beim Modell
SL-2200 der TEC jedoch nicht. Bei Berücksichtigung dieser Unterschiede würde höheres Dumping festgestellt werden.“
300
Schließlich hat die Kommission in Nummer 3 dieses Schreibens noch erklärt, dass sie, wenn sie bei der Berechnung der Dumpingspanne
dem von der Klägerin vorgeschlagenen Ansatz gefolgt wäre, zu einer höheren Dumpingspanne gelangt wäre als bei ihrem eigenen
Ansatz.
301
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin Unterschiede bei den Kosten für den für die betreffenden Verkäufe gewährten Kredit
geltend gemacht. Dieser Faktor ist, wie aus Nummer 2.c der Anlage A zum Informationsdokument vom 21. September 2000 hervorgeht,
akzeptiert worden. Dem Informationsdokument zufolge hat die Klägerin Fragen zu den materiellen Eigenschaften der Waren gestellt.
Wie in der vorstehenden Randnummer aufgezeigt worden ist, hat die Kommission hinreichend erläutert, warum sie keine Anpassung
aufgrund der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften vorgenommen hatte.
302
Folglich konnte die Klägerin wissen, welche Modelle die Kommission verwendet hatte, um den Normalwert festzustellen. Sie war
auch hinreichend über die Gründe unterrichtet, aus denen keine Anpassung aufgrund der Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften
vorgenommen worden war. Die Kommission hatte aus eigenem Antrieb auf eine Anpassung nach oben verzichtet, die zu einer höheren
Dumpingspanne geführt hätte. Die Klägerin wusste ferner, dass die Preise auf derselben Handelsstufe verglichen worden waren.
Zudem verlangte sie keine anderen Anpassungen. Sie war somit hinsichtlich der zweiten Frage in ihrem Telefax vom 29. September
2000 in der Lage, sachgerecht ihre Interessen zu verteidigen.
303
Die dritte und die vierte Frage betreffen eine Anpassung im Zusammenhang mit den Löhnen der Verkäufer, die die Kommission
ursprünglich beim Ausfuhrpreis der Klägerin vorgenommen hatte und die zu einer Senkung des Ausfuhrpreises und damit zu einer
Erhöhung der Dumpingspanne geführt hatte.
304
Aus den Schreiben vom 29. September 2000 und 11. Oktober 2000 geht hervor, dass die Kommission bei der endgültigen Berechnung
der Dumpingspanne keine Anpassung im Zusammenhang mit den Löhnen der Verkäufer vorgenommen hat. Im Schreiben vom 11. Oktober
2000 hat sie nämlich die Dumpingspanne von 13,1 % auf 12,8 % gesenkt. Sie hat somit eine für die Klägerin günstigere Entscheidung
getroffen und das Vorbringen der Klägerin zu diesem Punkt in vollem Umfang akzeptiert. Folglich ist nicht mehr zu prüfen,
ob die Kommission die dritte und die vierte Frage der Klägerin angemessen beantwortet hat.
305
In ihrer sechsten Frage führte die Klägerin aus:
„In demselben Schreiben der JKM Consulting an die Kommission vom 14. April 2000 heißt es: ‚Wie bei diesem Treffen vereinbart,
sollten Bizerba und Avery Berkel ihre unternehmensbezogenen Antworten in vertraulicher und nichtvertraulicher Form ergänzen,
und ich sollte Ihnen die betreffenden Auskünfte zur Kommission senden‘. [Die Klägerin] bittet um Erläuterung, welche genauen
Informationen Bizerba und Avery Berkel damals in ihren unternehmensbezogenen Antworten ergänzen mussten.“
306
Die Kommission antwortete in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2000:
„Die Dienststellen der Kommission haben die beigefügten Schadensindikatoren mit dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erörtert.
Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hat daraufhin Stellungnahmen abgegeben, die Sie sich in Kopie aus dem nichtvertraulichen
Dossier besorgt haben.“
307
Bei den Dokumenten, die die Klägerin ihrer Klageschrift beigefügt hat, befindet sich ein Schreiben von Bizerba mit Datum vom
10. April 2000, eingegangen am 14. April 2000, das deren Bemerkungen zur Schädigung enthält. Somit enthält dieses Schreiben
zusätzliche Informationen von Bizerba, auf die im Schreiben von JKM Consulting vom 14. April 2000 Bezug genommen wird. Zu
den Informationen von Avery Berkel ist festzustellen, dass sich das Schreiben dieser Gesellschaft nicht bei den Dokumenten
befindet, die die Klägerin ihrer Klageschrift beigefügt hat, obwohl aus den Verfahrensakten hervorgeht, dass sie Kenntnis
von diesem Schreiben hatte. Dieses Dokument, das der Erwiderung des Rates beigefügt wurde, befand sich nämlich in dem nichtvertraulichen
Dossier, von dem die Klägerin Kopien gemacht hatte. Der Rat hat insoweit seiner Erwiderung zwei Protokolle beigefügt, die
belegen, dass der gesetzliche Vertreter der Klägerin das nichtvertrauliche Dossier am 14. September und 1. Dezember 2000 eingesehen
hatte. Aus Nummer 12 des Protokolls vom 14. September 2000 geht hervor, dass der gesetzliche Vertreter der Klägerin Kopien
vom Schreiben der Avery Berkel vom 14. April 2000, eingegangen am 17. April 2000, gemacht hat. Die Behauptung der Klägerin,
dass „[d]as nichtvertrauliche Dossier … keine Stellungnahmen von Bizerba und Avery Berkel nach diesem Schreiben vom 14. April
2000 [enthält], die ‚ihre unternehmensbezogenen Antworten‘ ergänzen“, und dass sich „[d]ort … nur eine Stellungnahme von Bizerba
vom 10. April 2000 [befindet], aber keine von Avery Berkel“, entspricht daher nicht der Realität. Sowohl Bizerba als auch
Avery Berkel sandten nämlich der Kommission nach dem Treffen Anfang April 2000 Schreiben und ergänzten auf diese Weise ihre
Antworten. Wie oben aufgezeigt, hatte die Klägerin Kenntnis von diesen beiden Schreiben.
308
Folglich hatte die Klägerin Kenntnis von sämtlichen nichtvertraulichen Zusammenfassungen aller vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaften
übermittelten Stellungnahmen. Sie war daher hinsichtlich der sechsten Frage in ihrem Telefax vom 29. September 2000 in der
Lage, sachgerecht ihre Interessen zu verteidigen.
309
Mit ihrer zehnten Frage hatte sich die Klägerin bei der Kommission erkundigt, ob sie geprüft habe, inwieweit der hohe Wechselkurs
des Pfund Sterling im Verhältnis zum Euro die Wettbewerbsfähigkeit von Avery Berkel beim Verkauf in der Eurozone berührt habe.
310
Die Kommission antwortete in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2000:
„Eine detaillierte Übersicht der Daten zur Schädigung, aus der die Zahlen für die Eurozone und die Nicht-Eurozone hervorgehen,
konnte aus den oben in der Antwort auf die neunte Frage genannten Gründen nicht erstellt werden. [Die angeforderte Entwicklung
der Daten war nicht verfügbar, da die Tabelle 4.2.2 anhand der Listen mit den einzelnen Geschäften erstellt worden war, die
die kooperierenden Gemeinschaftshersteller vorgelegt hatten. Es entspricht ständiger Praxis der Kommission, Listen mit den
einzelnen Geschäften nur für den Untersuchungszeitraum zu verlangen.] Nach den verfügbaren Informationen liegt jedoch bezüglich
des Verkaufs der kooperierenden Gemeinschaftshersteller an Kunden innerhalb und außerhalb der Eurozone eindeutig eine Schädigung
vor.“
311
Die Kommission hat somit erklärt, dass sie nicht über Daten zur Schädigung verfüge, die zwischen der Eurozone und der Nicht-Eurozone
unterschieden. Darüber hinaus hat sie erläutert, dass sie zu dem Schluss gelangt sei, dass bei den Herstellern, die kooperiert
hätten (d. h. auch bei Avery Berkel), bezüglich des Verkaufs an Kunden innerhalb und außerhalb der Eurozone eine Schädigung
vorliege. Sie hat der Klägerin folglich erklärt, welche Art von Prüfung sie insoweit durchgeführt habe.
