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Judgment of the Court (Second Chamber) of 9 September 2004. # Hellenic Republic v Commission of the European Communities. # EAGGF - Clearance of accounts - 1996 to 1999 - Decision 2001/557/EC - Cotton, olive oil, dried grapes, sheepmeat and goatmeat. # Case C-332/01.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. September 2004. Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 bis 1999 - Entscheidung 2001/557/EG - Baumwolle, Olivenöl, getrocknete Weintrauben, Schaf- und Ziegenfleisch. Rechtssache C-332/01.
Urteil des Gerichtshofes (Zweite Kammer) vom 9. September 2004. Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahre 1996 bis 1999 - Entscheidung 2001/557/EG - Baumwolle, Olivenöl, getrocknete Weintrauben, Schaf- und Ziegenfleisch. Rechtssache C-332/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-07699
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:496
Date of document:
09/09/2004
Date lodged:
03/09/2001
Author:
Gerichtshof
Country or organisation from which the request originates:
Griechenland
Form:
Urteil
Authentic language:
Griechisch
Type of procedure:
Nichtigkeitsklage - Unbegründet
Applicant:
EU-Mitgliedstaaten, Griechenland
Defendant:
EU-Institutionen und –Einrichtungen, Europäische Kommission
Judge-Rapporteur:
Cunha Rodrigues
Advocate General:
Jacobs
Treaty:
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
„EAGFL – Rechnungsabschluss – Haushaltsjahre 1996 bis 1999 – Entscheidung 2001/557/EG – Baumwolle, Olivenöl, getrocknete Weintrauben, Schaf- und Ziegenfleisch“
Leitsätze des Urteils
1. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Grundsätze – Vereinbarkeit der Ausgaben mit den
Gemeinschaftsvorschriften – Kontrollpflicht der Mitgliedstaaten
2. Handlungen der Organe – Verordnungen – Verordnung, die bestimmte Kontrollmaßnahmen vorschreibt – Kein Ermessen der Mitgliedstaaten
– Nichtdurchführung – Rechtfertigung – Größere Wirksamkeit eines anderen Kontrollsystems – Unzulässigkeit
3. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Rechnungsabschlussverfahren – Gegenstand – Finanzielle
Berichtigung, die keine Sanktion darstellt
4. Handlungen der Organe – Begründungspflicht – Umfang – Entscheidung über den Rechnungsabschluss in Bezug auf die vom EAGFL
finanzierten Ausgaben
5. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte Beihilferegelungen –
Repräsentativität der kontrollierten Stichproben – Einfluss der Wahl der geografischen Basis
(Verordnung Nr. 3887/92 der Kommission, Artikel 6 Absätze 1, 3 und 4)
6. Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL – Gewährung von Prämien an die Erzeuger von Schaf-
und Ziegenfleisch – Kennzeichnung der in anderen Betrieben gehaltenen Tiere vor der Aufnahme in die Pensionshaltung – Begriff
„Pensionshaltung“ – Tragweite
(Verordnung Nr. 2700/93 der Kommission, Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2)
1. Im Bereich der gemeinschaftlichen Finanzierung bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des EAGFL getätigter Ausgaben ist
es Sache der Behörden der Mitgliedstaaten, ein zuverlässiges und funktionierendes Kontrollsystem zu schaffen, das so gestaltet
ist, dass das Auftreten von Mängeln verhindert wird. Insoweit kann das Argument, das Fehlen von Kontrollen sei auf einen vorübergehenden
Personalmangel zurückzuführen gewesen, nicht berücksichtigt werden.
(vgl. Randnr. 50)
2. Die Mitgliedstaaten müssen die in einer Verordnung vorgesehenen besonderen Kontrollmaßnahmen durchführen, ohne dass die Stichhaltigkeit
des Einwands, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer, geprüft zu werden braucht, selbst wenn man unterstellt, dass andere
Kontrollen bereits durchgeführt wurden.
(vgl. Randnr. 62)
3. Das in Artikel 226 EG vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren und das Verfahren für den EAGFL-Rechnungsabschluss verfolgen
unterschiedliche Ziele und unterliegen unterschiedlichen Vorschriften. Im letztgenannten Verfahren ist die Kommission verpflichtet,
eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen, wenn die Ausgaben, deren Finanzierung beantragt wird, nicht in Übereinstimmung
mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. Eine solche finanzielle Berichtigung soll verhindern, dass Beträge
zulasten des EAGFL gehen, die nicht zur Finanzierung eines mit der betreffenden Gemeinschaftsregelung verfolgten Zieles gedient
haben, und stellt daher keine Sanktion dar.
(vgl. Randnr. 63)
4. Im besonderen Kontext der Ausarbeitung der Entscheidungen über den Rechnungsabschluss des EAGFL ist eine Entscheidung dann
als ausreichend begründet anzusehen, wenn der Staat, der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung
beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zulasten des EAGFL
übernehmen zu können.
(vgl. Randnr. 67)
5. Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3887/92 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem
für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen sieht in Bezug auf die geografische Basis der Stichprobenerhebung vor,
dass sich die Kontrollen vor Ort zumindest auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken müssen, d. h. auf einen
bestimmten Prozentsatz der Beihilfeanträge „Tiere“. Diese Bestimmung gibt jedoch nicht an, ob der Mindestsatz in Bezug auf
einen Verwaltungsbezirk oder in Bezug auf das gesamte Land zu berechnen ist.
Insoweit ist die Repräsentativität der Stichproben am besten gewährleistet, wenn sie auf der Ebene der Verwaltungsbezirke
und nicht auf der Ebene des gesamten Landes erhoben werden. Es würde dem Ziel einer zuverlässigen Prüfung widersprechen, wenn
sich bestimmte Verwaltungsbezirke, in denen ein erheblicher Teil der betreffenden Produkte erzeugt wird, den Kontrollen ganz
oder teilweise entziehen könnten, weil der nationale Durchschnitt der Stichproben den festgelegten Prozentsatz übersteigt.
(vgl. Randnrn. 109, 111)
6. Der Begriff der Pensionshaltung im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2700/93 mit Durchführungsbestimmungen
zur Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch, der für die Kennzeichnung der in anderen Betrieben
gehaltenen Tiere sorgen soll, damit sie nicht mit anderen Tieren vermischt werden, ist dahin auszulegen, dass er auch auf
die Fälle Anwendung findet, in denen die Tiere aufgrund der gemeinsamen Aufzucht von Herden verschiedener Eigentümer mit anderen
Tieren vermischt werden.
Das wesentliche Merkmal einer Pensionshaltung besteht nämlich darin, dass Tiere verschiedenen Ursprungs miteinander vermischt
werden und dass es praktisch unmöglich wird, sie voneinander zu unterscheiden, wenn sie nicht zuvor gekennzeichnet wurden.
(vgl. Randnr. 142)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Zweite Kammer) 9. September 2004(1)
In der Rechtssache C-332/01betreffend eine Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG,eingereicht am 3. September 2001,
Hellenische Republik, vertreten durch V. Kontolaimos und I. Chalkias als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer),
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. W. A. Timmermans sowie der Richter J.-P. Puissochet, J. N. Cunha Rodrigues (Berichterstatter)
und R. Schintgen und der Richterin N. Colneric,
Generalanwalt: F. G. Jacobs, Kanzler: H. von Holstein, Hilfskanzler,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Januar 2004,
folgendes
Urteil
1
Mit ihrer Klageschrift beantragt die Hellenische Republik die Nichtigerklärung des sie betreffenden Teils der Entscheidung
2001/557/EG der Kommission vom 11. Juli 2001 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs-
und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung
(ABl. L 200, S. 28, im Folgenden: angefochtene Entscheidung).
Rechtlicher Rahmen
Die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen des EAGFL
2
Nach den Artikeln 1 Absatz 2 Buchstabe b und 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über
die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 94, S. 13) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 des Rates vom
22. Mai 1995 (ABl. L 125, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 729/70) finanziert die Abteilung Garantie
des EAGFL die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte, die nach Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen
Organisation der Agrarmärkte vorgenommen werden.
3
In Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 729/70 heißt es:
„Die Kommission …
…
c)
bestimmt die Ausgaben, die von der in den Artikeln 2 und 3 genannten gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen sind,
wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.
Vor jeder Entscheidung über eine Ablehnung der Finanzierung werden die Ergebnisse der Überprüfungen der Kommission sowie die
Antworten des betreffenden Mitgliedstaats jeweils schriftlich übermittelt; danach bemühen sich beide Parteien, zu einem Einvernehmen
hinsichtlich der zu ziehenden Folgerungen zu gelangen.
Wird kein Einvernehmen erzielt, so kann der Mitgliedstaat die Eröffnung eines Verfahrens beantragen, um die jeweiligen Standpunkte
innerhalb von vier Monaten miteinander in Einklang zu bringen; die Ergebnisse dieses Verfahrens werden in einem Bericht erfasst,
der an die Kommission übermittelt und von dieser geprüft wird, bevor eine Finanzierung abgelehnt wird.
Die Kommission bemisst die auszuschließenden Beträge insbesondere unter Berücksichtigung der Tragweite der festgestellten
Nichtübereinstimmung. Die Kommission trägt dabei der Art und Schwere des Verstoßes sowie dem der Gemeinschaft entstandenen
finanziellen Schaden Rechnung.
Die Ablehnung der Finanzierung kann sich nicht auf Ausgaben beziehen, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt
wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat.
…“
4
Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 729/70 lautet:
„Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle für das Funktionieren des [EAGFL] erforderlichen Auskünfte zur Verfügung
und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen – einschließlich Prüfungen an Ort und Stelle – zu erleichtern,
deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der gemeinschaftlichen Finanzierung als zweckmäßig erachtet.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Rechts- und Verwaltungsvorschriften mit, die sie zur Durchführung der gemeinschaftlichen
Rechtsakte erlassen haben, welche sich auf die gemeinsame Agrarpolitik beziehen, sofern diese Rechtsakte finanzielle Auswirkungen
für den [EAGFL] haben.“
5
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 729/70 können die von der Kommission für Prüfungen vor Ort beauftragten Bediensteten
die Bücher und alle sonstigen Unterlagen einsehen, die sich auf die vom EAGFL finanzierten Ausgaben beziehen.
6
Die Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung Nr. 729/70
bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6), legt u. a. die Verpflichtungen
der Koordinierungsstellen fest, die die einzigen Vertreter des betroffenen Mitgliedstaats gegenüber der Kommission sind. Diese
Stellen haben für die Kommission alle erforderlichen Buchungsdaten so bereitzuhalten, dass die Dienststellen der Kommission
die erforderlichen Kontrollen durchführen können.
