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Document 62001CJ0256
Judgment of the Court of 13 January 2004. # Debra Allonby v Accrington & Rossendale College, Education Lecturing Services, trading as Protocol Professional and Secretary of State for Education and Employment. # Reference for a preliminary ruling: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - United Kingdom. # Principle of equal pay for men and women - Direct effect - Meaning of worker - Self-employed female lecturer undertaking work presumed to be of equal value to that which is undertaken in the same college by male lecturers who are employees, but under contract with a third company - Self-employed lecturers not eligible for membership of an occupational pension scheme. # Case C-256/01.
Urteil des Gerichtshofes vom 13. Januar 2004.
Debra Allonby gegen Accrington & Rossendale College, Education Lecturing Services, trading as Protocol Professional und Secretary of State for Education and Employment.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Vereinigtes Königreich.
Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Unmittelbare Wirkung - Begriff des Arbeitnehmers - Selbständig tätige weibliche Lehrkraft, die auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einer Drittfirma eine Arbeit verrichtet, deren Gleichwertigkeit mit einer an derselben Hochschule von als Arbeitnehmer tätigen männlichen Lehrkräften verrichteten Arbeit unterstellt wird - Ausschluss selbständiger Lehrkräfte von einem Betriebsrentensystem.
Rechtssache C-256/01.
Urteil des Gerichtshofes vom 13. Januar 2004.
Debra Allonby gegen Accrington & Rossendale College, Education Lecturing Services, trading as Protocol Professional und Secretary of State for Education and Employment.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Vereinigtes Königreich.
Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen - Unmittelbare Wirkung - Begriff des Arbeitnehmers - Selbständig tätige weibliche Lehrkraft, die auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einer Drittfirma eine Arbeit verrichtet, deren Gleichwertigkeit mit einer an derselben Hochschule von als Arbeitnehmer tätigen männlichen Lehrkräften verrichteten Arbeit unterstellt wird - Ausschluss selbständiger Lehrkräfte von einem Betriebsrentensystem.
Rechtssache C-256/01.
Sammlung der Rechtsprechung 2004 I-00873
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:18
*A9* Court of Appeal (England), Civil Division, order of 22/06/2001 (A1/2000/2135 ; A1/2000/2136)
«Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen – Unmittelbare Wirkung – Begriff des Arbeitnehmers – Selbständig tätige weibliche Lehrkraft, die auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einer Drittfirma eine Arbeit verrichtet, deren Gleichwertigkeit mit einer an derselben Hochschule von als Arbeitnehmer tätigen männlichen Lehrkräften verrichteten Arbeit unterstellt wird – Ausschluss selbständiger Lehrkräfte von einem Betriebsrentensystem»
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(Artikel 141 Absatz 1 EG)
(Artikel 141 Absatz 1 EG)
(Artikel 141 Absatz 1 EG)
(Artikel 141 Absatz 1 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES
13. Januar 2004(1)
„Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen – Unmittelbare Wirkung – Begriff des Arbeitnehmers – Selbständig tätige weibliche Lehrkraft, die auf der Grundlage einer Vereinbarung mit einer Drittfirma eine Arbeit verrichtet, deren Gleichwertigkeit mit einer an derselben Hochschule von als Arbeitnehmer tätigen männlichen Lehrkräften verrichteten Arbeit unterstellt wird – Ausschluss selbständiger Lehrkräfte von einem Betriebsrentensystem“
In der Rechtssache C-256/01 betreffend ein dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) in dem bei diesem anhängigen Rechtsstreit Debra Allonbygegen
Accrington & Rossendale College,Education Lecturing Services, trading as Protocol Professional, früher Education Lecturing Services,Secretary of State for Education and Employment vorgelegtes Ersuchen um Vorabentscheidung über die Auslegung des Artikels 141 Absatz 1 EGerlässtDER GERICHTSHOF,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen
nach Anhörung der mündlichen Ausführungen von Debra Allonby, vertreten durch T. Gill und R. Moretto, Barrister, der Education Lecturing Services, trading as Protocol Professional, vertreten durch Lord Lester of Herne Hill, QC, der Regierung des Vereinigten Königreichs, vertreten durch P. Ormond als Bevollmächtigte im Beistand von N. Paines, und der Kommission, vertreten durch N. Yerrel, in der Sitzung vom 28. Januar 2003,
nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom2. April 2003,
folgendes
Aus diesen Gründen hat
DER GERICHTSHOF
auf die ihm vom Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) mit Beschluss vom 22. Juni 2001 vorgelegten Fragen für Recht erkannt:
Skouris |
Jann |
Timmermans |
Gulmann |
Cunha Rodrigues |
La Pergola |
Puissochet |
Schintgen |
Macken |
Colneric |
von Bahr |
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Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |