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Document 62001CJ0397

Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 5. Oktober 2004.
Bernhard Pfeiffer (C-397/01), Wilhelm Roith (C-398/01), Albert Süß (C-399/01), Michael Winter (C-400/01), Klaus Nestvogel (C-401/01), Roswitha Zeller (C-402/01) und Matthias Döbele (C-403/01) gegen Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut eV.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Arbeitsgericht Lörrach - Deutschland.
Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/104/EG - Anwendungsbereich - Rettungsassistenten, die im Rahmen eines vom Deutschen Roten Kreuz betriebenen Rettungsdienstes in Rettungsfahrzeugen mitfahren - Bedeutung des Begriffes 'Straßenverkehr' - Wöchentliche Höchstarbeitszeit - Grundsatz - Unmittelbare Wirkung - Ausnahme - Voraussetzungen.
Verbundene Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01.

Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-08835

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:584

Arrêt de la Cour

Verbundene Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01

Bernhard Pfeiffer u. a.

gegen

Deutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e.V.

(Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Lörrach)

„Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 93/104/EG – Anwendungsbereich – Rettungsassistenten, die im Rahmen eines vom Deutschen Roten Kreuz betriebenen Rettungsdienstes in Rettungsfahrzeugen mitfahren – Bedeutung des Begriffes ‚Straßenverkehr‘ – Wöchentliche Höchstarbeitszeit – Grundsatz – Unmittelbare Wirkung – Ausnahme – Voraussetzungen“

Leitsätze des Urteils

1.        Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit – Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung – Geltungsbereich – Tätigkeit von Rettungsassistenten – Einbeziehung – Tätigkeit, die nicht unter die von diesem Geltungsbereich ausgeschlossenen Dienste des Katastrophenschutzes und des Straßenverkehrs fällt

(Richtlinie 89/391 des Rates, Artikel 2, und Richtlinie 93/104 des Rates, Artikel 1 Absatz 3)

2.        Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung – Wöchentliche Höchstarbeitszeit – Ausnahme – Zustimmung des Arbeitnehmers – Arbeitsvertrag, der auf einen Tarifvertrag verweist, der die Überschreitung dieser Arbeitszeit zulässt – Nicht ausreichend

(Richtlinie 93/104 des Rates, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i)

3.        Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung – Tätigkeit von Rettungsassistenten – Nationale Regelung, die die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit über einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung zulässt – Unzulässigkeit

(Richtlinie 93/104 des Rates, Artikel 6 Nummer 2)

4.        Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung – Artikel 6 Nummer 2 – Unmittelbare Wirkung – Pflichten und Befugnisse des nationalen Gerichts – Nichtanwendung nationaler Bestimmungen, die die Überschreitung der in diesem Artikel festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit zulassen

(Richtlinie 93/104 des Rates, Artikel 6 Nummer 2)

1.        Artikel 2 der Richtlinie 89/391 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass die im Rahmen eines Rettungsdienstes ausgeübte Tätigkeit von Rettungsassistenten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fällt.

Diese Tätigkeit fällt nicht unter die Ausnahme des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/391 für bestimmte spezifische Tätigkeiten im öffentlichen Dienst. Denn diese Ausnahme ist allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste zu gewährleisten, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine Arbeitszeitplanung für die Einsatz- und Rettungsteams nicht möglich ist, für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind.

Die Tätigkeit von Rettungsassistenten kann ebenso wenig, auch wenn sie zumindest zum Teil darin besteht, ein Fahrzeug zu benutzen und den Patienten auf der Fahrt ins Krankenhaus zu begleiten, als Tätigkeit im Straßenverkehr qualifiziert werden; sie fällt daher nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104.

(vgl. Randnrn. 55, 63, 72, 74, Tenor 1)

2.        Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, der die Möglichkeit vorsieht, Artikel 6 der Richtlinie, der die wöchentliche Höchstarbeitszeit regelt, nicht anzuwenden, ist dahin auszulegen, dass die Überschreitung der in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nur bei ausdrücklicher und freier Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers rechtswirksam ist. Es genügt insoweit nicht, dass der Arbeitsvertrag des Betroffenen auf einen Tarifvertrag verweist, der eine solche Überschreitung erlaubt, da es keineswegs sicher ist, dass der betroffene Arbeitnehmer beim Abschluss eines solchen Vertrages von der Beschränkung der ihm durch die Richtlinie 93/104 eingeräumten Rechte wusste.

(vgl. Randnrn. 85, 86, Tenor 2)

3.        Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei der von Rettungsassistenten im Rahmen eines Rettungsdienstes geleisteten Arbeitsbereitschaft – gegebenenfalls über einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung – eine Überschreitung der in dieser Bestimmung festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zulässt.

Zum einen ergibt sich nämlich sowohl aus dem Wortlaut des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 als auch aus dem Ziel und der Systematik dieser Richtlinie, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Gemeinschaft ist, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugute kommen muss, so dass eine nationale Regelung, die wöchentliche Arbeitszeiten von mehr als 48 Stunden einschließlich der Arbeitsbereitschaft erlaubt, mit den Anforderungen dieser Bestimmung nicht vereinbar ist. Zum anderen sind die Arbeitsbereitschaftszeiten der Rettungsassistenten bei der Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit in vollem Umfang zu berücksichtigen, unabhängig davon, dass es dabei zwischen den Notfalleinsätzen zwangsläufig zu mehr oder weniger langen Phasen der Untätigkeit kommt.

(vgl. Randnrn. 94, 95, 100, 101, 120, Tenor 3)

4.        Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung erfüllt alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten, da er den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist und die dahin geht, für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit eine Höchstgrenze von 48 Stunden vorzusehen. Dass die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Vorschriften zur Durchführung des Artikels 6 lässt und ihnen zudem erlaubt, von diesem Artikel abzuweichen, nimmt der Nummer 2 dieses Artikels doch nichts von ihrer Genauigkeit und Unbedingtheit.

Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten anhängig ist und das bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht zu berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auszulegen hat, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist, muss somit alles tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu verhindern, die in Artikel 6 Nummer 2 auf 48 Stunden festgesetzt ist.

(vgl. Randnrn. 104 bis 106, 119, 120, Tenor 3)




URTEIL DES GERICHTSHOFES (Große Kammer)
9. März 2004(1)

„Sozialpolitik – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Richtlinie 93/104/EG – Anwendungsbereich – Rettungsassistenten, die im Rahmen eines vom Deutschen Roten Kreuz betriebenen Rettungsdienstes in Rettungsfahrzeugen mitfahren – Bedeutung des Begriffes ‚Straßenverkehr‘ – Wöchentliche Höchstarbeitszeit – Grundsatz – Unmittelbare Wirkung – Ausnahme – Voraussetzungen“

In den verbundenen Rechtssachen C-397/01 bis C-403/01betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Arbeitsgericht Lörrach (Deutschland) mit Beschlüssen vom 26. September 2001, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 2001, in den Verfahren

Bernhard Pfeiffer (C-397/01),Wilhelm Roith (C-398/01),Albert Süß (C-399/01),Michael Winter (C-400/01),Klaus Nestvogel (C-401/01),Roswitha Zeller (C-402/01),Matthias Döbele (C-403/01)

gegenDeutsches Rotes Kreuz, Kreisverband Waldshut e. V.