7
Im Anhang zur Verordnung Nr. 1663/95 sind die Verwaltungs- und Buchhaltungsmodalitäten geregelt, die die Zahlstellen der Mitgliedstaaten
zu beachten haben, um eine wirksame Kontrolle der Zulässigkeit der Beihilfeanträge und der Übereinstimmung der entsprechenden
Zahlungen mit der Gemeinschaftsregelung sicherzustellen.
8
Das Dokument Nr. VI/5330/97 der Kommission vom 23. Oktober 1997 enthält die Leitlinien, die die Kommission bei der Vornahme
finanzieller Berichtigungen im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL anwenden will. Nach diesen Leitlinien nimmt
die Kommission, wenn sich der wirkliche Umfang der regelwidrigen Zahlungen nicht feststellen lässt und daher der finanzielle
Schaden der Gemeinschaft nicht genau ermittelt werden kann, Pauschalberichtigungen vor, die in der Regel je nach Umfang des
Schadensrisikos 2 %, 5 %, 10 % oder 25 % der gemeldeten Ausgaben entsprechen.
9
Wie aus dem genannten Dokument hervorgeht, unterscheiden die Leitlinien zwischen zwei Arten von Kontrollen:
–
„Schlüsselkontrollen; dies sind die körperlichen und administrativen Kontrollen, die erforderlich sind, um die wesentlichen
Elemente eines Antrags zu überprüfen, insbesondere die Existenz der Person, die den Antrag stellt, die Erzeugnismenge und
die qualitativen Merkmale einschließlich der Einhaltung der Fristen, Ernteauflagen, Haltungszeiträume usw. Diese Schlüsselkontrollen
werden vor Ort und durch Gegenkontrollen mit unabhängigen Daten wie den Liegenschaftsbüchern vorgenommen.“
–
„Zusatzkontrollen sind die administrativen Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Anträge korrekt zu bearbeiten, also beispielsweise
die Überprüfung der Einhaltung der Einreichungsfristen, die Erkennung von Doppelbeantragungen, die Risikoanalyse, die Anwendung
von Sanktionen und die angemessene Überwachung der Verfahren.“
10
Insoweit sieht das Dokument Nr. VI/5330/97 Folgendes vor:
„Werden eine oder mehrere Schlüsselkontrollen nicht oder nur so unzulänglich bzw. so selten vorgenommen, dass es absolut unmöglich
ist, die Förderfähigkeit eines Antrags zu beurteilen oder eine Unregelmäßigkeit zu verhüten, ist eine Berichtigung in Höhe
von 10 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass nach vernünftigem Ermessen die Gefahr eines sehr
hohen und generalisierten Verlusts zum Schaden des EAGFL bestand.
Wurden zwar alle Schlüsselkontrollen vorgenommen, jedoch nicht in der nach den Verordnungen vorgeschriebenen Zahl, Häufigkeit
oder Intensität, so ist eine Berichtigung in Höhe von 5 % gerechtfertigt, weil in diesem Fall der Schluss zulässig ist, dass
die Kontrollen nach vernünftigem Ermessen keine ausreichende Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Anträge bieten und dass
die Gefahr eines Verlusts zum Nachteil des [EAGFL] bestand.
Hat der Mitgliedstaat zwar die Schlüsselkontrollen in angemessener Weise vorgenommen, aber es vollständig versäumt, eine oder
mehrere Zusatzkontrollen durchzuführen, so ist eine Berichtigung in Höhe von 2 % gerechtfertigt, da ein geringeres Verlustrisiko
für den [EAGFL] bestand und auch der Verstoß weniger gravierend war.
…
Wendet ein Mitgliedstaat ein Kontrollsystem überhaupt nicht oder nur in äußerst mangelhafter Weise an und gibt es Beweise,
die auf weit verbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung betrügerischer und unregelmäßiger
Praktiken schließen lassen, so ist eine Berichtigung in Höhe von 25 % gerechtfertigt, da nach vernünftigem Ermessen davon
ausgegangen werden kann, dass die Tatsache, unregelmäßige Anträge ohne Furcht vor Strafe einreichen zu können, zu außergewöhnlich
hohen Verlusten zum Nachteil des [EAGFL] geführt hat. …“
Der Baumwollsektor
11
Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1201/89 der Kommission vom 3. Mai 1989 zur Durchführung der Beihilferegelung für
Baumwolle (ABl. L 123, S. 23) in der u. a. durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/96 der Kommission vom 23. Juli 1996 (ABl. L 184,
S. 29) geänderten Fassung bestimmt:
„Jeder Baumwollerzeuger hinterlegt, außer im Fall höherer Gewalt, jedes Jahr vor einem vom betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten
Datum und spätestens am 1. Juli eine Erklärung über die Aussaatflächen.
Im Fall Griechenland wird jedoch der genannte Termin für das Jahr 1996 auf den 1. August verschoben.“
12
In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1201/89 heißt es:
„Die zu diesem Zweck vom Erzeugermitgliedstaat bestimmte Stelle prüft … die Richtigkeit der Angaben über die Aussaatflächen
durch Stichproben vor Ort, die mindestens 5 v. H. der Erklärungen betreffen …“
Der Olivenölsektor
13
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 154/75 des Rates vom 21. Januar 1975 über die Anlage einer Ölkartei in den
Olivenöl erzeugenden Mitgliedstaaten (ABl. L 19, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3453/80 des Rates vom 22. Dezember
1980 (ABl. L 360, S. 15, im Folgenden: Verordnung Nr. 154/75) sind die betroffenen Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Ölkartei
über alle in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Olivenanbaubetriebe anzulegen.
14
Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 154/75 muss die Ölkartei für jeden einzelnen Betrieb die Feststellung folgender
Daten ermöglichen:
–
der gesamten Olivenanbaufläche mit Grundbuchangaben für die einzelnen Parzellen,
–
der Gesamtzahl der Olivenbäume,
–
der Namen der Eigentümer der einzelnen Parzellen,
–
der Aufteilung nach reiner und gemischter Olivenanbaufläche,
–
der Aufteilung nach Olivenbaumsorten,
–
der Art der Aufzucht von Olivenbäumen,
–
des Alters der Olivenbäume, des Standes der Kultur und der Erzeugung sowie
–
der Anzahl der Olivenbäume in bewässerten Kulturen.
15
Ferner wurde in dieser Bestimmung die Frist für die Anlage der Olivenölkartei in Griechenland auf den 31. Oktober 1998 festgesetzt.
16
Nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2261/84 des Rates vom 17. Juli 1984 mit Grundregeln für die Gewährung der
Erzeugungsbeihilfe für Olivenöl und für die Olivenölerzeugerorganisationen (ABl. L 208, S. 3) hat jeder Erzeugermitgliedstaat
ständige Dateien über die die Ölerzeugung betreffenden Angaben zusammenzustellen und auf dem Laufenden zu halten.
17
Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3061/84 der Kommission vom 31. Oktober 1984 mit Durchführungsbestimmungen
zur Beihilferegelung für die Erzeugung von Olivenöl (ABl. L 288, S. 52) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 98/89 der
Kommission vom 17. Januar 1989 (ABl. L 14, S. 14, im Folgenden: Verordnung Nr. 3061/84) nehmen die Erzeugermitgliedstaaten
die grundlegenden Angaben der Ölkartei in die Datei auf, sobald sie verfügbar sind.
18
Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung Nr. 3061/84 bestimmt, dass die Datei bis zum 31. Oktober 1990 betriebsbereit sein muss.
Der Sektor der getrockneten Weintrauben
19
Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2911/90 der Kommission vom 9. Oktober 1990 mit Durchführungsbestimmungen für die Beihilfegewährung
zugunsten des Anbaus bestimmter Sorten zur Trocknung bestimmter Weintrauben (ABl. L 278, S. 35) in der durch die Verordnung
(EG) Nr. 2475/94 der Kommission vom 13. Oktober 1994 (ABl. L 264, S. 6) und die Verordnung (EG) Nr. 2614/95 der Kommission
vom 9. November 1995 (ABl. L 268, S. 7) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2911/90) regelt, welche Informationen
und Angaben in den Anbauerklärungen enthalten sein müssen.
20
In Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2911/90 heißt es:
„Der Erzeuger übermittelt die Anbauerklärung spätestens am 30. April für das folgende Wirtschaftsjahr …
…“
21
In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung wird hinzugefügt:
„Die Anbauerklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
a)
Namen, Vornamen und Anschrift des Antragstellers;
b)
die durch diese Rebflächen betroffenen und mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen bebauten Anbauflächen (in Hektar und
Ar) sowie die Katasternummer dieser Anbauflächen oder eine Angabe, die von der mit der Anbauflächenkontrolle beauftragten
Stelle als gleichwertig anerkannt ist;
c)
die Sorte der verwendeten Weintrauben; im Fall der Sultaninen, wenn die Rebfläche von Phylloxera befallen ist oder in den
letzten fünf Jahren neu bepflanzt wurde;
d)
die Erklärung des Erzeugers, dass für die betreffenden Anbauflächen oder die dort geernteten Erzeugnisse keine Beihilfeanträge
im Rahmen anderer Regelungen, insbesondere der Verordnung (EWG) Nr. 797/85, gestellt worden sind;
e)
die Schätzung der zu erntenden Erzeugung;
f)
die Bodenbesitzverhältnisse und die landwirtschaftliche Bewirtschaftungsart.“
22
Artikel 6 der Verordnung Nr. 2911/90 regelt, welche Kontrollen die Mitgliedstaaten durchführen müssen. Artikel 6 Absatz 2
Unterabsatz 1 bestimmt:
„Der Mitgliedstaat führt gemäß Absatz 3 Kontrollen an Ort und Stelle durch. Diese Kontrollen erstrecken sich in den einzelnen
Verwaltungseinheiten auf einen repräsentativen Prozentsatz der eingereichten Anträge, jedoch auf mindestens 10 % und, wenn
eine erhebliche Anzahl falscher Anträge festgestellt wird, auf mindestens 15 % der Anträge.“
23
Die Verordnung (EG) Nr. 1456/97 der Kommission vom 25. Juli 1997 zur Festsetzung der Beihilfe, welche für die Erzeugung von
Trauben zu gewähren ist, die zur Herstellung getrockneter Trauben geeignet sind, für das Wirtschaftsjahr 1997/98 (ABl. L 199,
S. 4) legt die Mindesterträge fest, unterhalb deren keine Beihilfe gezahlt werden darf. Ihr Artikel 1 Absatz 3 sieht vor,
dass die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen, die zur Kontrolle im Zusammenhang mit diesem Mindestertrag erforderlich sind.