312
Die Kommission hat die Frage der Klägerin angemessen beantwortet und ihr alle Informationen gegeben, die die Klägerin benötigte,
um sachgerecht ihre Interessen verteidigen zu können. Die Frage, ob die Kommission den betreffenden Faktor angemessen berücksichtigt
hat, betrifft dagegen, wie der Rat geltend macht, nicht die Wahrung der Verteidigungsrechte der Klägerin.
313
Mit der elften Frage wollte die Klägerin wissen, „weshalb … die Kommission … in der Lage [war], wie in ihrer Analyse der Schädigung
geschehen, eindeutig zwischen [elektronischen Waagen] des unteren, des mittleren und des oberen Segments zu unterscheiden“,
obwohl „[i]n Nummer 2.1 des Informationsdokuments … festgestellt [wird], dass ‚die Untersuchung gezeigt hat, dass nicht eindeutig
zwischen den drei Segmenten unterschieden werden kann, weil die Modelle benachbarter Segmente oft austauschbar sind‘“.
314
Die Kommission antwortete darauf in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2000:
„In der vorliegenden Untersuchung ist die betroffene Ware die gleiche, die auch in früheren und laufenden Untersuchungen verwendet
wurde. Alle Modelle, die in der vorliegenden Untersuchung für den Vergleich verwendet wurden, wurden von der betreffenden
kooperierenden Gesellschaft (ausführender Hersteller oder Gemeinschaftshersteller) definiert; sie wurden bei Bedarf überprüft.“
315
Die Kommission hat somit erläutert, wie sie die Ware zwischen dem unteren, dem mittleren und dem oberen Segment aufgeteilt
habe. Folglich genügte die Antwort der Kommission, um der Klägerin zu ermöglichen, sachgerecht ihre Interessen zu vertreten.
316
Zudem diente, wie der Rat zutreffend vorträgt, die Unterscheidung zwischen den elektronischen Waagen des unteren Segments
und anderen elektronischen Waagen nur der Veranschaulichung, und die Schadensanalyse umfasste die gesamte Produktpalette (siehe
oben, Randnrn. 127 bis 131).
317
Mit ihrer zwölften Frage äußerte sich die Klägerin zur Höhe der Dumpingspanne:
„In Nummer 4.4.1 des Informationsdokuments heißt es: ‚Die Prüfung hat alle in Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung speziell
aufgeführten Faktoren eingeschlossen.‘ Die in Artikel 3 Absatz 5 [der Grundverordnung] genannte Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne
scheint jedoch nicht untersucht worden zu sein. Wurde dieser Faktor im Rahmen der Untersuchung als irrelevant angesehen? Weshalb
ist die Kommission angesichts des sehr beträchtlichen Niveaus der von ihr festgestellten Preisunterbietungsspannen, die viel
höher sind als die für die kooperierenden Hersteller festgestellten Dumpingspannen, zu dem Schluss gelangt, dass die angebliche
Schädigung durch die Wirkungen des Dumpings verursacht worden sei? Hat die Kommission berücksichtigt, dass die Einfuhren auch
bei nicht gedumpten Preisen zu genau derselben angeblichen Schädigung führen würden, da die Preisunterbietung auch dann, wenn
man das angebliche Dumping ausschlösse, sehr erheblich und für die meisten kooperierenden Hersteller fast unverändert bliebe?“
318
Die Kommission antwortete darauf in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2000:
„Ihre Frage ist sehr hypothetisch, da Sie die Kommission auffordern, sich eine Situation vorzustellen, in der die Verkäufe
der ausführenden Hersteller nicht zu Dumpingpreisen erfolgten. Das ist bei dieser Untersuchung offensichtlich nicht der Fall.
Die Kommission hat jedoch alle relevanten Faktoren geprüft, die möglicherweise Auswirkungen auf die Schädigung des Wirtschaftszweigs
der Gemeinschaft hatten. Im Kapitel ‚Kausalität‘ des Informationsdokuments ist der Kausalzusammenhang zwischen den gedumpten
Einfuhren aus den betroffenen Ländern und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bestätigt worden.“
319
Es ist festzustellen, dass die Kommission die zwölfte Frage der Klägerin angemessen beantwortet hat.
320
Aus den vorstehend genannten Gründen ist der erste Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.
