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Document 62001CO0297
Order of the Court (Fifth Chamber) of 24 July 2003. # Sicilcassa SpA v IRA Costruzioni SpA and Francesco Gaetano Restivo Graci and Others and Francesco Gaetano Restivo Graci and Others v IRA Costruzioni SpA, Amministrazione straordinaria della Holding personale Graci Gaetano and Sicilcassa SpA. # Reference for a preliminary ruling: Tribunale di Catania - Italy. # State aid - Articles 87 EC and 88 EC - New aid - Absence of prior notification - Aid incompatible with the common market - Withdrawal of aid - Transitional arrangements maintaining the effect of the withdrawn aid. # Case C-297/01.
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 24. Juli 2003.
Sicilcassa SpA gegen IRA Costruzioni SpA und Francesco Gaetano Restivo Graci und andere und Francesco Gaetano Restivo Graci und andere gegen IRA Costruzioni SpA, Amministrazione straordinaria della Holding personale Graci Gaetano und Sicilcassa SpA.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Catania - Italien.
Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Neue Beihilfe - Keine vorherige Anmeldung - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe - Aufhebung - Übergangsregelung, mit der die Wirkungen der aufgehobenen Regelung aufrechterhalten werden.
Rechtssache C-297/01.
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 24. Juli 2003.
Sicilcassa SpA gegen IRA Costruzioni SpA und Francesco Gaetano Restivo Graci und andere und Francesco Gaetano Restivo Graci und andere gegen IRA Costruzioni SpA, Amministrazione straordinaria della Holding personale Graci Gaetano und Sicilcassa SpA.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Tribunale di Catania - Italien.
Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Neue Beihilfe - Keine vorherige Anmeldung - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe - Aufhebung - Übergangsregelung, mit der die Wirkungen der aufgehobenen Regelung aufrechterhalten werden.
Rechtssache C-297/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 I-07849
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2003:416
*A9* Tribunale di Catania, Sezione IV civile, ordinanza del 12/07/2001 16/07/2001 (555/1997 ; 655/1997)
- Banca borsa e titoli di credito 2001 II p.731 (résumé)
Beschluss des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 24. Juli 2003. - Sicilcassa SpA gegen IRA Costruzioni SpA und Francesco Gaetano Restivo Graci und andere und Francesco Gaetano Restivo Graci und andere gegen IRA Costruzioni SpA, Amministrazione straordinaria della Holding personale Graci Gaetano und Sicilcassa SpA. - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG - Neue Beihilfe - Keine vorherige Anmeldung - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe - Aufhebung - Übergangsregelung, mit der die Wirkungen der aufgehobenen Regelung aufrechterhalten werden. - Rechtssache C-297/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2003 Seite I-07849
Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor
1. Staatliche Beihilfen - Ausdrücklicher Verzicht der Kommission auf die Rückforderung einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfe - Beurteilung der Notwendigkeit, wegen der unterbliebenen Anmeldung durch den betreffenden Mitgliedstaat trotzdem die Rückzahlung zu verlangen - Zuständigkeit der nationalen Gerichte
(Artikel 88 EG)
2. Staatliche Beihilfen - Neue Regelung über staatliche Beihilfen - Begriff - Übergangsregelung, mit der die Wirkungen einer ebenfalls neuen Regelung aufrecht erhalten werden - Einbeziehung
(Artikel 87 EG und 88 EG)
3. Vorabentscheidungsverfahren - Zuständigkeit des Gerichtshofes - Grenzen - Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt - Ausschluss
(Artikel 88 EG und 234 EG)
1. Die Entscheidung, ob neue Beihilfen, die die Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar hielt, auf deren Rückforderung sie jedoch ausdrücklich verzichtet hatte, zurückgefordert werden müssen, weil sie nicht mitgeteilt wurden, ist Sache der nationalen Gerichte. Diese werden dabei die allgemeinen Grundsätze ihrer Rechtsordnung, insbesondere den Grundsatz des Vertrauensschutzes, sowie die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen haben.
( vgl. Randnrn. 40-41 )
2. Eine Übergangsregelung, mit der die Wirkungen einer neuen Regelung über staatliche Beihilfen, die der Kommission nicht gemeldet und die für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt wurde, stellt selbst eine neue Regelung über staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 87 EG und 88 EG dar.