24
In Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein
(ABl. L 179, S. 1) werden die in der Aufstellung über das Produktionspotential enthaltenen Angaben aufgezählt. Nach Artikel
16 Absatz 2 kann ein Mitgliedstaat vorsehen, dass die Aufstellung auf regionaler Grundlage vorgenommen werden kann. In diesem
Fall sind jedoch alle regionalen Aufstellungen bis zum 31. Dezember 2001 fertig zu stellen.
25
Die Verordnung (EG) Nr. 1621/1999 der Kommission vom 22. Juli 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Festsetzung der Beihilfe
für die Erzeugung von Weintrauben bestimmter Sorten zur Gewinnung getrockneter Weintrauben gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/96
des Rates (ABl. L 192, S. 21), die die Verordnung Nr. 2911/90 ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 ersetzt hat, sieht in Artikel
2 Absatz 3 vor:
„Zur Verwaltung der Beihilfegewährung wird zur Einspeisung der in Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 4 genannten Angaben eine
alphanumerische Datenbank, nachstehend ‚Datenbank‘ genannt, eingerichtet. Die alphanumerische Identifizierung der Anbauflächen
erfolgt gemäß dem in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates genannten integrierten System, nötigenfalls vervollständigt
durch Einbeziehung der Rebflächen, auf die die vorliegende Beihilferegelung Anwendung findet.“
26
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1621/1999 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten richten die in Artikel 2 Absatz 4 genannte Datenbank vor dem Wirtschaftsjahr 2002/03 ein. Die die Datenbank
betreffende Eintragungspflicht wird für die Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/01 und 2001/02 vor dem 1. September 1999 ersetzt
durch die Auflage, die Datenbankeintragungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 zu beantragen. Die Bezugs- und Kenndaten der Anbauflächen
sind die Grundbucheintragungen oder andere Angaben, die von der mit der Anbauflächenkontrolle beauftragten Kontrollstelle
als gleichwertig anerkannt sind.“
Der Schaf- und Ziegenfleischsektor
27
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen zum
integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (ABl. L 391, S. 36) sieht
vor:
„Unbeschadet der in den Verordnungen für die einzelnen Sektoren enthaltenen Vorschriften für die Beihilfeanträge muss der
Beihilfeantrag ‚Tiere‘ alle erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere:
–
die Identifizierung des Betriebsinhabers;
…
–
Zahl und Art der Tiere, für die eine Beihilfe beantragt wird;
–
gegebenenfalls die Verpflichtung des Betriebsinhabers, diese Tiere während des vorgenannten Haltungszeitraums in seinem Betrieb
zu halten, sowie Angabe der jeweiligen Haltungsorte mit den betreffenden Zeiträumen und – bei Rindern – der Identifizierungsnummer;
etwaige Änderungen der angegebenen Haltungsorte und -zeiträume sind der zuständigen Behörde vom Betriebsinhaber vorher schriftlich
mitzuteilen;
–
gegebenenfalls individuelle Höchstgrenze bzw. erzeugerspezifische Obergrenze für die betreffenden Tiere;
…
–
eine Bestätigung des Betriebsinhabers, von den Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen
zu haben.
…“
28
Artikel 6 der Verordnung bestimmt:
„(1) Die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die
Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden.
…
(3) Die Kontrollen vor Ort müssen sich zumindest auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken, d. h. auf
–
10 % der Beihilfeanträge ‚Tiere‘ oder Teilnahmeerklärungen;
…
(4) Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach der Repräsentativität der eingereichten Beihilfeanträge
fest, welche Anträge vor Ort kontrolliert werden sollen. Bei der Risikoanalyse werden folgende Faktoren berücksichtigt:
–
Beihilfebeträge;
–
Zahl der Parzellen, Fläche bzw. Zahl der Tiere, für die die Beihilfe beantragt wird;
–
Entwicklung gegenüber dem Vorjahr;
–
Kontrollergebnisse der Vorjahre;
–
sonstige von den Mitgliedstaaten festzulegende Parameter.
…“
29
Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 lautet:
„Ist jedoch der Betriebsinhaber aus Gründen, die mit den natürlichen Lebensumständen seiner Herde zusammenhängen, nicht in
der Lage, seiner Verpflichtung nachzukommen, d. h. die für eine Prämie mitgeteilten Tiere so lange zu halten, wie dies erforderlich
wäre, so bleibt der Prämienanspruch für die Zahl der tatsächlich prämienfähigen Tiere erhalten, die während der vorgeschriebenen
Zeit gehalten werden, sofern der Betriebsinhaber die zuständige Behörde hierüber innerhalb von 10 Werktagen nach Feststellung
des zahlenmäßigen Rückgangs seines Tierbestandes schriftlich unterrichtet hat.“
30
Artikel 12 der Verordnung bestimmt:
„Über jeden Kontrollbesuch muss ein Bericht angefertigt werden, in dem zumindest folgende Angaben enthalten sein müssen: Gründe
des Besuchs, anwesende Personen, Zahl der kontrollierten Parzellen, Zahl der vermessenen Parzellen, verwendete Messverfahren,
Zahl und Art der vorgefundenen Tiere und gegebenenfalls ihre Identifizierungsnummer.
Der Betriebsinhaber oder sein Vertreter hat die Möglichkeit, diesen Bericht zu unterzeichnen und damit gegebenenfalls zumindest
seine Anwesenheit bei der Kontrolle zu bezeugen oder Bemerkungen zu dieser Kontrolle festzuhalten.“
31
Artikel 1 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2700/93 der Kommission vom 30. September 1993 mit Durchführungsbestimmungen
zur Gewährung der Prämie an die Erzeuger von Schaf- und Ziegenfleisch (ABl. L 245, S. 99) in der durch die Verordnung (EG)
Nr. 279/94 der Kommission vom 8. Februar 1994 (ABl. L 37, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2700/93)
sieht vor:
„Der Zeitraum, für den sich der Erzeuger verpflichtet, … auf seinem Betrieb die Mutterschafe und/oder Ziegen zu halten, für
die die Prämie beantragt wird, beträgt 100 Tage, gerechnet ab dem letzten Tag der Antragsfrist gemäß Absatz 2.
Bevor alle oder ein Teil der Mutterschafe und/oder Ziegen, für welche die Prämie beantragt wird, während des Haltungszeitraums
in anderen Betrieben in Pension gehalten werden, sind sie zu kennzeichnen.“
32
Artikel 4 der Verordnung Nr. 2700/93 bestimmt:
„(1) Die Kontrollen vor Ort werden im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 durchgeführt,
und das zur Anwendung kommende ständige System zur Registrierung der Bestandsbewegungen muss den in Artikel 4 der Richtlinie
92/102/EWG [des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355, S. 32)] enthaltenen
Regeln entsprechen.
Soweit jedoch ein Mitgliedstaat das im ersten Unterabsatz genannte Registrierungssystem noch nicht eingerichtet hat, kann
er für das Wirtschaftsjahr 1994 ein anderes Registrierungssystem anwenden, das es gestattet, die tatsächliche Situation des
Bestandes ständig und klar wiederzugeben. …
…
(2) Die Mitgliedstaaten erstellen für jedes Wirtschaftsjahr ein Verzeichnis der Schaferzeuger, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse
vermarkten. …“
33
Nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2700/93 gilt sie ab dem Wirtschaftsjahr 1994.
Sachverhalt und Verfahren
34
Die Gründe für die Rechtswidrigkeit der von der angefochtenen Entscheidung erfassten Maßnahmen sind im Zusammenfassenden Bericht
AGRI/17537/01-DE-final der Kommission vom 19. Juni 2001 (im Folgenden: Zusammenfassender Bericht) angeführt.
35
In Bezug auf den Baumwollsektor stellte die Kommission für das Wirtschaftsjahr 1995/96 fest, dass in den Nomoi (Verwaltungsbezirke)
Serres und Drama keine Vor-Ort-Kontrolle der mit Baumwolle eingesäten Flächen stattgefunden habe, obwohl nach Artikel 12 Absatz
1 der Verordnung Nr. 1201/89 mindestens 5 % der Angaben über die Aussaatflächen geprüft werden müssten. Die Kommission stellte
ferner fest, dass die Kontrollen der Aussaatflächen in den Monaten Dezember 1996 bis März 1997 verspätet durchgeführt worden
seien. Sie nahm wegen dieser Fehler eine pauschale Berichtigung um 10 % vor; dies entsprach einem Betrag von 4 163 259 550 GRD.
36
In Bezug auf den Olivenölsektor zeigten sich bei den in Griechenland durchgeführten Prüfungen verschiedene Mängel im Kontrollsystem,
darunter vor allem das Fehlen der Ölkartei und von EDV-Dateien. Nachdem die griechischen Behörden 1999 Informationen über
vorgenommene Verbesserungen vorgelegt hatten, erklärten die Dienststellen der Kommission bei einem bilateralen Treffen, das
am 23. September 1999 in Brüssel stattfand, sie begrüßten die Verbesserungen, die aber nicht ausreichten, um die bekannten
Schwächen zu korrigieren. Folglich nahm die Kommission eine finanzielle Berichtigung in Höhe von 5 % der für die Haushaltsjahre
1997 und 1998 erklärten Ausgaben (die sich auf die Wirtschaftsjahre 1995/96 und 1996/97 bezogen) vor; dies ergab einen Betrag
von 17 308 535 972 GRD.
37
In Bezug auf den Sektor der getrockneten Weintrauben stellte die Kommission nach einer Untersuchung, die sie 1998 im Nomos
Heraklion durchführte, drei Gruppen von Mängeln fest: zunächst Mängel bei den Kontrollen der Anbauflächen und der Beihilfefähigkeit
der Weintrauben, sodann Mängel bei den Kontrollen des Mindestertrags und der beihilfefähigen Traubensorten und schließlich
Mängel bei der Genehmigung und Anwendung des Kontrollsystems. Aufgrund der ersten beiden Gruppen von Mängeln nahm sie eine
finanzielle Berichtigung in Höhe von 5 % der für die Haushaltsjahre 1997, 1998 und 1999 erklärten Ausgaben im Nomos Heraklion
vor. Aufgrund der dritten Gruppe von Mängeln wurden die für ganz Griechenland gemeldeten Ausgaben dieser Haushaltsjahre um
2 % berichtigt. Diese Berichtigungen ergaben einen Gesamtbetrag von 3 144 838 970 GRD.