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer),



unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, der Kammerpräsidenten Richter P. Jann, C. W. A. Timmermans, C. Gulmann, J.‑P. Puissochet und J. N. Cunha Rodrigues, des Richters R. Schintgen (Berichterstatter), der Richterinnen F. Macken und N. Colneric sowie der Richter S. von Bahr und K. Lenaerts,

Generalanwalt: D.  Ruiz-Jarabo Colomer,
Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2004,unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Herren Pfeiffer, Roith, Süß, Winter und Nestvogel sowie von Frau Zeller und Herrn Döbele, vertreten durch Rechtsanwalt B. Spengler,

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch J. Sack und H. Kreppel als Bevollmächtigte,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Herren Pfeiffer, Roith und Nestvogel sowie von Frau Zeller und Herrn Döbele, vertreten durch Rechtsanwalt B. Spengler,

der Herren Süß und Winter, vertreten durch Gewerkschaftssekretär K. Lörcher,

der deutschen Regierung, vertreten durch W.‑D. Plessing als Bevollmächtigten,

der französischen Regierung, vertreten durch R. Abraham, G. de Bergues und C. Bergeot‑Nunes als Bevollmächtigte,

der italienischen Regierung, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von A. Cingolo, avvocato dello Stato,

der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch C. Jackson als Bevollmächtigte im Beistand von A. Dashwood, Barrister,

der Kommission, vertreten durch J. Sack und H. Kreppel,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Mai 2003,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 27. April 2004,

folgendes



Urteil



1
Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183, S. 1) sowie der Artikel 1 Absatz 3, 6 und 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18).

2
Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von Rechtsstreitigkeiten zwischen Herrn Pfeiffer, Herrn Roith, Herrn Süß, Herrn Winter und Herrn Nestvogel sowie Frau Zeller und Herrn Döbele einerseits, die als Rettungsassistenten tätig sind oder waren, und dem Deutschen Roten Kreuz, Kreisverband Waldshut e. V. andererseits, bei dem die Kläger der Ausgangsverfahren beschäftigt sind oder waren, über die deutsche Regelung, die eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von mehr als 48 Stunden vorsieht.


Rechtlicher Rahmen

Das Gemeinschaftsrecht

3
Die Richtlinien 89/391 und 93/104 wurden auf der Grundlage des Artikels 118a EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 EG‑Vertrag sind durch die Artikel 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) erlassen.

4
Die Richtlinie 89/391 ist die Rahmenrichtlinie, in der die allgemeinen Grundsätze in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer festgelegt sind. Diese Grundsätze sind später durch eine Reihe von Einzelrichtlinien, zu denen die Richtlinie 93/104 gehört, fortentwickelt worden.

5
Artikel 2 der Richtlinie 89/391 definiert deren Anwendungsbereich wie folgt:

„(1)   Diese Richtlinie findet Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche (gewerbliche, landwirtschaftliche, kaufmännische, verwaltungsmäßige sowie dienstleistungs- oder ausbildungsbezogene, kulturelle und Freizeittätigkeiten usw.).

(2)     Diese Richtlinie findet keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, z. B. bei den Streitkräften oder der Polizei, oder bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen.

In diesen Fällen ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Ziele dieser Richtlinie eine größtmögliche Sicherheit und ein größtmöglicher Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleistet ist.“

6
Artikel 1 der Richtlinie 93/104 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) lautet:

„(1)   Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.

(2)     Gegenstand dieser Richtlinie sind

(a)
die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie

(b)
bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus.

(3)     Diese Richtlinie findet unbeschadet des Artikels 17 Anwendung auf alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG, mit Ausnahme des Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehrs, der Binnenschifffahrt, der Seefischerei, anderer Tätigkeiten auf See sowie der Tätigkeiten der Ärzte in der Ausbildung.

(4)     Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391/EWG finden unbeschadet strengerer und/oder spezifischer Vorschriften in der vorliegenden Richtlinie auf die in Absatz 2 genannten Bereiche voll Anwendung.“

7
Unter der Überschrift „Begriffsbestimmungen“ heißt es in Artikel 2 der Richtlinie 93/104:

„Im Sinne dieser Richtlinie sind:

1.
Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während deren ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt;

2.
Ruhezeit: jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit;

…“

8
Abschnitt II der Richtlinie 93/104 handelt von den Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zu ergreifen haben, damit jedem Arbeitnehmer tägliche und wöchentliche Mindestruhezeiten gewährt werden, und enthält auch Bestimmungen über die wöchentliche Höchstarbeitszeit.

9
Bezüglich der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bestimmt Artikel 6 der Richtlinie 93/104:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer:

2.
die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.“

10
Artikel 15 der Richtlinie 93/104 bestimmt:

„Das Recht der Mitgliedstaaten, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigere Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen oder die Anwendung von für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer günstigeren Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern zu fördern oder zu gestatten, bleibt unberührt.“

11
In Artikel 16 dieser Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können für die Anwendung der folgenden Artikel einen Bezugszeitraum vorsehen, und zwar

2.
für Artikel 6 (wöchentliche Höchstarbeitszeit) einen Bezugszeitraum bis zu vier Monaten.

…“

12
In dieser Richtlinie sind aufgrund der Besonderheiten bestimmter Tätigkeiten eine Reihe von Abweichungen von ihren Grundregeln vorgesehen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Artikel 17 sieht insoweit vor:

„(1)   Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten von den Artikeln 3, 4, 5, 6, 8 und 16 abweichen, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann, und zwar insbesondere in Bezug auf nachstehende Arbeitnehmer:

a)
leitende Angestellte oder sonstige Personen mit selbständiger Entscheidungsbefugnis;

b)
Arbeitskräfte, die Familienangehörige sind;

oder

c)
Arbeitnehmer, die im liturgischen Bereich von Kirchen oder Religionsgemeinschaften beschäftigt sind.

(2)     Sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher gleichwertigen Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten, kann im Wege von Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern abgewichen werden:

2.1.
von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16:

c)
bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes oder der Produktion gewährleistet sein muss, und zwar insbesondere bei

i)
Aufnahme-, Behandlungs- und/oder Pflegediensten von Krankenhäusern oder ähnlichen Einrichtungen, Heimen sowie Gefängnissen,

iii)
Presse-, Rundfunk-, Fernsehdiensten oder kinematografischer Produktion, Post oder Telekommunikation, Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten,

(3)     Von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16 kann abgewichen werden im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern auf nationaler oder regionaler Ebene oder, bei zwischen den Sozialpartnern getroffenen Abmachungen, im Wege von Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern auf niedrigerer Ebene.

Die Abweichungen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen, in denen die Gewährung solcher Ausgleichsruhezeiten aus objektiven Gründen nicht möglich ist, einen angemessenen Schutz erhalten.

(4)     Die in Absatz 2 Nummern 2.1 und 2.2 und in Absatz 3 vorgesehene Möglichkeit der Abweichung von Artikel 16 Nummer 2 darf nicht die Festlegung eines Bezugszeitraums zur Folge haben, der länger ist als sechs Monate.

Den Mitgliedstaaten ist es jedoch mit der Maßgabe, dass sie dabei die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer wahren, freigestellt zuzulassen, dass in den Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen Sozialpartnern aus objektiven, technischen oder arbeitsorganisatorischen Gründen längere Bezugszeiträume festgelegt werden, die auf keinen Fall zwölf Monate überschreiten dürfen.