( vgl. Randnr. 45, Tenor 1 )
3. Für die Beurteilung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen oder Regelungen über staatliche Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt ist ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt. Folglich kann ein nationales Gericht den Gerichtshof nicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 234 EG über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Regelung über Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt befragen.
( vgl. Randnr. 47, Tenor 2 )
In der Rechtssache C-297/01
betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Tribunale di Catania (Italien) in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten
Sicilcassa SpA
gegen
IRA Costruzioni SpA
und
Francesco Gaetano Restivo Graci u. a.
sowie
Francesco Gaetano Restivo Graci u. a.
gegen
IRA Costruzioni SpA
Amministrazione straordinaria della Holding personale Graci Gaetano
und
Sicilcassa SpA
vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung der Artikel 87 EG und 88 EG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Wathelet (Berichterstatter) sowie der Richter C. W. A. Timmermans, A. La Pergola, P. Jann und S. von Bahr,
Generalanwalt: D. Ruíz-Jarabo Colomer,
Kanzler: R. Grass,
nach Unterrichtung des vorlegenden Gerichts über die Absicht des Gerichtshofes, gemäß Artikel 104 Absatz 3 seiner Verfahrensordnung durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,
nachdem den Beteiligten gemäß Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben worden ist,
nach Anhörung des Generalanwalts
folgenden
Beschluss
1 Das Tribunale di Catania hat mit Beschluss vom 12. Juli 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Juli 2001, gemäß Artikel 234 EG drei Fragen nach der Auslegung der Artikel 87 EG und 88 EG zur Vorabentscheidung vorgelegt.
2 Diese Fragen stellen sich im Rahmen von zwei Rechtsmitteln, die von der Sicilcassa SpA (im Folgenden: Sicilcassa) bzw. von Herrn Restivo Graci u a. gegen das Urteil des Tribunale di Catania vom 18. Januar 1997 eingelegt wurden, mit dem gemäß Artikel 3 des geänderten Gesetzes Nr. 95 vom 3. April 1979 (GURI Nr. 94 vom 4. April 1979) (im Folgenden: Gesetz Nr. 95/79) die Insolvenz des verstorbenen Gaetano Graci festgestellt wurde, um das Verfahren der Sonderverwaltung, dem die IRA Costruzioni SpA bereits unterstellt ist, auf die persönliche Holding des Gaetano Graci (im Folgenden: Holding Graci) zu erweitern.
Rechtlicher Rahmen
3 Mit dem Gesetz Nr. 95/79 wurde ein Verfahren der Sonderverwaltung für in Schwierigkeiten befindliche Großunternehmen eingeführt.
4 Nach Artikel 1 Absatz 1 dieses Gesetzes kann dieses Verfahren auf Unternehmen angewandt werden, die seit mindestens einem Jahr wenigstens 300 Arbeitnehmer beschäftigen und gegenüber Kreditunternehmen, Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit oder Gesellschaften, an denen der Staat die Mehrheit des Kapitals hält, Schulden haben, die mindestens 85 277 Milliarden ITL betragen und mehr als das Fünffache des eingezahlten Kapitals der Gesellschaft ausmachen.
5 Nach Artikel 1bis dieses Gesetzes ist das Verfahren auch anwendbar, wenn sich die Zahlungsunfähigkeit aus der Verpflichtung ergibt, an den Staat, öffentliche Einrichtungen oder Gesellschaften, an denen der Staat die Mehrheit des Kapitals hält, aufgrund der Rückforderung rechtswidriger oder mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen oder im Rahmen von für technologische Innovationen und Forschungstätigkeiten gewährten Finanzierungen Beträge zurückzuzahlen, die sich auf mindestens 50 Milliarden ITL belaufen und mindestens 51 % des eingezahlten Kapitals ausmachen.
6 Um der Sonderverwaltung unterstellt zu werden, muss das Unternehmen nach Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 95/79 aufgrund des Konkursgesetzes oder wegen Nichtzahlung der Löhne und Gehälter seit mindestens drei Monaten gerichtlich für zahlungsunfähig erklärt worden sein. Der Industrieminister kann dann nach Anhörung des Ministers für das Staatsvermögen ein Dekret erlassen, durch das das Unternehmen der Sonderverwaltung unterstellt wird, und nach Artikel 2 Absatz 1 des genannten Gesetzes dem Unternehmen unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen erlauben, seine Tätigkeit während eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren, der im Einverständnis mit dem interministeriellen Ausschuss für die Koordinierung der Industriepolitik (im folgenden: CIPI) um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden kann, fortzusetzen.