38
In Bezug auf den Schaf- und Ziegenfleischsektor vertrat die Kommission im Anschluss an zwei 1997 und 1998 durchgeführte Prüfungen
die Ansicht, dass das in Griechenland angewandte Kontrollsystem bei der Schaf- und Ziegenfleischprämie nicht der Gemeinschaftsregelung
entspreche und verschiedene Mängel aufweise, wie das Fehlen von Bestandsbewegungsregistern, die äußerst geringe Zahl von Vor-Ort-Kontrollen
in bestimmten Nomoi, die Unzuverlässigkeit der Kontrollstatistiken, die schlechte Qualität der Kontrollberichte, die Verzögerungen
bei der Datenverarbeitung, die Nichtanwendung des Grundsatzes der Risikoanalyse, die Nichtangabe des Haltungsorts, die nicht
erfolgte Markierung des Tierbestands und die Tatsache, dass zahlenmäßige Rückgänge nur mündlich gemeldet würden. Auf dieser
Grundlage setzte die Kommission in Bezug auf die für die Jahre 1995, 1996 und 1997 gemeldeten Ausgaben eine Berichtigung in
Höhe von 25 % der Ausgaben im Nomos Rethymnon (Kreta) wegen eines völligen Fehlens von Kontrollen, von 10 % bei einigen anderen
Nomoi und von 5 % für das übrige griechische Hoheitsgebiet fest; der Gesamtbetrag dieser Berichtigungen lag bei 11 863 933 000 GRD.
39
In der angefochtenen Entscheidung schloss die Kommission die in den Randnummern 35 bis 38 des vorliegenden Urteils genannten
Beträge wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht von der gemeinschaftlichen Finanzierung aus.
40
Mit der vorliegenden Klage beantragt die Hellenische Republik, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären oder
zumindest zu ändern, soweit darin die genannten finanziellen Berichtigungen vorgenommen werden.
41
Die Kommission beantragt, die Klage abzuweisen und der Hellenischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Zur Berichtigung in Bezug auf die Produktionsbeihilfen für BaumwolleVorbringen der Parteien
42
Die griechische Regierung trägt vor, die Kommission lege Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1201/89 falsch
aus, denn er verlange eine Kontrolle von 5 % der Aussaatflächen von Baumwolle nicht in jedem Nomos, sondern auf nationaler
Ebene, wie es in Griechenland geschehen sei. Diese Verordnung verlange zwar, dass die Kontrollen die Prüfung der Richtigkeit
und Genauigkeit der angegebenen Flächen anhand einer repräsentativen Stichprobe ermöglichen müssten, doch gebe es keinen Anhaltspunkt
dafür, dass der Nomos die dabei heranzuziehende Verwaltungseinheit sei.
43
Die Kommission führt aus, die Repräsentativität der Kontrolle müsse in Bezug auf jeden Verwaltungsbezirk geprüft werden, in
dem Baumwolle angebaut werde, da die Kontrolle die Richtigkeit der Angaben gewährleisten solle. Diese seien aber fragwürdig,
wenn die Kontrollen in bestimmten Gebieten mit starkem Anbau völlig fehlten. Das von der Hellenischen Republik nicht bestrittene
Fehlen von Kontrollen in den beiden fraglichen Nomoi stelle somit einen erhöhten Risikofaktor für die Gemeinschaftsmittel
dar.
44
Zu den ihr zur Last gelegten Verzögerungen bei der Durchführung der Kontrollen führt die griechische Regierung aus, die Verordnung
Nr. 1201/89 sehe keine Fristen für die Vornahme der Vor-Ort-Kontrollen vor, deren Überschreitung zu finanziellen Berichtigungen
führe. Die Kontrolle könne nicht nur bis November, sondern auch bis März oder April des auf die Ernte folgenden Jahres vorgenommen
werden, sofern sich die Baumwollstängel noch auf der Parzelle befänden. Zudem seien die Verzögerungen im vorliegenden Fall
das Ergebnis höherer Gewalt, nämlich von Streiks, gewesen.
45
Nach Ansicht der Kommission hätten die Kontrollen vor der Ernte, d. h. spätestens im Oktober, vorgenommen werden müssen. Sie
fügt hinzu, die Ankündigung eines Streiks schließe einen Fall höherer Gewalt aus.
Würdigung durch den Gerichtshof
46
Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1201/89 sieht vor, dass die zu diesem Zweck bestimmte Stelle „Stichproben
vor Ort“ vornehmen muss, „die mindestens 5 v. H. der Erklärungen betreffen“.
47
Wenn nach dieser Bestimmung die Stichproben mindestens 5 % der Erklärungen betreffen müssen, so soll damit erreicht werden,
dass die Kontrolle repräsentativ ist. Aus ihr ergibt sich nicht, dass in Griechenland diese 5 % in Bezug auf jeden Nomos und
nicht in Bezug auf größere Verwaltungsbezirke ermittelt werden müssen. Sie sieht vielmehr vor, dass die erforderliche Kontrolle
„durch Stichproben“ zu erfolgen hat.
48
Nach den dem Gerichtshof vorgelegten Akten hatten die griechischen Behörden im Wirtschaftsjahr 1995/96 als Stichproben 1 101
der 10 874 im Nomos Serres abgegebenen und 325 der 3 222 im Nomos Drama abgegebenen Erklärungen ausgewählt. Fest steht jedoch,
dass in diesem Wirtschaftsjahr in den genannten Nomoi keine Vor-Ort-Kontrollen vorgenommen wurden.
49
Folglich hat in diesen Nomoi entgegen den Anforderungen von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1201/89 keine
Stichprobenkontrolle stattgefunden.
50
Zum Argument der griechischen Regierung, das Fehlen von Kontrollen in diesen beiden Nomoi im Wirtschaftsjahr 1995/96 sei ein
einmaliges, auf einen vorübergehenden Personalmangel zurückzuführendes Vorkommnis gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass es
Sache der Behörden der Mitgliedstaaten ist, ein zuverlässiges und funktionierendes Kontrollsystem zu schaffen, das so gestaltet
ist, dass das Auftreten solcher Mängel verhindert wird (in diesem Sinne auch Urteil vom 9. Januar 2003 in der Rechtssache
C‑157/00, Griechenland/Kommission, Slg. 2003, I‑153, Randnr. 18).
51
Zu der von der Kommission festgestellten verspäteten Durchführung der Kontrollen der Baumwollaussaatflächen im Wirtschaftsjahr
1996/97 ist darauf hinzuweisen, dass es dem betroffenen Mitgliedstaat obliegt, die Vornahme seiner Kontrollen eingehend und
vollständig nachzuweisen und so gegebenenfalls die Fehlerhaftigkeit der Behauptungen der Kommission darzutun (Urteil Griechenland/Kommission,
Randnr. 17).
52
Aus den Informationen, die der Gerichtshof erhalten hat, geht aber hervor, dass die griechischen Behörden trotz wiederholter
Aufforderungen der Kommission nicht zu gegebener Zeit Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt haben, die belegten, dass
vor oder nach der Ernte im fraglichen Wirtschaftsjahr solche Kontrollen durchgeführt wurden.
53
Folglich ist das Vorbringen der griechischen Regierung zur verspäteten Kontrolle der Anbauflächen zurückzuweisen, ohne dass
darüber entschieden werden muss, ob es mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung Nr. 1201/89 in Einklang gestanden
hätte, wenn eine solche Kontrolle in den Monaten nach der Ernte und nicht davor durchgeführt worden wäre, und ohne dass geprüft
werden muss, ob ein Streik einen Fall höherer Gewalt darstellen kann, der die verspätete Vornahme dieser Kontrolle rechtfertigt.
54
Nach alledem ist das gesamte Vorbringen der griechischen Regierung zu der finanziellen Berichtigung, die in Bezug auf die
Produktionsbeihilfen für Baumwolle vorgenommen wurde, als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Berichtigung in Bezug auf die Produktionsbeihilfen für OlivenölErster Klagegrund: Verletzung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 729/70 Vorbringen der Parteien
55
Nach Ansicht der griechischen Regierung verletzt eine finanzielle Berichtigung um 5 % der für die Haushaltsjahre 1997 und
1998 angemeldeten Ausgaben Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 4 der Verordnung Nr. 729/70, weil die Kommission die
bei den Kontrollen vom 20. bis 24. Mai 1996 getroffenen Feststellungen allein deshalb auf diese Haushaltsjahre übertragen
habe, weil die bereits 1996 gerügte Untätigkeit bei der Erstellung der Ölkartei und der EDV-Datei über Angaben zur Ölerzeugung
angedauert habe. Die Berichtigung sei umso weniger begründet, als das Fehlen der Ölkartei durch die Verwendung eines anderen,
ebenso zuverlässigen Kontrollsystems ausgeglichen werden könne. Außerdem habe die Kommission einen Verfahrensmissbrauch begangen,
weil ein Vertragsverletzungsverfahren angebrachter gewesen wäre, da die Berichtigung eher eine Sanktion wegen der Verzögerung
bei der Fertigstellung der genannten Kartei darstelle.
56
Die Kommission trägt vor, die unterbliebene Fertigstellung der Ölkartei müsse nicht zwangsläufig Gegenstand einer Vertragsverletzungsklage
sein, und im Rahmen der Ausgaben des EAGFL stelle eine finanzielle Berichtigung keine Sanktion dar. Die Berichtigung könne
nicht unter 5 % liegen, da die Ölkartei und die EDV-Dateien einen Pfeiler des gemeinschaftlichen Kontrollsystems bildeten.
Würdigung durch den Gerichtshof
57
Nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung Nr. 154/75 war die Hellenische Republik verpflichtet, bis spätestens 31. Oktober 1988
eine Ölkartei anzulegen.
58
Es steht fest, dass die Hellenische Republik diese Frist nicht eingehalten hat und dass die Ölkartei im Haushaltsjahr 1998
noch nicht angelegt worden war.
59
Nach den Verordnungen Nrn. 2261/84 und 3061/84 war die Hellenische Republik verpflichtet, bis 31. Oktober 1990 die EDV-Datei
über Angaben zur Ölerzeugung bereitzustellen.
60
Die Hellenische Republik hat diese Frist nicht eingehalten, und im Haushaltsjahr 1998 stand die EDV-Datei noch nicht zur Verfügung.
61
Unter diesen Umständen ist es nicht Sache der Kommission, für die Haushaltsjahre 1997 und 1998, um die es im vorliegenden
Fall geht, andere Beweise für das Fehlen der Ölkartei und der EDV-Datei als die vorzulegen, die sie zu diesem Zweck für das
Haushaltsjahr 1996 gesammelt hatte, sondern der betroffene Mitgliedstaat muss nachweisen, dass er seit dem Haushaltsjahr 1996
die Ölkartei und die EDV-Datei tatsächlich erstellt hat (in diesem Sinne auch Urteil, Griechenland/Kommission, Randnr. 18).