…“

13
Artikel 18 der Richtlinie 93/104 lautet:

„(1) a)
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 23. November 1996 nachzukommen, oder sie vergewissern sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass die Sozialpartner mittels Vereinbarungen die erforderlichen Bestimmungen einführen; dabei sind die Mitgliedstaaten gehalten, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit sie jederzeit gewährleisten können, dass die von der Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden.

b) i)
Es ist einem Mitgliedstaat jedoch freigestellt, Artikel 6 nicht anzuwenden, wenn er die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhält und mit den erforderlichen Maßnahmen dafür sorgt, dass

kein Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer verlangt, im Durchschnitt des in Artikel 16 Nummer 2 genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten, es sei denn der Arbeitnehmer hat sich hierzu bereit erklärt;

keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen, dass er nicht bereit ist, eine solche Arbeit zu leisten;

der Arbeitgeber aktuelle Listen über alle Arbeitnehmer führt, die eine solche Arbeit leisten;

die Listen den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, die aus Gründen der Sicherheit und/oder des Schutzes der Gesundheit der Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unterbinden oder einschränken können;

der Arbeitgeber die zuständigen Behörden auf Ersuchen darüber unterrichtet, welche Arbeitnehmer sich dazu bereit erklärt haben, im Durchschnitt des in Artikel 16 Nummer 2 genannten Bezugszeitraums mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentagezeitraums zu arbeiten.

…“

Das nationale Recht

14
Das deutsche Arbeitsrecht unterscheidet zwischen „Arbeitsbereitschaft“, „Bereitschaftsdienst“ und „Rufbereitschaft“.

15
Diese drei Begriffe sind in den nationalen Vorschriften nicht definiert, doch ergeben sich ihre Merkmale aus der Rechtsprechung.

16
Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen und sich ständig bereithalten muss, um im Bedarfsfall von sich aus tätig werden zu können.

17
Während des Bereitschaftsdienstes ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich innerhalb oder außerhalb des Betriebes an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten und sich auf Anforderung des Arbeitgebers zur Arbeitsaufnahme bereitzuhalten, darf jedoch ruhen oder sich anderweit beschäftigen, solange seine beruflichen Leistungen nicht erforderlich sind.

18
Die Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer sich nicht an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle bereithalten muss, sondern nur jederzeit erreichbar sein muss, um seine beruflichen Aufgaben auf Abruf unverzüglich wahrnehmen zu können.

19
Grundsätzlich gilt nach deutschem Arbeitsrecht nur die Arbeitsbereitschaft in vollem Umfang als Arbeitszeit. Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft werden dagegen als Ruhezeit behandelt, mit Ausnahme des Teils der Dienstzeit, in dem der Arbeitnehmer tatsächlich seine beruflichen Aufgaben wahrgenommen hat.

20
Die deutsche Regelung der Arbeitszeit und der Ruhezeiten findet sich im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. 1994 I S. 1170), das zur Umsetzung der Richtlinie 93/104 erlassen wurde.

21
Nach § 2 Absatz 1 ArbZG ist Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.

22
§ 3 ArbZG lautet:

„Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.“

23
§ 7 ArbZG sieht vor:

„(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden,

1.       abweichend von § 3

a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,

b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,

c)
ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im Jahr zu verlängern,

…“

24
§ 25 ArbZG bestimmt:

„Enthält ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 …, die den in den genannten Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, so bleiben diese tarifvertraglichen Regelungen unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen gleich. …“

25
Der Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (im Folgenden: DRK-TV) sieht u. a. vor:

„§ 14                       Regelmäßige Arbeitszeit

(1)
Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden (ab 1.4.1990: 38 1/2 Stunden) wöchentlich. Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist in der Regel ein Zeitraum von 26 Wochen zugrunde zu legen.

Bei Mitarbeitern, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

(2)     Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden …

a)
bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,

b)
bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,

c)
bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.

(5)
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.

…“

26
Eine Anmerkung zu § 14 Absatz 2 DRK-TV lautet:

„Im Geltungsbereich der Anlage 2 für die Mitarbeiter im Rettungsdienst und Krankentransport ist die Protokollnotiz zu § 14 Abs. 2 [DRK-TV] zu berücksichtigen.“

27
Diese Anlage 2 enthält tarifliche Sonderregelungen für das Personal im Rettungsdienst und Krankentransport. In der maßgeblichen Protokollnotiz heißt es, dass die in § 14 Absatz 2 Buchstabe b DRK-TV genannte wöchentliche Höchstarbeitszeit von 54 Stunden stufenweise herabgesetzt wird. Danach ist ab 1. Januar 1993 statt vorher 54 Stunden nur noch eine Höchstarbeitszeit von 49 Stunden vorgesehen.


Die Ausgangsverfahren und die Vorabentscheidungsfragen

28
Den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen liegen sieben Rechtsstreitigkeiten zugrunde.

29
Nach den dem Gerichtshof vorliegenden Akten betreibt das Deutsche Rote Kreuz u. a. den bodengebundenen Rettungsdienst in Teilen des Landkreises Waldshut. Es unterhält die Rettungswachen Waldshut, Dettighofen und Bettmaringen, die rund um die Uhr besetzt sind, sowie die Rettungswache in Lauchringen, die tagsüber 12 Stunden besetzt ist. Die bodengebundene Notfallrettung wird mit Rettungstransportfahrzeugen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen durchgeführt. Ein Rettungstransportfahrzeug ist mit zwei Rettungsassistenten/Sanitätern besetzt, während im Notarzt-Einsatzfahrzeug ein Rettungsassistent und ein Notarzt mitfahren. Bei Alarmierung rücken diese Rettungsmittel aus, um den Patienten am Einsatzort medizinisch zu versorgen. Üblicherweise wird der Patient dann in ein Krankenhaus transportiert.

30
Herr Pfeiffer und Herr Nestvogel waren früher beim Deutschen Roten Kreuz als Rettungsassistenten beschäftigt, während die Kläger in den anderen Ausgangsverfahren dort zum Zeitpunkt der Erhebung ihrer Klagen bei dem vorlegenden Gericht noch beschäftigt gewesen sind.

31
Die Parteien der Ausgangsverfahren streiten im Wesentlichen darüber, ob bei der Berechnung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit die Zeit der Arbeitsbereitschaft zu berücksichtigen ist, die die betroffenen Arbeitnehmer im Rahmen ihrer Beschäftigung beim Deutschen Roten Kreuz zu leisten hatten oder haben.

32
Gegenstand der von Herrn Pfeiffer und Herrn Nestvogel beim Arbeitsgericht Lörrach erhobenen Klagen sind Vergütungsansprüche für über 48 Wochenstunden hinaus geleistete Arbeit. Die Kläger machen geltend, dass sie in der Zeit vom Juni 2000 bis März 2001 zu Unrecht durchschnittlich mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet hätten. Sie beantragen daher, das Deutsche Rote Kreuz zur Zahlung von 4 335,45 DM brutto (für 156,85 Überstunden zu 29,91 DM brutto) bzw. 1 841,88 DM (für 66,35 Überstunden zu 27,76 DM brutto) zuzüglich Verzugszinsen zu verurteilen.

33
In den anderen Ausgangsverfahren vor dem vorlegenden Gericht geht es darum, die wöchentliche Höchstarbeitszeit zu bestimmen, die die Kläger für das Deutsche Rote Kreuz zu leisten haben.

34
In ihren Arbeitsverträgen haben die Parteien der Ausgangsverfahren vereinbart, dass die Regelungen des DRK-TV Anwendung finden.

35
Nach Feststellung des Arbeitsgerichts Lörrach betrug die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf der Grundlage dieser tariflichen Regelungen im Bereich des vom Deutschen Roten Kreuz betriebenen Rettungsdienstes 49 Stunden. Die regelmäßige Arbeitszeit sei nämlich wegen der Verpflichtung der Betroffenen, durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich Arbeitsbereitschaft zu leisten, nach § 14 Absatz 2 Buchstabe b DRK-TV verlängert worden.