2. Zweiter Teil: Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung
a) Vorbringen der Parteien
321
Die Klägerin macht geltend, dass die Gemeinschaftsorgane gegen Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung verstoßen hätten, weil
sie ihr nicht die Mindestfrist von zehn Tagen gewährt hätten, um Bemerkungen zum Informationsdokument vorzubereiten. Da die
endgültige Antwort der Kommission auf das Ersuchen um ergänzende Unterrichtung erst am 4. Oktober 2000 übermittelt und der
Klägerin für die Einreichung ihrer Bemerkungen eine Frist bis zum 11. Oktober 2000 gesetzt worden sei, habe sie nicht in den
Genuss der durch die genannte Bestimmung gewährten Frist kommen können.
322
Erstens habe der Rat es versäumt, zu erklären, weshalb die Klägerin zu Unrecht meine, dass die Frist ab dem Zeitpunkt hätte
berechnet werden müssen, zu dem sie die Klarstellung erhalten habe. Zweitens weist die Klägerin die Auslegung des Rates zurück,
dass die zusätzliche endgültige Unterrichtung als Klarstellung anzusehen sei und dass den Beteiligten keine Mindestfrist für
die Abgabe ihrer Bemerkungen gewährt werden müsse. Diese Auslegung beschneide die Verteidigungsrechte in Antidumpingverfahren.
Drittens genüge es, wenn sie nachweise, dass eine in der Grundverordnung vorgesehene zwingende Frist nicht beachtet worden
sei. Schließlich sei sie aufgrund des Umstands, dass die endgültigen Feststellungen zu den Fragen bezüglich der Schädigung
am 4. Oktober 2000 mitgeteilt worden seien, und aufgrund der gesetzlichen Feiertage in China bis zum 7. Oktober 2000 daran
gehindert gewesen, Bemerkungen abzugeben; da der 7. und der 8. Oktober ein Wochenende gewesen seien, sei ihr in Wirklichkeit
nur ein einziger Tag geblieben, um die fraglichen Bemerkungen auszuarbeiten. Sie hätte insbesondere die Behauptung der Kommission,
dass kein Unterschied zwischen den materiellen Eigenschaften der innerhalb der Eurozone und denen der außerhalb dieser Zone
verkauften Modelle bestehe und dass es vergleichbare Modelle gebe, sowie die in der Anlage zum Schreiben vom 4. Oktober 2000
mitgeteilten Verbrauchszahlen und den Beweis dessen überprüfen wollen, dass es andere Ausfuhren anderer Waren als elektronischer
Waagen gebe, die unter denselben von Eurostat verwendeten Code fielen. In Antidumpingverfahren müsse ein absolutes Mindestmaß
an Verteidigungsrechten gewährleistet sein, was eine Frist von mindestens zehn Tagen einschließe, damit den Parteien die Verteidigung
ihrer Interessen möglich sei.
323
Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück und trägt erstens vor, dass ihr die endgültigen Feststellungen mit Schreiben
vom 21. September 2000 mitgeteilt worden seien und dass eine Frist bis zum 11. Oktober 2000 gesetzt worden sei. Die Frist
habe somit mehr als zehn Tage betragen.
324
Zweitens führe, selbst wenn die Auslegung des Fristbeginns durch die Klägerin richtig sein sollte, der Umstand, dass sie nicht
über zehn Tage verfügt habe, um ihre Bemerkungen zu formulieren, nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung.
Die Klägerin müsse nachweisen, dass sie dadurch, dass sie nicht über zehn Tage verfügt habe, um Bemerkungen zur Klarstellung
zu formulieren, daran gehindert gewesen sei, sachgerecht ihre Interessen zu verteidigen. Das Schreiben vom 21. September 2000
habe alle Informationen enthalten, die die Klägerin benötigt habe, um sachgerecht ihre Interessen zu verteidigen.
325
Darüber hinaus seien neue Tatsachenbehauptungen, nämlich dass die Klägerin weder Beweise zu den materiellen Unterschieden
zwischen den in der Eurozone und den außerhalb dieser Zone verkauften Modellen noch zu den Verbrauchszahlen habe sammeln können,
erst im Stadium der Erwiderung aufgestellt worden und daher unzulässig. Jedenfalls entbehrten sie einer Grundlage.
b) Würdigung durch das Gericht
326
Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung lautet: „Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen vorgebrachte Bemerkungen
werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens
zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.“
327
Im vorliegenden Fall übermittelte die Kommission das Informationsdokument mit Schreiben vom 21. September 2000. Als Frist
für die Einreichung von Bemerkungen war der 11. Oktober 2000 gesetzt worden; die Frist betrug somit mehr als zehn Tage. Mit
Telefax vom 29. September 2000 bat die Klägerin die Kommission um weitere Auskünfte. Die Kommission antwortete darauf mit
zwei verschiedenen Schreiben vom 29. September und 4. Oktober 2000. Mit Telefax vom 4. Oktober 2000 beantragte die Klägerin
eine Verlängerung der Frist für die Mitteilung ihrer Kommentare. Mit Telefax vom 5. Oktober 2000 lehnte die Kommission dies
ab. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2000 reichte die Klägerin ihre Kommentare zu den Informationen ein, die sie von der Kommission
erhalten hatte.
328
Die Klägerin macht hauptsächlich geltend, dass sie ab dem Schreiben der Kommission vom 4. Oktober 2000 über eine Frist von
zehn Tagen hätte verfügen müssen. Der Rat dagegen ist der Ansicht, dass die Frist am Tag der Mitteilung der endgültigen Feststellungen
beginnen muss, d. h. am 21. September 2000.
329
Bevor geprüft wird, ob der Rat zu Recht geltend macht, dass das Schreiben vom 21. September 2000 bereits als solches die Unterrichtung
über die endgültigen Feststellungen darstellte und die späteren Schreiben bloße Klarstellungen waren, ist zunächst zu untersuchen,
welche Folgen es im vorliegenden Fall hätte, wenn man davon ausginge, dass die Schreiben vom 29. September und 4. Oktober
2000 ebenfalls endgültige Feststellungen enthalten hätten.
330
Nach der Rechtsprechung stellt der Umstand, dass in dem Informationsdokument bestimmte Punkte nicht erwähnt wurden, keine
Verletzung der Verfahrensrechte der Klägerin dar, wenn die Klägerin davon nachweislich bei anderer Gelegenheit und zu einem
Zeitpunkt erfahren hat, als sie ihre Auffassung hierzu noch vor der Annahme des Vorschlags der Kommission für den Erlass der
angefochtenen Verordnung sachdienlich zum Ausdruck bringen konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Champion Stationery u. a./Rat,
zitiert oben in Randnr. 288, Randnr. 83).
331
Selbst wenn die Klägerin für die Einreichung etwaiger Bemerkungen zu den Punkten, die nicht in dem ihr am 21. September 2000
übermittelten Informationsdokument genannt waren, über eine Frist von mindestens zehn Tagen hätte verfügen müssen und diese
Frist nicht beachtet worden war, kann dieser Umstand als solcher nicht zur Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung führen.
Es ist nämlich noch zu ermitteln, ob der Umstand, dass die Gemeinschaftsorgane der Klägerin nicht die in Artikel 20 Absatz
5 der Grundverordnung vorgesehene Frist für die Abgabe ihrer etwaigen Kommentare zu den genannten ergänzenden Informationen
gewährten, geeignet war, konkret ihre Verteidigungsrechte im Rahmen des betreffenden Verfahrens zu beeinträchtigen.
332
Insoweit ist festzustellen, dass die Klägerin in ihren Kommentaren, mit denen sie auf das ihr von der Kommission am 21. September
2000 übermittelte Informationsdokument antwortete, mehrere Punkte bestritt, darunter die oben dargestellten Punkte, bezüglich
deren sie die Antworten der Kommission zurückwies. Die Schreiben der Kommission vom 29. September und 4. Oktober 2000 waren
Antworten auf die Fragen, die die Klägerin in ihrem Telefax vom 29. September 2000 gestellt hatte. Wie bereits oben in den
Randnummern 295 bis 320 dargestellt worden ist, sind die Verteidigungsrechte der Klägerin hinsichtlich dieser Fragen nicht
verletzt worden. Darüber hinaus war die Klägerin in der Lage, in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2000 sowohl zum Informationsdokument
als auch zu den weiteren Antworten der Kommission Bemerkungen abzugeben.