Da die Hellenische Republik solche Beweise nicht beigebracht hat, war insoweit eine finanzielle Berichtigung gerechtfertigt.
62
Selbst wenn man unterstellt, dass andere Kontrollen durchgeführt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten
die in einer Verordnung vorgesehenen besonderen Kontrollmaßnahmen durchführen müssen, ohne dass die Stichhaltigkeit ihres
Einwands, ein anderes Kontrollsystem sei wirksamer, geprüft zu werden braucht (vgl. Urteil vom 21. März 2002 in der Rechtssache
C‑130/99, Spanien/Kommission, Slg. 2002, I‑3005, Randnr. 87).
63
Zum Argument der griechischen Regierung, dass ein Vertragsverletzungsverfahren zur Ahndung der Verzögerung bei der Erstellung
der Ölkartei angebrachter gewesen wäre, ist darauf hinzuweisen, dass das in Artikel 226 EG vorgesehene Vertragsverletzungsverfahren
und das Verfahren für den EAGFL-Rechnungsabschluss unterschiedliche Ziele verfolgen und unterschiedlichen Vorschriften unterliegen.
Im letztgenannten Verfahren ist die Kommission verpflichtet, eine finanzielle Berichtigung vorzunehmen, wenn die Ausgaben,
deren Finanzierung beantragt wird, nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind. Eine solche
finanzielle Berichtigung soll verhindern, dass Beträge zulasten des EAGFL gehen, die nicht zur Finanzierung eines mit der
betreffenden Gemeinschaftsregelung verfolgten Zieles gedient haben, und stellt daher entgegen dem Vorbringen der griechischen
Regierung keine Sanktion dar (vgl. Urteil vom 11. Januar 2001 in der Rechtssache C‑247/98, Griechenland/Kommission, Slg. 2001,
I‑1, Randnrn. 13 und 14).
64
Folglich ist dieser erste Klagegrund in Bezug auf die Produktionsbeihilfen für Olivenöl als unbegründet zurückzuweisen.
Zweiter Klagegrund: Unzureichende und nicht stichhaltige Begründung Vorbringen der Parteien
65
Die griechische Regierung rügt eine gegen Artikel 253 EG verstoßende unzureichende Begründung, weil die Kommission die Bemühungen
zur Verbesserung des Kontroll- und Zahlungssystems der Produktionsbeihilfen für Olivenöl nicht berücksichtigt habe. Es seien
verschiedene Kontrollen eingeführt worden, wie die Verpflichtung der Olivenerzeuger, eine dreifach kontrollierte Anbauerklärung
einzureichen, in der die Olivenbäume und ihr Standort angegeben seien, die Verpflichtung der Mühlen, einen monatlichen Sachstandsbericht
über ihre Tätigkeit abzugeben, und die als „soziale Kontrolle“ bezeichnete Kontrolle mittels einer Bekanntmachung der Listen
von Olivenölerzeugern und ihrer Merkmale (Identität, gestellter Antrag und Anbauerklärung), die von den Ölerzeugern selbst
überprüft würden. Die fraglichen Ausgaben hätten in vollem Umfang anerkannt werden müssen; zumindest seien die verbleibenden
Unzulänglichkeiten nur punktueller und administrativer Natur und könnten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keine
über 2 % hinausgehende Berichtigung rechtfertigen.
66
Die Kommission führt aus, die vorgenommenen Verbesserungen rechtfertigten es nicht, die Berichtigung für die Haushaltsjahre
1997 und 1998 von 5 % auf 2 % herabzusetzen. Solange die beiden Hauptbestandteile der Kontrolle – die Ölkartei und die EDV-Datei
– nicht vorhanden seien, sei die Gefahr von Verlusten für die Gemeinschaft hoch, und die Berichtigungen seien gerechtfertigt.
Würdigung durch den Gerichtshof
67
In Bezug auf die Begründungspflicht entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass im besonderen Kontext der Ausarbeitung der
Entscheidungen über den Rechnungsabschluss eine Entscheidung dann als ausreichend begründet anzusehen ist, wenn der Staat,
der Adressat der Entscheidung ist, eng am Verfahren ihrer Ausarbeitung beteiligt war und die Gründe kannte, aus denen die
Kommission der Ansicht war, den streitigen Betrag nicht zulasten des EAGFL übernehmen zu können (Urteile vom 18. Mai 2000
in der Rechtssache C‑242/97, Belgien/Kommission, Slg. 2000, I‑3421, Randnr. 95, und vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache
C‑118/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I‑747, Randnr. 54).
68
Im vorliegenden Fall geht aus den Akten hervor, dass die griechische Regierung am Verfahren der Ausarbeitung der angefochtenen
Entscheidung beteiligt war. Die unterbliebene Erstellung der Ölkartei und der EDV-Datei hatte schon in früheren Wirtschaftsjahren
zu finanziellen Berichtigungen geführt, und für die hier in Rede stehenden Wirtschaftsjahre wurden die Gründe, aus denen die
Kommission eine finanzielle Berichtigung vornehmen wollte, u. a. bei dem bilateralen Treffen am 23. September 1999, das im
Rahmen des Schlichtungsverfahrens stattfand, und im Zusammenfassenden Bericht dargelegt.
69
Unter diesen Umständen ist die Begründung der angefochtenen Entscheidung als ausreichend anzusehen.
70
Zu dem von der Kommission bei der Berechnung der Berichtigung in Bezug auf die Produktionsbeihilfen für Olivenöl angewandten
Satz von 5 % ist festzustellen, dass die Ölkartei und die EDV-Datei grundlegende Bestandteile des Gemeinschaftssystems der
Beihilfenkontrolle sind. Solange diese Bestandteile nicht vorhanden sind, ist es grundsätzlich gerechtfertigt, den Berichtigungssatz
von 10 % anzuwenden, der in den im Dokument Nr. VI/5330/97 wiedergegebenen Leitlinien der Kommission vorgesehen ist.
71
Die Kommission hat allerdings anerkannt, dass die von den griechischen Behörden seit 1996 getroffenen Maßnahmen Verbesserungen
darstellen, ohne jedoch ebenso wirksam zu sein wie das in der Gemeinschaftsregelung vorgesehene Kontrollsystem. Sie hat es
deshalb für angebracht gehalten, den Berichtigungssatz von 10 % auf 5 % zu verringern.
72
Es wäre nach den Leitlinien der Kommission nicht zulässig, den Berichtigungssatz unter 5 % zu senken, solange die Ölkartei
und die EDV-Datei nicht erstellt wurden, da sie Schlüsselelemente des Kontrollsystems der Gemeinschaft sind. Die Gegenargumente
der griechischen Regierung sind daher zurückzuweisen.
73
Folglich ist dieser zweite Klagegrund in Bezug auf die Produktionsbeihilfen für Olivenöl als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Berichtigung der Produktionsbeihilfen für getrocknete WeintraubenErster Klagegrund: falsche Auslegung und Anwendung von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 und der Artikel 2
und 13 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1621/1999 sowie mangelhafte Begründung aufgrund fehlerhafter Tatsachenwürdigung Vorbringen der Parteien
74
Zu den von der Kommission festgestellten Mängeln bei den Kontrollen der Anbauflächen und der Beihilfefähigkeit von Weintrauben
trägt die griechische Regierung vor, in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1493/1999 und den Artikeln 2 und 13 Absatz
1 der Verordnung Nr. 1621/1999 werde den Mitgliedstaaten ausdrücklich die Befugnis zuerkannt, anstelle der Grundbucheintragungen
andere Angaben, die von der mit solchen Kontrollen beauftragten Stelle als gleichwertig anerkannt seien, als Bezugs- und Kenndaten
der Anbauflächen getrockneter Weintrauben zu verwenden. Das Fehlen bestimmter Grundbuchangaben sei jedenfalls durch die seit
zwölf Jahren bei den Direktionen für ländliche Entwicklung erhobenen Daten ausgeglichen worden.
75
Die Kommission führt aus, die von der griechischen Regierung angesprochenen Maßnahmen gewährleisteten die Ordnungsmäßigkeit
der Ausgaben nicht in gleichem Maß wie das Grundbuch, da insbesondere die objektiven Angaben über die Anerkennung der Flächen
fehlten. Im Übrigen knüpften die vorgenommenen Berichtigungen nicht an die Nichterstellung der Weinbaukartei an, sondern an
die Lokalisierung der Anbaufläche und die Identifizierung der Parzellen, die unter Verletzung von Artikel 13 der Verordnung
Nr. 1621/1999 erfolgt seien.
76
Nach Ansicht der griechischen Regierung hat es der Erlass ergänzender Anweisungen und von Musterformularen durch die Generaldirektion
für die Verwaltung der Ankäufe landwirtschaftlicher Erzeugnisse ermöglicht, das Fehlen von Begleitdokumenten in Bezug auf
die Form der Parzellen und deren Messung auszugleichen; ihr Fehlen sei im Übrigen nur ein verwaltungstechnisches Versäumnis.
77
Die Kommission macht geltend, ein solches Fehlen von Dokumenten könne nicht als bloßes Versäumnis der Verwaltung angesehen
werden, sondern sei eine schwere Unzulänglichkeit, die es nicht erlaube, Kontrollen auf einer konkreten Basis durchzuführen.
Würdigung durch den Gerichtshof
78
Die finanzielle Berichtigung, um die es im vorliegenden Klagegrund geht, betrifft die Haushaltsjahre 1997, 1998 und 1999,
d. h. die Wirtschaftsjahre 1996/97, 1997/98 und 1998/99. Die Verordnung Nr. 1493/1999 gilt nach ihrem Artikel 82 Absatz 2
ab 1. August 2000. Die Verordnung Nr. 1621/1999 gilt nach ihrem Artikel 16 Absatz 2 ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000. Folglich
kann die Begründetheit der fraglichen finanziellen Berichtigung nicht anhand dieser beiden Verordnungen beurteilt werden,
die auf den Zeitraum, um den es im vorliegenden Rechtsstreit geht, nicht anwendbar sind.
79
Somit ist der vorliegende Klagegrund zurückzuweisen, soweit er auf den Bestimmungen der genannten Verordnungen beruht.
80
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2911/90, der auf den relevanten Zeitraum
anwendbar ist, die zum Zweck der Gewährung der Beihilfe für die Produktion getrockneter Weintrauben abzugebende Anbauerklärung
u. a. „die durch diese Rebflächen betroffenen und mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen bebauten Anbauflächen … sowie
die Katasternummer dieser Anbauflächen oder eine Angabe, die von der mit der Anbauflächenkontrolle beauftragten Stelle als
gleichwertig anerkannt ist“, umfassen muss.
81
Die griechische Regierung macht im Wesentlichen geltend, die von den griechischen Behörden durchgeführten Maßnahmen gewährleisteten
eine Kontrolle, die der vom Grundbuch ermöglichten gleichwertig sei.
82
Bei den vor Ort vorgenommenen Kontrollen hat die Kommission jedoch eine Reihe von Mängeln bei den Kontrollen der Anbauflächen
und der Beihilfefähigkeit der Weintrauben festgestellt. Im Zusammenfassenden Bericht sind u. a. folgende Mängel aufgeführt:
Die Flächenangaben in den Kontrollberichten und den Anbauerklärungen stimmten mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort
nicht überein. Die Flächen waren nicht markiert, so dass es unmöglich war, die Parzellen ohne Hilfe der Begünstigten zu identifizieren.
Es gab zudem keine Begleitdokumente mit Einzelheiten zum Umriss der Parzelle, die als gemessen angegeben wurde, oder zu den
Messergebnissen. Einige Inspektoren kannten ihre Arbeitsvorschriften nicht. Die Kontrollberichte waren nach dem Zeitpunkt
der Lieferung der Weintrauben datiert. Schließlich deckten sich die Kontrollberichte der nationalen Inspektoren völlig mit
den Erklärungen der Begünstigten, während sich bei den von der Kommission vor Ort vorgenommenen Kontrollen in fast allen Fällen
Abweichungen ergaben.
83
Liegt eine Reihe von Mängeln vor, die so schwerwiegend sind wie die von der Kommission festgestellten, so obliegt es dem betroffenen
Mitgliedstaat, die Fehlerhaftigkeit der Angaben der Kommission eingehend und vollständig nachzuweisen. Er kann deren Feststellungen
nur dadurch erschüttern, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt, mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und
funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, Randnrn. 17 und 18).
84
Im vorliegenden Fall hat die griechische Regierung weder nachgewiesen, dass sie ein zuverlässiges und funktionierendes Kontrollsystem
geschaffen hatte, noch hat sie die Fehlerhaftigkeit der Feststellungen der Kommission dargetan.
85
Folglich ist dieser erste Klagegrund in Bezug auf die Produktionsbeihilfen für getrocknete Weintrauben als unbegründet zurückzuweisen.
Zweiter Klagegrund: fehlerhafte Tatsachenwürdigung und unzureichende Begründung Vorbringen der Parteien
86
Zu den von der Kommission festgestellten Mängeln bei den Kontrollen des Mindestertrags und der beihilfefähigen Traubensorten
trägt die griechische Regierung vor, die Erzeuger seien nicht in der Lage gewesen, die nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e
der Verordnung Nr. 2911/90 erforderliche Schätzung der zu erntenden Erzeugung zu dem in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen
Zeitpunkt, dem 30. April, abzugeben, da eine solche Schätzung zu diesem Zeitpunkt verfrüht sei. Deshalb seien im fraglichen
Zeitraum Gegenkontrollen vorgenommen worden, um die Einhaltung des Mindestertrags zu prüfen. Diese Kontrollen seien in drei
Stufen erfolgt: zunächst eine Kontrolle vor Ort, dann Gegenkontrollen der Verkaufsdaten und schließlich Stichprobenkontrollen
an den Verpackungs- oder Kelterungsorten. Die Kommission habe somit die Tatsachen fehlerhaft gewürdigt und infolgedessen die
angefochtene Entscheidung unter Verletzung von Artikel 253 EG unzureichend begründet.
87
Die Kommission ist der Ansicht, es sei kein Beweis für die tatsächliche Durchführung dieser dreifachen Kontrolle erbracht
worden. Im Anschluss an die vorgenommenen Prüfungen habe sich vielmehr gezeigt, dass es vor Ort keine wirksame Kontrolle gegeben
habe, die sichergestellt hätte, dass die Beihilfen nur für beihilfefähige Traubensorten gezahlt worden seien, die den vorgesehenen
Mindestertrag erzielt hätten, und dass die Ertragseinbußen tatsächlich auf ungünstige Witterungsbedingungen zurückzuführen
gewesen seien. Außerdem hätten die griechischen Behörden keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Trauben getrocknet und nicht
für andere Zwecke als die Erzeugung getrockneter Trauben verwendet worden seien.
Würdigung durch den Gerichtshof
88
Zum einen bestreitet die griechische Regierung nicht, dass die Begünstigten der fraglichen Beihilfe die nach Artikel 3 Absatz
2 Buchstabe e der Verordnung Nr. 2911/90 erforderlichen Produktionsschätzungen nicht vorgelegt haben.
89
Zum anderen hat sie nicht dargetan, dass tatsächlich Kontrollen durchgeführt wurden, die die Einhaltung des vorgeschriebenen
Mindestertrags bei jeder für die Gewährung der Produktionsbeihilfe für getrocknete Weintrauben in Frage kommenden Traubensorte
gewährleisteten.
90
Die griechische Regierung hat folglich nichts vorgetragen, das die Beurteilung der Kommission widerlegen könnte, so dass der
zweite Klagegrund in Bezug auf die Produktionsbeihilfen für getrocknete Weintrauben als unbegründet zurückzuweisen ist.
Dritter Klagegrund: sachlicher Fehler in der Würdigung der Kommission Vorbringen der Parteien
91
Die griechische Regierung rügt die Berichtigung der Kommission in Bezug auf die Genehmigung und Anwendung des Kontrollsystems,
da die festgestellten Mängel und die daraus abgeleitete Berichtigung allgemein das gesamte interne Kontrollsystem der Zahlstelle
und nicht nur die Beihilferegelung für getrocknete Trauben beträfen. Die Dienststellen der Kommission hätten eine Kontrolle
der Zahlstelle vornehmen müssen, statt aus einer Prüfung der genannten Regelung zu schließen, dass der gesamte Anhang der
Verordnung Nr. 1663/95 nicht angewandt worden sei.
92
Außerdem sei das Kontrollsystem verstärkt worden, und die Weinbaukartei sei nach einem zweistufigen Zeitplan, dessen zweite
Stufe schon weit fortgeschritten sei, im Aufbau.
93
Folglich habe die Kommission die Daten, auf denen diese Berichtigung beruhe, falsch gewürdigt, so dass die Berichtigung für
nichtig erklärt werden müsse.
94
Die Kommission trägt vor, die von der griechischen Regierung angeführten Verbesserungen seien erst nach Erlass eines ministeriellen
Rundschreibens vom 23. Februar 1999 umgesetzt worden und belegten, dass die frühere Regelung ein Risiko für den Gemeinschaftshaushalt
dargestellt habe. Die vom Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften festgestellten Mängel im internen Kontrollsystem beträfen
alle Nomoi, so dass die Berichtigung um 2 % gerechtfertigt sei. Dass diese Mängel auch andere Agrarregelungen beträfen, könne
das Unterbleiben einer Berichtigung im Sektor der getrockneten Weintrauben nicht rechtfertigen.
Würdigung durch den Gerichtshof
95
Aus dem Zusammenfassenden Bericht geht hervor, dass die Kommission bei Überprüfungen, die sie im Nomos Heraklion durchführte,
Mängel im Kontrollsystem der Produktionsbeihilfen für getrocknete Weintrauben feststellte. Nach Ansicht der Kommission waren
diese Mängel auf alle griechischen Nomoi übertragbar, da das System landesweit angewandt werde.
96
Nach diesem Bericht wurden die Feststellungen der Kommission im Nomos Heraklion somit auf die anderen griechischen Nomoi übertragen,
aber nicht auf andere Ausgabenbereiche als den der Produktionsbeihilfe für getrocknete Weintrauben erstreckt. Soweit die griechische
Regierung mit dem vorliegenden Klagegrund geltend macht, dass diese Feststellungen auf andere Sektoren als den der getrockneten
Weintrauben angewandt worden seien, ist der Klagegrund folglich unbegründet.
97
Was die Behauptung der Kommission betrifft, dass sich die im Nomos Heraklion festgestellten Mängel im gesamten Land wiederholten,
so hat die griechische Regierung nichts vorgetragen, das sie widerlegen könnte. Zunächst bestreitet sie nicht die Richtigkeit
der von der Kommission im Nomos Heraklion getroffenen Feststellungen. Indem sie ihre Argumentation auf die Verbesserungen
stützt, die am nationalen System vorgenommen worden seien, räumt sie sodann implizit ein, dass das frühere System mangelhaft
war. Schließlich können die genannten Verbesserungen, da sie nach den fraglichen Vermarktungsjahren vorgenommen wurden, die
in diesen Jahren festgestellten Mängel nicht ausräumen.
98
Folglich ist der dritte Klagegrund in Bezug auf die Produktionsbeihilfen für getrocknete Weintrauben als unbegründet zurückzuweisen.
Zu den Berichtigungen im Schaf- und Ziegenfleischsektor
99
Die griechische Regierung wendet sich mit sieben Klagegründen gegen die Berichtigungen bei der Prämie für Schaf- und Ziegenfleischerzeuger.
Der erste Klagegrund betrifft die Berichtigung der für den Nomos Rethymnon gemeldeten Ausgaben um 25 %. Der zweite bis siebte
Klagegrund betreffen die Berichtigung der für bestimmte andere Nomoi gemeldeten Ausgaben um 10 %.
Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, Überschreitung der Grenzen des Ermessens der Kommission
und unzureichende Begründung Vorbringen der Parteien
100
In Bezug auf die Berichtigung der für den Nomos Rethymnon gemeldeten Ausgaben um 25 % rügt die griechische Regierung einen
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Überschreitung der Grenzen des Ermessens der Kommission und die unzureichende
Begründung der angefochtenen Entscheidung. Nachdem der Kontrollbesuch im Jahr 1997 gezeigt habe, dass im Nomos Rethymnon zwischen
1995 und 1997 nur sehr wenige oder gar keine Kontrollen vor Ort stattgefunden hätten, hätten die griechischen Behörden sofort
alle Prämienzahlungen an Schaf- und Ziegenfleischerzeuger in diesem Nomos ausgesetzt, um eine eingehende Kontrolle durchzuführen.
So seien 99,6 % der Erzeuger in Rethymnon im Jahr 1998 kontrolliert worden, und der Prozentsatz der Ablehnung von Prämienanträgen
habe zugenommen. Aus diesem Grund werde die Schlussfolgerung der Kommission, dass es bei der Gewährung der Prämien bis 1997
gravierende Versäumnisse gegeben habe, durch nichts gestützt und könne eine finanzielle Berichtigung um 25 % nicht rechtfertigen.