36
Die Kläger der Ausgangsverfahren halten die Anordnung des Deutschen Roten Kreuzes, mit der die wöchentliche Arbeitszeit auf 49 Stunden festgesetzt wird, für unzulässig. Sie berufen sich hierfür auf die Richtlinie 93/104 und auf das Urteil vom 3. Oktober 2000 in der Rechtssache C‑303/98 (Simap, Slg. 2000, I‑7963). § 14 Absatz 2 Buchstabe b DRK-TV verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, da er eine Arbeitszeit von mehr als 48 Wochenstunden vorsehe. Diese tarifliche Regelung sei auch nicht durch die Öffnungsklausel des § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbZG zugelassen. Dieses Gesetz setze die entsprechenden Vorgaben der Richtlinie 93/104 nämlich nicht korrekt in nationales Recht um. Daher müsse diese Öffnungsklausel des Arbeitszeitgesetzes gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden, andernfalls sei sie unanwendbar.

37
Das Deutsche Rote Kreuz beantragt dagegen, die Klagen abzuweisen. Es trägt insbesondere vor, dass seine Anordnung zur Verlängerung der Arbeitszeit die tariflichen und nationalen gesetzlichen Bestimmungen einhalte.

38
Das mit den Rechtsstreitigkeiten befasste Arbeitsgericht Lörrach fragt sich zunächst, ob die Tätigkeit der Kläger der Ausgangsverfahren in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104 fällt.

39
Zum einen nehme Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104, der für deren Anwendungsbereich auf Artikel 2 der Richtlinie 89/391 verweise, davon mehrere Bereiche aus, soweit die Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten der Anwendung der Richtlinie zwingend entgegenstehen. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts sollen damit aber nur die Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Richtlinien ausgeschlossen sein, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gewährleisten sollten, für ein geordnetes Gemeinwesen unentbehrlich seien und sich aufgrund der Natur der Tätigkeit einer Arbeitszeitplanung entzögen. Als Beispiel führt das Gericht Großschadensereignisse an. Der Bereich des Rettungsdienstes hingegen, auch wenn die Rettungsorganisation die Rettungsmittel rund um die Uhr einsatzbereit vorhalten müsse, dürfte nicht vom Anwendungsbereich der beiden Richtlinien ausgenommen sein, da der Arbeitsablauf und die Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers planbar bleibe.

40
Zum anderen sei fraglich, ob die Arbeit im bodengebundenen Rettungsdienst als Tätigkeit im „Straßenverkehr“ im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 angesehen werden müsse. Wäre unter diesem Begriff jegliche Tätigkeit in einem Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum zu verstehen, so müsste auch der mit Rettungstransportfahrzeugen und Notarzt-Einsatzfahrzeugen durchgeführte Rettungsdienst darunter fallen, da ein wesentlicher Teilbereich dieser Tätigkeit in der Fahrt zum Notfallort und im Transport des Patienten von dort zum Krankenhaus bestehe. Allerdings arbeite der Rettungsdienst gewöhnlich in einem räumlich eng begrenzten Bereich, im Allgemeinen innerhalb eines Landkreises, so dass keine großen Entfernungen zurückzulegen seien und die Einsatzdauer begrenzt sei. Insoweit unterscheide sich die Arbeit im Rettungsdienst von dem typischen Erscheinungsbild von Arbeiten im Bereich des Straßenverkehrs. Zweifel ergäben sich hieran jedoch aufgrund des Urteils vom 24. September 1998 in der Rechtssache C‑76/97 (Tögel, Slg. 1998, I‑5357, Randnr. 40).

41
Das vorlegende Gericht möchte sodann wissen, ob die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 93/104 zugelassene Nichtanwendung der Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden voraussetzt, dass eine ausdrückliche und eindeutige Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegt, oder ob die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Anwendung eines gesamten Tarifvertrags ausreicht, wenn dieser u. a. die Möglichkeit einer Überschreitung der Höchstdauer von 48 Stunden vorsieht.

42
Schließlich fragt sich das Arbeitsgericht Lörrach, ob Artikel 6 der Richtlinie 93/104 unbedingt und hinreichend genau ist, so dass sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann, wenn der Mitgliedstaat diese Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Denn ausgehend vom deutschen Recht halte sich die auf die von den Parteien geschlossenen Arbeitsverträge anwendbare Regelung des § 14 Absatz 2 Buchstabe b DRK-TV zwar im Rahmen der nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ArbZG eröffneten Möglichkeiten. Doch erlaube es die letztgenannte Vorschrift dem Arbeitgeber, die tägliche Arbeitszeit ohne Ausgleich zu verlängern, so dass die sich aus § 3 ArbZG und Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 ergebende Begrenzung der Wochenarbeitszeit auf höchstens durchschnittlich 48 Stunden entfalle.

43
Da die Entscheidung der bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten seiner Ansicht nach somit die Auslegung des Gemeinschaftsrechts erfordert, hat das Arbeitsgericht Lörrach dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die in den Rechtssachen C‑397/01 bis C‑403/01 gleichlautend formuliert sind:

1. a)
Ist die Bezugnahme in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 auf Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 89/391/EWG, wonach diese Richtlinien keine Anwendung finden, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten bei den Katastrophenschutzdiensten zwingend entgegenstehen, so zu verstehen, dass die Tätigkeit der klagenden Rettungsassistenten von diesem Ausschluss erfasst wird?

b)
Ist der Begriff des Straßenverkehrs in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 dahin zu verstehen, dass nur solche Fahrtätigkeiten vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, bei denen nach der Natur der Tätigkeit weite räumliche Entfernungen zurückgelegt werden und dementsprechend wegen der Nichtvorhersehbarkeit von etwaigen Hindernissen Arbeitszeiten nicht festgelegt werden können, oder ist unter Straßenverkehr im Sinne dieser Bestimmung auch die Tätigkeit im bodengebundenen Rettungsdienst zu verstehen, die zumindest auch im Führen des Rettungsfahrzeugs und der Begleitung des Patienten während der Fahrt besteht?

2.
Ist Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 93/104 unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache Simap (dort Randnrn. 73 und 74) dahin zu verstehen, dass eine individuelle Zustimmung des Arbeitnehmers ausdrücklich die Verlängerung der Arbeitszeit auf mehr als 48 Wochenstunden bezeichnen muss, oder kann die Zustimmung auch darin liegen, dass der Arbeitnehmer im Arbeitsvertrag mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass sich die Arbeitsbedingungen nach einem Tarifvertrag richten, der seinerseits eine Verlängerung der Wochenarbeitszeit auf durchschnittlich mehr als 48 Stunden eröffnet?

3.
Ist Artikel 6 der Richtlinie 93/104 inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sich einzelne Personen auf diese Bestimmungen gegenüber den nationalen Gerichten berufen können, wenn der Staat die Richtlinie nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat?

44
Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 7. November 2001 sind die Rechtssachen C‑397/01 bis C‑403/01 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

45
Mit Entscheidung vom 14. Januar 2003 hat der Gerichtshof das Verfahren in diesen Rechtssachen bis zur mündlichen Verhandlung in der Rechtssache C‑151/02 (Jaeger, Urteil vom 9. September 2003, Slg. 2003, I‑8389) ausgesetzt, die am 25. Februar 2003 stattfand.

46
Mit Beschluss des Gerichtshofes vom 13. Januar 2004 ist die mündliche Verhandlung in den Rechtssachen C‑397/01 bis C‑403/01 wiedereröffnet worden.


Zu den Vorabentscheidungsfragen

Zur Frage 1 a

47
Mit seiner Frage 1 a möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 2 der Richtlinie 89/391 und Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 dahin auszulegen sind, dass die Tätigkeit von Rettungsassistenten, die im Rahmen eines Rettungsdienstes wie dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgeübt wird, in den Anwendungsbereich der Richtlinien fällt.