333
Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass sie in der kurzen Frist, die ihr gewährt worden sei, nachdem sie mit dem Schreiben
der Kommission vom 4. Oktober 2000 die ergänzenden Informationen zur Schädigung erhalten habe, keine Beweise dafür habe sammeln
können, dass andere Waren als die elektronischen Waagen, die unter den KN-Code 8423 8150 fielen, aus China und den anderen
betroffenen Ländern ausgeführt worden seien.
334
Diesem Vorbringen kann nicht zugestimmt werden. Die Klägerin hatte nämlich bereits mit dem Informationsdokument vom 21. September
2000 erfahren, dass die Kommission die Auffassung vertreten hatte, dass alle unter diesem KN-Code registrierten Ausfuhren
Ausfuhren elektronischer Waagen waren. Es handelte sich daher nicht um eine neue „Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen“.
335
Was das Vorbringen angeht, dass die Klägerin nicht die Zeit gehabt habe, die am 4. Oktober 2000 mitgeteilte Feststellung der
Kommission zu überprüfen, dass kein Unterschied zwischen den materiellen Eigenschaften der innerhalb der Eurozone und denen
der außerhalb dieser Zone verkauften Modelle bestehe und dass es vergleichbare Modelle gebe, so ist festzustellen, dass die
Kommission im Informationsdokument vom 21. September 2000 in der Tabelle 4.2.2 die durchschnittlichen Preise (in indexierten
Zahlen) für jedes Segment innerhalb und außerhalb der Eurozone mitgeteilt hatte, um ihre Ausführungen zur Wirkung der Einführung
des Euro zu stützen. In Nummer 8 ihres Telefax vom 29. September 2000 bat die Klägerin: „Bezüglich der Tabelle 4.2.2 bittet
die [Klägerin] um Aufklärung darüber, ob zwischen den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft innerhalb der Eurozone und den
von ihm außerhalb dieser Zone verkauften Modellen ein materieller Unterschied besteht, auf dessen Grundlage dieser Preisvergleich
erfolgte.“ Die Kommission antwortete in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2000: „In der Tabelle 4.2.2 wurden vergleichbare Modelle
verwendet; daher brauchten keine Anpassungen aufgrund von Unterschieden bei den materiellen Eigenschaften vorgenommen zu werden.“
In ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2000 stellt die Klägerin lediglich fest: „Ferner zeigen die von der Kommission dokumentierten
großen Preisunterschiede zwischen Verkäufen innerhalb der Eurozone und Verkäufen außerhalb der Eurozone durch die antragstellenden
Gesellschaften der Gemeinschaft eindeutig, dass die Antragstellerinnen sich wettbewerbswidrig verhalten und Paralleleinfuhren
in den Gemeinsamen Markt verhindert haben.“
336
Die Klägerin hat somit nach der Antwort der Kommission im Schreiben vom 4. Oktober 2000 noch nicht einmal versucht, vorzutragen,
dass sie Zweifel bezüglich der Frage habe, ob Unterschiede zwischen den materiellen Eigenschaften der innerhalb der Eurozone
und denen der außerhalb dieser Zone verkauften Modelle bestünden und ob diese Modelle vergleichbar seien. Die Verteidigungsrechte
sind daher nicht verletzt worden.
337
Was die Verbrauchszahlen angeht, die im Dokument vom April 2000 enthalten sind und der Klägerin im Schreiben vom 4. Oktober
2000 mitgeteilt wurden, so genügt die Feststellung, dass es sich um vorläufige Daten handelte und dass es nur auf die Daten
im Informationsdokument vom 21. September 2000 ankam. Dieses Vorbringen ist daher unbeachtlich.
338
Unter diesen Umständen war die Klägerin in der Lage, bereits in ihrem Schreiben vom 10. Oktober 2000 ihren Standpunkt zu den
Fragen zum Ausdruck zu bringen, in denen Meinungsverschiedenheiten zwischen ihr und der Kommission bestanden, und alles vorzubringen,
was sie später vor dem Gericht vorgetragen hat.
339
Die Klägerin kann daher nicht mit Erfolg geltend machen, dass ihre Verteidigungsrechte während des Untersuchungsverfahrens
verletzt worden seien.
340
Die Klägerin beruft sich auch zu Unrecht auf Artikel 20 Absatz 3 der Grundverordnung, wo es heißt: „Wurde kein vorläufiger
Zoll erhoben, erhalten die Parteien Gelegenheit, die Unterrichtung innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist zu
beantragen.“ Der im Schreiben vom 21. September 2000 festgesetzte Zeitpunkt betraf die einzureichenden Bemerkungen und stellte
keine Frist für einen Antrag auf Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen dar.
341
Folglich ist der zweite Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.
3. Dritter Teil: Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung und gegen Artikel 253 EG
a) Vorbringen der Parteien
342
Die Klägerin macht geltend, dass der Rat gegen Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung verstoßen habe, weil er die Untersuchung
nicht innerhalb von einem Jahr abgeschlossen habe. Die fehlende Rechtfertigung der Fristüberschreitung in einem Bereich, der
bereits Gegenstand zahlreicher früherer Verfahren gewesen sei, stelle zudem einen Verstoß gegen Artikel 253 EG dar. Die Klägerin
beruft sich auf die Rechtsprechung des Gerichts (Urteil NTN Corporation und Koyo Seiko/Rat, zitiert oben in Randnr. 167, Randnrn. 119
bis 125, und Urteil des Gerichts vom 28. September 1995 in der Rechtssache T‑164/94, Ferchimex/Rat, Slg. 1995, II‑2681, Randnr. 166).
343
Die Frist von einem Jahr sei eine allgemeine Vorschrift. Wenn diese Frist nicht eingehalten werden könne, müsse die Untersuchung
innerhalb von 15 Monaten abgeschlossen werden. Diese Verpflichtung betreffe insbesondere die Fälle, in denen nachgewiesen
worden sei, dass es nicht möglich sei, die Frist von einem Jahr einzuhalten.
344
Der Rat weist das Vorbringen der Klägerin zurück und macht geltend, dass ihre Auslegung der klaren Formulierung des Artikels
6 Absatz 9 der Grundverordnung widerspreche. Die Gemeinschaftsorgane seien ausdrücklich verpflichtet, die Untersuchungen innerhalb
von fünfzehn Monaten abzuschließen.
b) Würdigung durch das Gericht.
345
Was erstens die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung des Gerichts angeht, wonach sich die Antidumpinguntersuchung nicht
über eine angemessene Frist hinaus erstrecken darf, die sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls bemisst (Urteil
Ferchimex/Rat, zitiert oben in Randnr. 342, Randnr. 166), so ist daran zu erinnern, dass diese Rechtsprechung Artikel 7 Absatz
9 Buchstabe a der früheren Grundverordnung betraf.
346
Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung entspricht aber nicht Artikel 7 Absatz 9 Buchstabe a der früheren Grundverordnung,
der wie folgt lautete:
„Eine Untersuchung wird abgeschlossen, indem sie eingestellt wird oder indem endgültige Maßnahmen ergriffen werden. Sie muss
in der Regel innerhalb eines Jahres nach der Verfahrenseinleitung abgeschlossen sein.“
347
Der im vorliegenden Fall geltende Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung bestimmt:
„Bei Verfahren nach Artikel 5 Absatz 9 [dieser Verordnung] wird die Untersuchung, wenn möglich, innerhalb eines Jahres abgeschlossen.
In jedem Fall werden solche Untersuchungen innerhalb von 15 Monaten nach ihrer Einleitung auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse
abgeschlossen.“
348
Anders als die frühere Vorschrift enthält Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung somit eine Richtfrist, nämlich ein Jahr,
und eine zwingende Frist, nämlich 15 Monate. Aus diesen beiden Fristen ergibt sich, dass es den Gemeinschaftsorganen, wenn
sie die Untersuchung nicht innerhalb der Richtfrist von einem Jahr abgeschlossen haben, zur Einhaltung der Verfahrensvorschriften
der Grundverordnung genügt, die Untersuchung innerhalb der zwingenden Frist von 15 Monaten abzuschließen, ohne dass zu prüfen
ist, ob ein Zeitraum, der über die Richtfrist hinausgeht, aber kürzer ist als die zwingende Frist, nach den Umständen des
Einzelfalls angemessen ist. Die von der Klägerin angeführte Rechtsprechung ist daher in Fällen, in denen die zwingende Frist
von 15 Monaten eingehalten worden ist, nicht anwendbar.