7 Nach Artikel 3 des Gesetzes Nr. 95/79 kann das für ein Unternehmen bereits angeordnete Verfahren der Sonderverwaltung auf die Unternehmen, die von diesem kontrolliert werden oder dieses kontrollieren, erweitert werden, wenn deren Insolvenz festgestellt wurde.
8 Die der Sonderverwaltung unterstellten Unternehmen unterliegen den allgemeinen Vorschriften des Konkurrechts, soweit das Gesetz Nr. 95/79 oder spätere Gesetze keine ausdrücklichen Ausnahmen vorsehen. So kann der Eigentümer des zahlungsunfähigen Unternehmens im Fall der Sonderverwaltung ebenso wie bei einem normalen Liquidationsverfahren nicht über dessen Aktiva verfügen, die grundsätzlich der Gläubigerbefriedigung dienen; die Zahlung der Zinsen auf die bestehenden Schulden wird ausgesetzt; die zur Erfuellung von Verbindlichkeiten in einem bestimmten Zeitraum vor der Erklärung der Zahlungsunfähigkeit geleisteten Zahlungen sind anfechtbar; gegen die Vermögensgegenstände des betroffenen Unternehmens dürfen keine Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt oder fortgesetzt werden.
9 Nach Artikel 2bis des Gesetzes Nr. 95/79 kann der Staat nach den durch Dekret des Ministers für das Staatsvermögen nach Zustimmung des CIPI festgesetzten Bedingungen und Modalitäten ganz oder teilweise für die Verbindlichkeiten bürgen, die die unter Sonderverwaltung gestellten Gesellschaften zur Finanzierung der laufenden Verwaltung und zur Wiederinbetriebnahme und Fertigstellung von Anlagen, Gebäuden und betrieblichen Einrichtungen eingehen.
10 Im Rahmen des Sanierungsprozesses dürfen sämtliche Betriebsstätten des zahlungsunfähigen Unternehmens nach den im Gesetz Nr. 95/79 vorgesehenen Modalitäten verkauft werden. Nach Artikel 5a dieses Gesetzes unterliegt die vollständige oder teilweise Übertragung des Eigentums an dem Unternehmen in diesem Fall einer pauschalen Registersteuer in Höhe von einer Million ITL.
11 Ferner sind die unter Sonderverwaltung gestellten Unternehmen nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 19 vom 6. Februar 1987 (GURI Nr. 32 vom 9. Februar 1987) von der Zahlung der Geldbußen und Zwangsgelder befreit, die wegen Nichtzahlung der Sozialversicherungspflichtbeiträge verhängt wurden.
12 Wird einem unter Sonderverwaltung gestellten Unternehmen gestattet, seine Tätigkeit fortzusetzen, so muss der hierfür bestellte Verwalter nach Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 95/79 einen geeigneten Verwaltungsplan aufstellen, dessen Vereinbarkeit mit den Leitlinien der staatlichen Industriepolitik vom CIPI geprüft wird, bevor der Industrieminister ihn genehmigt. Entscheidungen über Themen wie die Restrukturierung, den Verkauf der Aktiva, die Liquidation oder die Beendigung der Sonderverwaltung müssen ebenfalls von diesem Minister genehmigt werden.
13 Erst nach Beendigung der Sonderverwaltung können die Gläubiger des dieser Verwaltung unterworfenen Unternehmens durch die Liquidation seiner Aktiva oder aus seinen neuen Gewinnen ganz oder teilweise befriedigt werden. Nach den Artikeln 111 und 212 des Konkursgesetzes werden die durch die Sonderverwaltung und die Fortführung des Betriebes des Unternehmens verursachten Kosten einschließlich der eingegangenen Verbindlichkeiten durch Verwertung der Masse vorrangig vor den Forderungen befriedigt, die bei der Eröffnung des Verfahrens der Sonderverwaltung bestanden.
14 Das Verfahren der Sonderverwaltung endet, wenn ein Vergleich durchgeführt worden ist, die Aktiva vollständig verteilt sind, die Forderungen vollständig erfuellt oder die Aktiva unzureichend sind oder aber wenn das Unternehmen wieder in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, und damit wieder eine ausgeglichene Finanzlage besteht.
15 Das Gesetz Nr. 95/79 wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 270 vom 8. Juli 1999 zur Neuregelung der Sonderverwaltung zahlungsunfähiger Großunternehmen (GURI Nr. 185 vom 9. August 1999, im Folgenden Gesetzesdekret Nr. 270/99) aufgehoben, das zur Durchführung des Ermächtigungsgesetzes Nr. 274 vom 30. Juli 1998 erlassen worden war.
16 Artikel 106 Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung lautet wie folgt:
1. Unbeschadet des Absatzes 3 gelten für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets laufenden Verfahren der Sonderverwaltung weiterhin die bisherigen Bestimmungen, auch soweit es um die spätere Unterwerfung unter die Sonderverwaltung von beherrschten Gesellschaften oder Unternehmen nach Artikel 3 des Gesetzesdekrets Nr. 26. vom 30. Januar 1979, umgewandelt und geändert durch das Gesetz Nr. 95 vom 3. April 1979, geht.
2. Das Verfahren der Sonderverwaltung gilt als laufend, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets die Insolvenz des Unternehmens gerichtlich festgestellt ist, auch wenn das Dekret, das die Sonderverwaltung nach Artikel 1 Absatz 5 oder nach Artikel 3 Absatz 2 des genannten Gesetzesdekrets Nr. 26/79 verfügt, noch nicht erlassen worden ist."
17 Im Übrigen hatte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften in ihrem Schreiben E 13/92 vom 30. Juli 1992 (ABl. 1994, C 395, S. 4) an die italienische Regierung nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 1 EG) darauf hingewiesen, dass das Gesetz Nr. 95/79 ihrer Ansicht nach in mehrfacher Hinsicht unter die Artikel 92 ff. EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 87 EG) falle, und die Regierung aufgefordert, ihr alle Fälle der Anwendung dieses Gesetzes im Voraus zu melden, damit diese anhand der Beihilfenregelung für in Schwierigkeiten befindliche Unternehmen geprüft werden könnten.
18 Da sich die italienischen Behörden in ihrer Antwort hierauf zu einer vorherigen Unterrichtung nur in den Fällen der Gewährung der staatlichen Bürgschaft nach Artikel 2a des Gesetzes Nr. 95/79 bereit erklärten, beschloss die Kommission, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen (ABl. 1997, C 192, S. 4).
19 Inzwischen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 1. Dezember 1998 in der Rechtssache C-2000/97 (Ecotrade, Slg. 1998, I-7907) entschieden, dass sich die Anwendung einer Regelung wie derjenigen des Gesetzes Nr. 95/79, die von den allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften abweicht, auf ein Unternehmen im Sinne des Artikels 80 EGKS-Vertrag als Gewährung einer nach Artikel 4 Buchstabe c EGKS-Vertrag verbotenen staatlichen Beihilfe darstellt, wenn feststeht, dass diesem Unternehmen
- erlaubt worden ist, seine wirtschaftliche Tätigkeit unter Umständen fortzusetzen, unter denen dies bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen gewesen wäre, oder
- eine oder mehrere Vergünstigungen wie eine staatliche Bürgschaft, ein verringerter Abgabensatz, eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Geldbußen und anderen Zwangsgeldern oder ein völliger oder teilweiser tatsächlicher Verzicht auf öffentliche Forderungen gewährt worden sind, auf die ein anderes zahlungsunfähiges Unternehmen bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch hätte erheben können.
20 Im Übrigen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Juni 1999 in der Rechtssache C-295/97 (Piaggio, Slg. 1999, I-3735) Folgendes entschieden:
- Die Anwendung einer Regelung wie derjenigen des Gesetzes Nr. 95/79, die von den allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften abweicht, auf ein Unternehmen stellt sich als Gewährung einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, wenn feststeht, dass diesem Unternehmen
- erlaubt worden ist, seine wirtschaftliche Tätigkeit unter Umständen fortzusetzen, unter denen dies bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften ausgeschlossen gewesen wäre, oder
- eine oder mehrere Vergünstigungen wie eine staatliche Bürgschaft, ein verringerter Abgabensatz, ein Erlaß von Geldbußen und anderen Zwangsgeldern oder ein völliger oder teilweiser tatsächlicher Verzicht auf öffentliche Forderungen gewährt worden sind, auf die ein anderes zahlungsunfähiges Unternehmen bei Anwendung der allgemeinen konkursrechtlichen Vorschriften keinen Anspruch hätte erheben können.