48
Für die Antwort auf diese Frage ist zunächst daran zu erinnern, dass Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 deren Anwendungsbereich unter ausdrücklicher Bezugnahme auf Artikel 2 der Richtlinie 89/391 definiert. Bevor bestimmt werden kann, ob eine Tätigkeit wie die der Rettungsassistenten, die im Rahmen eines vom Deutschen Roten Kreuz betriebenen Rettungsdienstes in einem Rettungstransportfahrzeug oder Notarzt-Einsatzfahrzeug mitfahren, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104 fällt, ist daher zunächst zu prüfen, ob diese Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391 fällt (Urteil Simap, Randnrn. 30 und 31).

49
Die Richtlinie 89/391 findet gemäß ihrem Artikel 2 Absatz 1 Anwendung auf „alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche“, zu denen u. a. ganz allgemein dienstleistungsbezogene Tätigkeiten gehören.

50
Wie sich aus Absatz 2 Unterabsatz 1 dieses Artikels ergibt, findet die Richtlinie jedoch keine Anwendung, soweit dem Besonderheiten bestimmter spezifischer Tätigkeiten, u. a. bei den Katastrophenschutzdiensten, zwingend entgegenstehen.

51
Die Tätigkeit von Rettungsassistenten, die im Rahmen eines von einer Einrichtung wie dem Deutschen Roten Kreuz betriebenen Rettungsdienstes für Verletzte oder Kranke in einem Rettungstransportfahrzeug oder Notarzt-Einsatzfahrzeug mitfahren, fällt allerdings nicht unter die in der vorstehenden Randnummer genannte Ausnahme.

52
Sowohl aus dem Ziel der Richtlinie 89/391, der Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, als auch aus dem Wortlaut ihres Artikels 2 Absatz 1 ergibt sich nämlich, dass ihr Anwendungsbereich weit zu verstehen ist. Folglich sind die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehenen Ausnahmen vom Anwendungsbereich eng auszulegen (Urteil Simap, Randnrn. 34 und 35, und Beschluss vom 3. Juli 2001 in der Rechtssache C‑241/99, CIG, Slg. 2001, I‑5139, Randnr. 29).

53
Ferner schließt Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/391 nicht die Katastrophenschutzdienste als solche vom Anwendungsbereich der Richtlinie aus, sondern nur „bestimmte spezifische Tätigkeiten“ bei diesen Diensten, deren Besonderheiten der Anwendung der Normen der Richtlinie zwingend entgegenstehen.

54
Diese Ausnahme vom weit definierten Anwendungsbereich der Richtlinie 89/391 ist demnach so auszulegen, dass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die sie den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist.

55
Die Ausnahme des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/391 ist allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste zu gewährleisten, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß – z. B. bei einer Katastrophe –, die dadurch gekennzeichnet sind, dass eine Arbeitszeitplanung für die Einsatz- und Rettungsteams nicht möglich ist, für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind.

56
Der so beschriebene Katastrophenschutzdienst im engen Sinn, auf den sich diese Bestimmung bezieht, unterscheidet sich deutlich von der Rettung Verletzter oder Kranker, um die es in den Ausgangsverfahren geht.

57
Selbst wenn ein Dienst wie der vom vorlegenden Gericht beschriebene Ereignisse bewältigen muss, die naturgemäß nicht vorhersehbar sind, so sind doch die unter gewöhnlichen Umständen damit verbundenen Tätigkeiten, die im Übrigen genau der ihm übertragenen Aufgabe entsprechen, einschließlich der Arbeitszeiten seines Personals, im Voraus planbar.

58
Dieser Dienst weist daher keine Besonderheit auf, die der Anwendung der Gemeinschaftsnormen im Bereich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer zwingend entgegensteht, so dass er nicht von der Ausnahme des Artikels 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 89/391 erfasst wird, sondern diese Richtlinie vielmehr auf ihn Anwendung findet.

59
Was die Richtlinie 93/104 angeht, so ergibt sich aus dem Wortlaut ihres Artikels 1 Absatz 3, dass sie auf alle in Artikel 2 der Richtlinie 89/391 genannten privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche Anwendung findet, mit Ausnahme bestimmter, abschließend aufgeführter spezifischer Tätigkeiten.

60
Keine dieser Tätigkeiten liegt jedoch bei einem Dienst wie dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden vor. Insbesondere kann die Tätigkeit der Rettungsassistenten, die die Patienten im Rahmen eines Rettungsdienstes in einem Rettungstransportfahrzeug oder Notarzt-Einsatzfahrzeug begleiten, offenkundig nicht mit der Tätigkeit von Ärzten in der Ausbildung gleichgesetzt werden, auf die die Richtlinie 93/104 nach ihrem Artikel 1 Absatz 3 nicht anwendbar ist.

61
Daraus folgt, dass eine Tätigkeit wie die vom vorlegenden Gericht beschriebene auch in den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104 fällt.

62
Wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, wird dieses Ergebnis noch dadurch bestätigt, dass Artikel 17 Absatz 2 Nummer 2.1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 93/104 u. a. die Ambulanzdienste ausdrücklich erwähnt. Diese Erwähnung wäre sinnlos, wenn die betreffende Tätigkeit nach Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 bereits ganz vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen wäre. Sie belegt im Gegenteil, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Richtlinie auf solche Tätigkeiten festgelegt, zugleich aber vorgesehen hat, dass unter bestimmten Voraussetzungen von einzelnen Richtlinienbestimmungen abgewichen werden kann.

63
Auf die Frage 1 a ist daher zu antworten, dass Artikel 2 der Richtlinie 89/391 und Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 dahin auszulegen sind, dass die im Rahmen eines Rettungsdienstes wie dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgeübte Tätigkeit von Rettungsassistenten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fällt.

Zur Frage 1 b

64
Mit seiner Frage 1 b möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Begriff „Straßenverkehr“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 dahin auszulegen ist, dass er die Tätigkeit eines Rettungsdienstes erfasst, weil diese zumindest zum Teil darin besteht, ein Fahrzeug zu benutzen und den Patienten auf der Fahrt ins Krankenhaus zu begleiten.

65
Nach ihrem Artikel 1 Absatz 3 findet die Richtlinie 93/104 „Anwendung auf alle … Tätigkeitsbereiche … mit Ausnahme des Straßen-, Luft-, See- und Schienenverkehrs, der Binnenschifffahrt …“.

66
Im Urteil vom 4. Oktober 2001 in der Rechtssache C‑133/00 (Bowden u. a., Slg. 2001, I‑7031) hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass alle im Bereich Straßenverkehr beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich des Büropersonals vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind.

67
Die in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 vorgesehenen Ausnahmen von ihrem Anwendungsbereich müssen als Ausnahmen von der Gemeinschaftsregelung über die Arbeitszeitgestaltung so ausgelegt werden, dass ihr Umfang auf das zur Wahrung der Interessen, deren Schutz sie ermöglichen, unbedingt Erforderliche begrenzt wird (entsprechend Urteil Jaeger, Randnr. 89).

68
Der Transportsektor ist vom Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104 ausgenommen worden, weil in diesem Bereich bereits eine Gemeinschaftsregelung bestand, in der wegen der Besonderheit dieser Tätigkeit spezifische Vorschriften u. a. für die Arbeitszeitgestaltung festgelegt worden waren. Diese Regelung ist jedoch nicht auf Transporte anwendbar, die in Notfällen oder im Rahmen von Rettungseinsätzen durchgeführt werden.

69
Zudem beruht das Urteil Bowden u. a. auf der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu einem der in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 ausdrücklichen aufgeführten Transportsektoren (vgl. Randnrn. 39 bis 41 des Urteils). Dagegen kann die Tätigkeit des Deutschen Roten Kreuzes, soweit es einen Rettungsdienst wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden betreibt, nicht dem Straßentransportsektor zugerechnet werden.