349
Zweitens wurde im vorliegenden Fall das Verfahren am 16. September 1999 mit der am selben Tag im Amtsblatt veröffentlichten
Bekanntmachung der Eröffnung eingeleitet und am 27. November 2000 mit dem Erlass der angefochtenen Verordnung durch den Rat
abgeschlossen. Die Untersuchung wurde folglich nicht innerhalb der Richtfrist von einem Jahr abgeschlossen. Es ist jedoch
klar, dass sie vor dem Ablauf der zwingenden Frist von 15 Monaten abgeschlossen wurde. Den Gemeinschaftsorganen kann deshalb
nicht vorgeworfen werden, dass sie gegen Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung verstoßen hätten.
350
Drittens waren die Gemeinschaftsorgane unter diesen Umständen nicht verpflichtet, die Gründe zu nennen, aus denen sie die
Richtfrist von einem Jahr überschritten hatten. Sie haben daher auch nicht gegen Artikel 253 EG verstoßen.
351
Folglich ist auch der dritte Teil des vierten Klagegrundes zurückzuweisen.
352
Nach alledem ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
353
Nach Artikel 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da
die Klägerin unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag des Beklagten dessen Kosten aufzuerlegen.
354
Die Kommission, die dem Rechtsstreit als Streithelferin beigetreten ist, trägt gemäß Artikel 87 § 4 Absatz 1 der Verfahrensordnung
ihre eigenen Kosten.
Aus diesen Gründen
DAS GERICHT (Vierte erweiterte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Beklagten.
3.
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.
Tiili
Pirrung
Mengozzi
Meij
Vilaras
Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 28. Oktober 2004.
Der Kanzler
Die Präsidentin
H. Jung
V. Tiili
Inhaltsverzeichnis
Rechtlicher Rahmen
Sachverhalt
Verfahren und Anträge der Parteien
Begründetheit
A – Zum ersten Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung
1. Einleitung
2. Zu Sinn und Zweck des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
3. Zur ersten Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung
a) Zur Anwendung einheitlicher Preise
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
b) Zu den Verlustverkäufen
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
c) Zum Verhältnis der Verkäufe auf dem chinesischen Inlandsmarkt zu den Ausfuhren
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
d) Ergebnis bezüglich der ersten Voraussetzung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung
B – Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2, 3, 5 und 8 der Grundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler
bei der Feststellung der Schädigung
1. Vorbemerkungen
2. Sechster Teil: Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2 und 8 der Grundverordnung aufgrund der Messung der Auswirkungen der gedumpten
Einfuhren an der Produktion eines Teils der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
3. Erster Teil: Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
4. Zweiter Teil: Berücksichtigung nicht gedumpter Einfuhren bei der Analyse zum Zweck der Feststellung der Schädigung
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
5. Dritter Teil: Schlussfolgerung, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung erlitten habe
a) Unterschied zwischen den vorläufigen und den endgültigen Daten
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
b) Beurteilung bestimmter Schadensindikatoren
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
– Verkaufspreis der gleichartigen Ware
– Rentabilität und Wirkung der Einführung des Euro
c) Vorliegen einer bedeutenden Schädigung und Beurteilung der Tatsachen
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
d) Beginn und Höhepunkt der Wirkung der bevorstehenden Einführung des Euro
Vorbringen der Parteien
Würdigung durch das Gericht
6. Vierter Teil: Offensichtlicher Fehler der Gemeinschaftsorgane bei der Beurteilung der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
7. Fünfter Teil: Verstoß gegen Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung im Zusammenhang mit der Berücksichtigung der
Zahlen von Eurostat
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
C – Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung
1. Einleitung
2. Erster Teil: Rentabilität
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
3. Zweiter Teil: Entwicklung der Verkaufspreise
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
4. Dritter Teil: Berechnung der Preisunterbietung
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
5. Vierter Teil: Marktanteil
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
D – Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften der Grundverordnung
1. Erster Teil: Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 4 der Grundverordnung
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
2. Zweiter Teil: Verstoß gegen Artikel 20 Absatz 5 der Grundverordnung
a) Vorbringen der Parteien
b) Würdigung durch das Gericht
3. Dritter Teil: Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung und gegen Artikel 253 EG