- Wenn feststeht, dass eine Regelung wie die des Gesetzes Nr. 95/79 als solche staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag gewähren kann, kann sie nicht angewandt werden, wenn sie der Kommission nicht gemeldet worden ist und, falls sie gemeldet worden ist, bevor eine Entscheidung der Kommission ergangen ist, mit der die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, oder, falls die Kommission binnen zwei Monaten vom Zeitpunkt der Anmeldung an keine Entscheidung erlässt, bevor diese Frist abgelaufen ist.
21 Mit Schreiben vom 12. August 1999 (ABl. C 245, S. 27) gab die Kommission im Anschluss an dieses Urteil zum einen ihre Absicht bekannt, ihre früheren Entscheidungen zurückzunehmen, mit denen sie zweckdienliche Maßnahmen vorgeschlagen und das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages eingeleitet hatte, wodurch die italienischen Behörden und interessierte Dritte Gelegenheit zum Vorbringen ihrer Bemerkungen erhielten, und leitete zum anderen in Bezug auf die im Gesetz Nr. 95/79 vorgesehene, bereits in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen eingetragene Regelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 ein.
22 Die italienischen Behörden gaben mit Schreiben vom 14. September und vom 2. November 1999 Stellungnahmen ab.
23 Am 16. Mai 2000 erließ die Kommission die Entscheidung 2001/212/EG über die italienische Beihilferegelung zugunsten von Großunternehmen in Schwierigkeiten (Gesetz Nr. 95/1979 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 26/1979 mit dringlichen Maßnahmen für die Sonderverwaltung von Großunternehmen in Schwierigkeiten) (ABl. L 79, S. 29), in der sie feststellte, dass die verschiedenen Begünstigungen, die sich aus dem Gesetz Nr. 95/79 ergeben, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Regelung staatlicher Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG darstellen. Die Kommission erklärt, die durch das Gesetz Nr. 95/79 geschaffene Regelung staatlicher Beihilfen stelle unter Berücksichtigung des Urteils Piaggio und entgegen ihrer bisherigen Annahme keine bereits bestehende, sondern eine neue Regelung dar, die die Italienische Republik unter Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 EG erlassen habe. Der Fehler, den sie hinsichtlich der Einstufung dieses Systems als bestehende Beihilfe" begangen habe, habe jedoch bei dem betreffenden Mitgliedstaat und den interessierten Dritten, insbesondere den durch die Beihilfen begünstigten Unternehmen, eine berechtigte Erwartung hervorgerufen, weshalb sie beschlossen habe, keine Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfen vorzuschreiben. Schließlich nehme sie zur Kenntnis, dass das Gesetz Nr. 95/79 durch das Gesetzesdekret Nr. 270/1999 aufgehoben worden sei.
Sachverhalt und die Vorlagefragen
24 Die Sonderverwalter der IRA beantragten eine Erweiterung des Verfahrens der Sonderverwaltung, dem diese Gesellschaft bereits unterworfen war, auf die Holding Graci, die die IRA kontrollierte. Dieser Antrag wurde zunächst mit Beschluss des Tribunale di Catania vom 3. Januar 1997 zurückgewiesen, die Corte d'Appello di Catania (Italien) gab ihm dann mit Verfügung vom 17. Januar 1997 statt. Das Tribunale di Catania hat daher zur Erweiterung des Verfahrens der Sonderverwaltung auf die Holding Graci mit Urteil vom 18. Januar 1997 nach Artikel 3 des Gesetzes Nr. 95/79 deren Insolvenz festgestellt.
25 Die Sicilcassa als Hauptgläubigerin des verstorbenen Gaetano Graci focht am 3. Februar 1997 und Herr Restivo Graci u. a. als Erben des Gaetano Graci fochten am 13. und 14. Februar 1997 dieses Urteil an. Letztere nahmen ihre Klage anschließend zurück, worauf diese vom Tribunale di Catania für erledigt erklärt wurde.