70
Dass diese Tätigkeit zum Teil darin besteht, einen Rettungswagen zu benutzen und den Patienten auf seinem Transport ins Krankenhaus zu begleiten, ist nicht entscheidend, da Hauptzweck der fraglichen Tätigkeit ist, einem Kranken oder Verletzten erste Hilfe zu leisten, und nicht, eine zum Straßentransportsektor gehörende Tätigkeit auszuüben.

71
Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass die Ambulanzdienste in Artikel 17 Absatz 2 Nummer 2.1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 93/104 ausdrücklich erwähnt sind. Diese Erwähnung, die eine Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie ermöglicht, wäre überflüssig, wenn diese Dienste nach Artikel 1 Absatz 3 ganz von der Anwendung der Richtlinie ausgenommen wären.

72
Ein Rettungsdienst wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehende wird somit vom Begriff „Straßenverkehr“ in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 nicht erfasst.

73
Dieser Auslegung steht das vom vorlegenden Gericht angeführte Urteil Tögel keineswegs entgegen, da es in diesem Urteil nicht um die Auslegung der Richtlinie 93/104, sondern um die der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1) ging, deren Regelungsinhalt und Zielrichtung für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 93/104 irrelevant sind.

74
Nach alledem ist auf die Frage 1 b zu antworten, dass der Begriff „Straßenverkehr“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 dahin auszulegen ist, dass die Tätigkeit eines Rettungsdienstes nicht erfasst wird, auch wenn diese zumindest zum Teil darin besteht, ein Fahrzeug zu benutzen und den Patienten auf der Fahrt ins Krankenhaus zu begleiten.

Zur zweiten Frage

75
Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/104 dahin auszulegen ist, dass die Überschreitung der in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nur bei ausdrücklicher und freier Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers rechtswirksam ist, oder ob es insoweit genügt, dass der Arbeitsvertrag des Betroffenen auf einen Tarifvertrag verweist, der eine solche Überschreitung erlaubt.

76
Für die Beantwortung der so umformulierten Frage ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich sowohl aus Artikel 118a EG-Vertrag, der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 93/104 darstellt, als auch aus deren erster, vierter, siebter und achter Begründungserwägung sowie aus dem Wortlaut ihres Artikels 1 Absatz 1 ergibt, dass sie bezweckt, einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Gewährung von – u. a. täglichen und wöchentlichen – Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen zu gewährleisten sowie eine Obergrenze für die wöchentliche Arbeitszeit vorzusehen.

77
Zum anderen können die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner im Rahmen der mit der Richtlinie 93/104 geschaffenen Regelung nur von einigen abschließend aufgeführten Bestimmungen abweichen. Derartige Abweichungen sind außerdem engen Voraussetzungen unterworfen, die einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen.

78
So sieht Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie vor, dass es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, Artikel 6 der Richtlinie nicht anzuwenden, wenn sie die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhalten und bestimmte in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i aufgeführte kumulative Voraussetzungen erfüllen.

79
Insbesondere schreibt Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich vor, dass die Arbeitszeit im Durchschnitt des in Artikel 16 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 genannten Bezugszeitraums nicht mehr als 48 Stunden betragen darf, wobei sich der Arbeitnehmer jedoch bereit erklären kann, mehr als 48 Wochenstunden zu arbeiten.

80
Hierzu hat der Gerichtshof in Randnummer 73 des Urteils Simap bereits entschieden, dass Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/104 nach seinem Wortlaut die individuelle Zustimmung des Arbeitnehmers verlangt.

81
In Randnummer 74 des genannten Urteils hat der Gerichtshof daraus gefolgert, dass die ausdrückliche Zustimmung der gewerkschaftlichen Verhandlungspartner in einem Tarifvertrag der Zustimmung des Arbeitnehmers selbst im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich nicht gleichsteht.

82
Diese Auslegung ergibt sich aus dem Zweck der Richtlinie 93/104, mit der ein wirksamer Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleistet werden soll, indem ihnen eine Begrenzung ihrer Wochenarbeitszeit sowie Mindestruhezeiten zugestanden werden. Bei jeder Abweichung von diesen Mindestvorschriften muss daher in vollem Umfang gewährleistet sein, dass der betroffene Arbeitnehmer, wenn er auf ein ihm unmittelbar durch die Richtlinie eingeräumtes soziales Recht verzichtet, dies frei und in voller Sachkenntnis tut. Diese Anforderungen sind umso bedeutsamer, als der Arbeitnehmer als die schwächere Partei des Arbeitsvertrags anzusehen ist, so dass verhindert werden muss, dass der Arbeitgeber den Willen des Vertragspartners umgehen oder ihm eine Beschränkung seiner Rechte auferlegen kann, ohne dass dieser dem ausdrücklich zugestimmt hätte.

83
Diese Erwägungen gelten auch für den von der zweiten Frage erfassten Fall.

84
Von der in Artikel 6 der Richtlinie 93/104 vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit, die 48 Stunden beträgt, kann wirksam nur abgewichen werden, wenn der Arbeitnehmer nicht nur individuell, sondern auch ausdrücklich und frei zugestimmt hat.

85
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitsvertrag des Betroffenen lediglich auf einen Tarifvertrag Bezug nimmt, der eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit erlaubt. Es ist nämlich keineswegs sicher, dass der betroffene Arbeitnehmer beim Abschluss eines solchen Vertrages von der Beschränkung der ihm durch die Richtlinie 93/104 eingeräumten Rechte wusste.

86
Auf die zweite Frage ist demnach zu antworten, dass Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/104 dahin auszulegen ist, dass die Überschreitung der in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nur bei ausdrücklicher und freier Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers rechtswirksam ist. Es genügt insoweit nicht, dass der Arbeitsvertrag des Betroffenen auf einen Tarifvertrag verweist, der eine solche Überschreitung erlaubt.

Zur dritten Frage

87
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 im Fall nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie so auszulegen ist, dass er unmittelbare Wirkung hat.

88
Wie sich sowohl aus ihrem Wortlaut als auch aus ihrem Kontext ergibt, enthält diese Frage zwei Aspekte, deren erster die Auslegung des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 betrifft, durch die das vorlegende Gericht in die Lage versetzt werden soll, sich zur Vereinbarkeit der einschlägigen nationalen Vorschriften mit den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen zu äußern, während der zweite Aspekt die Frage betrifft, ob diese Bestimmung, wenn der betreffende Mitgliedstaat sie nicht ordnungsgemäß in innerstaatliches Recht umgesetzt hat, die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass sich ein Einzelner unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren vor den nationalen Gerichten auf sie berufen kann.

89
Diese beiden Aspekte sind somit nacheinander zu prüfen.

Zur Tragweite des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104

90
Vorab ist daran zu erinnern, dass Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 den Mitgliedstaaten aufgibt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.

91
Aus Artikel 118a EG-Vertrag, der die Rechtsgrundlage der Richtlinie 93/104 darstellt, aus deren erster, vierter, siebter und achter Begründungserwägung, aus der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, die auf der Tagung des Europäischen Rates von Straßburg am 9. Dezember 1989 verabschiedet wurde und deren Punkte 8 und 19 Absatz 1 in der vierten Begründungserwägung dieser Richtlinie wiedergegeben sind, sowie aus dem Wortlaut des Artikels 1 Absatz 1 dieser Richtlinie ergibt sich, dass durch die Richtlinie 93/104 Mindestvorschriften festgelegt werden sollen, die dazu bestimmt sind, die Lebens- und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer durch eine Angleichung namentlich der innerstaatlichen Arbeitszeitvorschriften zu verbessern. Diese gemeinschaftsweite Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung soll einen besseren Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer durch die Gewährung von – u. a. täglichen und wöchentlichen – Mindestruhezeiten und angemessenen Ruhepausen gewährleisten (Urteil Jaeger, Randnrn. 45 bis 47).