101
Die Kommission trägt vor, es habe im Nomos Rethymnon in drei aufeinander folgenden Jahren, und zwar 1995, 1996 und 1997, praktisch
keine Kontrollen gegeben. Somit habe nicht allein die Erhöhung der Ablehnungen im Jahr 1998 zu der Berichtigung um 25 % geführt,
sondern die Feststellungen bei den Kontrollen vor Ort. Die Erhöhung der Ablehnungen habe den Verdacht der Kommission nur bestätigt.
Würdigung durch den Gerichtshof
102
Die von der Kommission in ihrem Dokument Nr. VI/5330/97 aufgestellten Leitlinien sehen eine Berichtigung in Höhe von 25 %
vor, wenn ein Kontrollsystem überhaupt nicht oder nur in äußerst mangelhafter Weise angewandt wurde und wenn es Beweise gibt,
die auf weit verbreitete Unregelmäßigkeiten sowie auf Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung betrügerischer und unregelmäßiger
Praktiken schließen lassen.
103
Aus den Akten geht hervor, dass die fragliche Berichtigung damit begründet wurde, dass es von 1995 bis 1997 nur sehr wenige
oder gar keine Vor-Ort-Kontrollen im Nomos Rethymnon gegeben habe. Dies stellt eine äußerst mangelhafte Anwendung des Kontrollsystems
dar und lässt auf eine gewisse Fahrlässigkeit bei der Bekämpfung betrügerischer und unregelmäßiger Praktiken schließen, so
dass ein Berichtigungssatz von 25 % nach den einschlägigen Leitlinien der Kommission gerechtfertigt war.
104
Die von der griechischen Regierung angeführte Erhöhung der Kontrollen und der Ablehnungen von Beihilfeanträgen im Jahr 1998
erfolgte nach dem von der fraglichen Berichtigung erfassten Zeitraum und ist daher nicht geeignet, ihre Unbegründetheit zu
belegen. Dass die Zahl abgelehnter Anträge im Jahr 1998 plötzlich anstieg, nachdem die griechischen Behörden fast alle Erzeuger
im Nomos Rethymnon kontrolliert hatten, bestätigt vielmehr, dass die Anwendung des Kontrollsystems in den Vorjahren äußerst
mangelhaft war.
105
Folglich ist dieser erste Klagegrund in Bezug auf die Prämie für Schaf- und Ziegenfleischerzeuger als unbegründet zurückzuweisen.
Zweiter Klagegrund: falsche Auslegung und Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3887/92 Vorbringen der Parteien
106
Nach Ansicht der griechischen Regierung hat die Kommission nicht berücksichtigt, dass die griechischen Behörden ihr für bestimmte
Nomoi berichtigte statistische Daten der Jahre 1995 und 1996 anstelle der ursprünglich vorlegten falschen Daten geliefert
hätten. Folglich sei die finanzielle Berichtigung um 10 % in Bezug auf diese Nomoi nicht gerechtfertigt. Zudem verlange Artikel
6 Absatz 3 der Verordnung Nr. 3887/92 eine Kontrolle von 10 % nicht in jedem Nomos, sondern auf nationaler Ebene. Dass in
den Nomoi Rethymnon und Chania die Kontrollen vor Ort in dem betreffenden Wirtschaftsjahr den Mindestsatz von 10 % nicht erreicht
hätten, sei nicht rechtswidrig, weil die auf nationaler Ebene vorgenommenen Kontrollen diesen Prozentsatz erreicht hätten.
107
Die Kommission trägt vor, die Verordnung Nr. 3887/92 verlange, dass eine repräsentative Kontrolle durchgeführt werde. Um die
Zuverlässigkeit der Kontrollen zu gewährleisten, müsse die Stichprobe 10 % der Beihilfeanträge in jedem Nomos entsprechen.
Würdigung durch den Gerichtshof
108
In Bezug auf die statistischen Daten für die Jahre 1995 und 1996 belegen die dem Gerichtshof vorgelegten Informationen nicht,
dass die von der griechischen Regierung erwähnten berichtigten Daten zutrafen oder dass sie in einer der Gemeinschaftsregelung
entsprechenden Weise vorgelegt wurden. Die Hellenische Republik ist insoweit ihrer Verpflichtung, das Vorhandensein eines
zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachzuweisen (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission,
Randnr. 18), nicht nachgekommen.
109
In Bezug auf die geografische Basis der Stichprobenerhebung trifft es zu, dass sich nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung
Nr. 3887/92 die „Kontrollen vor Ort … zumindest auf eine signifikante Stichprobe der Anträge erstrecken [müssen], d. h. auf
… 10 % der Beihilfeanträge ‚Tiere‘“. Es ist einzuräumen, dass diese Bestimmung nicht angibt, ob der Mindestsatz in Bezug auf
jeden Nomos oder in Bezug auf das gesamte Land zu berechnen ist.
110
Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung sieht jedoch vor, dass die Kontrollen „so durchgeführt [werden], dass zuverlässig geprüft
werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten wurden“. Weiter heißt es in Artikel
6 Absatz 4 der Verordnung: „Die zuständige Behörde legt anhand einer Risikoanalyse und je nach der Repräsentativität der eingereichten
Beihilfeanträge fest, welche Anträge vor Ort kontrolliert werden sollen.“ Daraus folgt, dass mit Artikel 6 der Verordnung
Nr. 3887/92 erreicht werden soll, dass zuverlässig geprüft wird, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen eingehalten
wurden, wobei es insbesondere auf die Repräsentativität der kontrollierten Stichproben ankommt.
111
Es liegt auf der Hand, dass die Repräsentativität der Stichproben am besten gewährleistet ist, wenn sie auf der Ebene der
Nomoi und nicht auf der Ebene des gesamten Landes erhoben werden. Es würde dem Ziel einer zuverlässigen Prüfung widersprechen,
wenn sich bestimmte Nomoi, in denen ein erheblicher Teil der betreffenden Produkte erzeugt wird, den Kontrollen ganz oder
teilweise entziehen könnten, weil der nationale Durchschnitt der Stichproben 10 % übersteigt. Nach Ziel und Systematik der
Verordnung Nr. 3887/92 ist ihr Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich deshalb dahin auszulegen, dass sich die dort genannte
Stichprobe auf mindestens 10 % der Beihilfeanträge in jedem betroffenen Nomos erstrecken muss.
112
Im Übrigen macht die Kommission geltend, ohne dass ihr insoweit widersprochen wurde, dass die griechischen Behörden selbst
für die Kontrollen vor Ort eine Stichprobe von 10 % für jeden Nomos vorsähen.
113
Unter diesen Umständen ist der zweite Klagegrund in Bezug auf die Prämie für Schaf- und Ziegenfleischerzeuger als unbegründet
zurückzuweisen.
Dritter Klagegrund: falsche Auslegung von Artikel 12 der Verordnung Nr. 3887/92 Vorbringen der Parteien
114
In Bezug auf die mangelnde Zuverlässigkeit der statistischen Daten der Inspektionen während der Jahre 1995 bis 1997 trägt
die griechische Regierung vor, die Kommission habe sich auf einen Einzelfall gestützt, in dem sich aus dem Datum der Kontrollberichte
ergeben habe, dass an nur einem Tag 30 Inspektionen durchgeführt worden seien, wobei diese Berichte nicht vom kontrollierten
Erzeuger unterzeichnet worden seien. Dieser Fall sei mit der Arbeitsbelastung zu erklären, die den Leiter der Kontrollteams
veranlasst habe, Unterschrift und Datum der Berichte nach mehreren Kontrolltagen einzufügen. Was die Unterschriften betreffe,
so sehe Artikel 12 der Verordnung Nr. 3887/92 vor, dass der Betriebsinhaber den Kontrollbericht unterzeichnen könne, aber
nicht müsse.
115
Nach Ansicht der Kommission handelt es sich nicht um einen Einzelfall, da ähnliche Beispiele sowohl im Lauf des Jahres 1998
als auch in anderen Bereichen als bei Schaf- und Ziegenfleisch festgestellt worden seien. Zudem zeige die Tatsache, dass die
fraglichen Berichte nicht von den Erzeugern unterzeichnet worden seien, dass sie nicht zum Zeitpunkt der Inspektion erstellt
worden seien; dies könne Zweifel an der Qualität der vorgenommenen Kontrollen wecken.
Würdigung durch den Gerichtshof
116
Es trifft zu, dass Artikel 12 der Verordnung Nr. 3887/92 dem Betriebsinhaber die Möglichkeit gibt, den Kontrollbericht zu
unterzeichnen, ihn aber nicht dazu verpflichtet. Die fehlende Unterschrift stellt daher als solche keine Unregelmäßigkeit
dar.
117
Gleichwohl ist das bei den fraglichen Kontrollen festgestellte Fehlen von Unterschriften ein Indiz, das zusammen mit den anderen
ermittelten Anomalien bei der Kommission ernste und vernünftige Zweifel hinsichtlich der von den griechischen Behörden durchgeführten
Kontrollen weckte.
118
Unter diesen Umständen ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Sache der griechischen Regierung, die Vornahme ihrer
Kontrollen eingehend und vollständig nachzuweisen (vgl. Urteil vom 9. Januar 2003, Griechenland/Kommission, Randnrn. 16 und 17).
119
Da die griechische Regierung diesen Nachweis im vorliegenden Fall nicht erbracht hat, ist der dritte Klagegrund in Bezug auf
die Prämie für Schaf- und Ziegenfleischerzeuger als unbegründet zurückzuweisen.
Vierter Klagegrund: fehlerhafte Tatsachenwürdigung Vorbringen der Parteien
120
Die griechische Regierung trägt vor, die Einführung eines ständigen Systems zur Registrierung der Bestandsbewegungen sei je
nach dem Mitgliedstaat und dessen Topographie mehr oder weniger schwierig. Das griechische Hoheitsgebiet sei insoweit besonders
benachteiligt, da sich die Herden in Hoch- oder Mittelgebirgsregionen oder auf Inseln befänden, die schwer zugänglich seien.
121
Die Kommission führt aus, nach der geltenden Regelung hätte ein solches Registrierungssystem seit 1995 existieren müssen,
während seine Einführung 2001 noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
122
Die griechische Regierung ist der Ansicht, die Beurteilung der Kommission, dass es keine Risikoanalyse gemäß Artikel 6 Absatz
4 der Verordnung Nr. 3887/92 gegeben habe, sei insofern falsch, als eine solche Analyse zwar nicht rechnergestützt, wohl aber
handschriftlich in allen Nomoi vorgenommen werde.
123
Die Kommission erklärt, es sei für keinen der kontrollierten Nomoi dargetan worden, dass die Risikoanalyse auch nur manuell
durchgeführt worden sei.