26 Das vorlegende Gericht wirft die Frage der Vereinbarkeit des im Gesetz Nr. 95/79 vorgesehenen und nach Artikel 106 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 weiter anwendbaren Verfahrens der Sonderverwaltung mit den Artikeln 87 ff. EG auf.
27 Im Einzelnen erörtert es zunächst, ob die nach dem Gesetzesdekret Nr. 270/99 vorgesehene Übergangsregelung unter Berücksichtigung der Folgen einer unterbliebenen vorherigen Anmeldung bei der Kommission eine neue Regelung staatlicher Beihilfen oder eine Änderung einer bestehenden Regelung im Sinne der Artikel 87 ff. EG und der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88] des EG-Vertrages (ABl. L 83, S. 1) darstellt.
28 Das vorlegende Gericht bemerkt, dass sich die Übergangsregelung von der nunmehr aufgehobenen vorherigen Regelung in zweifacher Hinsicht unterscheide. Zum einen habe sie als Teil einer in der erklärten Absicht der Beachtung des Gemeinschaftsrechts geschaffenen Neuregelung der Sonderverwaltung zahlungsunfähiger Großunternehmen den Zweck, Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, zu vermeiden, dass die Aufhebung der vorherigen Regelung einschneidende Folgen für die von den laufenden Sonderverwaltungen aufrechterhaltenen Beschäftigungsverhältnisse habe, und schwerwiegende Unsicherheiten auszuräumen, die das Schicksal aller Rechtsbeziehungen belastet hätten, die von den der Sonderverwaltung unterworfenen Unternehmen zuvor eingegangen worden seien. Zum anderen handele es sich um eine bloße Übergangsregelung, die als solche ausschließlich für laufende Verfahren der Sonderverwaltung bestimmt sei. Diese Regelung sei durch eine hinreichende Degressivität gekennzeichnet, wodurch der Ermessensspielraum, der dem Industrieminister nach der vorherigen Regelung hinsichtlich der Genehmigung der Fortführung des Betriebes eines Unternehmens zuerkannt worden sei, beseitigt werde, so dass sehr fraglich sei, ob der innergemeinschaftliche Handel durch eine derartige Regelung beeinträchtigt sei.
29 Sodann wirft das vorlegende Gericht die Frage der Vereinbarkeit der Übergangsregelung mit dem Gemeinsamen Markt, insbesondere im Licht des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b EG auf.
30 Schließlich erörtert das vorlegende Gericht für den Fall einer Verneinung dieser Frage, ob die fragliche Übergangsregelung im Licht der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und insbesondere der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Ncihtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und der praktischen Wirksamkeit als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden kann.
31 In dieser Hinsicht bemerkt das vorlegende Gericht, dass die Kommission in ihrer Entscheidung 2001/212 speziell für die durch das Gesetz Nr. 95/79 eingeführte Regelung staatlicher Beihilfen unter Verweisung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes sowohl in Bezug auf die Italienische Republik, die bereits Beihilfen bewilligt gehabt habe, als auch hinsichtlich der durch diese Beihilfen begünstigten Unternehmen auf eine Rückforderung verzichtet habe. Bei Fehlen einer Übergangsregelung oder Nichtanwendung einer solchen durch die italienischen Gerichte müsste den der Sonderverwaltung bereits unterworfenen Unternehmen jedoch die Rückzahlung der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfen auferlegt werden, was der Rechtsprechung des Gerichtshofes zuwiderlaufen würde, wonach es nicht dem Gemeinschaftsrecht widerspreche, wenn nationales Recht, selbst in einem Bereich wie dem der Wiedereinziehung von gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden Beihilfen, berechtigtes Vertrauen schütze (vgl. Urteil vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437).
32 Das Tribunale di Catania hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Sind die Artikel 87 ff. EG so auszulegen, dass eine Regelung wie die in Artikel 106 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 vorgesehene Übergangsregelung eine neue staatliche Beihilfe darstellt und unter das Verbot des Artikels 87 EG fällt?
Wenn die Frage 1 bejaht wird:
2. Kann die fragliche Übergangsregelung unter Berücksichtigung der in den Gründen dargelegten Erwägungen unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG fallen?