92
Dazu legt die Richtlinie 93/104 in Artikel 6 Nummer 2 eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden fest, eine Begrenzung, bezüglich deren ausdrücklich klargestellt ist, dass sie auch die Überstunden einschließt.

93
Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass Bereitschaftsdienste, die ein Arbeitnehmer in Form persönlicher Anwesenheit an dem von seinem Arbeitgeber bestimmten Ort leistet, in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104 anzusehen sind, unabhängig davon, dass der Betroffene während dieses Dienstes tatsächlich keine ununterbrochene berufliche Tätigkeit ausübt (Urteil Jaeger, Randnrn. 71, 75 und 103).

94
Dasselbe muss für die Arbeitsbereitschaft von Rettungsassistenten im Rahmen eines Rettungsdienstes gelten, bei dem es zwischen den Notfalleinsätzen zwangsläufig zu mehr oder weniger langen Phasen der Untätigkeit kommt.

95
Diese Arbeitsbereitschaftszeiten sind bei der Bestimmung der täglichen und wöchentlichen Höchstarbeitszeit folglich in vollem Umfang zu berücksichtigen.

96
Darüber hinaus lässt Artikel 15 der Richtlinie 93/104 nach der mit dieser eingeführten Regelung zwar grundsätzlich die Anwendung oder Einführung nationaler Vorschriften zu, die für den Schutz der Sicherheit oder Gesundheit der Arbeitnehmer günstiger sind, doch dürfen die Mitgliedstaaten oder die Sozialpartner Abweichungen nur von einigen – ausdrücklich genannten – Richtlinienbestimmungen vorsehen (Urteil Jaeger, Randnr. 80).

97
Zum einen wird aber Artikel 6 der Richtlinie 93/104 nur in Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie erwähnt, der unstreitig Tätigkeiten erfasst, die mit denen von Rettungsassistenten wie den Klägern in den Ausgangsverfahren nichts zu tun haben. Dagegen nimmt Artikel 17 Absatz 2 Nummer 2.1 Buchstabe c Ziffer iii Bezug auf „Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes … gewährleistet sein muss“, zu denen u. a. die „Ambulanzdienste“ gehören, lässt aber Abweichungen nur von den Artikeln 3, 4, 5, 8 und 16 dieser Richtlinie zu.

98
Zum anderen ist es den Mitgliedstaaten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 93/104 freigestellt, Artikel 6 nicht anzuwenden, wenn sie die allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer einhalten und bestimmte in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i aufgeführte kumulative Voraussetzungen erfüllen. Die Bundesrepublik Deutschland hat von dieser Abweichungsmöglichkeit jedoch keinen Gebrauch gemacht (Urteil Jaeger, Randnr. 85).

99
Darüber hinaus ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass die Mitgliedstaaten die Bedeutung der Bestimmungen der Richtlinie 93/104 nicht einseitig festlegen dürfen, indem sie den Anspruch der Arbeitnehmer darauf, dass die durchschnittliche Wochenarbeitszeit 48 Stunden nicht überschreitet, wie er in Artikel 6 Nummer 2 dieser Richtlinie vorgesehen ist, irgendwelchen Bedingungen oder Beschränkungen unterwerfen (in diesem Sinne Urteil Jaeger, Randnrn. 58 und 59). Jede andere Auslegung würde das Ziel der Richtlinie verkennen, einen wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer dadurch zu gewährleisten, dass ihnen tatsächlich Mindestruhezeiten gewährt werden (Urteil Jaeger, Randnrn. 70 und 92).

100
Daraus ergibt sich, dass die Obergrenze von 48 Stunden für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit einschließlich der Überstunden in Anbetracht sowohl des Wortlauts des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 als auch des Zieles und der Systematik der Richtlinie eine besonders wichtige Regel des Sozialrechts der Gemeinschaft ist, die jedem Arbeitnehmer als ein zum Schutz seiner Sicherheit und seiner Gesundheit bestimmter Mindestanspruch zugute kommen muss (entsprechend Urteil vom 26. Juni 2001 in der Rechtssache C‑173/99, BECTU, Slg. 2001, I‑4881, Randnrn. 43 und 47), so dass eine nationale Regelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die wöchentliche Arbeitszeiten von mehr als 48 Stunden einschließlich der Arbeitsbereitschaft erlaubt, mit den Anforderungen dieser Bestimmung nicht vereinbar ist.

101
Daher ist auf die dritte Frage unter ihrem ersten Aspekt zu antworten, dass Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 dahin auszulegen ist, dass er unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei der von Rettungsassistenten im Rahmen eines Rettungsdienstes einer Einrichtung wie des Deutschen Roten Kreuzes geleisteten Arbeitsbereitschaft – gegebenenfalls über einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung – eine Überschreitung der in dieser Bestimmung festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zulässt.

Zur unmittelbaren Wirkung des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 und den sich daraus für die Ausgangsverfahren ergebenden Folgen

102
Da die einschlägige nationale Regelung unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren den Anforderungen der Richtlinie 93/104 hinsichtlich der wöchentlichen Höchstarbeitszeit nicht entspricht, ist ferner zu prüfen, ob Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 die Voraussetzungen erfüllt, um unmittelbare Wirkung zu entfalten.

103
Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes, dass sich der Einzelne in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (u. a. Urteile vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C‑6/90 und C‑9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I‑5357, Randnr. 11, und vom 11. Juli 2002 in der Rechtssache C‑62/00, Marks & Spencer, Slg. 2002, I‑6325, Randnr. 25).

104
Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 erfüllt diese Kriterien, da er den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist und die dahin geht, für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit eine Höchstgrenze von 48 Stunden einschließlich der Überstunden vorzusehen.

105
Auch wenn die Richtlinie 93/104 den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Durchführungsvorschriften lässt, insbesondere was den für die Anwendung des Artikels 6 festzulegenden Bezugszeitraum angeht, und ihnen zudem erlaubt, von diesem Artikel abzuweichen, so nimmt dies der Nummer 2 dieses Artikels doch nichts von ihrer Genauigkeit und Unbedingtheit. Zum einen ergibt sich nämlich aus Artikel 17 Absatz 4 dieser Richtlinie, dass der Bezugszeitraum auf keinen Fall zwölf Monate überschreiten darf, und zum anderen hängt die Befugnis der Mitgliedstaaten, Artikel 6 nicht anzuwenden, von der Einhaltung aller in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie genannten Bedingungen ab. Es ist deshalb möglich, den Mindestschutz zu bestimmen, der auf jeden Fall zu verwirklichen ist (in diesem Sinne Urteil Simap, Randnrn. 68 und 69).

106
Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 erfüllt demnach alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten.

107
Sodann sind die Rechtsfolgen zu bestimmen, die ein nationales Gericht unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren, in denen sich Private gegenüberstehen, aus dieser Auslegung abzuleiten hat.

108
Der Gerichtshof hat insoweit in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen für einen Einzelnen begründen kann, so dass ihm gegenüber eine Berufung auf die Richtlinie als solche nicht möglich ist (u. a. Urteile vom 26. Februar 1986 in der Rechtssache 152/84, Marshall, Slg. 1986, 723, Randnr. 48, vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C‑91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I‑3325, Randnr. 20, und vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C‑201/02, Wells, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 56).