124
Schließlich behauptet die griechische Regierung in Bezug auf die in der Gemeinschaftsregelung nicht vorgesehene Annahme mündlicher
Verlustmeldungen, es handele sich dabei nur um Einzelfälle aus der Vergangenheit.
125
Die Kommission entgegnet, die griechische Regierung habe nicht nachgewiesen, dass die erforderlichen Auskünfte geliefert worden
seien.
Würdigung durch den Gerichtshof
126
Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2700/93 in Verbindung mit Artikel 4 der Richtlinie 92/102 verpflichtet die Mitgliedstaaten,
mit Wirkung ab dem Wirtschaftsjahr 1994 ein ständiges System zur Registrierung der Bestandsbewegungen zu schaffen, wobei es
als Übergangsmaßnahme zulässig ist, allein in diesem Wirtschaftsjahr ein weniger aufwendiges System zu verwenden. Daraus folgt,
dass das fragliche Registrierungssystem spätestens im Wirtschaftsjahr 1995 hätte einsatzbereit sein müssen.
127
Die griechische Regierung bestreitet nicht, dass sie – wie die Kommission festgestellt hat – kein solches Registrierungssystem
eingeführt hat.
128
In Bezug auf die in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung Nr. 3887/92 vorgesehene Risikoanalyse ist darauf hinzuweisen, dass ein
Mitgliedstaat die Feststellungen der Kommission nur dadurch erschüttern kann, dass er seine Behauptungen auf Umstände stützt,
mit denen das Vorhandensein eines zuverlässigen und funktionierenden Kontrollsystems nachgewiesen wird (vgl. Urteil vom 9.
Januar 2003, Griechenland/Kommission, Randnr. 18).
129
Im vorliegenden Fall hat die griechische Regierung keine solchen Umstände dargetan, so dass die Feststellungen der Kommission
zum Fehlen einer Risikoanalyse nicht widerlegt wurden.
130
Zudem sieht Artikel 10 Absatz 5 der Verordnung Nr. 3887/92 für den Fall, dass der Betriebsinhaber nicht in der Lage ist, seiner
Verpflichtung nachzukommen – d. h. die für eine Prämie mitgeteilten Tiere so lange zu halten, wie dies erforderlich wäre –
vor, dass der Prämienanspruch erhalten bleibt, „sofern der Betriebsinhaber die zuständige Behörde hierüber innerhalb von 10
Werktagen nach Feststellung des zahlenmäßigen Rückgangs seines Tierbestandes schriftlich unterrichtet hat“.
131
Im vorliegenden Fall bestreitet die griechische Regierung nicht, dass sie entgegen dieser Bestimmung mündliche Verlustmeldungen
angenommen hat.
132
Folglich ist der vierte Klagegrund in Bezug auf die Prämie für Schaf- und Ziegenfleischerzeuger als unbegründet zurückzuweisen.
Fünfter Klagegrund: falsche Auslegung von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 3887/92 Vorbringen der Parteien
133
Zur Feststellung der Kommission, dass die Angabe des Haltungsorts der Tiere in den Prämienanträgen ungenau sei, trägt die
griechische Regierung vor, es sei der Ortsname angegeben worden, weil es in Griechenland kein Grundbuch gebe. Eine solche
Angabe stehe in Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3887/92, der lediglich die „Angabe
der jeweiligen Haltungsorte“ und nicht deren ausführliche Beschreibung verlange.
134
Die Kommission führt aus, ihre Kontrolleure hätten keine ausführliche Beschreibung des Haltungsorts der Tiere verlangt, sondern
nur dessen eindeutige Angabe. Eine solche Angabe sei aber nicht gemacht worden. Insoweit reiche die bloße Angabe der Gemeinde,
in der sich der Betrieb befinde, nicht aus, um den Haltungsort der Tiere zu überprüfen, da dieser sich von dem Ort unterscheiden
könne, an dem sich der Betrieb befinde.
Würdigung durch den Gerichtshof
135
Artikel 5 Absatz 1 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 3887/92 sieht für den Fall der Verpflichtung des Betriebsinhabers,
die Tiere während des Haltungszeitraums in seinem Betrieb zu halten, die „Angabe der jeweiligen Haltungsorte“ vor. Im Hinblick
auf Systematik und Ziel dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass die verlangte Angabe so eindeutig sein muss, dass sie
es den Kontrollbehörden ermöglicht, den genauen Haltungsort der Tiere zu überprüfen.
136
Angesichts der dem Gerichtshof gemachten Angaben ist festzustellen, dass die griechische Regierung nicht nachgewiesen hat,
dass den Kontrollbehörden Informationen geliefert wurden, die diesem Erfordernis der Eindeutigkeit entsprachen.
137
Folglich ist der fünfte Klagegrund in Bezug auf die Prämie für Schaf- und Ziegenfleischerzeuger als unbegründet zurückzuweisen.
Sechster Klagegrund: falsche Auslegung von Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2700/93 Vorbringen der Parteien
138
Zur Kennzeichnung der Tiere führt die griechische Regierung aus, sie bestehe nach Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung
Nr. 2700/93 nur dann, wenn die Tiere in anderen Betrieben in Pension gehalten würden. In den Fällen, die Gegenstand einer
Kontrolle gewesen seien, habe es sich aber nicht um die Pensionshaltung von Tieren gehandelt, sondern um die gemeinsame Aufzucht
von Herden verschiedener Eigentümer.
139
Die Kommission trägt vor, die Kennzeichnung sei eingeführt worden, damit die Tiere leicht erkannt werden könnten, wenn sie
mit Tieren aus anderen Herden zusammen seien. Die gemeinsame Aufzucht von Herden verschiedener Eigentümer sei in Griechenland
weit verbreitet und weise die gleichen Schwierigkeiten bei der Identifizierung der Tiere wie die Pensionshaltung auf.
Würdigung durch den Gerichtshof
140
Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2700/93 lautet: „Bevor alle oder ein Teil der Mutterschafe und/oder Ziegen,
für welche die Prämie beantragt wird, während des Haltungszeitraums in anderen Betrieben in Pension gehalten werden, sind
sie zu kennzeichnen.“
141
Nach der ersten Begründungserwägung der Verordnung Nr. 279/94, mit der diese Bestimmung in die Verordnung Nr. 2700/93 eingefügt
wurde, müssen die „auf anderen Betrieben in Pension gehaltenen Tiere … ausreichend gekennzeichnet werden“.
142
Folglich soll die genannte Bestimmung für die Kennzeichnung der in anderen Betrieben gehaltenen Tiere sorgen, damit sie nicht
mit anderen Tieren vermischt werden. Das wesentliche Merkmal einer Pensionshaltung besteht darin, dass Tiere verschiedenen
Ursprungs miteinander vermischt werden und dass es praktisch unmöglich wird, sie voneinander zu unterscheiden, wenn sie nicht
zuvor gekennzeichnet wurden. Dieses Merkmal weist auch die gemeinsame Aufzucht von Tieren verschiedener Eigentümer auf. Um
die praktische Wirksamkeit von Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 2700/93 zu gewährleisten, muss die gemeinsame
Aufzucht denselben Garantien unterworfen werden. Folglich ist der Begriff der Pensionshaltung im Rahmen dieser Bestimmung
dahin auszulegen, dass er auch auf die Fälle Anwendung findet, in denen die Tiere aufgrund der gemeinsamen Aufzucht von Herden
verschiedener Eigentümer mit anderen Tieren vermischt werden.
143
Folglich ist der sechste Klagegrund in Bezug auf die Prämie für Schaf- und Ziegenfleischerzeuger als unbegründet zurückzuweisen.
Siebter Klagegrund: falsche Auslegung von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 Vorbringen der Parteien
144
Die griechische Regierung macht geltend, die Ablehnung der Finanzierung bestimmter Ausgaben im Schaf- und Ziegenfleischsektor
durch die Kommission beziehe sich entgegen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 auf Ausgaben,
die über 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt worden seien, zu dem die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat die Ergebnisse
ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt habe. Da die Kontrollen der Kommission 1997 und 1998 stattgefunden hätten und ihre
Ergebnisse 1998 schriftlich mitgeteilt worden seien, habe der Zeitraum von 24 Monaten 1996 geendet. Die Berichtigung betreffe
daher zu Unrecht auch Ausgaben für das Jahr 1995.
145
Die Kommission trägt vor, nach Artikel 5 der Verordnung Nr. 729/70 beginne die Frist von 24 Monaten mit der Mitteilung der
Ergebnisse der Überprüfungen. Die fraglichen Feststellungen beträfen die Jahre 1995, 1996 und 1997; dieser Zeitraum überschreite
die genannte Frist von 24 Monaten vor der Mitteilung der Ergebnisse der Überprüfungen nicht. Im vorliegenden Fall sei die
schriftliche Notifizierung mit Schreiben vom 22. Juli 1997 und nicht 1998 erfolgt.
Würdigung durch den Gerichtshof
146
Nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 kann sich „[d]ie Ablehnung der Finanzierung ...
nicht auf Ausgaben beziehen, die über vierundzwanzig Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission dem betroffenen
Mitgliedstaat die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat“.
147
Die Kommission hat dem Gerichtshof ein Schreiben vorgelegt, dessen griechische Fassung vom 22. Juli 1997 datiert und in dem
sie die griechischen Behörden über die bei ihren Nachprüfungen vor Ort im Schaf- und Ziegenfleischsektor festgestellten Unregelmäßigkeiten
unterrichtet. Nach seinem Inhalt betrifft dieses Schreiben nicht nur Unregelmäßigkeiten in den Jahren 1996 und 1997, sondern
auch im Jahr 1995. Aus dem Schreiben geht klar hervor, dass die Kommission beabsichtigte, bestimmte Ausgaben auf der Grundlage
der in ihm wiedergegebenen Feststellungen von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließen. Zudem heißt es in dem Schreiben
ausdrücklich, dass es die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c Unterabsatz 5 der Verordnung Nr. 729/70 vorgesehene Frist von
24 Monaten in Gang setzt. Die griechische Regierung bestreitet nicht, das Schreiben erhalten zu haben.
148
Folglich wurde die Notifizierung der Ergebnisse der Überprüfungen im Sinne der genannten Bestimmung mit dem Schreiben vom
22. Juli 1997 vorgenommen. Daher durften sich die finanziellen Berichtigungen der Prämie für Schaf- und Ziegenfleischerzeuger
auf die 1995 getätigten Ausgaben beziehen.
149
Somit ist der siebte Klagegrund in Bezug auf die genannte Prämie als unbegründet zurückzuweisen.
150
Nach alledem ist die Klage der Hellenischen Republik in vollem Umfang abzuweisen.
Kosten
151
Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da
die Hellenische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Hellenische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.