Wenn die Frage 2 verneint wird:
3. Kann die fragliche Übergangsregelung im Licht der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der in den Gründen erwähnten, mit dem EG-Vertrag und der Gemeinschaftsrechtsordnung vereinbar sein?
Zu den Vorlagefragen
33 Der Gerichtshof hat in der Erwägung, dass die Antwort auf diese Frage keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt, das vorlegende Gericht gemäß Artikel 104 § 3 seiner Verfahrensordnung davon unterrichtet, dass er durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden beabsichtigt, und den in Artikel 20 der EG-Satzung des Gerichtshofes bezeichneten Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben.
34 Die Sicilcassa, die IRA, die italienische Regierung und die Kommission haben den Gerichtshof daraufhin auf Artikel 7 des Gesetzes Nr. 273 vom 12. Dezember 2002 über Maßnahmen zur Förderung der Privatinitiative der Wettbewerbsentwicklung (GURI, Supplemento ordinario Nr. 293 vom 14. Dezember 2002, serie generale, im Folgenden: Gesetz Nr. 273/2002) aufmerksam gemacht, aus dem sich im Wesentlichen ergebe, dass die durch Artikel 106 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 hinsichtlich der bereits dem Verfahren der Sonderverwaltung unterworfenen Unternehmen aufrechterhaltenen Wirkungen des Gesetzes Nr. 95/79 nur Verfahrensaspekte der Liquidation beträfen und nicht den Teil des Gesetzes, mit dem die dem Vertrag widersprechenden staatlichen Beihilfen geschaffen worden seien. Die italienische Regierung ist der Ansicht, dass Artikel 7 des Gesetzes Nr. 273/2002 damit eine authentische Auslegung des Artikels 106 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 biete.
35 Die Sicilcassa erklärt, dass sie kein Interesse mehr an der Verfolgung des Hauptverfahrens habe, während die IRA, die italienische Regierung und die Kommission mitteilen, dass sie keine Einwände gegen die Anwendung des Verfahrens nach Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung haben.
Zur ersten Vorlagefrage
36 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob eine Übergangsregelung wie die nach Artikel 106 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99, mit der die Wirkungen einer neuen Regelung über staatliche Beihilfen, die der Kommission nicht gemeldet und für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt wurde, aufrechterhalten werden, eine neue Regelung über staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 87 EG und 88 EG darstellt.
37 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof bereits in seinem Urteil Piaggio festgestellt, dass eine Regelung wie die des Gesetzes Nr. 95/79 als solche geeignet ist, zur Gewährung staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag zu führen, so dass sie nicht angewandt werden kann, wenn sie der Kommission nicht gemeldet worden ist und, falls sie gemeldet worden ist, bevor eine Entscheidung der Kommission ergangen ist, mit der die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird, oder, falls die Kommission binnen zwei Monaten vom Zeitpunkt der Anmeldung an keine Entscheidung erläßt, bevor diese Frist abgelaufen ist.
38 Außerdem hat die Kommission in ihrer Entscheidung 2001/212 die Auffassung vertreten, dass die durch das Gesetz Nr. 95/79 eingeführte Regelung eine neue Regelung über staatliche Beihilfen darstelle, die die italienische Regierung unter Verstoß gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 88 Absatz 3 EG erlassen habe.
39 Diese Erwägungen gelten zwangsläufig auch für Übergangsregelungen wie die des Artikels 106 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99, soweit dadurch die Wirkungen des Gesetzes Nr. 95/79 für Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzesdekrets bereits der Sonderverwaltung unterworfen waren, aufrechterhalten werden. Im Übrigen haben die italienischen Behörden der Kommission die in dem genannten Artikel 106 vorgesehene Übergangsregelung nicht ausdrücklich mitgeteilt.
40 Es ist jedoch festzustellen, dass die Aufrechterhaltung der Wirkungen des Gesetzes Nr. 95/79 und insbesondere der nach diesem Gesetz bis zum Inkrafttreten des fraglichen Gesetzesdekrets gewährten Beihilfen nach Artikel 106 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 gleichwohl nicht gegen die Entscheidung 2001/212 verstößt. In dieser Entscheidung, die nicht vor dem Gemeinschaftsrichter angefochten wurde, hat die Kommission ausdrücklich darauf verzichtet, die Rückforderung der nach dem Gesetz Nr. 95/79 gewährten Beihilfen zu verlangen, obwohl sie diese für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar hielt.