109
Daraus folgt, dass sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, nicht als solche Anwendung finden kann.

110
Jedoch obliegen nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung seit dem Urteil vom 10. April 1984 in der Rechtssache 14/83 (Von Colson und Kamann, Slg. 1984, 1891, Randnr. 26) die sich aus einer Richtlinie ergebende Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das in dieser Richtlinie vorgesehene Ziel zu erreichen, und die Pflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 EG, alle zur Erfüllung dieser Verpflichtung geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu treffen, allen Trägern öffentlicher Gewalt in den Mitgliedstaaten und damit im Rahmen ihrer Zuständigkeiten auch den Gerichten (u. a. Urteile vom 13. November 1990 in der Rechtssache C‑106/89, Marleasing, Slg. 1990, I‑4135, Randnr. 8, Faccini Dori, Randnr. 26, vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache C‑129/96, Inter-Environnement Wallonie, Slg. 1997, I‑7411, Randnr. 40, und vom 25. Februar 1999 in der Rechtssache C‑131/97, Carbonari u. a., Slg. 1999, I‑1103, Randnr. 48).

111
Vor allem den nationalen Gerichten obliegt es nämlich, den Rechtsschutz zu gewährleisten, der sich für den Einzelnen aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen ergibt, und deren volle Wirkung sicherzustellen.

112
Dies gilt umso mehr, wenn das nationale Gericht mit einem Rechtsstreit über die Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften befasst ist, die – wie hier – speziell zur Umsetzung einer Richtlinie erlassen wurden, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll. Das Gericht hat in Anbetracht des Artikels 249 Absatz 3 EG davon auszugehen, dass der Staat, wenn er von dem ihm durch diese Bestimmung eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat, die Absicht hatte, den sich aus der betreffenden Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in vollem Umfang nachzukommen (Urteil vom 16. Dezember 1993 in der Rechtssache C‑334/92, Wagner Miret, Slg. 1993, I‑6911, Randnr. 20).

113
Bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts, insbesondere der Bestimmungen einer speziell zur Umsetzung der Vorgaben einer Richtlinie erlassenen Regelung, muss das nationale Gericht das innerstaatliche Recht außerdem so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes dieser Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen und so Artikel 249 Absatz 3 EG nachzukommen (in diesem Sinne u. a. Urteile Von Colson und Kamann, Randnr. 26, Marleasing, Randnr. 8, und Faccini Dori, Randnr. 26; vgl. auch Urteile vom 23. Februar 1999 in der Rechtssache C‑63/97, BMW, Slg. 1999, I‑905, Randnr. 22, vom 27. Juni 2000 in den Rechtssachen C‑240/98 bis C‑244/98, Océano Grupo Editorial und Salvat Editores, Slg. 2000, I‑4941, Randnr. 30, und vom 23. Oktober 2003 in der Rechtssache C‑408/01, Adidas-Salomon und Adidas Benelux, Slg. 2003, I‑12537, Randnr. 21).

114
Das Gebot einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem EG-Vertrag immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2003 in der Rechtssache C‑160/01, Mau, Slg. 2003, I‑4791, Randnr. 34).

115
Dieser vom Gemeinschaftsrecht aufgestellte Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts betrifft zwar in erster Linie die zur Umsetzung der fraglichen Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Bestimmungen, beschränkt sich jedoch nicht auf die Auslegung dieser Bestimmungen, sondern verlangt, dass das nationale Gericht das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewendet werden kann, dass es nicht zu einem der Richtlinie widersprechenden Ergebnis führt (in diesem Sinne Urteil Carbonari u. a., Randnrn. 49 und 50).

116
Ermöglicht es das nationale Recht durch die Anwendung seiner Auslegungsmethoden, eine innerstaatliche Bestimmung unter bestimmten Umständen so auszulegen, dass eine Kollision mit einer anderen Norm innerstaatlichen Rechts vermieden wird, oder die Reichweite dieser Bestimmung zu diesem Zweck einzuschränken und sie nur insoweit anzuwenden, als sie mit dieser Norm vereinbar ist, so ist das nationale Gericht verpflichtet, die gleichen Methoden anzuwenden, um das von der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen.

117
Im vorliegenden Fall obliegt es somit dem vorlegenden Gericht, das mit Rechtsstreitigkeiten wie den Ausgangsverfahren befasst ist, die den Anwendungsbereich der Richtlinie 93/104 betreffen und auf einen nach Ablauf der Frist zur Umsetzung der Richtlinie entstandenen Sachverhalt zurückgehen, bei der Anwendung von Bestimmungen des nationalen Rechts, die speziell zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassen worden sind, diese so weit wie möglich so auszulegen, dass sie im Einklang mit den Zielen der Richtlinie angewandt werden können (in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2000 in der Rechtssache C‑456/98, Centrosteel, Slg. 2000, I‑6007, Randnrn. 16 und 17).

118
Im vorliegenden Fall verlangt der Grundsatz der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung somit, dass das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts alles tun muss, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 93/104 zu gewährleisten, damit die Überschreitung der in Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit verhindert wird (in diesem Sinne Urteil Marleasing, Randnrn. 7 und 13).

119
Folglich muss ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten anhängig ist, bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist. In den Ausgangsverfahren muss das vorlegende Gericht somit alles tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu verhindern, die in Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 auf 48 Stunden festgesetzt ist.

120
Nach alledem ist auf die dritte Frage wie folgt zu antworten:

Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei der von Rettungsassistenten im Rahmen eines Rettungsdienstes einer Einrichtung wie des Deutschen Roten Kreuzes geleisteten Arbeitsbereitschaft – gegebenenfalls über einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung – eine Überschreitung der in dieser Bestimmung festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zulässt.

Diese Bestimmung erfüllt alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten.

Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten anhängig ist, muss bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist. In den Ausgangsverfahren muss das vorlegende Gericht somit alles tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu verhindern, die in Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 auf 48 Stunden festgesetzt ist.


Kosten

121
Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in den bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. a)
Artikel 2 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit und Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sind dahin auszulegen, dass die im Rahmen eines Rettungsdienstes wie dem in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden ausgeübte Tätigkeit von Rettungsassistenten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien fällt.

b)       Der Begriff „Straßenverkehr“ im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass die Tätigkeit eines Rettungsdienstes nicht erfasst wird, auch wenn diese zumindest zum Teil darin besteht, ein Fahrzeug zu benutzen und den Patienten auf der Fahrt ins Krankenhaus zu begleiten.

2.       Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster Gedankenstrich der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass die Überschreitung der in Artikel 6 der Richtlinie vorgesehenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nur bei ausdrücklicher und freier Zustimmung des einzelnen Arbeitnehmers rechtswirksam ist. Es genügt insoweit nicht, dass der Arbeitsvertrag des Betroffenen auf einen Tarifvertrag verweist, der eine solche Überschreitung erlaubt.

3.
Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei der von Rettungsassistenten im Rahmen eines Rettungsdienstes einer Einrichtung wie des Deutschen Roten Kreuzes geleisteten Arbeitsbereitschaft – gegebenenfalls über einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung – eine Überschreitung der in dieser Bestimmung festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zulässt.

Diese Bestimmung erfüllt alle Voraussetzungen, um unmittelbare Wirkung zu entfalten.

Ein nationales Gericht, bei dem ein Rechtsstreit ausschließlich zwischen Privaten anhängig ist, muss bei der Anwendung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts, die zur Umsetzung der in einer Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen erlassen worden sind, das gesamte nationale Recht berücksichtigen und es so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie auslegen, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist. In den Ausgangsverfahren muss das vorlegende Gericht somit alles tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit zu verhindern, die in Artikel 6 Nummer 2 der Richtlinie 93/104 auf 48 Stunden festgesetzt ist.

Unterschriften.


1
Verfahrenssprache: Deutsch.

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