41 Die Entscheidung, ob diese neuen Beihilfen zurückgefordert werden müssen, weil sie nicht mitgeteilt wurden, ist Sache der nationalen Gerichte. Diese werden dabei die allgemeinen Grundsätze ihrer Rechtsordnung, insbesondere den Grundsatz des Vertrauensschutzes, sowie die Umstände des Einzelfalls und insbesondere die vorstehend genannte Entscheidung 2001/212 der Kommission zu berücksichtigen haben.
42 Im Übrigen kann der Verzicht der Kommission auf die Rückforderung der nach dem Gesetz Nr. 95/79 gewährten Beihilfen nicht die Beihilfen erfassen, die möglicherweise nach der Aufhebung dieses Gesetzes gewährt wurden; dies gilt auch für diejenigen Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 bereits dem Verfahren der Sonderverwaltung unterworfen waren. Für diese Beihilfen haben die nationalen Gerichte die Rückforderung anzuordnen.
43 Die IRA, die Holding Graci und die italienische Regierung bemerken jedoch, dass Artikel 106 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 keinesfalls so ausgelegt werden könne, dass danach den fraglichen Unternehmen in Zukunft nach dem nunmehr aufgehobenen Gesetz Nr. 95/79 tatsächlich neue staatliche Beihilfen gewährt werden könnten. Diese Auslegung widerspreche offensichtlich dem Gemeinschaftsrecht und sei daher abzulehnen.
44 In dieser Hinsicht ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die Tragweite des Artikels 106 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99, gegebenenfalls im Licht des Artikels 7 des Gesetzes Nr. 273/2002, zu bestimmen und ihm dabei unter Berücksichtigung des Urteils Piaggio und der Entscheidung 2001/212 eine möglichst gemeinschaftsrechtkonforme Auslegung zu geben, d. h. eine Auslegung, die es nicht erlaubt, die Gewährung neuer staatlicher Beihilfen nach Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 auf diesen Artikel 106 zu stützen.
45 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass eine Übergangsregelung wie die nach Artikel 106 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99, mit der die Wirkungen einer neuen Regelung über staatliche Beihilfen, die der Kommission nicht gemeldet und für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt wurde, aufrechterhalten werden, eine neue Regelung über staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 87 EG und 88 EG darstellt.
Zur zweiten und zur dritten Vorlagefrage
46 Mit der zweiten und der dritten Frage möchte das vorlegende Gericht klären, ob eine Übergangsregelung wie die nach Artikel 106 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 unter Berücksichtigung insbesondere des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe b EG und der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist.
47 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder Beihilferegelungen mit dem Gemeinsamen Markt ausschließlich die Kommission zuständig ist, die dabei der Kontrolle des Gerichtshofes unterliegt (Urteile vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-354/90, Fédération nationale du commerce extérieur des produits alimentaires und Syndicat national des négociants et transformateurs de saumon, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 14, und vom 11. Juli 1996 in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 42, sowie Piaggio, Randnr. 31). Folglich kann ein nationales Gericht den Gerichtshof nicht im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Artikel 234 EG über die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe oder einer Regelung über Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt befragen.
48 Demnach sind die zweite und die dritte Frage unzulässig.
Kosten
49 Die Auslagen der italienischen Regierung, der Kommission und der EFTA-Überwachungsbehörde, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, sind nicht erstattungsfähig. Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen
hat
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
auf die ihm vom Tribunale di Catania mit Beschluss vom 12. Juli 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
1. Eine Übergangsregelung wie die nach Artikel 106 des Gesetzesdekrets Nr. 270 vom 8. Juli 1999 zur Neuregelung der Sonderverwaltung zahlungsunfähiger Unternehmen, mit der die Wirkungen einer neuen Regelung über staatliche Beihilfen, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nicht gemeldet und für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt wurde, aufrechterhalten werden, stellt eine neue Regelung über staatliche Beihilfen im Sinne der Artikel 87 EG und 88 EG dar.
2. Die Fragen, die darauf gerichtet sind, vom Gerichtshof die Vereinbarkeit einer Übergangsregelung wie der nach Artikel 106 des Gesetzesdekrets Nr. 270/99 mit dem Gemeinsamen Markt beurteilen zu lassen, sind unzulässig.